Erster Kommentar zum Beschluss
des bay VGH von Bernd Joschko am 26. Aug. 2005:
"Der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof rügt unsere Informationspflicht, die wir sehr ausführlich
betreiben. Sogar die erste Sitzung ist extra als "Probesitzung" gekennzeichnet.
Gerne nehmen wir auch noch den Hinweis auf: Fragen Sie
Ihren Arzt oder Apotheker - doch die haben eh kaum Ahnung...
klicken Sie bitte hier. Quicktime-Movie
Ausserdem setzt sich der VGH über das Bundesdatenschutzgesetz hinweg: Mit
Schreiben vom 18.8 05 schreibt die Bayerische Datenschutzaufsichtsbehörde:
"...Eine gerichtliche Entscheidung ist keine solche Rechtsvorschrift...Eine
gesetzliche Grundlage für die Datenübermittlungen von Ihrem Mitglied
an die zuständigen Behörden im Rahmen der Zugänglichmachung der
Klientenerklärungen auf Verlangen sehen wir nicht."
Offentsichtlich wird hier wieder das Grundgesetz
verachtet, denn selbst private und gesunde Menschen, die diese spirituelle Leistung
selbst bezahlen, können jetzt nicht mehr in ihrer Innenwelt surfen, wenn
sie die Erklärung nicht freiwillig unterschreiben. Doch wer will schon
seine Adresse bei der Behörde sehen? Wir sind doch hier nicht bei der Stasi...
Also, weiterhin sind die Grundrechte der freien Entfaltung der Persönlichkeit
in Bayern massiv eingeschränkt... peinlich! Wie sagten die Richter Dr.
Albrecht, Richter Pollocek, Richter Abel so ehrlich über den Beschluss
vom OVG Lüneburg: "Der Senat vermag daher der
gegenteiligen Einschätzung für einen vergleichbaren Fall im Beschluss
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2004 (Az.: 8
ME 41/04 und 42/04) nicht zu folgen."
Der wichtigste Vorwurf an den VGH lautet:
Sie haben nur nach dem Risiko geschaut - obwohl dies nur in Ihrer Fantasie existiert
und nur Argumente gegen die Anwendung der Synergetik Therapie gesucht und kein
einziges Argument für uns gefunden und noch nicht einmal den riesigen Nutzen
bewertet, den der Verbraucher von dieser Dienstleistung hat und dessen (spirituellen)
Grundrechte mißachtet, dabei sagt sogar
Prof. Kurth bei jeder Arzneimittelprüfung, daß es wichtig ist, auch
den Nutzen zu sehen und nicht nur nach dem Risiko zu schauen: Gerade bei
Krebs fällt dieser Vergleich stark zu ungunsten der Chemo aus. Vielleicht
sterben die Menschen ja wegen der Chemo oder überleben trotz Chemo? Und
Sie wollen krebskranken Menschen in Bayern verbieten, sich die wichtige intime
Dienstleistung der Synergetik Therapie von einem Synergetik Therapeuten zu holen?
Und was machen sie jetzt mit dem § 12 des GG, der das Recht auf Berufsausübung
auch für Synergetik Therapeuten festgestellt hat? So haben jedenfalls Ihre
Kollegen in Lüneburg entschieden. Sie erwähnen den Berufsstatus noch
nicht einmal. Wenn alle Synergetik Therapeuten - ihrer Meinung nach - mit ihrer
Tätigkeit unter das HP-Gesetz fallen, ist der Beruf zu 90% aufgelöst,
denn nur 10 % sind auch Ärzte Heilpraktiker und Psychotherapeuten.
Ich halte Ihren Beschluss für ein glattes Fehlurteil und werde bis zum
BVerfG gehen - eine Praxis
habe ich ja schon in München angemeldet.
Der bay. VGH sagt
zur Synergetik Therapie: "Dem Klienten wird versprochen,
ihm zu helfen, sich selbst zu erkennen und was ihm seine Krankheit sagen will,
damit er dadurch seine innere Wirklichkeit verändern und sich dadurch selbst
heilen könne. Der Klient soll daher sein Vertrauen in diese auf wissenschaftlichen
Erkenntnissen beruhende, ihm in den Therapiesitzungen beigebrachte Methode der
Selbsterkenntnis, Selbstveränderung und darauf geruhende Selbstheilung
setzen, die sich von einer psychiatrischen, psychotherapeutischen oder von Heilpraktikern
durchgeführten psychischen Behandlung nicht grundsätzlich, sondern
nur graduell unterscheidet. Das Erscheinungsbild des Behandlers bei der „Synergetik-Therapie“
unterscheidet sich daher nicht allzu weit von medizinischer Behandlung. Man
könnte das Tätigwerden der Antragstellerin unwissenschaftlich auch
als eine Art homöopathieähnliches psychotherapeutisches
Verfahren bezeichnen, da es wie die echt Homöopathie auch auf die
mit Hilfe des Behandlers durch gezielten äußeren Anstoß aktivierten
Selbstheilungskräfte des Körpers abstellt und dem Klienten verspricht,
ihn Instand zu setzen und zu helfen, diesen Selbstheilungsprozess in Gang zu
setzen. Es fällt damit objektiv betrachtet unter den Bereich der Ausübung
der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HprG. "
Die drei Richter am bay. VGH haben den wichtigster Hinweis des BVerfG missachtet,
daß mit der Absolvierung der HP-Prüfung eine Minderung des Risikos
der Schädigung der Volksgesundheit einhergehen muß. Auch wenn die
Synergetik Therapie als "homöophatieähnliches
psychotherapeutisches Verfahren" von ihnen beschrieben wird, vergrößert
die Absolvierung der HP-Prüfung das Risiko für den Verbraucher, der
dadurch die Synergetik Therapie als Teil der von Heilpraktikern erbrachten Leistung
ansieht und somit zusätzliche notwendige ärztliche Hilfe eher versäumt.
Damit wäre auch die Berufsbezeichung Synergetik Therapeut/in hinfällig,
denn nur Menschen mit der nach aussen verwendeten Berufsbezeichnung "Heilpraktiker"
(Pflichtkennzeichnung!) könnten die Synergetik Therapie durchführen.
Auch würde somit die inhaltliche Qualifizierung durch Prüfungen am
Synergetik Institut ad absurdum geführt. Jeder Absolvent der Synergetik
basic Ausbildung mit HP-Schein könnte "synergetische Heilung"
anbieten, ohne sich je inhaltlich durch Prüfungen qualifiziert zu haben.
Ist dem bay. VGH die Form wichtiger als der Inhalt?
BVerfG vom 2. März 04 (Auszug): "Wer
einen Heilpraktiker aufsucht, wird den Arzt eher für entbehrlich halten,
weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen
werden darf. Deshalb wird bei den Heilpraktikern das Vorliegen gewisser medizinischer
Kenntnisse geprüft und für die Erteilung der Erlaubnis vorausgesetzt.
Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten in gewisser Hinsicht
in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundlichen Maßstäben
Geprüften zu begeben.
Diesen Eindruck möchte der Beschwerdeführer eher vermeiden. Er entspräche
nicht dem "Berufsbild", das er seiner Antragstellung und der bisherigen
Betätigung zugrunde gelegt hat." http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20040302_1bvr078403.html
..... pdf-Datei
Anmerkung von Bernd Joschko
im Dez. 2005: Die Basis der Synergetik Therapie ist die Technikwissenschaft
der Psychobionik, die
wiederum konkret auf die Evolutionsbionik zurückgeht. In meiner Physik-Ingenieurarbeit
aus dem Jahre 1975 wurde die Wirkungsweise der Evolutionsbionik
aufgezeigt. Damit ist die Synergetik Therapie kein psychotherapieähnliches
Verfahren (wie die Richter am VGH fälschlicherweise meinten), sondern eine
reine Technikwissenschaft. Diese Wurzeln haben die Richter am VGH nicht verstanden
oder übersehen. Siehe auch das Gutachten
von Prof. Hermann Uni Erlangen-Nürnberg Das letzte Wort wird das BVerfG
in Karlsruhe sprechen, ob es in Deutschland möglich sein darf, eine neue
Technikwissenschaft und einen neuen Heilberuf zu begründen, der übrigen
sehr erfolgreich arbeitet und zu keinen Schäden geführt hat. Ich will
mich somit der höchstmöglichen Qualifikationsüberprüfung
stellen. Wir nehmen somit auch die folgenden Hinweise des VGH ernst und haben
auch aus Gründen des Verbraucheraufklärung ab Herbst 2005 den zusätzlichen
neuen Begriff "Bionisches
Heilen" eingeführt und nun im Dez. 05 einen speziellen Berufsverband
BVSPro gegründet.
Hier lesen Sie das komplette Urteil:
Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache .....
bevollmächtigt Rechtsanwalt Prof. Dr. Rohlfing
gegen
Landeshauptstadt München
-vertreten durch den Oberbürgermeister
- beteiligt Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentliches Interesses
wegen
Untersagung des Anbietens und der Durchführung der "Synergetik Therapie"
hier Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. September 2004,
erläßt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21.
Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Albrecht
durch
den Richter am Verwaltungsgerichtshof Polloczek
durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Abel
ohne mündliche Verhandlung am 5. Juli 2005 folgenden Beschluss:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
1. Die Antragstellerin, ausgebildete Gymnasiallehrerin für Sozialkunde‚
Ethik und Sport, ließ sich von 1999 bis 2001 am privaten Synergetik-Therapie-Institut
in Bischoffen-Roßbach bei Gießen zur Synergetik-Therapeutin ausbilden
und betreibt seitdem in München eine Praxis für Health Management,
Magnetfeld-Therapie und Synergetik-Profiling. Nach der Werbung auf ihrer Homepage
im Internet soll (bei Zusammenschau ihrer auf mehreren Seiten verteilten Kernaussagen)
das von ihr kommerziell in Sessions-Blöcken von vier bis vierzig Sessions
zu je 2 1/2 Stunden zu einem Mindestpreis von 130,00 € pro Session angebotene
Synergetik-Profiling unter anderem bei Problemen psychischer (mentaler oder
emotionaler) Natur, insbesondere bei psychischen Veränderungen durch Depressionen,
Phobien, Traumata und anderem, wie auch bei körperlichen Symptomen Aufschluss
geben, woher diese Krankheiten und Leiden kommen und helfen, diese von Innen
her durch Selbsthilfe des Körpers vermittels Neuknüpfung neuronaler
Muster zu heilen. Die Synergetik setze an der feinstofflichen, der psychischen,
Ebene an, sei aber so kraftvoll, dass ihre Wirkung auf die Grobstoffliche, also
die körperliche, Ebene durchdringe. Zugrunde liege den durchschlagenden
Erfolgsmöglichkeiten des Synergetik-Profiling, die von dem Physik-Ingenieur
Bernd Joschko entwickelt worden sei, die These, dass Krankheiten von Innen her,
als Bearbeitung elektromagnetischer Felder und Frequenzen des Gehirns, geheilt
werden könnten. Denn das Gehirn sei ein offenes, sich selbst regulierendes
System, das in Resonanz mit allen umgebenden elektromagnetischen Feldern befinde.
Die Heilung setze daher bei der Arbeit mit den neuronalen Fraktalen an, d.h.
bei der Arbeit mit inneren Bildern, Symbolen, Persönlichkeitsanteilen und
Träumen.
Die unbewussten oder bewussten Fraktalen bzw. Bilder würden dabei durch
Konfrontation mit dem Bewusstsein zu einer Änderung angeregt und ordneten
sich in einem frei laufenden Prozess analog dem neuen, bewusst geschaffenen
Kontext zu neuen, gewünschten Bildern. Bei mehrmaliger Bearbeitung ändere
sich die neurale (organische) Struktur der Fraktalen/Bilder dauerhaft, was für
den Klienten bedeute, dass sich seine Wahrnehmung und die Verarbeitung seiner
Wahrnehmung mit anschließender Emotionsbildung, also sei Gefühlshaushalt,
dauerhaft und vor allem entsprechend seiner persönlichen psychischen Disposition
stabilisieren könne. Innenwelt und Außenwelt des Klienten könnten
allmählich/teilweise deckungsgleich werden. Die neuronalen Neuverknüpfungen
hätten direkte Auswirkungen auf die Psyche, diese wiederum auf das Immunsystem
und weitere Regelkreise unseres Körpers und damit auf die Gesamtheit der
körperlichen Gesundheit.
Über einen Link leitet die Antragstellerin den Besucher ihrer Homepage
dann weiter zur Homepage des Synergetik-Therapie-Instituts, wo auf einer „Übersicht
zur Selbstheilung“ die Einsatzgebiete der Synergetik-Therapie als Selbstheilung
durch Hintergrundbearbeitung von Krankheiten, Schmerzen, Ängsten, Depressionen,
Schocks, missbrauch, Beziehungskonflikten etc. mit 100 Beispielen von A bis
Z beschrieben werden. Die Synergetik-Therapie wird dort als eine Anleitung zur
Selbstheilung umschrieben. Denn alle Krankheiten spiegelten sich im Inneren;
dies werde durch die Methode der Synergetik-Therapie bewusst gemacht, damit
die Krankheiten vom Klienten selbst synergetisch verändert werden könnten.
Als auf diese Weise vom Klienten selbst heilbare Erkrankungen werden in der
Liste unter anderem genannt: Alkoholabhängigkeit, Allergien, Angstzustände,
Asthma, Brustkrebs, Depressionen, Diabetes, Epilepsie, Hautkrebs, Hepatitis,
Herzbeschwerden, Herzinfarkt, Herzrhythmusstörungen, Leukämie, multiple
Sklerose, Nierenversagen, Panikanfälle, Rückenmarksentzündungen,
senile Demenz. Zugleich wird behauptet, dass die Synergetik-Therapie keine Diagnosen,
Beratung oder Therapien im medizinischen Sinne durchführe und damit auch
keine Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes praktiziere. Sie heile nicht
selbst, dies müsse der Klient selbst tun; sie helfe aber zu heilen und
sei damit ein Angebot der Wellness-Industrie. Die Aufgabe des Therapeuten beschränke
sich darauf, den Klienten zu unterstützen und zu leiten, indem bei ihm
eine Tiefenentspannung durchgeführt werde. Die Klienten würden durch
Handlungen des Therapeuten wie Abspielen von Musik, Vorlesen von Entspannungstexten,
Rückwärtszählen lassen und das Suggerieren des Herabsteigens
in die eigene Seele sowie des Öffnens von inneren Türen in den gewünschten
Zustand der Entspannung versetzt („Innenweltreise“).
Mit Bescheid vom 8. April 2004 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin
ab sofort das berufsmäßige/gewerbliche Anbieten und Durchführen
der „Synergetik-Therapie“ nach Bernd Joschko. Die Antragsstellerin
wurde verpflichtet, entsprechende Praxis-Türschilder unverzüglich
zu entfernen und ab sofort auf Werbeaussagen jeglicher Art für die Durchführung
der „Synergetik-Therapie“, auch im Internet, zu verzichten sowie
Links von ihren Internetseiten auf Seiten anderer Personen, welche für
die Durchführung der „Synergetik-Therapie“ werben, unverzüglich
zu entfernen. Werbeaussagen seien dabei insbesondere das Herstellen von affirmativen
Bezügen zwischen der von der Antragstellerin angebotenen „Synergetik-Therapie“
nach Bernd Joschko und der Möglichkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung
von körperlichen/Psychischen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden
bei Menschen. Diese Anordnung gelte bis zum Erhalt einer Heilpraktikererlaubnis
oder einer ärztlichen Approbation. Zugleich wurde die sofortige Vollziehbarkeit
angeordnet und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot und die
daraus folgenden Verpflichtungen Zwangsgelder angedroht.
Zur Begründung hieß es, Rechtsgrundlage für die Anordnung sei
Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Die berufsmäßige/gewerbliche Vornahme
der „Synergetik-Therapie“ durch die Antragstellerin erfülle
den Straftatbestand des § 5 HprG, da diese, ohne zur Ausübung des
ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach §
1 HprG zu besitzen, mit der genannten Art von Behandlungen Heilkunde im sinne
des § 1 Abs. 2 HprG ausübe. Die Ausübung von Heilkunde sei danach
jede berufs- oder erwerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung,
Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden
bei Menschen. Auf die Behandlungsweise oder –methode komme es nicht an.
Eine solche Heilkundetätigkeit liege im Verhalten der Antragstellerin,
da sie bei Anwendung der „Synergetik-Therapie“ nach Joschko eine
Tiefenentspannung bei ihren Klienten herbeiführe. Die Klienten würden
dabei durch Handlungen der Antragstellerin wie Abspielen einer Musik und das
Vorlesen eines Entspannungstextes mit den Methoden der Suggestion in den Zustand
der Entspannung versetzt. Das Suggerieren von Herabsteigen in die eigene Seele
und das Öffnen von inneren Türen und weitere Interventionen der Antragstellerin
entsprächen den Abläufen einer medizinischen Hypnose und stellten
suggestive Einflussnahmen auf den seelischen Zustand des Patienten dar. Dies
könne nicht durch die Behauptung, nur Beratungsgespräche zu führen,
Therapiemöglichkeiten und –wirkungen mit den Klienten zu besprechen
sowie bestimmte, den Selbstheilungsprozess einleitende Handlungen durchzuführen,
verborgen werden.
Dem stehe schon entgegen, dass die von der Antragstellerin angebotene Tätigkeit
mit „Therapie“ bezeichnet werde, was eindeutig auf eine heilkundliche
Tätigkeit hinweise, und auch in den Anpreisungen im Internet konkrete Krankheitsbilder
und durch die angepriesene Methode bewirkte Heilung anhand von einzelnen Krankengeschichten
geschildert würden. Es handle sich daher bei der Tätigkeit der Antragstellerin
in Wahrheit um ein suggestives, quasipsychotherapeutisches Verfahren unter Einsatz
hypnoseartiger Techniken, wobei den Kunden auch der Eindruck vermittelt werde,
es werde bei der Tätigkeit stark auf seinen spezifischen Fall als Einzelperson
eingegangen, und es werde das Ganze als angeblich kostengünstigere Alternative
zur als uneffektiv und unbezahlbar angeprangerten konventionellen Medizin hingestellt.
Damit unterscheide sich die Tätigkeit eindeutig von der nach dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 nicht zur heilkundlichen
Tätigkeit gerechneten und damit erlaubnisfreien Tätigkeit eines „Geistheilers“.
Von der Antragstellerin werde nach ihren Anpreisungen sehr wohl die Erwartung
auf heilkundlichen Beistand erweckt. Dass dabei die Heilung im Wesentlichen
durch den Klienten selbst herbeigeführt werden müsse, wie die Antragstellerin
betone, stelle die Einstufung als heilkundliche Tätigkeit nicht in Frage.
Die Tätigkeit der Antragstellerin könne auch zumindest mittelbar eine
Gesundheitsgefährdung der Klienten mit sich bringen, so dass sie ohne den
Nachweis gewisser medizinischer Kenntnisse nicht gefahrlos durchgeführt
werden könne. Insbesondere drohe die Gefahr, dass die Klienten wegen der
Tätigkeit der Antragstellerin auf gebotene medizinische Behandlung verzichten
oder deren Inanspruchnahme verzögerten.
Damit falle die Tätigkeit unter die Strafvorschrift des § 5 HprG,
so dass sie unterbunden werden könne. Angesichts der möglichen, nicht
mit Sicherheit nur geringfügigen Gefahren für die Gesundheit der tatsächlichen
und potentiellen Kunden sei hier auch ein Einschreiten geboten. Zur Verhinderung
der drohenden Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der tatsächlichen
und potentiellen Kunden sei es auch erforderlich, die Untersagung und die zusätzlichen
Auflagen zu deren Durchsetzung für sofort vollziehbar zu erklären.
2. Über den hiergegen von der Antragstellerin rechtzeitig eingelegten Widerspruch
wurde bisher nicht entschieden.
3. Auf den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Eiderspruchs
wiederherzustellen, stelle das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. September
2004 die aufschiebende Wirkung mit der Auflage wieder her, dass sie von jeder
Person, in Bezug auf die sie die „Synergeik-Therapie“ anwende, vor
der Aufnahme diesbezüglicher Tätigkeiten ein Schriftstück unterzeichnen
lasse, das den Namen, den Vornamen und die vollständige Wohnanschrift dieser
Person sowie den Hinweis enthalte, wonach dieser bewusst sei, dass nicht auszuschließen
sei, dass die beim Einsatz der „Synergetik-Therapie“ angewendeten
Maßnahmen im Einzelfall zu schwerwiegenden gesundheitlichen Störungen
führen könnten. Diese Erklärung habe sie aufzubewahren und auf
Verlangen der Antragsgegnerin und der Regierung von Oberbayern zugänglich
zu machen. Im Übrigen lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab.
Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs habe nur mit der genannten Auflage wiederhergestellt werden
können, da nur dadurch sichergestellt sei, dass sich aus der Ausübung
der „Syneregetik-Therapie“ durch die Antragstellerin bis zur Entscheidung
der Widerspruchsbehörde in der Hauptsache keine Gefahren für die von
ihr behandelten Personen ergäben. Denn nach dem derzeitigen Erkenntnisstand
ließen sich keine klaren Aussagen hinsichtlich der Erfolgsaussichten des
von der Antragstellerin eingelegten Rechtsbehelfs treffen. Die damit erforderliche
Interessenabwägung lasse zwar eine sofortige Untersagung der Tätigkeit
der Antragstellerin nicht als zwingend erforderlich erscheinen, da die Antragsgegnerin
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen habe, dass die Behandlungsmethode
der Antragsstellerin geeignet sei, immer zu gesundheitlichen Komplikationen
oder Schädigungen der Kunden zu führen. Da die generelle Ungefährlichkeit
der von der Antragstellerin praktizierten Methode aber auch nicht zur Überzeugung
des Gerichts feststehe, ergäbe die Interessenabwägung, dass die aufschiebende
Wirkung nur unter der gemachten Auflage wiederhergestellt werden könne,
um darauf hinzuwirken, dass die mit der Anwendung der „Synergetik-Therapie“
einhergehenden Gefahrenmomente weitestgehend ausgeschlossen würden. Dazu
genüge die verfügte Aufklärung der Kunden. Denn grundsätzlich
müsse nach den erkennbaren Umständen davon ausgegangen werden, dass
die Antragstellerin im Rahmen der Ausübung der „Synergetik-Therapie“
zumindest auch – und zwar zu sehr wesentlichen Teilen – einer Tätigkeit
nachgehe , die sich als (Versuch der) Heilung oder Linderung von Krankheiten
oder Leiden im Sinne des § 1 Abs. 2 HprG darstelle. Die weitaus meisten
Kunden der Antragstellerin wendeten sich nach der Erfahrung nur aus Anlass der
von der Antragsstellerin selbst als behandelbar aufgezeigten Erkrankungen an
diese, um durch die von ihr praktizierte Methode Heilung oder Linderung ihrer
Erkrankung zu erfahren.
Die Antragstellerin betreibe gemäß den eigenen Anpreisungen in den
von ihr herausgegebenen Internetseiten auch nicht, wie sie behaupte, nur Gesundheitsfürsorge,
sondern sie versuche mit ihrer „Synergetik-Therapie“ an der (Selbst)Heilung
mitzuwirken. Auch dies stelle bereits Ausübung der Heilkunde im Sinne von
§ 1 Abs. 2 HprG dar. Dafür, dass die Antragstellerin heilkundlich
tätig werde, spreche auch die Verwendung der Bergriffe „Therapie“,
„Behandlung“ sowie „Behandler“, die in den Anpreisungen
Verwendung fänden. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand lasse sich zwar nicht
endgültig klären, ob diese Heilbehandlung bei den betroffenen Patienten
gesundheitliche Schäden verursachen könne. Heilkundliche Verrichtungen,
die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, fielen
auch nicht unter die Erlaubnispflicht des § 1Abs. 2 HprG. Es genügten
aber auch wahrscheinliche mittelbare Gesundheitsgefährdungen, die dadurch
einträten, dass das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches
Fachwissen voraussetze, verzögert werde. Insoweit erscheine es hier aber
nicht ausgeschlossen, dass die von der Antragstellerin vorgenommenen „Behandlungen“
geeignet seien, Gesundheitsgefährdungen bei den Patienten hervorzurufen,
die jenseits der Geringfügigkeitsschwelle lägen. Denn nach der aus
der Aktenlage feststellbaren Behandlungsart der „Synergetik-Therapie“
seien in dieser Elemente einer medizinischen Hypnose verbunden mit Elementen
der Psychotherapie enthalten. Bei der Behandlung werde erkennbar die so genannte
„indirekte Hypnose“ eingesetzt, durch die Patienten über einen
allmählich in den hypnotischen Zustand hineinführenden Dialog suggestiv
beeinflusst. Werden. Dabei bestehe di Gefahr, dass der Patient unmerklich oder
für ihn überraschend in Trance verfalle. Diese ermögliche dann
eine weitere Vertiefung durch gezielte verbale und suggestive Führung.
Eben dies werde mit der Methode versucht, da dem Patienten gerade Vorgänge
im Unter- oder Unbewussten sichtbar gemacht werden sollen und die Entspannungstechnik
dafür angewendet werde, um nicht nur die inneren Vorgänge bewusst
zu machen, sondern auch die innere Wirklichkeit zu verändern. Werde anschließend
aber nicht die richtige und vollständige Rücknahme aller hypnotischen
Veränderungen durchgeführt, so berge das erhebliche Gefahren aus verbleibenden
Ich-Dissoziationen, Affektregungen, Bildvorstellungen und veränderten Sinneswahrnehmungen,
wodurch besonders psychisch labile und angeschlagene Personen nach der „Behandlung“
Probleme haben könnten, sich in der Realität wieder zurecht zu finden
und deshalb zusätzliche fachpsychologische Hilfe benötigten. Ohne
gewisse medizinische Grundkenntnisse gingen daher von einer solchen Behandlung
Gesundheitsgefährdungen aus, vor allem wenn die Erkrankten aufgrund der
Anpreisungen der Antragstellerin davon ausgingen, dass ihnen allein durch diese
Behandlung genügende Hilfe zuteil werde. Die demgegenüber von der
Antragstellerin behauptete Ungefährlichkeit ihrer Behandlungsmethode müsse
daher im Widerspruchsverfahren genauer überprüft werden, um die Erlaubnispflicht
endgültig feststellen zu können.
4. Gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur unter der genannten
Auflage richte sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs ohne irgendwelche Auflagen wiederherzustellen.
Sie macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe die Behandlungsmethode
der „Synergetik-Therapie“ oder des „Synergetik-Profiling“
missverstanden und sei daher zu Unrecht von einer unter § 1HprG fallenden
Heilbehandlungsmethode ausgegangen. Eine derartige Heilbehandlung liege in Wahrheit
nicht vor. Die Methode bestehe darin, dass bei einem 10- bis 20-minütigen
Vorgespräch der technische Ablauf für die Entspannung besprochen,
der Kontakt zu dem Klienten hergestellt und Zielvorgaben definiert würden.
Krankheitsbilder des Klienten oder Diagnosen dafür würden nicht erörtert.
In der folgenden Entspannungsphase werde handelübliche Entspannungsmusik
wie etwa Naturgeräusche oder Meereswellen als Hintergrundgeräuschkulisse
verwendet. Es kämen auch Entspannungstexte zur Anwendung, wie Phantasiereisetexte,
die auch durch die Referenten an den Volkshochschulen Für Entspannungen
benutzt würden und frei auf dem Markt erhältlich seien. Der Klient
bleibe dabei hellwach, seine Sinne seien aktiv. Auch bei der folgenden „Innenweltreise“
sei der Klient im aktiven Wachbewusstsein. Der Synergetik-Therapeut und sein
Klient seien in einem dauernden Gespräch, wobei der Klient alles erzähle,
was er sehe, denke, fühle, assoziiere etc.. Der Klient entscheide grundsätzlich,
was er wolle, denn er mache die Abenteuerreise, auf der er innere Bilder anspreche
und erläutere. Es würden dabei ale Erinnerungen aktiviert, hauptsächlich
aus der Kindheit, und es werde auf dieser Phantasieebene aktiv neu gehandelt.
Dies verändere die abgespeicherten inneren Bilder und Erinnerungen und
führe zu einer Stressreduzierung. Der Klient benutze dabei seine Sinne
und arbeite mit seinen Emotionen. Diese führe zu einer inneren Entlastung.
Es seien erprobte Verhaltensweisen der Selbsterfahrung. Es sei wie eine aktive
Meditation, die zu Stille, Frieden und Entspannung führe. Deshalb fühle
sich der Klient am Ende der Sitzung nach ca. 90 Minuten gut. Der Klient bleibe
dann noch 10 Minuten allein und erlebe Zufriedenheit, Verbundenheit und Klarheit
und gewinne Erkenntnisse über Hintergründe und biographische Zusammenhänge.
Die ganze Sitzung werde auf einem Tonband aufgezeichnet, das dem Klienten ausgehändigt
werde, damit er die „Abenteuerreise“ sich zu hause nochmals anhören
könne. Bei der synergetischen „Innenweltreise“ werde keine
Suggestion verwendet und keine Hypnose eingeleitet, sondern ausschließlich
Handlungskompetenz in der Innenwelt des Klienten aktiv trainiert. Es sei eine
reine Selbsterfahrungstechnik. Deshalb könne der Patient auch jederzeit
frei aufstehen, sich im Raum bewegen etc.. Dass damit keine Heilbehandlungsmethode
vorliege, werde nicht dadurch widerlegt, wie das Verwaltungsgericht meine, dass
die Methode als „Therapie“ bezeichnet werde und die Anwender der
Methode als „Therapeuten“.
Dies sei eine unschädliche falsa demonstratio. Dass bei der Anwendung
der „Synergetik-Therapie“ keine Heilung mit zielgerichteten Mitteln
erfolge, insbesondere keine tranceartigen hypnotischen Zustände oder solche,
in denen unbewusste Inhalte im sinne der Psychoanalyse zugänglich und die
Ich-Kontrolle eingeschränkt werde, hervorgerufen würden, ergebe sich
auch aus dem Gutachten des Prof. Dr. Rost vom 8. Februar 2005, das der Begründer
der „Synergetik-Therapie“ eingeholt habe und hier vorgelegt werde.
Danach wären solche Zustände geradezu kontraindiziert, da die Rekonstruktion
innerer Bilder und die Kommunikation mit dem Synergetik-Therapeuten einen wachen
mentalen Zustand erfordere, in dem vom Klienten Entscheidungen zu treffen seien
(z.B. wie der Personen, die in seinen inneren Bildern auftreten, anspreche)
und logische Schlussfolgerungen gezogen werden müssten. Auch Suggestionen
durch den Synergetik-Therapeuten würden das Auffinden und selbsttätige
Verändern innerer Bilder des Klienten behindern und damit die erstrebte
Unterstützung des Selbsterkenntnisprozesses behindern. Die angewendeten
Fragetechniken seien daher dergestalt, dass suggestive Effekte minimal gehalten
würden. Selbst Aufforderungen, die Reise durch die Innenwelt fortzusetzen,
würden stets nur als Aufforderung, dass der Klient selbst darüber
nachdenken solle, wie der nächste Schritt aussehen könne, erfolgen
und es würden stets mehrere mögliche Alternativen mit Beispielcharakter
angeboten. Die Synergetik-Therapeuten beherrschten auch gar nicht die Technik
der Induktion von hypnotischen Zuständen, so dass sie diese auch nicht
anwenden könnten. Ziel der Synergetik-Therapie sei vielmehr, beim Menschen
im Zustand tiefer Entspannung Bilder aus der Vergangenheit ins Bewusstsein zu
rufen, diese zu rekonstruieren und für eine kognitive Umstrukturierung
tatsächlich Erfahrung zu nutzen, indem durch die Veränderung der inneren
Bilder zunächst ein Ungleichgewicht im Klienten entstehe. Im Sinne des
Prinzips der Selbstorganisation erfolge auch die Selbstheilung.
Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass dadurch, dass der
Dialog durch entsprechende Aufforderungen des Therapeuten gesteuert werde, eine
erhebliche Gefahr entstehe, dass die Klienten die Anwendung gebotener medizinischer
Heilmethoden unterließen oder verzögerten. Wie das Verwaltungsgericht
aus den Unterlagen selbst festgestellt habe, werde der Klient stets darauf aufmerksam
gemacht, dass die „Synergetik-Therapie“ keinen Arzt, Psychotherapeuten
oder Heilpraktiker ersetzen könne und sich der Klient während der
Therapie weiterhin mit einem Arzt seines Vertrauens beraten solle, diese Zusammenarbeit
sogar erwünscht und wichtig sei. Kein Klient werde daher aktiv von einem
Arztbesuch abgehalten, im Gegenteil werde er ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die „Synergetik-Therapie“ eine ärztliche Heilbehandlung
nicht ersetzen könne und daher eine ärztliche Konsultation angeregt.
Dass dennoch die Methode die Klienten vom Arztbesuch abhalte, sei daher eine
bloße Vermutung. Es sei kein Fall nachgewiesen, in dem ein Klient aktiv
abgehalten worden sei, einen Arzt zu konsultieren. Andererseits könne nicht
verlangt werden, dass die Antragstellerin die Klienten zum Arztbesuch zwinge.
Auch nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts sei allein die Möglichkeit,
dass ein gebotener Arztbesuch unterbleibe, nicht ausreichend, um die erforderliche
mittelbare Gesundheitsgefährdung zu begründen.
Das Verwaltungsgericht könne eine objektive Gefahr auch nicht damit begründen,
dass die Patienten auf der Grundlage ihres Selbstverständnisses der „Synergetik-Therapie“
von einer ihnen sogar empfohlenen medizinischen Behandlung Abstand nähmen
und allein der Synergetik-Behandlung vertrauten. Damit würde bereits eine
abstrakte Gefahr für die Erlaubnispflicht nach § 1HprG genügen.
Dies reiche jedoch grundsätzlich nicht aus, zumal sie auf das Vorstellungsbild
des Klienten und das von ihm beherrschte Selbstverständnis keinen Einfluss
nehmen könne. Deshalb habe auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt,
dass die Vernachlässigung ärztlicher Behandlung mit letzter Sicherheit
nie ausgeschlossen werden könne und daher noch keine mittelbare Gesundheitsgefährdung
darstelle.
Dass im übrigen derartige Dienstleistungen, mit denen ausschließlich
oder überwiegend das Ziel der Feststellung oder Verbesserung der seelischen
Befindlichkeit oder der geistig-seelischen Fähigkeit und des Verhaltens
erreicht werden solle, gerade nicht unter das Heilpraktikerrecht fallen, ergebe
sich auch aus einem dem Bundesrat vorliegenden „Entwurf eines Gesetzes
über Verträge auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe
und der Persönlichkeitsentwicklung“, mit dem gerade diese Berufsausübung
im Interesse des Verbraucherschutzes geregelt werden solle. Unter diesen Bereich
falle erkennbar auch ihre Tätigkeit.
5. Die Antragstellerin tritt der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen
Beschluss entgegen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass das gesamte Erscheinungsbild
der „Synergetik-Therapie“, wie es in den Anpreisungen der Antragstellerin
dargestellt werde, deutlich den Schluss nahe lege, dass hier ein Einsatz für
die Schulmedizin propagiert werde, der kostengünstiger, innovativer und
effizienter sei. Bei den Hinweisen der Antragstellerin, dass eine Zusammenarbeit
mit Ärzten wichtig und erwünscht sei, handle es sich erkennbar um
reine Lippenbekenntnisse, die lediglich der juristischen Absicherung dienen
sollten. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin drohten auch durch diese
Tätigkeit unmittelbare Gesundheitsgefahren, da im Rahmen der „Synergetik“-Sitzungen
quasi eine dilettantische Form der Hypnose vorgenommen werde, die erhebliche
Gefahren mit sich bringe, wie das von ihr beigezogene Gutachten des Prof. Dr.
Revenstorf von der Universität Tübingen vom 27. Juni 2003 aufzeige.
Keinesfalls handle es sich, wie die Antragstellerin behaupte, nur um eine Form
der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe und Persönlichkeitsentwicklung,
die vergleichbar einem Selbsterfahrungskurs an einer Volkshochschule sei. Gerade
der Hinweis auf die Einsatzmöglichkeit bei teilweise schwersten körperlichen
Erkrankungen und die Betonung der Hilfe bei der (Selbst-)Heilung widerlegten
dies.
6. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen
Akten der Antragsgegnerin und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze
der Beteiligten Bezug genommen (§117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
II.
Die nach §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 VwGO form-
und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie wendet sich insbesondere
richtigerweise gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs im Übrigen, nicht nur gegen die vom Verwaltungsgericht
mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verbundene Auflage. Denn
nach überwiegender Meinung ist eine solche einer Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung vom Gericht beigegebene Auflage nicht selbstständig
anfechtbar, da diese eine spezielle, auf den Zweck des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens
zugeschnittene Nebenbestimmung und dadurch integraler Teil der nach Auffassung
des Gerichts gebotenen vorläufigen Rechtsschutzregelung ist, die dementsprechend
auch nicht selbstständig durch Vollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt
werden kann (vgl. BayVGH, BayVBI 1978, 182; NVwZ-RR 1991, 159; BayVBI 2003,
216; M. Redeker in: Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 80 RdNr. 62;
a.A. andeutungsweise wohl Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 RdNr. 187).
Deshalb kann der durch eine Auflage Beschwerte stattdessen, wenn er der Auffassung
ist, dass für eine solche Auflage kein Spielraum bestanden habe, die im
Übrigen erfolgende Ablehnung ebenso anfechten, als ob der Antrag insgesamt
abgelehnt worden sei. Eines besonderes Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick
auf die verfügte Auflage bedarf es dafür entgegen der Auffassung der
Antragsgegnerin nicht. Die Tatsache, mit dem Antrag beim Verwaltungsgericht
nicht in vollem Umfang obsiegt zu haben, genügt als Beschwer für das
Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerde, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur in den dargelegten
Gründen zu prüfen ist, ist aber nicht begründet. Die Darlegungen
der Antragstellerin zeigen keine Gesichtspunkte auf, die offensichtlich machen
könnten, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, über die Rechtmäßigkeit
der Verfügung der Antragsgegnerin lasse sich im Eilverfahren wegen dessen
summarischen Charakters noch kein klares abschließendes Urteil fällen
und bei der notwendigen Interessenabwägung erscheine eine Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung nur unter der beigefügten Auflage gerechtfertigt,
fehlerhaft sein könnte, und die dafür sprächen, dass die gebotene
Interessenabwägung hier nur ohne die Auflage in Nr. II des angefochtenen
Beschlusses zu Gunsten der Antragstellerin hätte ausgehen müssen,
weil wegen offenkundiger Rechtwidrigkeit der angefochtenen Verfügung keinerlei
Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen könnte,
vielmehr das Interesse der Antragstellerin, vorläufig die Methode der „Synergetik-Therapie“
uneingeschränkt weiter anwenden zu können, überwiege (Vgl. dazu
BVerfG v. 16.1.1991, NJW 1991, 1530/1532).
1. Die Antragstellerin vermag auch mit dem Beschwerdevorbringen die Feststellung
des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, dass aufgrund des vorliegenden
Werbematerials sowohl auf der Internetseite der Antragsstellerin samt den darin
enthaltenen Weiterverweisungen (Links) auf die Internetseiten des Synergetik-Therapie-Instituts
des Begründers dieser Methode, Bernd Joschko, das schon die Antragsgegnerin
zugrunde gelegt hatte, wie auch auf den von ihr beim Verwaltungsgericht vorgelegten
Beschreibungen in den von ihr an ihre Kunden herausgegebenen Merkblättern
sowie in dem von ihr verfassten Artikel in der Zeitschrift „raum+zeit“
Nr. 125/2003, 48 ff davon ausgegangen werden muss, dass sie im Rahmen der Ausübung
der „Synergetik-Therapie“ zumindest auch – und zwar zu sehr
wesentlichen Teilen – einer Tätigkeit nachgeht, die sich bei der
im vorliegenden Eilverfahren genügenden summarischen Überprüfung
als (Versuch der ) Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Leiden im Sinne
von § 1 Abs. 2 HprG darstellt, so dass diese Voraussetzung für die
Erfüllung der Rechtsgrundlage für die von der Antragsgegnerin verfügte
Tätigkeitsuntersagung wahrscheinlich gegeben ist. Auch ihre in der Beschwerde
gegebene Erläuterung ihrer Tätigkeit bei der Anwendung der „Synergetik-Therapie“
lässt nicht erkennen, dass es sich dabei, wie die Antragstellerin meint,
nur um eine Vermittlung von Selbsterfahrung von inneren und heilenden Zusammenhängen
verbunden mit Stressreduzierung bei den Klienten handelt, die zu dem neuen Gebiet
der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe und Persönlichkeitsentwicklung
gehört und deshalb nicht unter das Heilpraktikergesetz fällt. Denn
maßgeblich für die Beurteilung, ob eine als Ausübung der Heilkunde
anzusehende Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs.. 2 HprG vorliegt, ist,
ob bei objektiver Betrachtung bei den angesprochenen Personen durch das Vorgehen
des Tätigwerdenden der Eindruck erweckt wird und werden soll. Die Tätigkeit
ziele darauf ab, bei ihnen u.a. Krankheiten zu lindern oder gar zu heilen (vgl.
BVerwGE 94, 269). Nach den vorliegenden Beschreibungen des Tätigwerdens
der Antragstellerin wird von dieser aber gerade dieser Eindruck bewusst erweckt.
Denn zum Erwecken des Eindrucks einer Linderung oder gar Heilung von Krankheiten
ist nicht nur eine Tätigkeit zu rechnen, die vorgibt, allein durch ihr
Bemühen eine solche Linderung oder gar Heilung herbeizuführen. Es
genügt dazu auch, wenn bei den Betroffenen der Eindruck vermittelt werden
soll und vermittelt wird, dass die Tätigkeit in irgendeiner Weise maßgeblich
mithilft, dass eine solche Linderung oder gar Heilung eintritt, auch wenn dabei
im Wesentlichen die Selbstheilungskräfte des Körpers einbezogen werden.
Zwar ist nicht jede Aktivierung der Selbstheilungskräfte eines Erkrankten
schon Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HprG. Dahingehende
Bemühungen können nach der Art der Bemühungen zur Aktivierung
der Selbstheilungskräfte dann nicht die Erwartung auf heilkundlichen Beistand
erwecken, wenn sie nur spirituell wirken und den religiösen Riten näher
stehen als der Medizin, sich also eher als ergänzende Vorgehensweisen präsentieren.
Maßgeblich ist daher, ob das Erscheinungsbild des Tätigwerdens noch
einigermaßen in der Nähe einer medizinischen Behandlungsart liegt
oder sich davon so weit entfernt, dass nicht der Eindruck eines Ersatzes für
direkte medizinische Betreuung erweckt werden kann (vgl. BverfG v. 2.3.2004,
GewA 2004, 329/330). Ein Indiz für die Ferne von einer heilkundlichen Tätigkeit
kann dabei zwar sein, ob vor Beginn des Tätigwerdens durch den Behandler
eine diagnostische Tätigkeit entfaltet wird und erst aufgrund derselben
das Tätigwerden erfolgt (Vgl. BverfG a.a.O.). Das Unterlassen einer Diagnosestellung,
wie es hier auch durch die Antragstellerin erfolgt, genügt aber noch nicht,
um eine für Erkrankte erfolgende Tätigkeit aus dem Bereich der Ausübung
der Heilkunde herausfallen zu lassen. Vielmehr muss zusätzlich die vom
Behandler erbrachte Betätigung zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte
sich auch im Übrigen genügend deutlich von einer medizinischen Behandlung
unterscheiden und als etwas völlig Andersartiges präsentieren. Dies
ist bei der Betätigung der Antragsstellerin bei Ausübung der „Synergetik-Therapie“
aber nicht der Fall. Denn es wird dabei nicht lediglich in vergleichbarer Weise
wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall eines „Wunderheilers“
eine behauptete spirituelle Wirkung auf die Klienten ausgeübt, an die diese
glauben müssen. Vielmehr werden durch die Antragstellerin bei Anwendung
der „Synergetik-Therapie“ entsprechend der zusammenfassenden Beschreibung
in dem von ihr vorgelegten Gutachten des Diplom Psychologen Prof. Dr. Rost von
der Universität Kiel vom 8. Februar 2005 im vom Behandler herbeigeführten
Zustand tiefer Entspannung des Klienten bei diesem unter Mitwirkung des Behandlers
Bilder aus der Vergangenheit ins Bewusstsein gerufen oder rekonstruiert und
einer Veränderung durch kognitive Umstrukturierung unterzogen. Dies führe
zu einem Ungleichgewicht im selbstorganisierenden System vom Körper, Geist
und Seele, das ein vorübergehendes Chaos erzeuge und das System zu einer
neuen Ordnung durch Selbstorganisation anrege, die als Ordnung auf einer höheren
Ebene stehe und die Heilung körperlicher und psychischer Krankheiten bewirken
könne.
Dies Versetzen des Klienten in den Zustand einer körperlichen und geistigen Tiefenentspannung und die anschließende Führung des Klienten auf der so genannten „Innenweltreise“, um die beabsichtigte kognitive Umstrukturierung der bisherigen tatsächlichen Erfahrungen zu bewirken, die erst die Selbstorganisation zu der neuen Ordnung ermöglicht, entfernt sich aber nicht grundlegend von psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungsmethoden, die ebenfalls über Entspannungszustände auf die geistig-seelischen Vorgänge im Menschen Zugriff gewinnen wollen, um eine heilende Wirkung zu erzielen, wie dies Prof. Dr. Rost durch den Hinweis auf die ähnlich vorgehende Verhaltenstherapie ausdrücklich bestätigt. Dass bei der von der Antragstellerin angewendeten Methode für die erstrebte Wirkung weniger die Anleitung bei der „Innenweltreise“ im Vordergrund steht, sondern die vom Klienten selbst unbewusst herbeigeführte Selbstheilung, macht dabei noch keinen entscheidenden Unterschied. Nicht nur arbeiten auch die Mediziner und die Heilpraktiker durch den Einsatz von Medikamenten auf homöopathischer Basis in vergleichbarer Weise mit der Anregung der Selbstheilungskräfte des Körpers. Für den an einer der in der Werbeanpreisung als linderbar genannten Erkrankungen leitenden Patienten der Antragstellerin steht trotz der entsprechenden Erklärung der Antragstellerin erfahrungsgemäß ebenso wie bei der Behandlung durch einen Homöopathen diese von den meisten Patienten nur schwer vorstellbare Wirkungsweise ihrer „Synergetik-Therapie“ nicht im Vordergrund, sondern die von der Antragstellerin bewusst angeregte Hoffnung auf Linderung oder gar Heilung ihrer Krankheiten gerade mit Hilfe der von der Antragstellerin angebotenen „Synergetik-Therapie“.
Gerade auch in diesem Punkt unterscheidet sich das von der Antragstellerin angepriesene Tätigwerden von demjenigen, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag. Dort war, wie das Bundesverfassungsgericht herausstellt, für die Klienten des „Wunderheilers“ von vorneherein offenkundig, dass sie nicht ihr Vertrauen in von diesem angebotene Heilkunde setzten, sondern dass sie etwas von einer Heilbehandlung völlig Verschiedenes angeboten bekämen und wählten, auch wenn sie sich von diesem Wege Genesung erhofften. Den Klienten der Antragstellerin dagegen wird in deren Anpreisungen im Internet und den Informationsblättern, die sie den Klienten aushändigt, eine auf wissenschaftlicher Basis arbeitende anleitende und begleitende Hilfe zur Erkennung des Hintergrunds von seelischen Konflikten und Blockaden und zu deren Veränderung angeboten, damit sich die Wahrnehmungsmuster des Hirns auch auf organischem Wege zu stabilerem, realitätsgerechten Wahrnehmen und Erleben anordnen, gleichzeitig das Immunsystem gestärkt wird und komplexe Selbstheilungsprozesse auch auf der Körperebene in Gang gesetzt werden.
Dem Klienten wird versprochen, ihm zu helfen, sich selbst zu erkennen
und was ihm seine Krankheit sagen will, damit er dadurch seine innere Wirklichkeit
verändern und sich dadurch selbst heilen könne. Der Klient soll daher
sein Vertrauen in diese auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende, ihm
in den Therapiesitzungen beigebrachte Methode der Selbsterkenntnis, Selbstveränderung
und darauf geruhende Selbstheilung setzen, die sich von einer psychiatrischen,
psychotherapeutischen oder von Heilpraktikern durchgeführten psychischen
Behandlung nicht grundsätzlich, sondern nur graduell unterscheidet. Das
Erscheinungsbild des Behandlers bei der „Synergetik-Therapie“ unterscheidet
sich daher nicht allzu weit von medizinischer Behandlung. Man könnte das
Tätigwerden der Antragstellerin unwissenschaftlich auch als eine Art homöopathieähnliches
psychotherapeutisches Verfahren bezeichnen, da es wie die echt Homöopathie
auch auf die mit Hilfe des Behandlers durch gezielten äußeren Anstoß
aktivierten Selbstheilungskräfte des Körpers abstellt und dem Klienten
verspricht, ihn Instand zu setzen und zu helfen, diesen Selbstheilungsprozess
in Gang zu setzen. Es fällt damit objektiv betrachtet unter den
Bereich der Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HprG.
(Anmerkung von Bernd Joschko: Die Basis der Synergetik
Therapie ist die Technikwissenschaft der Psychobionik,
die wiederum konkret auf die Evolutionsbionik zurückgeht. In meiner Physik-Ingenieurarbeit
aus dem Jahre 1975 wurde die Wirkungsweise der Evolutionsbionik
aufgezeigt. Damit ist die Synergetik Therapie kein psychotherapieähnliches
Verfahren, sondern eine reine Technikwissenschaft. Diese Wurzeln haben
die Richter am VGH nicht verstanden oder übersehen. Siehe auch
das Gutachten von Prof.
Hermann Uni Erlangen-Nürnberg Das letzte Wort wird das BVerfG
in Karlsruhe sprechen, ob es in Deutschland möglich sein darf, eine neue
Technikwissenschaft und einen neuen Heilberuf zu begründen, der übrigen
sehr erfolgreich arbeitet und zu keinen Schäden führt. Ich will mich
somit der höchstmöglichen Qualifikationsüberprüfung stellen.
Wir nehmen die folgenden Hinweise des VGH ernst und haben auch aus Gründen
des Verbraucheraufklärung ab Herbst 2005 den Begriff "Bionisches
Heilen" eingeführt und einen speziellen Berufsverband
BVSPro gegründet).
Dass diese Erweckung des Eindrucks bei den Klienten, die Tätigkeit ziele
darauf ab, bei ihnen u.a. bestehende Erkrankungen zu lindern oder gar zu heilen,
von der Antragstellerin auch bewusst gewollt ist, ergibt sich nicht zuletzt
auch daraus, dass sie ihre Tätigkeit neben der für den Durchschnittsklienten
nicht voll verständlichen Bezeichnung „Profiling“ auch bis
zum Erlass des angefochtenen Bescheids allgemein verständlicher als „Therapie“
bezeichnet hat und sich als durchführende „Therapeutin“, mit
der eine „Therapievereinbarung“ getroffen werde. Ist damit schon
der Bezug zur Heilkundeausübung hergestellt, so wird dieser auch deutlich
durch die Aufzählung der Probleme psychischer Natur, bei denen diese „Therapie“
Erfolg versprechend eingesetzt werden könne. Von den auf ihrer Internetseite
insgesamt genannten 62 Problemsituationen sind 21, und damit ein Drittel, eindeutige
Fälle von körperlichen und psychischen Erkrankungen. In der in Bezug
genommenen Liste des „Synergetik-Therapie-Instituts“ sind es sogar
zwei Drittel der beispielhaft aufgeführten Probleme. Dass daneben die Methode
auch zur Bewältigung von allgemeinen Lebensschwierigkeiten nicht krankhafter
Art angepriesen und insoweit nicht der Eindruck der Ausübung von Heilkunde
erweckt wird, vermag den hier maßgeblichen Gesichtspunkt, dass die Antragstellerin
zu wesentlichen Teilen bewusst den Eindruck erweckt, auch heilkundlich tätig
zu werden, nicht zu widerlegen, zumal dieser Eindruck noch durch die Bezugnahme
auf die in den Internetseiten des „Synergetik-Therapie-Instituts“
erfolgten Darlegungen über erzielte Heilung bei Brustkrebs, Gebärmutterhals-Krebs.
Epilepsie, Diabetes, Drogensucht, multiple Sklerose und Angstzustände verschiedener
Art verstärkt wird. Die Antragstellerin ist in der Beschwerde auch der
vom Verwaltungsgericht festgestellten Erfahrung, dass in erster Linie im medizinischen
Sinne erkrankte Personen ihre Hoffnung auf die von der Antragstellerin angebotene
„Therapie“ setzen werden und daher dieser Personenkreis auch hauptsächlich
angesprochen werden solle, nicht konkret, etwa durch eine Übersicht über
ihren tatsächlichen Klientenkreis, entgegen getreten. Mit der bloßen
Behauptung, dass es sich um eine haltlose Vermutung des Verwaltungsgerichts
handle, kann die daher die Feststellung, dass sie zumindest in weitem Umfang
auch den Eindruck erweckt und erwecken will, heilkundlich tätig zu werden,
nicht widerlegen.
Ebenso wenig steht dieser Zuordnung zur Ausübung der Heilkunde nach §
1 Abs. 2 HprG entgegen, dass die Antragstellerin nach Ergehen des angefochtenen
Bescheids ihre Internetseite geändert und den Ausdruck „Therapie“
sowie den Link auf die Seiten des „Synergetik-Therapie-Instituts“
entfernt hat. Denn ihre eigene Aufzählung behandelbarer Problemsituationen
ist erhalten geblieben. Dass sie nunmehr erkrankte Personen nicht mehr als Klienten
annimmt und damit tatsächlich endgültig die Ausübung von Heilkunde
eingestellt hat, ergibt sich daraus nicht. Noch viel weniger kann sich die Antragstellerin
darauf berufen, dass sie in ihrem Internetauftritt und auf dem ausgehändigten
Informationsblatt für die Klienten ausdrücklich erklärt, es werde
durch sie keine Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes praktiziert; die
„Synergetik-Therapie“ sei auch keine Psychotherapie. Es werde von
ihr auch kein Heilungsversprechen abgegeben. Der Klient sei vielmehr für
seine Selbstheilung allein verantwortlich. Deshalb solle er sich auch mit einem
Arzt seines Vertrauens weiter beraten. Denn die Antragstellerin legt dabei einen
zu engen Begriff der Ausübung der Heilkunde zugrunde und kann damit dem
bei den Klienten objektiv gesehen dennoch entstehenden Eindruck, dass Heilkunde
ausgeübt werde, nicht wirksam entgegentreten.
Schließlich kann sie sich auch nicht auf den Entwurf eines Gesetzes über
Verträge auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe und
der Persönlichkeitsentwicklung vom 22. September 2003 (BR-Drs 690/03) berufen.
Abgesehen davon, dass dies bisher nicht zu einem entsprechenden Gesetz geführt
hat, würde auch danach die von der Antragstellerin ausgeübte Tätigkeit
nicht aus dem vom Heilpraktikergesetz umfassten Bereich der Ausübung von
Heilkunde herausfallen. Denn nach § 1abs. 2 Satz 1 dieses Entwurfs ist
Lebensbewältigungshilfe im Sinne dieses Gesetzes eine Dienstleistung, die
gegenüber einer anderen Person erbracht wird mit dem ausschließlich
oder überwiegenden Ziel der Festestellung oder Verbesserung der seelischen
Befindlichkeit oder der geistig-seelischen Fähigkeit oder des Verhaltens.
Gerade an diesem zumindest überwiegenden Ziel fehlt es aber für die
von der Antragstellerin angebotene Tätigkeit, da sie nicht nur die Verbesserung
der seelischen Befindlichkeit anbietet, sondern dadurch auch Hilfe zur Selbsthilfe
bei der Linderung oder gar Heilung von Erkrankungen psychischer und körperlicher
Art. Dies bleibt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzentwurfes aber weiterhin
Ärzten, Psychotherapeuten und Heilpraktikern vorbehalten.
Insgesamt sind daher die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zu-treffend
davon ausgegangen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im Haupt-sacheverfahren
die von der Antragstellerin angebotene und ausgeübte Durch-führung
der "Synergetik-Therapie" als Ausübung der Heilkunde im Sinne
des § 1 Abs. 2 HprG anzusehen sein wird.
2. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Beschluss zumindest im Ergebnis
auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich zwar nicht schon mit der erforderlichen
Sicherheit feststellen lässt, ob diese Heilbehandlung gesundheitliche Schäden,
die nicht nur geringfügig sind, bei den Klienten hervorrufen kann und deshalb
medizinische Fachkenntnisse erfordert, um diesen Gefahren entgegen-zuwirken,
dass sich dies aber auf jeden Fall auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit
ausschließen lässt, so dass im Hinblick auf die erheblichen zumindest
wahrscheinlich drohenden Gefahren auch dieses ungeschriebene Tatbestands-merkmal
des § 1 Abs. 2 HprG erfüllt sein wird. Auch dem kann die Antragstellerin
mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht mit Erfolg entgegentreten.
Es mag zwar sein, dass entgegen der Annahme der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts
mit dem Behandlungsverfahren der "Synergetik-Therapie" keine Elemente
einer medizinische Hypnose bewusst verbunden sind, wie in dem vorgelegten Gutachten
des Diplom Psychologen Prof. Dr. Rost festgestellt wird, weil dies sowohl die
Kommunikation mit dem "Synergetik-Therapeuten" stören und die
zur Rekonstruktion der inneren Bilder erforderlichen logischen Schlussfolgerungen
des Klienten verhindern würde. Auch der Bereich der Sug-gestion durch die
Fragestellungen der Behandler mag minimal sein, da diese das Auffinden und selbstständige
Verändern der inneren Bilder behindern und die Authentizität der Rekonstruktion
der inneren Bilder gefährden würde. Dement-sprechend wird sich mit
der von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungs-gericht zugrunde gelegten suggestiven
Beeinflussung und einem folgenden hyp-notischen Zustand und den daraus nach
medizinischen Erkenntnissen drohen-den Gefahren die Gefährlichkeit der
Anwendung der "Synergetik-Therapie" in der Hauptsache wahrscheinlich
nicht begründen lassen.
Dennoch lässt dies die von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht
als zumindest wahrscheinlich angenommene Gefährlichkeit der Anwendung dieser
Behandlungsmethode für die Klienten nicht entfallen und damit den angefochtenen
Bescheid voraussichtlich als rechtswidrig erscheinen.
Denn zumindest enthält das Verfahren nach der von der Antragsgegnerin eingeführten
Stellung-nahme des Prof. Dr. Revenstorf vom Psychologischen Institut der Universität
Tübingen vom 27. Juni 2003 unvermeidbar fließende Übergänge
zur hypno-tischen Induktion. Für diese Art der therapeutischen Intervention
sind danach aber Kontraindikationen bekannt und ihre Anwendung kann nur im Rahmen
eines Heilverfahrens gefahrlos erfolgen, für das eine entsprechende psycho-therapeutische
Ausbildung erforderlich ist. Dem widerspricht auch nicht das vor-gelegte Gutachten
von Prof. Dr. Rost vom 8. Februar 2005, da dieser nur bescheinigt, dass in der
"Synergetik-Therapie" nicht bewusst mit hypnotischen Zuständen
gearbeitet werde. Er stellt dazu aber auch nur fest, dass die Tech-niken der
Induktion von hypnotischen Zuständen von den "Synergetik-Thera-peuten"
in der Regel nicht beherrscht würden und in der Regel Vorsorge ge-troffen
werde, dass solche Zustände vermieden werden. Die Vorsorge soll aber danach
nur darin bestehen, dass die Induktionstechniken nicht beherrscht würden.
Es seien auch keine Fälle bekannt, in denen unbeabsichtigt tranceartige
Zustände aufgetreten wären. Gerade damit, dass Prof. Dr. Rost betont,
es sei Vorsorge getroffen, derartige Zustände zu vermeiden, räumt
er aber selbst ein, dass ohne dies die von Prof. Dr. Revenstorf gesehene Gefahr
des fließenden Übergangs zur hypnotischen Induktion generell gegeben
ist und dass diese ver-mieden werden muss. Deshalb gibt Prof. Dr. Rost auch
nach seiner Vorbe-merkung ausdrücklich keine vollständige Bewertung
der "Synergetik-Therapie" ab. Lässt sich aber nur durch besondere
Versorge dieser von Prof. Dr. Revenstorf beschriebene generell damit verbundene
Effekt vermeiden und legt die Antrag-stellerin dazu trotz des Hinweises auf
diese Stellungnahme in der Beschwerde-erwiderung auch durch das Gutachten von
Prof. Dr. Rost nicht konkret dar, welche wissenschaftlich fundierten Vermeidungsanstrengungen
von ihr unter-nommen werden, um die daraus auftretende Gefährdung. auszuschließen,
sondern lässt sie Prof. Dr. Rost nur mitteilen, Fälle, in denen unbeabsichtigter
Weise tranceartige Zustände aufgetreten wären, seien nicht bekannt,
so spricht im vorliegenden summarischen Verfahren alles dafür, dass die
vom Ver-waltungsgericht aus einem Bericht des Facharztes für Psychiatrie
und Neurologie sowie Psychotherapie Dr. Hole im Deutschen Ärzteblatt 1994,
Heft 49 ent-nommene Beurteilung auch hier zutrifft, wonach bei solchen indirekten
oder neuen Hypnosen über einen allmählich in den hypnotischen Zustand
hinein-führen könnenden Dialog eine erhebliche Gesundheitsgefährdung
besteht, wenn der Patient nicht richtig und vollständig daraus zurückgeführt
wird, da sich die Betroffenen dann nicht ohne Weiteres wieder in der Realität
zurecht finden und weiter von den Erkenntnisses derart beeinflusst bleiben,
dass sie psychologische bzw. psychotherapeutische Hilfe benötigen . Auch
wenn sich diese Gefahr nur bei einem geringen Prozentsatz der Klienten der Antragstellerin
auswirken wird, so genügt dies doch, um es mit dem Verwaltungsgericht nicht
für ausgeschlossen halten zu können, dass die Anwendung dieser Methode
generell nicht nur uner-hebliche Gesundheitsgefahren für die Klienten der
Antragstellerin mit sich bringt, denen diese mangels entsprechender Ausbildung
nicht entgegen zu wirken imstande ist.
Der Senat vermag daher der gegenteiligen Einschätzung für einen vergleichbaren
Fall im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.
Mai 2004 (Az.: 8 ME 41/04 und 42/04) nicht zu folgen. Mit der bloßen Behauptung,
aus der Stellungnahme von Prof. Dr. Revenstorf sei nicht erkennbar, dass diesem
alle für die Beurteilung der "Synergetik-Therapie" erforderlichen
Unterlagen vorgelegen hätten und dass die Stellungnahme auch nicht besage,
dass die dort bescheinigte Notwendigkeit medizinischer Fachkenntnisse für
die Anwendung der "Synergetik-Therapie" allgemein anerkannt sei, lässt
sich zu-mindest in Verbindung mit den oben dargelegten Angaben im Gutachten
von Prof. Dr. Rost die wahrscheinliche Gefährlichkeit dieser "Therapie"
nicht ausschließen, so dass das Verwaltungsgericht es zutreffend zumindest
als offen angesehen hat, ob die Antragsgegnerin nicht zu Recht von einer unmittelbar
aus der Anwendung dieser Behandlungsmethode drohenden Gefahr ausgegangen ist.
Die vorliegenden Anhaltspunkte sprechen nach Auffassung des Senats sogar eher
dafür, dass mit einer Gefährlichkeit ernsthaft zu rechnen ist, so
dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HprG erfüllt sein werden,
weil es für die Anwendung dieser Methode zumindest medizinischer Grundkenntnisse
bedarf.
3. Für eine genügend deutlich werdende Gefährlichkeit der Anwendung
der "SynergetikTherapie" zumindest bei Personen, deren Erkrankung
über eine bloße Geringfügigkeit deutlich hinausgeht, spricht
schließlich auch die vom Verwaltungsgericht ebenfalls mit angesprochene
Gefahr, dass von der AntragsteIlerin bei ihren Klienten der nachhaltige Eindruck
erweckt wird, mit der Inanspruchnahme dieser Behandlungsmethode alles Erforderliche
für eine mögliche Heilung ihrer Erkrankungen getan zu haben, fachmedizinische
Beratung und Behandlung daneben oder stattdessen daher nicht zu brauchen. Grundsätzlich
genügt auch eine solche nur mittelbare Gefährdung der Patienten dafür,
dass eine erlaubnispflichtige Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 HprG
vorliegt (BVerfG v. 17.7.2000, NJW 2000, 2736; BVerwG v. 25.6.1970, E 35, 308/311).
Gerade bei dem von der Antragstellerin nach ihrer Internetwerbung auch anzusprechen
gesuchten Kreis von ernsthaft erkrankten Personen, die bisher schon mit mehr
oder minder befriedigendem Erfolg eine ärztliche Behandlung durchlaufen
oder zumindest begonnen haben, besteht nach den Werbeaussagen der Antragstellerin
offensichtlich eine erhebliche Gefahr, dass sie nunmehr ihr alleiniges Vertrauen
in die von der Antragstellerin in Aussicht gestellte Selbstheilung aufgrund
ihrer therapeutischen Hilfe setzen und damit von der nach objektiver Betrachtung
zumindest daneben weiterhin erforderlichen fachmedizinischen Behandlung absehen.
Dies gilt in verstärktem Maße in den Fällen, in denen durch
die Behandlung durch die Antragstellerin erst die mitwirkenden psychischen Ursachen
für eine körperliche Erkrankung erkennbar werden und daher nun eine
Erfolg versprechende fachmedizinische Behandlung möglich wird. Hier den
Klienten allein im erweckten Glauben auf die Selbstheilungskräfte seines
Körpers zu belassen und ihm mangels entsprechender fachmedizinischer Grundkenntnisse
nicht deutlich machen zu können, dass nach aller medizinischer Erfahrung
dies nicht ausreicht, vielmehr eine fachmedizinische Behandlung zusätzlich
erforderlich ist, um eine weitere Steigerung der Erkrankung zu verhindern und
die erstrebte Heilung zu bewirken, birgt eine erhebliche mittelbare Gefährdung
des Patienten.
Gegenüber dieser von der Antragstellerin durch ihre Werbung hervorgerufenen
Gefahr kann sie sich, wie die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zu
Recht angenommen haben, nicht darauf berufen, dass sie in ihrem Informationsblatt,
das sie bei Vertragsschluss den Klienten vorlegt, den Hinweis aufgenommen hat,
dass keine Therapie im medizinischen Sinne und auch keine Psychotherapie durchgeführt
werde, der Therapeut über keine medizinische Quali-fikation verfüge
und der Patient sich mit dem Arzt seines Vertrauens bezüglich einer weitere
medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung beraten solle. Denn damit
erfüllt die Antragstellerin nicht die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht
in seinen Beschlüssen vom 2. März 2004 (a.a.O.) und 3. Juni 2004 (NJW
2004, 2890) bezüglich der Vermeidung einer solchen Gefahr für Patienten,
die die Behandlung von Personen, die nicht einmal über eine Erlaubnis nach
dem Heilpraktikergesetz verfügen, in Anspruch nehmen, für notwendig
erachtet hat. Es muss danach gewährleistet sein, dass der Behandelnde die
Kranken zu Beginn des Besuchs ausdrücklich und deutlich darauf hinweist,
dass seine Inanspruchnahme eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt. Dazu
bedarf es beispielsweise eines gut sichtbaren Hinweises in seinen Räumen
oder entsprechender deutlicher Merkblätter, die zur Unterschrift vorgelegt
werden, um die Erkrankten vor Fehlvorstellungen und Ausbeutung zu bewahren (BVerfG
a.a.O.). Das diese Information nur nebenbei mitenthaltende Informationsblatt,
das die Antragstellerin verwendet, genügt diesen strengen Anforderungen
nicht. Es erweckt vielmehr beim Patienten nur den Eindruck eines typischen Absiche-rungshinweises
zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen und kann den Patienten nicht
den Ernst ihrer Gefährdung bei bloßem Vertrauen auf die ange-priesenen
Dienste der Antragstellerin klar machen.
Denn der Hinweis auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung ist,
wenn auch zweimal, nur mitten in den Text eingebaut und in keiner Weise deutlich
hervorgehoben. Nur die aus Absicherungsgründen wichtige Mitteilung, das
keine Diagnose oder Therapie im medizinischen Sinn durchgeführt und keine
Heilkunde im Sinne des HprG und auch keine Psychotherapie praktiziert werde
und der Therapeut kein Heilungsversprechen abgebe, ist durch Absätze und
Fettdruck hervorgehoben. Dies genügt schon wegen des Widerspruchs zur Werbung
nicht, um den Patien-ten über die Gefährlichkeit der Behandlung genügend
deutlich aufzuklären.
Mit einer solchen Klarstellung gegenüber den Klienten, wie sie beispielsweise
die von der Antragstellerin bekämpfte Auflage durch das Verwaltungsgericht
enthält, wird von dieser auch nichts Überflüssiges verlangt,
wie sie meint. Es ist zwar richtig, dass auch mit einem solchen deutlicheren
Warnhinweis eine abstrakte Gefährdung, dass der angesprochene Klientenkreis
dennoch allein der Behandlung durch die Antragstellerin vertraut und entgegen
dem Warnhinweis keine ärztliche Behandlung in Anspruch nimmt, obwohl dies
objektiv gesehen geboten wäre, nicht ausgeschlossen werden kann. Da aber
nur bei der Inanspruchnahme von Heilpraktikern ärztliche Hilfe für
entbehrlich gehalten werden kann, weil dieser einen Teil der ärztlichen
Funktion übernehmen kann, wird der Gefahr, notwendige ärztliche Hilfe
zu versäumen, sonst nur dann in der erforder-lichen nachdrücklichen
Weise entgegen gewirkt und kann dann die Gefährdung, dass dies dennoch
unterbleibt, hingenommen werden, wenn eine ganz anders-artige, ergänzende
Vorgehensweise durch den Behandelnden vorliegt, die den Eindruck vermeidet,
es handle sich um einen Ersatz für medizinische Betreuung (BVerfG v. 2.3.2004
und v. 3.6.2004, je a.a.O.). Wie schon oben festgestellt handelt es sich bei
der Anwendung der "Synergetik-Therapie" aber nicht um etwas derart
erkennbar von einer Heilbehandlung Verschiedenes, das der Ein-druck einer Heilbehandlung
in einer Art von Psychotherapie nicht grundsätzlich generell entstehen
kann. Solchenfalls ist aber eine verstärkte und deutliche Aufklärung,
dass ärztliche Behandlung hier nicht ersetzt werden kann und soll, erforderlich,
sofern dieser Gefahr nicht durch den Erwerb einer Erlaubnis nach dem HprG entgegengewirkt
wird (BVerfG v. 2.3.2004, a.a.O. 330).
Die Ver-meidung von Fehlvorstellungen, die durch die Werbung der Antragstellerin
eher gefördert werden, liegt daher auch nicht, wie sie meint, außerhalb
ihrer - bisher nicht ausreichend wahrgenommenen Einflussmöglichkeiten.
Auch insoweit vermag der Senat der gegenteiligen Auffassung des Niedersächsischen
OVG (a.a.O.) nicht zu folgen, dass das auch im dortigen Fall verwendete Informations-blatt
und der bloße Hinweis auf dessen Inhalt ausreichend sein könnte,
um eine solche Gefährdung zumindest im vorliegenden summarischen Verfahren
ernst-haft nur als geringfügig erkennen und deshalb in einer Interessenabwägung
die Interessen der Antragstellerin an der weiteren unbeeinträchtigten Ausübung
ihres Berufs als überwiegend ansehen zu können. Es spricht vielmehr
im summa-rischen Verfahren auch hier alles mehr dafür, dass die Gefährdung
wahrschein-lich auch im Hauptsacheverfahren als bestehend und erheblich anzusehen
sein wird und daher der Bescheid der Antragsgegnerin rechtmäßig ist
und der so-fortige Vollziehbarkeit bedarf, um diese Gefahr bereits bis zu einer
Entscheidung im Widerspruchsverfahren wirksam unterbinden zu können, wie
dies mit der Auflage durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis erreicht wird.
4. Schließlich kann die Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit
der Auflage, mit der diese Gefahr vorläufig wirksam bekämpft werden
kann, auch nicht einwenden, diese verlange von ihr, gegen § 203 Abs. 1
Nr. 1 StGB zu verstoßen, wenn sie verpflichtet werde, die in der Auflage
genannten Dokumente auf Verlangen der Antragsgegnerin und der Regierung von
Oberbayern vorzulegen. Es ist zwar richtig, dass derjenige bestraft wird, der
unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich
gehörendes Geheimnis, offenbart, dass ihm als Angehörigen eines Heilberufs
anvertraut worden ist. Diese Strafbarkeit betrifft jedoch nur die in §
203 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Personen, nämlich Ärzte, Zahnärzte,
Tierärzte, Apotheker oder Angehörige eines anderen Heilberufs, der
für die Berufsausübung oder die Führung der Berufs-bezeichnung
eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Selbst wenn die Antragstellerin
hier objektiv gesehen als Heilpraktikerin tätig wird, wie die Antragsgegnerin
zu Recht annimmt, fiele die Offenbarung des Namens der Pati-enten und der Tatsache
ihrer einschlägigen Belehrung nicht unter § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Denn für den Beruf des Heilpraktikers gibt es keine staatlich geregelte
Ausbildung, so dass er von § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfasst ist (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 203 RdNr. 14). Darüber hinaus
betrifft § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur die Personen, die legal die dort genannten
Heilberufe ausüben, so dass das weitere vorläufige Tätigwerden
der Antragstellerin ohne die für ihre Berufsausübung erforderliche
Erlaubnis auch deshalb nicht unter diese Strafvorschrift fiele.
5. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung, die aufschiebende
Wirkung nur unter der gesetzten Auflage wiederherzustellen, erscheint daher
insgesamt nicht offensichtlich fehlerhaft. Ohne eine solche Auflage überwöge
vielmehr erkennbar angesichts der nicht auszuschließenden Gefahren das
öffentliche Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Verbots, so dass
der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen gewesen wäre. Die Beschwerde
ist daher nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§
72 Nr. 1 Halbsatz 2, 47 Abs.2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs.2 GKG v. 5. Mai
2004 (BGBII S. 718). Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz
war dabei die Hälfte des Hauptsachestreitwerts anzusetzen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Dr. Albrecht
Richter Pollocek
Richter Abel