Landkreis Goslar – Postfach 20 20 – 38610 Goslar
An
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
8. Senat
Postfach 23 71
21313 Lüneburg
Datum: April.04
8 ME 42/04
In der Verwaltungsrechtssache Joschko ./. Landkreis Goslar
beantrage ich, die Beschwerde zurückzuweisen. Ich nehme zu den übersandten
Unterlagen vom 25.03.04 – hier eingegangen am 31.03.04 – wie folgt
Stellung:
Zur Frage der bundesweiten Geltung ist kein Kommentar erforderlich. Der Gegenstand
kann nur der schriftliche Text der Untersagungsverfügung sein.
Die mangelnde Nennung der zusätzlichen Rechtsgrundlage (§ 11 NSOG)
wird mit dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig geheilt
(s. auch Widerspruchsbescheid „Joschko“ v. 23.03.04 in gleicher
Sache). Eine Änderung in der Sache selbst hatte diese Formalität m.
E. ohnehin nicht zur Folge.
Es gibt zu dieser Frage auch ein anderes lautendes Urteil des Nds. OVG v. 21.07.1995
– Az. 8 M 3056/95 -, dass eine Untersagungsverfügung ausschließlich
auf § 1 HeilprG gestützt, zulässig ist.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig ist in seinem Beschluss zu der Feststellung
gelangt, dass Herr Joschko und Frau Urhahn die Synergetik-Therapie keineswegs
als Ergänzung zu einer ärztlichen Behandlung sondern vielmehr als
bessere Alternative zur Schulmedizin verstehen und selbst für schwerste
lebensbedrohliche Krankheitsbilder wie Brustkrebs und Selbstmordgefahr empfehlen.
Von Herrn Joschko und Frau Urhahn wird die Behauptung vertreten, dass die Diagnose
Brustkrebs zu einem „Diagnoseschock“ führe, was dann die eigentliche
Ursache für Lungenmetastasen sei und die Empfehlung veröffentlicht,
statt vorschnell schulmedizinische Maßnahmen- eine „sogenannte Symptomauflösung
durch Synergetik-Therapie“ zu beginnen.
Demzufolge führe nicht der Krebs zu den Lungenmetastasen sondern der Schock
durch die Diagnose. Alleine diese Behauptung macht m. E. unmissverständlich
deutlich, dass die Synergetik-Therapie nach dem eigenen Selbstverständnis
nicht mit schulmedizinisch denkenden Ärzten zusammenarbeiten kann. Jeder
Schulmediziner wird vor jeder Therapie zunächst auf einer Diagnose bestehen.
Bei z. B. Krebsverdacht ist hierfür die Gewebeprobe unabdingbar.
In der Broschüre „Ausbildung zur Synergetik-Therapeuten/zur Synergetik-Therapeutin
des Synergetik-Therapie-Institutes wird behauptet, dass diese Therapie zur Selbstheilung
befähige. Sie soll bei nahezu allen Krankheitsbildern wirken, selbst bei
Krebs.
In der Broschüre Selbstheilung durch die Synergetik – Therapie vom
April 1002 desselben Institutes ist zu lesen:
Wenn ihr Therapeut oder Arzt den Aspekt der Selbstheilung nicht nachvollziehen
kann, wechseln sie ihn ...
Es findet sich kein Hinweis, dass die Patienten unbedingt einen Arzt
konsultieren sollen und auch kein Hinweis, dass die Synergetik-Therapie
keine ärztliche Behandlung ersetzen kann.
Die Gefahr besteht also weiter. Patienten können glauben, dass die Synergetik-Therapie
ärztliche Behandlungen ersetzen kann. Notwendige ärztliche Behandlungen
können dadurch verzögert werden oder sogar ganz unterbleiben. Verschiedene
Erkrankungen können dadurch zu schweren, teilweise auch zu irreparablen
Schäden führen. Gerade bei bestimmten Formen und Stadien der Krebserkrankung
kann die Medizin in mehr als 80% teilweise sogar in mehr als 90% Heilungen bzw.
Überlebensraten von länger als 5 Jahren bewirken. Vorraussetzungen
für eine derart günstige Prognose ist neben einer frühzeitigen
Diagnose auch der Therapiebeginn ohne unnütze Verzögerungen.
Durch die Heilpraktikerüberprüfung soll unter anderem auch festgestellt
werden, dass Antragsteller auch die Grenzen ihrer Möglichkeiten kennen.
Den oben zitierten Selbstdarstellungen des Synergetik-Therapie-Institutes ist
zu entnehmen, dass es dort keine Grenzen der Möglichkeiten gibt.
Der suggestive Charakter der Therapie wurde ausführlich und eingehend bereits
beschrieben. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Das vom RA zitierte VberfGUrteil ist hier nicht zielführend, da es sich
dort um „geistige Heilung i.S.v. Handauflegen“ handelt. Dies ist
mit der Synergetik-Therapie (wie ich sie bereits insbesondere in den bisherigen
Ausführungen beschrieben habe) jedoch nicht vergleichbar.
Ich verweise außerdem auf meine Stellungnahme an das Verwaltungsgericht
Braunschweig v. 26.01.04, 05.02.04 und 13.02.04 sowie auf die Begründung
des in Rede stehenden Bescheides vom 08.01.04).
Es haben sich insgesamt keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die aus
meiner Sicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen
würden.
Im Auftrag
Regine Körner