Az: Mxxxr./. Reg. OBB sch
01.12.2005
In dem Bußgeldverfahren
Gegen
Bxxx Mxxx
- 3 Ss Owl. 1532/05 -
nehmen wir Bezug auf die mit Schreiben des Gerichts vom 28.11.2005 übermittelte
beglaubigte Abschrift der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und dürfen
dazu mitteilen, dass nach näherer Maßgabe des § 79 Abs. 6 OwlG
das Beschwerdegericht in die Lage versetzt wird, abweichend von § 354 Abs.
1, 2 StPO in der Sache selbst zu entscheiden. So liegt die Sache hier. Zwar
sind die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf das Urteil nicht
von der Hand zu weisen. Gleichwohl ist dem Gericht eine eigene Entscheidung
nach hiesigem Dafürhalten möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Rxxxxx
Rechtsanwalt
Abschrift
Generalstaatsanwaltschaft Bamberg
Gz.: 8 Ss (B) 1611.2005 I. Bußgeldverfahren gegen Brigitte Molnar
wegen OWI Heilmittelwerbegesetz (HWG);
Rechtsbeschwerde der Betroffenen
1. Mit der zulässigen Rechtsbeschwerde wird die Verletzung sachlichen
Rechts gerügt. Ihr ist ein Erfolg nicht zu versagen.
Die Gründe des Urteils im Bußgeldverfahren unterliegen zwar keinen
hohen Anforderungen. Die Gründe müssen jedoch so beschaffen sein,
dass das Rechtsbeschwerdegericht zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung
(hinsichtlich aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale) entnehmen
kann, welche Feststellungen der Amtsrichter getroffen hat und welche tatrichterlichen
Erwägungen der Bemessung der Geldbuße zugrunde liegen (vgl. Göhler,
OwiG, 13. Auflage, § 71 RN 42). Unerlässlich ist die Angabe der für
erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit
gesehen werden, und zwar hinsichtlich des Sachverhalts und grundsätzlich
auch zur Schuldform (vgl. Göhler, OWIG, 13. Auflage, § 71 RN 42a).
In der gerichtlichen Bußgeldentscheidung ist anzugeben, ob gegen den Betroffenen
wegen vorsätzlichen oder nur fahrlässigen Handelns eine Geldbuße
festgesetzt wird, damit im Rechtsbeschwerdeverfahren überprüft werden
kann, ob die Geldbuße dem richtigen Bußgeldrahmen entnommen ist
(vgl. Göhler, OWIG, 13. Auflage, § 17 RN 14).
Die hier vorliegenden Ordnungswidrigkeiten nach § 15 HWG können sowohl
vorsätzlich als auch fahrlässig begannen werden. Vorliegend hat der
Tatrichter nicht angegeben, ob die Betroffene wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit
verurteilt worden ist.
Die fehlende Angabe zur Schuldform ist auch nicht deswegen unschädlich,
weil die Schuldform den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe einwandfrei
zu entnehmen ist (vgl. Göhler, OWIG, 13. Auflage, § 71 RN 41). Dies
ist hier nämlich nicht der Fall.
Das Urteil war daher bereits wegen der insoweit fehlenden Feststellung aufzuheben.
2. Es wird b e a n t r a g t,
auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts München
vom 12.09.2005 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung
– auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an
das Amtsgericht München zurückzuverweisen.
II. Mit Akten
an den
- Senat für Bußgeldsachen
des Oberlandesgerichts
B a m b e r gBamberg, 23. November 2005
Brückner
Oberstaatsanwalt
Oberlandesgericht Bamberg
Herrn Rechtsanwalt
Prof. Dr. jur. Rxxxx
Ihr Zeichen : Molnar ./. Reg. OBB sch
Unsere Zeichen: 3 Ss OWI 1532/05
Datum: 28.11.2005Bußgeldverfahren gegen Brigitte Molnar
wegen Ordnungswidrigkeit Heilmittelwerbegesetz (HGW);
hier: Rechtsbeschwerde d. Betroffenen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
anliegend wird eine beglaubigte Abschrift der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
übersandt. Sollten Sie hierzu eine Erklärung abgeben wollen, wird
gebeten, diese in zweifacher Fertigung binnen zwei Wochen einzureichen.Mit freundlichen
Grüßen
Auf Anordnung
Roth, Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Vorab per Telefax
Amtsgericht München
- Abteilung für Straf- und Bußgeldsachen -
Nymphenburger Straße 16
80315 München
Mxxx ./. Reg. OBB mü 19.10.2005
In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegen
Bxxx Mxxxx
- 1111 OWi 124 Js 10607/05 -nehmen wir Bezug auf die mit Schriftsatz vom 14.09.2005
eingelegte Rechtsbeschwerde und begründen diese wie folgt und stellen folgenden
Antrag:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen vom 14.09.2005 wird das Urteil des
Amtsgerichts München – 1111 OWi 125 Js 10607/05 – vom 12.09.2005
mit den tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Begründung
I.
Wir rügen die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere wird gerügt:-
Seite 2 -1. Zur Begründung der verhängten Geldbuße ist das Amtsgericht
fehlerhaft
von Verstößen der Betroffenen gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG)
ausgegangen. Das HWG findet auf die Betroffene keine Anwendung.
a. Die Tätigkeit der Betroffenen als Synergetikerin stellt keine Heilkundeausübung
im Sinne von § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilPrG) dar. Aus der Erlaubnisfreiheit
der synergetischen Berufsausübung folgt die werberechtliche Unterscheidung
zu den heilberuflichen Verbotsvorschriften des HWG. Die Ausübung von Heilkunde
setzt die Feststellung, Heilung und Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden
von Menschen voraus.
Hieran fehlt es bei der Tätigkeit der Betroffenen. Synergetiker lindern
oder heilen nicht selbst. Sie gewähren lediglich Hilfe zur Selbstheilung.
Zwar wird es kaum einen medizinischen Heilungserfolg geben, der unabhängig
vom Heilungswillen des Patienten ist; trotzdem bestehen grundsätzliche
heilmethodische Unterschiede zur Methode der Synergetik. Die Trennungslinie
verläuft dort, wo die Mitwirkung des Patienten zur dominanten Größe
im Genesungsprozess wird und wo die technische Qualifikation der Behandlungsmethode
den Ausschlag gibt. Die Aufgabe des Synergetikers beschränkt sich darauf,
die Klienten durch Abspielen von Musik, Vorlesen von Entspannungsbändern,
Rückwärtszählen lassen und das Suggerieren des Herabsteigens
in die eigene Seele sowie das Öffnen von inneren Türen in den gewünschten
Zustand der Entspannung zu versetzen. Eine Diagnose wird dabei nicht gestellt.
b. Deshalb unterscheidet sich diese Methode auch erheblich von den geläufigen
Methoden der Psychoanalyse, welche wiederum nach den Richtlinien zur Durchführung
des Heilpraktikerrechts (HPRL) einer Erlaubnis nach dem HeilPrG bedürfen.
Bei der Psychoanalyse ist die Deutung von Träumen, Erlebnissen und Widerständen
neben der Schilderung des Patienten derart wichtig, dass der Heilungserfolg
wesentlich von der wissenschaftlich angeleiteten und schulmäßig spezialisierten
Fähigkeit des Therapeuten abhängig ist.
Die synergetischen Heilungshilfen sind dagegen prinzipiell anders strukturiert.
Es geht nicht um methodisch fundierte Fremd- und Selbstdeutung vergangener Erlebnisse,
sondern um die Festsetzung von den Klienten selbst vorhandener Kräfte,
die in Anlehnung an physikalische Konzepte als Energien aufgefasst werden. Ist
durch die angeleiteten (Selbst-)Gesprächssitzungen der Anschluss hieran
gefunden, läuft der Heilungsvorgang ohne weitere Heilungshilfen des Synergetikers
wesentlich von selbst ab. Der Klient ist nicht wie ein Patient auf Heilung angewiesen,
sondern er heilt sich selbst.
c. Die Erlaubnisfreiheit der synergetischen Berufsausübung ergibt sich
weiter daraus, dass bei der Synergetik-Methode keine Ausübung von Heilkunde
vor-
liegt. Der Synergetiker gibt weder ein Heilungsversprechen ab, noch gehen von
seiner Begleitung gesundheitliche Schäden für den Klienten aus.
Insofern ist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2004
hinzuweisen. In dieser Entscheidung hatte das Gericht über die Erlaubnispflicht
in einem Fall des geistigen Heilens zu befinden. Der Antragsteller wandte sich
mit der Verfassungsbeschwerde gegen den Eingriff in seine Berufsfreiheit, nachdem
sein Antrag auf Heilpraktikererlaubnis mit der Begründung abgelehnt wurde,
durch das von ihm praktizierte Handauflegen könnten Schäden der Volksgesundheit
nicht ausgeschlossen werden. Das BVerfG gab dem Antragsteller Recht und führte
aus, durch das Mittel „Handauflegen“ seien gesundheitliche Gefahren
nicht hinreichend wahrscheinlich,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 – 1 BvR 784/03 –.
Der Synergetiker gibt noch nicht einmal - wie der Handaufleger - „heilende
Energie“ weiter. Gesundheitliche Gefahren für seine Klienten sind
daher noch weniger bzw. überhaupt nicht zu erwarten bzw. zu befürchten.
2. Das Amtsgericht München hat weiter festgestellt, die Betroffene mache
mit ihrem Internetauftritt Werbung, welche gegen die Verbotsvorschriften des
HWG verstoße. Es bezieht sich dabei auf die Unterrubrik „336 Kurzfassungen
Synergetik Sessions“. Diese soll als „Wiedergabe von Krankengeschichten“
gegen §§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 HWG verstoßen. Jedoch ist
die Betroffene dafür schon aufgrund der Regelung des § 8 Abs. 2 Teledienstgesetz
(TDG) nicht verantwortlich.
Denn:
a. Die „336 Kurzfassungen“ befinden sich nicht auf der Homepage
der Betroffenen, sondern auf der Homepage einer anderen Person. Die Betroffene
hat den Zugang zu den „Kurzfassungen“ durch das Setzen eines so
genannten Hyperlinks erleichtert. Das Setzen eines solchen Links stellt kein
Werben für den Inhalt der Homepage dar, auf die verlinkt wird. Damit macht
die Betroffene sich den Inhalt der fremden Homepage auch nicht zu eigen. Zudem
ist für die Besucher ihrer Homepage deutlich erkennbar, dass sie die Inhalte,
mit denen sie verlinkt ist, nicht als eigene behandeln lassen will. Zudem wird
der Besucher nicht direkt auf die andere Homepage mit der Unterrubrik geschaltet,
sondern auf die Startseite der anderen Homepage. So wird daher lediglich ermöglicht,
dass der Besucher seinerseits den Weg zu den „Kurzfassungen“ findet.
Hierbei wird im Übrigen auch die Rechtsprechung zu wettbewerbsrechtlichen
Verstößen bei Verlinkung von Internetseiten zu berücksichtigen
sein. Sind für miteinander verlinkte Internetseiten unterschiedliche Unternehmen
rechtlich verantwortlich, so ist dasjenige Unternehmen, auf dessen Internet-Angebot
mittels Link verzweigt wird, ohne das Hinzutreten besonderer Umstände für
die Inhalte auf der übergeordneten Internet-Seite selbst dann nicht wettbewerbsrechtlich
verantwortlich,
wenn beide Unternehmen konzernverbunden sind und die Verlinkung auch im Interesse
den Betreibers der untergeordneten Seite erfolgt,
vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 24.02.2005 – 5u 72/04 – TFT-Display
b. Ein Hyperlink stellt in der Regel einen Querverweis durch eine andere Adresse
im www (URL). Durch das Anklicken eines Hyperlinks erhält der Nutzer die
unter dieser Adresse enthaltenen Informationen. Jedoch erhält er diese
nicht von demjenigen, der den Hyperlink gesetzt hat, sondern von dem Betreiber
der Website, deren Adresse durch die Aktivierung des Hyperlinks durch den Browser
den Nutzers angewählt wurde. Ein Hyperlink ist somit im Prinzip mit einem
Quellennachweis in einer Fußnote in der analogen Welt vergleichbar mit
dem Unterschied, dass die Quelle bequem mit einem Klick erreichbar ist, während
anderenfalls die in dem Quellennachweis URL manuell oder mittels „Copy
and Paste“ in den Browser eingegeben werden müsste.
Beweis: Sachverständigengutachten
Selbst dann, wenn man nunmehr Hyperlinks nicht in den Anwendungsbereich der
§§ 8 - 11 TDG einbezieht und auch eine analoge Anwendung nicht in
Betracht gezogen werden kann,
vgl.Schmitz ./. Dierking, CR 2005, 420(427),
dürfte sich aber die strafrechtliche Verantwortlichkeit doch wohl nach
den allgemeinen Gesetzen richten. D. h.:
Das Amtsgericht hat völlig die bisherige Rechtsprechung des BGH missachtet,
der gleich in mehreren aktuellen Entscheidungen die Bedeutung der Link-Freiheit
für die Nutzung des Internet betont hat. Der BGH sieht Hyperlinks als „elektronische
Verweise“ und stellt dazu fest, dass die „sinnvolle Nutzung der
unübersichtlichen Informationsfülle im world wide web ohne den Einsatz
von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch
ausgeschlossen wäre“,
vg. BGH MMR 2004, 529 mit Anm. Hoffmann.
Es wäre, diese Rechtsprechung in den Blick nehmend, gleichermaßen
eigenartig, wenn man sich über rechtswidrige Angebote im Internet keinen
Eindruck verschaffen könnte. Wer über falsches Verhalten im Netz aufklären
will, muss auch einen Hinweis auf die betreffenden Seiten veröffentlichen
können bzw. veröffentlichen dürfen.
c. Zudem wird seitens des Gerichts verkannt, dass es sich bei den „Kurzfassungen“
nicht um die „Wiedergabe von Krankengeschichten“ im Sinne des HWG
handelt.
Der Wortlaut von § 11 Abs. 1 HWG ist insoweit nicht eindeutig, als dass
nicht jede öffentliche Erzählung von Krankengeschichten von diesem
Werbeverbot erfasst wird, sondern es um nur solche Personen geht, von deren
Erzählungen eine besondere Unsachlichkeit der Beeinflussung der Werbeadressaten
ausgeht,
vgl. Doepner, HWG-Kommentar, § 11 Nr. 3, Rn. 12.
In erster Linie gehören dazu die Personen des besonderen Patientenvertrauens,
wie Ärzte und Heilpraktiker. Denn deren Bericht wird vom Patienten mit
besonderem Vertrauen in die Therapierelevanz aufgenommen, obgleich die Krankengeschichte
keine sachlichen Informationen über die Heilungsmethode und deren wissenschaftlicher
Fundierung erhält, sondern primär auf gefühlsmäßige
Reaktionen im Publikum abzielt.
Ganz anderes muss jedoch für die Krankengeschichten von Laien und Patienten
gelten. Zwar ist zuzugeben, dass auch von solchen Erzählungen unsachliche
Beeinflussungen ausgehen können. Doch dies ist nicht spezifisch für
Heilmittelwerbung. Das HWG zielt nicht auf die allgemeinen lauterkeitsrechtlichen
Wirkungen ab, sondern ist speziell auf die Berufsausübung von Ärzten,
Heilpraktikern und sonstige fachlich qualifizierte und deshalb ein Vertrauen
in Anspruch nehmenden Personen ausgerichtet. Demzufolge müssen die Personen,
welche keine typischen Vertrauensträger sind, vom Verbotsumfang eben so
ausgenommen werden, wie dies aufgrund der technologischen Reduktion zu §
1 HeilPrG der Fall ist.
Bei den im Urteil monierten „336 Kurzfassungen Synergetik Sessions“
handelt es sich um die Aussagen der Klienten von Synergetikern. Dabei handelt
es sich um die Wiedergabe von Originalsituationen. Dabei ist zu beachten, dass
es sich bei der „Synergetik-Werbung“ nicht um Gesprächsmitschnitte
aus Gesprächsitzungen handelt, sondern um Aussagen der Klienten über
etwas, was in der Vergangenheit als Krankheits- oder Heilungsvorgang abgelaufen
ist. Die
abgedruckten Mitschnitte sind daher auch keine Geschichten sondern Dokumentationen.
d. Letztlich hat das Gericht nicht berücksichtigt, dass das HWG, sofern
es Ordnungswidrigkeiten - Tatbestände normiert, demgemäß auch
vorsätzlichen oder zumindest fahrlässiges Handeln zu verlangen hat.
Eine Mitverantwortung der Betroffenen für die Inhalte der fremden Homepage,
auf welcher sich die „Kurzfassungen“ befinden, besteht nicht.
Angesichts der dazu bestehenden uneinheitlichen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung,
dass noch nicht gerichtlich abschließend geklärt ist, ob die Synergetiker
überhaupt „Heilkunde“ im Sinne des HeilPrG betreiben, muss
zugunsten der Betroffenen zumindest die Regelung über den Verbotsirrtum
Anwendung finden. Sie durfte daher davon ausgehen, dass weder eine unzulässige
Tätigkeit nach dem HeilPrG gegeben ist, noch dass die „Werbung“
auf der von ihr verlinkten Homepage verboten ist.
Der Umstand, dass der Betroffenen im Bereich des subjektiven Tatbestandes kein
Vorwurf zu unterbreiten ist, dokumentiert sich auch an der vorgerichtlichen
Korrespondenz und an dem daran ausgerichteten Verhalten der Betroffenen. Die
vorgerichtliche Korrespondenz zeigt, dass die Betroffene aufgrund der Beanstandung
durch die Regierung von Oberbayern tätig geworden ist und gehandelt hat.
Auch aufgrund des weiteren Insistierens der Regierung von Oberbayern hat die
Betroffene dann ihre Homepage verändert und hat einen so genannten Disclaimer
in ihre Homepage eingebaut. Frau Stein von der Regierung von Oberbayern hat
insoweit dann allerdings keinerlei weitere Beanstandung geäußert,
sondern sogleich den hier streitgegenständlichen Bußgeldbescheid
erlassen, ohne der Betroffenen zuvor noch einmal Gelegenheit zu geben, die letzten
monierten Beanstandungen abstellen zu können. Im Übrigen fragen wir
uns vor dem Hintergrund des Grundsatzes „nulla poena sine lege“,
woraus sich ein sanktionsbewehrtes der Betroffenen ergeben soll.
3. Im Übrigen überreichen wir als
Anlage RB 1
das Gutachten von Herrn Prof. Dr. Harald Hermann der Universität Erlangen-Nürnberg
.III. Beruhen
Auf diesen rechtsfehlerhaften Feststellungen beruht das Urteil gegen die Betroffene.
Es kann daher keinen Bestand haben.
Beglaubigte und einfache Abschrift sind beigefügt.
Prof. Dr. Rxxxxx