Sog. Runderlaß des RP Darmstadt (Justiziarin Frau Garmin-Flach) April 2011

Das RP Datmstadt beschäftigt sich seit 2000 mit der Synergetik Therapie
und legt sich nicht fest!

 

"Mit Urteil vom 26.August 2010 - Az.: 3 C 28/09 hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass es sich bei der Synergetik-Therapie um erlaubnispflichtige Heilkundeausübung handelt und damit bei gewerblicher Ausübung einer Heilpraktikererlaubnis bedarf. Bezüglich der näheren Einzelheiten verweise ich auf die urteilbegründung. Das Urteil können Sie auf der Homepage des BVerwG www.bverwg.de unter Entscheidungen und Eingabe z.B. des Suchbegriffes Synergetik abrufen.

Im Nachgang zu der Entscheidung hat sich inzwischen die Frage gestellt, ob die Synergetik-Therapie eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis erfordert oder auch durch eine Heilpraktikererlaubnis eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie abgedeckt wäre.

Hierzu vertrete ich folgende Auffassung:
Es wird für vertretbar gehalten, dass eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis von all denjenigen gefordert wird, die Behandlungen nach der Synergetik-Therapie durchführen wollen.

Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, soll die Synergetik-Therapie Krankheiten heilen oder linder.

Die Präsentation der Methode sei auf Heilversprechen ausgerichtet, was sich beispielshaft an den Aussagen zur Behandlung von Brustkrebserkrankungen zeige. So würden in einer sog. Brustkrebsstudie zahlreiche Beispiele einer Behandlung durch die Synergetik-Therapie vorgesetllt, zum Teil mit ultraschallaufnahmen, die das Verschwinden von Knoten in der Brust nach einigen Synergetik-Sitzungen belegen sollten. (BVerwG, 26.8.2010, Az.: 3C28/09, RN 19).

Der Kläger stelle in Aussicht, mit der Synergetik-Therapie praktisch jede Art von Erkrankungen körperlicher oder seelischer Art bis hin zu Selbstmordgefährdung im Wege der aktiven Selbstheilung behandeln zu können. Daraus würden sich gerade für Patienten, die an einer ernsthaften Krankheit leiden, mittelbare Gefahren ergeben, weil sie veranlasst werden könnten, allein auf die Wirksamkeit der von den Klägern propagierten Methode zu vertrauen, anstatt sich in ärztliche Behandlung zu begeben (BVerwG, ebenda, Rn 28).

Diese gerichtlichen Feststellungen lassen m.E. den Schluss zu, dass Anwender der Synergetik-Therapie Grundkenntnisse im Bereich der allgemeinen Heilkundeausübung haben müssen. Auch wenn bei der Therapie nicht medikamentös oder durch körperlich-manipulative Eingriffe vorgegangen wird, so liegt doch die Intension vor, durch eine systemische Wirksamkeit Einfluss auf schwere körperliche manifeste Erkrankungen nehmen zu können.

Behandelnde Personen, die den Anspruch erheben, jede Art von Erkrankungen körperlicher oder seelischer Art im Wege der aktiven Selbstheilung behandeln zu können, müssen m.E. in der Lage sein, Krankheitsverläufe, die dem Bereich der allgemeinen Heilkunde angehören, bewerten zu können - sei es im Fall von auftetenden Komplikationen oder von einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten/ einer Patientin. Außerdem beschränkt sich der Anwendungsbereich der Synergetik-Therapie ausdrücklich nicht auf seelische Erkrankungen, die ansonstem dem Bereich der Psychotherapie zuzuordnen sind und damit dem Bereich der Ausübung der Heilkunde eingeschränkt auf das Gebiet der psaychotherapie zugeordnet werden könnten.

Nach der Darstellung der Methode ist m.E. auch zu erwarten, dass sich auch oder insbesonders Menschen hilfesuchend an die Anwender/innen der Synergetik-Therapie wenden, die unter Erkrankungen leiden, die nicht eigenverantwortlich durch Personen behandelt werden dürften, die über keine Erlaubnis der allgemeinen Heilkunde verfügen.

Nach alledem halte ich die Forderung einer allgemeinen Heilpraktikererlaubnis ohne Bestallung für die eigenständige gewerbliche Ausübung der Synergetik-Therapie für angezeigt."