LANDKREIS GOSLAR
Der LANDRAT

Landkreis Goslar – Postfach 20 20 – 38610 Goslar

An
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
8. Senat
Postfach 23 71
21313 Lüneburg


Datum: April.04
8 ME 42/04

In der Verwaltungsrechtssache Joschko ./. Landkreis Goslar

beantrage ich, die Beschwerde zurückzuweisen. Ich nehme zu den übersandten Unterlagen vom 25.03.04 – hier eingegangen am 31.03.04 – wie folgt Stellung:

Zur Frage der bundesweiten Geltung ist kein Kommentar erforderlich. Der Gegenstand kann nur der schriftliche Text der Untersagungsverfügung sein.
Die mangelnde Nennung der zusätzlichen Rechtsgrundlage (§ 11 NSOG) wird mit dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig geheilt (s. auch Widerspruchsbescheid „Joschko“ v. 23.03.04 in gleicher Sache). Eine Änderung in der Sache selbst hatte diese Formalität m. E. ohnehin nicht zur Folge.

Es gibt zu dieser Frage auch ein anderes lautendes Urteil des Nds. OVG v. 21.07.1995 – Az. 8 M 3056/95 -, dass eine Untersagungsverfügung ausschließlich auf § 1 HeilprG gestützt, zulässig ist.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig ist in seinem Beschluss zu der Feststellung gelangt, dass Herr Joschko und Frau Urhahn die Synergetik-Therapie keineswegs als Ergänzung zu einer ärztlichen Behandlung sondern vielmehr als bessere Alternative zur Schulmedizin verstehen und selbst für schwerste lebensbedrohliche Krankheitsbilder wie Brustkrebs und Selbstmordgefahr empfehlen.

Von Herrn Joschko und Frau Urhahn wird die Behauptung vertreten, dass die Diagnose Brustkrebs zu einem „Diagnoseschock“ führe, was dann die eigentliche Ursache für Lungenmetastasen sei und die Empfehlung veröffentlicht, statt vorschnell schulmedizinische Maßnahmen- eine „sogenannte Symptomauflösung durch Synergetik-Therapie“ zu beginnen.

Demzufolge führe nicht der Krebs zu den Lungenmetastasen sondern der Schock durch die Diagnose. Alleine diese Behauptung macht m. E. unmissverständlich deutlich, dass die Synergetik-Therapie nach dem eigenen Selbstverständnis nicht mit schulmedizinisch denkenden Ärzten zusammenarbeiten kann. Jeder Schulmediziner wird vor jeder Therapie zunächst auf einer Diagnose bestehen. Bei z. B. Krebsverdacht ist hierfür die Gewebeprobe unabdingbar.

In der Broschüre „Ausbildung zur Synergetik-Therapeuten/zur Synergetik-Therapeutin des Synergetik-Therapie-Institutes wird behauptet, dass diese Therapie zur Selbstheilung befähige. Sie soll bei nahezu allen Krankheitsbildern wirken, selbst bei Krebs.

In der Broschüre Selbstheilung durch die Synergetik – Therapie vom April 1002 desselben Institutes ist zu lesen:
Wenn ihr Therapeut oder Arzt den Aspekt der Selbstheilung nicht nachvollziehen kann, wechseln sie ihn ...

Es findet sich kein Hinweis, dass die Patienten unbedingt einen Arzt konsultieren sollen und auch kein Hinweis, dass die Synergetik-Therapie keine ärztliche Behandlung ersetzen kann.

Die Gefahr besteht also weiter. Patienten können glauben, dass die Synergetik-Therapie ärztliche Behandlungen ersetzen kann. Notwendige ärztliche Behandlungen können dadurch verzögert werden oder sogar ganz unterbleiben. Verschiedene Erkrankungen können dadurch zu schweren, teilweise auch zu irreparablen Schäden führen. Gerade bei bestimmten Formen und Stadien der Krebserkrankung kann die Medizin in mehr als 80% teilweise sogar in mehr als 90% Heilungen bzw. Überlebensraten von länger als 5 Jahren bewirken. Vorraussetzungen für eine derart günstige Prognose ist neben einer frühzeitigen Diagnose auch der Therapiebeginn ohne unnütze Verzögerungen.

Durch die Heilpraktikerüberprüfung soll unter anderem auch festgestellt werden, dass Antragsteller auch die Grenzen ihrer Möglichkeiten kennen. Den oben zitierten Selbstdarstellungen des Synergetik-Therapie-Institutes ist zu entnehmen, dass es dort keine Grenzen der Möglichkeiten gibt.

Der suggestive Charakter der Therapie wurde ausführlich und eingehend bereits beschrieben. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Das vom RA zitierte VberfGUrteil ist hier nicht zielführend, da es sich dort um „geistige Heilung i.S.v. Handauflegen“ handelt. Dies ist mit der Synergetik-Therapie (wie ich sie bereits insbesondere in den bisherigen Ausführungen beschrieben habe) jedoch nicht vergleichbar.

Ich verweise außerdem auf meine Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Braunschweig v. 26.01.04, 05.02.04 und 13.02.04 sowie auf die Begründung des in Rede stehenden Bescheides vom 08.01.04).

Es haben sich insgesamt keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die aus meiner Sicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen würden.

Im Auftrag


Regine Körner