Landeshauptstadt München Referat für Gesundheit und Umwelt

Geschäftsstelle Dachauer Straße
RGU-GD K
Dachauer Straße 90
80335 München

Sachbearbeitung:
Herr Dobmeier
E-Mail:
rgu-gdk@muenchen.de

Ihr Schreiben vom
09.03.2004

Datum
10.03.2004
Vollzug des Heilpraktikergesetzes (HeilprG);
geplante Untersagungsanordnungen gegenüber im Stadtgebiet München tätigen
„Synergetik-Therapeuten/innen“ wegen unerlaubter Heilkundeausübung


Sehr geehrter Herr Joschko,

zunächst ist es richtig, dass bis jetzt kein, zumindest kein höchstinstanzlicher, „Nachweis des Verbots“ (der Rechtswidrigkeit / Strafbarkeit) der berufs-/gewerbsmäßigen Ausübung der „Synergetik-Therapie“ ohne ärztliche Approbation oder Heilpraktikererlaubnis erbracht ist.

Gestatten Sie uns aber deutlich darauf hinzuweisen, dass bezüglich der durch andere Behör-den bereits ausgesprochenen oder von uns beabsichtigten Untersagungen ein grundlegendes Missverständnis Ihrerseits vorliegt, wenn Sie schreiben, es handele sich um „Akutverbote oh-ne Beweise“ und man solle, auch wegen des fehlenden „Nachweises des Verbots“, doch „das Ergebnis“ einer höchstrichterlichen Rechtsprechung, z.B. des BVerfG, „abwarten“.

Die angesprochenen anderen Behörden und auch wir haben in unserer Funktion als Sicher-heitsbehörden (in Bayern sich ergebend aus Art. 6 LStVG, in anderen Bundesländern aus dort durchgängig vorhandenen ähnlichen Gesetzen) „die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten“.

Der Begriff der Gefahrenabwehr im Sinn dieses Gesetzes beinhaltet nicht, dass Tatsachen-beweise vorliegen müssen; für Maßnahmen der Sicherheitsbehörden genügt die ausreichend begründete Vermutung, dass von dem Vorhandensein bzw. Eintreten von Gefahren – sei es für die Gesundheit von Bürgern, sei es für die „öffentliche Sicherheit“ i.S. einer Gewährleistung der Einhaltung der bestehenden Gesetze - ausgegangen werden kann. (Ob die Vermutung der Behörden jeweils ausreichend begründet war, kann im Nachhinein im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden.)

In der hier (in Bayern, in anderen Bundesländern ähnlichen) anzuwendenden Befugnisnorm Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG heißt es, die Sicherheitsbehörden könnten zur Erfüllung der o.g. Auf-gaben Anordnungen für den Einzelfall treffen, um „rechtswidrige Taten, die den Tatbestand ei-nes Strafgesetzes“ (hier: § 5HeilprG) „... verwirklichen, ... zu verhüten oder zu unterbinden“. Aus den Worten „zu verhüten“ wird erneut der vorbeugende Charakter deutlich, bei dem es nicht notwendig darauf ankommt, dass bereits ein Schaden eingetreten ist oder einer Strafvorschrift zuwider gehandelt wurde. Gefahrenabwehr wäre absurd, wenn es immer erst der von Ihnen angeführten „Leiche“ bedurfte.

Beweise in dem von Ihnen geäußerten Sinne (für die tatsächliche Erfüllung des Straftatbestan-des nach § 5 HeilprG i.S. der üblichen Rechtsprechung) hätten die Staatsanwaltschaften vor den Strafgerichten zu erbringen, falls gegen „Synergetik-Therapeuten“ Anzeige erstattet wür-de. Wir haben hierauf jedoch bewusst verzichtet - obgleich die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens parallel zum vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahren möglich wäre -, da wir aufgrund der relativen Komplexität des Sachverhalts und des Fehlens einer abschließen-den richterlichen Entscheidung hierzu es für sinnvoll erachten, erst einmal auf verwaltungs-rechtlicher Seite eine Klärung anzustoßen.

Der Relevanz des „Ziehens einer Grenze“ für jeden Einzelfall, z.B. „zwischen kranken Men-schen, die Selbsterfahrung haben wollen, und den Gesunden“, können wir dadurch begegnen, dass in unserer Argumentation – wie sie auch von anderen Behörden und Gerichten schon verwendet wurde – die „Synergetik-Therapie“, so wie sie von Ihrem Institut gelehrt und publi-ziert wird, ihrer Gesamtdarstellung nach typischerweise ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt und Heilkunde im Sinne der Eindruckstheorie des BGH darstellt, somit typischerweise geeignet ist, bei Anwendung durch Nichtärzte und –heilpraktiker Gefährdungen der Volksgesundheit hervorzurufen.

Von dem Moment an, in dem einem „Synergetik-Therapeuten“ von einer zuständigen Behörde eine Untersagungsanordnung aufgrund der oben beschriebenen Rechtsnormen zugestellt wird (was nur dann geschieht, wenn dieser kein Arzt oder Heilpraktiker ist), ist die gewerbliche Anwendung dieser Therapie dem Betroffenen – entgegen Ihrer Vermutung, es bedürfe erst ei-nes „Nachweises des Verbots“ - eben nicht mehr erlaubt, solange nicht die jeweilige Auf-sichtsbehörde oder ein zuständiges Gericht die Anordnung aufhebt.

Zu der von Ihnen beigefügten E-mail ist nur zu sagen, dass es uns recht ist, wenn den Betrof-fenen geholfen werden konnte, und sei es nur in psychischer Hinsicht. Nach unserer Kenntnis sind in Ihrem Institut jedoch Heilpraktiker beschäftigt, die die „Synergetik-Therapie“ in jedem Fall rechtmäßig durchführen / beaufsichtigen dürfen. Es stellt sich daher die Frage, warum diese gesichert legale Form der Therapie nicht auch anderwärtig vollzogen werden kann. Inwieweit die damit einhergehende Beschwer für Ihre Absolventen, nämlich der Erwerb der HP-Erlaubnis, unverhältnismäßig sein könnte, kann u.E. nur auf dem Rechtsweg geklärt werden.

Mit freundlichen Grüßen
i. A. gez. Dobmeier
Verwaltungsoberinspektor


a) per E-mail an Herrn Dr. Martin Hepp, Gesundheitsamt Goslar z.K.