Stellungnahme von Bernd Joschko - Ich erkläre hiermit das ich in den letzten 30 Jahren keine Heilkunde nach dem HP-Gesetz durchgeführt habe

Nur wer diese Urkunde nachweisen kann, kann korrekte Innenweltarbeit durchführen, die nicht mit Psychotherapiemethoden vergleichbar ist, weil die Grundlage der Psychobionik die naturwissenschaftliche Evolutionsbionik ist.

(Anläßlich eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Wetzlar, weil eine ehemalige Auszubildende ihre von Bernd Joschko erhaltenen Sessions nach 5 Jahren als angeblich illegale Heilkunde umdefinierte und nicht bezahlen will. Ihr RA Mausbach berief sich auf das BVerwG-Urteil von 2010 und erklärte fälschlicherweise: Jede Anwendung der Synergetik-Methode sein automatisch Heilkunde und ohne HP-Schein illegal).


Ich erkläre hiermit das ich in den letzten 30 Jahren keine Heilkunde nach dem HP-Gesetz durchgeführt habe und auch keine Heilkunde unterrichte. Ich bin kein Arzt, Psychotherapeut, Heilpraktiker und besitze auch nicht den HP-Schein zur Gefahrenabwehr und strebe ihn auch nicht an.

Dies habe ich immer allen Behörden, Gerichten, Klienten und Auszubildenden umfänglich kommuniziert. Dies ist auch allen bekannt. Ebenfalls der Beklagten. Sie erinnert sich sicher an die jeweiligen stundenlangen Erörterungen zur Rechtsklärung während ihrer Ausbildung.

Ich besitze auch heute keinen HP-Schein und arbeite nunmehr seit 24 Jahren ausschließlich in der von mir selbst entwickelten Synergetik Methode bzw. Psychobionik. Es liegen keine Beschwerden von Klienten vor. Nie wurde jemand vom Arztbesuch abgehalten, noch gibt es (nachweisbare) Verzögerungen oder irgendwie sonstige Vorkommnisse der Schädigung oder negative Beeinträchtigungen.

Ich habe in keinem einzigen Falle die Volksgesundheit geschädigt oder beabsichtige dies zu tun. Sondern im Gegenteil wird die von mir in den letzten 24 Jahren erbrachte Dienstleistung in einem Beurteilungsrahmen von neutral (seltene Ausnahme) bis sehr sehr positiv bewertet.

Ich versuche seit 24 Jahren mich genau an die Gesetze zu halten und bemühe mich sehr intensiv genau die Grenze zum HP-Gesetz herauszufinden, um diese nicht zu überschreiten bzw. meinen Auszubildenden aufzuzeigen. Dazu führte (und führe) ich in Verbindung mit den zuständigen Berufsverbänden viele Klärungsprozesse mit Behörden und höchsten Gerichten auf der Verwaltungs- und Strafgerichtsbarkeitsebene und dem BVerfG, sowie zur Bezeichnungsfindung meiner angebotenen Dienstleistung mit Patentgerichten, IHK, Regierungspräsidien und Fachgremien wie der Arbeitsgruppe „Berufe des Gesundheitswesens“ AOLG (Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden) usw.

Ich versuche meine Aussendarstellung in Form von Flyern, Internetauftritten, Vorträgen, Infoveranstaltungen usw. so ausführlich zu gestalten, dass auch nicht der Eindruck entstehen kann, ich erbringe eine HP-Schein pflichtige Dienstleistung ohne HP-Schein oder unterrichte medizinische Heilung. Somit achte und kläre ich auch die Werbeverbote bzw. Einschränkungen des Werberechts für meine Dienstleistung. Positive Urteile vom OLG München und OLG Frankfurt liegen vor.

Daher bezeichnete ich meine Dienstleistung prinzipiell auch immer als Selbstheilung durch Selbsterfahrung und suche spezielle Berufsbezeichnungen und Ettiketten dafür, um eine Irreführung und Verwechslung für Behörden und Verbraucher zu minimieren.

Alle diese Bemühungen kann RA Mausbach offensichtlich nicht nachvollziehen und so behauptet er einfach, ich übe seit Jahren illegal Heilkunde nach dem HP-Gesetz aus. Dies ist nicht richtig. Er ist sichtlich verwirrt und projeziert:
„Heillos verstrickt sich der Kläger in zahlreiche Widersprüche bei den Versuchen, sein „Fähnlein nach dem Winde zu drehen“. Mal führt er Synergetik-Therapie-Behandlungen durch zur Heilung von selbst schwersten Krankheiten wie Krebs, mal lediglich Beratungen, mal bietet er Lebensberatungen an, mal schließt er sie ausdrücklich aus, mal sind Coaching und Synergetik-Therapie identisch, mal grundverschieden, mal arbeitet der Kläger als Coach, mal als Therapeut,...“

Ich erkläre dazu folgendes:

Dies darf ich alles tun. Ich bewege mich damit innerhalb des Grundgesetzes der freien Berufsausübung und den nachfolgenden bestehenden Rechtsordnungen. Herr Mausbach müsste dies besser wissen als ich, denn er hat Jura studiert und ist Rechtsanwalt. Ich kann mich dagegen nur auf Gerichtsurteile und Behördenverfügungen stützen – also auf Fakten.


1. Alle von mir verwendeten Begriffe sind frei und dürfen von mir und meinen Auszubildenden benutzt werden, um damit ihre Diensleistung anzubieten und durchzuführen.

2. Es gibt bis heute kein Berufsverbot oder Tätigkeitsuntersagung oder Einschränkung meiner Dienstleistung durch die für mich zuständige Verwaltungsbehörde des LDK..

3. Es gibt bundesweit kein gültiges Tätigkeitsverbot für irgendeinen von mir ausgebildeten Anwender meiner Methode bis auf drei Sonderfälle.

 

Zu 1.

Viele Begriffe und Methoden sind ausserhalb der medizinischen Heilkunde für alle Anwender frei. Es gibt tausende von Anbietern von Heilen ausserhalb der Schulmedizin.

Beweis 1
Am 27. August 2002 teilte mir der Oberbürgermeister der Stadt Aachen folgendes mit: „die Bezirksregierung Köln kommt nach Überprüfung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis,, dass die Begriffe "Synergetik-Therapeut" bzw. „Synergetik-Therapie“ keine geschützen Bezeichnungen sind. Nach den dortigen Erläuterungen bedarf weder die Tätigkeit in diesem Bereich noch die Verwendung dieser Begriffe einer behördlichen Genehmigung.“

Es ist auch richtig, dass es grundsätzlich keinen „erlaubnisfreien Bereich“ für die Synergetik Methode (egal unter welcher Bezeichnung sie angeboten wird) gibt. Denn dies würde bedeuten, das irgendeine Behörde oder Gericht eine Genehmigung erteilen dürfte.

Beweis 2:
Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden AOLG vom 20.12.2010: "Die Frage, ob im Einzelfall Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes vorliegt, muss vom Behandler selbst geprüft werden, da auch der Behandler das Risiko trägt, sich möglicherweise wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde strafbar zu machen. Dieses kann nicht generell beantwortet werden, sondern unterliegt primär der Würdigung durch die örtlich zuständige Behörde im Einzelfall."

Eine Einschränkung durch meine für mich zuständige Verwaltungsbehörde des LDK liegt bis heute nicht vor.

Ich will – wie oben dargestellt - seit 18 Jahren eine Grenzziehung und Bewertung meiner angebotenen Dienstleistung von meinem Gesundheitsamt LDK bekommen, doch dies ist mir bis heute nicht gelungen.


Beweis 3:
Schreiben von Dr. Schulz vom 4. März 2003 an das Regierungspräsidium Darmstadt. „Eine schriftliche Stellungsnahme darüber, ob ich die Synergetik-Therapie als Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes einschätze oder nicht, habe ich gegenüber Herrn Joschko in den letzten Jahren nicht abgegeben“. ...“Um hier zu einer hesseneinheitlichen Regelung zu kommen, halte ich es für vernüftig, unter der Federführung des Sozialministeriums die Arbeitsgruppe der Gesundheitsämter zusammen kommen zu lassen, die sich mit dem Heilpraktiker-Gesetz und der Heilpraktiker-Überprüfung beschäftigen. Diese Arbeitsgruppe könnte für Hessen zu einer abschließenden Empfehlung darüber gelangen, ob Synergetik-Therapie unter das Heilpraktikergesetz fällt oder nicht“.

Beweis 4
Mit Schreiben vom 4.Juli 2003 teilt mir der Leiter des Gesundheitsamtes Dr. Schulz mit:

1. „Es ist nicht Aufgabe des Lahn-Dill-Kreises, die von Ihnen durchgeführte Therapie
zu bewerten.


2. Aus rechtlicher Sicht entscheidend ist, ob mit der von Ihnen eingesetzten Synergetik- Therapie Heilkunde betrieben wird und daher die Therapie nur auf der Grundlage ärztlicher Approbation oder einer Heilkundeerlaubnis ausgeübt werden darf.

Wir hatten Ihnen bereits vor Jahren unsere damalige Einschätzung mitgeteilt, dass Sie mit einzelnen Aspekten der eingesetzten therapeutischen Maßnahmen Heilkunde im Sinne des Gesetzes betreiben“.

Diese angekündigte Klärung ist bis heute nicht erfolgt. Und es geht klar daraus hervor, das die Synergetik Therapie vermutlich Heilkunde sei, aber auch nur in einzelnen Aspekten der Anwendung.
Eine Behörde darf nicht nur behaupten, eine Tätigkeit falle unter das HP-Gesetz, sondern muß dies auch untermauern bzw. beweisen.

Beweis 5
So auch der Tenor des Badenw. VGH in einem gleichgelagerten Falle, wo ein Synergetik Therapeut seine Tätigkeit abänderte und sie unter neuem Namen anbot. Das Sofortverbot wurde am 23. August 2011 aufgehoben: „ Irgendwie geartete Sachverständigenbeurteilungen zum Gefährdungspotential der Tätigkeit des Antragstellers sind indes weder vorgetragen noch den Akten zu entnehmen. Zu einer entsprechenden Aufklärung durch Sachkundige hätte jedenfalls Anlass bestanden, weil das Amtsgericht Tettnang im Urteil vom 28.10.2004 davon ausgegangen war, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seinen, die Behandlung durch den Antragsteller könne gesundheitliche Schäden verursachen. .Jedenfalls reichen die rein abstrakten Erwägungen ... nicht aus.“


Es gibt also immer nur einen „verbotenen Bereich“, der allerdings nur durch Gerichtsurteile gemäß der bestehenden Gesetzeslage definiert wird. Eine Behörde kann aus eigenem Ermessen eine Gefahrenlage behaupten, muß dies aber durch Sachvortrag, Gutachter usw. beweisen. Ein Gericht fällt sodann durch Gutachter untermauert, ein im Einzelfall definiertes Urteil. Es hat selbst keinen Sachverstand (Bundesgerichtshof).

Beweis 6
Schon in einem Schreiben vom Landratsamt Ansbach an das Kreisgesundheitsamt Heppenheim stellt der Ltd. Medizinaldirektor Dr. med. R. Schulze am 6. Februar 2002 klar fest:
„Bereits im Vorfeld einer drohenden gerichtlichen Auseinandersetzung sollte man sich durch Stellungsnahmen anerkannter Experten (hier insbesondere im Bereich Psychotherapie, Onkologie, Gynäkologtie) ausreichend wappnen.
Hierbei muss sicherlich – im Sinne einer Einzelfallentscheidung – die Tätigkeit jedes einzelnen Therapeuten bzw. Profilers in Hinblick auf Behandlungsziel, Methode und konkrete Gefährdung überprüft werden.“
(Unterstreichung im Original).

Folgerung:

Sofern RA Mausbach behauptet, die streitgegenständlichen „Sessions“ seinen illegal, weil sie dem HP-Gesetz unterliegen und somit auch von der Beklagten nicht zu bezahlen seien, müsste dies wiederum durch einen Gutachter im Nachhinein beurteilt werden


Forderung:

Alle Sessions – auch innerhalb der Ausbildung – werden von mir seit 20 Jahren auf Tonband bzw. seit 6 Jahren auf DVD aufgezeichnet und können somit auch nachträglich von einem Gutachter bewertet werden.

Antrag: Ich beantrage hiermit vorsorglich einen Gutachter vom Gericht zu bestellen, um die Behauptung des RA Mausbach, ich hätte Heilkunde ausgeübt, zu untermauern bzw. zu widerlegen.

 

Zu 2

Es gibt bis heute keine Tätigkeitsuntersagung durch den LDK – aber auch keine Erlaubnis, denn dazu ist eine Behörde nicht berechtigt, wie ich schon oben mitteilte.

Beweis 7
Schreiben vom 27. März 2012 vom Verwaltungsdirektor Strack-Schmalor an mich:
„Ein Rechtsanspruch Ihrerseits dahingehend, dass eine von Ihnen propagierte Methode durch die hiesige Behörde in irgendeiner Weise anerkannt wird und seitens der hiesigen Behörde eine Aussage getroffen wird, dass Sie die Methode ohne ärztliche Approbation und ohne Vorlage eines Heilpraktikerschein ausüber dürfen, besteht nicht.
Es besteht seitens der hiesigen Behörde keine Absicht, insoweit genehmigend, gestattend oder erlaubend verfügend tätig zu werden.“


Diese Aussage ist in ihrer Klarheit und Logik nicht zu übertreffen, denn folgerichtig heißt dies, jede Dienstleistung und Tätigkeit meinerseits (mit meiner Methode) ist erlaubt, ausser was mir speziell vom LDK verboten wird. Und dies entscheiden Gerichte unter Hinzuziehung von Gutachtern, die diese Tätigkeit beurteilen können.

Und da ich in meiner 20 jährigen Tätigkeit bis heute kein Verbot oder Ordnungsverfügung vom LDK bekommen habe, kann ich auch keine verbotene Tätigkeit ausgeführt haben.


Auch die hiesige Staatsanwaltschaft Wetzlar war seit 1995 mit insgesamt 6 Ermittlungsverfahren – zuletzt mit Hausdurchsuchung im Juni 2010 tätig (60 Zeugenbefragungen) – alle Ermittlungsverfahren bisher wurden eingestellt. Es lag in keinem einzigen Fall unerlaubte Heilkunde vor.

Beweis 8

- Das Ermittlungsverfahren 24 Js 1746/95 gegen mich wurde am 23.8.1995 eingestellt.

- Das Ermittlungsverfahren gegen eine hier im Hause tätige Synergetik Therapeutin und Ausbilderin S. U. wurde nach Überprüfung aller Tonbandaufzeichnungen einer einwöchigen Therapie an einer Schweizer Klientin mit Herzrythmusstörungen 1998 eingestellt.

- Das Ermittlungsverfahren wg. des Verdachts des Verstosses gegen das Heilpraktikergesetz – 2 Js 54921/10 –, ebenfalls das Ermittlungsverfahren 2 Js 57784/10 wegen Verdachts des Verstosses gegen das Heilpraktikergesetz wurde von Dr. Stein, Staatsanwaltschaft Wetzlar, am 18.3.2011 eingestellt.

- Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wetzlar – 2 Js 60667/09 gegen mich und meine Lebensgefährtin Rita Schreiber wurde am 6.Februar 2012 vom Staatsanwalt Weiss eingestellt. Zitat: „Gegenstand des Ermittlungsverfahrens (war) alleine die Frage, - so auch die Abgrenzungskriterien des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.5.2010 – ob die von beiden Beschuldigten angebotene und durchgeführte Synergetik-Therapie lediglich der Verbesserung der Lebensqualität im Wege einer Selbsterfahrung oder aber der Heilung bzw. Linderung von Krankheiten diente“.

 

Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft Ravensburg gegen die Arbeit eines Synergetik Therapeuten wg Vergehens nach dem HP-Gesetz ermittelt (Hausdurchsuchung) und das Amtsgericht Tettnang hat mit Urteil vom 28.10.2004 den Angeklagten freigesprochen, nachdem 16 Zeugen befragt wurden.

Beweis 9
Das Landgericht Ravensburg hatte die Revision auf den 22. Juni 2006 mit 3 Folgeterminen anberaumt und Klienten als Zeugen, sowie Sachverständige geladen – das Verfahren wurde nach 2 Stunden eingestellt und das Urteil des Amtsgerichts Tettnang somit bestätigt.

Die 26. Große Strafkammer unter Leitung des Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Immerschmitt hat in einem sehr aufwendigen Prozeß an 6 Verhandlungstagen unter Einbeziehung von 35 geladenen Klienten als Zeugen am 5. Mai 2010 Anklage gegen eine 70jährige Synergetik Therapeutin eröffnet und am 15. Juni 2010 in 11 Fällen wg unerlaubter Ausübung der Heilkunde verurteilt und in 20 Fällen einen Freispruch ausgesprochen. Das Urteil wurde am 22. Juni 2011 vollumfänglich vom BGH bestätigt.

Die Synergetik Therapeutin hatte - entgegen der Vorgaben durch den Berufsverband - auch ihre Dienstleistung (Synergetik.Therapie 5.0) als direkte Heilmethode für Krankheitsbilder angeboten.
Zur endgültigen Beurteilung wurde eine Verfassungsbeschwerde am 9. November 2011 beim BVerfG eingereicht.

Damit war erstmalig eine juristische Grenzziehung zwischen den vielen verschiedenen Anwendungsgebieten der Synergetik Methode und dem heilpraktikerscheinpflichtigen Gebiet der medizinischen Heilung gezogen worden.

Beweis 10
Urteil 2 StR 580/10 - Der BGH sagte wörtlich in seiner mündlichen Urteilverkündung am 22. Juni 2011: Die Grenze ist natürlich da erreicht, wo keine Heilkunde betrieben wird. Also wenn jemand sagt: Ich möchte das nur wegen der - um ein schönes Erlebnis zu haben oder überhaupt ein Erlebnis zu haben, der mag das machen. Wie auch jemand auf den Jahrmarkt gehen kann und sich hypnotisieren lassen kann – das ist keine Heilkunde.... Jedenfalls ist die Entscheidung, die das Landgericht getroffen hat, auch unter dem Gesichtspunkt natürlich des Schutzes des Rechtsgutes – aus praktischen Gründen – als auch aus normativen Gründen gut vertretbar und nach der Auffassung des Senats rechtsfehlerfrei, die Grenze dort zu ziehen, wo sie das Landgericht gezogen hat“.


Fazit

Die Anwendung der Synergetik Methode ist nur in einem klar definiertem Bereich der medizinischen Heilung von Krankheitsbildern erlaubnispflichtig – alle anderen Bereiche sind frei.
Diesen Bereich der erlaubnispflichtigen Ausübung der Heilkunde habe ich bis heute nicht betreten und werde ihn auch nicht betreten.


Wenn also RA Mausbach mir eine illegale und erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde mit der Synergetik Methode unterstellt, muß er dies mit Urteilen oder Sachverständigen nachweisen. Nur eine Behauptung seinerseits gleicht einer Verleumdung und ist durch nichts zu untermauern, wie die vielen eingestellten Ermittlungsverfahren gegen mich belegen.



Zu 3.

Es gibt bundesweit kein gültiges Tätigkeitsverbot für irgendeinen von mir ausgebildeten Anwender meiner Methode bis auf drei Sonderfälle.

Mehr als 200 Synergetik Therapeuten, Synergetik Coach, Synergetik Profiler oder Innenweltbegleiter haben die Ausbildung qualifiziert abgeschlossen , weitere 400 Menschen haben die Grundausbildung absolviert und bieten ihre Dienstleistung der Innenweltarbeit, Innenweltreisen, Innenweltsurfen® oder unter eigenen Fantasienamen usw. an, ohne ein gerichtlich bestätigtes Tätigkeitsverbot. Einige sind auch zusätzlich im Besitz eines HP-Scheins und bieten ihre Dienstleistung mit der Synergetik Methode zusätzlich nun als eigenständige Psychotherapie an (BGH: Provokative Psychotherapie).

Es gibt bisher 3 Ausnahmen.

1) Uwe Ibenthal hat 2003 ein Berufsverbot von Dr. Hepp vom Gesundheitsamt Goslar bekommen und akzeptiert. Damit wurde es rechtskräftig. Er war zu arm zum Klagen.

2) Die Berufsverbandsvorsitzende Sykle Urhahn und ich haben im Januar 2004 in Goslar die Synergetik Therapie auch gezielt für Krankheiten speziell zur Brustkrebsheilung angeboten.
Das BVerwG hat somit in letzter Instanz am 26. August 2010 diese von mir in Goslar angebotene und nie ausgeführte Dienstleistung zur Heilkunde erklärt und die Auflage eines HP-Schein zur Pflicht gemacht. Unser Info-Center existierte nur wenige Wochen.

Damit wurde die Synergetik Methode unter der Auflage des HP-Scheins auch zur Heilkunde für Krankheiten für mich und Sylke Urhahn in Goslar.Diese Synergetik-Methode und die dortige Aussendarstellung aus dem Jahre 2003 hat die Bezeichnung Synergetik Therapie 5.0. und war die Grundlage zur Bewertung durch das BVerwG. Sie wird seit 2005 nicht mehr von mir angewendet und die Aussendarstellung wurde der Rechtsprechung angepasst. Seit dieser Zeit wurde sie grundsätzlich verändert zur heutigen Synergetik-Therapie 11.0

Beweis 11
Näheres unter www.synergetik-ausbildung.de/entwicklung-synergetik.html Zur besseren Unterscheidbarkeit wird sie daher auch Psychobionik 1.0 seit 2011 genannt. Diese Informationen wurden meinem Gesundheitsamt in Wetzlar mitgeteilt und als meine aktuelle Tätigkeit für kranke und gesunde Menschen gleichermaßen geeignete und ungefährliche Dienstleistung angeboten. Sie wurde mir bisher nicht verboten oder als solche gekennzeichnet.

Beweis 12
Am 27. März 2012 schrieb mir dazu Verwaltungsdirektor Strack-Schmalor: „Diese Tätigkeit wird im Hinblick auf ihre tatsächliche Ausformung sowie im Hinblick auf die von Ihnen behaupteten Inhalte behördlich dahingehend geprüft, ob diese Methode ohne Erfüllung weiterer öffentlich-rechtlicher Voraussetzungen durch Sie angewandt werden kann. Soweit Gesetzesverstöße festgestellt werden, werden diese ggfl. durch Ordnungsverfügungen der hiesigen Behörde bewertet und geregelt“.

Aus den Erfahrungen der letzten 18 Jahren erwarte ich keine schnelle Beurteilung vom LDK und wenn, müsste die Behauptung einer Gefahr meiner Dienstleistung durch ein Verwaltungsgericht bestätigt werden, das sich allerdings auf kompetente Gutachter stützen müsste (Neuroforscher mit Bildgebenden Verfahren). Bis zur endgültigen juristischen Klärung hätte ich weiterhin vorläufigen Rechtsschutz, denn ich übe meine Tätigkeit nunmehr ohne Klientenklagen oder Verurteilungen seit 30 Jahren fehlerfrei aus.


Beweis 13
Zitat aus dem Beschluss des VGH Baden-W. vom 23. August 2011 (9 S 1772/11) – Ein Synergetik Therapeut hatte seine Tätigkeit verändert und unter neuer Bezeichnung angeboten, das VG hatte ein Sofortverbot der Gemeinde bestätigt, doch das VGH hatte dies verworfen mit folgender Begründung:
„Die Untersagung der Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis ist vom Gesetzgeber nicht als typischerweise dringlich eingestuft und mit einem generellen Ausschluss des Suspensiveffekts etwaiger Rechtsmittel nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO versehen worden... Gesichtspunkte, aus denen sich eine konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ergibt, sind diesen nicht zu entnehmen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2.Kammer des Ersten Senats vom 8. 04. 2010 - 1 BvR 2709/l09-).
Es ist daher nicht ersichtlich, warum die bereits über Jahre hinweg ausgeübteTätigkeit des Antragstellers nun sofort und vor Klärung der damit aufgeworfenen Rechtsfragen beendet werden müsste.“


Einen vorläufigen Rechtsschutz zur möglicherweise (von Dr. Hepp vom GA Goslar 2004 vermuteten) Ausübung der Heilkunde in Goslar mit der Synergetik Methode wurde mir auch schon vom OVG Lüneburg am 27. Mai 2004 gegeben und erst durch das Inkrafttreten des BVerwG Urteil vom 26. August 2010 und der anschließenden Gehörsrüge Ende 2010 aufgehoben. Danach hatte ich am 18. Januar 2011 sofort ein erstes Klärungsgespräch im Gesundheitsamt LDK mit Frau Dr. Heltweg.

Beweis 14.
Urteil des OVG Lüneburg Az.: 8 ME 41704 und 8 ME 42/04_5 B 7704 und 5 B 13/04
„Infolgedessen hängt die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein von der Abwägung der gegenläufigen Interessen ab. Diese Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragsteller aus. Würde den Antragstellern vorläufiger Rechtsschutz gegen die Bescheide des Antragsgegners versagt bleiben, müssten sie ihre Tätigkeit als Synergetik-Therapeuten und Synergetik-Profiler auf dem Gebiet des Antragsgegners einstellen. Damit müssten sie bis zur endgültigen Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit der Verwaltungsakte einen Eingriff in ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung hinnehmen.“

Selbst das OVG Lüneburg kann nicht in einer ersten Abschätzung erkennen, ob die Synergetik Methode, wenn sie kranken Menschen zur Heilung oder Linderung angeboten wird, erlaubnispflichtig nach dem HP-Gesetz ist oder nicht. Zitat: „ Daher können die Verbote der selbständigen Ausübung der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profiling, die Anordnungen, das Schild „Synergetik-Therapie-Praxis“ aus den Praxisräumen in Goslar zu entfernen, und die Zwangsgeldandrohungen weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden“.


Alle diese Fakten und Urteile zeigen auf, das ich nie Heilkunde nach dem HP-Gesetz durchgeführt habe.

Auch konnte ich nie im Zeitraum 2004 bis 2010 erkennen, ob ich mich eventl. im Verbotsirrtum befand, wenn selbst das OVG Lüneburg dies nicht erkennen kann.
Das BVerwG hatte nur die Tätigkeit aus dem Jahre 2003-04 bewertet (Synergetik Therapie 5.0) und die anschl. neue Tätigkeit (Synergetik Therapie 6.0 – 9.0) extra aussen vorgelassen.

Beweis 15
BVerwG Urteil ( 3 C 28.09 Seite 9) „ Hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von den Klägern angeführte "neue" Synergetik-Methode, die nicht mehr der Behandlung von Krankheiten diene, für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide nicht entscheidungserheblich sei. Dagegen ist auch im Lichte des Grundrechts der Kläger aus Art. 12 Abs. 1 GG nichts zu erinnern. ... . Mit dem Einwand, die "neue" Synergetik-Therapie diene nicht mehr der Krankenbehandlung, machen die Kläger keine nachträglichen Umstände geltend, die die Beurteilung der ihnen durch die angegriffenen Bescheide untersagten Tätigkeit ändern könnten, sondern behaupten lediglich, statt der untersagten nunmehr eine andere Tätigkeit auszuüben. Das berührt nicht die hier zu entscheidende Frage, ob die den Klägern konkret untersagte Tätigkeit (weiterhin) eine unerlaubte Ausübung der Heilkunde darstellt. „



Ordentliche Berufsausbildung

Weiterhin möchte ich noch einmal betonen, dass mir das Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 15. 4. 2003 meine Ausbildungen rückwirkend bis 1996 als Ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereitend bescheinigt hat. Dieser Bescheid wurde am 12. Mai 2011 vom RP widerrufen. Danach habe ich keine Ausbildung mehr zur Synergetik Methode angeboten, sondern biete nur noch Psychobionik Ausbildungen an. Eine Klärung zur weiteren MWSt-Befreiung wird vor dem VG Gießen z. Zt durchgeführt.


Abschlussbemerkung

Herr RA Mausbach will offensichlich mit seinem Schreiben vom 21. März 2012 nur Verwirrung stiften und unterstellt mir eine illegale Tätigkeit, um von der Verweigerung einer von mir erbrachten Dienstleistung an seiner Mandantin abzulenken.

Von daher versage ich es mir, alle meine oben angeführten Beweise in schriftlicher Form als Kopie usw. vorzulegen. Gerne kann ich aber auch die 17 Aktenordner zur Einsicht dem Gericht zur Verfügung stellen.


Wichtiger Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das Urteil des BVerwG vom 26. August 2010 nur meine angebotene Dienstleistung kombiniert mit meiner Aussendarstellung aus der Zeit Januar 2004 zu bewerten hatte und dieses Urteil auch NUR für mich und Sylke Urhahn und auch nur für unsere Arbeit im Landkreis Goslar gilt. Dieses Urteil wirft leider mehr Fragen auf, als es beantwortet hatte. Daher haben wir (Synergetik Institut + Berufsverband) das BVerwG am 23. März 2011 angeschrieben und es antwortete der Vorsitzende Richter Kley folgendermaßen:
„...bedaure ich, Ihnen mitteilen zu müssen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht befugt ist, Rechtsauskünfte zu erteilen. Aufgrund hier ergangener Entscheidungen aufgeworfene Fragen können daher nicht beantwortet, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht nicht kommentiert und Hinweise dazu nicht abgegeben werden. Dies insbesondere dann, wenn der vorgetragene Sachverhalt auf eine mögliche Rechtshängigkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht schließen lässt.“

Ich wünsche mir auch für Deutschland Richter, die die an sie gestellten Aufgaben zur Interpretation der bestehenden Gesetzeslage klarer formulieren, damit ich nicht ständig wieder vorstellig werden muß.

Hochachtungsvoll

Bernd Joschko am 2. April 2012