REGIERUNG VON MITTELFRANKEN

Aktenzeichen : 205.1 – 1085 A 35/05
Ansprechpartner : Herr Ilgenfritz

Datum : Schreiben vom 18.08.2005 Bundesdatenschutzgesetz(BDSG);

Auflage des VG München für eines Ihrer Mitglieder

Sehr geehrte Frau Eymann,
wir haben Ihr Schreiben mit Anlagen sowie den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 05.07.2005, Az. 21 CS 04.2729 (liegt uns inzwischen in einem anonymisierten Volltext vor), geprüft.

1. Die Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), und damit auch unsere Zuständigkeit, ist im nicht-öffentlichen Bereich (in der Privatwirtschaft) gegeben, wenn personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen oder im Zusammenhang mit sog. (insbesondere manuelle Karteien, Sammlung gleichartiger Formulare) verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG. Herkömmliche Aktenvorgänge werden dagegen in der Privatwirtschaft vom BDSG nicht erfasst.
Im folgenden unterstellen wir, dass Ihr Mitglied die fraglichen Klientendaten (auch) in einer manuellen Datei festhält und damit das BDSG gilt.
Die Erhebung, Verarbeitung (z. B. Speicherung, Übermittlung) und Nutzung personenbezogener Daten ist im Anwendungsbereich des BDSG nur zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat, § 4 Abs. 1 BDSG. Eine gerichtliche Entscheidung ist keine solche Rechtsvorschrift.

2. Der Beschluss des VG München vom 08.09.2004 mit der verfügten Auflage bewirkt nach der Zitierung in dem VGH-Beschluss bei Ihrem Mitglied nach unserem Verständnis folgendes:
Von jeder Person, auf der Ihr Mitglied die „Synergetik-Therapie“ anwendet, muss vor der Aufnahme diesbezüglicher Tätigkeiten ein Schriftstück von dem Klienten unterzeichnet werden, das den Namen, den Vornamen und die vollständige Wohnanschrift dieser Person sowie den Hinweis erhält, wonach dem Klienten bewusst ist, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die beim Einsatz der „Synergetik-Therapie“ angewendeten Maßnamen im Einzelfall zu schwerwiegenden gesundheitlichen Störungen führen könnten.
Diese von den Klienten unterschriebenen Erklärungen muss Ihr Mitglied aufbewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde (Landeshauptstadt München) und der Regierung von Oberbayern (als übergeordnete Behörde) zugänglich machen.
Begründet wird die verfügte Auflage vom VG München damit, dass nur hierdurch sichergestellt sei, dass sich aus der Ausübung der „Synergetik-Therapie“ durch Ihr Mitglied bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde in der Hauptsache keine Gefahren für die von ihr behandelten Personen ergäben. Die generelle Ungefährlichkeit der praktizierten Methode stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.
Zu den medizinisch-fachlichen Fragen können wir keinerlei Bewertung vornehmen.

3. Aus datenschutzrechtlicher Sicht verlangt die Auflage des VG München von Ihrem Mitglied, dass die obengenannte Erklärung eines Klienten erhoben, gespeichert bzw. aufbewahrt und gegebenenfalls an die zuständigen Behörde übermittelt wird.
Eine gesetzliche Grundlage für die Datenübermittlungen von Ihrem Mitglied an die zuständigen Behörden im Rahmen der Zugänglichmachung der Klientenerklärungen auf Verlagen sehen wir nicht. Unterstellt, das BDSG ist anwendbar (vgl. oben), wäre deshalb von Ihrem Mitglied eine datenschutzrechtliche Einwilligung der Klienten nach § 4a BDSG zu der denkbaren Einsichtnahme der Behörden in die unterschriebenen Erklärungen einzuholen. Nur so ist Ihr Mitglied in der Lage, die Auflage des VG München zu erfüllen.
Weigert sich ein Klient, eine solche datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung abzugeben, könnte er im Hinblick auf die verfügte Auflage des Verwaltungsgerichts München nicht (mehr) von Ihrem Mitglied „behandelt“ werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ilgenfritz