Sog. Runderlaß des RP Darmstadt (Justiziarin Frau Garmin-Flach)
April 2011
Das RP Datmstadt beschäftigt sich seit 2000 mit der Synergetik
Therapie und legt sich nicht fest!
"Mit Urteil vom 26.August 2010 - Az.: 3 C 28/09 hatte das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) entschieden, dass es sich bei der Synergetik-Therapie um erlaubnispflichtige
Heilkundeausübung handelt und damit bei gewerblicher Ausübung einer
Heilpraktikererlaubnis bedarf. Bezüglich der näheren Einzelheiten
verweise ich auf die urteilbegründung. Das Urteil können Sie auf der
Homepage des BVerwG www.bverwg.de unter Entscheidungen und Eingabe z.B. des
Suchbegriffes Synergetik abrufen.
Im Nachgang zu der Entscheidung hat sich inzwischen die Frage gestellt, ob die
Synergetik-Therapie eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis erfordert oder auch
durch eine Heilpraktikererlaubnis eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie
abgedeckt wäre.
Hierzu vertrete ich folgende Auffassung:
Es wird für vertretbar gehalten, dass eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis
von all denjenigen gefordert wird, die Behandlungen nach der Synergetik-Therapie
durchführen wollen.
Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, soll die Synergetik-Therapie
Krankheiten heilen oder linder.
Die Präsentation der Methode sei auf Heilversprechen ausgerichtet, was
sich beispielshaft an den Aussagen zur Behandlung von Brustkrebserkrankungen
zeige. So würden in einer sog. Brustkrebsstudie zahlreiche Beispiele einer
Behandlung durch die Synergetik-Therapie vorgesetllt, zum Teil mit ultraschallaufnahmen,
die das Verschwinden von Knoten in der Brust nach einigen Synergetik-Sitzungen
belegen sollten. (BVerwG, 26.8.2010, Az.: 3C28/09, RN 19).
Der Kläger stelle in Aussicht, mit der Synergetik-Therapie praktisch jede
Art von Erkrankungen körperlicher oder seelischer Art bis hin zu Selbstmordgefährdung
im Wege der aktiven Selbstheilung behandeln zu können. Daraus würden
sich gerade für Patienten, die an einer ernsthaften Krankheit leiden, mittelbare
Gefahren ergeben, weil sie veranlasst werden könnten, allein auf die Wirksamkeit
der von den Klägern propagierten Methode zu vertrauen, anstatt sich in
ärztliche Behandlung zu begeben (BVerwG, ebenda, Rn 28).
Diese gerichtlichen Feststellungen lassen m.E. den Schluss zu, dass Anwender
der Synergetik-Therapie Grundkenntnisse im Bereich der allgemeinen Heilkundeausübung
haben müssen. Auch wenn bei der Therapie nicht medikamentös oder durch
körperlich-manipulative Eingriffe vorgegangen wird, so liegt doch die Intension
vor, durch eine systemische Wirksamkeit Einfluss auf schwere körperliche
manifeste Erkrankungen nehmen zu können.
Behandelnde Personen, die den Anspruch erheben, jede Art von Erkrankungen körperlicher
oder seelischer Art im Wege der aktiven Selbstheilung behandeln zu können,
müssen m.E. in der Lage sein, Krankheitsverläufe, die dem Bereich
der allgemeinen Heilkunde angehören, bewerten zu können - sei es im
Fall von auftetenden Komplikationen oder von einer akuten Verschlechterung des
Gesundheitszustandes eines Patienten/ einer Patientin. Außerdem beschränkt
sich der Anwendungsbereich der Synergetik-Therapie ausdrücklich nicht auf
seelische Erkrankungen, die ansonstem dem Bereich der Psychotherapie zuzuordnen
sind und damit dem Bereich der Ausübung der Heilkunde eingeschränkt
auf das Gebiet der psaychotherapie zugeordnet werden könnten.
Nach der Darstellung der Methode ist m.E. auch zu erwarten, dass sich auch oder
insbesonders Menschen hilfesuchend an die Anwender/innen der Synergetik-Therapie
wenden, die unter Erkrankungen leiden, die nicht eigenverantwortlich durch Personen
behandelt werden dürften, die über keine Erlaubnis der allgemeinen
Heilkunde verfügen.
Nach alledem halte ich die Forderung einer allgemeinen Heilpraktikererlaubnis
ohne Bestallung für die eigenständige gewerbliche Ausübung der
Synergetik-Therapie für angezeigt."