In den alternativen Therapie- und Selbsterfahrungsmethoden, Meditation und Spiritualität, der letzten Jahrzehnte, steckt ein ungewöhnlich starkes innovatives Potential zur Verbesserung der Lebensqualität und somit auch der Verhinderung und Heilung von Krankheiten.

Die Basis ist ein neues wissenschaftliches Welt- und ganzheitliches Menschenbild. Die positiven Auswirkungen werden dringend benötigt, da das Gesundheitssystem nicht mehr bezahlbar ist. Dringende Reformen stehen an. Bei der Umsetzung ist oftmals das aus dem Jahre 1939 stammende Heilpraktikergesetz eine dicke Barriere gegen eine erfolgreiche Etablierung. Alles was heilt ist verboten - es sei denn, Heilung besteht aus dem seit einem Jahr vor dem BVerfG erstrittenen "harmlosen Händeauflegen". Die Psychotherapieforschung wird nur aus dem Ausland von Prof. Grawe eingefordert ("Psychotherapie im Wandel - von der Konfession zur Profession" ") er verstarb vor 4 Wochen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 5. Juli die Synergetik Therapie schnell zu einer Psychotherapiemethode erklärt, damit wir unter das HP-Gesetz fallen und dadurch der Beschluss der BVerfG nicht mehr greift.
VGH München: "Der Klient soll daher sein Vertrauen in diese auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende, ihm in den Therapiesitzungen beigebrachte Methode der Selbsterkenntnis, Selbstveränderung und darauf beruhenden Selbstheilung setzen, die sich von einer psychiatrischen, psychotherapeutischen oder von Heilpraktikern durchgeführten psychischen Behandlung nicht grundsätzlich, sondern nur graduell unterscheidet. Das Erscheinungsbild des Behandlers bei der Synergetik-Therapie unterscheidet sich daher nicht allzu weit von medizinischer Behandlung. Man könnte das Tätigwerden der Antragstellerin unwissenschaftlich auch als eine Art homöopathieähnliches psychotherapeutisches Verfahren bezeichnen,..."

Eine Zusammenfassung finden Sie nachfolgend. Die Veröffentlichung ist wichtig, denn "morgen" betrifft es andere ganzheitliche Denk- und Lebensansätze, die verboten werden sollen. Das mechanistische Denk- und Weltbild versucht eine dringende Erneuerung zu verhindern... Im Gesundheitswesen wird mit der These: "Nur Medikamente heilen" Milliardengewinne gemacht und die Menschen versterben... Wir fordern unsere Bürgerrechte des Grundgesetzes bis zum BVerfG !


Synergetik Therapie im Verhältnis zum Heilpraktiker- und Heilmittelwerbegesetz - pdf-Datei
Versuch einer Standortbestimmung von Roswitha Schneider - Redakteurin der Zeitschrift "Innenweltreisen" und
2. Vorsitzende des Berufsverbandes der Synergetik Therapeutinnen und Therapeuten BVST e.V.(150 Mitglieder)

Die Vorgeschichte

Nachdem im Mai 2003 dem Synergetik-Therapeuten Uwe Ibenthal in Goslar durch das dortige Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde, entschied sich der Begründer der Synergetik Therapie, Bernd Joschko, gemeinsam mit Sylke Urhahn, der damaligen 1. Vorsitzenden des Berufsverbandes der Synergetik Therapeutinnen, und Synergetik Therapeuten (BVST) vor Ort eine Klärung der strittigen Frage herbeizuführen.

Am 5. Januar 2004 eröffneten beide in Goslar ein info-center, in dem u.a. synergetische Innenweltreisen angeboten wurden. Herr Dr. Hepp, zuständiger Amtsarzt, versuchte am gleichen Tag gemeinsam mit der Justiziarin Frau Körner, Frau Urhahn von diesem Vorhaben mit der Behauptung abzubringen, für die Anwendung der Synergetik Therapie sei eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich. Nachdem Frau Urhahn dies verweigerte, wurden ihr und Herrn Joschko am 8. Januar 2004 ebenfalls ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen.

Sämtliche mündlichen und schriftlichen Angebote und Aufforderungen zu einem persönlichen Gespräch und einer damit einhergehenden In-Augenschein-Nahme des Verfahrens, die Frau Urhahn und Herr Joschko bereits vor diesem Zeitpunkt und danach erneut und wiederholt unterbreiteten, wurden durch das Gesundheitsamt konsequent ignoriert und unerwidert gelassen.

Frau Urhahn und Herr Joschko legten gegen die behördliche Anordnung Widerspruch ein, sodass es zu einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig kam. Der zu prüfende Anwurf lautete, dass es sich bei der Synergetik Therapie um ein Verfahren handele, bei dem Hypnose angewandt würde. Dies erfordere jedoch medizinische Kenntnisse, die nur über die Absolvierung eines Heilpraktiker-Scheins zu erzielen seien. Da ein solcher nicht vorläge, ginge durch die Synergetik Therapie eine unmittelbare und akute Gefährdung der Volksgesundheit aus.

Das VG Braunschweig bestätigte im Februar 2004 die durch das Gesundheitsamt vorgetragenen Argumente und hielt damit das Tätigkeitsverbot aufrecht. In der nachfolgenden Instanz wurden im Zuge einer summarischen Prüfung im Mai 2004 jedoch alle das Akutverbot begründenden Aspekte verworfen, dasselbe aufgehoben und zu einer Prüfung im Hauptsacheverfahren an das VG Braunschweig zurückgegeben. Hier ist nun abzuklären, ob die Synergetik Therapie tatsächlich mit Hypnose arbeitet, eine Gefährdung der Volksgesundheit durch fehlende medizinische Kenntnisse gegeben ist und die Absolvierung eines HP-Scheins mithin zur Auflage gemacht werden soll.

Im Juli 2005 ist das Verfahren an einem Punkt angekommen, an dem es wesentlich um eine Begutachtung der Methode durch anerkannte und ausgewiesene Experten geht. Während das Gesundheitsamt darauf insistiert, es müsse sich um eine Person mit theoretischer Kenntnis und praktischer Erfahrung in der Hypnose handeln, berufen sich Synergetik Insitut und BVST auf die Tatsache, dass bei synergetischen Innenweltreisen keine Hypnose angewandt wird und zur Begutachtung der Methode insbesondere auch Kenntnisse über Selbstorgansiation, das zentrale Wirkprinzip, erforderlich seien. Die Beauftragung eines Gutachters wird durch das Gericht erfolgen, sodass gegenwärtig nicht gesagt werden kann, welche Persone(n) diese Aufgabe letztlich übernehmen werden.

Ein gleich gelagertes Verfahren wird auch in München gegen die Synergetik Therapeutin Brigitte Molnar angestrengt. Das Referat für Geundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München verfügt eine Tätigkeitsuntersagung mit Hinweis auf die fehlende Erlaubnis nach dem HPG. Der vor dem Verwaltungsgericht München verhandelte Widerspruch mündet in der Entscheidung, dass B. Molnar ihre Tätigkeit zwar ausüben darf, dies allerdings nur unter Einhaltung von zwei Auflagen. Sie muß ihre Klienten erstens schriftlich über eine potentielle Gefährlichkeit der Methode informieren und dies unterzeichnen lassen. Und sie muß zweitens die Anschrift ihrer Klienten dem Referat für Gesundheit und der Regierung von Oberbayern auf Anfrage aushändigen.

Gegen diesen Beschluß legt B. Molnar erneut Widerspruch ein, sodaß nun eine Entscheidung durch den Bayerischen Verwaltunsgerichtshof getroffen wird. Dieser entscheidet völlig entgegengesetzt zum OVG Niedersachsen, sieht nach summarischer Prüfung die Erlaubnispflicht nach dem HPG gegeben und bestätigt, dass B, Molnar die ihr auferlegten Auflagen zu erfüllen hat. Auch hier wird in einem Hauptsachverfahren unter Einbeziehung von Gutachtern eine endgültige Klärung herbeizuführen sein. Wann dieses stattfindet, kann gegenwärtig noch nicht gesagt werden.

Ebenfalls im Januar 2004 wird Brigitte Molnar durch die Regierung von Oberbayern dazu aufgefordert, auf ihrer Website die Verlinkung zu den Seiten des Synergetik Instituts zu entfernen, da hier mit Krankengeschichten geworben würde, mithin ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz vorläge. Dieser Vorwurf wird nun vor dem Amtsgericht München zu prüfen sein, das bereits ein Bußgeld in Höhe von 500,00 Euro oder mehr angedroht hat. Der Berufsverband hat sich in das Verfahren eingeschaltet, um generell prüfen zu lassen, ob und im welchem Umfang sachliche Informationswerbung für den Beruf betrieben werden darf. Er trägt die Rechtsverfolgungskosten im Verfahren gegen Frau Molnar.

Weitere Korrespondenzen mit Gesundheitsämtern gab und gibt es in Aachen, Darmstadt, Hanau und Marburg. Die nachfolgenden Ausführungen mögen auch dafür stellvertretend sein, beziehen sich aber in erster Linie auf das in Braunschweig anhängige Verfahren wegen Erlaubnispflicht nach dem HP-Gesetz sowie das in München anhängige Verfahren wegen Verstoß gegen das Heilmittewerbegesetz. Wir sehen zwischen allen Verfahren einen direkten Zusammenhang, da es jeweils um ein Verständnis von Krankheit und Gesundheit sowie eine daraus resultierende Sichtweise über Heilung und Selbstheilung geht, die mit den momentan gültigen Kriterien wie sie im HPG und HWG niedergelegt sind, nicht erfasst werden können d-h. der gegenwärtig gesellschaftlich verankerten Sichtweise noch völlig neu gegenüberstehen.

 

A. Das Verfahren in Braunschweig

1. Die Beugung des Grundgesetzes

Das vom Gesundheitsamt Goslar und durch das VG Braunschweig bestätigte Tätigkeitsverbot erfüllt unserer Ansicht nach den Tatbestand einer Verletzung des § 12 Grundgesetz, der die freie Berufsausübung garantiert. Der Anordnung eines solchen Verbotes muss zwingend die sorgfältige Prüfung aller hierfür relevanten Faktoren vorausgehen, da eine Einschränkung bzw. Untersagung des in unserer Gesellschaft am höchsten stehenden Rechtes, nämlich der Grundrechte, ausgesprochen wurde.

Das OVG Niedersachsen nimmt in seiner Urteilsbegründung hierzu wie folgt Stellung. „Dabei (Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 HPG, d.V.) sind jedoch nur solche Tätigkeiten relevant, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können, da der Begriff „Ausübung der Heilkunde“ im Hinblick auf die mit dem Erlaubniszwang verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einschränkend auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urt. V. 11.11.1993 – 3 C 45/91 – BVerwGE 94, 269, m.w.N.)“

Es werden nun Kriterien benannt, die eine solche Beschränkung gestatten und das Gericht gelangt zu der Schlussfolgerung: „Dass die Synergetik-Therapie oder das Synergetik-Profiling gemessen an diesen Kriterien als Ausübung von Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HPG anzusehen und daher nach § 1 Abs. 1 HPG nicht ohne eine Erlaubnis durchgeführt werden darf, ist bei der hier nur summarischen Prüfung nicht offensichtlich“.

Aus dieser Begründung geht deutlich hervor, dass die durch das Gesundheitsamt Goslar vorgebrachten und durch das VG Braunschweig bestätigten Argumente einer Prüfung durch das OVG– vor allem im Verhältnis zu den im GG verankerten Rechten – nicht standhalten konnten.

Aus unserer Sicht hat das Gesundheitsamt Goslar seine Amtspflichten fehlerhaft wahrgenommen, möglicherweise sogar fahrlässig gegen den ihm erteilten Auftrag verstoßen. Die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes ist die stärkste, dem Amt zur Verfügung stehende Möglichkeit der Intervention. Angesichts der hohen Bedeutung einer solchen Entscheidung sowie der daraus resultierenden Konsequenzen muss die Prüfung der Recht- und Verhältnismäßigkeit seiner Anwendung exakt und folgerichtig argumentiert, d.h. mit schwerwiegenden Gründen untermauert sein. Das OVG Niedersachsen hat das Fehlen derartig schwerwiegender Gründe ebenso wie das Fehlen ausreichender Kennzeichen für eine Erlaubnispflichtigkeit nach dem HPG gerügt.

Eine den Rechten und Pflichten des Amtes entsprechende sowie die Grundlagen und praktische Anwendung der synergetischen Methode betreffende inhaltliche Prüfung ist nie erfolgt. Das Amt hat sich von Beginn an konsequent geweigert, die synergetische Methode durch Sichtung aller zur Verfügung stehenden Materialien und die unsererseits sofort angebotene persönliche In-Augenschein-Nahme einer solchen Prüfung zu unterziehen. Wenn eine Methode nicht sorgfältig geprüft wird, kann es doch logischerweise auch kein Kriterium für ihre Erlaubnispflicht nach dem HPG geschweige denn ein Verbot der Berufsausübung geben.
Die sich in dieser Vorgehensweise ausdrückende fehlerhafte Wahrnehmung der Amtspflichten findet ihren Ausdruck auch in der durch das Gesundheitsamt als bislang einziges Argument vorgebrachten Behauptung, Synergetik-Therapie arbeite mit Hypnose. Als untermauernde Bestätigung dieser Behauptung wird eine halbseitige Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Revenstorf ins Feld geführt. Das OVG Niedersachsen führt dazu aus: „Prof. Dr. Revenstorf hat in einer vom Gesundheitsamt des Antragsgegners eingeholten Stellungnahme vom 27. Juni 2003 zwar ausgeführt, nach Durchsicht der Unterlagen könne er die Überzeugung (Hervorhebung von uns) des Amtsarztes Dr. Hepp bestätigen, dass es sich bei der Synergetik-Therapie um eine Verfahren der Tiefenentspannung handele, das fließende Übergänge zur hypnotischen Induktion enthalte……(es) ist nicht bekannt, ob Prof. Dr. Revenstorf alle für die Beurteilung der Synergetik-Therapie erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben.“

Auch wir wissen nicht, welche Unterlagen Herr Prof. Revenstorf eingesehen hat, wir können allerdings bestätigen, dass auch er es nicht der Mühe für Wert befunden hat, auf eine Einladung zum Gespräch und zu einer Demonstration der praktischen Anwendung der synergetischen Arbeit zu folgen (s. dazu auch Briefwechsel des Synergetik Therapeuten Michael Budnik mit Prof. Revenstorf). Es wird daher wohl weiter im Verborgenen bleiben müssen, worauf Prof. Dr. Revenstorf seine Beurteilung stützt, vielleicht auf ein gutes und freundschaftliches Verhältnis mit Herrn Dr. Hepp?

In den Schriftsätzen von Frau Justiziarin Frau Körner wird die wissenschaftliche Kompetenz von Herrn Prof. Dr. Revenstorf und seine Tätigkeit als Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Gesellschaft für Hypnose eindringlich in den Vordergrund gestellt. Es wird jedoch zu keinem Zeitpunkt hinterfragt, ob er die Methode, die zu beurteilen er sich anschickt, überhaupt kennt, geschweige denn ob ihn seine wissenschaftliche Kompetenz mit den geeigneten Kriterien für eine derartige Beurteilung ausstattet.

Herr Prof. Dr. Rost vom Institut für Pädagogik in den Naturwissenschaften, Universität Kiel, der sich auf Einladung des Instituts durch ausgiebige Sichtung des schriftlichen Materials, persönliches Gespräch mit dem Begründer und Teilnahme an der Durchführung von Sitzungen umfassend informierte und darauf basierend ein Kurz-Gutachten fertigte, wird demgegenüber von Frau Justiziarin Körner kurzerhand zum potentiellen Klienten „deklassiert“. Interessanterweise rügt Frau Körner einen fehlenden Nachweis an praktischer Erfahrung in Hypnosetechniken, augenscheinlich ohne zu realisieren, dass sie an dieser Stelle das eigene, schwerwiegenden Versäumnis (bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei praktische Kenntnisse der Synergetik Therapie durch das Gesundheitsamt!) gegen Herrn Prof. Dr. Rost wendet.

Allein aufgrund der hier nachgezeichneten Verfahrensweise des Gesundheitsamtes Goslar, das in der Konsequenz zu einer solch schwerwiegenden Entscheidung wie dem eines Tätigkeitsverbotes, d.h. einer Untersagung des Rechts auf freie Ausübung des Berufes führte, kann es wohl kaum verwundern, wenn der Gedanke an Behördenwillkür und die Wahrung standesrechtlicher Interessen auftaucht.

Wie dem auch sei, in dem Vorgehen des Gesundheitsamtes ist unserer Ansicht nach eine gravierende Verletzung der Amtspflichten erkennbar, die für das Synergetik Institut nicht nur nachteilige wirtschaftliche Konsequenzen, sondern auch eine Schädigung des bis dahin untadeligen Rufes zur Folge hatte. Es wird noch zu prüfen sein, inwieweit dieser Umstand rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

2) Synergetik-Therapie und Erlaubnis nach dem HPG

Die gesellschaftliche Entwicklung sowohl im Gesundheitssektor als auch im therapeutischen Bereich hat in den vergangenen zwei Jahrzehnten eine Fülle sog. alternativer Ansätze und Methoden hervorgebracht. Eine der wesentlichsten und zentralsten Erkenntnisse, die sich aus dieser Entwicklung ergeben hat, wird mittlerweile auch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes bestätigt. Letzteres führt aus, dass Heilung offenkundig auch ohne die Anwendung medizinischer und/oder psychologischer Kenntnisse bzw. Maßnahmen funktioniert. Diesem Grundgedanken folgend, ist es unserer Ansicht nach auch rechtlich legitim und unbedenklich, in Verbindung mit der synergetischen Methode von „synergetischem Heilen“ zu sprechen.

Wenn wir uns dagegen verwehren, dass die Synergetik Therapie unter die Erlaubnispflicht nach dem HPG zu subsumieren sei, so liegt diese Haltung nicht darin begründet, dass wir uns generell gegen die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen verwehren. Wir erklären uns im Gegenteil mit allen Auflagen und/oder Beschränkungen einverstanden – wir erwarten allerdings, dass die auf uns zur Anwendung gebrachten Regelungen auch in der Lage sind, die Materie adäquat zu erfassen und das infrage stehende Gefährdungspotential tatsächlich und dem Grunde nach zu identifizieren, um dann geeignete Maßnahmen zu seiner Abwehr zu formulieren.. Diesem Anspruch kann das HPG nicht gerecht werden.

Insoweit erhoffen wir, dass auf dem Weg der gerichtlichen Klärung der vonseiten des Allgemeinwohls begründete Anspruch auf Überprüfung einer potentiellen Gefährdung durch die Arbeit des Synergetik Therapeuten im Zuge der gutachterlichen Tätigkeit und einer sich auf Fakten und nicht auf Vermutungen bzw. Überzeugungen begründeten Rechtsprechung eingelöst werden wird. Unserer Ansicht nach manifestiert sich darin der gesellschaftliche Auftrag, der dem Gericht zukommt.

Die Bestimmungen des HPG erfassen den Bereich der Heilkunde, wie er gemäß dem gegenwärtigen Wissensstand von Medizin und Psychologie definiert ist und damit allgemein gesellschaftlicher Akzeptanz unterliegt. Das Wissen um den synergetischen (Selbst-) Heilungsvorgang ist jedoch weder mit medizinischem noch mit psychologischem Wissen zu erzielen oder zu erklären. Demzufolge ist eine Kenntnisüberprüfung auf psychologischem und/oder medizinischem Gebiet weder für die künftige Berufsausübung noch zur Gefahrenabwehr geeignet.

Ärztliche und/oder psychologische Fachkenntnisse (wie Anatomie, Physiologie, Pathologie, Diagnostik und Therapie) sind zur Aktivierung des Selbstorganisationsprozesses – dem einzigen und zentralen Wirkprinzip der Synergetik Therapie und dem damit einhergehenden synergetischen Heileffekt - weder erforderlich, hilfreich, sinnvoll oder anwendbar. Der Synergetik Therapeut handelt unabhängig von etwaigen medizinischen oder psychologischen Diagnosen durch die Begleitung des Klienten in einem Selbstorganisationsprozess. Auch der sonst üblichen Beziehung zwischen Therapeut und Klient ist kein größeres Gewicht beizumessen, da der Klient zu jedem beliebigen Zeitpunkt den Therapeuten wechseln kann, ohne dadurch einen Nachteil oder eine Schädigung zu erfahren. In der synergetischen Arbeit steht nicht die Beziehung zum Therapeuten, sondern einzig und für den potentiellen Erfolg ausschlaggebend die Beziehung des Klienten zu sich selbst im Mittelpunkt.

Heilpraktikerschein und ärztliche Approbation zielen nicht auf die Initiierung von Selbstorganisationsprozessen und damit das synergetische Heilen ab. Mit ärztlichen und/oder psychologischen Kenntnissen ist ein Selbstorganisationsprozess weder bewusst initiierbar, noch kann er professionell begleitet oder überprüft werden. Die einzigen Kenntnisse, die dies ermöglichen, sind im Basishandwerkszeug des Synergetik Therapeuten niedergelegt. Ihre professionelle Anwendung bedarf der umfänglichen theoretischen Unterweisung wie der ausgiebigen praktischen Anleitung innerhalb der ordnungsgemäß zu absolvierenden Berufsausbildung durch das Synergetik Institut.

Und nur hier können wir das einzige Moment einer potentiellen Gefährdung erkennen: es bedarf der professionellen Ausbildung und Anwendung der Methode. Diese Art der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle in Form des erforderlichen know how, von Supervisionen und Prüfungen sowie der intensiven Einzelbetreuung durch MentorInnen wird gegenwärtig ausschließlich durch das Synergetik Institut garantiert. Die eigens dafür geschaffene Ausbildung zum ordentlichen Beruf würde durch hier angestrebte Subsumierung unter das HP-Gesetz ihrer qualitätssichernden und selektierenden Funktion, d.h. ihrer Sinnhaftigkeit gänzlich beraubt. Die Rechtssprechung würde dadurch auf eine „Freigabe“ der synergetischen Methode entscheiden und sie allgemein zugänglich stellen. Die Kriterien des HPG können – wie bereits dargelegt – den Inhalt der Tätigkeit nicht erfassen und erfüllen insoweit auch keinerlei qualitätssichernde Funktion bzw. erwünschte Abwehr von Gefahren. Höchst vorsorglich und rein hilfsweise weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass wir im Fall einer die Erlaubnispflicht nach dem HPG favorisierenden Entscheidung für die daraus entstehenden Konsequenzen keinerlei Verantwortung mehr übernehmen.

Sollte der Beruf des Synergetik Therapeuten der Erlaubnispflicht des HPG unterstellt werden, wäre er ab diesem Moment als Heilkundiger im Sinne von Medizin und Psychologie einzuordnen. Das Berufsbild des Synergetik Therapeuten wäre damit jedoch gänzlich zerstört. Es würde bedeuten, dem Beruf eine Sicht- und Handlungsweise zu oktroyieren, die seiner Tätigkeit gänzlich widerspricht und die er allein schon aus methodischen Erwägungen nicht akzeptieren kann. Vielmehr müsste der einzelnen Therapeut seine eigene Methode für null und nichtig erklären, da er sich jetzt der Verfahrensweise von Medizin und Psychologie zu bedienen und unterwerfen hätte.

Es ist uns nicht bekannt, ob es in der Geschichte der Bundesrepublik schon einmal vorgekommen ist, dass einem Beruf per gerichtlicher Anordnung vorgeschrieben wurde, das eigene Berufsbild aufzugeben und statt dessen völlig andere, seiner Tätigkeit komplett widersprechende Inhalte zu übernehmen. In der Konsequenz kommt dies einer Auflösung des Berufsstandes gleich. Insoweit wird der Berufsverband nötigenfalls den Weg bis zum bis zum Bundesverfassungsgericht beschreiten, um seine Existenzberechtigung zu klären.

Das synergetische Verfahren deklariert die Symptombekämpfung (sowohl im medizinischen als auch im psychologischen Sinne) für unzureichend und kontraproduktiv und fokussiert stattdessen auf eine Hintergrundauflösung mit synergetischen Mitteln. Diese sich sehr grundlegend abgrenzende Haltung kann schwerlich den Eindruck erwecken, dass es sich um eine ärztliche, psychologische bzw. eine nach dem HPG erlaubnispflichtige Tätigkeit handeln könnte. Dass der Klient über diesen Tatbestand ausführlich informiert wird und die Inkenntnissetzung schriftlich bestätigen muss, bevor die Arbeit aufgenommen werden darf, wurde bereits in aller Ausführlichkeit und unter Vorlage des entsprechenden Dokuments erläutert.

Einzig über ausreichende und ausführliche Information kann der Gefahr einer Verwechslung mit einer ärztlichen oder psychologischen, sprich heilkundlichen Leistung nach dem HPG entgegengewirkt werden. Das Risiko einer Vernachlässigung notwendiger ärztlicher Behandlung wird durch das Erfordernis einer Erlaubnis nach dem HPG an den Synergetik Therapeuten nicht nur nicht gemindert. Vielmehr würde die Erzwingung dieser Erlaubnispflicht eben jene Gefährdung überhaupt erst herstellen, wenn synergetisches Heilen als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern verstanden wird. Muß doch der Verbraucher in einem solchen Fall nach gutem Treu und Glauben unterstellen, er begäbe sich in die Hände eines nach traditionellen Erkenntnissen und über medizinisches bzw. psychologisches Fachwissen verfügenden und auf Grundlage dieses Wissens wirkenden Heilkundigen.

Um die Abgrenzung zu der medizinischen und psychologischen Sichtweise und den sich daraus ergebenden heilkundlich orientierten Verfahren nochmals deutlich herauszustellen, verweisen wir an dieser Stelle auf die von dem Begründer, Bernd Joschko, aufgestellte Definition der synergetischen Methode:
„Synergetik Therapie ist eine Anleitung zur Selbstheilung durch Erhöhung der Lebenskompetenz, die erzielt wird durch synergetische Innenweltreisen im und durch den Klienten selbst. Synergetisches Heilen ist ein ganzheitliches Heilen als Anleitung zur Selbstheilung durch Selbstorganisation der neuronalen Energiebilder. Diese Leistung wird durch keine Berufsgruppe bisher erbracht und begründet somit die Existenzberechtigung eines neuen Berufes im Gesundheitswesen. Sie steht nicht im Gegensatz zur ärztlichen Heilkunst, sondern ergänzt sie.

In den Händen von Synergetik Therapeuten wird die Synergetik Therapie nunmehr zu einer ganzheitlichen Heilmethode zur Selbstheilung bei nahezu allen Krankheiten und Befindlichkeitsstörungen. Synergetisches Heilen ist somit Heilen auf höchstem Niveau, nicht nur ganzheitlich, nicht nur als Selbsterfahrung, nicht nur als Erkenntnisgewinn oder Bewusstseinserweiterung, sondern zusätzlich als kreative Veränderung infolge eines emergenten Geschehens im Gehirn selbst, dem das evolutionäre Prinzip der Selbstorganisation zugrunde liegt, das in eigener Verantwortung durch den Klienten selbst angewendet wird.“

3) Das Gutachten vor dem VG Braunschweig

Die Frage, ob in der Synergetik Therapie mit Hypnose gearbeitet wird, deren Anwendung medizinische Kenntnisse erfordere und damit die Erlaubnis nach dem HPG erforderlich mache, ist nunmehr Gegenstand von gutachterlicher Tätigkeit im Verfahren vor dem VG Braunschweig. Allein die Tatsache, dass diese Fragestellung sich mittlerweile zum zentralen Streitpunkt der Auseinandersetzung entwickelt hat, macht deutlich, wie weit sich das Verfahren von einer ernsthaften und auf die Sache abzielenden Begutachtung und damit Einschätzung eines Gefährdungspotentials, das angeblich durch die Methode ausgeht, entfernt hat.

Zunächst ist anzumerken, dass Hypnose in Hinblick auf die von Herrn Prof. Dr. Revenstorf vorgetragene Definition („ein Verfahren der Tiefenentspannung, das fließende Übergänge zur hypnotischem Induktion enthalte“) und Selbstorganisation als Wirkprinzip sich gegenseitig ausschließen. Es ergibt sich schon schlüssig aus dem in der Synergetik Therapie anzuwendenden Basishandwerkszeug, dass ein Selbstorgansationsprozess nur innerhalb eines geschlossenen Systems (der Mensch) und durch dieses selbst ausgelöst werden. Dies erfordert die uneingeschränkte Kontrolle und Bestimmungsfreiheit (Stichwort: Handlungskompetenz) des Klienten. Impulse oder Anregungen von außen (durch den Therapeuten) werden nicht akzeptiert oder übergangen, wenn sie nicht mit dem eigenen Willen und den eigenen Impulsen übereinstimmen
Ein Selbstorganisationsprozesse kann durch Suggestion von außen niemals herbeigeführt werden –insofern verbietet sich die Anwendung von Hypnose in dem von der Gegenseite verstandenen Sinne von selbst. Hypnose würde das zentrale Arbeitsprinzip der Synergetik Therapie komplett unterlaufen. Die vorgeschaltete Entspannung dient einzig dazu, dass der Klient innerlich „loslassen“ kann, um „in sich zu gehen“, denn er beabsichtigt ja jetzt, eine Innenweltreise anzutreten. Darüberhinaus kann auf eine Tiefenentspannung auch gänzlich verzichtet werden, wenn der Klient sich bereits in einem Zustand starker emotionaler Identifikation (Wut, Trauer, Verzweiflung) befindet oder aufgrund wiederholter Erfahrungen eine ausreichende Vertrautheit mit der synergetischen Vorgehensweise gegeben ist. Aus dieser Tatsache ist allerdings nicht abzuleiten, dass wir auf das Recht, der eigentlichen Innenweltreise eine Entspannungsphase vorzuschalten, verzichten werden.

Fernab einer jeden wissenschaftlichen Definition zum Thema „Hypnose – Ja oder Nein?“ können wir nur konstatieren, dass die Gegenseite dem Synergetik Therapeuten eine Kompetenz zuschreibt, von der er bislang nicht wusste, dass er über sie verfügt.. Laut Aussage der Gegenseite bedarf es zur Erlangung dieser Kompetenz entweder des Studiums, der Absolvierung des Heilpraktiker-Scheins und/oder der umfänglichen Fort- und Weiterbildung, wie sie beispielsweise der Vita von Herrn Dr. Hepp zu entnehmen sei. Dass der gemeine Synergetik Therapeut die Fertigkeit, einen Klienten in einen hypnotischen und - soweit wir es den Ausführungen der Gegenseite zu entnehmen vermochten - offenkundig suggestiblen, wenn nicht gar willenlosen Zustand zu versetzen vermag und zwar ungeachtet einer nachweislich fehlenden, dazu aber offensichtlich erforderlicher Qualifizierung, ehrt möglicherweise(?) die bislang noch nicht erkannten, mithin ungeahnten Fertigkeiten unseres Berufsstandes, ist andererseits aufgrund logischer Erwägungen, d.h. faktisch und nachweislich der nicht vorhandener Kenntnisse seitens des Synergetik Therapeuten, schwerlich zu erklären.. Wir erwarten demzufolge, dass die Gegenseite dem Gericht über diesen uns selbst nicht nachvollziehbaren Vorgang Aufklärung erteilt.

Die bisherigen Erfahrungen mit der Gegenseite lassen allerdings eine wirkliche Aufklärung kaum erwarten. Daher wenden wir uns nun etwas detaillierter der Gutachterfrage zu, um den tieferliegenden Beweggründen für das gegenwärtig anhängige Verfahren näherzukommen.

Unsere Bedenken gegen die vom Landkreis Goslar aktuell (Stand Juli 2005) benannten Gutachter Frau Goldner und Herr Prof. Scholtz möchten wir in Kürze wie folgt zusammenfassen:

1) Herr Prof. Dr. Scholz ist Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Hypnose e.V., in dessen Vorstand Herr Prof. Dr. Revenstorf tätig ist. Beide sind gemeinsame Herausgeber der Zeitschrift für Hypnose und Hypnothreapie. Eine Interessensidentität scheint uns daher nicht von der Hand zu weisen – es steht vielmehr zu befürchten, dass Herr Prof. Scholz ähnlich - aus unserer eingangs geschilderten und schriftlich nachweisbaren Erfahrung - rein oberflächlich wie der ihm im Rahmen der o-g. Gesellschaft vorsitzende Kollege urteilen wird. Die im Verfahren gebotene Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist allein aus diesem Grund bereits zu verneinen.

2) Die Haltung von Herrn Prof. Scholz im Rahmen gutachterlicher Tätigkeit bei Fällen von sexuellem Missbrauch macht einen Erkenntnisstand deutlich, der weit hinter bereits wissenschaftlich fundierte und in weiten Teilen der Gesellschaft mittlerweile akzeptierte Tatsachen zurückfällt (wir sind gerne bereit, hierzu umfänglich und qualifiziert vorzutragen). Selbstverständlich besteht in dem hier anhängigen Verfahren zunächst keinerlei inhaltliche Verbindung zu den von Prof. Dr. Scholz in diesen Fragen vorgenommenen Beurteilungen. Dennoch ergeben sich aus der von ihm in diesen Fällen vertretenen Position Bedenken schwerwiegendster Art hinsichtlich seiner Qualifikation als Gutachter, die eine unparteiliche Sichtweise und eine strenge Beachtung des Faktenmaterials (!) als selbstverständlich voraussetzen müssen..

3) Wir können bei Herrn Prof. Dr. Scholz anhand der uns durch die Gegenseite vorgetragenen Informationen keinerlei Kompetenz hinsichtlich einer Beurteilungsfähigkeit des Wirkungsprinzips „Selbstorgansiation“ – dem zentralen Faktor, der letztlich auch Prüfstein und Maßstab für eine potentielle Gefährlichkeit bzw. Ungefährlichkeit unserer Methode sein muss – erkennen. Angesichts dieser Umstände werden wir Herrn Prof. Scholz als Gutachter nicht akzeptieren und weisen bereits jetzt vorsorglich darauf hin, dass wir seine mögliche Beauftragung durch das VG Braunschweig ggf. zur Begründung nehmen werden, das OVG Niedersachsen erneut anzurufen.

4) Auf die von der Gegenseite weiterhin benannte mögliche Gutachterin Frau Goldner möchten wir wie folgt eingehen: Frau Goldner ist Mitglied im „Forum Kritische Psychologie, Informations- und Beratungsstelle für Therapie-und Psychokultgeschädigte“. Ihr Ehemann, Herr Colin Goldner hat in seinem Buch „Die Psycho-Szene“, Alibri Verlag, 1995, u.a. eine Bewertung der Synergetik-Therapie publiziert.

5) Wir zitieren: „Zielsetzung (der Synergetik Therapie, d.V.) ist primär, den vorhandenen Ordnungszustand an den – in der Chaosforschung genau definierbaren – Springpunkt zu bringen, wo die Entstehung von Turbulenzen den Phasenübergang von Ordnung zum Chaos charakterisieren ….. Gelegentlich verwenden die Synergetik Therapeuten hierzu auch einen eigenen Stock, mit dem sie, ähnlich wie Zen-Meister, dem Klienten auf den Kopf schlagen. Die auf diese Weise „destabilisierte Energiestruktur“ lasse ein deterministisches Chaos“ entstehen, aus dem heraus sich „zwangsläufig eine neue Ordnung entwickelt….“

6) Wir möchten feststellen, dass angesichts vorliegender naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und der daraus resultierenden Umsetzung innerhalb der Synergetik Therapie die hier getroffenen Äußerungen ein bestürzend lächerliches und erschreckendes Niveau zeigen. Das sich darin ausdrückende tiefgreifende Nicht-Verständnis der synergetischen Arbeitsweise lassen eine für das Gericht ernstzunehmende und verwertbare Aussage nicht erwarten.. Unter diesem Gesichtspunkt lehnen wir Frau Goldner als Gutachterin kategorisch ab. Es ist unsererseits nicht hinzunehmen, dass Aussagen, die sich auf dem drittklassigen Niveau von Stammtisch-Aussagen bewegen und nicht das mindeste Verständnis unserer Methode erkennen lassen , über die Existenz eines ganzen Berufsstandes entscheiden. Rein vorsorglich und höchst hilfsweise weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass wir eine Beauftragung von Frau Goldner zur Gutachterin ggf. .als Anlass für die Anrufung der nächsten Instanz betrachten.

Wir möchten an dieser Stelle erneut betonen, dass die Behauptung, von der Synergetik Therapie gehe eine Gefährdung der Volksgesundheit aus sowie das dadurch ausgelöste Verfahren bis zum jetzigen Zeitpunkt einzig auf der von Herrn Dr. Hepp vorgebrachten und von ihm bzw. seinem Amt zu keinem Punkt auch nur ansatzweise hinterfragte Behauptung der vorgeblichen Durchführung einer hypnotisch wirkenden Anwendung basiert. Die Verfahrensweise des Amtsgerichtes, diese These kritiklos zu übernehmen und durch die Aufrechterhaltung des Tätigkeitsverbots die damit einhergehende Beugung des § 12 GG zu bestätigen, wurde durch die übergeordnete Instanz in Lüneburg bereits in aller Deutlichkeit gerügt.

Seit Eröffnung des Rechtsstreites hat die Gegenseite nicht ein einziges zusätzliches Argument benennen können, dass die These eines Gefährdungspotentials hätte bestätigen können. Es bleibt nach wie vor unwidersprochen, dass in 17-jähriger Praxis . der Synergetik Therapie nicht eine einzige Klientin oder ein einziger Klient eine Beschwerde hinsichtlich schädigender Wirkungen, die ihr oder ihm durch eine Innenweltreise entstanden sei, vorgebracht hat. Alle bislang anhängigen Beschwerden wurden entweder durch Gesundheitsämter oder berufliche Interessensverbände formuliert. Dieser Tatbestand macht unserer Ansicht nach unmittelbar deutlich, dass in der Auseinandersetzung ganz offenkundig nicht der Schutz des Verbrauchers im Mittelpunkt steht, sondern vielmehr Fragen von Besitzstandswahrung und eine Ablehnung der Methode aus prinzipiellen Erwägungen treibende Motive sind.

In diesem Zusammenhang möchten wir betonen, dass es einen Gesichtspunkt gibt, in dem wir die Einschätzung von Frau Justiziarin Körner uneingeschränkt teilen und die sie selbst durch zusätzliche Kenntlichmachung in ihrem letzten Schriftsatz deutlichst hervorhob: „Das zu erstattende Gutachten wird eine Bedeutung erlangen, die weit über den hiesigen Rechtsstreit hinaus wirken wird.“ Wir möchten es nicht verabsäumen, Frau Justiziarin Körner für diese unmissverständliche und offene Aussage zu danken, sie bringt unsere eigenen Überlegungen 100%-tig auf den Punkt.

Wir erwarten daher, dass das Gericht in der Frage der gutachterlichen Beurteilung das Gebot der Fairness walten und eine Expertise erstellen lässt, die der Materie auch gerecht wird. Letztlich steht nichts Geringeres als die Existenz eines ganzen Berufsstandes auf dem Spiel – ein Umstand, der gerade angesichts der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage von hoher Bedeutung sein dürfte. Insbesondere der Berufsverband fordert deshalb hier mit allem Nachdruck das Recht auf eine unvoreingenommene, sachliche und die Tätigkeit des Synergetik Therapeuten nachhaltig erfassende Expertenmeinung. Dafür bedarf es eines profunden Hintergrundwissens über die naturwissenschaftlichen Grundlagen, die sich daraus ableitenden Wirkprinzipien, ihre praktische Umsetzung in der konkreten Tätigkeit und die z.B. daraus resultierenden Sekundäreffekte auf körperlicher Ebene.

Aus den hier genannten Gründen haben wir Herrn Dr. Wedekind als Gutachter benannt. Als Physiker verfügt er über die Fachkompetenz zur Beurteilung des Selbstorganisationsprinzips. Als Mediziner mit 20-jähriger Erfahrung in der Klinischen Forschung ist er mit den Kriterien einer wissenschaftlich fundierten Expertise, die eine Methode nach den Gesichtspunkten von Wirksamkeit/Unwirksamkeit sowie Verträglichkeit/Unverträglichkeit zu bewerten vermag, bestens vertraut. Wir regen daher an, dass das Gericht eine entsprechende Studie in Auftrag gibt, um über wissenschaftlich fundierte Ergebnisse die Grundlagen für eine zweifelsfreie Rechtssprechung zu schaffen.
An dieser Stelle möchten wir auf einen weiteren wesentlichen Aspekt der Auseinandersetzung hinweisen. Die Synergetik Therapie vertritt basierend auf durch die Neurowissenschaft gefundenen Wirkprinzipien u.a. eine gänzlich neue Sichtweise über die Hintergründe und Entstehung von Krankheiten. Daraus resultiert auch schlüssig ihr Arbeitsprinzip: „Hintergrundauflösung statt Symptombekämpfung“ oder „Es gibt keine Krankheiten, es gibt nur kranke Menschen“. Diese Sichtweise muss notwendig mit dem gegenwärtig herrschenden Paradigma, wie es von Medizin und Psychologie vertreten wird, kollidieren.

Insoweit besteht das Anliegen der Gegenseite – auch wenn es bislang nicht in dieser deutlichen Form, sondern immer nur zwischen den Zeilen ausgesprochen wurde - unzweifelhaft darin, die Sichtweise der Synergetik Therapie und ihre daraus schlüssig sich ergebende methodische Vorgehensweise zu unterbinden und durch eine Erlaubnispflicht nach dem HPG ad absurdum zu führen. Der Hypnose-Vorwurf scheint uns aus Mangel an anderweitigen Ansatzpunkten ein reines Hilfskonstrukt zu sein, da die Synergetik Therapie bislang offenkundig keine weitere Angriffsfläche bietet.

Es wird also letztlich darum gehen, die eingangs zitierte Auffassung des BVerfG, dass Heilung offenkundig auch ohne die Anwendung medizinischer und/oder psychologischer Maßnahmen funktioniert, anhand der Synergetik-Therapie zu bestätigen oder zu widerlegen. Wir schlagen daher als weiteren Gutachter Herrn Dr. Walter Andritzky, approbierter psychologischer Psychotherapeut, vor, der sich mit der Expertise über die Alternative Gesundheitskultur und einer von ihr potentiell ausgehenden Schädigung der Volksgesundheit bereits einen Namen gemacht hat.

In ihrer letzten Stellungnahme erhob Frau Justiziarin Körner den Vorwurf, wir würden ohnehin nur einen Gutachter akzeptieren, der unser Weltbild teilt. Ungeachtet der Tatsache, dass wir diese Aussage – und das sei nur beiläufig und natürlich laienhaft erwähnt - für eine Projektion im klassisch psychologischen Sinn halten, möchten wir darauf erwidern, dass sie mit dieser Behauptung von vornherein zu verunmöglichen und zu verhindern sucht, einen unsererseits benannten Gutachter – gleich welcher Qualifikation – mit einer Expertise zu beauftragen. Es wäre im übrigen zu hinterfragen, ob die Gegenseite nicht gerade auf eine Begutachtung hofft, die ihre bisherige – wie bereits aufgezeigt partiell rechtsbeugende – Vorgehensweise im Nachhinein durch vermeintlich wissenschaftliche Belege legitimiert.

Im übrigen ist die Einschätzung von Frau Körner ebenso richtig wie sie grundfalsch ist. Wir erwarten keinen Gutachter, der z.B. unsere Sicht von Krankheit teilt, sondern einen solchen, der in der Lage ist, die der synergetischen Arbeitsweise zugrunde liegenden Komponenten und die sich aus ihrer praktischen Anwendung ergebenden Konsequenzen auf ihre Wirksamkeit hin zu erfassen und eine unterstellte, von ihr potentiell ausgehende Gefährlichkeit zu bestätigen oder zu widerlegen..

Dafür ist – die gebotene Unparteilichkeit vorausgesetzt - ausschließlich die fachliche Kompetenz, nicht aber die persönliche Haltung des Begutachtenden ausschlaggebend. Das Gericht würde mit der Begutachtung eines KFZ-Schadens auch keinen Konditormeister – sei er auch noch so hochdekoriert – beauftragen. Insoweit können wir die erforderliche Fachkompetenz zur Beurteilung unserer Methode bei einem Hypnotherapeuten nicht erkennen – sollte der von der Gegenseite vorgeschlagene und laut letztem, uns vorliegendem Schriftsatz der Gegenseite favorisierte Herr Prof. Dr. Scholz über eine derartige Fachkompetenz verfügen, erwarten wir einen entsprechend detaillierten, seine wissenschaftliche Qualifikation in diesem Feld erläuternden Nachweis durch die Gegenseite.

 

4.) Die neueste Entwicklung: der Beschluss des VGH München

In der ebenfalls summarischen Prüfung des VGH München gelangt dieses zu einer dem OVG Niedersachsen völlig entgegengesetzten Haltung und bestätigt die erstinstanzlichen Aussagen des Verwaltungsgerichtes München: „“Die Antragstellerin vermag auch mit dem Beschwerdevorbringen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht zu erschüttern …….dass sie im Rahmen der Ausübung der „Synergetik-Therapie“ zumindest auch – und zwar in wesentlichen Teilen – einer Tätigkeit nachgeht, die sich …... als (Versuch der) Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Leiden im Sinne § 1 Abs. 2 HprG darstellt.“

Wir möchten an dieser Stelle einige allgemeine Ausführungen zum Begriff der Heilung anfügen, wobei es uns außerdem wesentlich erscheint, wie und auf welchem Weg diese Heilung zustande kommt. Der Bedeutungsgehalt dieses Begriffes ist notwendigerweise geprägt durch gesellschaftlich akzeptiertes Allgemeinwissen und seine wissenschaftlich anerkannten Grundlagen.. Auf diesem Hintergrund definiert dann auch die Rechtssprechung, mit welchen Bedeutungsinhalten der Begriff „Heilung“ zu versehen ist.

Mit dem Auftauchen der synergetischen Methode können diese inhaltlich eng gesteckten Grenzen jedoch offenkundig nicht mehr aufrecht erhalten werden. Das rechtliche Instrumentarium des HPG ist aus unserer Sicht nicht in der Lage, die Tätigkeit des Synergetik-Therapeuten zu erfassen, denn es handelt sich um ein völlig neuartiges, bis dato kaum bekanntes Verfahren.

Heilung wird aufgrund des gesellschaftlichen Verständnisses, wie es sich auch in gesetzlichen Regelungen und der Rechtssprechung widerspiegelt, automatisch mit medizinischen oder psychologischen Maßnahmen assoziiert und identifiziert. Zumindest bis zum BVerfG-Urteil vom 02.05.2004 gab es nichts von diesem Verständnis Abweichendes.

Jetzt gibt es aber eine höchstrichterliche Rechtssprechung, die neuen Verfahrensweisen eine Integration in die gesellschaftliche Sichtweise ermöglicht und den Mitgliedern der Gesellschaft damit einen Zugang zu fortschreitendem Wissen und neuen Erkenntnissen ermöglicht. Da hohe Gericht zeigt die Fähigkeit zur Differenzierung, indem es bestätigte, dass das im Mittelpunkt stehende Verfahren des Geistigen Heilens sich soweit von den Kriterien der bei uns traditionell anerkannten und gesellschaftlich akzeptierten Heilmethoden entfernt hat, dass seine Verwechslung mit der Tätigkeit des Arztes, Heilpraktikers oder Psychologen nicht zu befürchten ist.

Exakt diesen Standort nimmt die Synergetik Therapie ebenfalls für sich in Anspruch und wurde darin bereits durch den Beschluss des OVG Niedersachsen bestätigt. Doch der VGH zieht eine anderslautende Schlussfolgerung: „Es genügt dazu (mangelnde Ferne von der medizinischen Tätigkeit) auch, wenn bei den Betroffenen der Eindruck vermittelt werden soll und vermittelt wird, dass eine solche Linderung oder gar Heilung eintritt, auch wenn dabei im Wesentlichen die Selbstheilungskräfte einbezogen werden.“ Ein genügend deutlicher Abstand sei im übrigen nur dann gegeben, wenn „dahingehende Bemühungen …….nur spirituell wirken und den religiösen Riten näher stehen als der Medizin..“

Das Fehlen einer diagnostischen Tätigkeit sei hierzu allein nicht ausreichend. „Vielmehr muss zusätzlich die vom Behandler erbrachte Betätigung zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte sich auch im Übrigen genügend deutlich von einer medizinischen Behandlung unterscheiden und als etwas völlig Andersartiges präsentieren“. Die Nähe zu einer medizinischen Behandlung sieht das Gericht darin, dass sich die Synergetik Therapie „von einer psychiatrischen, psychotherapeutischen oder von Heilpraktikern durchgeführten psychischen Behandlung nicht grundsätzlich, sondern nur graduell unterscheidet“.und kommt dann zu dem Schluß: „Man könnte das Tätigwerden …. auch als eine Art homöopathieähnliches psychotherapeutisches Verfahren bezeichnen….“.

Wir wissen zu schätzen, dass der VGH sich in seiner immerhin 25 Seiten umfassenden Begründung größter Mühe unterzogen hat, um sich selbst eine Erklärung für die Wirkungsweise der Synergetik Therapie zu geben. Sein Resumee stellt die Synergetik Therapie mit psychotherapeutischen Verfahren auf eine Stufe und macht darüber deutlich, dass es sich keineswegs um ein unseriöses Angebot, sondern vielmehr um ein ernstzunehmendes Verfahren für den Gesundheitssektor handelt.

Dennoch halten wir die vorgenommene Einordnung für fehlerhaft. Wenn unserer Tätigkeit der aus der traditionellen Auffassung zu verstehende Heilungsbegriff zugeordnet wird, so kann er zwingend aus der Methode heraus nur als ein Sekundär- bzw. Begleiteffekt verstanden werden. Die Primärebene, d.h. das Arbeitsfeld, in dem wir uns bewegen, ist die Informationsstruktur und hier trainieren und steigern wir mit Hilfe der selbstorganisatorischen Veränderung des Informationsmaterials Qualitäten wir Entscheidungsfähigkeit, Handlungskompetenz und Grundlebensenergie (s. Fragebogen).

Es mag im herkömmlichen Verständnis absurd klingen, aber durch das Training dieser Kompetenz und die damit einhergehende Steigerung und Verbesserung dieser Grundqualitäten in der Innenwelt des Klienten, ergibt sich als Sekundäreffekt die Auflösung des körperlichen Symptoms oder psychischen Konflikts. Insofern streben wir weder Heilung noch Selbstheilung zielgerichtet an, vielmehr lässt sich durch die Anwendung der Methode ein solcher Begleiteffekt schlicht und ergreifend nicht verhindern.. Doch exakt dieser Tatbestand wird nun zum Fallstrick, um den Beruf in die Gegebenheiten des bisherigen Heilkundeverständnisses zurückzuzwingen.

Auch bei einem Vergleich mit psychotherapeutischen Verfahren gilt es, Unterschiede grundsätzlicher Natur zu berücksichtigen: Der Synergetik-Therapeut nimmt keinerlei Deutungen oder Interpretationen des körperlichen oder emotionalen Geschehens beim Klienten vor, er deutet auch nicht die Geschehnisse in der Innenwelt. Auch steht hier nicht, wie bei anderen Methoden die Beziehung zwischen Therapeut und Klient im Focus, um anhand dieser tieferliegende Konflikte sicht- und wahrnehmbar zu machen. Der Synergetik Therapeut entwirft keine Bewältigungsstrategien zur einer Konfliktlösung, er versucht auch nicht, bereits vorhandene Konditionierungen beim Klienten durch das Erlernen neuer Verhaltensmuster zu ersetzen. Es wird auch keinerlei Bildmaterial vorgegeben oder induziert, ebensowenig wird zu positiver Visualisierung aufgefordert. Dies sind nur einige Hinweise, anhand derer aufzuzeigen sein wird, dass die behauptete Nähe zu der Psychotherapie und damit der medizinischen Behandlung nicht aufrecht zu erhalten sein wird.

Die Behauptung, die Synergetik Therapie bediene sich der Hypnose, die bereits im Verfahren in Niedersachsen einen breiten Raum eingenommen hat, wird auch durch das VGH einer eingehenden Erläuterung unterzogen. Erneut wird hier die Stellungnahme von Herrn Prof. Revenstorf (die im übrigen ganze vier Sätze umfasst!) bemüht, allerdings auch die Ausführungen von Herrn Prof. Rost gewürdigt. Auf diesem Weg gelangt das Gericht dann zu folgendem Resultat: „Dementsprechend wird sich mit der von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten suggestiven Beeinflussung und einem folgenden hypnotischen Zustand und den daraus nach medizinischen Erkenntnissen drohenden Gefahren die Gefährlichkeit der Anwendung der „Synergeti-Therapie“ in der Hauptsache wahrscheinlich nicht begründen lassen“.

Dessen ungeachtet hält das VGH jedoch den Vorwurf der Gefährlichkeit aufrecht, denn durch einen möglicherweise unbeabsichtigt herbeigeführten hypnotischen Zustand kann eine „erhebliche Gesundheistgefährdung“ bestehen, „wenn der Patient nicht richtig und vollständig daraus zurückgeführt wird“. Hier müssen wir uns allerdings rein laienhaft fragen, wie es unter solchen Umständen verantwortbar sein kann, dass selbst renommierte Hypnotherapeuten Anleitungen zu Selbsthypnose in großer Auflage und frei verkäuflich anbieten dürfen. Auch Herr Prof. Revenstorf hat jüngst ein derartiges Produkt auf den Markt gebracht. Muß nicht auch er befürchten, dass der Verbraucher aufgrund seiner Anleitung in einen hypnotischen Zustand verfällt, aus dem er nicht mehr herausfindet? Wollte man den Argumenten des Gerichts folgen, so müsste eine in den vergangenen zwei Jahrzehnten aufgebaute ganze Produktpalette an Büchern und vor allem Audio-CDs mit aufgesprochener Anleitung und Hintergrundmusik im Bereich Entspannung, autogenes Training und Selbsthypnose aufgrund massenhafter Gefährdung der Konsumenten verboten werden.

Doch um die Frage des Gerichtes nach „wissenschaftlich fundierten Vermeidungsstrategien“ zur Unterbindung möglicher suggestibler oder hypnotischer Zustände bzw. einer ordnungsgemäßen „Herausführung“ aus denselben zu beantworten, können wir auch hier ganz schlicht auf die Arbeitsweise unserer Methode verweisen. Das Basishandwerkszeug gestattet es dem Synergetik Therapeuten mit einem jeden körperlichen, emotionalen oder mentalen Zustand des Klienten umzugehen. Zu diesem Zweck wird er in zwei Jahren Berufsausbildung speziell unterwiesen und intensiv trainiert.

Es gehört darüber hinaus zum Standard-Repertoire einer jeden Sitzung, den Klienten zum Abschluß nach seiner körperlichen, emotionalen und mentalen Verfassung zu befragen. Wenn sich dann herausstellt, dass der Klient in einem Bild noch verhaftet ist, wird solange gearbeitet, bis auch dieses eine Veränderung erfahren hat und der Klient damit nicht länger belastet ist. Es ist demzufolge nicht Gegenstand unserer Arbeit, Klienten aus einer wie auch immer gearteten Befindlichkeit herauszuführen, sondern es ist Gegenstand unserer Arbeit, den Klienten bei der Veränderung der Befindlichkeit solange zu unterstützen, bis sich diese in einem Zustand höherer Ordnung befindet. Der Klient verlässt die Sitzung dann mit gesteigerter Energie und einem klaren Gefühl von Wachheit.

Um dieses Prinzip verstehen zu können, ist eine intensive Auseinandersetzung mit Wirkungsprinzip und Arbeitsweise der synergetischen Methode unumgänglich, die im Rahmen einer Begutachtung zu leisten sein wird. Um es deutlich zu sagen: die Kriterien einer Hypnotherapie sind auf unsere Methode schlicht nicht anwendbar bzw. übertragbar. Wir verfolgen einen komplett anderen Arbeitsstil, verwenden komplett andere Arbeitsmittel, bewegen uns auf einer komplett anderen Arbeitsebene und bedienen uns eines komplett anderen Wirkprinzips. Diese Gesichtspunkte müssen als Voraussetzung für eine Einordnung des hier formulierten Anwurfes verstanden sein. Wir sind bereit, dies dem Gericht auch unmittelbar zu demonstrieren.

Auch an dieser Stelle geben wir erneut den Hinweis, dass es in Hinblick auf das vom Gericht vorgebrachte, vermeintliche Gefährdungspotential in all den Jahren nie zu einem Zwischenfall gekommen ist. Ein solcher hätte in erster Linie uns selbst Anlass zum Überdenken der praktischen Anwendung der Methode gegeben, da wir von Hause aus und ohne, dass uns Dritte darauf aufmerksam machen müssten, an einer kontinuierlichen Qualitätssicherung interessiert sind und diese auch intensiv vorantreiben. Als ein Beruf, der sich auf dem freien Markt bewähren und diesem standhalten muß, kann es sich weder das Ausbildungsinstitut, noch der Berufsverband und schon gar nicht der einzelne Synergetik Therapeut leisten, methodische Mängel zu ignorieren, die zu einer potentiellen Schädigung des Klienten führen. Wir sind nicht in einer Situation, in der wir ohne Ansehung der Qualität der Arbeit auf Leistungen der Solidargemeinschaft Zugriff hätten.Weiteres Gefährdungspotential sieht der VGH in einer mangelnden Unterweisung des Verbrauchers über den Charakter der Methode und die vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Kenntnisse des Therapeuten. Daraus ergäbe sich das Risiko, dass der erkrankte Mensch auf fachmedizinische Behandlung verzichten könnte. Denn: „Grundsätzlich genügt auch eine solche nur mittelbare Gefährdung der Patienten dafür, dass eine erlaubnispflichtige Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 HprG vorliegt“.

Wir fragen uns natürlich, welches Menschenbild das Gericht hier zugrundelegt, wird doch dem mündigen Bürger unterstellt, er sei zu einer differenzierten Beurteilung unseres Angebots nicht in der Lage. Aus unserer Sicht scheinen alle hierfür erforderlichen Maßnahmen getroffen zu sein: eine schriftliche Therapievereinbarung, ein ausführliches Erstgespräch, eine Probesitzung (und erst danach entscheidet der Klient, ob er die Dienste des Synergetik Therapeuten weiterhin in Anspruch nehmen möchte) und die Veröffentlichung aller nur denkbaren Aspekte des synergetischen Verfahrens in 130 Domains des Ausbildungsinstituts sowie weiteres schriftliches Informations-Material und seit Neuestem auch die Möglichkeit, einzelne Abschnitte aus den Sitzungen anzuhören. Aus alledem ergibt sich schlüssig, dass die Synergetik Therapie mit einer ärztlichen, heilkundlichen oder psychotherapeutischen Behandlung nicht zu verwechseln ist.

Sollte trotz der hier aufgeführten Hinweise immer noch ein offenkundiger Mangel an Kennzeichnung existieren, so sind wir für entsprechende Hinweise offen. Auch uns ist daran gelegen, den neuartigen Charakter unserer Methode und unseres Berufes, der sich von allen anderen Heilmethoden deutlich unterscheidet, sichtbar zu machen.
Es hat in der nunmehr 17-jährigen Praxis der Synergetik-Therapie im übrigen nicht einen einzigen Klienten gegeben, der diesen Unterschied nicht verstanden hätte. Es gibt darüber hinaus auch keinen Fall, in dem eine Beschwerde hinsichtlich mangelnder Aufklärung oder gar einer daraus resultierenden und schuldhaft verursachten Verwechslung aktenkundig geworden wäre. Sicherlich existiert mittlerweile nicht ohne Grund auch für die Ärzte eine gesetzliche Verpflichtung, den Patienten über alternative Wahlmöglichkeiten zu informieren. Hieran wird deutlich, dass der einzelnen Bürger größere Eigenverantwortung übernehmen soll. Wie kann er dies, wenn ihm nicht einmal die Intelligenz, unterschiedliche Optionen ihrem Inhalt nach zu identifizieren, zugestanden wird?

Welche Aspekte des BGH Beschlusses sind nun für das in Braunschweig anhängige Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen? Unserer Ansicht nach stellen sich wesentliche Forderungen an die Kompetenz des Gutachters, der folgende Fragen zu beantworten haben wird:

1) Die Begutachtung von Grundlagen und Wirkungsweise der Synergetik Therapie – hier insbesondere das Prinzip der Selbstorganisation auf der Ebene der neuronalen Matrix.

2) Eine Begutachtung von Wirksamkeit oder Unwirksamkeit bzw. Verträglichkeit oder Unverträglichkeit der synergetischen Methode.

3) Eine Einordnung der Synergetik Therapie im Verhältnis zu psychotherapeutischen Methoden und alternativen Verfahren wie insbesondere der Selbsterfahrung.

Um diese Fragen beantworten zu können, muß der beauftragte Gutachter über wissenschaftliche Kompetenz im Bereich Selbstorganisation (Physik), psychotherapeutische Methoden und alternative Methoden aus der Selbsterfahrungsszene verfügen. Nur wenn die hier benannten Aspekte auch tatsächlich kompetent geprüft werden, kann von einer umfassenden Beurteilung der Synergetik Therapie mit Blick auf eine potentielle Gefährdung gesprochen werden. Mangelnde Kompetenz des Gutachters in diesen Fragen betrachten wir als grob fehlerhaft und sehen darin bereits jetzt und rein vorsorglich begründeten Anlass zur Anfechtung.



5) Die Auflagen

Der VGH hat nunmehr die Auflagen des Referats für Gesundheit und Umwelt in seinem Beschluss bestätigt. B. Molnar hat demzufolge ihren Klienten folgendes Schriftstück zur Unterzeichnung vorzulegen:
„Mir ist bewusst, dass nicht auszuschließen ist, dass die beim Einsatz der Synergetik-Therapie angewandten Maßnahmen im Einzelfall zu schwerwiegenden gesundheitlichen Störungen führen können.“

Darüberhinaus muß dieses Schriftstück Vornamen, Namen und vollständige Wohnanschrift des Klienten aufweisen. Auf Anfrage sind diese Daten der Landeshauptstadt und/oder der Regierung von Oberbayern auszuhändigen.

Gegen diesen Beschluss ist gegenwärtig kein weiteres Rechtsmittel zulässig, eine endgültige Klärung kann nur durch das Hauptsachverfahren, in dem über die Erlaubnispflicht nach dem HPG entschieden wird, herbeigeführt werden.

Dennoch werden wir die Sache nicht ohne weiteres auf sich beruhen lassen. Zum einen ist die Synergetik Therapeutin damit gezwungen, eine Aussage über ihre eigene Tätigkeit vorzunehmen, die ihrem Wissens- und Erkenntnisstand gänzlich widerspricht. Die damit einhergehende materielle und ideelle Schädigung ist offenkundig und wird zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise Gegenstand eines Schadensersatzprozesses sein. Hier gilt auch zu prüfen, ob der BVST selbst als Kläger auftreten kann, da durch die hier getroffene Aussage die berufliche Tätigkeit verunglimpft und als potentiell schädigend gebrandmarkt wird.

Die Herausgabe der Klienten-Daten wirft eine noch größere Problematik auf. Laut Gesetz ist die Schweigepflicht nur für diejenigen Berufe gültig, die eine staatliche geregelte Ausbildung erfordern. Nur für diese Berufe wäre eine Herausgabe der Daten ein Straftatbestand. Selbst Heilpraktiker, die zwar eine staatliche Prüfung ablegen, deren Ausbildung jedoch privat vorgenommen wird, sind demzufolge gezwungen, Daten ihrer Klienten preiszugeben. Hierin liegt unserer Ansicht ein Verstoß gegen das Grundgesetz und den darin niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Es wird jetzt zu prüfen sein, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg haben könnte.

Auch aus der Perspektive des Klienten sehen wir erhebliche rechtliche Bedenken. Wenn eine Person aus freiem Willen die Leistung der Synergetik Therapeutin in Anspruch nehmen möchte, aber auf keinen Fall einer Weitergabe seiner Daten zustimmt, müsste auch hier möglicherweise direkt das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Der BVST wird diese Frage jetzt an die Datenschutzbeauftragten des Landes Bayerns und des Bundes richten, um zusätzliche Information in dieser Frage zu erhalten.

 


B. Synergetisches Heilen und Synergetische Intelligenz

Wir möchten zum Abschluß erneut einen kurzen Versuch unternehmen, das Feld, in dem sich die synergetische Methode bewegt, zu definieren und deutlich zu machen, worüber in dem hier anhängigen Verfahren letztlich entschieden wird. Dazu ist es erforderlich, einen kurzen Rückgriff auf einige theoretische Grundlagen der synergetischen Arbeitsweise vorzunehmen, die u.a. in den modernen Systemwissenschaften zu finden sind.

Letztere beschäftigen sich mit der Tatsache, „dass alles mit allem verbunden“ ist. Ken Wilber, Physiker, Biochemiker und führender Theoretiker der Bewusstseinsevolution schreibt dazu: „Immerhin sind holistische Theorien vom „Gewebe des Lebens“ so alt wie die Zivilisation selbst und gehören zum Kernbestand der großen Religionen und Weisheitstraditionen der Welt. Gott auf seiner Seite zu haben genügt heute natürlich nicht mehr, und so trifft es sich gut, dass die Wissenschaft in genau die gleiche Kerbe schlägt“ (Ken Wilber, Eros, Kosmos, Logos, Krüger Verlag, FfM, 1996, S. 22). Und: „Die neuen Systemwissenschaften sind in gewissem Sinne die Wissenschaften der Ganzheit und Verbundenheit. Fügen wir noch die Idee der Entwicklung oder Evolution hinzu – den Gedanken, dass ein Ganzes wächst und evolviert – so haben wir schon der Essenz der modernen Systemwissenschaften“. (ebenda, S. 23)

Nehmen wir ein kleines Beispiel aus der materiellen Welt: ein Atom ist ein zunächst in sich geschlossenes Ganzes mit einer eigenständigen Qualität. Aufgrund spezifischer Randbedingungen kann es zu einem Zusammenschluß von zwei Atomen kommen, die gemeinsam ein Molekül bilden.. Das Molekül verfügt über zusätzliche, erweiterte Eigenschaften, d.h. eine neue, höherwertige Qualität ist entstanden. Diese höherwertige Qualität trägt sowohl die Information „Atom“ als auch die Information „Molekül“ in sich. Aufgrund weiterer Randbedingungen schließen sich Moleküle zu Zellen zusammen – erneut ist eine höherwertige Qualität mit eigenen, vormals nicht vorhandenen Eigenschaften, entstanden. Diese höherwertige Qualität trägt die Information „Atom“, „Molekül“ und Zelle“ in sich usw.

Anhand dieses Beispiels wird deutlich, dass jede neue Entwicklungsstufe die Information der vorherigen in sich einschließt, gleichzeitig aber eine erweiterte, bis dahin nicht existente Qualität hervorbringt. In anderen Worten: Evolution vollzieht sich hierarchisch und integral, bildet immer wieder neue, erweiterte, höhere Ordnungsqualitäten heraus, ohne die ihm vorausgehenden zu verlieren – die Information „Atom“ ist auch in dem ungeheuer komplexen Organismus Mensch weiterhin vorhanden..
Der Mensch selbst hat sich insoweit zu einem autonomen Ganzen, einem in sich geschlossenen System entwickelt. Dieses System umfasst als materielle Basis den Körper und ist ausgestattet mit Geist und Psyche. Es handelt sich um ein hochkomplexes System, das über enorme Fähigkeit und Potentiale verfügt.

Aus den Neurowissenschaften wissen wir, dass das Gehirn als eine Art Steuerungszentrale aller materieller Vorgänge, wie z.B. chemische oder motorische Prozesse, darüber hinaus aber auch allen psychischen und geistigen Geschehens agiert. Hier sind alle das System (Mensch) betreffenden Informationen gebündelt. Die Kommunikation von, zu und zwischen biologischer, psychischer und geistiger Ebene wird über das Gehirn geregelt und gewährleistet. Sämtliche auf das System Mensch einwirkenden äußeren Einflüsse werden im Gehirn gespeichert und bestimmen dadurch all die von ihm ausgehenden Lebensäußerungen und Reaktionen mit.

D.h. das Gehirn verfügt über alle das System Mensch betreffenden Informationen hinsichtlich materieller Grundlage, psychischen und geistigen Geschehens und stellt eine Vernetzung zwischen diesen Informationen her, die sich in Form von Mustern und Strukturen auffinden lassen. Diese Muster und Strukturen finden sich selbstähnlich in Körper, Psyche und Geist wieder, letztere zeigen ein spiegelbildliches Pendant zur Informationsstruktur im Gehirn und sind in ihrer Existenz unmittelbar von diesem abhängig. Um es konkret zu machen: der Knoten in der Brust einer Frau findet eine präzise Entsprechung in der zugehörigen Informationsstruktur in ihrem Gehirn, d.h. Informationsstruktur und Knoten bilden letztlich eine ideelle Einheit, denn der Knoten ist nichts anderes als der körperlich manifestierte Ausdruck der Informationsstruktur. Gleiches gilt auch für jeden beliebigen psychischen Konflikt – es findet eine konkrete Lebensäußerung bzw. eine Störung derselben statt, die ihre Entsprechung auf der Informationsebene hat.Und genau hier befinden wir uns im Arbeitsfeld der synergetischen Methode:

Sie arbeitet nicht am oder mit dem Körper, sondern ausschließlich an und mit der Information über den Körper. Insoweit kann und wird sie nie medizinische Heilkunde betreiben.
Sie arbeitet nicht an oder mit der Psyche des Menschen, sondern ausschließlich mit und an der Information über die Psyche. Insoweit kann und wird sie nie Psychotherapie betreiben.


Um es mit Bezug auf das kurz vorgestellte Hierarchie-Modell der höherwertigen Ordnungen zu formulieren: Synergetik Therapie arbeitet in einem höheren Kontext, der alle Informationen über Körper, Psyche und Geist bereits in sich eingeschlossen hat.Synergetisches Heilen bedeutet demzufolge, sich der Informationsstruktur des Gehirns zu bedienen, um dem System aktuell innewohnende Disharmonien über Selbstorganisation zu beseitigen. Da synergetisches Heilen in einem höheren Kontext arbeitet, werden die tieferliegenden Kontexte von Körper, Psyche und Geist im Zuge ihrer zur neuronalen Informationsstruktur selbstähnlichen Verfasstheit durch das selbstorganisatorische Geschehen ebenfalls in einen Zustand höherer Ordnung versetzt.

„Die Grundaussage der evolutionären Systemtheorie lautet, dass man jetzt grundlegende Gleichförmigkeiten, Muster oder Gesetze entdeckt hat, die im Prinzip für alle drei großen Bereiche der Evolution gelten, für Physiosphäre (Materie, d.V.), Biosphäre (Leben, d.V.) und Noosphäre (Geist, d.V.), und dass dadurch die Einheit der Wissenschaft möglich geworden ist, ein geschlossenes und einheitliches Bild der Welt……..- das „Gewebe des Lebens“ ist eine wissenschaftliche und nicht mehr bloß eine religiöse Betrachtungsweise.“ (ebenda, S. 33).

Selbstorganisation ist ein natürlicher, evolutionärer Prozess, der von sich aus immer die höchstmögliche Ordnung und zwar des gesamten „System Mensch“, d.h. seiner physischen, psychischen und geistigen Verfasstheit herbeiführt. In allen lebenden Systemen ist dieses Gesetze der Schaffung und Erhaltung der größtmöglichen Lebensenergie. wirksam. Wird nun ein Selbstorganisationsprozess initiiert, stellt sich von Natur aus mehr Gesundheit und Lebenskraft ein.

Es ist keine gezielte Symptombehandlung oder eine therapeutisch invasive Maßnahme, die zu einer positiven Veränderung der aktuellen Befindlichkeit führt. Alle Veränderungen sind das Resultat eines aus dem System selbst entspringenden autuotransformativen Prozesses, wie er in allen lebenden Systemen der Natur zu beobachten ist.
Die Arbeit in Form von Innenweltreisen ermöglichen es dem Menschen, die in ihm selbst angelegten Systemzusammenhänge sinnlich zu erfahren, bewusst wahrzunehmen und zur Steigerung seiner Lebenskompetenz zu nutzen. Letztlich gewinnt er dadurch einen Einblick in seine eigene Natur, erschliesst sich größere Tiefen seines Seins oder kann sich schlicht in größerer Komplexität erleben. Diese Form der Anwendung und Schaffung synergetischer Intelligenz (über diesen Aspekt werden wir noch gesondert vortragen) verhilft ihm nicht nur zu einem besseren Verständnis seiner selbst, sondern auch zu einem Verständnis seines Eingebundenseins in größere Zusammenhänge.

Mit dieser Art von Selbsterfahrung und Selbsterkenntnis geht eine Steigerung der Lebensqualität einher, da erhöhte Resilienz, mehr Lebensenergie und die Steigerung der eigenen Handlungskompetenz die automatische Folge sind. Allein schon unter dem Gesichtspunkt der sich hieraus ergebenden, hochwertig präventiven Qualität, kann es doch keinem Menschen – sei er nun versehrt oder unversehrt – abgesprochen werden, eine derartige Erfahrung zu durchlaufen. Dies umso mehr, als einer Entscheidung für die synergetische Arbeit der freie Wille zugrunde liegt und die Solidargemeinschaft für diese Leistung nicht in Anspruch genommen wird.

Die hier vorgetragenen Überlegungen geben nur einen minimalen Teil der mit dem synergetischen Verfahren zusammenhängenden Aspekte wider. Gesundheit und Unversehrtheit des Bürgers sind hohe Rechtsgüter. Der Anwurf, die synergetische Methode würde diese Güter gefährden, ist schwerwiegend. Derjenige, der eine solch gravierende Hypothese formuliert und dabei billigend in Kauf nimmt, ein komplettes Arbeitsfeld zu zerstören, sollte darüber ernsthaften und tiefgreifenden Nachweis führen. Derartige Bemühungen konnten wir bislang bei der Gegenseite zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens feststellen.

Insofern hoffen wir, dass das Gericht nunmehr seine Autorität in die Waagschale wirft, um einem hochwertigen und wissenschaftlich bis ins Detail fundierten Verfahren die ihm gerecht werdende Expertise und Bewertung zuzusprechen.



C. Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz?

Das von der Regierung Oberbayern eingeleitete Bußgeldverfahren wegen Verstosses gegen das HWG wirft zwei wesentliche Fragen auf:

1) Kann die beschuldigte Synergetik Therapeutin für den Inhalt der Internet-Seiten des Instituts, mit denen sie ihre Web-Site unter Einschaltung eines Disclaimers verlinkt hat, verantwortlich gemacht werden?

2) Handelt es sich bei den in die Kritik genommen Aufzeichnungen um Darstellungen von Krankheitsgeschichten, mit denen im Sinne des HWG Werbung betrieben wird?

In der ersten Frage wird unserer Ansicht nach ganz entscheidend das Recht auf Informationsfreiheit innerhalb des Internets tangiert. Wenn wir die Aufforderung der Regierung von Oberbayern konsequent durchdenken, so darf die einzelne Synergetik Therapeutin überhaupt keine Verlinkung zu den Seiten des Instituts herstellen, da es ihr ohne juristische Fachkenntnisse nie möglich sein wird, die rechtliche Unbedenklichkeit der dargestellten Inhalte einerseits oder einen potentiellen Verstoß gegen das HWG andererseits zweifelsfrei zu identifizieren. Die Regierung von Oberbayern vertritt zudem die Ansicht, dass die Einbringung eines Disclaimers, so wie er von der Synergetik Therapeutin B. Molnar ordnungsgemäß zwischengeschaltet wurde, keinerlei rechtlich schützende Wirkung entfaltet, sie mithin für den Inhalt der Seiten des Instituts in vollem Umfang verantwortlich zu zeichnen habe.

Wenn allerdings die Schutzwirkung eines Disclaimers gar nicht existiert, könnte kein einziger Nutzer einer Verlinkung – gleich auf welchen Inhalt er in seiner eigenen Darstellung durch die Herstellung einer solchen Querverbindung Bezug nimmt – mehr sicher sein, dass er sich nicht potentiell strafbar macht. Diese Frage betrifft dann allerdings nicht nur die einzelne Synergetik Therapeutin, sondern die gesamte Funktionsweise des Internets, die ja wesentlich auf einer unüberschaubaren Anzahl von Verlinkungen basiert, wäre damit als potentiell strafbar zu kennzeichnen. Außer in eindeutigen Fällen wie sie bei rechtsradikalen Äußerungen oder Kinderpornographie gegeben ist, könnte ab sofort niemand mehr sicher sein, ob er sich nicht potentiell strafbar macht, wenn er eine Verlinkung zur Darstellung von Inhalten eines Dritten herstellt.

Die Regierung von Oberbayern verlangt letztlich, dass die Synergetik Therapeutin eine potentielle Strafbarkeit hätte vorausahnen müssen. Um etwas anderes als eine Ahnung kann es sich in diesem Kontext nicht handeln, denn seit Bestehen der in die Kritik geratenen Seiten des Instituts (d.h. seit 15 Jahren) wurde von behördlicher oder gerichtlicher Seite nie ein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Darstellungen angemeldet oder diese einer entsprechenden Prüfung unterzogen. Demzufolge handelt es sich bei den Vorwürfen seitens der Regierung um blanke Behauptungen, die einer Untermauerung durch eine entsprechende Beweisführung noch entgegensehen.

Es erscheint uns mehr noch als eine Form der Geschäftsschädigung, dass die einzelne Synergetik Therapeutin auf eine Querverbindung zu der Darstellung des Instituts zu verzichten hat. Der Endverbraucher findet hier auf insgesamt 130 Domains verteilt jedwede Information über wissenschaftliche Grundlagen, eine Einschätzung in Hinblick auf andere ganzheitliche Therapieverfahren, Definitionen zum Selbstverständnis der synergetischen Methode und Dokumentationen der konkreten Tätigkeit (um nur einige Aspekte zu nennen). Eine solch ausgiebige und alle Aspekte berücksichtigende Form der Darstellung ist für die einzelne Synergetik Therapeutin sowohl unter qualitativen als auch quantitativen Gesichtspunkten kaum leistbar.

Die Darstellung dieser Inhalte vermitteln ein klar nachvollziehbares Bild über Inhalt und Vorgehensweise der Tätigkeit der Synergetik Therapeutin, die dem Endverbraucher als Entscheidungshilfe und Entscheidungsgrundlage dienen, wenn er überlegt, die Dienste der Synergetik Therapeutin in Anspruch zu nehmen. Wird letzterer die Verlinkung zur Darstellung des Instituts untersagt, wird sie in der Konsequenz durch Nicht-Handeln gezwungen, sich von ihrer eigenen Tätigkeit zu distanzieren.

Es wird zu überlegen sein, inwieweit ihr durch die Untersagung und das daraus resultierende behördliche und demnächst gerichtliche Verfahren ein Schaden entstanden ist. Diese Frage wird jedoch in erster Linie für den Berufsverband selbst zu klären sein. Die Behauptung, die Synergetik Therapie würde mit der Darstellung von Krankengeschichten werben, hat zur Folge, dass über die berufliche Tätigkeit ein völlig irreführender und dem Grundgedanken der sysnergetischen Arbeitsweise gänzlich entgegengesetzter Eindruck erweckt wird.

Es ist der Regierung von Oberbayern an dieser Stelle zur Last zu legen, dass sie ähnlich wie das Gesundheitsamt in Goslar, eine pauschale Vorverurteilung abgegeben hat, ohne eine ernstzunehmende inhaltliche Prüfung durchzuführen. Für den Laien erwächst daraus automatisch die Vermutung, es handle sich bei der Synergetik Therapie um ein Verfahren, das in der Nähe des Arztes oder Heilpraktikers anzusiedeln sei. Das Urteil des OVG Lüneburg hat jedoch gerade diesen kritischen Punkt, nämlich die unmissverständliche Abgrenzung gegenüber den traditionellen Heilberufen, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG als ein wesentliches Kriterium benannt, das die Darstellung der gänzlich anderslautenden Haltung, Kenntnisse und Arbeitsweise des Synergetikn Therapeuten – gerade in Hinblick auf den Verbraucher – ausdrücklich einfordert.
Um diesem Anspruch gerecht zu werden, könnte es keine bessere Möglichkeit geben als die authentische Wiedergabe einzelner Innenweltreisen. Beim Studium derselben wird der Leserin und dem Leser sofort deutlich werden, dass hier kein Krankheitsverlauf mit Eingangsdiagnose, Verordnung von Heilmittel oder –verfahren und weiterem Krankheits- bzw. Gesundungsverlauf geschildert wird. Vielmehr wird das bildhafte, symbolische, emotionale und energetische Geschehen in der Innenwelt des Klienten protokolliert.

Dieses Geschehen stellt nichts anderes als eine Aufzeichnung von Informationen sowie der auf die Informationen erfolgenden Reaktionen des Klienten dar. Sämtliche Wortprotokolle werden mit Einverständnis bzw. auf ausdrücklichen Wunsch der Klienten veröffentlicht.. Die Tatsache, dass auch Menschen mit körperlichen Symptomen oder psychischen Konflikten das Angebot einer Innenweltreise wahrnehmen und im Vorgespräch den Tatbestand einer auf sie bezogenen medizinischen oder psychologischen Diagnose äußern, kann wohl kaum zum Anlass genommen werden, dem Institut, dem einzelnen Synergetik Therapeuten oder dem betroffenen Menschen selbst eine Veröffentlichung seines inneren Erlebens zu untersagen.

Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, das die hier strittigen Darstellungen unter der Domain www. gesundheitsforschung.de angesiedelt sind. Es ist uns insoweit nicht nachvollziehbar, warum die Darstellung von Forschungsbemühungen einer innovativen Methode und eines völlig neuartigen Berufes unterdrückt oder gar verboten werden darf. Sowohl der Berufsverband als auch das Institut bemühen sich um ein Höchstmaß an Information und Transparenz – gerade um eine Verwechslung oder Gleichsetzung mit bisher bekannten Heilberufen sorgfältig zu vermeiden.

Dass in einem neu eröffneten Tätigkeitsfeld ein hoher Forschungsbedarf besteht, versteht sich von selbst und ergibt sich aus der Natur der Sache. Forschung sollte immer der Weiterentwicklung menschlichen Wissens und dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Demzufolge darf sie sich nicht auf die Bestätigung des bereits Bekannten reduzieren lassen. Die Darstellung von Innenweltreisen von Menschen, die an körperlichen oder psychischen Symptomen leiden, dienen demzufolge der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit unseres Tätigkeitsfeldes durch den einzelnen Verbraucher. Der Berufsverband wird den Gang bis zum höchsten Gericht nicht scheuen, um das Recht auf eine sachliche, dokumentarisch orientierte Darstellung der Arbeitsweise seiner Mitglieder einzuklagen.