In den alternativen Therapie- und Selbsterfahrungsmethoden, Meditation und Spiritualität, der letzten Jahrzehnte, steckt ein ungewöhnlich starkes innovatives Potential zur Verbesserung der Lebensqualität und somit auch der Verhinderung und Heilung von Krankheiten.
Die Basis ist ein neues wissenschaftliches Welt- und
ganzheitliches Menschenbild. Die positiven Auswirkungen werden dringend benötigt,
da das Gesundheitssystem nicht mehr bezahlbar ist. Dringende Reformen stehen
an. Bei der Umsetzung ist oftmals das aus dem Jahre 1939 stammende Heilpraktikergesetz
eine dicke Barriere gegen eine erfolgreiche Etablierung. Alles was heilt ist
verboten - es sei denn, Heilung besteht aus dem seit einem Jahr vor dem BVerfG
erstrittenen "harmlosen Händeauflegen". Die Psychotherapieforschung
wird nur aus dem Ausland von Prof. Grawe eingefordert ("Psychotherapie
im Wandel - von der Konfession zur Profession" ") er verstarb vor
4 Wochen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 5. Juli die Synergetik Therapie
schnell zu einer Psychotherapiemethode erklärt, damit wir unter das HP-Gesetz
fallen und dadurch der Beschluss der BVerfG nicht mehr greift.
VGH München: "Der Klient soll daher sein Vertrauen in diese
auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende, ihm in den Therapiesitzungen
beigebrachte Methode der Selbsterkenntnis, Selbstveränderung und darauf
beruhenden Selbstheilung setzen, die sich von einer psychiatrischen, psychotherapeutischen
oder von Heilpraktikern durchgeführten psychischen Behandlung nicht grundsätzlich,
sondern nur graduell unterscheidet. Das Erscheinungsbild des Behandlers bei
der Synergetik-Therapie unterscheidet sich daher nicht allzu weit von medizinischer
Behandlung. Man könnte das Tätigwerden der Antragstellerin unwissenschaftlich
auch als eine Art homöopathieähnliches psychotherapeutisches Verfahren
bezeichnen,..."
Eine Zusammenfassung finden Sie nachfolgend. Die Veröffentlichung ist wichtig, denn "morgen" betrifft es andere ganzheitliche Denk- und Lebensansätze, die verboten werden sollen. Das mechanistische Denk- und Weltbild versucht eine dringende Erneuerung zu verhindern... Im Gesundheitswesen wird mit der These: "Nur Medikamente heilen" Milliardengewinne gemacht und die Menschen versterben... Wir fordern unsere Bürgerrechte des Grundgesetzes bis zum BVerfG !
Synergetik Therapie im Verhältnis zum Heilpraktiker-
und Heilmittelwerbegesetz -
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Versuch einer Standortbestimmung von Roswitha Schneider - Redakteurin der
Zeitschrift "Innenweltreisen" und
2. Vorsitzende des Berufsverbandes der Synergetik Therapeutinnen und Therapeuten
BVST e.V.(150 Mitglieder)
Die Vorgeschichte
Nachdem im Mai 2003 dem Synergetik-Therapeuten Uwe Ibenthal in Goslar durch
das dortige Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde, entschied
sich der Begründer der Synergetik Therapie, Bernd Joschko, gemeinsam mit
Sylke Urhahn, der damaligen 1. Vorsitzenden des Berufsverbandes der Synergetik
Therapeutinnen, und Synergetik Therapeuten (BVST) vor Ort eine Klärung
der strittigen Frage herbeizuführen.
Am 5. Januar 2004 eröffneten beide in Goslar ein info-center, in dem u.a.
synergetische Innenweltreisen angeboten wurden. Herr Dr. Hepp, zuständiger
Amtsarzt, versuchte am gleichen Tag gemeinsam mit der Justiziarin Frau Körner,
Frau Urhahn von diesem Vorhaben mit der Behauptung abzubringen, für die
Anwendung der Synergetik Therapie sei eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
erforderlich. Nachdem Frau Urhahn dies verweigerte, wurden ihr und Herrn Joschko
am 8. Januar 2004 ebenfalls ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen.
Sämtliche mündlichen und schriftlichen Angebote und Aufforderungen
zu einem persönlichen Gespräch und einer damit einhergehenden In-Augenschein-Nahme
des Verfahrens, die Frau Urhahn und Herr Joschko bereits vor diesem Zeitpunkt
und danach erneut und wiederholt unterbreiteten, wurden durch das Gesundheitsamt
konsequent ignoriert und unerwidert gelassen.
Frau Urhahn und Herr Joschko legten gegen die behördliche Anordnung Widerspruch
ein, sodass es zu einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig kam.
Der zu prüfende Anwurf lautete, dass es sich bei der Synergetik Therapie
um ein Verfahren handele, bei dem Hypnose angewandt würde. Dies erfordere
jedoch medizinische Kenntnisse, die nur über die Absolvierung eines Heilpraktiker-Scheins
zu erzielen seien. Da ein solcher nicht vorläge, ginge durch die Synergetik
Therapie eine unmittelbare und akute Gefährdung der Volksgesundheit aus.
Das VG Braunschweig bestätigte im Februar 2004 die durch das Gesundheitsamt
vorgetragenen Argumente und hielt damit das Tätigkeitsverbot aufrecht.
In der nachfolgenden Instanz wurden im Zuge einer summarischen Prüfung
im Mai 2004 jedoch alle das Akutverbot begründenden Aspekte verworfen,
dasselbe aufgehoben und zu einer Prüfung im Hauptsacheverfahren an das
VG Braunschweig zurückgegeben. Hier ist nun abzuklären, ob die Synergetik
Therapie tatsächlich mit Hypnose arbeitet, eine Gefährdung der Volksgesundheit
durch fehlende medizinische Kenntnisse gegeben ist und die Absolvierung eines
HP-Scheins mithin zur Auflage gemacht werden soll.
Im Juli 2005 ist das Verfahren an einem Punkt angekommen, an dem es wesentlich
um eine Begutachtung der Methode durch anerkannte und ausgewiesene Experten
geht. Während das Gesundheitsamt darauf insistiert, es müsse sich
um eine Person mit theoretischer Kenntnis und praktischer Erfahrung in der Hypnose
handeln, berufen sich Synergetik Insitut und BVST auf die Tatsache, dass bei
synergetischen Innenweltreisen keine Hypnose angewandt wird und zur Begutachtung
der Methode insbesondere auch Kenntnisse über Selbstorgansiation, das zentrale
Wirkprinzip, erforderlich seien. Die Beauftragung eines Gutachters wird durch
das Gericht erfolgen, sodass gegenwärtig nicht gesagt werden kann, welche
Persone(n) diese Aufgabe letztlich übernehmen werden.
Ein gleich gelagertes Verfahren wird auch in München gegen die Synergetik
Therapeutin Brigitte Molnar angestrengt. Das Referat für Geundheit und
Umwelt der Landeshauptstadt München verfügt eine Tätigkeitsuntersagung
mit Hinweis auf die fehlende Erlaubnis nach dem HPG. Der vor dem Verwaltungsgericht
München verhandelte Widerspruch mündet in der Entscheidung, dass B.
Molnar ihre Tätigkeit zwar ausüben darf, dies allerdings nur unter
Einhaltung von zwei Auflagen. Sie muß ihre Klienten erstens schriftlich
über eine potentielle Gefährlichkeit der Methode informieren und dies
unterzeichnen lassen. Und sie muß zweitens die Anschrift ihrer Klienten
dem Referat für Gesundheit und der Regierung von Oberbayern auf Anfrage
aushändigen.
Gegen diesen Beschluß legt B. Molnar erneut Widerspruch ein, sodaß
nun eine Entscheidung durch den Bayerischen Verwaltunsgerichtshof getroffen
wird. Dieser entscheidet völlig entgegengesetzt zum OVG Niedersachsen,
sieht nach summarischer Prüfung die Erlaubnispflicht nach dem HPG gegeben
und bestätigt, dass B, Molnar die ihr auferlegten Auflagen zu erfüllen
hat. Auch hier wird in einem Hauptsachverfahren unter Einbeziehung von Gutachtern
eine endgültige Klärung herbeizuführen sein. Wann dieses stattfindet,
kann gegenwärtig noch nicht gesagt werden.
Ebenfalls im Januar 2004 wird Brigitte Molnar durch die Regierung von Oberbayern
dazu aufgefordert, auf ihrer Website die Verlinkung zu den Seiten des Synergetik
Instituts zu entfernen, da hier mit Krankengeschichten geworben würde,
mithin ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz vorläge. Dieser
Vorwurf wird nun vor dem Amtsgericht München zu prüfen sein, das bereits
ein Bußgeld in Höhe von 500,00 Euro oder mehr angedroht hat. Der
Berufsverband hat sich in das Verfahren eingeschaltet, um generell prüfen
zu lassen, ob und im welchem Umfang sachliche Informationswerbung für den
Beruf betrieben werden darf. Er trägt die Rechtsverfolgungskosten im Verfahren
gegen Frau Molnar.
Weitere Korrespondenzen mit Gesundheitsämtern gab und gibt es in Aachen,
Darmstadt, Hanau und Marburg. Die nachfolgenden Ausführungen mögen
auch dafür stellvertretend sein, beziehen sich aber in erster Linie auf
das in Braunschweig anhängige Verfahren wegen Erlaubnispflicht nach dem
HP-Gesetz sowie das in München anhängige Verfahren wegen Verstoß
gegen das Heilmittewerbegesetz. Wir sehen zwischen allen Verfahren einen direkten
Zusammenhang, da es jeweils um ein Verständnis von Krankheit und Gesundheit
sowie eine daraus resultierende Sichtweise über Heilung und Selbstheilung
geht, die mit den momentan gültigen Kriterien wie sie im HPG und HWG niedergelegt
sind, nicht erfasst werden können d-h. der gegenwärtig gesellschaftlich
verankerten Sichtweise noch völlig neu gegenüberstehen.
A. Das Verfahren in Braunschweig
1. Die Beugung des Grundgesetzes
Das vom Gesundheitsamt Goslar und durch das VG Braunschweig
bestätigte Tätigkeitsverbot erfüllt unserer Ansicht nach den
Tatbestand einer Verletzung des § 12 Grundgesetz, der die freie Berufsausübung
garantiert. Der Anordnung eines solchen Verbotes muss zwingend die sorgfältige
Prüfung aller hierfür relevanten Faktoren vorausgehen, da eine Einschränkung
bzw. Untersagung des in unserer Gesellschaft am höchsten stehenden Rechtes,
nämlich der Grundrechte, ausgesprochen wurde.
Das OVG Niedersachsen nimmt in seiner Urteilsbegründung hierzu wie folgt
Stellung. „Dabei (Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 HPG, d.V.) sind
jedoch nur solche Tätigkeiten relevant, die nach allgemeiner Auffassung
ärztliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen
können, da der Begriff „Ausübung der Heilkunde“ im Hinblick
auf die mit dem Erlaubniszwang verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit
des Art. 12 Abs. 1 GG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit
einschränkend auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urt. V. 11.11.1993 – 3
C 45/91 – BVerwGE 94, 269, m.w.N.)“
Es werden nun Kriterien benannt, die eine solche Beschränkung gestatten
und das Gericht gelangt zu der Schlussfolgerung: „Dass die Synergetik-Therapie
oder das Synergetik-Profiling gemessen an diesen Kriterien als Ausübung
von Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HPG anzusehen und daher nach §
1 Abs. 1 HPG nicht ohne eine Erlaubnis durchgeführt werden darf, ist bei
der hier nur summarischen Prüfung nicht offensichtlich“.
Aus dieser Begründung geht deutlich hervor, dass die durch das Gesundheitsamt
Goslar vorgebrachten und durch das VG Braunschweig bestätigten Argumente
einer Prüfung durch das OVG– vor allem im Verhältnis zu den
im GG verankerten Rechten – nicht standhalten konnten.
Aus unserer Sicht hat das Gesundheitsamt Goslar seine Amtspflichten fehlerhaft
wahrgenommen, möglicherweise sogar fahrlässig gegen den ihm erteilten
Auftrag verstoßen. Die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes ist die
stärkste, dem Amt zur Verfügung stehende Möglichkeit der Intervention.
Angesichts der hohen Bedeutung einer solchen Entscheidung sowie der daraus resultierenden
Konsequenzen muss die Prüfung der Recht- und Verhältnismäßigkeit
seiner Anwendung exakt und folgerichtig argumentiert, d.h. mit schwerwiegenden
Gründen untermauert sein. Das OVG Niedersachsen hat das Fehlen derartig
schwerwiegender Gründe ebenso wie das Fehlen ausreichender Kennzeichen
für eine Erlaubnispflichtigkeit nach dem HPG gerügt.
Eine den Rechten und Pflichten des Amtes entsprechende sowie die Grundlagen
und praktische Anwendung der synergetischen Methode betreffende inhaltliche
Prüfung ist nie erfolgt. Das Amt hat sich von Beginn an konsequent geweigert,
die synergetische Methode durch Sichtung aller zur Verfügung stehenden
Materialien und die unsererseits sofort angebotene persönliche In-Augenschein-Nahme
einer solchen Prüfung zu unterziehen. Wenn eine Methode nicht sorgfältig
geprüft wird, kann es doch logischerweise auch kein Kriterium für
ihre Erlaubnispflicht nach dem HPG geschweige denn ein Verbot der Berufsausübung
geben.
Die sich in dieser Vorgehensweise ausdrückende fehlerhafte Wahrnehmung
der Amtspflichten findet ihren Ausdruck auch in der durch das Gesundheitsamt
als bislang einziges Argument vorgebrachten Behauptung, Synergetik-Therapie
arbeite mit Hypnose. Als untermauernde Bestätigung dieser Behauptung wird
eine halbseitige Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Revenstorf ins Feld geführt.
Das OVG Niedersachsen führt dazu aus: „Prof. Dr. Revenstorf hat in
einer vom Gesundheitsamt des Antragsgegners eingeholten Stellungnahme vom 27.
Juni 2003 zwar ausgeführt, nach Durchsicht der Unterlagen könne er
die Überzeugung (Hervorhebung von uns) des Amtsarztes Dr. Hepp bestätigen,
dass es sich bei der Synergetik-Therapie um eine Verfahren der Tiefenentspannung
handele, das fließende Übergänge zur hypnotischen Induktion
enthalte……(es) ist nicht bekannt, ob Prof. Dr. Revenstorf alle für
die Beurteilung der Synergetik-Therapie erforderlichen Unterlagen vorgelegen
haben.“
Auch wir wissen nicht, welche Unterlagen Herr Prof. Revenstorf eingesehen hat,
wir können allerdings bestätigen, dass auch er es nicht der Mühe
für Wert befunden hat, auf eine Einladung zum Gespräch und zu einer
Demonstration der praktischen Anwendung der synergetischen Arbeit zu folgen
(s. dazu auch Briefwechsel des Synergetik Therapeuten Michael Budnik mit Prof.
Revenstorf). Es wird daher wohl weiter im Verborgenen bleiben müssen, worauf
Prof. Dr. Revenstorf seine Beurteilung stützt, vielleicht auf ein gutes
und freundschaftliches Verhältnis mit Herrn Dr. Hepp?
In den Schriftsätzen von Frau Justiziarin Frau Körner wird die wissenschaftliche
Kompetenz von Herrn Prof. Dr. Revenstorf und seine Tätigkeit als Vorstandsvorsitzenden
der Deutschen Gesellschaft für Hypnose eindringlich in den Vordergrund
gestellt. Es wird jedoch zu keinem Zeitpunkt hinterfragt, ob er die Methode,
die zu beurteilen er sich anschickt, überhaupt kennt, geschweige denn ob
ihn seine wissenschaftliche Kompetenz mit den geeigneten Kriterien für
eine derartige Beurteilung ausstattet.
Herr Prof. Dr. Rost vom Institut für Pädagogik in den Naturwissenschaften,
Universität Kiel, der sich auf Einladung des Instituts durch ausgiebige
Sichtung des schriftlichen Materials, persönliches Gespräch mit dem
Begründer und Teilnahme an der Durchführung von Sitzungen umfassend
informierte und darauf basierend ein Kurz-Gutachten fertigte, wird demgegenüber
von Frau Justiziarin Körner kurzerhand zum potentiellen Klienten „deklassiert“.
Interessanterweise rügt Frau Körner einen fehlenden Nachweis an praktischer
Erfahrung in Hypnosetechniken, augenscheinlich ohne zu realisieren, dass sie
an dieser Stelle das eigene, schwerwiegenden Versäumnis (bis zum heutigen
Zeitpunkt keinerlei praktische Kenntnisse der Synergetik Therapie durch das
Gesundheitsamt!) gegen Herrn Prof. Dr. Rost wendet.
Allein aufgrund der hier nachgezeichneten Verfahrensweise des Gesundheitsamtes
Goslar, das in der Konsequenz zu einer solch schwerwiegenden Entscheidung wie
dem eines Tätigkeitsverbotes, d.h. einer Untersagung des Rechts auf freie
Ausübung des Berufes führte, kann es wohl kaum verwundern, wenn der
Gedanke an Behördenwillkür und die Wahrung standesrechtlicher Interessen
auftaucht.
Wie dem auch sei, in dem Vorgehen des Gesundheitsamtes ist unserer Ansicht nach
eine gravierende Verletzung der Amtspflichten erkennbar, die für das Synergetik
Institut nicht nur nachteilige wirtschaftliche Konsequenzen, sondern auch eine
Schädigung des bis dahin untadeligen Rufes zur Folge hatte. Es wird noch
zu prüfen sein, inwieweit dieser Umstand rechtliche Konsequenzen nach sich
zieht.
2) Synergetik-Therapie und Erlaubnis nach dem HPG
Die gesellschaftliche Entwicklung sowohl im Gesundheitssektor
als auch im therapeutischen Bereich hat in den vergangenen zwei Jahrzehnten
eine Fülle sog. alternativer Ansätze und Methoden hervorgebracht.
Eine der wesentlichsten und zentralsten Erkenntnisse, die sich aus dieser Entwicklung
ergeben hat, wird mittlerweile auch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes
bestätigt. Letzteres führt aus, dass Heilung offenkundig auch ohne
die Anwendung medizinischer und/oder psychologischer Kenntnisse bzw. Maßnahmen
funktioniert. Diesem Grundgedanken folgend, ist es unserer Ansicht nach auch
rechtlich legitim und unbedenklich, in Verbindung mit der synergetischen Methode
von „synergetischem Heilen“ zu sprechen.
Wenn wir uns dagegen verwehren, dass die Synergetik Therapie unter die Erlaubnispflicht
nach dem HPG zu subsumieren sei, so liegt diese Haltung nicht darin begründet,
dass wir uns generell gegen die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen verwehren.
Wir erklären uns im Gegenteil mit allen Auflagen und/oder Beschränkungen
einverstanden – wir erwarten allerdings, dass die auf uns zur Anwendung
gebrachten Regelungen auch in der Lage sind, die Materie adäquat zu erfassen
und das infrage stehende Gefährdungspotential tatsächlich und dem
Grunde nach zu identifizieren, um dann geeignete Maßnahmen zu seiner Abwehr
zu formulieren.. Diesem Anspruch kann das HPG nicht gerecht werden.
Insoweit erhoffen wir, dass auf dem Weg der gerichtlichen Klärung der vonseiten
des Allgemeinwohls begründete Anspruch auf Überprüfung einer
potentiellen Gefährdung durch die Arbeit des Synergetik Therapeuten im
Zuge der gutachterlichen Tätigkeit und einer sich auf Fakten und nicht
auf Vermutungen bzw. Überzeugungen begründeten Rechtsprechung eingelöst
werden wird. Unserer Ansicht nach manifestiert sich darin der gesellschaftliche
Auftrag, der dem Gericht zukommt.
Die Bestimmungen des HPG erfassen den Bereich der Heilkunde, wie er gemäß
dem gegenwärtigen Wissensstand von Medizin und Psychologie definiert ist
und damit allgemein gesellschaftlicher Akzeptanz unterliegt. Das Wissen um den
synergetischen (Selbst-) Heilungsvorgang ist jedoch weder mit medizinischem
noch mit psychologischem Wissen zu erzielen oder zu erklären. Demzufolge
ist eine Kenntnisüberprüfung auf psychologischem und/oder medizinischem
Gebiet weder für die künftige Berufsausübung noch zur Gefahrenabwehr
geeignet.
Ärztliche und/oder psychologische Fachkenntnisse (wie Anatomie, Physiologie,
Pathologie, Diagnostik und Therapie) sind zur Aktivierung des Selbstorganisationsprozesses
– dem einzigen und zentralen Wirkprinzip der Synergetik Therapie und dem
damit einhergehenden synergetischen Heileffekt - weder erforderlich, hilfreich,
sinnvoll oder anwendbar. Der Synergetik Therapeut handelt unabhängig von
etwaigen medizinischen oder psychologischen Diagnosen durch die Begleitung des
Klienten in einem Selbstorganisationsprozess. Auch der sonst üblichen Beziehung
zwischen Therapeut und Klient ist kein größeres Gewicht beizumessen,
da der Klient zu jedem beliebigen Zeitpunkt den Therapeuten wechseln kann, ohne
dadurch einen Nachteil oder eine Schädigung zu erfahren. In der synergetischen
Arbeit steht nicht die Beziehung zum Therapeuten, sondern einzig und für
den potentiellen Erfolg ausschlaggebend die Beziehung des Klienten zu sich selbst
im Mittelpunkt.
Heilpraktikerschein und ärztliche Approbation zielen nicht auf die Initiierung
von Selbstorganisationsprozessen und damit das synergetische Heilen ab. Mit
ärztlichen und/oder psychologischen Kenntnissen ist ein Selbstorganisationsprozess
weder bewusst initiierbar, noch kann er professionell begleitet oder überprüft
werden. Die einzigen Kenntnisse, die dies ermöglichen, sind im Basishandwerkszeug
des Synergetik Therapeuten niedergelegt. Ihre professionelle Anwendung bedarf
der umfänglichen theoretischen Unterweisung wie der ausgiebigen praktischen
Anleitung innerhalb der ordnungsgemäß zu absolvierenden Berufsausbildung
durch das Synergetik Institut.
Und nur hier können wir das einzige Moment einer potentiellen Gefährdung
erkennen: es bedarf der professionellen Ausbildung und Anwendung der Methode.
Diese Art der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle in Form des
erforderlichen know how, von Supervisionen und Prüfungen sowie der intensiven
Einzelbetreuung durch MentorInnen wird gegenwärtig ausschließlich
durch das Synergetik Institut garantiert. Die eigens dafür geschaffene
Ausbildung zum ordentlichen Beruf würde durch hier angestrebte Subsumierung
unter das HP-Gesetz ihrer qualitätssichernden und selektierenden Funktion,
d.h. ihrer Sinnhaftigkeit gänzlich beraubt. Die Rechtssprechung würde
dadurch auf eine „Freigabe“ der synergetischen Methode entscheiden
und sie allgemein zugänglich stellen. Die Kriterien des HPG können
– wie bereits dargelegt – den Inhalt der Tätigkeit nicht erfassen
und erfüllen insoweit auch keinerlei qualitätssichernde Funktion bzw.
erwünschte Abwehr von Gefahren. Höchst vorsorglich und rein hilfsweise
weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass wir im Fall einer die Erlaubnispflicht
nach dem HPG favorisierenden Entscheidung für die daraus entstehenden Konsequenzen
keinerlei Verantwortung mehr übernehmen.
Sollte der Beruf des Synergetik Therapeuten der Erlaubnispflicht des HPG unterstellt
werden, wäre er ab diesem Moment als Heilkundiger im Sinne von Medizin
und Psychologie einzuordnen. Das Berufsbild des Synergetik Therapeuten wäre
damit jedoch gänzlich zerstört. Es würde bedeuten, dem Beruf
eine Sicht- und Handlungsweise zu oktroyieren, die seiner Tätigkeit gänzlich
widerspricht und die er allein schon aus methodischen Erwägungen nicht
akzeptieren kann. Vielmehr müsste der einzelnen Therapeut seine eigene
Methode für null und nichtig erklären, da er sich jetzt der Verfahrensweise
von Medizin und Psychologie zu bedienen und unterwerfen hätte.
Es ist uns nicht bekannt, ob es in der Geschichte der Bundesrepublik schon einmal
vorgekommen ist, dass einem Beruf per gerichtlicher Anordnung vorgeschrieben
wurde, das eigene Berufsbild aufzugeben und statt dessen völlig andere,
seiner Tätigkeit komplett widersprechende Inhalte zu übernehmen. In
der Konsequenz kommt dies einer Auflösung des Berufsstandes gleich. Insoweit
wird der Berufsverband nötigenfalls den Weg bis zum bis zum Bundesverfassungsgericht
beschreiten, um seine Existenzberechtigung zu klären.
Das synergetische Verfahren deklariert die Symptombekämpfung (sowohl im
medizinischen als auch im psychologischen Sinne) für unzureichend und kontraproduktiv
und fokussiert stattdessen auf eine Hintergrundauflösung mit synergetischen
Mitteln. Diese sich sehr grundlegend abgrenzende Haltung kann schwerlich den
Eindruck erwecken, dass es sich um eine ärztliche, psychologische bzw.
eine nach dem HPG erlaubnispflichtige Tätigkeit handeln könnte. Dass
der Klient über diesen Tatbestand ausführlich informiert wird und
die Inkenntnissetzung schriftlich bestätigen muss, bevor die Arbeit aufgenommen
werden darf, wurde bereits in aller Ausführlichkeit und unter Vorlage des
entsprechenden Dokuments erläutert.
Einzig über ausreichende und ausführliche Information kann der Gefahr
einer Verwechslung mit einer ärztlichen oder psychologischen, sprich heilkundlichen
Leistung nach dem HPG entgegengewirkt werden. Das Risiko einer Vernachlässigung
notwendiger ärztlicher Behandlung wird durch das Erfordernis einer Erlaubnis
nach dem HPG an den Synergetik Therapeuten nicht nur nicht gemindert. Vielmehr
würde die Erzwingung dieser Erlaubnispflicht eben jene Gefährdung
überhaupt erst herstellen, wenn synergetisches Heilen als Teil der Berufsausübung
von Heilpraktikern verstanden wird. Muß doch der Verbraucher in einem
solchen Fall nach gutem Treu und Glauben unterstellen, er begäbe sich in
die Hände eines nach traditionellen Erkenntnissen und über medizinisches
bzw. psychologisches Fachwissen verfügenden und auf Grundlage dieses Wissens
wirkenden Heilkundigen.
Um die Abgrenzung zu der medizinischen und psychologischen Sichtweise und den
sich daraus ergebenden heilkundlich orientierten Verfahren nochmals deutlich
herauszustellen, verweisen wir an dieser Stelle auf die von dem Begründer,
Bernd Joschko, aufgestellte Definition der synergetischen Methode:
„Synergetik Therapie ist eine Anleitung zur Selbstheilung durch Erhöhung
der Lebenskompetenz, die erzielt wird durch synergetische Innenweltreisen im
und durch den Klienten selbst. Synergetisches Heilen ist ein ganzheitliches
Heilen als Anleitung zur Selbstheilung durch Selbstorganisation der neuronalen
Energiebilder. Diese Leistung wird durch keine Berufsgruppe bisher erbracht
und begründet somit die Existenzberechtigung eines neuen Berufes im Gesundheitswesen.
Sie steht nicht im Gegensatz zur ärztlichen Heilkunst, sondern ergänzt
sie.
In den Händen von Synergetik Therapeuten wird die Synergetik Therapie nunmehr
zu einer ganzheitlichen Heilmethode zur Selbstheilung bei nahezu allen Krankheiten
und Befindlichkeitsstörungen. Synergetisches Heilen ist somit Heilen auf
höchstem Niveau, nicht nur ganzheitlich, nicht nur als Selbsterfahrung,
nicht nur als Erkenntnisgewinn oder Bewusstseinserweiterung, sondern zusätzlich
als kreative Veränderung infolge eines emergenten Geschehens im Gehirn
selbst, dem das evolutionäre Prinzip der Selbstorganisation zugrunde liegt,
das in eigener Verantwortung durch den Klienten selbst angewendet wird.“
3) Das Gutachten vor dem VG Braunschweig
Die Frage, ob in der Synergetik Therapie mit Hypnose gearbeitet
wird, deren Anwendung medizinische Kenntnisse erfordere und damit die Erlaubnis
nach dem HPG erforderlich mache, ist nunmehr Gegenstand von gutachterlicher
Tätigkeit im Verfahren vor dem VG Braunschweig. Allein die Tatsache, dass
diese Fragestellung sich mittlerweile zum zentralen Streitpunkt der Auseinandersetzung
entwickelt hat, macht deutlich, wie weit sich das Verfahren von einer ernsthaften
und auf die Sache abzielenden Begutachtung und damit Einschätzung eines
Gefährdungspotentials, das angeblich durch die Methode ausgeht, entfernt
hat.
Zunächst ist anzumerken, dass Hypnose in Hinblick auf die von Herrn Prof.
Dr. Revenstorf vorgetragene Definition („ein Verfahren der Tiefenentspannung,
das fließende Übergänge zur hypnotischem Induktion enthalte“)
und Selbstorganisation als Wirkprinzip sich gegenseitig ausschließen.
Es ergibt sich schon schlüssig aus dem in der Synergetik Therapie anzuwendenden
Basishandwerkszeug, dass ein Selbstorgansationsprozess nur innerhalb eines geschlossenen
Systems (der Mensch) und durch dieses selbst ausgelöst werden. Dies erfordert
die uneingeschränkte Kontrolle und Bestimmungsfreiheit (Stichwort: Handlungskompetenz)
des Klienten. Impulse oder Anregungen von außen (durch den Therapeuten)
werden nicht akzeptiert oder übergangen, wenn sie nicht mit dem eigenen
Willen und den eigenen Impulsen übereinstimmen
Ein Selbstorganisationsprozesse kann durch Suggestion von außen niemals
herbeigeführt werden –insofern verbietet sich die Anwendung von Hypnose
in dem von der Gegenseite verstandenen Sinne von selbst. Hypnose würde
das zentrale Arbeitsprinzip der Synergetik Therapie komplett unterlaufen. Die
vorgeschaltete Entspannung dient einzig dazu, dass der Klient innerlich „loslassen“
kann, um „in sich zu gehen“, denn er beabsichtigt ja jetzt, eine
Innenweltreise anzutreten. Darüberhinaus kann auf eine Tiefenentspannung
auch gänzlich verzichtet werden, wenn der Klient sich bereits in einem
Zustand starker emotionaler Identifikation (Wut, Trauer, Verzweiflung) befindet
oder aufgrund wiederholter Erfahrungen eine ausreichende Vertrautheit mit der
synergetischen Vorgehensweise gegeben ist. Aus dieser Tatsache ist allerdings
nicht abzuleiten, dass wir auf das Recht, der eigentlichen Innenweltreise eine
Entspannungsphase vorzuschalten, verzichten werden.
Fernab einer jeden wissenschaftlichen Definition zum Thema „Hypnose –
Ja oder Nein?“ können wir nur konstatieren, dass die Gegenseite dem
Synergetik Therapeuten eine Kompetenz zuschreibt, von der er bislang nicht wusste,
dass er über sie verfügt.. Laut Aussage der Gegenseite bedarf es zur
Erlangung dieser Kompetenz entweder des Studiums, der Absolvierung des Heilpraktiker-Scheins
und/oder der umfänglichen Fort- und Weiterbildung, wie sie beispielsweise
der Vita von Herrn Dr. Hepp zu entnehmen sei. Dass der gemeine Synergetik Therapeut
die Fertigkeit, einen Klienten in einen hypnotischen und - soweit wir es den
Ausführungen der Gegenseite zu entnehmen vermochten - offenkundig suggestiblen,
wenn nicht gar willenlosen Zustand zu versetzen vermag und zwar ungeachtet einer
nachweislich fehlenden, dazu aber offensichtlich erforderlicher Qualifizierung,
ehrt möglicherweise(?) die bislang noch nicht erkannten, mithin ungeahnten
Fertigkeiten unseres Berufsstandes, ist andererseits aufgrund logischer Erwägungen,
d.h. faktisch und nachweislich der nicht vorhandener Kenntnisse seitens des
Synergetik Therapeuten, schwerlich zu erklären.. Wir erwarten demzufolge,
dass die Gegenseite dem Gericht über diesen uns selbst nicht nachvollziehbaren
Vorgang Aufklärung erteilt.
Die bisherigen Erfahrungen mit der Gegenseite lassen allerdings eine wirkliche
Aufklärung kaum erwarten. Daher wenden wir uns nun etwas detaillierter
der Gutachterfrage zu, um den tieferliegenden Beweggründen für das
gegenwärtig anhängige Verfahren näherzukommen.
Unsere Bedenken gegen die vom Landkreis Goslar aktuell (Stand Juli 2005) benannten
Gutachter Frau Goldner und Herr Prof. Scholtz möchten wir in Kürze
wie folgt zusammenfassen:
1) Herr Prof. Dr. Scholz ist Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Hypnose
e.V., in dessen Vorstand Herr Prof. Dr. Revenstorf tätig ist. Beide sind
gemeinsame Herausgeber der Zeitschrift für Hypnose und Hypnothreapie. Eine
Interessensidentität scheint uns daher nicht von der Hand zu weisen –
es steht vielmehr zu befürchten, dass Herr Prof. Scholz ähnlich -
aus unserer eingangs geschilderten und schriftlich nachweisbaren Erfahrung -
rein oberflächlich wie der ihm im Rahmen der o-g. Gesellschaft vorsitzende
Kollege urteilen wird. Die im Verfahren gebotene Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
ist allein aus diesem Grund bereits zu verneinen.
2) Die Haltung von Herrn Prof. Scholz im Rahmen gutachterlicher Tätigkeit
bei Fällen von sexuellem Missbrauch macht einen Erkenntnisstand deutlich,
der weit hinter bereits wissenschaftlich fundierte und in weiten Teilen der
Gesellschaft mittlerweile akzeptierte Tatsachen zurückfällt (wir sind
gerne bereit, hierzu umfänglich und qualifiziert vorzutragen). Selbstverständlich
besteht in dem hier anhängigen Verfahren zunächst keinerlei inhaltliche
Verbindung zu den von Prof. Dr. Scholz in diesen Fragen vorgenommenen Beurteilungen.
Dennoch ergeben sich aus der von ihm in diesen Fällen vertretenen Position
Bedenken schwerwiegendster Art hinsichtlich seiner Qualifikation als Gutachter,
die eine unparteiliche Sichtweise und eine strenge Beachtung des Faktenmaterials
(!) als selbstverständlich voraussetzen müssen..
3) Wir können bei Herrn Prof. Dr. Scholz anhand der uns durch die Gegenseite
vorgetragenen Informationen keinerlei Kompetenz hinsichtlich einer Beurteilungsfähigkeit
des Wirkungsprinzips „Selbstorgansiation“ – dem zentralen
Faktor, der letztlich auch Prüfstein und Maßstab für eine potentielle
Gefährlichkeit bzw. Ungefährlichkeit unserer Methode sein muss –
erkennen. Angesichts dieser Umstände werden wir Herrn Prof. Scholz als
Gutachter nicht akzeptieren und weisen bereits jetzt vorsorglich darauf hin,
dass wir seine mögliche Beauftragung durch das VG Braunschweig ggf. zur
Begründung nehmen werden, das OVG Niedersachsen erneut anzurufen.
4) Auf die von der Gegenseite weiterhin benannte mögliche Gutachterin Frau
Goldner möchten wir wie folgt eingehen: Frau Goldner ist Mitglied im „Forum
Kritische Psychologie, Informations- und Beratungsstelle für Therapie-und
Psychokultgeschädigte“. Ihr Ehemann, Herr Colin Goldner hat in seinem
Buch „Die Psycho-Szene“, Alibri Verlag, 1995, u.a. eine Bewertung
der Synergetik-Therapie publiziert.
5) Wir zitieren: „Zielsetzung (der Synergetik Therapie, d.V.) ist primär,
den vorhandenen Ordnungszustand an den – in der Chaosforschung genau definierbaren
– Springpunkt zu bringen, wo die Entstehung von Turbulenzen den Phasenübergang
von Ordnung zum Chaos charakterisieren ….. Gelegentlich verwenden die
Synergetik Therapeuten hierzu auch einen eigenen Stock, mit dem sie, ähnlich
wie Zen-Meister, dem Klienten auf den Kopf schlagen. Die auf diese Weise „destabilisierte
Energiestruktur“ lasse ein deterministisches Chaos“ entstehen, aus
dem heraus sich „zwangsläufig eine neue Ordnung entwickelt….“
6) Wir möchten feststellen, dass angesichts vorliegender naturwissenschaftlicher
Erkenntnisse und der daraus resultierenden Umsetzung innerhalb der Synergetik
Therapie die hier getroffenen Äußerungen ein bestürzend lächerliches
und erschreckendes Niveau zeigen. Das sich darin ausdrückende tiefgreifende
Nicht-Verständnis der synergetischen Arbeitsweise lassen eine für
das Gericht ernstzunehmende und verwertbare Aussage nicht erwarten.. Unter diesem
Gesichtspunkt lehnen wir Frau Goldner als Gutachterin kategorisch ab. Es ist
unsererseits nicht hinzunehmen, dass Aussagen, die sich auf dem drittklassigen
Niveau von Stammtisch-Aussagen bewegen und nicht das mindeste Verständnis
unserer Methode erkennen lassen , über die Existenz eines ganzen Berufsstandes
entscheiden. Rein vorsorglich und höchst hilfsweise weisen wir bereits
jetzt darauf hin, dass wir eine Beauftragung von Frau Goldner zur Gutachterin
ggf. .als Anlass für die Anrufung der nächsten Instanz betrachten.
Wir möchten an dieser Stelle erneut betonen, dass die Behauptung, von der
Synergetik Therapie gehe eine Gefährdung der Volksgesundheit aus sowie
das dadurch ausgelöste Verfahren bis zum jetzigen Zeitpunkt einzig auf
der von Herrn Dr. Hepp vorgebrachten und von ihm bzw. seinem Amt zu keinem Punkt
auch nur ansatzweise hinterfragte Behauptung der vorgeblichen Durchführung
einer hypnotisch wirkenden Anwendung basiert. Die Verfahrensweise des Amtsgerichtes,
diese These kritiklos zu übernehmen und durch die Aufrechterhaltung des
Tätigkeitsverbots die damit einhergehende Beugung des § 12 GG zu bestätigen,
wurde durch die übergeordnete Instanz in Lüneburg bereits in aller
Deutlichkeit gerügt.
Seit Eröffnung des Rechtsstreites hat die Gegenseite nicht ein einziges
zusätzliches Argument benennen können, dass die These eines Gefährdungspotentials
hätte bestätigen können. Es bleibt nach wie vor unwidersprochen,
dass in 17-jähriger Praxis . der Synergetik Therapie nicht eine einzige
Klientin oder ein einziger Klient eine Beschwerde hinsichtlich schädigender
Wirkungen, die ihr oder ihm durch eine Innenweltreise entstanden sei, vorgebracht
hat. Alle bislang anhängigen Beschwerden wurden entweder durch Gesundheitsämter
oder berufliche Interessensverbände formuliert. Dieser Tatbestand macht
unserer Ansicht nach unmittelbar deutlich, dass in der Auseinandersetzung ganz
offenkundig nicht der Schutz des Verbrauchers im Mittelpunkt steht, sondern
vielmehr Fragen von Besitzstandswahrung und eine Ablehnung der Methode aus prinzipiellen
Erwägungen treibende Motive sind.
In diesem Zusammenhang möchten wir betonen, dass es einen Gesichtspunkt
gibt, in dem wir die Einschätzung von Frau Justiziarin Körner uneingeschränkt
teilen und die sie selbst durch zusätzliche Kenntlichmachung in ihrem letzten
Schriftsatz deutlichst hervorhob: „Das zu erstattende Gutachten wird eine
Bedeutung erlangen, die weit über den hiesigen Rechtsstreit hinaus wirken
wird.“ Wir möchten es nicht verabsäumen, Frau Justiziarin Körner
für diese unmissverständliche und offene Aussage zu danken, sie bringt
unsere eigenen Überlegungen 100%-tig auf den Punkt.
Wir erwarten daher, dass das Gericht in der Frage der gutachterlichen Beurteilung
das Gebot der Fairness walten und eine Expertise erstellen lässt, die der
Materie auch gerecht wird. Letztlich steht nichts Geringeres als die Existenz
eines ganzen Berufsstandes auf dem Spiel – ein Umstand, der gerade angesichts
der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage von hoher Bedeutung sein dürfte.
Insbesondere der Berufsverband fordert deshalb hier mit allem Nachdruck das
Recht auf eine unvoreingenommene, sachliche und die Tätigkeit des Synergetik
Therapeuten nachhaltig erfassende Expertenmeinung. Dafür bedarf es eines
profunden Hintergrundwissens über die naturwissenschaftlichen Grundlagen,
die sich daraus ableitenden Wirkprinzipien, ihre praktische Umsetzung in der
konkreten Tätigkeit und die z.B. daraus resultierenden Sekundäreffekte
auf körperlicher Ebene.
Aus den hier genannten Gründen haben wir Herrn Dr. Wedekind als Gutachter
benannt. Als Physiker verfügt er über die Fachkompetenz zur Beurteilung
des Selbstorganisationsprinzips. Als Mediziner mit 20-jähriger Erfahrung
in der Klinischen Forschung ist er mit den Kriterien einer wissenschaftlich
fundierten Expertise, die eine Methode nach den Gesichtspunkten von Wirksamkeit/Unwirksamkeit
sowie Verträglichkeit/Unverträglichkeit zu bewerten vermag, bestens
vertraut. Wir regen daher an, dass das Gericht eine entsprechende Studie in
Auftrag gibt, um über wissenschaftlich fundierte Ergebnisse die Grundlagen
für eine zweifelsfreie Rechtssprechung zu schaffen.
An dieser Stelle möchten wir auf einen weiteren wesentlichen Aspekt der
Auseinandersetzung hinweisen. Die Synergetik Therapie vertritt basierend auf
durch die Neurowissenschaft gefundenen Wirkprinzipien u.a. eine gänzlich
neue Sichtweise über die Hintergründe und Entstehung von Krankheiten.
Daraus resultiert auch schlüssig ihr Arbeitsprinzip: „Hintergrundauflösung
statt Symptombekämpfung“ oder „Es gibt keine Krankheiten, es
gibt nur kranke Menschen“. Diese Sichtweise muss notwendig mit dem gegenwärtig
herrschenden Paradigma, wie es von Medizin und Psychologie vertreten wird, kollidieren.
Insoweit besteht das Anliegen der Gegenseite – auch wenn es bislang nicht
in dieser deutlichen Form, sondern immer nur zwischen den Zeilen ausgesprochen
wurde - unzweifelhaft darin, die Sichtweise der Synergetik Therapie und ihre
daraus schlüssig sich ergebende methodische Vorgehensweise zu unterbinden
und durch eine Erlaubnispflicht nach dem HPG ad absurdum zu führen. Der
Hypnose-Vorwurf scheint uns aus Mangel an anderweitigen Ansatzpunkten ein reines
Hilfskonstrukt zu sein, da die Synergetik Therapie bislang offenkundig keine
weitere Angriffsfläche bietet.
Es wird also letztlich darum gehen, die eingangs zitierte Auffassung des BVerfG,
dass Heilung offenkundig auch ohne die Anwendung medizinischer und/oder psychologischer
Maßnahmen funktioniert, anhand der Synergetik-Therapie zu bestätigen
oder zu widerlegen. Wir schlagen daher als weiteren Gutachter Herrn Dr. Walter
Andritzky, approbierter psychologischer Psychotherapeut, vor, der sich mit der
Expertise über die Alternative Gesundheitskultur und einer von ihr potentiell
ausgehenden Schädigung der Volksgesundheit bereits einen Namen gemacht
hat.
In ihrer letzten Stellungnahme erhob Frau Justiziarin Körner den Vorwurf,
wir würden ohnehin nur einen Gutachter akzeptieren, der unser Weltbild
teilt. Ungeachtet der Tatsache, dass wir diese Aussage – und das sei nur
beiläufig und natürlich laienhaft erwähnt - für eine Projektion
im klassisch psychologischen Sinn halten, möchten wir darauf erwidern,
dass sie mit dieser Behauptung von vornherein zu verunmöglichen und zu
verhindern sucht, einen unsererseits benannten Gutachter – gleich welcher
Qualifikation – mit einer Expertise zu beauftragen. Es wäre im übrigen
zu hinterfragen, ob die Gegenseite nicht gerade auf eine Begutachtung hofft,
die ihre bisherige – wie bereits aufgezeigt partiell rechtsbeugende –
Vorgehensweise im Nachhinein durch vermeintlich wissenschaftliche Belege legitimiert.
Im übrigen ist die Einschätzung von Frau Körner ebenso richtig
wie sie grundfalsch ist. Wir erwarten keinen Gutachter, der z.B. unsere Sicht
von Krankheit teilt, sondern einen solchen, der in der Lage ist, die der synergetischen
Arbeitsweise zugrunde liegenden Komponenten und die sich aus ihrer praktischen
Anwendung ergebenden Konsequenzen auf ihre Wirksamkeit hin zu erfassen und eine
unterstellte, von ihr potentiell ausgehende Gefährlichkeit zu bestätigen
oder zu widerlegen..
Dafür ist – die gebotene Unparteilichkeit vorausgesetzt - ausschließlich
die fachliche Kompetenz, nicht aber die persönliche Haltung des Begutachtenden
ausschlaggebend. Das Gericht würde mit der Begutachtung eines KFZ-Schadens
auch keinen Konditormeister – sei er auch noch so hochdekoriert –
beauftragen. Insoweit können wir die erforderliche Fachkompetenz zur Beurteilung
unserer Methode bei einem Hypnotherapeuten nicht erkennen – sollte der
von der Gegenseite vorgeschlagene und laut letztem, uns vorliegendem Schriftsatz
der Gegenseite favorisierte Herr Prof. Dr. Scholz über eine derartige Fachkompetenz
verfügen, erwarten wir einen entsprechend detaillierten, seine wissenschaftliche
Qualifikation in diesem Feld erläuternden Nachweis durch die Gegenseite.
4.) Die neueste Entwicklung: der Beschluss des VGH München
In der ebenfalls summarischen Prüfung des VGH München
gelangt dieses zu einer dem OVG Niedersachsen völlig entgegengesetzten
Haltung und bestätigt die erstinstanzlichen Aussagen des Verwaltungsgerichtes
München: „“Die Antragstellerin vermag auch mit dem Beschwerdevorbringen
die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht zu erschüttern …….dass
sie im Rahmen der Ausübung der „Synergetik-Therapie“ zumindest
auch – und zwar in wesentlichen Teilen – einer Tätigkeit nachgeht,
die sich …... als (Versuch der) Heilung oder Linderung von Krankheiten
oder Leiden im Sinne § 1 Abs. 2 HprG darstellt.“
Wir möchten an dieser Stelle einige allgemeine Ausführungen zum Begriff
der Heilung anfügen, wobei es uns außerdem wesentlich erscheint,
wie und auf welchem Weg diese Heilung zustande kommt. Der Bedeutungsgehalt dieses
Begriffes ist notwendigerweise geprägt durch gesellschaftlich akzeptiertes
Allgemeinwissen und seine wissenschaftlich anerkannten Grundlagen.. Auf diesem
Hintergrund definiert dann auch die Rechtssprechung, mit welchen Bedeutungsinhalten
der Begriff „Heilung“ zu versehen ist.
Mit dem Auftauchen der synergetischen Methode können diese inhaltlich eng
gesteckten Grenzen jedoch offenkundig nicht mehr aufrecht erhalten werden. Das
rechtliche Instrumentarium des HPG ist aus unserer Sicht nicht in der Lage,
die Tätigkeit des Synergetik-Therapeuten zu erfassen, denn es handelt sich
um ein völlig neuartiges, bis dato kaum bekanntes Verfahren.
Heilung wird aufgrund des gesellschaftlichen Verständnisses, wie es sich
auch in gesetzlichen Regelungen und der Rechtssprechung widerspiegelt, automatisch
mit medizinischen oder psychologischen Maßnahmen assoziiert und identifiziert.
Zumindest bis zum BVerfG-Urteil vom 02.05.2004 gab es nichts von diesem Verständnis
Abweichendes.
Jetzt gibt es aber eine höchstrichterliche Rechtssprechung, die neuen Verfahrensweisen
eine Integration in die gesellschaftliche Sichtweise ermöglicht und den
Mitgliedern der Gesellschaft damit einen Zugang zu fortschreitendem Wissen und
neuen Erkenntnissen ermöglicht. Da hohe Gericht zeigt die Fähigkeit
zur Differenzierung, indem es bestätigte, dass das im Mittelpunkt stehende
Verfahren des Geistigen Heilens sich soweit von den Kriterien der bei uns traditionell
anerkannten und gesellschaftlich akzeptierten Heilmethoden entfernt hat, dass
seine Verwechslung mit der Tätigkeit des Arztes, Heilpraktikers oder Psychologen
nicht zu befürchten ist.
Exakt diesen Standort nimmt die Synergetik Therapie ebenfalls für sich
in Anspruch und wurde darin bereits durch den Beschluss des OVG Niedersachsen
bestätigt. Doch der VGH zieht eine anderslautende Schlussfolgerung: „Es
genügt dazu (mangelnde Ferne von der medizinischen Tätigkeit) auch,
wenn bei den Betroffenen der Eindruck vermittelt werden soll und vermittelt
wird, dass eine solche Linderung oder gar Heilung eintritt, auch wenn dabei
im Wesentlichen die Selbstheilungskräfte einbezogen werden.“ Ein
genügend deutlicher Abstand sei im übrigen nur dann gegeben, wenn
„dahingehende Bemühungen …….nur spirituell wirken und
den religiösen Riten näher stehen als der Medizin..“
Das Fehlen einer diagnostischen Tätigkeit sei hierzu allein nicht ausreichend.
„Vielmehr muss zusätzlich die vom Behandler erbrachte Betätigung
zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte sich auch im Übrigen genügend
deutlich von einer medizinischen Behandlung unterscheiden und als etwas völlig
Andersartiges präsentieren“. Die Nähe zu einer medizinischen
Behandlung sieht das Gericht darin, dass sich die Synergetik Therapie „von
einer psychiatrischen, psychotherapeutischen oder von Heilpraktikern durchgeführten
psychischen Behandlung nicht grundsätzlich, sondern nur graduell unterscheidet“.und
kommt dann zu dem Schluß: „Man könnte das Tätigwerden
…. auch als eine Art homöopathieähnliches psychotherapeutisches
Verfahren bezeichnen….“.
Wir wissen zu schätzen, dass der VGH sich in seiner immerhin 25 Seiten
umfassenden Begründung größter Mühe unterzogen hat, um
sich selbst eine Erklärung für die Wirkungsweise der Synergetik Therapie
zu geben. Sein Resumee stellt die Synergetik Therapie mit psychotherapeutischen
Verfahren auf eine Stufe und macht darüber deutlich, dass es sich keineswegs
um ein unseriöses Angebot, sondern vielmehr um ein ernstzunehmendes Verfahren
für den Gesundheitssektor handelt.
Dennoch halten wir die vorgenommene Einordnung für fehlerhaft. Wenn unserer
Tätigkeit der aus der traditionellen Auffassung zu verstehende Heilungsbegriff
zugeordnet wird, so kann er zwingend aus der Methode heraus nur als ein Sekundär-
bzw. Begleiteffekt verstanden werden. Die Primärebene, d.h. das Arbeitsfeld,
in dem wir uns bewegen, ist die Informationsstruktur und hier trainieren und
steigern wir mit Hilfe der selbstorganisatorischen Veränderung des Informationsmaterials
Qualitäten wir Entscheidungsfähigkeit, Handlungskompetenz und Grundlebensenergie
(s. Fragebogen).
Es mag im herkömmlichen Verständnis absurd klingen, aber durch das
Training dieser Kompetenz und die damit einhergehende Steigerung und Verbesserung
dieser Grundqualitäten in der Innenwelt des Klienten, ergibt sich als Sekundäreffekt
die Auflösung des körperlichen Symptoms oder psychischen Konflikts.
Insofern streben wir weder Heilung noch Selbstheilung zielgerichtet an, vielmehr
lässt sich durch die Anwendung der Methode ein solcher Begleiteffekt schlicht
und ergreifend nicht verhindern.. Doch exakt dieser Tatbestand wird nun zum
Fallstrick, um den Beruf in die Gegebenheiten des bisherigen Heilkundeverständnisses
zurückzuzwingen.
Auch bei einem Vergleich mit psychotherapeutischen Verfahren gilt es, Unterschiede
grundsätzlicher Natur zu berücksichtigen: Der Synergetik-Therapeut
nimmt keinerlei Deutungen oder Interpretationen des körperlichen oder emotionalen
Geschehens beim Klienten vor, er deutet auch nicht die Geschehnisse in der Innenwelt.
Auch steht hier nicht, wie bei anderen Methoden die Beziehung zwischen Therapeut
und Klient im Focus, um anhand dieser tieferliegende Konflikte sicht- und wahrnehmbar
zu machen. Der Synergetik Therapeut entwirft keine Bewältigungsstrategien
zur einer Konfliktlösung, er versucht auch nicht, bereits vorhandene Konditionierungen
beim Klienten durch das Erlernen neuer Verhaltensmuster zu ersetzen. Es wird
auch keinerlei Bildmaterial vorgegeben oder induziert, ebensowenig wird zu positiver
Visualisierung aufgefordert. Dies sind nur einige Hinweise, anhand derer aufzuzeigen
sein wird, dass die behauptete Nähe zu der Psychotherapie und damit der
medizinischen Behandlung nicht aufrecht zu erhalten sein wird.
Die Behauptung, die Synergetik Therapie bediene sich der Hypnose, die bereits
im Verfahren in Niedersachsen einen breiten Raum eingenommen hat, wird auch
durch das VGH einer eingehenden Erläuterung unterzogen. Erneut wird hier
die Stellungnahme von Herrn Prof. Revenstorf (die im übrigen ganze vier
Sätze umfasst!) bemüht, allerdings auch die Ausführungen von
Herrn Prof. Rost gewürdigt. Auf diesem Weg gelangt das Gericht dann zu
folgendem Resultat: „Dementsprechend wird sich mit der von der Antragsgegnerin
und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten suggestiven Beeinflussung und einem
folgenden hypnotischen Zustand und den daraus nach medizinischen Erkenntnissen
drohenden Gefahren die Gefährlichkeit der Anwendung der „Synergeti-Therapie“
in der Hauptsache wahrscheinlich nicht begründen lassen“.
Dessen ungeachtet hält das VGH jedoch den Vorwurf der Gefährlichkeit
aufrecht, denn durch einen möglicherweise unbeabsichtigt herbeigeführten
hypnotischen Zustand kann eine „erhebliche Gesundheistgefährdung“
bestehen, „wenn der Patient nicht richtig und vollständig daraus
zurückgeführt wird“. Hier müssen wir uns allerdings rein
laienhaft fragen, wie es unter solchen Umständen verantwortbar sein kann,
dass selbst renommierte Hypnotherapeuten Anleitungen zu Selbsthypnose in großer
Auflage und frei verkäuflich anbieten dürfen. Auch Herr Prof. Revenstorf
hat jüngst ein derartiges Produkt auf den Markt gebracht. Muß nicht
auch er befürchten, dass der Verbraucher aufgrund seiner Anleitung in einen
hypnotischen Zustand verfällt, aus dem er nicht mehr herausfindet? Wollte
man den Argumenten des Gerichts folgen, so müsste eine in den vergangenen
zwei Jahrzehnten aufgebaute ganze Produktpalette an Büchern und vor allem
Audio-CDs mit aufgesprochener Anleitung und Hintergrundmusik im Bereich Entspannung,
autogenes Training und Selbsthypnose aufgrund massenhafter Gefährdung der
Konsumenten verboten werden.
Doch um die Frage des Gerichtes nach „wissenschaftlich fundierten Vermeidungsstrategien“
zur Unterbindung möglicher suggestibler oder hypnotischer Zustände
bzw. einer ordnungsgemäßen „Herausführung“ aus denselben
zu beantworten, können wir auch hier ganz schlicht auf die Arbeitsweise
unserer Methode verweisen. Das Basishandwerkszeug gestattet es dem Synergetik
Therapeuten mit einem jeden körperlichen, emotionalen oder mentalen Zustand
des Klienten umzugehen. Zu diesem Zweck wird er in zwei Jahren Berufsausbildung
speziell unterwiesen und intensiv trainiert.
Es gehört darüber hinaus zum Standard-Repertoire einer jeden Sitzung,
den Klienten zum Abschluß nach seiner körperlichen, emotionalen und
mentalen Verfassung zu befragen. Wenn sich dann herausstellt, dass der Klient
in einem Bild noch verhaftet ist, wird solange gearbeitet, bis auch dieses eine
Veränderung erfahren hat und der Klient damit nicht länger belastet
ist. Es ist demzufolge nicht Gegenstand unserer Arbeit, Klienten aus einer wie
auch immer gearteten Befindlichkeit herauszuführen, sondern es ist Gegenstand
unserer Arbeit, den Klienten bei der Veränderung der Befindlichkeit solange
zu unterstützen, bis sich diese in einem Zustand höherer Ordnung befindet.
Der Klient verlässt die Sitzung dann mit gesteigerter Energie und einem
klaren Gefühl von Wachheit.
Um dieses Prinzip verstehen zu können, ist eine intensive Auseinandersetzung
mit Wirkungsprinzip und Arbeitsweise der synergetischen Methode unumgänglich,
die im Rahmen einer Begutachtung zu leisten sein wird. Um es deutlich zu sagen:
die Kriterien einer Hypnotherapie sind auf unsere Methode schlicht nicht anwendbar
bzw. übertragbar. Wir verfolgen einen komplett anderen Arbeitsstil, verwenden
komplett andere Arbeitsmittel, bewegen uns auf einer komplett anderen Arbeitsebene
und bedienen uns eines komplett anderen Wirkprinzips. Diese Gesichtspunkte müssen
als Voraussetzung für eine Einordnung des hier formulierten Anwurfes verstanden
sein. Wir sind bereit, dies dem Gericht auch unmittelbar zu demonstrieren.
Auch an dieser Stelle geben wir erneut den Hinweis, dass es in Hinblick auf
das vom Gericht vorgebrachte, vermeintliche Gefährdungspotential in all
den Jahren nie zu einem Zwischenfall gekommen ist. Ein solcher hätte in
erster Linie uns selbst Anlass zum Überdenken der praktischen Anwendung
der Methode gegeben, da wir von Hause aus und ohne, dass uns Dritte darauf aufmerksam
machen müssten, an einer kontinuierlichen Qualitätssicherung interessiert
sind und diese auch intensiv vorantreiben. Als ein Beruf, der sich auf dem freien
Markt bewähren und diesem standhalten muß, kann es sich weder das
Ausbildungsinstitut, noch der Berufsverband und schon gar nicht der einzelne
Synergetik Therapeut leisten, methodische Mängel zu ignorieren, die zu
einer potentiellen Schädigung des Klienten führen. Wir sind nicht
in einer Situation, in der wir ohne Ansehung der Qualität der Arbeit auf
Leistungen der Solidargemeinschaft Zugriff hätten.Weiteres Gefährdungspotential
sieht der VGH in einer mangelnden Unterweisung des Verbrauchers über den
Charakter der Methode und die vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Kenntnisse
des Therapeuten. Daraus ergäbe sich das Risiko, dass der erkrankte Mensch
auf fachmedizinische Behandlung verzichten könnte. Denn: „Grundsätzlich
genügt auch eine solche nur mittelbare Gefährdung der Patienten dafür,
dass eine erlaubnispflichtige Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 HprG
vorliegt“.
Wir fragen uns natürlich, welches Menschenbild das Gericht hier zugrundelegt,
wird doch dem mündigen Bürger unterstellt, er sei zu einer differenzierten
Beurteilung unseres Angebots nicht in der Lage. Aus unserer Sicht scheinen alle
hierfür erforderlichen Maßnahmen getroffen zu sein: eine schriftliche
Therapievereinbarung, ein ausführliches Erstgespräch, eine Probesitzung
(und erst danach entscheidet der Klient, ob er die Dienste des Synergetik Therapeuten
weiterhin in Anspruch nehmen möchte) und die Veröffentlichung aller
nur denkbaren Aspekte des synergetischen Verfahrens in 130 Domains des Ausbildungsinstituts
sowie weiteres schriftliches Informations-Material und seit Neuestem auch die
Möglichkeit, einzelne Abschnitte aus den Sitzungen anzuhören. Aus
alledem ergibt sich schlüssig, dass die Synergetik Therapie mit einer ärztlichen,
heilkundlichen oder psychotherapeutischen Behandlung nicht zu verwechseln ist.
Sollte trotz der hier aufgeführten Hinweise immer noch ein offenkundiger
Mangel an Kennzeichnung existieren, so sind wir für entsprechende Hinweise
offen. Auch uns ist daran gelegen, den neuartigen Charakter unserer Methode
und unseres Berufes, der sich von allen anderen Heilmethoden deutlich unterscheidet,
sichtbar zu machen.
Es hat in der nunmehr 17-jährigen Praxis der Synergetik-Therapie im übrigen
nicht einen einzigen Klienten gegeben, der diesen Unterschied nicht verstanden
hätte. Es gibt darüber hinaus auch keinen Fall, in dem eine Beschwerde
hinsichtlich mangelnder Aufklärung oder gar einer daraus resultierenden
und schuldhaft verursachten Verwechslung aktenkundig geworden wäre. Sicherlich
existiert mittlerweile nicht ohne Grund auch für die Ärzte eine gesetzliche
Verpflichtung, den Patienten über alternative Wahlmöglichkeiten zu
informieren. Hieran wird deutlich, dass der einzelnen Bürger größere
Eigenverantwortung übernehmen soll. Wie kann er dies, wenn ihm nicht einmal
die Intelligenz, unterschiedliche Optionen ihrem Inhalt nach zu identifizieren,
zugestanden wird?
Welche Aspekte des BGH Beschlusses sind nun für das in Braunschweig anhängige
Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen? Unserer Ansicht nach stellen sich
wesentliche Forderungen an die Kompetenz des Gutachters, der folgende Fragen
zu beantworten haben wird:
1) Die Begutachtung von Grundlagen und Wirkungsweise der Synergetik Therapie
– hier insbesondere das Prinzip der Selbstorganisation auf der Ebene der
neuronalen Matrix.
2) Eine Begutachtung von Wirksamkeit oder Unwirksamkeit bzw. Verträglichkeit
oder Unverträglichkeit der synergetischen Methode.
3) Eine Einordnung der Synergetik Therapie im Verhältnis zu psychotherapeutischen
Methoden und alternativen Verfahren wie insbesondere der Selbsterfahrung.
Um diese Fragen beantworten zu können, muß der beauftragte Gutachter
über wissenschaftliche Kompetenz im Bereich Selbstorganisation (Physik),
psychotherapeutische Methoden und alternative Methoden aus der Selbsterfahrungsszene
verfügen. Nur wenn die hier benannten Aspekte auch tatsächlich kompetent
geprüft werden, kann von einer umfassenden Beurteilung der Synergetik Therapie
mit Blick auf eine potentielle Gefährdung gesprochen werden. Mangelnde
Kompetenz des Gutachters in diesen Fragen betrachten wir als grob fehlerhaft
und sehen darin bereits jetzt und rein vorsorglich begründeten Anlass zur
Anfechtung.
5) Die Auflagen
Der VGH hat nunmehr die Auflagen des Referats für Gesundheit und Umwelt
in seinem Beschluss bestätigt. B. Molnar hat demzufolge ihren Klienten
folgendes Schriftstück zur Unterzeichnung vorzulegen:
„Mir ist bewusst, dass nicht auszuschließen
ist, dass die beim Einsatz der Synergetik-Therapie angewandten Maßnahmen
im Einzelfall zu schwerwiegenden gesundheitlichen Störungen führen
können.“
Darüberhinaus muß dieses Schriftstück Vornamen, Namen und vollständige
Wohnanschrift des Klienten aufweisen. Auf Anfrage sind diese Daten der Landeshauptstadt
und/oder der Regierung von Oberbayern auszuhändigen.
Gegen diesen Beschluss ist gegenwärtig kein weiteres Rechtsmittel zulässig,
eine endgültige Klärung kann nur durch das Hauptsachverfahren, in
dem über die Erlaubnispflicht nach dem HPG entschieden wird, herbeigeführt
werden.
Dennoch werden wir die Sache nicht ohne weiteres auf sich beruhen lassen. Zum
einen ist die Synergetik Therapeutin damit gezwungen, eine Aussage über
ihre eigene Tätigkeit vorzunehmen, die ihrem Wissens- und Erkenntnisstand
gänzlich widerspricht. Die damit einhergehende materielle und ideelle Schädigung
ist offenkundig und wird zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise
Gegenstand eines Schadensersatzprozesses sein. Hier gilt auch zu prüfen,
ob der BVST selbst als Kläger auftreten kann, da durch die hier getroffene
Aussage die berufliche Tätigkeit verunglimpft und als potentiell schädigend
gebrandmarkt wird.
Die Herausgabe der Klienten-Daten wirft eine noch größere Problematik
auf. Laut Gesetz ist die Schweigepflicht nur für diejenigen Berufe gültig,
die eine staatliche geregelte Ausbildung erfordern. Nur für diese Berufe
wäre eine Herausgabe der Daten ein Straftatbestand. Selbst Heilpraktiker,
die zwar eine staatliche Prüfung ablegen, deren Ausbildung jedoch privat
vorgenommen wird, sind demzufolge gezwungen, Daten ihrer Klienten preiszugeben.
Hierin liegt unserer Ansicht ein Verstoß gegen das Grundgesetz und den
darin niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Es wird jetzt zu prüfen
sein, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg haben könnte.
Auch aus der Perspektive des Klienten sehen wir erhebliche rechtliche Bedenken.
Wenn eine Person aus freiem Willen die Leistung der Synergetik Therapeutin in
Anspruch nehmen möchte, aber auf keinen Fall einer Weitergabe seiner Daten
zustimmt, müsste auch hier möglicherweise direkt das Bundesverfassungsgericht
angerufen werden. Der BVST wird diese Frage jetzt an die Datenschutzbeauftragten
des Landes Bayerns und des Bundes richten, um zusätzliche Information in
dieser Frage zu erhalten.
B. Synergetisches Heilen und Synergetische Intelligenz
Wir möchten zum Abschluß erneut einen kurzen Versuch
unternehmen, das Feld, in dem sich die synergetische Methode bewegt, zu definieren
und deutlich zu machen, worüber in dem hier anhängigen Verfahren letztlich
entschieden wird. Dazu ist es erforderlich, einen kurzen Rückgriff auf
einige theoretische Grundlagen der synergetischen Arbeitsweise vorzunehmen,
die u.a. in den modernen Systemwissenschaften zu finden sind.
Letztere beschäftigen sich mit der Tatsache, „dass alles mit allem
verbunden“ ist. Ken Wilber, Physiker, Biochemiker und führender Theoretiker
der Bewusstseinsevolution schreibt dazu: „Immerhin sind holistische Theorien
vom „Gewebe des Lebens“ so alt wie die Zivilisation selbst und gehören
zum Kernbestand der großen Religionen und Weisheitstraditionen der Welt.
Gott auf seiner Seite zu haben genügt heute natürlich nicht mehr,
und so trifft es sich gut, dass die Wissenschaft in genau die gleiche Kerbe
schlägt“ (Ken Wilber, Eros, Kosmos, Logos, Krüger Verlag, FfM,
1996, S. 22). Und: „Die neuen Systemwissenschaften sind in gewissem Sinne
die Wissenschaften der Ganzheit und Verbundenheit. Fügen wir noch die Idee
der Entwicklung oder Evolution hinzu – den Gedanken, dass ein Ganzes wächst
und evolviert – so haben wir schon der Essenz der modernen Systemwissenschaften“.
(ebenda, S. 23)
Nehmen wir ein kleines Beispiel aus der materiellen Welt: ein Atom ist ein zunächst
in sich geschlossenes Ganzes mit einer eigenständigen Qualität. Aufgrund
spezifischer Randbedingungen kann es zu einem Zusammenschluß von zwei
Atomen kommen, die gemeinsam ein Molekül bilden.. Das Molekül verfügt
über zusätzliche, erweiterte Eigenschaften, d.h. eine neue, höherwertige
Qualität ist entstanden. Diese höherwertige Qualität trägt
sowohl die Information „Atom“ als auch die Information „Molekül“
in sich. Aufgrund weiterer Randbedingungen schließen sich Moleküle
zu Zellen zusammen – erneut ist eine höherwertige Qualität mit
eigenen, vormals nicht vorhandenen Eigenschaften, entstanden. Diese höherwertige
Qualität trägt die Information „Atom“, „Molekül“
und Zelle“ in sich usw.
Anhand dieses Beispiels wird deutlich, dass jede neue Entwicklungsstufe die
Information der vorherigen in sich einschließt, gleichzeitig aber eine
erweiterte, bis dahin nicht existente Qualität hervorbringt. In anderen
Worten: Evolution vollzieht sich hierarchisch und integral, bildet immer wieder
neue, erweiterte, höhere Ordnungsqualitäten heraus, ohne die ihm vorausgehenden
zu verlieren – die Information „Atom“ ist auch in dem ungeheuer
komplexen Organismus Mensch weiterhin vorhanden..
Der Mensch selbst hat sich insoweit zu einem autonomen Ganzen, einem in sich
geschlossenen System entwickelt. Dieses System umfasst als materielle Basis
den Körper und ist ausgestattet mit Geist und Psyche. Es handelt sich um
ein hochkomplexes System, das über enorme Fähigkeit und Potentiale
verfügt.
Aus den Neurowissenschaften wissen wir, dass das Gehirn als eine Art Steuerungszentrale
aller materieller Vorgänge, wie z.B. chemische oder motorische Prozesse,
darüber hinaus aber auch allen psychischen und geistigen Geschehens agiert.
Hier sind alle das System (Mensch) betreffenden Informationen gebündelt.
Die Kommunikation von, zu und zwischen biologischer, psychischer und geistiger
Ebene wird über das Gehirn geregelt und gewährleistet. Sämtliche
auf das System Mensch einwirkenden äußeren Einflüsse werden
im Gehirn gespeichert und bestimmen dadurch all die von ihm ausgehenden Lebensäußerungen
und Reaktionen mit.
D.h. das Gehirn verfügt über alle das System Mensch betreffenden Informationen
hinsichtlich materieller Grundlage, psychischen und geistigen Geschehens und
stellt eine Vernetzung zwischen diesen Informationen her, die sich in Form von
Mustern und Strukturen auffinden lassen. Diese Muster und Strukturen finden
sich selbstähnlich in Körper, Psyche und Geist wieder, letztere zeigen
ein spiegelbildliches Pendant zur Informationsstruktur im Gehirn und sind in
ihrer Existenz unmittelbar von diesem abhängig. Um es konkret zu machen:
der Knoten in der Brust einer Frau findet eine präzise Entsprechung in
der zugehörigen Informationsstruktur in ihrem Gehirn, d.h. Informationsstruktur
und Knoten bilden letztlich eine ideelle Einheit, denn der Knoten ist nichts
anderes als der körperlich manifestierte Ausdruck der Informationsstruktur.
Gleiches gilt auch für jeden beliebigen psychischen Konflikt – es
findet eine konkrete Lebensäußerung bzw. eine Störung derselben
statt, die ihre Entsprechung auf der Informationsebene hat.Und genau hier befinden
wir uns im Arbeitsfeld der synergetischen Methode:
Sie arbeitet nicht am oder mit dem Körper, sondern ausschließlich
an und mit der Information über den Körper. Insoweit kann und wird
sie nie medizinische Heilkunde betreiben.
Sie arbeitet nicht an oder mit der Psyche des Menschen, sondern ausschließlich
mit und an der Information über die Psyche. Insoweit kann und wird sie
nie Psychotherapie betreiben.
Um es mit Bezug auf das kurz vorgestellte Hierarchie-Modell der höherwertigen
Ordnungen zu formulieren: Synergetik Therapie arbeitet in einem höheren
Kontext, der alle Informationen über Körper, Psyche und Geist bereits
in sich eingeschlossen hat.Synergetisches Heilen bedeutet demzufolge, sich der
Informationsstruktur des Gehirns zu bedienen, um dem System aktuell innewohnende
Disharmonien über Selbstorganisation zu beseitigen. Da synergetisches Heilen
in einem höheren Kontext arbeitet, werden die tieferliegenden Kontexte
von Körper, Psyche und Geist im Zuge ihrer zur neuronalen Informationsstruktur
selbstähnlichen Verfasstheit durch das selbstorganisatorische Geschehen
ebenfalls in einen Zustand höherer Ordnung versetzt.
„Die Grundaussage der evolutionären Systemtheorie lautet, dass man
jetzt grundlegende Gleichförmigkeiten, Muster oder Gesetze entdeckt hat,
die im Prinzip für alle drei großen Bereiche der Evolution gelten,
für Physiosphäre (Materie, d.V.), Biosphäre (Leben, d.V.) und
Noosphäre (Geist, d.V.), und dass dadurch die Einheit der Wissenschaft
möglich geworden ist, ein geschlossenes und einheitliches Bild der Welt……..-
das „Gewebe des Lebens“ ist eine wissenschaftliche und nicht mehr
bloß eine religiöse Betrachtungsweise.“ (ebenda, S. 33).
Selbstorganisation ist ein natürlicher, evolutionärer Prozess, der
von sich aus immer die höchstmögliche Ordnung und zwar des gesamten
„System Mensch“, d.h. seiner physischen, psychischen und geistigen
Verfasstheit herbeiführt. In allen lebenden Systemen ist dieses Gesetze
der Schaffung und Erhaltung der größtmöglichen Lebensenergie.
wirksam. Wird nun ein Selbstorganisationsprozess initiiert, stellt sich von
Natur aus mehr Gesundheit und Lebenskraft ein.
Es ist keine gezielte Symptombehandlung oder eine therapeutisch invasive Maßnahme,
die zu einer positiven Veränderung der aktuellen Befindlichkeit führt.
Alle Veränderungen sind das Resultat eines aus dem System selbst entspringenden
autuotransformativen Prozesses, wie er in allen lebenden Systemen der Natur
zu beobachten ist.
Die Arbeit in Form von Innenweltreisen ermöglichen es dem Menschen, die
in ihm selbst angelegten Systemzusammenhänge sinnlich zu erfahren, bewusst
wahrzunehmen und zur Steigerung seiner Lebenskompetenz zu nutzen. Letztlich
gewinnt er dadurch einen Einblick in seine eigene Natur, erschliesst sich größere
Tiefen seines Seins oder kann sich schlicht in größerer Komplexität
erleben. Diese Form der Anwendung und Schaffung synergetischer Intelligenz (über
diesen Aspekt werden wir noch gesondert vortragen) verhilft ihm nicht nur zu
einem besseren Verständnis seiner selbst, sondern auch zu einem Verständnis
seines Eingebundenseins in größere Zusammenhänge.
Mit dieser Art von Selbsterfahrung und Selbsterkenntnis geht eine Steigerung
der Lebensqualität einher, da erhöhte Resilienz, mehr Lebensenergie
und die Steigerung der eigenen Handlungskompetenz die automatische Folge sind.
Allein schon unter dem Gesichtspunkt der sich hieraus ergebenden, hochwertig
präventiven Qualität, kann es doch keinem Menschen – sei er
nun versehrt oder unversehrt – abgesprochen werden, eine derartige Erfahrung
zu durchlaufen. Dies umso mehr, als einer Entscheidung für die synergetische
Arbeit der freie Wille zugrunde liegt und die Solidargemeinschaft für diese
Leistung nicht in Anspruch genommen wird.
Die hier vorgetragenen Überlegungen geben nur einen minimalen Teil der
mit dem synergetischen Verfahren zusammenhängenden Aspekte wider. Gesundheit
und Unversehrtheit des Bürgers sind hohe Rechtsgüter. Der Anwurf,
die synergetische Methode würde diese Güter gefährden, ist schwerwiegend.
Derjenige, der eine solch gravierende Hypothese formuliert und dabei billigend
in Kauf nimmt, ein komplettes Arbeitsfeld zu zerstören, sollte darüber
ernsthaften und tiefgreifenden Nachweis führen. Derartige Bemühungen
konnten wir bislang bei der Gegenseite zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens feststellen.
Insofern hoffen wir, dass das Gericht nunmehr seine Autorität in die Waagschale
wirft, um einem hochwertigen und wissenschaftlich bis ins Detail fundierten
Verfahren die ihm gerecht werdende Expertise und Bewertung zuzusprechen.
C. Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz?
Das von der Regierung Oberbayern eingeleitete Bußgeldverfahren
wegen Verstosses gegen das HWG wirft zwei wesentliche Fragen auf:
1) Kann die beschuldigte Synergetik Therapeutin für den Inhalt der Internet-Seiten
des Instituts, mit denen sie ihre Web-Site unter Einschaltung eines Disclaimers
verlinkt hat, verantwortlich gemacht werden?
2) Handelt es sich bei den in die Kritik genommen Aufzeichnungen um Darstellungen
von Krankheitsgeschichten, mit denen im Sinne des HWG Werbung betrieben wird?
In der ersten Frage wird unserer Ansicht nach ganz entscheidend das Recht auf
Informationsfreiheit innerhalb des Internets tangiert. Wenn wir die Aufforderung
der Regierung von Oberbayern konsequent durchdenken, so darf die einzelne Synergetik
Therapeutin überhaupt keine Verlinkung zu den Seiten des Instituts herstellen,
da es ihr ohne juristische Fachkenntnisse nie möglich sein wird, die rechtliche
Unbedenklichkeit der dargestellten Inhalte einerseits oder einen potentiellen
Verstoß gegen das HWG andererseits zweifelsfrei zu identifizieren. Die
Regierung von Oberbayern vertritt zudem die Ansicht, dass die Einbringung eines
Disclaimers, so wie er von der Synergetik Therapeutin B. Molnar ordnungsgemäß
zwischengeschaltet wurde, keinerlei rechtlich schützende Wirkung entfaltet,
sie mithin für den Inhalt der Seiten des Instituts in vollem Umfang verantwortlich
zu zeichnen habe.
Wenn allerdings die Schutzwirkung eines Disclaimers gar nicht existiert, könnte
kein einziger Nutzer einer Verlinkung – gleich auf welchen Inhalt er in
seiner eigenen Darstellung durch die Herstellung einer solchen Querverbindung
Bezug nimmt – mehr sicher sein, dass er sich nicht potentiell strafbar
macht. Diese Frage betrifft dann allerdings nicht nur die einzelne Synergetik
Therapeutin, sondern die gesamte Funktionsweise des Internets, die ja wesentlich
auf einer unüberschaubaren Anzahl von Verlinkungen basiert, wäre damit
als potentiell strafbar zu kennzeichnen. Außer in eindeutigen Fällen
wie sie bei rechtsradikalen Äußerungen oder Kinderpornographie gegeben
ist, könnte ab sofort niemand mehr sicher sein, ob er sich nicht potentiell
strafbar macht, wenn er eine Verlinkung zur Darstellung von Inhalten eines Dritten
herstellt.
Die Regierung von Oberbayern verlangt letztlich, dass die Synergetik Therapeutin
eine potentielle Strafbarkeit hätte vorausahnen müssen. Um etwas anderes
als eine Ahnung kann es sich in diesem Kontext nicht handeln, denn seit Bestehen
der in die Kritik geratenen Seiten des Instituts (d.h. seit 15 Jahren) wurde
von behördlicher oder gerichtlicher Seite nie ein Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Darstellungen angemeldet oder diese einer entsprechenden Prüfung unterzogen.
Demzufolge handelt es sich bei den Vorwürfen seitens der Regierung um blanke
Behauptungen, die einer Untermauerung durch eine entsprechende Beweisführung
noch entgegensehen.
Es erscheint uns mehr noch als eine Form der Geschäftsschädigung,
dass die einzelne Synergetik Therapeutin auf eine Querverbindung zu der Darstellung
des Instituts zu verzichten hat. Der Endverbraucher findet hier auf insgesamt
130 Domains verteilt jedwede Information über wissenschaftliche Grundlagen,
eine Einschätzung in Hinblick auf andere ganzheitliche Therapieverfahren,
Definitionen zum Selbstverständnis der synergetischen Methode und Dokumentationen
der konkreten Tätigkeit (um nur einige Aspekte zu nennen). Eine solch ausgiebige
und alle Aspekte berücksichtigende Form der Darstellung ist für die
einzelne Synergetik Therapeutin sowohl unter qualitativen als auch quantitativen
Gesichtspunkten kaum leistbar.
Die Darstellung dieser Inhalte vermitteln ein klar nachvollziehbares Bild über
Inhalt und Vorgehensweise der Tätigkeit der Synergetik Therapeutin, die
dem Endverbraucher als Entscheidungshilfe und Entscheidungsgrundlage dienen,
wenn er überlegt, die Dienste der Synergetik Therapeutin in Anspruch zu
nehmen. Wird letzterer die Verlinkung zur Darstellung des Instituts untersagt,
wird sie in der Konsequenz durch Nicht-Handeln gezwungen, sich von ihrer eigenen
Tätigkeit zu distanzieren.
Es wird zu überlegen sein, inwieweit ihr durch die Untersagung und das
daraus resultierende behördliche und demnächst gerichtliche Verfahren
ein Schaden entstanden ist. Diese Frage wird jedoch in erster Linie für
den Berufsverband selbst zu klären sein. Die Behauptung, die Synergetik
Therapie würde mit der Darstellung von Krankengeschichten werben, hat zur
Folge, dass über die berufliche Tätigkeit ein völlig irreführender
und dem Grundgedanken der sysnergetischen Arbeitsweise gänzlich entgegengesetzter
Eindruck erweckt wird.
Es ist der Regierung von Oberbayern an dieser Stelle zur Last zu legen, dass
sie ähnlich wie das Gesundheitsamt in Goslar, eine pauschale Vorverurteilung
abgegeben hat, ohne eine ernstzunehmende inhaltliche Prüfung durchzuführen.
Für den Laien erwächst daraus automatisch die Vermutung, es handle
sich bei der Synergetik Therapie um ein Verfahren, das in der Nähe des
Arztes oder Heilpraktikers anzusiedeln sei. Das Urteil des OVG Lüneburg
hat jedoch gerade diesen kritischen Punkt, nämlich die unmissverständliche
Abgrenzung gegenüber den traditionellen Heilberufen, unter Hinweis auf
die Rechtsprechung des BVerfG als ein wesentliches Kriterium benannt, das die
Darstellung der gänzlich anderslautenden Haltung, Kenntnisse und Arbeitsweise
des Synergetikn Therapeuten – gerade in Hinblick auf den Verbraucher –
ausdrücklich einfordert.
Um diesem Anspruch gerecht zu werden, könnte es keine bessere Möglichkeit
geben als die authentische Wiedergabe einzelner Innenweltreisen. Beim Studium
derselben wird der Leserin und dem Leser sofort deutlich werden, dass hier kein
Krankheitsverlauf mit Eingangsdiagnose, Verordnung von Heilmittel oder –verfahren
und weiterem Krankheits- bzw. Gesundungsverlauf geschildert wird. Vielmehr wird
das bildhafte, symbolische, emotionale und energetische Geschehen in der Innenwelt
des Klienten protokolliert.
Dieses Geschehen stellt nichts anderes als eine Aufzeichnung von Informationen
sowie der auf die Informationen erfolgenden Reaktionen des Klienten dar. Sämtliche
Wortprotokolle werden mit Einverständnis bzw. auf ausdrücklichen Wunsch
der Klienten veröffentlicht.. Die Tatsache, dass auch Menschen mit körperlichen
Symptomen oder psychischen Konflikten das Angebot einer Innenweltreise wahrnehmen
und im Vorgespräch den Tatbestand einer auf sie bezogenen medizinischen
oder psychologischen Diagnose äußern, kann wohl kaum zum Anlass genommen
werden, dem Institut, dem einzelnen Synergetik Therapeuten oder dem betroffenen
Menschen selbst eine Veröffentlichung seines inneren Erlebens zu untersagen.
Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, das die hier strittigen Darstellungen
unter der Domain www. gesundheitsforschung.de angesiedelt sind. Es ist uns insoweit
nicht nachvollziehbar, warum die Darstellung von Forschungsbemühungen einer
innovativen Methode und eines völlig neuartigen Berufes unterdrückt
oder gar verboten werden darf. Sowohl der Berufsverband als auch das Institut
bemühen sich um ein Höchstmaß an Information und Transparenz
– gerade um eine Verwechslung oder Gleichsetzung mit bisher bekannten
Heilberufen sorgfältig zu vermeiden.
Dass in einem neu eröffneten Tätigkeitsfeld ein hoher Forschungsbedarf
besteht, versteht sich von selbst und ergibt sich aus der Natur der Sache. Forschung
sollte immer der Weiterentwicklung menschlichen Wissens und dem Wohl der Allgemeinheit
dienen. Demzufolge darf sie sich nicht auf die Bestätigung des bereits
Bekannten reduzieren lassen. Die Darstellung von Innenweltreisen von Menschen,
die an körperlichen oder psychischen Symptomen leiden, dienen demzufolge
der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit unseres Tätigkeitsfeldes
durch den einzelnen Verbraucher. Der Berufsverband wird den Gang bis zum höchsten
Gericht nicht scheuen, um das Recht auf eine sachliche, dokumentarisch orientierte
Darstellung der Arbeitsweise seiner Mitglieder einzuklagen.