Hier die Genehmigung der Ausübung der Synergetik Therapie auch für kranke Menschen im Schreiben vom April 2003

Landeshauptstadt München
Referat für Gesundheit und Umwelt
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80335 München
rgu-gdk@muenchen.de

Verwaltungsinspektor Dobmeier

Vollzug des Heilpraktikergesetzes;
Ermittlungen wegen vermuteter unerlaubter Ausübung der Heilkunde

...April 2003

Sehr geehrte .......
sehr geehrter.......
zu Ihrem o.g. Antwortschreiben auf unsere Anfrage vom 27.02.2003 (Frau Dr. Deloch) dürfen wir folgendes mitteilen.

Zunächst widersprechen wir Ihrer Ansicht, es sei „bestimmt nicht im Sinne des Bayerischen Staatsministeriums, dass sich jedes einzelne Gesundheitsamt in Bayern mit dem Thema auseinandersetzt." Es ist vielmehr sogar so, dass jede örtlich zuständige Sicherheitsbehörde (so wie wir in unserer Doppelfunktion als solche für den Gesundheitsbereich) nach Art. 6 und 7 des bayerischen „Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" (LStVG) ausdrücklich befugt und verpflichtet ist, zur Erfüllung ihrer originären Aufgabe der Gefahrenabwehr eine eigene Einschätzung der Gefahrenlage zu treffen und bei entsprechendem Ergebnis in eigener Kompetenz die erfor-derlichen gefahrenabwehrenden Maßnahmen anzuordnen. Dies gilt auch für das vorliegende Thema „Synergetik-Therapie".
Es besteht daher kein Anlass, Ihr Schreiben an das Ministerium weiterzuleiten. Ebenso erübrigt es sich, das Ministerium um eine Aussage zu der von Ihnen unter Punkt 6. geschilderten Spezialsituation zu bitten. Wir werden auf jene Situation noch weiter unten zu sprechen kommen.

Wir bitten auch um Verständnis, dass wir in dieser Angelegenheit ausschließlich mit Ihnen kommunizieren werden, da Sie selbst als Einzelpersonen - und nicht etwa Ihr Berufsverband

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oder sonstige „fachkundige Personen" - nach LStVG die alleinigen Adressaten von Maßnah-men unsererseits sind. (Es steht Ihnen natürlich frei, selbst den Berufsverband o.ä. beizuziehen.)

Sofern bei Ihnen Zweifel an unserer im folgenden formulierten Rechtsauffassung zum Thema bestehen sollten, wäre dies allenfalls auf dem Verwaltungsrechtsweg (Widerspruch und Klage) geltend zu machen. Bitte beachten Sie jedoch, dass das Ihnen hier vorliegende Schreiben keinen rechtsmittelfähigen Bescheid darstellt, sondern rein informativen Charakter hat. Sollten Sie zur Einleitung einer abschließenden Klärung einen solchen - kostenpflichtigen - Bescheid wünschen, so teilen Sie uns dies bitte mit; wir könnten uns jedoch vorstellen, dass der im folgenden vorgeschlagene Kompromiss auch in Ihrem Sinne ist.

Wir halten es nun nach Durchsicht Ihrer Argumentation, Ihrer Website sowie einiger weiterer Websites von „Synergetiktherapeuten" keineswegs für abschließend widerlegt, dass die von Ihnen und Ihren „Kollegen" unter der Bezeichnung „Synergetik-Therapie" vorgenommenen Tätigkeiten erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde darstellen.
Es handelt sich jedenfalls mindestens um eine Tätigkeit im absoluten Grenzbereich zur Aus-übung der Heilkunde und wir nehmen an, dies ist auch von ihrem Erfinder so intendiert: eine Möglichkeit des Gelderwerbs, welche sich möglichst stark dem Gebiet der Heilkunde annähert und dem Kunden auch ein solches Bild vermittelt, jedoch - zumindest nach Meinung der Pro-tagonisten - gerade noch nicht der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz unterliegen soll.

Selbstverständlich gilt hierfür unabhängig von weltanschaulichen Gesichtspunkten zunächst der Grundsatz der Berufsfreiheit (Art. 12 GG); es ist jedoch durch die zuständigen Behörden sicherzustellen, dass keine anderen Rechtsgüter wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) beeinträchtigt werden, indem durch die fragliche Tätigkeit möglicherweise Kunden in ihrer Gesundheit gefährdet oder geschädigt werden.
Hierfür ist unabhängig von der Rechtsfrage, ob es sich bei dieser Tätigkeit tatsächlich um Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 HeilprG handelt oder nicht, u.E. durch die Behörde zunächst und vor allem eine realistische Einschätzung der aus der Tätigkeit resultierenden Gefahrenlage für den Kundenkreis zu treffen und bei Bejahung einer solchen die erforderliche Maßnahme (z.B. Untersagung der Tätigkeit) einzuleiten, um dem Sinn der Regelungen des HeilprG Genüge zu tun.

Sie haben uns als Anlage ein „Informationsblatt zu Synergetik Therapie Einzelsitzungen" so-wie auf dessen Rückseite die „Ethikrichtlinien des Berufsverbandes für Synergetik Therapeu-tinnen u. Therapeuten BVST (23.06.02)" übersandt.
Das Infoblatt und die „Richtlinien" enthalten - teilweise wiederholt - etliche Formulierungen, die - sofern die beiden Dokumente vor Vertragsabschluss / Behandlungsbeginn jedem Klien-ten mit genügend Zeit zum aufmerksamen Durchlesen und zur Unterschrift vorgelegt werden - das Risiko als relativ gering erscheinen lassen, dass sich einer Ihrer Klienten nicht darüber im klaren sein könnte, dass die „Synergetik-Therapie" keinesfalls die Behandlung durch einen Arzt, Psychotherapeuten oder Heilpraktiker ersetzen kann.

Für in diesem Sinne besonders zweckmäßig halten wir die Passagen „Der Klient weiß, dass er sich über seine medizinische und psychotherapeutische Versorgung selbst informieren muss", „Es wird darauf hingewiesen, dass er (der Klient) sich mit dem Arzt seines Vertrauens beraten
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soll", „Synergetik Therapie ist keine Psychotherapie", „Mit der Therapievereinbarung wird ... keine Entscheidung getroffen, ob und in welchem Umfang medizinische oder psychotherapeutische Versorgung vom Klienten in Anspruch genommen werden muss", „Der Klient sollte sich während der Therapie weiterhin mit seinem Arzt des Vertrauens beraten .... die Zusammenarbeit ist erwünscht und wichtig" und „Der Klient weiß, dass ein Synergetik Coach / Profiler über keine medizinische Qualifikation verfügt“. Besonders die letzteren beiden Zitate halten wir un-bedingt für gegenüber den Klienten mehrfach - auch während der laufenden „Therapie" - her-ausstellens- und erwähnenswert.

Mit anderen Worten: wir tendieren nach wie vor zwar dazu, die „Synergetik-Therapie" als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde i.S.v. § 1 HeilprG einzustufen, sehen jedoch derzeit davon ab, diese Frage im Wege eines aufwendigen Verwaltungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens zu klären bzw. klären zu lassen sowie gleichzeitig Strafanzeige wegen Verstoßes gegen § 5 HeilprG gegen Sie zu erstatten, da wir die für die Klienten möglicherweise entstehenden Gefahren aufgrund Ihrer derzeitigen Praxis der Kundeninformation, welche u.E. - wenn auch noch verbesserungsfähig (siehe unten) - jedenfalls in die richtige Richtung geht, für noch vertretbar gering halten.

Für zumindest problematisch halten wir die Bezeichnung „Therapie" im Zusammenhang mit „Synergetik". Unabhängig von der griechischen Ursprungsbedeutung des Wortes Therapie hat sich allgemein eine starke Assoziation dieses Begriffs mit der Kunst der Ärzte, Heilpraktiker, Psychotherapeuten oder der sonstigen nichtärztlichen Heilberufe herausgebildet, so dass den Klienten auf diesem Weg doch wieder medizinische Qualifikation der Betreiber der Synergetik suggeriert werden könnte; ebensolches gilt für die Verwendung der Begriffe „Behandlung" und „Behandler".

Hingegen halten wir Bezeichnungen wie „Synergetik Coach(ing)", Synergetik Profiler/Profiling", „Stressbewältigung", „Konfliktlösung" oder Neuschöpfungen wie z.B. „synergetische Selbstorganisation" oder „Berater für Synergetik“ für problemlos; wir bitten Sie, ernsthaft darüber nachzudenken, inwieweit Sie nicht - zum größtmöglichen Schutz Ihrer Klienten - mit den genannten Bezeichnungen auskommen können.
Ferner halten wir es für nicht zielführend, dass mehrfach darauf hingewiesen wird, der „Synergetik Coach / Profile` gebe „keine Heilungsversprechen ab" - schließlich wird auch ein Arzt nur im Rahmen eines Dienstvertrages gemäß BGB tätig, in welchem nur ein Tätigwerden nach den Regeln der ärztlichen Kunst, nicht aber ein Heilungserfolg an sich geschuldet wird -, und dass der Klient mehrfach versichern muss, für sich selbst die volle Verantwortung zu tra-gen - ein solcher „Haftungsausschluss" ist u.E. das Papier nicht wert, auf dem er steht, da die gesetzlichen Regelungen des Privatrechts und auch des öffentlichen Gesundheitsschutzes grundsätzlich anzuwenden sind.

Ausdrücklich fordern wir Sie jedoch dazu auf, künftig nicht mehr mit den unbewiesenen Behauptungen zu werben, es handle sich bei Ihrer Tätigkeit nicht um Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes, die Tätigkeit falle nicht unter bzw. beinhalte keinen Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz, es würden keine Diagnosen oder Therapien im medizinischen Sinne durchgeführt und in keinem Fall werde im Sinne der sog. Eindruckstheorie des BGH der Eindruck erweckt, den Klienten von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden zu heilen oder ihm Erleichterung zu verschaffen.
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All dies steht so nicht fest.
Auch den Begriff „Selbstheilung" halten wir für gefährlich und irreführend, insbesondere wenn er im Zusammenhang mit schwerwiegenden Erkrankungen wie z.B. bösartigen Geschwulstleiden verwendet wird. Sie selbst stellen ja in Ihrem Schreiben und auf Ihrer Homepage einen Bezug zwischen „Synergetik" und Krebserkrankungen her. Wir sehen hier mögliche Parallelen zum Fall des „Krebsheilers" Dr. Hamer und seiner kleinen Patientin Olivia, welcher vor einigen Jahren in der Medienöffentlichkeit große Beachtung gefunden hat. Hier wurde vom „Therapeuten" unterstellt, die Krebserkrankung sei lediglich die Vorstufe zu einer Selbstheilung des Körpers und man dürfe hier auf keinen Fall eingreifen - wir haben auch auf Websites von „Synergetiktherapeuten" Links entsprechenden Inhalts gefunden -, mit den bekannten fatalen Folgen für die kleine Patientin, welche bis zu einer Flucht der Eltern mitsamt dem Kind ins Ausland ging, um sich so dem Zugriff der Behörden und der Schulmedizin zu entziehen. Als das Kind schließlich wieder nach Deutschland gebracht wurde, fand man - nach Erinnerung des Unterzeichners - bei der sofort eingeleiteten Operation einen Tumor vor, der bereits so groß war, dass die Patientin nur noch unter Schwierigkeiten genügend Atemluft holen konnte. Wir fordern Sie deshalb auf, - insbesondere im Zusammenhang mit Krebs- und ähnlich schwerwiegenden Erkrankungen und jedenfalls solange selbstheilende Effekte, wie derzeit, nicht wissenschaftlich bewiesen sind - auf den Begriff „Selbstheilung" zu verzichten oder ihn allenfalls im Zusammenhang mit kleineren Alltagsbeschwerden zu verwenden.
Die von Ihnen verwendeten, sicher (z.B. vom „BVST°) vorgefertigten Informationsmaterialien müssten Sie zur Erfüllung unserer obigen Forderungen entsprechend abändern. (Wie wir vorstehend dargestellt haben, ist deren Inhalt jedoch zu einem guten Teil durchaus in unserem Sinne.)

Zu der von Ihnen gestellten Frage, wie Sie vorgehen sollten, wenn sich bei einem Klienten / einer Klientin während der „Therapie" bei Ihnen herausstellen sollte, dass diese/r depressiv veranlagt ist oder Krebs hat, ist zu sagen, dass Sie hier selbstverständlich unverzüglich auf dem Aufsuchen eines Arztes, oder - im Fall der Depression - eines Psychotherapeuten, be-stehen sollten ! Dies bedeutet nicht, dass Sie selbst die Therapie damit unbedingt abzubrechen hätten; eine Fortführung wäre durchaus denkbar, solange sichergestellt ist, dass parallel hierzu eine schulmedizinische Überwachung oder ggf. erforderliche Behandlung besteht. Sollte sich der Klient dann nach Ihren Erkenntnissen einer solchen verweigern, raten wir Ihnen dringend, die Gesundheitsbehörde zu informieren, damit diese - notfalls auch gegen den Willen des Klienten - Maßnahmen zur Abwehr einer möglichen Selbstgefährdung des Patienten treffen kann. Bedenken Sie die Ihnen in solchen Situationen zukommende besondere Verant-wortung.

Zu Ihrer Information dürfen wir Ihnen noch mitteilen, dass wir an die weiteren im Stadtgebiet München tätigen „Synergetiktherapeuten" die gleichen Anforderungen stellen und diesen da-her vorliegendes Schreiben an Sie, natürlich anonymisiert, in Kopie zukommen lassen wer-den.
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Abschließend sei noch erwähnt, dass sich unabhängig von unseren bisherigen Ausführungen die Frage nach der Zulässigkeit bestimmter Aussagen Ihrer Website nach dem „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens" (HWG) stellt. Wir haben in Hinsicht hierauf die Regierung von Oberbayern als zuständige Stelle informiert. Die von dieser in eigener Kompetenz zu treffenden Entscheidungen bleiben von den Darstellungen in unserem Schreiben, die primär die Frage der Gefährdung der Volksgesundheit durch die unerlaubte Ausübung der „Synergetik-Therapie" als eines Bereichs der Heilkunde betreffen, unberührt.

Mit freundlichen Grüßen
i. A.
Dobmeier
Verwaltungsinspektor