Wir freuen uns besonders über diesen verbraucherfreundlichen Beschluss des BVerfG, denn wir bieten als Synergetik Profiler die Dienstleistung "Bionisches Heilen" an und die erste gesetzliche KK hat am 20.Dez. 05 einer Klientin mit Brustkrebs (mit Metastasen im ganzen Körper) einen Therapieaufenthalt im Synergetik Institut genehmigt und sich auf dieses Urteil bezogen. Mehr? - Hier gehts zum Berufsverband der Synergetik Profiler BVSPro.

Original-Beschluss vom 6. Dezember 2005

 

Bundesverfassungsgericht
Schwerstkranke haben Anspruch auf neue Therapien

Endlich können nicht mehr Aussenseitermethoden grundsätzlich von den Versicherungen ausgegrenzt werden

Endlich mehr Wettbewerb der Methoden.

Bundesverfassungsgericht – Pressestelle –
Pressemitteilung Nr. 126 / 2005 vom 16. Dezember 2005

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zur neuen Behandlungsmethode

Die Verfassungsbeschwerde des 18-jährigen Beschwerdeführers, der an einer seltenen, lebensbedrohlichen Krankheit leidet, gegen die Weigerung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Kosten einer so genannten neuen Behandlungsmethode aufzukommen, war erfolgreich. Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hof das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts auf, das eine Leistungspflicht der Krankenkasse verneinte. Es sei mit der grundgesetzlich garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit, dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundgerecht auf Leben nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßige tödliche Erkrankung eine allgemein unerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war von 1992 bis 1994 in einer Ersatzkasse als Familienangehöriger versichert. Er leidet an der Duchenne´schen Muskeldystrophie. Diese Krankheit tritt ausschließlich beim männlichen Geschlecht auf, und zwar mit einer Häufigkeit von 1 : 3.500. Die Krankheit manifestiert sich in den ersten Lebensjahren; ihr prognostizierter Verlauf ist fortschreitend. Mit dem Verlust der Gehfähigkeit ist normalerweise zwischen dem 10. und 12. Lebensjahr zu rechnen; es tritt zunehmend Ateminsuffizienz auf. Die Krankheit äußert sich auch in Wirbelsäulendeformierungen, Funktions- und Bewegungseinschränkungen von Gelenken sowie in Herzmuskelerkrankungen. Die Lebenserwartung ist stark eingeschränkt. Üblicherweise wird nur eine symptomorientierte Behandlung durchgeführt. Bislang gibt es keine wissenschaftlich anerkannte Therapie, die eine Heilung oder eine nachhaltige Verzögerung des Krankheitsverlaufs bewirken kann.

Seit September 1992 befindet sich der Beschwerdeführer in Behandlung bei einem Facharzt für Allgemeinmedizin. Bei dieser Behandlung werden neben Thymuspeptiden, Zytoplasma und homöopathischen Mitteln hochfrequente Schwingungen angewandt. Bis Ende 1994 hatten die Eltern des Beschwerdeführers dafür einen Betrag von 10.000 DM aufgewandt. Die Ärzte der Orthopädischen Klinik der Technischen Hochschule A. und eine mitbetreuende Ärztin hielten den bisherigen Krankheitsverlauf für günstig. Seit Herbst 2000 ist der Beschwerdeführer, der eine öffentliche Schule besucht, auf einen Rollstuhl angewiesen. Der Antrag auf Übernahme der entstandenen Kosten für die Therapie wurde von der Krankenkasse abgelehnt, da ein Therapieerfolg der angewandten Methoden wissenschaftlich nicht nachgewiesen sei. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in letzter Instanz vor dem Bundessozialgericht ohne Erfolg.

Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts steht nicht im Einklang mit dem Grundgesetz.

Es ist mit Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar, den Einzelnen unter bestimmten Voraussetzungen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen und für seine Beiträge die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, ihn andererseits aber, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen, von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode auszuschließen und ihn auf eine Finanzierung der Behandlung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen. Dabei muss allerdings die vom Versicherten gewählte Behandlungsmethode eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen. Für die Behandlung der Duchenne´schen Muskeldystrophie steht gegenwärtig allein ein symptomatisches Therapiespektrum zur Verfügung. Eine unmittelbare Einwirkung auf die Krankheit und ihren Verlauf mit gesicherten wissenschaftlichen Methoden ist noch nicht möglich.

Die angegriffene Auslegung der leistungsrechtlichen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch das Bundessozialgericht ist in der extremen Situation einer krankheitsbedingten Lebensgefahr auch nicht mit der Schutzpflicht des Staates für das Leben zu vereinbaren. Übernimmt der Staat mit dem System der gesetzlichen Krankenversicherung Verantwortung für Leben und körperliche Unversehrtheit der Versicherten, so gehört die Vorsorge in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung unter den genannten Voraussetzungen zum Kernbereich der Leistungspflicht und der von Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG geforderten Mindestversorgung.
In derartigen Fällen haben daher die im Streitfall vom Versicherten angerufenen Sozialgerichte zu prüfen, ob es für die vom Arzt nach gewissenhafter fachlicher Einschätzung vorgenommene oder von ihm beabsichtigte Behandlung ernsthafte Hinweise auf einen nicht ganz entfernt liegenden Heilungserfolg oder auch nur auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf im konkreten Einzelfall gibt.

__________________

Lebensbedrohlich erkrankte Menschen mit gesetzlicher Krankenversicherung
haben einen Anspruch auf neue, erfolgsversprechende Behandlungsmethoden.


Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen solche Leistungen ihren
Mitgliedern nicht vorenthalten, hieß es in einem Freitag veröffentlichten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe.

Bei schwersten Erkrankungen, gegen die es keine schulmedizinische Behandlungsmethode gebe,
müssten alternative Methoden bezahlt werden. Diese alternativen Methoden
müssten den Kranken allerdings helfen.

Das Gericht gab damit einem 18-Jährigen recht, der an einer seltenen und
lebensbedrohlichen Krankheit leidet, der Duchenneschen Muskeldystrophie. Für
diese Krankheit gibt es keine anerkannte schulmedizinische Behandlung.
Dennoch wollte seine Kasse eine erfolgversprechende immunbiologische
Therapie seines Hausarztes nicht übernehmen. Sie sei im Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenversicherung nicht aufgelistet, hieß es. (Az.: 1 BvR
347/98)

Ein Sprecher des Bundesverbandes der Allgemeinen Ortskrankenkassen sagte, um
Scharlatanerie nicht Tür und Tor zu öffnen, müssten Regelungen dafür
gefunden werden, wie künftig in diesen schwierigen Fällen zu verfahren sei.
Normalerweise müssen die Kassen nur die ärztlichen Behandlungen übernehmen,
die in einem Leistungskatalog aufgelistet sind. Welche das sind, entscheidet
der Gemeinsame Bundesausschuss, ein aus Krankenkassen und Ärzten
zusammengesetztes Gremium. Neue Behandlungen werden nur dann anerkannt, wenn
ihr therapeutischer Nutzen wissenschaftlich belegt ist.

Das Verfassungsgericht erweiterte das Spektrum der Leistungen jetzt auf die
so genannten Außenseitermethoden, also Alternativbehandlungen ohne
wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis. Wenn die Methode im Einzelfall den
Krankheitsverlauf spürbar positiv beeinflusse oder wenn sogar eine nicht
ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung bestehe, müsse sie von den
Kassen bezahlt werden, hieß es. Man könne einem Versicherten nicht generell
Behandlungen zusagen und dann bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung die
Kostenübernahme verweigern.

Das Verfassungsgericht hob daher ein Urteil des Bundessozialgerichts auf,
das die Ansicht der Ersatzkasse im konkreten Fall bestätigte. Der Kläger hat
jetzt gute Chancen, seine bereits bezahlten 5 000 Euro zurück zu erhalten.
Ärzte hatten in dem Verfahren vor den Sozialgerichten ausgesagt, die
Therapie helfe dem Kläger. Im Vergleich zu anderen Erkrankten ginge es ihm
gut. Der Arzt des Klägers hatte ihn mit homöopathischen Mitteln und
hochfrequentierten Schwingungen, der so genannten Bioresonanztherapie,
behandelt.