REGIERUNG VON OBERBAYERN
GEGEN EMPFANGSBEKENNTNIS

Herrn
Professor Dr. jur. Bernd Rohlfing
19.05.2006

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestellung (Heilpraktikergesetz – HeilprG) und Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG); Widerspruch Ihrer Mandantin, Frau Brigitte Molnar, Viktoriaplatz 3, 80803 München, vom 7. Mai 2004 gegen den Bescheid des Landeshauptstadt München vom 8. April 2004 über die Anordnung der Untersagung des berufsmäßigen und gewerblichen Anbietens und Durchführens der „Synergetik-Therapie“ nach Bernd Joschko.

Anlage
1 Empfangsbekenntnis gegen Rückgabe
1 Abdruck dieses Bescheides

Sehr geehrter Herr Professor Dr. Rohlfing,
Ihre Mandantin Frau Brigitte Molnar hatte mit Schreiben vom 7. Mai 2004 Widerspruch gegen den Bescheid der Landeshauptstadt München, Referat für Gesundheit und Umwelt, vom 8. April 2004 eingelegt. Wir haben den Vorgang überprüft und erlassen folgenden

Widerspruchsbescheid:


1. Der Widerspruch Ihrer Mandantin wird zurückgewiesen.
2. Ihre Mandantin hat die Kosten des Widerspruchverfahrens zu tragen.
3. Die Gebühr für diesen Bescheid wird auf 300,-- € festgesetzt.

Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 8. April 2004 hat die Landeshauptstadt München Ihrer Mandantin das berufsmäßige und gewerbliche Anbieten und Durchführen der „Synergetik-Therapie“ nach Bernd Joschko untersagt. In dem zugrunde liegenden Bescheid wurde die sofortige Vollziehbarkeit der entsprechenden beiden Verfügungen angeordnet.

Maßgebende Begründung für diese Anordnung war für die Landeshauptstadt München, dass die von Ihrer Mandantin durchgeführte Therapie Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikerrechts ist, zu der Ihre Mandantin jedoch nicht berechtigt ist, da sie über keine entsprechende Erlaubnis verfügt. Weder ist die Ärztin noch Heilpraktikerin. Die genannte Therapie sei geeignet, gesundheitliche Schädigungen insoweit zu bewirken, als es Ziel dieser Therapie sei. Behandelte zur Unterlassung oder Verzögerung gebotener medizinischer Heilmethoden zu bewegen. Die Ausübung der Therapie ohne entsprechende Erlaubnis erfülle einen Straftatbestand, zu dessen Unterbindung die Anordnung ergangen war.

Gegen diesen Bescheid legte Ihre Mandantin form- und fristgerecht mit Schreiben vom 7. Mai 2004 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 19. Mai 2004 begründete. In Ihrer Begründung bestritt Ihre Mandantin, dass die „Synergetik-Therapie“ Heilkunde im Sinne der einschlägigen Vorschrift darstelle dahingehend, als es sich dabei um Selbsterfahrung mit dem Ziel handele, das Selbstheilungspotential des Klienten berührungslos zu aktivieren. Daneben setze diese Tätigkeit keinerlei medizinische Fachkenntnisse voraus, sondern schließe sie aus. Außerdem bestritt Ihre Mandantin die Annahme, durch ihre Tätigkeit werde das Risiko eines solchen Ereignisses erhöht. Auch nutze die Synergetik nicht die medizinische bzw. suggestive Hypnose. Überdies wandte ihre Mandantin ein, sei nicht das Verfahren psychotherapeutisch, sondern das Ergebnis könne psychischer, sozialer, pädagogischer oder somatischer Natur sein. Das synergetische Verfahren stelle Erfahrung als Form innerer Selbsterfahrung dar. Schließlich berief sich Ihre Mandantin auf den am 2. März 2004 ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, wonach Geistheilen keine Ausübung der Heilkunde darstellen würde und es in diesem Fall erlaubt sei, auch ohne medizinische Fachkenntnisse mit „Kranken“ arbeiten zu können, mit der Auflage, in einem Merkblatt oder einem gut sichtbaren Aushang im Behandlungszimmer darauf hinzuweisen, dass diese Tätigkeit nicht die Tätigkeit eines Arztes ersetzt. Schließlich widerspreche das Verbot des Hinweises ihres Instituts auf dasjenige von Bernd Joschko sowie des Internetlinks zu dessen Einrichtung der verfassungsrechtlich verankerten Freiheit der Forschung und der Lehre.

Nach Durchführung eines Eil- und anschließendem Beschwerdeverfahrens hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (nachfolgend Bay VGH) in seinem Beschluss vom 5. Juli 2005 (Aktenzeichen 21 CS 04.2729 M 16 SE 04 2831) entschieden, die Beschwerde Ihrer Mandantin zurückzuweisen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Der zu befindende Senat war in seiner summarischen Überprüfung zu der Überzeugung gelangt, dass Ihre Mandantin im Rahmen der Ausübung der „Synergetik-Therapie“ zumindest auch – und zwar zu sehr wesentlichen Teilen – einer Tätigkeit nachgeht, die sich als (Versuch der) Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Leiden im Sinne des Heilpraktikerrechts darstellt, so dass diese Voraussetzung für die von der Ausgangsbehörde verfügte Tätigkeitsuntersagung wahrscheinlich gegeben ist.
Bezüglich der weiteren Details wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.
1.
Die Regierung von Oberbayern ist für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Art. 119 Nr. 2, 115 Satz 2, 110 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO).

2.
Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes ergibt, dass der Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO) zulässig, - insbesondere ist er form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) – aber nicht begründet ist, da der Bescheid des Landeshauptstadt München vom 8. April 2004 rechtmäßig ist und Ihre Mandantin dadurch in Ihren Rechten nicht verletzt wurde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

2.1
Die Landeshauptstadt München war als untere Verwaltungsbehörde für die Entscheidung über die Untersagung des berufsmäßigen und gewerblichen Anbietens und Durchführens der „Synergetik-Therapie“ nach Bernd Joschko durch Ihre Mandantin in sachlich wie örtlich zuständige Behörde (Art. 6 LStVG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG). Dies gilt auch für die von der Landeshauptstadt München in ihrem Ausgangsbescheid verfügte Zwangsgeldandrohung (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Art 20 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG).

2.2
Die Anordnung zur Untersagung der o. g. Therapie und die gleichzeitige Verpflichtung Ihrer Mandantin, auf Werbeaussagen für die diese „Synergetik-Therapie“ zu verzichten, erging auf Grundlage des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anordnung der Landeshauptstadt München als Sicherheitsbehörde war zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall getroffen worden, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, zu verhüten bzw. zu unterbinden.

Die rechtswidrige Tag, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, ist in der unerlaubten Ausübung der Heilkunde im Fall der von Ihrer Mandantin durchgeführten „Synergetik-Therapie“ zu sehen (vgl. § 5 HeilprG). Sie verfügt weder über eine Approbation oder Berufserlaubnis als Ärztin noch ist sie im Besitz einer Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikererlaubnis). Hinsichtlich der Bewertung der „Synergetik-Therapie“ an sich als Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG nimmt die Regierung von Oberbayern zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug auf die diesbezügliche Begründung des Bay VGH in seinem Beschluss vom 5. Juli 2005, worin – trotz summarischer Prüfung im Eilverfahren- auch auf fast alle Einwendungen Ihrer Mandantin in der Begründung ihres Widerspruchs eingegangen wurde, und diese Einlassung widerlegt worden sind. Der Begründung des BayVGH schließt sich die Regierung von Oberbayern insoweit vollinhaltlich an.

Der Einwand Ihrer Mandantin, das Verbot des Hinweises von ihrem Institut auf dasjenige von Bernd Joschko sowie die Entfernung des Internetlinks zu dessen Institut widerspreche der Freiheit von Forschung und Lehre war nicht Gegenstand des Eilverfahrens. Daher war auch nicht vom BayVGH in seinem Beschluss zur Behandlung der Beschwerde darauf einzugehen. Die Einwendung selbst hat nur behauptenden Inhalt und ist nicht begründet worden. Argumente hierfür sind auch nicht erkennbar, zumal diese Freiheit aus nachvollziehbaren Gründen dann ihre Grenzen hat und haben muss, sofern die Forschung ohne Befähigung und Legitimation hierzu (hier Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde) noch dazu vor dem Hintergrund der im o. g. Beschluss des VGH dargestellten und zu Recht anzunehmenden Unvermeidbarkeit der Gefährdung von behandelten Personen erfolgt. Im Übrigen handelt es sich vorliegend auch nicht um Forschung, sondern bereits um eine – wieder Name es bereits verdeutlicht – Therapie, also die Anwendung einer bereits erforschten Lehre zur Verfolgung des Ziels einer Heilung entsprechend behandelter Personen.


Zusammenfassend ist aus den genannten Gründen der Widerspruch Ihrer Mandantin zu Recht zurückzuweisen.

3.
Die Kostenentscheidung des Landeshauptstadt München ist ebenfalls rechtsmäßig. Die Bescheidsgebühr beruht auf Art. 1 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 2 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) i. V. m. Tarif-Nr. 2.II.1/1 der Anlage der Verordnung über den Erlass eines Kostenverzeichnisses (Kostenverzeichnis – KVz).


III.
Da der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat Ihre Mandantin gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BayVwVfG die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
Die Gebühr beträgt nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KG im Rechtsbehelfsverfahren das Eineinhalbfache der Gebühr des Ausgangsbescheides.
Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 KG sind nicht angefallen.


Hinweis: Es ergeht noch eine gesonderte Kostenrechnung an Ihre Mandantin
.
Die Landeshauptstadt München, Referat für Gesundheit und Umwelt, erhält eine Kopie dieses Bescheides.Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 8. April 2004 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstr. 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die/den Beklagte(n) (Landeshauptstadt München) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid und dieser Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Erhebung der Klage durch E-Mail ist nicht zulässig.


Mit freundlichen

GrüßenRudolf Zumkley