Wichtige Rechtsprechungen zum Heilpraktikergesetz
Teil 1: Gesundheitsamt - Regierungspräsidium - was dürfen sie und was ist Willkür? Der Trick mit der Gefahrenabwehr!
Wieder versuchen Behörden einen unliebsamen Beruf zu verbieten: Der Synergetik Therapeut passt anscheinend nicht in die Weltsicht des bestehenden Gesundheitswesens. Die Volksgesundheit ist sehr stark von der Schulmedizin abhängig und wird von der Pharmasichtweise dominiert, die auf Gewinnmaximierung ausgerichtet ist. Ist ja im Grunde genommen nicht verkehrt, denn die Pharmaindustrie schafft Arbeitsplätze und zahlt Steuern. Doch muß die Erforschung von ganzheitlicher Heilung daher von Behörden ignoriert werden? Gibt es bald wieder Berufsverbote in Deutschland ? Oder sind es Einschüchterungen gegenüber Menschen, die eigene Wege gehen, innovativ sind, die nicht ins bestehende Denksystem passen? Dummheit oder Willkür mancher Behördendiener? Bilden Sie sich selbst ein Urteil, hier sind die Fakten.
Fakt ist, die Verwaltungsbehörde hatte bisher keine Rechtsgrundlage: Sie darf die Tätigkeit eines Synergetik Therapeuten nicht verbieten. Doch im Lande Niedersachen hat die Regierung extra ein neues Verwaltungsgesetz nach dem untenstehenden Urteil erlassen, um jederzeit eine Handhabe zu haben. Es dient der Gefahrenabwehr und damit existiert wieder eine Eingriffsmöglichkeit. Daher kann Dr. Hepp in Goslar auch die Anwendung der Synergetik Therapie verbieten, indem er einfach diese als akute Gefahr darstellt. Das muß er noch nicht einmal beweisen. Unglaublich? Lesen Sie selbst: www.infocenter-goslar.de
Nachfolgend ein Auszug aus einem Rechtsgutachten, das diesen
Aspekt genau beleuchtet. Es bezieht sich auf ein Urteil, daß 10 Jahre
zurückliegt.
Zum besseren Verständnis: Eine Einzelperson hat seine Tätigkeit von
der Behörde verboten bekommen. Was immer er gemacht hat, welche Methode
er anwendete, spielt in unserer Betrachtung noch nicht einmal eine Rolle, es
könnten Fußwaschungen, Handauflegen, Erdstrahlen wegzaubern, Radionik,
Reiki oder Geisterbeschwörungen sein oder was auch immer sonst - es wäre
alles der ähnliche Sachverhalt und zeigt das potentielle Willkürverhalten
mancher Behörden auf. Daher nenne ich die Tätigkeit in der ersten
Stufe der Argumentation auch nur xxx. Und es zeigt auf, daß das HP-Gesetz
abgeschafft gehört, denn es dient nicht mehr der Gefahrenabwehr gegenüber
der Volksgesundheit, sondern nur einigen Interessengruppen. Alles was suspekt
ist, sogar der Fortschritt von morgen ist heute unbekannt und ist daher abhängig
von der "sachlichen" Einschätzung einzelner Beamter. Das darf
nicht sein! Dann würde die Erde immer eine Scheibe bleiben - bildlich gesprochen.
Das Ergebnis vorweg: die Behörde hat verloren, der Kläger auch, denn seine Methode soll angeblich heilen, genauso wie die Schulmedizin. Doch Heilung kann nur jeder selbst herstellen. Dieses Beispiel zeigt auch sehr gut auf, daß die Methode der Synergetik als Anleitung zur Selbstheilung nichts mehr mit den üblichen "Heilmethoden" gemeinsam hat und daher auch nicht mit dem Heilpraktikergesetz gemessen werden kann. Doch alles der Reihe nach.
Entscheidungen – Verwaltungsgerichte: Bundesverwaltungsgericht
- BVerwG
Für den Erlass eines Verwaltungsaktes, mit dem die Ausübung
der Heilkunde ohne Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz untersagt wird, fehlt
es im Heilpraktikergesetz an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.
BVerwG, Urt. V. 11.11.1993 – 3 C 45/91 (Mannheim).
Zum Sachverhalt: Die Betroffennen stritten darüber, ob
die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nach den Vorschriften des
Heilpraktikergesetzes erlaubnispflichtig ist und ob sie dem Kläger gegebenenfalls
nach diesen Vorschriften untersagt werden darf. Der Käger. – ein
gelernter Kaufmann und Sägewerksbesitzer – behandelt seit 1983 Menschen,
die ihn wegen unterschiedlicher körperlicher Beschwerden konsultieren,
indem er sie xxxx (spielt erstmal keine Rolle, könnte alles sein...) befreit“.
Einen Anfang 1987 beim Landratsamt gestellten Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis
nahm der Kläger im Oktober 1987 wieder zurück, nachdem das staatliche
Gesundheitsamt aufgrund einer Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten
sowohl in persönlicher Hinsicht als auch vor allem im Hinblick auf den
als äußerst grob und oberflächlich bezeichneten medizinischen
Wissensstand des Klägers erhebliche Bedenken gegen die Erlaubniserteilung
erhoben hatte. (Möglicherweise Willkür?...nach welchen nachvollziehbaren
Kriterien??)
Das Amtsgericht verurteilte den Kläger wegen vorsätzlichen Ausübungen
der Heilkunde ohne Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz im Zeitraum 1983 bis
1986 zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 100 DM. Ein weiteres
Strafverfahren wegen Fortsetzung der Behandlungstätigkeit in den Jahren
1988 und 1989 hat das Amtsgericht wegen Vorgreiflichkeit bis zur Entscheidung
des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreits ausgesetzt.
Im Jahre 1988 beantragte der Kläger beim Landratsamt die Feststellung,
dass es für seine Tätigkeit keiner Heilpraktikererlaubnis bedürfe;
er behandle keine Krankheiten, sondern xxxx , wofür er keine ärztlichen
Fachkenntnisse benötige. Das Landratsamt stellte demgegenüber mit
an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 28.7.1988 fest, dass die Ausübung
des xxxx durch den Kläger der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bedürfe.
(Wieder, nach welchen Kriterien ?? Wie kann Willkür ausgeschlossen werden??:::)
Gleichzeitig untersagte es dem Kläger zukünftig ohne die erforderliche
Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz die xxx an Patienten durchzuführen
unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 DM für den Fall
der Zuwiderhandlung. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid
wies das Regierungspräsidium nach Einholung einer die Erlaubnispflicht
bejahenden Stellungnahme des Gutachterausschusses nach dem Heilpraktikergesetz
zurück. (Wieder: Nach welchen Kriterien?? Wer sitzt dort mit welchen
Interessen? Wird der Kläger auch dort gehört...ich glaube nicht..ich
bin noch nie eingeladen worden, um die von mir begründete Synergetik Therapie
zu erläutern - wer kennt sich besser aus als ich? !!)
Auf die mit dem Antrag erhobene Klage, die Bescheide des Landratsamtes und des
Regierungspräsidiums aufzuheben und festzustellen, dass er zur Ausübung
des xxx einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bedürfe, hat das Verwaltungsgericht
angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit darin die Erlaubnispflichtigkeit
festgestellt wird; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof
hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Bescheid des Landratsamts
und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums in vollem Umfang
aufgehoben, im übrigen aber die Berufung bezüglich des Feststellungsantrags
zurückgewiesen. Die Revision des Vertreters des öffentlichen
Interesses – des Betroffenen – wie auch die des Klägers blieben
erfolglos.
Aus den Gründen:
1. Der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen
Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg ist zur Einlegung
der Revision berechtigt. Die Revision gegen ein Urteil des Ber.Ger. steht nach
§ 1321 VwGO den Betroffenen zu. Bet. Am Verfahren ist gem. § 63 ....
4 VwGO auch der Vertreter des öffentlichen Interesses, „falls er
von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht“
2.1 Beide Revisionen sind unbegründet, denn das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht (§ 137 I VbGO)....
2.2 Auch die Revision des Betroffenen zu 1 erweist sich als
unbegründet.
Mit der Stattgabe der Berufung des Klägers, die Untersagungsverfügung
des Landratsamts nebst der Zwangsgeldandrohung und den Widerspruchsbescheid
des Regierungspräsidiums aufzuheben, verletzt das Berufungsurteil ebenfalls
kein revisibles Recht (§ 137 1 VwGO). Die Auffassung des BerGer.,
für den Erlass eines Verwaltungsaktes, mit dem die „xxx“ an
Patienten ohne Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz untersagt wird, fehle
es im Heilpraktikergesetz an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, steht
mit Bundesrecht in Einklang. Die weiteren Schlussfolgerungen des BerGer.,
dass das Landratsamt für eine auf Polizeirecht gestützte Untersagungsverfügung
unzuständig sei und dass die Aufhebung der Untersagungsverfügung die
Aufhebung der Zwangsgeldandrohung nach sich ziehe, weil es an einem Verwaltungsakt
fehle, der vollstreckt werden könne, sind der Nachprüfung durch den
Senat entzogen (§ 173 VwGO i.V. mit § 562 ZPO); sie beruhen auf irrevisiblem
Landesrecht.
Zutreffend geht das BerGer. davon aus, dass die Untersagungsverfügung
als Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers nach Art. 12 I GG wie auch
wegen des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 I GG) nur dann zulässig ist, wenn
ein formelles Gesetz sie gestattet; sie bedarf der gesetzlichen Grundlage. Das
bloße, dem Heilpraktikergesetz zu entnehmende gesetzliche Verbot, ohne
Erlaubnis berufs- oder gewerbsmäßige Heilkunde auszuüben, genügt
dafür nicht.
Ob die Untersagung ihrem materialen Gehalt nach nur ein gesetzliches Verbot
wiederholt oder konkretisiert, ist – entgegen der Auffassung des Betroffenen
zu 1 – in bezug auf das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für
den Eingriff rechtlich bedeutungslos. Es genügt auch nicht, dass die Behörde
dem Kläger gegenüber auf diesem Gebiet überhaupt tätig werden
darf, etwa durch Erteilung der Heilpraktikererlaubnis oder durch ihre Aufhebung;
ihr muss vielmehr spezielle der in Rede stehende Eingriff in die Rechte des
Betroffenen – etwa das Vorgehen gegen die Kläger im Wege einer Untersagungsverfügung
– gesetzlich gestattet sein. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen
darf die Behörde nur zugewiesene Kompetenzen wahrnehmen. Aus
dem schlichten gesetzlichen Verbot kann aber nicht geschlossen werden, welche
Behörde und mit welchen Mitteln das gesetzliche Verbot durchsetzen darf
und muss. Diese Anforderungen hat das BerGer. nicht verkannt.
(Irgendeine sachliche Kompetenz muß mit einfliessen, daher gibt es
ja auch Sachverständige vor Gericht - daher haben wir ja auch einen Rechtsstaat
und keinen Willkürstaat - die Gewaltenteilung ist sehr sinnvoll - siehe
auch meine Erfahrungen mit dem Presserecht und den Rasterfahndungsmethoden während
meiner BKA-Zeit. Willkür ohne nachvollziehbare Sachlichkeit und unter Ausschluss
der Öffentlichkeit muß der Vergangenheit angehören. Dafür
stehe ich: www.recht-auf-selbstheilung.de). Die meißten Länder haben
in der Zwischenzeit Schutzgesetze erlassen, die einer Gefahrenabwehr gleichkommen
und damit existiert wieder eine Eingriffsmöglichkeit. So auch in Goslar
durch Dr. Hepp - er verbietet die Anwendung der synergetik Therapie und begründet
diese durch "akute Gefahr" - dies muß er noch nicht einmal beweisen.)
Das BerGer. hat zutreffend angenommen, dass das Heilpraktikergesetz
und die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen die Befugnisse der
zuständigen Behörde nur auf die Erteilung oder Versagung der Heilpraktikererlaubnis
sowie ihre Zurücknahme bei nachträglichem Eintritt oder Bekanntwerden
von Gründen, die eine Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden,
beschränken. Weder der Wortlaut des Heilpraktikergesetzes und seiner
Durchführungsverordnungen noch seine sinngemäße Auslegung lassen
eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Untersagungsverfügung
erkennen.
Das BerGer. gelangt anhand der Entstehungsgeschichte ohne Rechtsverstoß
zu der Auffassung, dass es weder der Wille des Gesetzgebers war, noch Sinn und
Zweck des Heilpraktikergesetzes es erforderten, eine Rechtsgrundlage für
Untersagungsverfügungen im Heilpraktikergesetz selbst vorzusehen. Denn
der ursprüngliche Gesetzeszweck des Heilpraktikergesetzes war auf eine
allmähliche Beseitigung des Heilpraktikerstandes gerichtet, so dass es
ausreichte, als Reaktion auf verbotene Heilkundeausübung allein das repressive
Instrument der Strafdrohung in § 5 des Gesetzes einzusetzen. Das wird auch
vom Betroffenen zu 1 nicht verkannt. Die nachträglich geänderte Zielrichtung,
die das BVerwG dem Heilpraktikergesetz durch seine Teilnichtigkeitsrechtsprechung
gegeben hat, hat am Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung
– entgegen der Auffassung des Betroffenen zu 1 – nichts zu ändern
vermocht. Sie ist im übrigen auch unter der neuen Zweckbestimmung des Gesetzes
nicht unabweislich geworden. Eine Lücke im Gesetz ist mit der geänderten
Zielrichtung nicht entstanden, da die Befugnis, das gesetzeswidrige Tun zu untersagen,
der polizeilichen Generalermächtigung in den Landespolizeigesetzen entnommen
werden kann und muss (vg. Drews/Wacke/Vogel/Mar...., Gefahrenabwehr, 9. Aufl.
{1986}, S. 155 f.).
Dass im vorliegenden Fall die Untersagungsverfügung des Landratsamts nicht
auf Landespolizeirecht gestützt werden kann, hat das BerGer revisionsrechtlich
nicht angreifbarer Anwendung des einschlägigen Landesrechtes festgestellt.
Allein die Tatsache, dass die Erteilung und Rücknahme der Heilpraktikererlaubnis
zuständige untere Verwaltungsbehörde möglicherweise sachkundiger,
sachnäher ist als die nach dem Landesrecht zuständige Ortspolizeibehörde
– wie die Revision meint -, ersetzt selbstredend geforderte gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage nicht.
Schließlich geht auch der Hinweis des Betroffenen zu 1 auf §
BwVG und die darin geregelte Möglichkeit, Verwaltungszwang ausnahmsweise
ohne vorausgehenden Verwaltungsakt anzuwenden, fehl. Die Ermächtigung der
Verwaltung, unter Umständen Verwaltungszwang im Einzelfall auch ohne vorausgehenden
Verwaltungsakt anzuwenden, beruht auf Gesetz, vermag aber geforderte gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage für belastete Untersagungsverfügungen
nicht zu ersetzen; sie hat mit ihr im Grunde nichts zu tun.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 II VwGO.
Der Betroffene zu 1 ist auch mit der Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu belasten. Die Vorschriften der VwGO räumen dem Vertreter des öffentlichen Interesses in kostenrechtlicher Hinsicht eine Sonderstellung ein. Unterliegt er, so trägt er die gesamten Kosten des Verfahrens; unterliegt er zur Hälfte, so trägt er die Hälfte der Kosten, wobei sich der Kostenumfang nach § 162 VwGO richtet. Die Kosten umfassen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten, auch wenn der Beklagte., ohne einen Antrag zu stellen, auf der Seite des Vertreters des öffentlichen Interesses stand. Es gibt keine Vorschrift, die den Beklagten in einem solchen Falle – wenn auch nur teilweise – mit Kosten belastet. Der Beklagte ist bezüglich der Revision des Vertreters des öffentlichen Interesses kein Unterlegener i. S. des § 154 I VwGG, er ist ihm weder mit einem kontradiktorischen Antrag entgegengetreten noch hat er durch Unnachgiebigkeit auch ohne Antragsteller eine Position behauptet, die der Vertreter des öffentlichen Interesses sich ihm gegenüber erst hätte erstreiten müssen. Er hat keine Veranlassung für die Revision des Vertreters des öffentlichen Interesses gegeben, sondern ist in dem vom Vertreter des öffentlichen Interesses angegriffenen Punkte durch die Vorinstanz verurteilt worden. Lässt es sich durch das Nichtstellen eines Antrags vor Kosten bewahren (...... etwa Urt. V. 22.9.1983 – 3 C 24/82). Das Ergebnis lässt sich auch nicht über die Vorschrift zum Umfang der Kostentragungspflicht in Frage stellen, wie § 162 III VwGO durch die ausdrückliche Ausnahme bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Beigel. deutlich zeigt. (Zur Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vgl. BVerwG, NJW 1883, 2395)
2.1 Was die Revision des Kl. betrifft, so hat das Ber.Ger. zu Recht abgewiesen
die nach § 43 VwGO für zulässig erachtete Klage auf Feststellung,
dass der Kl. zur Ausübung des xxx keiner Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
bedürfe.
2.1.1 Wer Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf
dazu gem. § 11 HeilpraktikerG vom 17.2.1939 (BGBl I, 251, BGBl III 2122-2)
geändert durch Gesetz vom 2.3.1974 (BGBl I. 459, 550) der Erlaubnis. Entgegen
der Auffassung des Kl. ist die Fortgeltung der Vorschrift über die Erlaubnispflicht
gem. Art. 123 I GG und Art. 125 i. V. mit Art. 74 Nr. 19 GG als Bundesrecht
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Allerdings steht die Erlaubniserteilung entgegen dem Wortlaut des §
2I HeilpraktikerG nicht im Ermessen der Behörden; vielmehr ist
nach verfassungskonformer Auslegung jeder Art zur berufsmäßigen Ausübung
der Heilkunde ohne Bestallung zuzulassen, wenn keiner der sich aus § 2I
der 1. DVO – Durchführungsverordnung - HeilpraktikerG ergebenden
und nicht infolge ihres nationalsozialistischen Charakters außer Kraft
getretenen Versagungsgründe vorliegt.
Diese Rechtsprechung des BVerwG (vgl. BVerwGE 4, 250 [254 ff.]; BVerwGE 35,
208 [310] = NJW 1970, 1987 und BVerwGE66, 367 [371] = NJW 1984, 1414) hat das
BVerfG mit Beschluß vom 10.5.1988 (BVerfGE 78, 179 [192] = NJW 1988,2290)
gebilligt: Das Ziel des Gesetzes, die Volksgesundheit durch einen Erlaubniszwang
für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen, sei durch Art. 12 I
GG gedeckt und widerspreche nicht dem Grundgesetz. Bei der Gesundheit der Bevölkerung
handele es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz
eine solche subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis
stehe. Zwar sei die ursprüngliche, auf die Beseitigung des Heilpraktikerstandes
gerichtete Funktion des Gesetzes durch die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes
in jahrzehntelanger Praxis vollzogene Umgestaltung des § 2I HeilpraktikerG
von einer repressiven Ausnahmevorschrift zu einer Anspruchsnorm wesentlich geändert
worden. Der mit dem Erlaubniszwang verfolgte Zweck, die Patienten keinen ungeeigneten
Heilbehandlern auszuliefern, behalte aber seine Berechtigung und verleihe den
verbleibenden Vorschriften nach wie vor eine vom Willen des Gesetzgebers gedeckten
Sinn.
(Die Volksgesundheit zu schützen ist auch oberstes Ziel bei der Nutzung der Synergetik Therapie durch die Klienten selbst. Daher muß dieser Beitrag - oder das Gegenteil - sachlich bewiesen werden. Faktisch ist in den letzten 16 Jahren und in der Anwendung von über 300 Absolventen der von einer Landesbehörde anerkannten Grundausbildung mit einer geschätzten Gesamtzahl von 20.000 Einzelsitzungen kein Fall des begründeten Verdachts der Schädigung der Volksgesundheit aufgetreten, sondern die gegenteiligen BEWEISE SIND SEHR AUFFÄLLIG UND UNTERSUCHUNGSWÜRDIG)
Diese Feststellung des BVerfG in dem genannten Beschluß
(BVerfGE 78, 179 = NJW 1988, 2290) binden als tragende Entscheidungsgründe
gem. § 31 I BVerfGG Gerichte und Behörden. Damit kann die Verfassungsmäßigkeit
des Erlaubniszwanges für die Ausübung der Heilkunde auch nicht aus
dem Blickpunkt der Patienten mit dem Argument in Frage gestellt werden, es müsse
jedermann freigestellt bleiben, seine Krankheiten auch von ungeeigneten Heilbehandlern
therapieren zu lassen – ein Argument, das im Hinblick auf den Schutz der
Volksgesundheit, über den niemand verfügen kann, ohnehin fehl geht.
Bleibt nämlich ungeeigneten Heilbehandlern die Ausübung der Heilkunde
nicht verwehrt, wird auch die Schädigung von Kranken in Kauf genommen,
die sich ohne Kenntnis der Ungeeignetheit in die Behandlung dieser Heilbehandler
begeben.
Im übrigen sind Anhaltspunkte für rechtserhebliche Änderungen
in den Tatsachen, Gesetzen und allgemeinen Rechtsanschauungen, die der Entscheidung
des BVerfG zugrunde liegen, nicht ersichtlich. Die vom Kläger gegen die
Regelung vorgebrachten Bedenken, die in § 2I lt. I 1. DVO HeilpraktikerG
vorgeschriebene Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des
Heilbehandlers sei zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nicht geeignet,
überzeugen nicht.
(Es bedürfte aber dringend einer Objektivierung der Beurteilungskriterien, damit der Verdacht der Willkür minimiert wird. Wichtig wäre auch die Förderung innovativer ganzheitlicher Ansätze. Der Schutz der Volksgesundheit darf nicht nur negierend betrachtet werden.)
Selbstverständlich vermag eine derartige Überprüfung
nicht zu gewährleisten, dass alle ungeeigneten Heilbehandler von der Ausübung
der Heilkunde ferngehalten werden; sie bleibt aber ein Mittel, das ihre Zahl
zu reduzieren vermag und bei Offenbarwerden fehlender Eignung auch noch nach
erteilter Erlaubnis ein Einschreiten ermöglicht.
(Wieder: Wer stellt Was und Warum
mit welcher Absicht und Weltsicht fest?? Analog
den Diskussionen über Religiosität: Sollen die Sektenexperten der
Kirchen den Sachverstand (über Gott und die Welt) grundsätzlich zugebilligt
bekommen?
2.1.2 Zu Recht ist das BerGer.- und zwar auch in verfassungskonformer
Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes –
zu der Rechtsauffassung gelangt, dass die vom Kläger an seinen Kunden vorgenommene
Handlungen, die er als xxx bezeichnet, als Ausübung der Heilkunde i.S.
des § 1 II HeilpraktikerG anzusehen und daher nach § 1I HeilpraktikerG
erlaubnispflichtig sind.
Ausübung der Heilkunde nach 3 1 II HeilpraktikerG ist jede berufs- oder
gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung
oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen.
Das vom Kl. vorgenommene sog. Heilmagnetisieren (bis jetzt xxx genannt)
entspricht dieser gesetzlichen Definition; es geschieht am Körper des einzelnen
Kranken (vgl. zum Erfordernis der konkreten Behandlung: BGH, NJW 1987, 2928)
und es geschieht – sogar ausschließlich – zum Zwecke der Heilung
von Krankheiten. Nach den tatsächlichen Feststellung des BerGer. wird der
Kläger von Menschen aufgesucht, die an körperlichen Beschwerden wie
Durchblutungsstörungen, Asthma, Neuralgie, Kreuzschmerzen, Ischias, Kopfschmerzen
leiden und die erwarten, dass er sie von diesen Beschwerden befreie. Die Erwartung
sucht der Kläger durch „Entziehung von Erdstrahlen“ –
wie er seinen Besuchern erklärt – zu entsprechen. Zu diesem Zweck
stellt sie zunächst durch Muten mit einer Wünschelrute am unbekleideten
Patienten fest, ob dieser von „Erdstrahlen befallen“ sei. Sodann
bestreicht er die nach seiner Meinung befallenen Körperteile mit einer
Flüssigkeit und fährt mit seinen Händen in geringem Abstand darüber.
(Die Synergetik Therapie trainiert die Innenwelt, gibt ausschliesslich selbstgesteuerte Selbsterfahrung und trägt zur Handlungskompetenzsteigerung bei. Dass dies die Selbstheilung fördert, darf NICHT ALS NACHTEIL ANGESEHEN WERDEN, DENN ES IST EIN SEKUNDÄRPRODUKT - AUCH WENN ES IN DER MOTIVATION DES KLIENTEN EINEN PRIMÄREN ASPEKT HABEN KÖNNTE. Selbsterfahrung steht jedem Menschen jederzeit zu, auch kranken Menschen. Behörden sollten die positiven gesundheitlichen Wirkungen auf das Gesundheitswesen mit untersuchen - statt verbieten. Die Gesundheitsbehörde sollte auch verpflichtet sein, Massnahmen für eine Anhebung der Volksgesundheit zu tun.
Anders als dass dies zum Zwecke der Heilung Krankheiten geschieht, kann die in Rede stehende Tätigkeit des Klägers nicht verstanden werden. Von diesem auf der Grundlage von festgestellten Tatsachen beruhenden Verständnis sind auch die Vorinstanzen ausgegangen, so dass der vom Kläger erhobene Vorwurf einer „subjektiven Begriffsdefinition“ nicht zutrifft. Maßgeblich ist der Sinn, den der Kläger seinem Tun im Hinblick auf den Patienten erkennbar beigelegt wissen will.
(Daher redet die Synergetik Therapie nie von Heilung, sondern vom Gegenteil: Der Selbstheilung. Wir machen das Gegenteil, wofür das HP-Gesetz steht, daher darf auch kein Synergetik Therapeut mit der Bezeichnung Heilpraktiker versehen werden, denn genau dadurch kommt die Verunsicherung der Patienten bzw. Klienten. Wir arbeiten mit den Ärzten und Heilpraktikern zusammen, nicht in Konkurrenz.
Dem entspricht das Berufungsurteil, wenn es ausdrücklich auf die Erklärungen des Klägers und die Erwartungen der Patienten abhebt. Praktisch zu keinem anderen Ergebnis gelangt man mit der Umschreibung, die der BGH (BGHSt 8, 237 = NJW 1956, 313 = LM Nr. 2 zu HeilpraktikerG und NJW 1978, 599) dem Begriff „Ausübung der Heilkunde“ gibt, wonach sie jedes Tun umfasst, „das bei den Behandelten den Eindruck erweckt, es ziele darauf ab, sie von Krankheit, Leiden oder Körperschäden zu heilen“. Augenscheinlich sollte mit dieser Umschreibung betont werden, dass auch dann ein Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz vorliegt, wenn alle – vor allem der erlaubnislose „Heiler“ selbst wie auch unbeteiligte Dritte – die angeblichen Wunderheilungen als Schwindel erkennen, nur der Patient nicht, - ein Problem, das sich im vorliegenden Fall freilich nicht stellt.
Unerheblich ist es, was die Patienten des Klägers und der Kläger als Ursache der Erkrankung ansehen. Auch wenn der Kläger der Meinung ist, schädliche „Erdstrahlen“ seien für die Beschwerden seiner Patienten verantwortlich, ändert dies nichts an dem auf Heilung, nämlich auf die Beseitigung der Ursachen der körperlichen Beschwerden gerichteten Zweck seiner Tätigkeit. Seine Erklärung, nur schädliche „Erdstrahlen“ zu entziehen, aber keine Krankheiten behandeln zu können, hat rechtlich keine andere Bedeutung als zu behaupten, er könne nur pathogene Bakterien oder Viren im menschlichen Körper beseitigen und keine Krankheiten heilen.
(Da sieht man sehr gut die Ähnlichkeit zwischen schulmedizinischen Ärzten und sog. Heilern - Synergetik Therapie hat nichts mit beiden zu tun, sondern entlarvt alles "Tun von Aussen" als "Symptombekämpfung". Nichts gegen Symptombekämpfung, aber unsere Klienten wollen mehr...
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Heilpraktikergesetzes ist ferner, dass die betreffende Behandlung nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordert und dass diese Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann. Diese einschränkende Auslegung des Begriffs „Ausübung der Heilkunde“ wird vom BVerwG in ständiger Rechtsprechung (vgl. BverwGE 35, 308 = NJW 1970, 1987) im Hinblick auf die mit dem Erlaubniszwang verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12IGG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für verfassungsrechtlich erforderlich gehalten.
Ärztliche Fachkenntnisse können erforderlich sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit selbst, die ohne Kenntnisse durchgeführt, den Patienten zu schädigen geeignet ist, oder auch schon im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt. Gefährdungen dieser Art sind durch die Tätigkeit des Klägers nicht zu erwarten. Das Heilmagnetisieren selbst erfordert ersichtlich kein ärztliches Fachwissen.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG fallen aber Verrichtungen, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, gleichwohl unter die Erlaubnispflicht, wenn sie Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann und dass die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist (vgl. BVerwGE 23, 140 [146 ff.] = NJW 1966, 1187; BVerwGE 35, 308 [311] = NJW 1970, 1987). Eine mittelbare Gefahr der vorgenannten Art besteht dann, wenn die in Rede stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit erscheint.
(Genau deshalb dürfen Synergetik Therapeuten keinen HP-Schein haben, denn dann wirken sie wie eine Alternative zum ärztlichen Tun. Synergetik Therapeuten sollen gleichzeitig mit Ärzten zusammenarbeiten, denn die körperlichen Prozesse der Selbstheilung kann nur ein ganzheitlicher Arzt gut beurteilen und begleiten, wenn es z.B. um sog. unheilbare Krankheiten wie Krebs geht.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die
Tätigkeit des Klägers entspricht in ihrem Entscheidungsbild der ärztlichen
Tätigkeit und ersetzt sie. Wie der Arzt leitet der Kläger seine Tätigkeit
mit einer Diagnose ein – ob nämlich der Patient von „Erdstrahlen“
befallen ist – und führt dann wie ein körperliche Leiden behandelnder
Arzt äußerlich wahrnehmbare Therapiemaßnahmen durch, die er
notfalls bei weiteren Besuchen des Patienten wiederholt.
Ob das Gefahrenmoment geringfügig ist, kann nur auf Grund einer generalisierenden
und typisierenden Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit beurteilt
werden. Maßgebliche Bedeutung haben in diesem Zusammenhang vor allem die
Krankheiten, die behandelt werden sollen, und die Erwartungen der Patienten,
die sich an die Behandlung knüpfen.
Nach den vom Kläger nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen
des Berufungsurteils erweist sich das Gefahrenmoment der von ihm durchgeführten
Tätigkeit als nicht unerheblich. Der Kläger ist auf keine bestimmte
Erkrankung und keine bestimmte Verrichtung spezialisiert wie etwa der Chiropraktiker
(vgl. BVerwGE 35, 308 = NJW 1970, 1987), der Optiker bei der Bestimmung der
Sehschärfe (vgl. BVerwGE 23, 140 = NJW 1966, 187) oder der Inhaber eines
Kosmetikinstitutes, der Leberflecken und Warzen im sog. Kaltkauterverfahren
entfernt (vgl. BVerwG, Buchholz 418.04 Nr. 7 = NJW 1966, 418), deren Risiken
im einzelnen abschätzbar sind; die Leiden, die er behandelt, sind vielfältiger
und unterschiedlicher Art und entsprechen durchaus dem Tätigkeitsfeld eines
Arztes für Allgemeinmedizin: Durchblutungsstörungen, Beschwerden an
der Bauspeicheldrüse, Kopfschmerzen, Atemnot, Ischiasbeschwerden, Asthma,
einem Knoten in der weiblichen Brust, Neuralgie, allgemeines Unwohlsein, Kreuzschmerzen
und Schlafstörungen.
Die Leiden sind keineswegs alle ungefährlich; das eine oder andere von ihnen bedarf zumindest einer rechtzeitigen ärztlichen Diagnose wie etwa – was allgemein bekannt ist – Knoten in der weiblichen Brust.
(Allerdings produziert auch hier die Schulmedizin - laut ZDF-Bericht - 100 000 OP's pro Jahr überflüssig (!! nett formuliert - Sprachgebrauch vom ZDF) - statt die dahinterliegenden "Lebenskriesen" zu lösen oder mitzubearbeiten...usw.)
Ihre Behandlung durch den Kläger nährt – wie
das Ber.Ger. ausführt – in den Patienten die Hoffnung auf Heilerfolge
und kann dadurch ihre Bereitschaft entgegenwirken, medizinische Hilfe durch
einen Arzt in Anspruch zu nehmen.
Kann somit gegen die Anwendung des Heilpraktikergesetzes auf eine Tätigkeit
wie die des Klägers nicht der Einwand der Unverhältnismäßigkeit
erhoben werden, so kommt es auf die Frage, ob der Kläger sich tatsächlich
so verhält, dass seine Patienten gefährdet werden, nicht an. Sein
spezielles Verhalten mag seine Würdigung erfahren, wenn darüber zu
entscheiden ist, ob ihm die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erteilt werden
kann. Es kann aber die Erlaubnispflichtigkeit selbst nicht berühren. Sie
kann insbesondere nicht davon abhängen, ob der Kläger seinen Patienten
erklärt, er könne keine Krankheiten heilen, dies sei ausschließlich
Sache des Arztes oder Heilpraktikers.
Gegen die Ausführungen des Ber.Ger. zur Qualifizierung der Tätigkeit
des Klägers als gewerbs- und berufsmäßig i. S. des § 1
II HeilpraktikerG ist nichts zu erinnern.
Kommentar in kursiver Schrift von Bernd Joschko