Bundesverfassungsgericht Nr. 40/2000
BVerfG: Erneute erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Psychotherapeutengesetz


Der Beschwcrdeführer (Bf) ist Diplom-Sozialwissenschaftler und hat eine psychotherapeutische Ausbildung zum Gestalt- und Körpertherapeuten abgeschlossen. Er ist seit mehreren Jahren hauptberuflich selbstständig psychotherapeutisch tätig und hat auch gesetzlich Krankenversicherte auf der Grundlage des Kostenerstattungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 SGB V behandelt. Sein Antrag auf Erteilung einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut wurde abgelehnt, da er kein Studium der Psychologie erfolgreich abgeschlossen habe.

Zur Begründung heißt es u. a.: Die Vb wirft keine grundsätzlichen Fragen auf, soweit es um die berufsrechtliche Stellung der Psychotherapouten ohne Psychologiestudium geht, die bisher im weiten Berufsfeld der Psychotherapie tätig waren. ...

Die berufsrechtlich gewählte Begrenzung des Berufsbildes allein auf Diplom-Psychologen ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Durch das vorn Gesetzgeber gewählte Mittel des erfolgreichen Abschlusses des Psychologie-studiums wird ein hohes Qualifikationsniveau sichergestellt. Der Gesetzgeber konnte bei einer typisierenden Betrachtung davon ausgehen, dass gerade durch ein Psychologiestudium Kenntnisse und Inhalte vermittelt worden, die für die Tätigkeit als Psychotherapeut wesentlich sind.

Zwar ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen vorzusehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben. Hier aber hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neuordnung durch das PsychThG das bisherige Berufsfeld der psychotherapeutischen Heilpraktiker nicht geschlossen. Sie dürfen mit ihrer bisherigen Berufstätigkeit fortfahren, allerdings die Bezeichnung "Psychotherapeut" bzw. "Psychologischer Psychotherapeut" nicht mehr führen. Das ist aus Gründen des Patientenschutzes und der vom Gesetzgeber erwünschten Transparenz gerechtfertigt. Soweit dadurch faktische Auswirkungen auf die im Berufsfeld verbleibenden psychotherapeutisch tätigen Heilpraktiker entstehen, weil sie als minder qualifiziert angesehen werden, wird der Schutzbereich der Berufsfreiheit nicht berührt. Das Grundrecht auf Berufsfreiheit bietet grundsätzlich keinen Schutz gegen neue Konkurrenz für einen Beruf, der selbst unangetastet bleibt.

2. Auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG kommt der Vb keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Anknüpfung an ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Psychologie stellt einen vernünftigen und sachgerechten Grund zur Differenzierung unter den bereits im Berufsfeld tätigen Therapeuten dar. Der Gesetzgeber verfolgte das Ziel, nur für solche Personen den Verbleib im Beruf unter der neu geschaffenen Berufsbezeichnung zu garantieren, die eine hohe Qualifikation für die Berufsausübung besitzen. ...
Die Regelung durch das Psychotherapeutengesetz differenziert die Berufspallette der Anbieter von Psychotherapie. Nicht alle, die Psychotherapie anbieten, sind Psychotherapeuten - dies hat der Gesetzgeber so gewollt. Allein an der Berufsbezeichnung läßt sich nunmehr eine saatliche Anerkennung ablesen - dies ist eine wichtige Transparenz für den Verbraucher

Bundesverfassungsgericht hält gesetzlichen Schutz der Berufsbezeichnung für zulässig und damit fördert es die Differenzierung der Berufsbezeichnungen im Bereich Psychotherapie auf dem privaten Markt der Anbieter von Psychotherapie

Karlsruhe (rtr) - Das Anfang des Jahres 1999 in Kraft getretene Psychotherapeutengesetz ist verfassungskonform.
Das Gericht nahm zwei Verfassungsbeschwerden von therapeutisch Tätigen nicht zur Entscheidung an. Die Klägerinnen hatten erklärt, sie könnten nicht mehr lohnend arbeiten, da sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die neuerdings mögliche Approbation nicht erfüllten.

Nach dem Gesetz ist für die reguläre Kostenübernahme durch die Krankenkassen die Approbation nötig. Die Bezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" darf danach nur noch führen, wer sich nach einem erfolgreichen Psychologiestudium mindestens drei Jahre lang für den Beruf hat ausbilden lassen. "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" kann man sich auch mit einem Pädagogik- oder Sozialpädagogikstudium nennen. Zuvor war der Begriff des Psychotherapeuten nicht gesetzlich geschützt.

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Das Verfassungsgericht signalisierte bei einer Diplom-Pädagogin, sie könnte - unter anderer Bezeichnung - weiterhin auch mit Erwachsenen arbeiten. Auch gebe es noch die Möglichkeit, dass die Krankenkassen die Kosten nachträglich erstatteten - auch ohne Approbation. Auch eine Heilpraktikerin und Erzieherin, die vorgebracht hatte, sie müsse statt als "Psychotherapeutin" unter einem Phantasienamen praktizieren, unterlag. Wegen des Patientenschutzes sei es nicht zu beanstanden, wenn eine ungeschützte Berufsbezeichnung reglementiert werde.


taz Nr. 5905 vom 6.8.1999 Seite 7 60 Ze
Für den Verbraucher ergibt sich damit eine breitere Berufspallette an Anbietern von Psychotherapie und somit ist auch der Synergetik Therapeut offensichtlich ausserhalb der staatlichen Reglementierung von Psychotherapie. Dies ist wichtig für Verbraucher oder Gesundheitsämter, die Synergetik Therapie als gesonderte Form der Psxychotherapie ansehen.