Oberlandesgericht Bamberg
Wilhelmsplatz 1

96047 Bamberg

Az: Mxxxr./. Reg. OBB sch
01.12.2005

In dem Bußgeldverfahren
Gegen
Bxxx Mxxx
- 3 Ss Owl. 1532/05 -
nehmen wir Bezug auf die mit Schreiben des Gerichts vom 28.11.2005 übermittelte beglaubigte Abschrift der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und dürfen dazu mitteilen, dass nach näherer Maßgabe des § 79 Abs. 6 OwlG das Beschwerdegericht in die Lage versetzt wird, abweichend von § 354 Abs. 1, 2 StPO in der Sache selbst zu entscheiden. So liegt die Sache hier. Zwar sind die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf das Urteil nicht von der Hand zu weisen. Gleichwohl ist dem Gericht eine eigene Entscheidung nach hiesigem Dafürhalten möglich.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Rxxxxx
Rechtsanwalt

Abschrift

Generalstaatsanwaltschaft Bamberg
Gz.: 8 Ss (B) 1611.2005 I. Bußgeldverfahren gegen Brigitte Molnar
wegen OWI Heilmittelwerbegesetz (HWG);

Rechtsbeschwerde der Betroffenen

1. Mit der zulässigen Rechtsbeschwerde wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Ihr ist ein Erfolg nicht zu versagen.
Die Gründe des Urteils im Bußgeldverfahren unterliegen zwar keinen hohen Anforderungen. Die Gründe müssen jedoch so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung (hinsichtlich aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale) entnehmen kann, welche Feststellungen der Amtsrichter getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße zugrunde liegen (vgl. Göhler, OwiG, 13. Auflage, § 71 RN 42). Unerlässlich ist die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gesehen werden, und zwar hinsichtlich des Sachverhalts und grundsätzlich auch zur Schuldform (vgl. Göhler, OWIG, 13. Auflage, § 71 RN 42a). In der gerichtlichen Bußgeldentscheidung ist anzugeben, ob gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen oder nur fahrlässigen Handelns eine Geldbuße festgesetzt wird, damit im Rechtsbeschwerdeverfahren überprüft werden kann, ob die Geldbuße dem richtigen Bußgeldrahmen entnommen ist (vgl. Göhler, OWIG, 13. Auflage, § 17 RN 14).
Die hier vorliegenden Ordnungswidrigkeiten nach § 15 HWG können sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begannen werden. Vorliegend hat der Tatrichter nicht angegeben, ob die Betroffene wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit verurteilt worden ist.

Die fehlende Angabe zur Schuldform ist auch nicht deswegen unschädlich, weil die Schuldform den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe einwandfrei zu entnehmen ist (vgl. Göhler, OWIG, 13. Auflage, § 71 RN 41). Dies ist hier nämlich nicht der Fall.
Das Urteil war daher bereits wegen der insoweit fehlenden Feststellung aufzuheben.

2. Es wird b e a n t r a g t,
auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts München vom 12.09.2005 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht München zurückzuverweisen.

II. Mit Akten
an den
- Senat für Bußgeldsachen
des Oberlandesgerichts
B a m b e r gBamberg, 23. November 2005


Brückner
Oberstaatsanwalt


Oberlandesgericht Bamberg

Herrn Rechtsanwalt
Prof. Dr. jur. Rxxxx

Ihr Zeichen : Molnar ./. Reg. OBB sch
Unsere Zeichen: 3 Ss OWI 1532/05
Datum: 28.11.2005Bußgeldverfahren gegen Brigitte Molnar
wegen Ordnungswidrigkeit Heilmittelwerbegesetz (HGW);
hier: Rechtsbeschwerde d. Betroffenen

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
anliegend wird eine beglaubigte Abschrift der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft übersandt. Sollten Sie hierzu eine Erklärung abgeben wollen, wird gebeten, diese in zweifacher Fertigung binnen zwei Wochen einzureichen.Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung

Roth, Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


Vorab per Telefax
Amtsgericht München
- Abteilung für Straf- und Bußgeldsachen -
Nymphenburger Straße 16
80315 München

Mxxx ./. Reg. OBB mü 19.10.2005

In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegen
Bxxx Mxxxx
- 1111 OWi 124 Js 10607/05 -nehmen wir Bezug auf die mit Schriftsatz vom 14.09.2005 eingelegte Rechtsbeschwerde und begründen diese wie folgt und stellen folgenden Antrag:

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen vom 14.09.2005 wird das Urteil des Amtsgerichts München – 1111 OWi 125 Js 10607/05 – vom 12.09.2005 mit den tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.


Begründung
I.
Wir rügen die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere wird gerügt:- Seite 2 -1. Zur Begründung der verhängten Geldbuße ist das Amtsgericht fehlerhaft
von Verstößen der Betroffenen gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) ausgegangen. Das HWG findet auf die Betroffene keine Anwendung.

a. Die Tätigkeit der Betroffenen als Synergetikerin stellt keine Heilkundeausübung im Sinne von § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilPrG) dar. Aus der Erlaubnisfreiheit der synergetischen Berufsausübung folgt die werberechtliche Unterscheidung zu den heilberuflichen Verbotsvorschriften des HWG. Die Ausübung von Heilkunde setzt die Feststellung, Heilung und Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden von Menschen voraus.
Hieran fehlt es bei der Tätigkeit der Betroffenen. Synergetiker lindern oder heilen nicht selbst. Sie gewähren lediglich Hilfe zur Selbstheilung. Zwar wird es kaum einen medizinischen Heilungserfolg geben, der unabhängig vom Heilungswillen des Patienten ist; trotzdem bestehen grundsätzliche heilmethodische Unterschiede zur Methode der Synergetik. Die Trennungslinie verläuft dort, wo die Mitwirkung des Patienten zur dominanten Größe im Genesungsprozess wird und wo die technische Qualifikation der Behandlungsmethode den Ausschlag gibt. Die Aufgabe des Synergetikers beschränkt sich darauf, die Klienten durch Abspielen von Musik, Vorlesen von Entspannungsbändern, Rückwärtszählen lassen und das Suggerieren des Herabsteigens in die eigene Seele sowie das Öffnen von inneren Türen in den gewünschten Zustand der Entspannung zu versetzen. Eine Diagnose wird dabei nicht gestellt.

b. Deshalb unterscheidet sich diese Methode auch erheblich von den geläufigen Methoden der Psychoanalyse, welche wiederum nach den Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikerrechts (HPRL) einer Erlaubnis nach dem HeilPrG bedürfen.
Bei der Psychoanalyse ist die Deutung von Träumen, Erlebnissen und Widerständen neben der Schilderung des Patienten derart wichtig, dass der Heilungserfolg wesentlich von der wissenschaftlich angeleiteten und schulmäßig spezialisierten Fähigkeit des Therapeuten abhängig ist.
Die synergetischen Heilungshilfen sind dagegen prinzipiell anders strukturiert. Es geht nicht um methodisch fundierte Fremd- und Selbstdeutung vergangener Erlebnisse, sondern um die Festsetzung von den Klienten selbst vorhandener Kräfte, die in Anlehnung an physikalische Konzepte als Energien aufgefasst werden. Ist durch die angeleiteten (Selbst-)Gesprächssitzungen der Anschluss hieran gefunden, läuft der Heilungsvorgang ohne weitere Heilungshilfen des Synergetikers wesentlich von selbst ab. Der Klient ist nicht wie ein Patient auf Heilung angewiesen, sondern er heilt sich selbst.

c. Die Erlaubnisfreiheit der synergetischen Berufsausübung ergibt sich weiter daraus, dass bei der Synergetik-Methode keine Ausübung von Heilkunde vor-
liegt. Der Synergetiker gibt weder ein Heilungsversprechen ab, noch gehen von seiner Begleitung gesundheitliche Schäden für den Klienten aus.
Insofern ist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2004 hinzuweisen. In dieser Entscheidung hatte das Gericht über die Erlaubnispflicht in einem Fall des geistigen Heilens zu befinden. Der Antragsteller wandte sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen den Eingriff in seine Berufsfreiheit, nachdem sein Antrag auf Heilpraktikererlaubnis mit der Begründung abgelehnt wurde, durch das von ihm praktizierte Handauflegen könnten Schäden der Volksgesundheit nicht ausgeschlossen werden. Das BVerfG gab dem Antragsteller Recht und führte aus, durch das Mittel „Handauflegen“ seien gesundheitliche Gefahren nicht hinreichend wahrscheinlich,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 – 1 BvR 784/03 –.
Der Synergetiker gibt noch nicht einmal - wie der Handaufleger - „heilende Energie“ weiter. Gesundheitliche Gefahren für seine Klienten sind daher noch weniger bzw. überhaupt nicht zu erwarten bzw. zu befürchten.

2. Das Amtsgericht München hat weiter festgestellt, die Betroffene mache mit ihrem Internetauftritt Werbung, welche gegen die Verbotsvorschriften des HWG verstoße. Es bezieht sich dabei auf die Unterrubrik „336 Kurzfassungen Synergetik Sessions“. Diese soll als „Wiedergabe von Krankengeschichten“ gegen §§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 HWG verstoßen. Jedoch ist die Betroffene dafür schon aufgrund der Regelung des § 8 Abs. 2 Teledienstgesetz (TDG) nicht verantwortlich.

Denn:
a. Die „336 Kurzfassungen“ befinden sich nicht auf der Homepage der Betroffenen, sondern auf der Homepage einer anderen Person. Die Betroffene hat den Zugang zu den „Kurzfassungen“ durch das Setzen eines so genannten Hyperlinks erleichtert. Das Setzen eines solchen Links stellt kein Werben für den Inhalt der Homepage dar, auf die verlinkt wird. Damit macht die Betroffene sich den Inhalt der fremden Homepage auch nicht zu eigen. Zudem ist für die Besucher ihrer Homepage deutlich erkennbar, dass sie die Inhalte, mit denen sie verlinkt ist, nicht als eigene behandeln lassen will. Zudem wird der Besucher nicht direkt auf die andere Homepage mit der Unterrubrik geschaltet, sondern auf die Startseite der anderen Homepage. So wird daher lediglich ermöglicht, dass der Besucher seinerseits den Weg zu den „Kurzfassungen“ findet. Hierbei wird im Übrigen auch die Rechtsprechung zu wettbewerbsrechtlichen Verstößen bei Verlinkung von Internetseiten zu berücksichtigen sein. Sind für miteinander verlinkte Internetseiten unterschiedliche Unternehmen rechtlich verantwortlich, so ist dasjenige Unternehmen, auf dessen Internet-Angebot mittels Link verzweigt wird, ohne das Hinzutreten besonderer Umstände für die Inhalte auf der übergeordneten Internet-Seite selbst dann nicht wettbewerbsrechtlich verantwortlich,
wenn beide Unternehmen konzernverbunden sind und die Verlinkung auch im Interesse den Betreibers der untergeordneten Seite erfolgt,
vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 24.02.2005 – 5u 72/04 – TFT-Display

b. Ein Hyperlink stellt in der Regel einen Querverweis durch eine andere Adresse im www (URL). Durch das Anklicken eines Hyperlinks erhält der Nutzer die unter dieser Adresse enthaltenen Informationen. Jedoch erhält er diese nicht von demjenigen, der den Hyperlink gesetzt hat, sondern von dem Betreiber der Website, deren Adresse durch die Aktivierung des Hyperlinks durch den Browser den Nutzers angewählt wurde. Ein Hyperlink ist somit im Prinzip mit einem Quellennachweis in einer Fußnote in der analogen Welt vergleichbar mit dem Unterschied, dass die Quelle bequem mit einem Klick erreichbar ist, während anderenfalls die in dem Quellennachweis URL manuell oder mittels „Copy and Paste“ in den Browser eingegeben werden müsste.
Beweis: Sachverständigengutachten
Selbst dann, wenn man nunmehr Hyperlinks nicht in den Anwendungsbereich der §§ 8 - 11 TDG einbezieht und auch eine analoge Anwendung nicht in Betracht gezogen werden kann,
vgl.Schmitz ./. Dierking, CR 2005, 420(427),
dürfte sich aber die strafrechtliche Verantwortlichkeit doch wohl nach den allgemeinen Gesetzen richten. D. h.:
Das Amtsgericht hat völlig die bisherige Rechtsprechung des BGH missachtet, der gleich in mehreren aktuellen Entscheidungen die Bedeutung der Link-Freiheit für die Nutzung des Internet betont hat. Der BGH sieht Hyperlinks als „elektronische Verweise“ und stellt dazu fest, dass die „sinnvolle Nutzung der unübersichtlichen Informationsfülle im world wide web ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre“,
vg. BGH MMR 2004, 529 mit Anm. Hoffmann.

Es wäre, diese Rechtsprechung in den Blick nehmend, gleichermaßen eigenartig, wenn man sich über rechtswidrige Angebote im Internet keinen Eindruck verschaffen könnte. Wer über falsches Verhalten im Netz aufklären will, muss auch einen Hinweis auf die betreffenden Seiten veröffentlichen können bzw. veröffentlichen dürfen.

c. Zudem wird seitens des Gerichts verkannt, dass es sich bei den „Kurzfassungen“ nicht um die „Wiedergabe von Krankengeschichten“ im Sinne des HWG handelt.
Der Wortlaut von § 11 Abs. 1 HWG ist insoweit nicht eindeutig, als dass nicht jede öffentliche Erzählung von Krankengeschichten von diesem Werbeverbot erfasst wird, sondern es um nur solche Personen geht, von deren Erzählungen eine besondere Unsachlichkeit der Beeinflussung der Werbeadressaten ausgeht,
vgl. Doepner, HWG-Kommentar, § 11 Nr. 3, Rn. 12.
In erster Linie gehören dazu die Personen des besonderen Patientenvertrauens, wie Ärzte und Heilpraktiker. Denn deren Bericht wird vom Patienten mit besonderem Vertrauen in die Therapierelevanz aufgenommen, obgleich die Krankengeschichte keine sachlichen Informationen über die Heilungsmethode und deren wissenschaftlicher Fundierung erhält, sondern primär auf gefühlsmäßige Reaktionen im Publikum abzielt.
Ganz anderes muss jedoch für die Krankengeschichten von Laien und Patienten gelten. Zwar ist zuzugeben, dass auch von solchen Erzählungen unsachliche Beeinflussungen ausgehen können. Doch dies ist nicht spezifisch für Heilmittelwerbung. Das HWG zielt nicht auf die allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Wirkungen ab, sondern ist speziell auf die Berufsausübung von Ärzten, Heilpraktikern und sonstige fachlich qualifizierte und deshalb ein Vertrauen in Anspruch nehmenden Personen ausgerichtet. Demzufolge müssen die Personen, welche keine typischen Vertrauensträger sind, vom Verbotsumfang eben so ausgenommen werden, wie dies aufgrund der technologischen Reduktion zu § 1 HeilPrG der Fall ist.

Bei den im Urteil monierten „336 Kurzfassungen Synergetik Sessions“ handelt es sich um die Aussagen der Klienten von Synergetikern. Dabei handelt es sich um die Wiedergabe von Originalsituationen. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der „Synergetik-Werbung“ nicht um Gesprächsmitschnitte aus Gesprächsitzungen handelt, sondern um Aussagen der Klienten über etwas, was in der Vergangenheit als Krankheits- oder Heilungsvorgang abgelaufen ist. Die
abgedruckten Mitschnitte sind daher auch keine Geschichten sondern Dokumentationen.

d. Letztlich hat das Gericht nicht berücksichtigt, dass das HWG, sofern es Ordnungswidrigkeiten - Tatbestände normiert, demgemäß auch vorsätzlichen oder zumindest fahrlässiges Handeln zu verlangen hat. Eine Mitverantwortung der Betroffenen für die Inhalte der fremden Homepage, auf welcher sich die „Kurzfassungen“ befinden, besteht nicht.

Angesichts der dazu bestehenden uneinheitlichen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung, dass noch nicht gerichtlich abschließend geklärt ist, ob die Synergetiker überhaupt „Heilkunde“ im Sinne des HeilPrG betreiben, muss zugunsten der Betroffenen zumindest die Regelung über den Verbotsirrtum Anwendung finden. Sie durfte daher davon ausgehen, dass weder eine unzulässige Tätigkeit nach dem HeilPrG gegeben ist, noch dass die „Werbung“ auf der von ihr verlinkten Homepage verboten ist.

Der Umstand, dass der Betroffenen im Bereich des subjektiven Tatbestandes kein Vorwurf zu unterbreiten ist, dokumentiert sich auch an der vorgerichtlichen Korrespondenz und an dem daran ausgerichteten Verhalten der Betroffenen. Die vorgerichtliche Korrespondenz zeigt, dass die Betroffene aufgrund der Beanstandung durch die Regierung von Oberbayern tätig geworden ist und gehandelt hat. Auch aufgrund des weiteren Insistierens der Regierung von Oberbayern hat die Betroffene dann ihre Homepage verändert und hat einen so genannten Disclaimer in ihre Homepage eingebaut. Frau Stein von der Regierung von Oberbayern hat insoweit dann allerdings keinerlei weitere Beanstandung geäußert, sondern sogleich den hier streitgegenständlichen Bußgeldbescheid erlassen, ohne der Betroffenen zuvor noch einmal Gelegenheit zu geben, die letzten monierten Beanstandungen abstellen zu können. Im Übrigen fragen wir uns vor dem Hintergrund des Grundsatzes „nulla poena sine lege“, woraus sich ein sanktionsbewehrtes der Betroffenen ergeben soll.


3. Im Übrigen überreichen wir als
Anlage RB 1
das Gutachten von Herrn Prof. Dr. Harald Hermann der Universität Erlangen-Nürnberg

.III. Beruhen
Auf diesen rechtsfehlerhaften Feststellungen beruht das Urteil gegen die Betroffene. Es kann daher keinen Bestand haben.
Beglaubigte und einfache Abschrift sind beigefügt.

Prof. Dr. Rxxxxx