Freie und Hansestadt Hamburg

Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales


Betr.: Ihre Anfrage zur Fußreflexzonenmassage

zu Ihrer Frage, ob es sich bei der Fußreflexzonenmassage um erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde handelt, nimmt die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales wie folgt Stellung :

Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz vom 08.11.1988 handelt es sich bei der Fußreflexzonenmassage um Ausübung von Heilkunde im Sinne ..... Abs. 2 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Besta...ung (Heilpraktikergesetz). Danach ist Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird. Zweck dieser Regelung und des daran anknüpfenden Erlaubnisvorbehaltes zur Ausübung der Heilkunde ist es, der Bevölkerung einen angemessenen Schutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben.

Nach der Rechtssprechung (auch des Bundesverwaltungsgerichtes) ist die Ausübung der Heilkunde jedoch nicht in jedem Fall erlaubnispflichtig, sondern nur dann,
∑ wenn die Tätigkeit, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt und
∑ wenn die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann.

Das OVG Koblenz stellt in seinem Urteil fest, dass auch nach dieser Auslegung des Heilpraktikergesetzes die Fußreflexzonenmassage erlaubnispflichtige Heilkundeausübung ist.
Mangels Abhängigkeit von ärztlichen Anweisungen stelle sich die Behandlung als eigenständige, in sich abgeschlossene Behandlungsart dar. Hierin liege bereits der wesentliche Unterschieid zu den nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes fallenden Heilhilfsberufen, wie z. B. die Tätigkeit eines Masseurs.

Die Fußreflexzonenmassage gehe erklärtermaßen von einer Wechselbeziehung zwischen bestimmten Fußpartien und diesen zugeordneten Organen oder Körperteilen aus. Aufgrund der behaupteten Zuordnung solle durch Massieren eines bestimmten Punktes am Fuß auf ein an derer Stelle des Körpers vorhandenes Leiden eingewirkt werden. Somit müsse der Massage notwendigerweise grundsätzlich eine diagnostische Tätigkeit vorausgehen, an die sich dann gezielt eine Behandlung der wirklichen oder vermeintlichen Leiden eines Patienten durch Fußreflexzonenmassage anschließe. Diese diagnostische Tätigkeit sei jedoch eine typisch ärztliche und setze ärztliche Fähigkeiten voraus.

Damit erfülle sie nach Auffassung des Gerichtes auch die im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Annahme einer Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz zu fordernde weitere Voraussetzung der möglichen, nicht nur unwesentlichen Gesundheitsgefährdung der Patienten bei Anwendung durch nicht heilkundrechtlich zugelassene Therapeuten. So bestehe, soweit sie von Nichtheilkundigen angewendet wird, insbesondere die Gefahr, dass eine der ärztlichen Behandlung bedürfende Krankheit nicht als solche erkannt werde und insoweit der Patient einem erheblichen Gesundheitsrisiko ausgesetzt ist.

Nach Meinung der BAGS kann dieses Gesundheitsrisiko jedoch ausgeschlossen werden, wenn der Therapeut z. B. durch einen obligatorischen (schriftlichen) Hinweis vor Behandlungsbeginn ausdrücklich darauf aufmerksam macht, dass die Fußreflexzonenmassage nicht eine ärztliche Abklärung und Behandlung der Krankheit oder Befindlichkeit ersetzen kann und soll. In diesem Fall handelt es sich zwar unbestreitbar um Heilkundeausübung, da die Behandlung der Linderung bis hin zur Beseitigung von Beschwerden und sogar Krankheiten dient, sie fällt aber im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes.

Die grundsätzliche Problematik besteht also darin, dass diese Behandlungsmethode nicht von vornherein unter den Erlaubnisvorbehalt des Heilpraktikergesetzes fällt. Ob die Anwendung der Fußreflexzonenmassage gegen das Heilpraktikergesetz verstößt und somit eine strafbare Handlung darstellt, kann zumeist nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles – also im Nachhinein – festgestellt werden. Um so wichtiger ist es, dass sich jeder Nichtheilkundige der Gefahr bewusst ist, der er sich und seinen „Patienten“ aussetzt, wenn er beratend oder behandelnd heilend tätig wird. Die latente Gefahr macht es erforderlich, einen strengen Maßstab anzulegen, wenn es um die Frage geht, ob im Einzelfall unerlaubte Heilkunde ausgeübt wird.
Mit freundlichen Grüßen