Wie man NEUES im Gesundheitswesen etabliert

Die Synergetik Methode erreicht als neue Psychotherapie auch körperliche Krankheiten, da sie einen ganzheitlichen Ansatz hat. Die Sichtweise wurde vom BVerwG und BGH mitgetragen. Staatlich ausgebildete Psychotherapeuten können von solchen Beurteilungen nur träumen. Sie verbleiben bei der Bekämfung von Krankheitssymptomen nur auf der psychischen Ebene und überlassen das Feld der körperlichen Erkrankungen weiterhin der Schulmedizin. Und diese sind nicht sehr erfolgreich, weil sie wiederum nur den Körper beachten.

Wenn Du auch als Entwickler einer ganzheitlichen Methode diese als vollwertige Behandlungsmethode entablieren willst und auch entsprechende Erfolge aufweisen kannst, verrate ich Dir den Weg zur Etablierung. Denn es gibt in Deutschland keine Bewertungsstelle, die neue Methoden ausserhalb der Universitätsmedizin bewerten kann und würde. Die Gerichte müssen es aber. Ohne großen Aufwand gibt es jetzt einen neuen Weg dahin.

- Siehe auch meinen Brief an den Staatsanwalt Wetzlar und an mein Gesundheitsamt LDK


Grundorientierung

Gerichte haben folgende Kriterien:

1. Das Gefahrenpotential zum Schutz der Volksgesundheit zu ermitteln, denn nach Art. 12 GG kann die freie Berufsausübung eingeschränkt werden. Grundrechte dürfen aber nicht übermäßig eingeschränkt werden

a. Mittelbare Gefahr (Klient wird vom Arztbesuch abgehalten)

b. Unmittelbare Gefahr (Deine Methode verwendet ärztliches Wissen und können - aber auch, Psychotherapiemethoden sind nicht patentierbar, jeder darf sie verwenden).

c. Abstrakte Gefahr (Gilt grundsätzlich bei Behandlung von Krankheiten - also "behandle" kranke und gesunde Menschen gleichermaßen. Du mußt sie nicht unterscheiden können, es gibt keine allg. Pflicht das jeder einen HP-Schein braucht, gerade deshalb kannst du Klarheit für Unterscheidungskriterien von deinem Gesundheitsamt einfordern!).

2. Verbraucherschutz, also die Aufklärungspflicht des Anbieters, damit der Kunde bzw. Klient sich klar entscheiden kann, beinhaltet aber auch die Werberechte für den Anbieter

3. Schutz der Rechtsordnung und der Praktikabilität. - Im Klarstext: Alles soll so bleiben wie es ist und es muß praktisch handhabbar für die Ermittlungsbehörden sein.


Voraussetzungen

1. Schritt:

a) Defininition: Definiere Deine Methode genau. Der Namen sollte den Hauptschwerpunkt sichtbar machen. Klare Kennzeichnung für den Verbraucher.

b) Beschreibung der Arbeitsweise: Ablauf, Umfang, Preis, Voraussetzungen, Nebenwirkungen

c) Wirkprinzip: Was kennzeichnet die Methode genau? Selbstheilung, Spirituelle Wirkung, Seelische Entlastung, Ganzheitliche Harmonisierung, Erkenntnisgewinn, Persönlichkeitswachstum, Erlebnisbereicherung ... Wissenschaftliche Methode, oder mit wissenschaftlicher Begründung zu versehene Methode oder spirituell wirkende Methode oder alles zusammen ist nicht wirklich wichtig.

d) Beschreibung als Aussendarstellung:

- Sie darf sich auch als eine bessere Alternative oder Ergänzung zur Schulmedizin darstellen, aber nie einen Kunden/Klienten vom Arztbesuch abhalten. Wir empfehlen einen Ganzheitsmediziner statt einen Schulmediziner, weil diese dem ganzheitlichen Ansatz grundsätzlich ablehnend gegenüberstehen. Unseren Ausspruch: "Sie gehen ja auch nicht zu einem Metzger und erwarten eine kompetente Beratung über vegetarische Ernährung" - stand sogar im BVerwG-Urteil. Dies hatte sogar die höchsten Richter offensichtlich amüsiert.

- Welchen Kundenkreis wird angesprochen und Warum? Was wird versprochen? Oder was wird tatsächlich geleistet?

- Werberechte beachten. Es darf keine Werbung für medizinische Leistungen angeboten werden oder direkt verglichen werden, die sachlich festgestellt werden können. Denn dann wird direkte medizinische Leistung als Alternative angeboten.

- Infoblatt entwerfen, wo knapp alles drinsteht. Nichts in "Kleingedruckte" schieben, denn das BVerwG bezeichnete das "Kleingedrucke" als "Schutzbehauptung", die der Klient sowieso nicht ernst nimmt. Am besten zwei Unterschriften ermöglichen, als Bestätgung, alles gelesen zu haben und die Möglichkeit nachfragen zu können oder der Klient besteht extra auf dieser Leistung, weil er Grundrechte einfordert.

- Freie Entscheidung des Klienten fördern. Kostenloses Vorgespräch, Oder Probesession, Schnuppersession zum Kennenlernen, diese muß nicht kostenlos sein, Abbruch der Sitzungen, Rücktrittsrechte regeln ..

e) Der selbstinformationsfähige mündige Bürger ist die Norm, gilt aber nicht für kranke Menschen, denn diese werden prinzipiell als in einer Notlage befindlich gesehen und unterliegen einer besonderen Schutzaufsicht des Staates (Krebskranke klammern sich an jeden Strohhalm, VG Braunschweig)

f) Der Begriff Therapie oder Therapeut ist nicht geschützt, wird aber gerne von Behörden als Argument verwendet, eine ärztliche oder psychotherapeutische Leistung zu assoziieren und dann wird mit dem Verbraucherschutz argumentiert

g) Kein Heilversprechen im Einzelfall - sondern nur positive Darstellung für das Kollektiv: Sport, Yoga, Massage, Selbstheilungsmethode ..., heilt - ganz allgemein ist dies immer Richtig. Besser ist aber nicht von Heilung zu sprechen, obwohl nur medizinische Heilung unter das HP-Gesetz fällt, besser von seelischer Heilung, ganzheitlicher Heilung, spiritueller Heilung oder Stärkung der Selbstheilungskräfte sprechen ... Der Begriff Heilung ist nicht geschützt, sondern die Dienstleistung Heilung - sofern sie sich nicht klar von medizinischer Heilung abgrenzt, stiftet Verbraucherverunsicherung, wenn auch nur als Argument der Behörden. Die Verbraucher sind i.d.R. viel aufgeklärter.

h) Der Begriff "Heilversprechen" wird gerne bei staatsanwaltlichen Ermittlungen verwendet, denn es gilt die Eindruckstheorie des Klienten. Hatte er sich genau von dieser Methode durch deine Dienstleistung für seine Krankheit "Heilung oder Linderung" versprochen, dann greift das HP-Gesetz. Dann muß der Anbieter beweisen, das er dies nicht getan hat. Dies ist das schwierigste Problem der Abgrenzung zwischen der Erwartung des Klienten und dem Offerieren einer Heilleistung - besser diesen Punkt durchsprechen und schriftlich bestätigen lassen. Siehe auch meine Schreiben an den Staatsanwalt Wetzlar und an das Gesundheitsamt LDK vom 2. März 2012 auf meiner Startseite.

 

2. Schritt.

Gehe zu deinem Gesundheitsamt und erkläre was du anbietest und bitte um Kriterien für deine Informationspflicht und Rechtssicherheit für dich und zum Schutz deiner Klienten. Lege deine Unterlagen vor und frage nach Ergänzungen. Du darfst dich natürlich an alle Menschen wenden, denn auch kranke Menschen haben ein Recht auf alternative Dienstleistungen ausserhalb des staatlich reglementierten Gesundheitssystem. Wenn dir dein Gesundheitsamt eine HP-Schein Pflicht für kranke Menschen auferlegen will, widerspreche. Erkläre, das deine Dienstleistung sich unterschiedlos an Alle wendet und du einen freien Beruf oder Tätigkeit ausserhalb des HP-Gesetzes ansiedeln willst. Man kann dich nicht zum HP-Schein Erwerb zwingen. Wir leben in einem rechtstaatlichen System. Du kannst davon ausgehen, das die allermeißten HP-Schein Erwerber dies aus Angst vor den Verfolgungen von staatlichen Behörden tun, denn Behörden verteitigen immer den Status quo. Der HP-Schein Erwerb ist nur zwingend notwendig, wenn du Kranken Behandlung zur Heilung oder Linderung ihrer Krankheiten anbietest.

Behörden leben von dieser Grauzone, denn sie verdienen gut am HP-Schein Erwerb und können ihn dir jederzeit wieder abnehmen. Ausserdem mußt du dich der gesellschaftlichen Sichtweise von Krankheit und Heilung unterwerfen - also der Schulmedizin. Aber ganzheitliche Heilung hat immer andere Sichtweisen. Und alternative Sichtweisen sind nicht verboten - wie mein BVerwG Urteil aufzeigt. Wir dürfen sogar behaupten, wir können Hintergrundauflösung von Krankheiten anbieten (wir können es allerdings auch!) und damit eine echte Heilung offerieren, die über die schulmedizinische Syptombekämpfung hinausgeht. Gericht dürfen Ansichten und Meinungen nicht bewerten, sondern nur die daraus entstehenden Dienstleistungen den bestehenden Gesetzen gemäß überprüfen.

Erkläre, dass deine Dienstleistung keine medizinische Leistung ist und diese auch nicht ersetzt und du niemand vom Arztbesuch abhälst oder abhalten willst und dies dem Klienten ausdrücklich mitteilst (Infoblatt - siehe oben). Damit ist die mittelbare Gefahr gemeint.

Dein Gesundheitsamt wird dies i.d.R. nicht erlauben, denn ganzheitliche Dienstleistungen implizieren immer auch unspezifische Heilung oder Linderung auch von Krankheiten, dies läßt sich als Nebeneffekt nicht vermeiden. Und kein Amt kann von dir verlangen, deine hochwertige Dienstleistung zu reduzieren, nur damit sie auch nicht heilt. Offiziell ist nur das "Händeauflegen" vom BVerfG unter das Geistheilergesetz (2004) subsumiert, aber es wurde auch klar damit ausgedrückt, wenn die Dienstlesitung weit genug entfernt von einer medizinischen Heilung angesiedelt ist und damit der Verbraucher dies erkennen kann und es dafür keine medizinischen Kenntnisse oder Können braucht (unmittelbare Gefahr) ist sie selbstähnlich zum Geistheilerurteil und nicht HP-Schein pflichtig. Denn ein HP-Schein Pflicht würde diese Entfernung zum medizinischen Heilen wieder verkürzen und den Verbraucher verunsichern.

Also fordere nach einer Ablehnung von deinem Gesundheitsamt einen rechtlich einklagbaren Bescheid und gehe zum Verwaltungsgericht. Der Streitwert liegt zwischen 5 - 10.000 €. VG bestätigen gerne das Sofortverbot, aber da haben sie keine Chance, wie das untenstehende Urteil des Baden-Württembergische OVG bestätigt. Eine behauptete Gefahr muß immer bewiesen werden. Und jetzt hast du deine Chance, deine Methode bewertet zu bekommen.

Tipp: Nimm dir nicht einen etablierten oder teuren Anwalt, die Gerichte entscheiden eh wie sie wollen und teure Anwälte strengen sich in der Regel auch nicht wirklich an. Sie haben längst gelernt, sich zu arrangieren. Nimm dir einen jungen noch ehrgeizigen Anwalt und vertrete dich selbst, denn nur du kennst deine Methode am besten.

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Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts...
... ist begründet, weil die Antragsgegnerin (Gemeinde xy/Gesundheitsamt xy) ausreichende Rechtfertigungsgründe für die Anordnung des Sofortvollzugs nicht dargetan hat.

1. Die Untersagung der Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis ist vom Gesetzgeber nicht als typischerweise dringlich eingestuft und mit einem generellen Ausschruss des Suspensiveffekts etwaiger Rechtsmittel nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO versehen worden.

Für die im Einzelfall mögliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist daher eine eigenständige Entschließung erforderlich, die gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr VwGO ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung erfordert. Inhaltlich ist dieses Vollziehungsinteresse nicht nur ein gesteigertes Erlassinteresse, sondern von qualitativ anderer Art. Denn in deutlicher Unterscheidung zu dem öffentlichen Interesse, das den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigt, muss sich das besondere Vollziehungsinteresse gemäß § 80 Abs. 3 satz 1 VwGO gerade auf den sofortigen, also dringenden Vollzug des Verwaltungsakts beziehen. Bezugspunkt ist insofern die Domension „Zeit“ und es werden besondere Gründe für die alsbaldige, vor der Entscheidung über das Rechtsmittel erfolgende Verwirklichung des Verwaltungsakts gefordert. Nur diese Eilbedürftigkeit ist in der Lage, die Durchbrechung des vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen Suspensiveffekts zu rechtfertigen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12.10.2012 – 9 S 1937/10 – m.w.N.). Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügung allein kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung dagegen nicht tragen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des ersten Senats vom 08.04.2010 – 1 BvR 2709/09 -).Der Regelungsgehalt der auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gestützten Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist daher auf den Zwischenzeitraum während des Laufs des Widerspruchs- und Gerichtsverfahrens bezogen. Dem Antragsteller wird schon vor rechtskräftiger Entscheidung der Hauptsache die Möglichkeit genommen, seine Tätigkeit als „xy-Methoder“ weiter auszuüben. Angesichts der erheblichen und grundrechtsrelevanten Belastung setzt eine derartige Präventivmaßnahme überwiegend öffentliche Belange voraus, die es rechtfertigen, den Rechtsschutz des Betroffenen zurückzustellen, um sofortigen Vollziehung bedarfs gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO daher der besonderen Begründung, aus der hervorgehen muss, dass die weitere berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des hauptsacheverfahrens konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lasst.

2. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.12.2010 nicht gerecht.

a) Allerdings ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes alleine möglichen Beurteilung nach Aktenlage davon auszugehen, dass der Antragsteller Heilkunde betreibt.......
Auch die Einlassung des Antragstellers, er leite die Klienten nur zu einer durch diese selbst bewirkten Selbstheilung an, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn es ist erst die Anleitung durch den Antragsteller, die den ,,Patienten" die Möglichkeit hierzu eröffnen soll (vergl. hierzu auch BVerwG,Urteil vom 26. 08. 2010 - 3 C 28/09 -. NVwZ-RR 2011.23)

b) Zweifel bestehen aber daran, ob die von der Antragsgegnerin angenommene Möglichkeit der Verursachung gesundheitlicher Schäden auf eine hinreichende Tatsachenbasis gestützt werden kann.
Hierfür können zwar auch die mittelbaren Gefahren genügen die sich daraus ergeben,dass die erforderliche Inanspruchnahme ärztlichen Rats erschwert oder verzögert wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 02.10.2008- 9 S 1782/08-).

Irgendwie geartete Sachverständigenbeurteilungen zum Gefährdungspotential der Tätigkeit des Antragstellers sind indes weder vorgetragen noch den Akten zu entnehmen. Zu einer entsprechenden Aufklärung durch Sachkundige hätte jedenfalls Anlass bestanden, weil das Amtsgericht Tettnang im Urteil vom 28.10.2004 davon ausgegangen war, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seinen, die Behandlung durch den Antragsteller könne gesundheitliche Schäden verursachen.Jedenfalls reichen die rein abstrakten Erwägungen Bescheid vom im 10. 12. 2010 - sowie die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens abgegebenen und gemäß § 114 Satz 2 VwGO i.V.m.§ 45 Abs.1 Nr.2, Abs. 2 LVwVfG zu berücksichtigenden Ergänzungen - nicht aus, um den angeordneten Sofortvollzug zu tragen. Gesichtspunkte, aus denen sich eine konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ergibt, sind diesen nicht zu entnehmen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09-).

Es ist daher nicht ersichtlich warum die bereits über Jahre hinweg ausgeübte Tätigkeit des Antragstellers nun sofort und vor Klärung der damit aufgeworfenen Rechtsfragen beendet werden müsste.

 

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Bernd Joschko: Schön, das Behörden nicht einfach was verbieten können, sondern auch die behauptete Gefahr beweisen müssen. Der Methodenbegründer muß aber darauf achten, das Gerichte nicht einfach nur "vergleichen" - also, die eigene Methoden mit einer Psychotherapiemethode vergleichen oder wie hier die Selbstheilungsmethode mit der Selbstheilungsmethode der Synergetik vergleichen, denn dann ist es ein Vergleich mit einer Methode, die wiederum (unsachlich) verglichen wurde. Das ist sonst wie bei "Stille Post". Also, bestehe auf einem Sachverständigen Gutachten, der deine eigene Methode untersucht. Und wenn er keine "ärztlichen oder psychotherapeutischen Fachkenntnisse findet" - bist du frei vom HP-Gesetz und hast eine hochwertige Methode. Der Fachmann sollte aber kein Arzt oder Psychotherapeut sein, denn die sehen nur aus ihrer eigenen Brille. Wer einen Hammer hat, für den ist alles ein Nagel - sagt schon ein Sprichwort.

Wenn du deine Methode als Psychotherapie etablieren willst, vergleiche deine Methode selbst mit einer, aber zeige auch die Unterschiede auf und sage, daher bist du keine echte Psychotherapie und brauchst auch keinen HP-Schein. Dann wird dir das Gericht das Gegenteil von deinen Behauptungen beweisen, das du doch eine "Psychotherapie" anbietest und auch so hast du sie juristisch anerkannt bekommen.

Das Leben arbeitet immer paradox. Also verhalte dich auch so, dann bist du im Einklang mit dem Leben... und erreichst deine Ziele.

Meine Motivation ist die Verbesserung des Rechtsstaats und für mehr Freiheit für die Menschen zur Selbstbestimmung und Weiterentwicklung der Gesellschaft. Behörden sind keine

Menschen, auch wenn dort welche arbeiten. Sie sind auf den Erhalt von abstrakten Werten ausgerichtet. Veränderung geht immer von einzelnen Menschen aus - also sei Einer davon. Klagen statt jammern - war mein Motto.

Diese Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung, sie entspringen meinen privaten Erfahrungen. Gerne stehe ich für ein Gespräch bereit.