Bundesverfassungsgericht Nr. 40/2000
BVerfG: Erneute erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Psychotherapeutengesetz
Der Beschwcrdeführer (Bf) ist Diplom-Sozialwissenschaftler und hat eine
psychotherapeutische Ausbildung zum Gestalt- und Körpertherapeuten abgeschlossen.
Er ist seit mehreren Jahren hauptberuflich selbstständig psychotherapeutisch
tätig und hat auch gesetzlich Krankenversicherte auf der Grundlage des
Kostenerstattungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 SGB V behandelt. Sein Antrag
auf Erteilung einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut wurde abgelehnt,
da er kein Studium der Psychologie erfolgreich abgeschlossen habe.
Zur Begründung heißt es u. a.: Die Vb wirft keine grundsätzlichen
Fragen auf, soweit es um die berufsrechtliche Stellung der Psychotherapouten
ohne Psychologiestudium geht, die bisher im weiten Berufsfeld der Psychotherapie
tätig waren. ...
Die berufsrechtlich gewählte Begrenzung des Berufsbildes allein auf Diplom-Psychologen
ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Durch das vorn Gesetzgeber gewählte Mittel des erfolgreichen Abschlusses
des Psychologie-studiums wird ein hohes Qualifikationsniveau sichergestellt.
Der Gesetzgeber konnte bei einer typisierenden Betrachtung davon ausgehen, dass
gerade durch ein Psychologiestudium Kenntnisse und Inhalte vermittelt worden,
die für die Tätigkeit als Psychotherapeut wesentlich sind.
Zwar ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung
für diejenigen vorzusehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit
in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben. Hier aber hat der
Gesetzgeber im Rahmen der Neuordnung durch das PsychThG das bisherige Berufsfeld
der psychotherapeutischen Heilpraktiker nicht geschlossen. Sie dürfen mit
ihrer bisherigen Berufstätigkeit fortfahren, allerdings die Bezeichnung
"Psychotherapeut" bzw. "Psychologischer Psychotherapeut"
nicht mehr führen. Das ist aus Gründen des Patientenschutzes und der
vom Gesetzgeber erwünschten Transparenz gerechtfertigt. Soweit dadurch
faktische Auswirkungen auf die im Berufsfeld verbleibenden psychotherapeutisch
tätigen Heilpraktiker entstehen, weil sie als minder qualifiziert angesehen
werden, wird der Schutzbereich der Berufsfreiheit nicht berührt. Das Grundrecht
auf Berufsfreiheit bietet grundsätzlich keinen Schutz gegen neue Konkurrenz
für einen Beruf, der selbst unangetastet bleibt.
2. Auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG kommt der Vb keine grundsätzliche
Bedeutung zu. Die Anknüpfung an ein erfolgreich abgeschlossenes Studium
der Psychologie stellt einen vernünftigen und sachgerechten Grund zur Differenzierung
unter den bereits im Berufsfeld tätigen Therapeuten dar. Der Gesetzgeber
verfolgte das Ziel, nur für solche Personen den Verbleib im Beruf unter
der neu geschaffenen Berufsbezeichnung zu garantieren, die eine hohe Qualifikation
für die Berufsausübung besitzen. ...
Die Regelung durch das Psychotherapeutengesetz differenziert die Berufspallette
der Anbieter von Psychotherapie. Nicht alle, die Psychotherapie anbieten, sind
Psychotherapeuten - dies hat der Gesetzgeber so gewollt. Allein an der Berufsbezeichnung
läßt sich nunmehr eine saatliche Anerkennung ablesen - dies ist eine
wichtige Transparenz für den Verbraucher
Bundesverfassungsgericht hält gesetzlichen Schutz der Berufsbezeichnung
für zulässig und damit fördert es die Differenzierung der Berufsbezeichnungen
im Bereich Psychotherapie auf dem privaten Markt der Anbieter von Psychotherapie
Karlsruhe (rtr) - Das Anfang des Jahres 1999 in Kraft getretene Psychotherapeutengesetz
ist verfassungskonform.
Das Gericht nahm zwei Verfassungsbeschwerden von therapeutisch Tätigen
nicht zur Entscheidung an. Die Klägerinnen hatten erklärt, sie könnten
nicht mehr lohnend arbeiten, da sie die gesetzlichen Voraussetzungen für
die neuerdings mögliche Approbation nicht erfüllten.
Nach dem Gesetz ist für die reguläre Kostenübernahme durch die
Krankenkassen die Approbation nötig. Die Bezeichnung "Psychologischer
Psychotherapeut" darf danach nur noch führen, wer sich nach einem
erfolgreichen Psychologiestudium mindestens drei Jahre lang für den Beruf
hat ausbilden lassen. "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" kann
man sich auch mit einem Pädagogik- oder Sozialpädagogikstudium nennen.
Zuvor war der Begriff des Psychotherapeuten nicht gesetzlich geschützt.
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Das Verfassungsgericht signalisierte bei einer Diplom-Pädagogin, sie könnte - unter anderer Bezeichnung - weiterhin auch mit Erwachsenen arbeiten. Auch gebe es noch die Möglichkeit, dass die Krankenkassen die Kosten nachträglich erstatteten - auch ohne Approbation. Auch eine Heilpraktikerin und Erzieherin, die vorgebracht hatte, sie müsse statt als "Psychotherapeutin" unter einem Phantasienamen praktizieren, unterlag. Wegen des Patientenschutzes sei es nicht zu beanstanden, wenn eine ungeschützte Berufsbezeichnung reglementiert werde.
taz Nr. 5905 vom 6.8.1999 Seite 7 60 Ze
Für den Verbraucher ergibt sich damit eine breitere Berufspallette an Anbietern
von Psychotherapie und somit ist auch der Synergetik Therapeut offensichtlich
ausserhalb der staatlichen Reglementierung von Psychotherapie. Dies ist wichtig
für Verbraucher oder Gesundheitsämter, die Synergetik Therapie als
gesonderte Form der Psxychotherapie ansehen.