Fall 2

Staatsanwalt fragt Zeugen einer freien "Praxis für Hypnose und Selbsterfahrung"....alle Zeugen wehren sich gegen diese Einmischung des Staatsanwaltes (alle Namen geändert oder weggelassen)
- hier nun der Fall, der schon 8 Jahre zurückliegt. Das Verfahren wurde nach Jahren zermürbender Auseinandersetzung niedergelegt.

Was lernen wir daraus: Wer heilt hat Recht - doch das soll verhindert werden. Wie sagte Dr. Fillip vom Regierungspräsidium Tübingen in seinem "Gutachten", das Anlaß genug war, eine Praxis für Synergetik Therapie im Jahre 2000 zu durchsuchen. Dr. Fillip: "Zum anderen führt der in diesem Fall beschrittene Weg mit Erteilung von Auflagen in Form schriftlicher Voraberklärungen und Klienten-Informationen neben der bereits erwähnten Duldung gleichermaßen zu einer prinzipiell nicht gewollten Betätigungsöffnung für jedermann". Bernd Joschko hält dagegen. "Genau dies ist meine Absicht: Einen neuen Beruf zu schaffen mit hochmotivierten Menschen und sehr hohem Sachverstand im Bereich der Anleitung zur Selbstheilung, anstatt Symptome nur zu bekämpfen und viele Menschen damit in den Tod zu treiben. Das Gebiet der Selbstheilung wurde bisher nicht erforscht".

Die Hypnosepraxis lief in einer Kleinstadt sehr erfolgreich, kein Klient beschwerde sich. Nur die Arztpraxen wurden leerer...

Aus der Anklageschrift :
Hypnosetherapeut Helmut XY wird angeschuldigt, er habe ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz zu besitzen, die Heilkunde ausgeübt, wobei er in neun rechtlich selbständigen Handlungen vorging.(Man hatte eine recht dramatische Hausdurchsuchung durchgeführt, mit vielen Beamten und viele Kisten abtransportiert...)

Sachverhalt :
Der Beschuldigte arbeitet als Parapsychologe und Hypnotiseur selbständig in Göppingen. Dabei übte er unzulässig die Heilkunde aus und behandelte bei seinen Patienten krankhafte Störungen im psychischen und/oder physischen Bereich. Dabei wollte er im Einvernehmen mit den Patienten Beschwerden lindern und heilen. Es gelang ihm möglicherweise. Dabei handelt es sich um folgende neun Fälle:

Herr xx1, extreme Schweißausbrüche und Hitzewallungen; Frau xx2 mit einer seit 15 Jahren bestehenden Allergie sowie Stottern; Herrn xx3, Spielsucht, Frau xx4 mit Depressionen und Essproblemen, Frau xx5 mit starken Symptomen von Schwindelanfällen, Angstzuständen und Panikattacken, Herzstechen, Zittern, Unruhe und ähnlichem, Frau xx6 Welten mit Tinitus, Frau xx7 mit Angstzuständen, Frau xx8 mit starken Schwindelanfällen, starken Angstzuständen, Kreislaufstörungen, Magen-Darm-Problemen und Atemnot, deren Symptome bis zum 10.04.1992 auf ein Minimum reduziert werden konnten; Frau xx9 mit starken psychosomatischen Störungen in Form von Angstzuständen, Alkoholmissbrauch, Waschzwang und Berührungsängsten.
Diese Behandlung nahm der Beschuldigt trotz einer Verurteilung, die seit 09.05.1990 rechtskräftig wurde, vor. Der Tatvorwurf beschränkt sich auf den nachfolgenden Zeitraum.
- 9 rechtlich selbständige Vergehen der Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis nach § 5 Heilpraktikergesetz

Wesentliches Ermittlungsergebnis:

I. Es wird davon abgesehen, einen Gerichtshilfebericht von hier aus anzufordern.

II. Der Angeschuldigte übt seit vielen Jahren den Beruf eines Hypnotiseurs und Parapsychologen aus. Nach seinen Angaben hat er sich durch mehrere Lehrgänge hierzu ausgebildet.
Aufgrund einer Mitteilung wurde bekannt, dass der Angeschuldigte auch schwerwiegende Krankheitssymptome behandelt, ohne eine Zulassung als Arzt oder Heilpraktiker zu besitzen. Im Rahmen einer Durchsuchung wurden seine Unterlagen sichergestellt und dabei die Behandlung zahlreicher Patienten festgestellt. Nach sachverständiger Auswertung kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Angeschuldigte unerlaubt Krankheiten und Leiden behandelt und lindern will.
Das Verfahren wurde auf die oben genannten Fälle nach § 154 StPO beschränkt; eine Erweiterung bleibt je nach dem Gang des Hauptverfahrens vorbehalten.
Der Angeschuldigte bestreitet, eine Tätigkeit als Heilpraktiker oder Arzt ausgeübt zu haben. Er wird jedoch durch seine eigene Stellungnahme gegenüber Krankenkassen widerlegt. Wenn eine Leistung von Krankenkassen begehrt wird, wurden augenscheinlich Leiden von Krankheitswert behandelt.
Es wird beantragt, das Hauptverfahren zu eröffnen und Termin zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – xxx zu bestimmen.

 

Antwort:
In der Ermittlungssache Helmut XY wird zu den erhobenen Vorwürfen wie folgt Stellung genommen:


Der Beschuldigte hat in keiner Weise im medizinischen Sinne Heilbehandlungen vorgenommen. Soweit der medizinische Sachverständige zu einem gegenteiligen Ergebnis kommt, ist dies darauf zurückzuführen, dass augenscheinlich der medizinische Sachverständige sich nicht bei seinem eigenen Aufgabenbereich (medizinische Beurteilung) beschränkt hat, sondern der Meinung war, dass er auch juristische Ausführungen zu machen hat. Dies zeigt, dass der medizinische Sachverständige nicht mit der gebotenen Objektivität und Neutralität zu Werke gegangen ist. Der Gutachter hat im übrigen sein Gutachten ohnehin lediglich auf der Basis magerer schriftlicher Angaben von Einzelpersonen erstellt ohne den tatsächlichen Hintergrund und den „behaupteten Behandlungsumfang“ tatsächlich zu durchleuchten. Soweit der „medizinische Sachverständige“ meint, dass der Beschuldigte diagnostische Maßnahmen unternehme, ist auch dies schlechterdings falsch. Der Beschuldigte macht nichts anderes als dass er sich seinen Klienten in aller Ruhe anhört, sich niederschreibt, was von diesen Personen berichtet wird und sich sodann mit diesen Personen über diese Informationen unterhält. Soweit der Sachverständige behauptet, dass der Beschuldigte Krankheiten definieren würde oder ähnliches ist auch dies schlechterdings falsch.
Es ist vielmehr so, dass die Klienten des Beschuldigten bei ihm erscheinen und ihm erzählen, welche Diagnosen irgendwelche – mehr oder weniger gut ausgebildete Ärzte – zum Besten gegeben haben. Der Beschuldigte hält auch niemanden von einer ärztlichen Behandlung ab, sondern empfiehlt im Gegensatz sogar die Durchführung und Aufrechterhaltung einer medizinischen und ärztlichen Betreuung. Der Beschuldigte versteht sich lediglich als „seelische Müllkippe“, d.h., dass beim Beschuldigten – anders als z. B. bei Ärzten – der Klient die Möglichkeit hat, sich einmal seine Probleme von der Seele zu reden. Es dürfte auch strafrechtlich nicht verwerflich sein, wenn der Beschuldigte – wie im übrigen regelmäßig – nichts anderes versucht, als den jeweiligen Klienten moralisch und psychisch aufzurichten, d.h. dass Selbstwertgefühl des Klienten zu steigern.

Der Beschuldigte wird deshalb mit Gelassenheit der Anhörung der entsprechenden Klienten in einer evtl. folgenden Verhandlung entgegensehen.
Angesichts des Umstandes, dass die erhobenen Vorwürfe schlechterdings nicht haltbar sind, wird angeregt, dass Verfahren nach § 70 StPO zur Vermeidung unnötiger Kosten zu Lasten der Staatskasse einzustellen.

Soweit in den Ermittlungsakten im Übrigen krampfhaft versucht wird, die „anonyme“ Anzeigeerstatterin zu tarnen, ist zu bemerken, dass dem Beschuldigten selbstverständlich bekannt ist, um welche Person es sich hierbei handelt. Es handelt sich hierbei um Frau Sybille S. Diese Dame hatte vergeblich versucht, auf eine persönliche Beziehung hinzuarbeiten. Als dies dem Beschuldigten zu viel wurde, da er insbesondere auch Eifersuchtsszenen nicht akzeptieren konnte, warf er die Beschuldigte im übertragenen Sinne zweimal aus seinen Geschäftsräumlichkeiten hinaus. Aus Anlass dieser Aktion sah sich sodann die Anzeigeerstatterin augenscheinlich zu einem Racheakt veranlasst.

Gerade dieser Vorgang zeigt einmal mehr, dass „anonymen Anzeigen“ mit besonderer Vorsicht entgegenzukommen ist.
Abschließend sei der Hinweis erlaubt, dass der Beschuldigte bereits mehrfach unter Fristsetzung zur Abgabe der Steuererklärung für die Jahre 1992, 1993 aufgefordert wurde und er diese Steuererklärungen deshalb nicht erstellen kann, da ihm seitens der Staatsanwaltschaft die hierfür erforderlichen Abrechnungsunterlagen vorenthalten werden. Zur Abrechnung werden insbesondere auch die Klientenkartei und die Leitzordner über die Kurs- und Schulungsunterlagen dringend benötigt.

MFG Helmut XY

So leicht ist es einen Durchsuchungsbeschluss zu bekommen: Man hat eine eifersüchtige Klientin, die Behörden freuen sich eingreifen zu können? Unglaublich nicht? Ein Arzt ersttet Anzeige gegen seine "Konkurrenz".

Der beiliegende Durchsuchungsbeschluss wird mit der Bitte um Vollzug übersandt. Den vorgesehenen Durchsuchungstermin bitte ich fernmündlich mitzuteilen, da eine Teilnahme vorgesehen ist.
Gründe:
Der Beschuldigte steht im Verdacht, er habe als Parapsychologe und Hypnotiseur unerlaubt gewerblich Krankheiten und Leiten von Patienten festgestellt, geheilt oder gelindert bzw. dies versucht, ohne die dazu erforderliche Erlaubnis als Heilpraktiker zu besitzen.
Der Tatverdacht ergibt sich aus den Bekundungen eines Arztes, demgegenüber eine Zeugin angab, ihre Krankheit sei von dem Beschuldigten behandelt worden.Antrag vom 30.12.1994
In den Ermittlungsverfahren gegen Helmut XY, xxx wegen Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz wird gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung aufgrund der § 94, 95, 98, 102, 103, 105 StPO angeordnet:
1. Die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten in der Xstr. 25, 0000 XYZ, soweit diese Räume von ihm gewerblich oder privat benutzt werden, einschließlich Nebenräumen und der Person des Beschuldigten sowie der von ihm benutzten Fahrzeuge.
2. Die Beschlagnahme der dabei aufgefundenen Beweismittel, insbesondere alle Aufzeichnungen über Behandlung von Patienten einschließlich der Abrechnung seiner Leistungen.


Das Ordnungsamt der Stadt XYZ bat den WKD(Wirtschaftskontrolldienst) XYZ , auf Empfehlung des Regierungspräsidiums Stuttgart, den Gewerbebetrieb des Herrn Helmut XY dahingehend zu überprüfen, ob von Herrn XY unzulässigerweise die Heilkunde ausgeübt wird.

Da dem Wirtschaftskontrolldienst der Polizeidirektion xxx keine Verdachtshinweise auf Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz vorlagen, wurde mit der Stadt xxx, Herrn Burg, der Sachverhalt erörtert. Übereinstimmend kam man zu dem Ergebnis, dass der WKD keine Zuständigkeit im abstrakten Gefahrenbereich besitzt, weshalb bereits am 22.07.94 eine Kopie des Schreibens der Stadt xxx dem Gesundheitsamt xxx mit der Bitte überstellt wurde, zu prüfen, ob aus amtsärztlicher Sicht eine Begehung des Betriebes Basler zusammen mit dem WKD möglich sei. Durch das GSA xxx wurde ein Besprechungstermin erst auf 10.10.94 festgelegt, wo Einzelheiten besprochen wurden. Herr Scheel vom SAG xxx brachte dabei vor, dass er für eine Patientin, die namentlich nicht genannt werden wollte, ein Gutachten erstellen musste, für das Finanzamt für Abschreibung von außergewöhnlichen Belastungen, die der Patientin durch die Behandlung bei Herrn Helmut XYentstanden. Wie auch aus der Aktennotiz des GSA xxx ersichtlich ist, berechnet Herr Helmut XY für autogenes Training und Hypnose bei der Patientin 15.000,-- DM. Ein auf 13.10.94 anberaumter Begehungstermin kam schließlich wegen rechtlichen Bedenken nicht zustande. Eine effektive Überprüfung des Gewerbebetriebs ist nach diesem Kenntnisstand nur bei entsprechender Verdachtsgewinnung und Durchsuchungsbeschluss möglich. Herr Basler hat seinen Gewerbebetrieb in der Xstraße 00 in xxx, zusammen mit mehreren Ärzten, eingerichtet. Im Außenbereich firmiert der Betrieb mit „Helmut XY, Mentaltrainer und Hypnosetherapeut“ und im Innenbereich mit „XY Institut, Ausbildungs- und Begegnungsstätte für psychokybernetische imaginative Therapieverfahren und Hypnosetherapie, Leiter Helmut XY“.

Aufgrund Bedenken der Amtsleitung des GSA Göppingen kam lediglich die Aktennotiz des Herrn Scheel in der dem Schreiben vorliegenden Form zustande. Herr Scheel ist gewillt, die ihm anvertrauten Informationen in das Verfahren einfließen zu lassen, jedoch ohne Namensnennung seiner Hinweisgeberin.
Die Staatsanwaltschaft xxx wird gebeten, vorliegenden Sachverhalt dahingehen zu prüfen, ob ein Anfangsverdacht für Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz begründet werden kann. Sollte dies bejaht werden, wird um Einholung eines Durchsuchungsbeschlusses des Gewerbebetriebes Helmut XY, seiner Wohnung und seinen Fahrzeugen gebeten.
Auf das Ermittlungsverfahren gegen Herrn Helmut XY wegen Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz im Jahre 1989 unter 11 Js 11199-88 wird hingewiesen. Auf Empfehlung des Regierungspräsidium Stuttgart (Frau Ultes, Tel. 0711/ooooo) wird der WKD gebeten, beim Institut Basler bei Gelegenheit wieder eine Überprüfung vorzunehmen, um zu gewährleisten, dass Herr XY nicht auf dem Gebiet der Heilkunde arbeitet. Herr Helmut XY habe, so dass Regierungspräsidium, bei einer Anhörung vorgebracht, dass keine Therapien stattfinden.
Um entsprechenden Bericht, der dem Regierungspräsidium vorgelegt werden kann, wird gebeten.


Auf den Aktenvorgang wird Bezug genommen.

Bezug genommen wird auf Rücksprache mit Herrn P., zuletzt am 11.10.94 bzw. 6.12.94.
Bezüglich der dortigen Bitte um sachverständige ärztliche Begleitung durch das Gesundheitsamt bei dem o. g. Überprüfungsverfahren sehen wir uns veranlasst zu einem Hinweis auf den folgenden Sachverhalt:
Im September1992 berichtete anlässlich einer amtsärztlichen Untersuchung eine 32-jährige Frau über eine ca. einjährige Geschäftsbeziehung (1991/92) zu Herrn XY. Für autogenes Training/Autogenhypnose waren ihr von Herrn XY

insgesamt etwa 15.000 DM berechnet worden. Die junge Frau hatte sich nach anderweitigen stationären und ambulanten Behandlungen bei psychotherapeutischen Institutionen und Fachleuten sowie ihrem Hausarzt und einem Heilpraktiker (bei denen sie bzgl. Ihres chronisch krankhaften - und ihre Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigende - Leidenszustandes noch keine befriedigende Besserung erreicht hatte) aufgrund eines Zeitungsinserates hilfesuchend an Herrn Basler gewandt. Von ihm habe sie sich zuletzt „menschlich tief enttäuscht gefühlt“. Bei der amtsärztlichen Untersuchung bezeichnete sie ihn mehrfach als Arzt. Eine Nachfrage jetzt im Oktober ergab zusätzlich, dass die Betroffene sich während ihrer Geschäftsbeziehung zwischenzeitlich von Herrn Helmut XY schwer unter Druck (u. a. durch seine Argumente bzgl. Der angeblich psychischen Ursache der von ihr empfundenen körperlichen Beschwerden) gesetzt fühlte, die Geschäftsbeziehung ausschließlich zu ihm beizubehalten, als sie beabsichtigte, sich anderweitig ärztlich untersuchen zu lassen. Nachdem sich die betroffene Frau dem Einfluss Herrn Helmut XY entwunden hatte, fühlt sie sich mittlerweile - mit entsprechender Verzögerung – in fachlich kompetenter und hilfreicher ärztlicher Betreuung.
Sie würde sich einer persönlichen Einbeziehung in ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn XY aufgrund ihrer belastenden Erinnerung zurzeit nicht gewachsen fühlen und legt Wert auf ihre Anonymität.
Aus gesundheitlichen Gründen (psychische Labilität der Betroffenen / Risiko einer gesundheitlichen Schädigung) erscheint mir – auch im Rahmen der ärztlichen Schweigepflicht – die Wahrung der Anonymität / Vermeidung einer persönlichen Einbeziehung der Betroffenen in ein (staatsanwaltl./strafrechtl. bzw. gewerberechtl.) Ermittlungsverfahren als erhebliches Rechtsgut.

Vergleichbar mit den Spitzeldiensten in der DDR ? Überall sind "Überzeugungstäter" am Werk, sie sind von "innen heraus" motiviert. (Gemeinsame Denkstrukturen verklaven die Ordnungsstruktur - Synergetik, die Lehre vom Zusammenwirken.) Ein Gesundheitsamt verwendet eine anonyme "rachesüchtige abgewiesene enttäuschte Klientin"?? Demokratisches Verhalten ist wohl noch weit weg für manche Beamte...

 

Vorläufiger Ermittlungsberich:

1. Vorgeschichte
Das Ordnungsamt der Stadt xxx bat den Wirtschaftskontrolldienst xxx auf Empfehlung des Regierungspräsidiums Stuttgart, den Gewerbebetrieb des Herrn XY dahingehend zu überprüfen, ob von Herrn XY unzulässigerweise die Heilkunde ausgeübt wird.
Wegen fehlender Kompetenz in der präventiven Gefahrenabwehr wurde auch mit dem Gesundheitsamt xxxn Kontakt aufgenommen, wo ein Hinweis des Herrn Sch.l, Nervenarzt beim Gesundheitsamt xxx, hinzukam, wonach sich bei Herrn Sch. wegen eines ärztlichen Attestes eine Patientin gemeldet habe, die – ihren Angaben nach – von Herrn XY wegen ihrer psychischen Störungen behandelt worden sei.
Aufgrund dieses Hinweises wurde bei der StA Ulm um eine Entscheidung über eine mögliche Durchsuchung bei Herrn XY nachgesucht. Nach Erlass des Durchsuchungsbefehles wurden schließlich die Geschäftsräume des Instituts XY, Xstr. 00, xxx, am Mittwoch, 25.01.95, im Beisein von Herrn StA S. durchsucht.

2. Beschreibung des Durchsuchungsobjekts
Der Firmensitz des Instituts XY befindet sich in der Xstr. 00 in xxx im Dachgeschoß. Im Außenbereich firmiert der Betrieb mit „Helmut XY, Mentaltrainer und Hypnosetherapeut“ und im Innenbereich mit „XY Institut, Ausbildungs- u. Begegnungsstätte für psychokybernetische imaginative Therapieverfahren und Hypnosetherapie, Leiter Helmut XY“.
Im Gebäudekomplex Xstr. 00 befinden sich mehrere Arztpraxen und eine Apotheke. In einer Art „Penthousewohnung“ befinden sich die Räumlichkeiten des Inst. XY. Im Flur dieser Wohnung wurde ein Tresen eingerichtet mit Schreibplatz, wie er in Arztpraxen üblich ist. Dort waren auch die Kundenkarteien aufbewahrt. Desweiteren ist ein großes Zimmer vorhanden, das als Warteraum und Gruppentherapiezimmer genutzt wird. Im eigentlichen Behandlungszimmer befinden sich Möbel, wie in einem Wohnzimmer und zusätzlich eine Liegemöglichkeit, ähnlich einer Couch. Neben sanitären Anlagen sind noch eine Küche und ein angegliederter kleiner Nebenraum sowie zwei ungenützte Zimmer in der Wohnung.

3. Grobdurchsicht der Akten
Nach Bekanntgabe des Durchsuchungsgrundes durch Herrn StA S. händigte Herr XY freiwillig die Geschäftsunterlagen zur Mitnahme aus. Bei einer ersten Durchsicht der Akten auf der Dienststelle fiel auf, dass Herr XY bei der Behandlung seiner Kunden zuerst eine einfache Anamnese erstellt und anschließend in seine Therapie, wie z. B. Hypnose, imaginative Verfahren wie Bildermeditation mit Suggestionen, bis hin zur pränatalen Phase und Reinkarnation, einsteigt. Das bei den Therapieverfahren Erlebte und vom Kunden Geäußerte wird schließlich von Herrn Basler fixiert und geht zu den Kundenakten. Bei jedem weiteren Besuch wird zunächst das aktuelle Befinden abgfragt, bevor die Meditations- bzw. Suggestionstherapie erfolgt. Über geführte Bilder soll schließlich der Kunde zur Entspannung gelangen und dabei sich Probleme auflösen. Ein Ziel der Therapie ist eine veränderte Verhaltenseinstellung bei dem Kunden.

Die beschriebenen Verfahren werden stereotyp bei jedem Kunden angewandt. Aus den Kundenunterlagen ist ersichtlich, dass die Beschwerden und Symptome von div. Ängsten über Allergien, Schmerzen, Gewichtsprobleme, Stottern, Raucherentwöhnung bis hin zu schwersten Depressionen und schwersten Krankheitsbildern geht (siehe dazu auch die Kundenakten der Frau xx aus xx). Bei derartigen Personen wird Herr XY des öfteren als „letzte Hoffnung“ bezeichnet.

Stichprobenweise wurden verschiedene Kunden angerufen und zum Therapieverfahren des Herrn XY befragt. Übereinstimmend kam zum Ausdruck, dass Herr Basler Hypnose-, Gesprächs und Entspannungstherapie durchführt. In keinem Fall wurden apperative Methoden oder medikamentöse Behandlung eingesetzt. Nahezu alle angerufenen Kunden wussten durch Herrn XY über die Durchsuchungsaktion und das Ermittlungsverfahren gegen ihn Bescheid. Die Antworten der Kunden waren durchweg auffallend übereinstimmend.

Lediglich bei dem Kunden Herrn XX aus xxx fiel auf, dass hier Herr Xy – nach Angaben von Herrn XX – die Diagnose „Psychoneurose“ gestellt haben soll. Herr XX fühlte sich durch die Therapie bei Herrn XY sehr stark an ihn gebunden. Ein Versuch des Ausstieges bei ihm wurde von Herrn XY nicht befürwortet. Er erklärte gegenüber Herrn XX, dass er sonst wesentlich mehr Tabletten benötigen würde. Auch hätte Herr XY Herrn XX zuhause angerufen und auf Weiterführung der Therapie gedrängt. Herr XX befindet sich derzeit zum 7. Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung im xxx in xxxx und soll demnächst zu einer ca. halbjährigen Langzeittherapie heranstehen.
In einem weiteren Fall wurde Herr XY von dem Lebensgefährten der Frau xxx, Stuttgart, Herrn xx, als Verbrecher bezeichnet. xx hatte wegen Zahlungsschwierigkeiten seiner Lebensgefährtin mehrmals telefonisch Kontakt mit Herrn XY und dabei den Eindruck bekommen, dass Herr XY mit allen Mitteln versucht, zu seinem Geld zu kommen. Desweiteren – so Frau xxx– habe Herr XY ihr permanent ein Problem mit einer Abtreibung einreden wollen, obwohl sie selbst jedoch nie vor dieser Entscheidung stand. Frau xx aus xxx bat laut Akten Herrn XY um eine Bescheinigung, auf der Frau xx wahrheitswidrig bestätigt wird, dass sie im XY-Institut an einer beruflichen Weiterbildung teilgenommen habe. Diese Bescheinigung diene zur Vorlage beim Finanzamt.
Herr XY hat lt. Aktenlage zahlreiche Patienten, die im Laufe ihrer Behandlung bis zu 30.000,-- DM und mehr dafür ausgegeben haben. In einem Fall ist, zumindest laut Aktenlage, der Versuch gestartet worden, dass Herr XY als Erbe bei seiner säumigen Kundin eingeschrieben wird. Da die Kundin von mir telefonisch nicht erreicht werden konnte, steht bislang nicht fest, ob es zu dem Erbschaftsvertrag kam. Außerdem ist aus den Akten ersichtlich, dass sich Herr XY die entstandenen Kosten der Behandlung von Kunden, die das Immobiliengewerbe betreiben, über Provisionszahlungen beim Verkauf von Immobilien begleichen lässt.

Bei allen Befragten gilt Herr XY zumindest als Heilpraktiker. Auf Fragen wurde deutlich, dass Herr XY selbst sich jedoch nicht als Heilpraktiker vorgestellt hat, jedoch von den Kunden aufgrund seines „versierten Könnens“ als Heilpraktiker angesehen wird.
Bei der Grobdurchsicht der Akten fiel außerdem auf, dass in vielen Fällen in den Jahren 1993 u. 1994 zu Beginn jeder Therapie die zuvor bezahlten Sitzungskosten (200,-- DM) mit einer Quittung belegt wurden. Im weiteren Verlauf der Therapie ist bei vielen Kunden jedoch keine Quittung mehr ausgehändigt worden. Herr XY will mit den infrage kommenden Personen eine Jahresabschlussrechnung vereinbart haben, weshalb eine Belegung durch Quittung sich erübrigt hätte. In den Unterlagen ist jedoch von den Jahren 1993 und 1994 keine Jahreabschlussrechnung ersichtlich. Herr XY hatte nach Auskunft der Steuerfahndung xxx durch das zuständige Finanzamt einen Aufschubtermin für Abgabe der Lohn- und Einkommensteuer bis zum 31.01.95 erhalten. Dieser Termin wurde ihm noch in den letzten Tagen bis 30.06.95, selbst für das Jahr 1993, gewährt. Wegen fehlenden Unterlagen konnte eine stichprobenartige Durchsicht der Akten für das Jahr 1992 nicht vollzogen werden.
Bei einigen Kundenakten ist außerdem ersichtlich, dass Herr XY ohne entsprechende Anzeige des Gewerbes Entspannungskassetten an die Kunden zum Preis von 30,-- DM abgegeben hat.
Herr Sch. vom Gesundheitsamt xxx sagte mehrmals die Vorlage eines Berichtes zum Ermittlungsvorgang zu. Nach Eingang wird dieser Bericht zu den Akten nachgereicht.

Klienten von Herrn Helmut XY fordern von der Staatsanwaltschaft:

Im Zuge einer Hausdurchsuchung am 25.1.95, wurden im XY Institut xxx, Unterlagen beschlagnahmt.
Diese Unterlagen enthalten sehr persönliche Aussagen von Menschen, die bei Herrn XY Hilfe gesucht haben.
Außenstehende werden nicht in der Lage sein, objektive Schlüsse aus diesem Material zu ziehen.
Ich bitte Sie daher, diese Unterlagen zurückzuführen.
Herr XY macht keine Krankenbehandlungen.
Er führte mich und meinen Ehemann durch hilfreiche Gespräche zu einer wertvollen Lebenseinstellung und –führung.
Wir sind ihm sehr zu Dank verpflichtet.

Sehr geehrter Herr Staatsanwalt Sch.,
wie ich von Herrn XY am 01.02.95 erfahren habe, führten Sie am Mittwoch, den 25.01.95 im XY-Institut in xxx eine Hausdurchsuchung bzgl. Des Heilpraktikergesetzes durch.
Ich fordere Sie hiermit auf, meine Unterlagen umgehend wieder Herrn XY zur Verfügung zu stellen, da es sich dabei um meine allerpersönlichste Angelegenheit handelt.
Ich bin bei Herrn XY, um innere Konflikte zu bewältigen und um Stressabbau zu erlernen.
Eine Krankenbehandlung wurde bei mir nicht durchgeführt.

Herr Basler teilte uns am 31.01.95 mit, dass am 25.01.95 im XY-Institut/xxx eine Hausdurchsuchung (bzgl. Heilpraktikergesetz) durchgeführt wurde.
Wir möchten vermerken, dass es sich bei Behandlung bei Herrn XY um unsere persönliche Angelegenheit handelt. Die Einbehaltung und Einsicht unserer Unterlagen tritt nach unserem Ermessen in die Privat- bzw. Intimsphäre ein.
Um eine reibungslose Fortsetzung der Behandlung zu gewährleiste, fordern wir Sie hiermit auf, umgehend o. g. Unterlagen vollständig Herrn XY auszuhändigen.


Wir sind seit August bzw. September 1994 bei Herrn XY in Behandlung zum Erlernen der Entspannung mit Hilfe des Mentaltrainings, außerdem die Auflösung von Ängsten, Gefühlskonflikten und –blockaden zu erzielen. Krankenbehandlungen wurden bei uns zu keinem Zeitpunkt durchgeführt. Medikamente wurden uns von Herrn XY weder empfohlen, verabreicht noch verordnet.
Wir sind bereit, als Zeugen oben stehende Aussagen zu bestätigen, sollte es zu einer Anklage gegen Herrn XY kommen.

Anlässlich eines Beratungsgespräches, welches ich heute mit Herrn Helmut XY vom XY-Institut in xxx führte, erfuhr ich, dass Sie im genannten Institut mit einer Hausdurchsuchung am 25. Februar 1995 tätig wurden.
Dabei wurden von Ihren Beamten Beratungsprotokolle verschiedener Personen beschlagnahmt, unter anderem auch meine. Dabei handelt es sich um persönliche, datengeschützte Unterlagen und ich verlange von Ihnen, dass diese Unterlagen auch als solche behandelt werden.
Ich möchte die Beratungsgespräche und das dabei zu übende Mentaltraining zwecks Lösung neu aufgetretener seelischer Konflikte wieder aufnehmen. Ich bitte Sie daher um schnellste Rückgabe meiner vertraulich erstellten Unterlagen an Herrn XY.
Ich versichere Ihnen, dass bei mir keine medikamentöse oder auch wie immer anderes geartete, medizinische Behandlung durchgeführt wurde und ich bin bereit, hierfür jederzeit eine eidliche Aussage zu machen.

Wie mir Herr XY am 30.01.1995 mitteilte, führten Sie am Mittwoch, den 25.01.1995 im XY-Institut in xxx eine Hausdurchsuchung, bzgl. Heilpraktikergesetz durch.
Ich fordere Sie nun auf, auch im Namen meines Mannes (der ebenfalls bei Herrn XY ist), umgehend unsere Unterlagen komplett an Herrn XY auszuhändigen, um eine reibungslose Weiterbehandlung zu gewährleisten. Außerdem möchte ich noch anmerken, dass es sich hierbei um unsere persönlichen Angelegenheiten bzw. bereits um Intimsphäre handelt.
Sowohl mein Mann als auch ich sind seit einiger Zeit bei Herrn XY in Behandlung zum Zwecke der Auflösung innerer Konflikte, Blockaden der Gefühle und zum Erlernen der Entspannungstechnik über das Mentaltraining.
Krankenbehandlungen wurden bei uns beiden nicht durchgeführt.
Sollte es zu einer Anklage gegen Herrn Basler kommen, sind wir bereit, als Zeugen auszusagen und obenstehende Aussage zu bestätigen.

Nachdem mich heute Herr XY von der Konfessierung meiner Unterlagen durch Sie informiert hat, verlange ich, dass Sie diese Akten an Herrn XY zurücksenden. Ansonsten werde ich meinen Rechtsanwalt mit dieser Angelegenheit beauftragen.
Ich bin der Meinung, dass Sie mein Privatleben nichts angeht.Ich erfuhr von Herrn XY, dessen „Patientin“ ich bin, dass Sie Karteikarten aus seinen Geschäftsräumen beschlagnahmt haben. Leider war meine Karte auch dabei; die ich sehr dringend benötige.


Als ich das 1. Mail zu Herrn XY kam, litt ich bereits seit 20 Jahren an Panik-Attacken. Und genauso lange nahm ich starke Medikamente. Ich konnte keine Minute am Tag allein sein. Ich hatte große private und berufliche Schwierigkeiten dadurch. Die ständige Angst und Unsicherheit lösten seelische und körperliche Beschwerden aus.
Durch die Gespräche und das mentale Training bei Herrn XY weiß ich jetzt, dass mich viele Probleme aus meiner Kindheit belastet haben, die ich nach und nach aufgearbeitet habe. Ich benötige deswegen keinen Arzt und keinerlei Medikamente mehr.
Aufgrund meiner positiven Erfahrungen übernimmt meine Krankenkasse die Kosten der Behandlungen. Um die Rechnung einreichen zu können, benötige ich einen Statusbericht von Herrn XY dazu. Hierzu benötigt er wiederum meine Karteikarte. Ich bitte Sie, meine Karte umgehend an Herrn XY zurückzugeben, damit ich die Kosten schnellstens erstattet bekomme.
Danke für Ihr Verständnis.

 

Die Staatsanwaltschaft läßt ein Gutachten erstellen:

In dem Ermittlungsverfahren gegen Herrn Helmut XY, xxx, wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz wird im Auftrag der Staatsanwaltschaft aa – Aktenzeichen 00 Js 0000/94 – folgendes G u t a c h t e n erstattet.

Es soll darin zu der Frage Stellung genommen werden, ob der Beschuldigte eine genehmigungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz ausübte, er also Krankheiten oder Leiden von Patienten festgestellt, geheilt oder gelindert hat.
Das Gutachten stützt sich auf folgende Unterlagen:
1. Patientenkartei
2. 3 gesonderte Aufzeichnungen
3. 7 Hefte mit Aufzeichnungen
4. 1 Ringbuch DIN A 5
5. 1 Ringbuch DIN A 4
6. 2 Leitzordner Geschäftsunterlagen
7. Ermittlungsbericht WKD xxx (Bl. 1-31).

Wie sich aus den Unterlagen ergibt, betreibt Herr Helmut XY als Parapsychologe/Mentaltrainer in 00000 xxx, Xstraße 00 ein nach ihm benanntes Institut. Wie aus dem Briefkopf hervorgeht (s. Leitzordner „Schriftverkehr“), ist das Institut Ausbildungs- und Begegnungsstätte für Hypnose sowie Neuro-Linguistisches Programmieren, Psycho-Kybernetik, imaginative Therapieverfahren und Alpha-Mental-Training.
Dabei werden nach Angaben von Herrn Basler in Einzelsitzungen systematisch auftretende Symptome, wie Verhalten, Angst, Schmerzen usw. analytisch erfasst und in Trancezuständen ins Bewusstsein des Klienten gerückt, in der dieser das eigenverantwortliche Erkennen der Ursachen erlernt und die daraus resultierenden Konflikte lösen kann. Als Techniken werden seinen Ausführungen zufolge Methoden aus der klassischen Hypnose nach Erickson sowie imaginative Therapie- und NLP-Verfahren angewandt.

Der bei den Unterlagen befindliche Leitzordner „Schriftverkehr“ enthält, alphabetisch geordnet, an Klienten von Herrn B. adressierte Bestätigungen u. a. über Anzahl und Dauer von Sitzungen sowie den Preis des jeweils durchgeführten Autogen-Hypnose-Mentaltrainings. So ist in einem an Herrn K. vom 07.01.1992 datierten Brief erwähnt, dass dieser an einer schweren Agoraphobie und seit 4 Jahren an Depressionen leiden würde; aufgrund der von Herrn XY durchgeführten Sitzungen bei Herrn K. jedoch eine entscheidende Verbesserung der körperlichen Symptome eingetreten sei.
Weitere von Herrn XY behandelte Erkrankungen betrafen u. a. extreme Schweißausbrüche und Hitzewallungen (Herr xyz ), eine seit 15 Jahren bestehende Allergie sowie Stottern (Frau xyz), Spielsucht (Herr xyz), Depressionen und Essprobleme (Frau xyz) sowie starke Symptome von Schwindelanfällen, Angstzuständen und Panikattacken, Herzstechen, Zittern, Unruhe usw. (Frau xyz).
Weitere Erkrankungen von Klienten des Herrn XY finden sich im Ringbuch DIN A 5; so ist z. B. unter dem Namen xyz, als Diagnose: Tinitus aufgeführt.
In einem an Frau xyz mit Datum vom 04. Juni 1993 gerichteten Schreiben zur Vorlage bei der Krankenkasse bescheinigt Herr XY ihr, dass sie wegen Angstzuständen zur Zeit bei ihm in Behandlung sei; auch weist er in diesem Brief darauf hin, dass sein seit März 1986 bestehendes Institut mit besten Erfolgen und meistens mit verhältnismäßig kurzer Therapiedauer arbeite.

In einem ebenfalls zur Vorlage bei der Krankenkasse abgefassten Schreiben berichtet Herr XY, dass Frau xyz an starken Schwindelanfällen, begleitet von starken Angstzuständen, Kreislaufstörungen, Magen-Darm-Problemen, Atemnot sowie plötzlich auftretenden Panikattacken leiden würde und bis zum 10.04.1992 in insgesamt 34 Sitzungen die Symptome aufgearbeitet, d.h. durch tiefenpsychologische Ausarbeitung auf ein Minimum reduziert werden konnte.

In einem weiteren an die AOK xxx gerichteten Brief vom 01. Juli 1993 schreibt Herr XY, dass Frau xyz in mehrwöchigen regelmäßigen Abständen zu ihm in Behandlung gekommen sei. Ebenso wird in einer Bescheinigung vom 25.04.1994 erwähnt, dass Frau xyz in regelmäßigen Abständen zwischen 3 und 7 Wochen ihn, Herrn XY, zur Behandlung aufgesucht und der Therapieverlauf im ganzen gesehen sehr gute Fortschritte gemacht habe.
In einem an die AOK xxx mit Datum vom 27.01.1993 adressierten Schreiben stellte Herr K. den Antrag auf Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Behandlung bei seiner Frau xyz durch Herrn XY unter Hinweis auf die starken psychosomatischen Störungen seiner Frau in Form u. a. von Angstzuständen, Alkoholmissbrauch, Waschzwang und Berührungsängsten.
In die Ermittlungsakte einblattiert sind mehrere von Klienten von Herrn XY verfasste und an die Staatsanwaltschaft xxx gerichtete Schreiben, so z. B. vom 02.02.1995 (Bl. 24 d.A.). In diesem weisen Herr und Frau xyz darauf hin, dass es sich bei der Behandlung durch Herrn XY um eine sehr persönliche Angelegenheit handele, wobei die Staatsanwaltschaft aufgefordert wird, beschlagnahmte Unterlagen wieder vollständig an Herrn XY auszuhändigen, „um eine reibungslose Fortsetzung der Behandlung zu gewährleisten“. Ebenso wird die Staatsanwaltschaft xxx durch Frau xyz aus xxx mit Schreiben vom 01.02.1995 aufgefordert (Bl. 26 d.A.), die beschlagnahmten Unterlagen komplett an Herrn XY auszuhändigen, „um eine reibungslose Weiterbehandlung zu gewährleisten“.
In den uns übergebenen Unterlagen findet sich u. a. eine umfangreiche, alphabetisch geordnete Klientendatei, in der jeweils das erste Blatt der Datei Notizen zu der betreffenden Person aufweist. Auf diesem finden sich Angaben zu augenblicklichen Problemen, aber auch zu Vorerkrankungen und evtl. Medikamenteneinnahme. Weitere Notizen betreffen z. B. bei weiblichen Personen Anmerkungen zur Periodenblutung z. T. auch zur Art der Krankenversicherung (z. B. bei Herrn (oder Frau?) xyz), aber auch andere Angaben, so z. B. zum Körpergewicht.


Beurteilung
In dem Gutachten soll zu der Frage Stellung genommen werden, ob Herr XY eine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes ausgeübt hat. Im Sinne dieses Gesetzes liegt Ausübung der Heilkunde dann vor, wenn berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten vorgenommen werden, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dienen. Wie bereits in einem von uns im Jahr 1988 erstellten Gutachten erwähnt ist, stellen Aktivitäten von Nichtärzten und solchen Personen, die keine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde haben, nur in den Fällen keine strafbare Ausübung der Heilkunde dar, wenn diese Tätigkeit im Bereich der allgemeinen Lebenshilfe oder Gesundheitsaufklärung angesiedelt ist. Sie wird allerdings dann strafbar, wenn es nicht mehr nur um die Bewältigung von Lebensproblemen, sondern um die Erkennung und Behandlung krankhafter Zustände geht.

Die zunächst zu entscheidende Frage, ob es sich bei den geklagten, bzw. von Herrn B. aufgeführten Beschwerden um Krankheiten, Leiden oder Körperschäden im Sinne des Gesetzes gehandelt hat, wird man nach den uns vorliegenden Unterlagen zu bejahen haben. Wie ausgeführt worden ist, handelte es sich um Erkrankungen, insbesondere aus dem psychischen Formenkreis wie z. B. Depressionen, Phobien, Alkoholabhängigkeit, Panikattacken, Waschzwang, Berührungsängste, Angstzustände, Stottern und Spielsucht, um einige zu nennen. Aber auch Erkrankungen aus dem somatischen Bereich ließen sich der Akte entnehmen wie Allergien, Schwindelzustände, Herzstechen, Zittern, Schweißausbrüche, Hitzewallungen sowie in einem Fall ein Tinitus, also eine Hörstörung und damit eine Erkrankung aus dem Hals-Nasen-Ohren-ärztlichen Bereich.
Sollten die Herrn Basler aufsuchenden Klienten an solchen Störungen gelitten haben, dann handelt es sich um Erkrankungen geistig-seelischer und/oder körperlicher Art. Der Begriff Krankheit ist nach einem Urteil des Landgerichts Bremen im übrigen bereits dann erfüllt, wenn nicht unerhebliche und nicht nur vorübergehende Abweichungen von der Norm vorliegen. Legt man diese Kriterien der Beurteilung zugrunde, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass die bei Herrn Basler Hilfe suchenden Personen unter Krankheiten im medizinischen Sinne litten.
Ausübung der Heilkunde ist jedes Tun, das bei den Behandelnden den Eindruck erweckt, es ziele darauf hin, sie von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden zu heilen oder ihnen zumindest Erleichterung zu verschaffen.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04. Nov. 1995 kann das bereits dadurch geschehen, dass angeblich übernatürliche Gewalten mit vermeintlichen oder vorgetäuschten übersinnlichen Kräften bekämpft werden. Ausübung der Heilkunde liegt auch dann vor, wenn die Behandlung mit der Gefahr gesundheitlicher Schäden verbunden ist. So fällt die Feststellung eines Befundes, also die Diagnose eines Zustandes, deshalb unter die Heilkundeausübung, weil Nichterkennen eines ernsten Leidens mittelbare Folgen haben kann. Diese Gefahr darf auch bei den hier zu beurteilenden Fällen nicht verkannt werden. So ist denkbar, dass sich hinter den von Herrn XY bei seinen Klienten diagnostizierten und von ihm behandelten Symptomen auch einmal eine ernste Erkrankung verbergen kann.
Ob Herr XY bei seinen Klienten den Eindruck erweckte, ihre Beschwerden behandeln zu können, ist vor allem eine juristische Frage. Nach den uns zur Verfügung gestellten Unterlagen ist sowohl im Schreiben von Herrn XY selbst als auch in Schriftsätzen der ihn aufsuchenden Personen von Behandlungen und Therapiedauer die Rede. Dies lässt darauf schließen, dass Herr XY durch seine Maßnahmen den Eindruck erweckt hat, diese zielten auf Heilung und/oder Linderung ab.
Vom Bundesverfassungsgericht wurde definiert, dass eine Heilbehandlung in dem Augenblick vorliege, in dem eine Untersuchung zu einer Diagnose führe oder eine Untersuchung auf Krankheiten und Leiden durchgeführt werde und sich eine Behandlung daran anschließe. Voraussetzung sei, dass ein konkreter Krankheitsfall behandelt oder bei den Behandelnden der Eindruck einer Behandlung erweckt wird. Soweit aus den Klientenunterlagen hervorgeht, hat Herr XY in den vorliegenden Fällen vor Beginn einer Behandlung einer Befragung ähnlich jener durchgeführt, wie sie in der ärztlichen Praxis als Anamneseerhebung bezeichnet wird mit Abklärung des augenblicklichen Beschwerdebildes, Erfragen von Vorerkrankungen, Medikamenteneinnahme, Feststellung des Körpergewichts, sogar Abklärung des hormonellen Status, z. B. durch Fragen nach der Periodenblutung bei den weiblichen Personen. Durch eine solche Vorgehensweise dürfte der Eindruck, es handele sich um diagnostische Maßnahme im Rahmen einer Behandlung, noch verstärkt worden sein.

Was die Frage der berufsmäßigen Ausübung angeht, so liegt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine solche dann vor, wenn die Tätigkeit in der Absicht geschieht, sie in gleicher Weise zu wiederholen und dadurch zu einer wiederkehrenden Beschäftigung zu machen. Aufgrund der Aufzeichnungen von Herrn XY selbst ist hier die Gewerbsmäßigkeit zu bejahen.

Zusammenfassend ist festzustellen:

1: Wie sich aus den Unterlagen ergibt, litten die bei Herrn XY Hilfe suchenden Personen an krankhaften Störungen aus dem Pychischen und/oder psychischen Bereich.

2. Dier von Hernn XY durchgeführten Behandlungen/Theraoien dienten nach eigenen Angaben der Linderung und Heilung der geklagten Beschwerden.

3. Die Frage einer genehmigungspflichtigen Tätigkeit nach §1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes isat nach Auswertung der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen daher zu bejahen.

Unterschrift Prof. Dr. med. Reinhardt + Dr. med.R. N. (Rechnung von 1485,80...auf Konto ...xxx)

 

"Gegenantwort" Helmut XY wehrt sich und stellt klar:

Definition Krankheit
Es gibt im Gesetz keine Definition für „Krankheit“. Die Rechtslage unterliegt dem Heilpraktikergesetz, welches ich Ihnen zukommen lassen könnte.
Ich habe mich mit etlichen Medizinern unterhalten und keiner konnte mir klar sagen, ab wann z. B. Angst als Krankheit gewertet wird. Einzige aber fragwürdige Aussage war, die Angst darf nicht im Mittelpunkt des gesamten Lebens des Menschen stehen und auch seine Familie oder Außenstehende als Gesamtes behindern. Wäre das der Fall, dann wäre es krankhaft.
Allgemeine oder spezifische Hemmungen, mangelndes Selbstbewusstsein, usw. ernährungsbedingtes Übergewicht, Rauchen, Phobien, z. B. Spinnen, Schlangen usw. zeitweise depressives Verhalten, z. B. nach Trennungen usw. wurden bisher von Gerichten in Deutschlang nicht als Krankenbehandlung oder Krankheit gewertet und fallen in den Bereich der psychologischen Lebensberatung, Lebenshilfe, Gesundheitsvorsorge, allg. Konfliktbewältigung und Wiederherstellung des emotionellen Gleichgewichts.

Zur Anzeigenerstatterin (anonym), Frau xyz , gab ich Ihnen schon Informationen.
Eifersuchtszenen ihrerseits, teils bis zur sexuellen Belästigung, veranlassten mich, sie aus der Praxis zu verweisen.
Ansonsten kam sie zu mir wegen Problemen mit Ihrer Familie, Mutter, Vater, ständige Streitigkeiten – geschiedene Ehe wegen sexueller Probleme, starken Hemmungen im Umgang mit Menschen.
Sie wurde von mir wegen Symptomen, wie Schwindel, Ohnmacht, usw. öfters mit Nachdruck zum Arzt geschickt, was sie ständig ablehnte mit z. B. den Worten: „Diese Schweine, Scharlatane, stopfen mich nur voll mit Tabletten oder Spritzen, das will ich nicht!“ (Weigerte sich ständig und extrem, meinen Rat anzunehmen.)
Außerdem ging Sie während der Behandlungszeit bei mir zu verschiedenen sektenähnlichen Vereinigungen, bezüglich Glaube, Gott, Sexualität, was ständig zu neuen Problemen führte.
Ich wies sie mehrfach darauf hin, dass eine weitere Behandlung bei mir keinen Erfolg verspricht. Sie wollte trotzdem hauptsächlich zum Reden kommen, obwohl sie DM 180,-- bezahlen musste. Sie kam auch oft ohne Termin und behinderte teils meine Arbeit dadurch.

Das XY Institut ist eine Ausbildungs- und Begegnungsstätte. Meine Arbeit ist ein Vermitteln, Lehren und Schulen von Wissen und Möglichkeiten in Therorie und praktischer Anwendung.
Die Vermittlung dieses Wissens in Theorie und Praxis ist wissenschaftlich fundiert und hat nichts mit übersinnlichen Gewalten zu tun. Es beinhaltet Hypnose-Imaginative Therapieverfahren, NLP (neurolingustisches Programmieren) und kybernetische sowie psychokybernetische Prozesse. Im Einzelnen beinhaltet es, einfach dargestellt, das Erlernen von wirksamen Entspannungstechniken, Erlernen, Verstehen und Umgang mit der Sprache des Unbewussten = imaginative Metasprache und NLP sowie das Verstehen von kybernetischen Zusammenhängen und Prozessen in Theorie und praktischen Beispielen.

Der Grundsatz und das Ziel meiner Arbeit ist Lehren von Kommunikation mit dem Unbewussten, resultierend daraus erfolgt Selbsterkenntnis, Selbstbewusstsein, Organisation und Reorganisation von subjektiven Erfahrungen (Änderung von Einstellungen), ein Selbstbewusstseinsprozess. Mentales Training ist eine geistige, psychologische Trainingsform.

Im Weiteren findet nach Bedarf bzw. Fragen, eine Beratung im Umgang und zur Bewältigung zu allgemeinen Lebensproblemen oder Situationen statt. Desweiteren Aufklärung zur Gesundheitsvorsorge, z. B. allgemeine Ernährungsfragen oder körperliche Tätigkeiten, wie Sport sowie Hinweise auf evtl. notwendige medizinische Maßnahmen bzw. Untersuchungen, die von mir aufgrund von Gesprächen oder Situationen erkannt werden, jedoch von mir niemals untersucht, diagnostiziert oder gar behandelt werden.
Da meine Arbeit teilweise im Bereich der allgemeinen Lebenshilfe „Bewältigung von Konflikten, Gesundheitsvorsorge und Aufklärung“ angesiedelt ist, gehört es dazu, dass ich über die Gesamtsituation eines Menschen informiert bin. Demzufolge stelle ich auch Fragen zu bestimmten Situationen. Es kommt immer wieder vor, dass dringend ärztliche Hilfe notwendig ist. Manche Klienten wussten es bis dato nicht, andere wiederum sind sich darüber bewusst, weigern sich aber trotzdem, ärztliche Untersuchungen über sich ergehen zu lassen und dies teilweise über mehrere Jahre. Hier liegen in der Regen teilweise sehr unbegründete Ängste vor, z. B. dass der Arzt eine Krankheit entdecken könnte, Angst vor Spritzen oder Medikamenten, Angst vor bestimmten Untersuchungen usw.

Aufklärende Gespräche oder Motivation oder Mentales Training zum Abbau solcher Ängste halfen bisher in fast allen Fällen diesen Menschen und die medizinisch notwendige Behandlung konnte durchgeführt werden.

In aller Regen werde ich beim 1. Besuch eines Klienten nach meiner Berufsausbildung gefragt. Wobei ich meinen umfassenden Berufs- und Ausbildungsweg klar schildere, immer grundsätzlich und unmissverständlich jeden Klienten darauf hinweise, dass ich weder Arzt noch Heilpraktiker, noch Heiler oder Psychotherapeut bin, dass ich keine Krankenkassenzulassung besitze und dass keine Krankheiten diagnostiziert oder behandelt werden.

Weder in meinen Arbeitsräumen, auf meinen Firmenschildern, noch von mir selbst, wird der Eindruck von medizinischen Maßnahmen oder Krankenbehandlung erweckt oder ein Versprechen von Heilung im medizinischen Sinn oder durch übernatürliche Gewalten vorgetäuscht.
Alle Notizen in meinen Unterlagen bezüglich Krankheit, Symptome, Verlauf, Methoden, Medikamente, usw. werden mir von den Klienten selbständig, mitgeteilt. Bezeichnungen, die in meinen Unterlagen stehen, werden von mir wörtlich notiert, wie sie mir der Klient angibt. Bezeichnungen werden von den Klienten selbst diagnostiziert oder von ihrem Arzt so angegeben.

Klienten fragen mich häufig aus finanziellen Gründen, ob evtl. die Krankenkasse diese Arbeit bezuschusst oder diese steuerlich geltend gemacht werden kann, was ich grundsätzlich verneine, da ich Krankheiten nicht behandele oder diagnostiziere, allerdings mit dem Hinweis, dass es auf einen Versuch ankommt, da es auch Ausnahmeregelungen geben kann, sofern eine dementsprechende Vorgeschichte vorhanden ist.

So geschehen habe ich in einigen Ausnahmefällen auf Wunsch und in Absprache mit dem Klienten einen kurzgefaßten Schriftsatz zur Vorlage erstellt.
Soweit ich informiert bin, wurde Kostenübernahme in allen Fällen abgelehnt, was auch zu erwarten war. Einzige Ausnahme bei mir war Frau xyz, xxx
.
Abgesehen davon, weiß ich, dass mehrere Berufskollegen, die den gleichen Status wie ich besitzen (keine Heilerlaubnis oder –zulassung), von diversen Krankenkassen als Psychotherapeuten sogar direkt bezahlt werden, das örtliche Gesundheitsamt wohl informiert ist, dass psychotherapeutische Krankenbehandlung durchgeführt wird, auch extreme Krankheitssymptome und es mit keiner amtlichen Stelle bisher Schwierigkeiten gab und das teils schon seit 7 Jahren. Welche Grundlagen hier örtlich vorhanden sind bzw. warum regional so unterschiedliche vorgegangen wird, weiß ich nicht.

xyz bekam von mir auf eigenen Wunsch eine Gesamtabrechnung Autog. Training und Autog. Hypnose.
Diese Rechnung wurde von Frau xyz mit dem Lohnsteuerjahresausgleich unter Krankenbehandlung eingereicht.

Das zuständige Finanzamt lehnte eine Erstattung ab, da keine Krankheit nachgewiesen werden konnte, also die notwendige Grundlage fehlte. Auf Einspruch von Frau Schlaier wurde ihr vom Finanzamt mitgeteilt, wenn sie eine Bestätigung für eine vorliegende Krankheit nachweisen könnte, werde die Rechnung anerkannt. Frau xyz ging daraufhin zum Gesundheitsamt Göppingen, um dafür eine Bestätigung zu erhalten. Diese Bestätigung wurde ihr auch ausgestellt, welche Grundlage hier vorliegt, weiß ich nicht. Tatsache ist jedoch, dass diese Bestätigung vom Amtsarzt ca. 1,5 Jahre nach Beginn, ca. 6 Monate nach Beendigung meiner Geschäftsbeziehung mit Frau Schlaier rückwirkend ausgestellt wurde, um Steuerermäßigung zu bekommen. Ist das rechtlich zulässig? Frau xyz kam an dem Tag nach Besuch beim Amtsarzt unaufgefordert zu mir in die Praxis, während ich beim Arbeiten war und störte meinen Arbeitsbetrieb auf folgende Weise :
Sie knallte die Eingangstür dermaßen laut zu, dass es in allen Räumen schepperte. Ich befand mich gerade in einer Sitzung im Arbeitszimmer.
Frau xyz hämmerte mit den Fäusten gegen die Tür und schrie extrem laut: „Komm raus du Schwein, du Betrüger!“ Worauf ich sofort die Tür öffnete und sie energisch zur Ordnung rief, was allerdings nichts half.
Frau xyz holte aus und wollte nach mir schlagen, was ich jedoch verhindern konnte. Sie beschimpfte mich schreiend weiter: „Du Betrüger, Scharlatan, Drecksau ...“. Ich verwies sie sehr energisch aus meinen Räumen. Im Hinausgehen schrie Frau xyz noch: „Ich war gerade beim Amtsarzt, der hat gesagt, Hypnose wird von der Krankenkasse bezahlt, Preis DM 40,--, was du machst, ist Betrug!“ Frau xyz ging aus der Praxis und knallte die Tür noch mal extrem laut zu. Nachdem ich meine Arbeit beendet hatte, rief ich bei Frau xyz zu Hause an. Sie selbst war nicht zu Hause, ihre Mutter war am Telefon, mit der ich schon früher öfters telefoniert hatte. Ich erzählte ihr den Vorfall und bat sie darum, ihre Tochter aufzuklären, dass ich es nicht dulde, dass sie meine Räume noch einmal betritt. Des weiteren klärte ich die Mutter auf, das Hypnose oder Autogenes Training zwar von der Krankenkasse bezahlt wird, aber 20 Minuten DM 40,-- kosten. Danach hörte ich von Frau xyz selbst nichts mehr.


Zum weiteren Vorgang : (DDR läßt grüßen?)

Aufgrund einer Anzeige meinerseits in der Stuttgarter Tageszeitung wurde ich von Regierungspräsidium Stuttgart angeschriebe, bezüglich HP-Zulassung, worauf ich antwortete.
Dieser Vorgang wurde zur Überprüfung von Stuttgart nach xxx ans Ordnungsamt weitergereicht. In Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt wollte man einen richterlich angeordneten Hausdurchsuchungsbefehl erwirken, welcher so nicht gestattet wurde.
Daraufhin wurde Frau xyz r sowohl von der Polizeibehörde als auch vom Amtsarzt mehrfach angerufen und überredet, eine Anzeige zu erstatten. Frau Schlaier stimmte aufgrund der Bedrängungen letztendlich zu, unter der Voraussetzunge, dass sie anonym bleibt.
Frau xyz sagte wörtlich: „Man hat mich 5-6 Mal angerufen, dass ich eine Anzeige erstatten soll, was ich nicht wollte, stimmte dann letztendlich zu.“

Als Begründung nannte man ihr, dass man das XY Institut überprüfen will, aber rechtlich nichts in der Hand hat. Ihre Aussage wäre die einzige Möglichkeit, einen Durchsuchungsbeschluß zu erwirken.
Ich kann diesen Vorgang deshalb so genau schildern, da ich eine Bekannte beauftragte, bei Frau xyz anzurufen unter dem Vorwand, sie hätte vor längerer Zeit über gemeinsame Bekannte behört, dass Frau xyz bei Herrn XY in xxx war und wolle sich einfach mal erkundigen, wie es dort so ist, bevor sie sich entschließe, da hinzugehen. Worauf Frau xyz mich wieder aufs Übelste beschimpfte und den ganzen Vorgang, wie beschrieben, erzählte.
Für mich stinkt diese Angelegenheit zum Himmel und ich frage mich, ob solche Dinge rechtlich zulässig sind.
Die Frau, die das Telefonat für mich führte, ist Frau P.T.. Sie ist auch bereit, dies vor Gericht zu bezeugen.
Sollte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen, sorgen sie bitte mit allen möglichen Mitteln dafür, dass Frau xyz als Zeugin vor Gericht erscheint. Die Aussage, dass sie gesundheitliche Schäden nehmen könnte, hat so glaube ich, keinerlei Grundlage, außer dass die Behörden, Amtsarzt und Polizei, die sie zur Aussage überredeten, vermeiden wollen, dass Frau xyz vor Gericht steht, denn dieser Schwindel wäre in wenige Minuten offensichtlich.

Zur Geschäftsbeziehung xyz gab ich Ihnen schon einige Informationen.
Ich wusste von Frau xyz selbst ziemlich genau ihre Vorgeschichte bezüglich medizinischer Behandlungen. Auch dass sie nicht vollzeitig beschäftigt war. Als Frau xyz zu mir kam, machte sie einen recht stabilen und gesunden Eindruck.
Die einzige Krankheit, die Frau xyz hatte, laut ihrer eigenen Aussage, waren Kreislaufprobleme. Im Laufe ihrer Besuche bei mir wurde Frau xyz auch mehrfach ohnmächtig, jedes Mal beim Laufen im Flur, beim Gang zu Toilette. Sie erwachte jedes Mal sofort aus ihrer Ohnmacht. Ich forderte sie mehrmals auf, deshalb doch bitte zum Arzt zu gehen und sich eingehend untersuchen zu lassen. Was sie aber sehr energisch ständig ablehnte auch mit teils üblen Beschimpfungen auf Mediziner.
Frau xyz kam zu mir mit dem Wunsch, mehr Selbstbewusstsein und Sicherheit im Umgang mit anderen Menschen zu erlangen, z. B. zu ihren Eltern, Arbeitskollegen und besonders zu Männern. Im Zuge meiner Beratung lehrte ich ihr auch einige wirkungsvolle Entspannungstechniken.
Von Krankenbehandlung kann auch in diesem, wie bei allen anderen Fällen, nicht die Rede sein.
Frau xyz wurde, wie jeder andere Klient eindeutig darüber aufgeklärt und hat es auf dem Anmeldeformular auch unterschrieben.

Frau K. ist bereits seit 22.03.89 bei mir zur psychologischen Beratung und Mentaltraining.
Ihre Unterlagen wurden bei der Hausdurchsuchung 1989 ebenfalls beschlagnahmt, gerichtsmedizinisch untersucht und nicht beanstandet bzw. nicht zur Anklage gebracht.
Frau K. wurde von mir 1989 nach der Hausdurchsuchung informiert und wusste vom ganzen Vorgang.
Zur Lebensgeschichte K. , wobei diese Angaben von ihr persönlich sind, ich gebe diese genau so weiter:
Mit ca. 15 J. : Behandlung Dr. S., xxx, Nerven-
arzt/Psychotherapeut
Symptome : starrer Blick auf einen punkt, undefinierte Ängste, Weinkrämpfe, Kreislaufprobleme, zeitliche Verschiebung und Aussetzen der Menstruation.
Therapie : Valium 10 mg, 3mal täglich: „Ohne Erfolg“
Mit ca. 16 J. : Fr. Dr. G., xxx, Nervenärztin
Symptome : wie oben
Therapie : Adroprann Tab. 3mal täglich
Während bzw. nach der Therapie kamen an Symptomen bzw. Verhalten hinzu:
Starker Waschzwang (bis 3 h täglich). Anfassen von Gegenständen sowie Berührung, Händedruck usw. führte zu Waschzwang bis zu Hautverletzungen. In der Folgezeit wurde Frau xyz wegen Ihrer Probleme, die mittlerweile 9 Monate laufende Lehre gekündigt – in Folge die Arbeitsstelle beim Landratsamt, in Folge die Arbeitsstelle beim Amtsarzt/Arbeitsamt.
Frau K., da ihr die Schulmedizin bisher nicht helfen konnte, fing an, Alkohol zur Beruhigung zu trinken und in Eigenmedikation nahm sie von der Mutter Libirum Tabletten.
Mit ca. 18 J. : Dr. S., xxx, Psychotherapeut u. Nervenarzt
Therapieangebot: Transilium Tabletten, 3mal täglich
Nach Arbeitsverlust, Flucht in Alkohol und Medikamente, s. o.
Mit 20 J. : Dr. B., xxx
Therapie : Transilium, 3mal täglich
Nov./76
Therapie : Überweisung Psychotherapeut Klinik Stuttgart –
Sonnenberg
8 Monate Aufenthalt, Gesprächstherapie,
3 x 45 Minuten pro Woche (Frau G.)
1978 : freiwillig 3 Monate Stuttgart Sonnenberg
Gruppentherapie u. Psychodrama
1979 : Dr. D., Stuttgart, Psychotherapeut
Therapie : Verhaltenstherapie / Analyse
Dauer ges. 8 Jahre
Nach 6 Jahren übernahm die Krankenkasse die Kosten nicht mehr, da keine Besserung in Sicht war. Frau xyz übernahm 2 Jahre lang die Kosten selbst, wobei nach ges. 8 Jahren die Behandlung von H. Dr. D. wegen Nichterfolg bzw. Verschlechterung abgebrochen wurde.
1987 : Totaler Einbruch zu den schon bestehenden Verhalten und Symptomen. Dazukommend: starker Alkoholkonsum, Selbstmordversuche (Pulsadern aufschneiden), Bettnässen, Gewichtsverlust durch Nahrungsverweigerung von 54 kg. Auf 37 kg, durch verstärkte Berührungsprobleme letztendlicher totaler Ausfall im Haushalt. Frau K. war von medizinischer Seite aus durch-
therapiert, es war für sie von dort keine Hilfe zu erhalten und rückblickend betrachtet, ein voller Misserfolg. Jegliches Vertrauen zur Medizin war endgültig verloren.

Von der Krankenkasse wurde Kostenübernahme für
psychotherapeutische Maßnahmen abgelehnt.
Am 22.03.89 kam Frau K. mit ihrem Ehemann zu mir.
Sie hatte sich durch Mithilfe ihrer Familie wieder einigermaßen gefangen, nahm keine Medikamente und hatte den Alkoholkonsum stark reduziert. Körpergewicht um ca. 47/48 kg, hatte zu ihren Problemen einen mehr oder weniger starken Abstand gewonnen und sich in einigen Büchern bezüglich Hypnose und deren Möglichkeiten eingelesen.
Frau K. kam mit dem eindeutigen Wunsch der eigenverantwortlichen Selbsterfahrung und Selbsterkenntnis und mittels Hypnose alles über ihr gesamtes Leben zu erfahren und eigenständig neue Entscheidungen zu treffen. Durch Selbsterfahrung ihre inneren Konflikte selbständig zu lösen. Frau K. wurde darüber aufgeklärt, dass ich kein Arzt, Heilpraktiker oder Psychotherapeut bin und keine Kranken- und Symptombehandlungen durchführen.
Frau K. wurde vom Ehemann U.K. regelmäßig zu festen Terminen 2 bis 3mal pro Woche zu mir gebracht. 1989 insgesamt 82mal vom März bis Dezember.
In dieser Zeit veränderte sich der Gesamtzustand durch Selbsterfahrung und Selbsterkenntnis total ins Positive. Alle negativen Verhaltensmuster sowie Symptome verschwanden restlos, so dass für Frau K. in Absprache mit mir eine Weiterführung nicht nötig war.
Auf mein Anraten wurde der Antrag zu Erstattung von Kosten bei der AOK, xxx, gestellt, welcher allerdings abgelehnt wurde. Grundlage war die Ausnahmegenehmigung der AOK, xxx, im Fall xyz.
Frau K. besuchte mich in den nächsten Jahren des öfteren in der Praxis, rein privat auf einen Kaffee und ein gemütliches Gespräch.
Ab dem 04.01.94 kamen S. und U.K. auf eigenen Wunsch wieder zum Mentaltraining in fast regelmäßigen Abständen, 1mal pro Woche, mit dem Wunsch der erweiterten Selbsterfahrung und dem Erlernen von mentalen Techniken.
Krankhafte Zustände lagen in dieser Zeit laut eigener Aussage von S. und U.K. nicht vor.
Dies ist aus den beschlagnahmten Unterlagen auch ersichtlich.

Frau W. war bei mir zum Mentaltraining/Beratung.
1. Mentale Einstellung auf die bestehende Schwangerschaft (2. Monat) und mentale Geburtsvorbereitung.
2. Mentale Vorbereitung auf eine schwierige Zahnbehandlung (Weisheitszähne).
Ich wusste von Frau W. bei Beginn meiner Beratung, dass sie in der Vergangenheit periodisch auftretende Angstzustände in Verbindung mit Kreislaufproblemen hatte. Frau W.war letztmals bei ihrem Arzt (Bestätigung liegt bei) zur Behandlung dieser Symptome vom 10.05.93 – 27.08.93.
Bei Beginn meiner Beratung waren, lt. Frau W., keinerlei akute Krankheitszustände vorhanden. Dies müsste aus meinen Unterlagen auch ersichtlich sein.
Ich habe mit Herrn und Frau W. eine geschäftliche Verbindung (Anlage Kooperationsvertrag). Herr W. ist regelmäßig bei mir zur Beratung.

Frau M.kam zu mir am 11.02.91 aufgrund 20 Jahre langer sinn- und erfolgloser, verschiedener Therapien, wie Allopathie, Kuren, Psychotherapie, Heilpraktiker, bezüglich ihrer Ängste, Angstzustände (eigene Bezeichnung), enttäuscht und alleingelassen von der Medizin.
Es gab keinen medizinischen Befund, außer Kreislaufprobleme.


Fr. S. wurde von der Krankenkasse als durchtherapiert bezeichnet. Von medizinischer Seite war keinerlei Hilfe zu erwarten, außer ständige Tabletteneinnahme.
Fr. S. kam mit dem Motiv zu mir, aufgrund sämtlicher, erfolgloser Behandlungen und weiterer Vorgeschichte, eigenverantwortlich alles über ihr Leben zu erfahren, sich dadurch selbst kennenzulernen und neues Selbstbewußtsein aufzubauen.
Schon nach wenigen Sitzungen/Gesprächen, besserten sich ihre Ängste, ihr Verhalten und ihre Lebenseinstellung derart positiv, dass Fr. S. beschloss, zur AOK, xxx, zu gehen, mit der Bitte, um Kostenübernahme, da sie für sich selbst die Möglichkeit gefunden hatte, ihr Leben positiv zu ändern und ihre sogenannte, 20 Jahre dauernde Krankheit, selbst zu heilen. Die AOK lehnte eine Kostenübernahme erst ab. Nach Einspruch von Fr. S. wurde in einem internen Sonderausschuss eine Kostenübernahme als Ausnahme genehmigt, mit der Auflage, dass Fr. S. und ich gemeinsam einen Schriftsatz bezüglich Symptomatik und Fortschritte nach der 10. Sitzung abgeben müssen.
Die AOK, Herr Sch., wusste, dass ich kein Arzt, Heilpraktiker oder Psychotherapeut bin, auch keine Krankheiten diagnostiziere oder behandle und die gemeinsame Arbeit mit Fr. S. in keinem Sinne als Krankenbehandlung zu werten ist.
Der Widerspruchsausschuss unserer AOK hat in dem von Ihnen angesprochenen Fall eine Einzel- und Ermessensentscheidung getroffen. Die danach vereinbarte Regelung betrifft ausschließlich das Verhältnis zu unserer Versicherten. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir deshalb zu dem Verfahren keine weiteren Aussagen machen werden.


Betrifft: Ringbuch DIN A5
Dabei handelt es sich lediglich um ein Adressenverzeichnis von Menschen, die telefonisch bei mir anfragen und mir am Telefon häufig Probleme bzw. Leiden schildern, die teils stichwortartig notiert werden.
Diagnosen werden nicht erstellt, alle Bezeichnungen, die ich notiere, werden mir so von Klienten angegeben.

xxx Frau E.W. war nie bei mir in der Praxis und wurde auch nicht von mir behandelt. Die vorgeworfene Diagnose Tinnitus, ist eine Bezeichnung von Fr. W., die ich mir lediglich notiert habe, aufgrund ihrer persönlichen Aussage während eines Telefonates.

xxx Sogenannte Spielsucht am Geldautomaten.
Wird nicht als Krankheit gewertet, es gibt hier eindeutige Gerichtsurteile darüber.Von Beruf Lehrer, der nach eigenen Angaben ständig über hohe Körpertemperaturen verfügt, auch im Winter und demzufolge extrem schnell zum Schwitzen kommt, welches eine normale Körperreaktion ist. Hitze = Schwitzen = Abkühlen auf normale Temperatur.

xxx Wie bei Fr. S., lag bei Herrn B. folgende Hemmung = Lampenfieber vor.:
In bestimmten Situationen, die nicht ständig vorhanden und Mittelpunkt des Lebens sind, trat eine Hemmung auf, die je nach Außen- bzw. Raumtemperatur mit mehr oder weniger starkem Schwitzen begleitet war. Diese Hemmung trat auf, wenn Herr B. Fragen gestellt wurden, auf die er nicht vorbereitet oder in Gedanken anderweitig beschäftigt war, was gleich zu setzen ist, mit Prüfungsangst – Lampenfieber.
Ziel der Behandlung war, diese Hemmung positiv zu verändern. Dies ist aus den Unterlagen auch ersichtlich.
Herr B. war laut seinen Angaben 2mal bei einer Generaluntersuchung bei Dr. M./Dr. K. in xxx. Letztes mal 1993, wobei er auch sein Schwitzen speziell ansprach bzw. seine Reaktion der Hemmung. Dr. K. wertete es nicht als krankhaft oder Krankheit, da es eine normale Körperreaktion sei. Es wurde keinerlei Behandlung oder Therapie vorgeschlagen oder angesetzt. Der Arzt wird mit Sicherheit auch bereit sein, dies schriftlich zu attestieren.

xxx War wegen einer bestimmten Hemmung = Lampenfieber bei mir. Diese Hemmung äußerte sich in für Außenstehende fast unmerklichem Hängen bleiben bei bestimmten Worten, (was sie selbst als Stottern bezeichnete). Es trat ausschließlich in bestimmten Situationen bei ihrer Arbeit in Verbindung mit ihrem Chef auf. Es ist kein akuter Dauerzustand und steht auch nicht im Mittelpunkt des Lebens und wird in der Regel als Lampenfieber bezeichnet.

xxx Ich wusste von Frau G., dass sie seit 15 Jahren eine Allergie hat, diese aber nie behandelt wurde. Ziel der Behandlung war die Auflösung der Hemmung. Bei genauer Durchsicht meiner Unterlagen, müsste dies auch ersichtlich sein.
Die Originalunterlagen liegen bei.

xxx Im Alter von 18 J. zog Frau G. von zu Hause aus, aufgrund von nicht vertretbaren Verhältnissen mit der Mutter. Mit ca. 20 Jahren/1988 in ärztlicher Behandlung wegen psychosomatischer Beschwerden. Wurde 3 Jahre mit Medikamenten behandelt. Symptome ihrer Angst besserten sich bis auf ein Minimum.
Frau G. kam zu mir am 26.03.93 wegen noch bestehender Hemmungen im Umgang mit Menschen und ihrer Mutter. Ziel war, diese Hemmungen abzubauen, bzw. mehr Selbstbewusstsein zu erlangen. Frau G. war 9mal bei mir und wollte eigentlich weitermachen. Aufgrund ihrer finanziellen Situation ging das nicht. Frau G. fragte bei Ihrer Krankenkasse wegen Kostenübernahme nach. Hierfür wurde von mir in Absprache mit Frau G. ein Schreiben aufgesetzt, das sie vorlegte. Kostenübernahme wurde nicht gewährt, soweit ich informiert wurde mit folgenden Argumenten:
1. H. Basler hat keine Kassenzulassung,
2. es liegt kein akuter Krankheitsbefund vor.

xxx Hatte bei Beginn der Beratung bei mir keine akuten Depressionen. Die Notizen in den Unterlagen bezogen sich auf die Vergangenheit aufgrund persönlicher Aussage von Frau R.. Frau R. kam zu mir 1. wegen Figurproblemen, Übergewicht. Auf mein Anraten, wurde von ihr ein Ernährungstagebuch erstellt, mit allen Angaben bezüglich Nahrung, kcal., Eiweiß, Fett, Kohlenhydrate und Getränke sowie Tageszeiten der Mahlzeiten. Von mir wurden Ernährungshinweise allgemeiner Natur gegeben, aber keine Ernährungspläne aufgestellt. Es stellte sich nach einiger Zeit (ca. 3-4 Wochen) heraus, dass Frau R. trotz geringer Kalorienzufuhr praktisch kein Gramm Gewicht verlor, teilweise trotz ausgesuchter Nährstoffe an Gewicht zunahm, was sichtlich mit Wassereinspeicherung zu tun hatte, worauf ich diesbezüglich Frau R. an ihren Arzt verwies zur Untersuchung!
Im Weiteren bezog sich die Zusammenarbeit ausschließlich auf Erreichen von mehr Selbstbewusstsein.

Helmut XY wurde freigesprochen