HIDDEMANN KLEINE-COSACK HEFER RISTOW
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk
3
76131 Karlsruhe
23.05.2007
der
Brigitte M.
80803 MŸnchen
gegen
-BeschwerdefŸhrerin-
Verfahrensbevollmþchtigte
Rechtsanwþltin Dr. Hiddemann, Dr. Kleine-Cosack u. Kroll
79102 Freiburg
gegen
Unter Vorlage
auf uns lautender Vollmacht zeigen wir die Vertretung der BeschwerdefŸhrerin
an. In Ihrem Namen legen wir gegen die eingangs genannten Entscheidungen Verfassungsbeschwerde
ein.
B E G R † N
D U N G
I.
Vorbemerkung
Die
BeschwerdefŸhrerin ist Synergetikerin.
1.
Die berufliche Tþtigkeit besteht in der Begleitung des Klienten beim Auffinden
und der Verþnderung von zu Energiebildern verdichteten Informationen. Sobald
diese Bilder erscheinen, geht der Klient in Kommunikation (physikalischer
Fachbegriff: RŸckkoppelung) und erhþlt
darŸber weitere, zusþtzliche Informationen, soda§ er sich aus der Position
des inneren Beobachters zunþchst neue, zusþtzliche Wahrnehmungen erschlie§en
und dadurch weitere Facetten seiner Persšnlichkeit kennenlernen kann.
Begleitend
dazu beginnt er aktiv z.B. durch Schreien, Schlagen, Weinen, Lachen oder Tanzen
zu agieren, wobei alle Ausdrucksebenen (Kšrper, GefŸhle und Gedanken) aktiviert
und einbezogen sind. Diese Aktivitþten sind allerdings nicht mit einem einfachen
kathartischen Ausbruch zu verwechseln, denn der Klient bleibt in stþndiger
RŸckkoppelung mit seinen inneren Bildern. Er adressiert alle GefŸhle und †berlegungen
an ein oder mehrere innere GegenŸber, welche auf diesen Vorgang ebenfalls
reagieren. Dabei sollen mšglichst viele der inneren Bilder miteinander in
Verbindung gebracht werden Ð gerade dann, wenn dieses Zusammenbringen jeglicher
Logik entbehrt. WidersprŸchliche oder sich gegenseitig ausschlie§ende Informationen
werden in chaotischer Form und Reihenfolge miteinander konfrontiert und/oder
verknŸpft. Durch diese kontinuierliche Abfolge von Aktion und Reaktion und
die ausschlie§liche Erlebnisorientierung auf die inneren Vorgþnge entsteht
eine gesteigerte. Energiezufuhr, welche Ð wie
in der physikalischen und evolutionsbionischen Theorie aufgezeigt wird Ð die
erforderliche Voraussetzung ist, um Selbstorganisation in einem System auszulšsen.
Durch
diese Handlungen des Klienten angereizt, lšsen sich nun in den Informationsstrukturen
(neuronalen VerknŸpfungen der Informationen) Selbstorganisationsprozesse aus,
die in einem emergenten (hšherwertigen) Zustand der Energiebilder mŸnden. Der hier geschilderte Vorgang kann nicht
von au§en (d.h. durch den Synergetiker) bewirkt bzw. ausgelšst werden, der
Klient mu§ ihn als unabhþngige, eigenstþndige und
eigenverantwortliche Leistung
erbringen, da nur er allein innerhalb seines Systems kommunizieren und handeln,
d.h. Selbstorganisation auslšsen kann. Demzufolge
wird dieser Vorgang auch immer als Selbstheilung dargestellt Ð die erfolgreiche
Umsetzung hþngt voll umfþnglich vom Einsatz des Klienten ab, der Synergetiker
kann nur in Form von Begleitung und UnterstŸtzung tþtig werden.
Die
Aufgabe des Synergetikers besteht darin, eine †bersicht Ÿber die auftauchenden
Informations- und Strukturelemente zu wahren und den Klienten immer wieder
zu RŸckkoppelung und Feed-Back-Schleifen (Verbindung zu vorher bereits aufgetauchten
Bildern) aufzufordern. Er unterstŸtzt den Klienten im Aufbau der erforderlichen
Energiezufuhr durch unlogische,
chaotische, widersprŸchliche oder kreative Vorschlþge bzw. durch Einspielen
von Musik und Gerþuschen und lþsst sich hierbei einzig vom Energieflu§ des
Klienten leiten.
Der
Sekundþreffekt bzw. das Nachfolgeprodukt von erfolgreich vollzogener Selbstorganisation im Sinne einer Verbesserung oder Auflšsung
kšrperlicher Symptome aufgrund
des fraktal (selbstþhnlich) strukturierten Aufbaus von Kšrper, Psyche, Geist
und Informationsstruktur (neuronale Matrix) und ihrer Interdependenz
ist in der Regel nicht vermeidbar.
Aus
der Schilderung der Tþtigkeit sollte demzufolge hervorgehen, dass es sich
a)
um eine Form der Selbstheilung handelt, die
der Klient eigenverantwortlich und aktiv erarbeiten mu§; und dass
b)
diese keinerlei €hnlichkeit mehr mit der medizinischen
oder psychotherapeutischen Behandlung bzw. Form der Heilung hat und sþmtliche
dort erforderlichen Kenntnisse keine Anwendung finden kšnnen.
[1]
2. Die Berufsgruppe der Synergetiker kþmpft seit Jahren um ihre Anerkennung. Sie wird bekþmpft vor allem von den Heilpraktikern.
Sie
finden dabei vielfach die UnterstŸtzung der Verwaltung, welche ihre Tþtigkeit
grundsþtzlich verbieten mšchte.
Eine
hšchstrichterliche verwaltungsgerichtliche Klþrung der Rechtmþ§igkeit ihrer
Tþtigkeit ist bisher noch nicht erfolgt; bisher liegen nur kontroverse Entscheidungen
der unteren Instanzen vor.
Bei
den Synergetikern ist eine þhnliche Entwicklung festzustellen wie bei den
Geistheilern. Auch sie wurden von Behšrden und Heilpraktikern bekþmpft, bis
das BVerfG vor einigen Jahren diese Versuche als verfassungswidrig bewertete.
Die
Bestrebungen von Heilpraktikern und Behšrden sind jedoch nicht nur gegen die
berufliche Betþtigung der Synergetiker gerichtet. Sie zielen auch darauf ab,
ihnen jede konkurrenzschþdliche Werbung zu untersagen, obwohl Ð wie das BVerfG
mehrfach entschieden Ð hat, einerseits zur effektiven BerufsausŸbung die šffentliche
Information Ÿber die berufliche Betþtigung gehšrt und zum anderen die …ffentlichkeit
Ð dies zeigt die fast vollstþndige Abschaffung der Werbeverbote bei den €rzten
Ð ein gro§es Interesse an entsprechenden Informationen hat, zumal €rzte leider
Ð wie die Erfahrung gerade in den Fþllen der Synergetiker Ð selbst keine Heilung
wissen.
Im
vorliegenden Fall geht es um die Reichweite der Werbefreiheit der Synergetiker
allgemein, insbesondere auch im Internet, wie auch ihre Befugnis, trotz HWG
Krankengeschichten zur Erlþuterung ihrer Tþtigkeit zu berichten.
II.
Sachverhalt
Die
BeschwerdefŸhrerin (Bf.) ist ãSynergetik TherapeutinÒ. Sie trat im Internet
unter ww.molnar-energy.de auf. Die Zulþssigkeit dieser Information wurde von
der Verwaltungsbehšrde moniert, sodass sie die Bf. Etwa Anfang 2004 zeitweilig
unterlie§. Danach stellte sie sie wiederum ins Internet. Am 03.01.2005 fŸhrte
die Verwaltungsbehšrde eine Internet-Recherche durch. Auf der Seite der Bf.
gelangte man durch ãLinksÒ zu einer Seite, in der Einzelsitzungen und Behandlungsablþufe
beschrieben sind.
1.
Verfahrensrelevante Sachverhalte
Verfahrensrelevant
handelt es sich um folgende Beschreibungen
Garten
der Illusion (135)
Insoweit
ist vorweg klarzustellen, dass es sich hier um einen Vorgang handelte, der
nicht einmal im Rahmen der BerufsausŸbung sondern nur innerhalb einer Ausbildungsgruppe
erfolgte. Konkret wurde geschildert:
Der
50-jþhrige Akademiker leidet an schweren allergischen, bronchialasthmatischen
Beschwerden. Diverse Behandlungen von Seiten der Schulmedizin und mehreren
Heilpraktikern haben keine Besserung ergeben. Nur mit Sprays und Cortisonbehandlungen
kann er Ÿberleben. Wþhrend einer Gruppensitzung im Rahmen der Ausbildung zum
Synergetik Therapeuten kšnnen mehrere Personen staunend mitverfolgen, wie
sich live eine Spontanheilung beim Klienten vollzieht. Hustend und nach Luft
ringend hatte er sich zu der Einzelsitzung auf die Matratze gelegt, zwei Stunden
spþter steht er ohne jegliche Beschwerden wieder auf. Er wirft seine Spraydose
weg und lebt die nþchsten 10 Monate beschwerdefrei. Doch die Geschichte geht
noch weiter....
BrustentzŸndung
(142)
Die Klientin erzþhlt, dass sie vor kurzem eine MilchdrŸsenentzŸndung in der linken Brust hatte. Nach der þrztlichen Untersuchung (Mammographie) bekam sie fŸr kurze Zeit Penicillin, welche sie aufgrund allergischer Reaktionen wieder absetzte. Bei der Nachuntersuchung wurden ãPartikelresteÒ in der Brust festgestellt. Diese operativ zu entfernen, lehnte die Klientin ab. Sie entschied sich, die Behandlung gþnzlich abzubrechen. Bis votr einem Jahr war sie immer gesund gewesen. Damals entfernte man ihr die Gebþrmutter. Nun hat sie Angst, mit ihrer BrustentzŸndung in die ãBrustkrebsmaschinerieÒ zu geraten. In der Probesession kann der dahinterliegende Konflikt sehr schnell aufgedeckt werden. Ihre hilflose, kranke Mutter, welche sie schon seit einiger Zeit wie ihr eigenes Kind umsorgt, hatte sie nicht mehr erkannt und sich sogar von ihr abgewandt. (Mamma-Carcinom links = Mutter-Kind-Konflikt/Sorgekonflikt nach der Neuen Medizin von Dr. Hamer). Nachdem die Klientin diese Tatsache in der Sitzung erkannt, den dahinterliegenden Schmerz gespŸrt und ihre Mutter losgelassen hatte, lšste sich die BrustentzŸndung auf.
Lebensmittelunvertrþglichkeit
(183)
Die
Klientin befindet sich in einem schlechten Allgemeinzustand. Zudem leidet
sie unter einem chronischen Erschšpfungszustand, Herzschmerzen, Atemnot sowie
seit einigen Jahren an einer sehr starken Lebensmittelunvertrþglichkeit. Der
tiefste Hintergrund war der Verlust ihres Schnullers, den ihr Vater achtlos
in den MŸlleimer geworfen hatte. Der Schnuller hatte jedoch eine ganz wichtige
Bedeutung fŸr die Klientin gehabt, da er ihr all die Wþrme gab, die sie in
ihrem Elternhaus vermisste. Sie hatte das Liebste verloren, was sie in den
Mund genommen hatte Ð und das Essen ist fŸr das, was sie wirklich mšchte,
nþmliche Liebe und Wþrme Ð nur ein sehr schlechter Ersatz. Vor sieben Jahren
befand sich die Klientin in einer schwierigen Beziehung, die ein Auslšser
fŸr die Lebensmittelunvertrþglichkeit gewesen zu sein schien. Als sie die
Verlustangst nicht mehr ertragen konnte, spaltete sie einen Teil ihrer Persšnlichkeit
einfach ab. In dieser Sitzung holt sie sich zuerst diesen Anteil, schlie§lich
auch ihren Schnuller wieder zurŸck. Dier Nahrungsmittelunvertrþglichkeit der
Klientin besserte sich zusehends, so dass sie nach drei Monaten nach dieser
Sitzung fast wieder alles essen konnte.
Die
jeweils in Klammer gesetzte Zahl ist der Internetseite entnommen und entspricht
der auf dieser Stelle vorgenommenen Durchnummerierung der Beispiele.
Aufgrund
der Internet-Recherche erlie§ die Regierung von Oberbayern am 07.01.2005 einen
Bu§geldbescheid. Infolge dieses Bu§geldbescheides stellte die BF. Ihre Internetseite
ein.
2.
Urteil des AG
Das
AG MŸnchen hat im Urteil vom 25.09.2006 die Bf. Der vorsþttzlichen unerlaubten
Werbung mit Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf in
3 tateinheitlichen Fþllen fŸr schuldig befunden, ¤¤ 11 Abs. 1 Nr. 3, 15 Abs.
2 Nr. 8 HWG.
Zur
BegrŸndung fŸhrt es u.a. aus:
ãDas
Heilmittelwerbvegesetz findet gemþ§ ¤ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG Anwendung, da die
Betroffene mit ihrem Internetauftritt Werbung fŸr die von ihr praktizierte
Synergetik-Therapie macht.
Die
Betroffene mu§ sich die Seite, zu der man erst durch ãLinksÒ gelangt, auch
zurechnen lassen. Auch wenn es sich um eine fremde Webseite handelt, so muss
sich die Betroffene durch den Verweis auf ihre Seite die fremde Webseite vollumfþnglich
zurechnen lassen. Die Betroffene wollte ja gerade auch in ihrer Eigenschaft
als Synergetik-Therapeutin mit dem Inhalt der fremden Webseite die Qualitþt
dieser Methode belegen und untermauern. Sie macht sich damit den Inhalt quasi
zu eigen.
Zur
†berzeugung des Gerichts handelte die Betroffene auch zumindest bedingt vorsþtzlich.
Die zustþndige und sachkundige Verwaltungsbehšrde hatte der Betroffenen deutlich
zum Ausdruck gegeben, dass diese Form der Werbung nicht zulþssig sei. Die
von der Betroffenen geltend gemacht Verlettzung ihrer Grundrechte ist objektiv
nicht gegeben. Auch wenn die Betroffene ernsthaft der Auffassung sein mag,
das ihre Grundrechte verletzt seien, so kann dies nicht dazu fŸhren, dass
sie geltende Gesetze nicht beachtet.
Aufgrund
der einheitlichen und gleichzeitigen Einstellung in das Internet geht das
Gericht von tateinheitlicher Begehungsweise aus.Ò
Das
Urteil wurde am 18.10.2006 zugestellt.
3.
Beschwerde
Gegen
das Urteil des AG wandte sich die Bf. An das OLG mit dem Antrag auf Zulassung
der Rechtsbeschwerde. Sie rŸgte vor allem die Verfassungswidrigkeit. Das OLG
Bamberg hat durch Beschlu§ vom 16.04.2007, zugestellt am 25.04.2007, die Beschwerde
zurŸckgewiesen. Gegen die Entscheidungen wendet sich die BF mit der Verfassungsbeschwerde
an das BVerfG.
Die Verfassungsbeschwerde
ist zulþssig, annahmefþhig und begrŸndet.
(...........)
Ma§gebliches
Grundrecht, auf das sich die Bf. Bei ihrer Information Ÿber die Homepage berufen
kann und das vom AG nicht im gebotenen Umfang geprŸft worden ist, ist das
Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 I GG.
Entgegen
dem AG ist bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung am Ma§stab des
Art. 12 I GG das HWG auf die Synergetik-Methode nicht anwendbar und stellen
Links zu Kurzfassungen hier in Rede stehender Berichte keine verbotenen Wiedergabe
von Krankengeschichten im Sinne des HWG dar.
Das
BVerfG verweist zu recht darauf, dass die Sicherung der Grundrechte vorrangig
Sache der Fachgerichte wie hier des AG und des OLG ist; die im Falle der Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde unvermeidliche Verfassungsbeschwerde ist nur ein subsidiþrer
Rechtsbehelf (vgl. auch ¤ 90 II BVerfGG).
Die Tþtigkeit als Synergetikerin ist ein Beruf (vgl.
BVerfGE 7, 377 ff.), der grundsþtzlich den Schutz des Art. 12 I GG genie§t.
Schlie§lich handelt es sich um eine Tþtigkeit, die der Schaffung und Erhaltung
des Lebensunterhalts dienen kann.
Der Beruf ist auch erlaubt. Die Tþtigkeit der Bf. als
Synergetikerin ist erlaubnisfrei.
Sie stellt keine HeilkundeausŸbung im Sinne von ¤ 1
Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilPrG) dar.
Die AusŸbung von Heilkunde setzt die Feststellung, Heilung
und Linderung von Krankheiten, Leiden oder Kšrperschþden von Menschen voraus.
Hieran fehlt es bei der Tþtigkeit der Bf.. Synergetiker
lindern oder heilen nicht selbst. Sie gewþhren lediglich Hilfe zur Selbstheilung.
Zwar wird es kaum einen medizinischen Heilungserfolg geben, der unabhþngig
vom Heilungswillen des Patienten ist; trotzdem bestehen grundsþtzliche heilmethodische
Unterschiede zur Methode der Synergetik. Die Trennungslinie verlþuft dort,
wo die Mitwirkung des Patienten zur dominanten Grš§e im Genesungsprozess wird
und wo die technische Qualifikation der Behandlungsmethode den Ausschlag gibt.
Die Aufgabe des Synergetikers beschrþnkt sich darauf, die Klienten durch Abspielen
von Musik, Vorlesen von Entspannungsbþndern, RŸckwþrtszþhlen lassen und das
Suggerieren des Herabsteigens in die eigene Seele sowie das …ffnen von inneren
TŸren in den gewŸnschten Zustand der Entspannung zu versetzen. Eine Diagnose
wird dabei nicht gestellt.
Deshalb unterscheide sich diese Methode auch erheblich
von den gelþufigen Methoden der Psychoanalyse, welche einer Erlaubnis bedŸrfen.
Bei der Psychoanalyse ist die Deutung von Trþumen, Erlebnissen und Widerstþnden
neben der Schilderung des Patienten derart wichtig, dass der Heilungserfolg
wesentlich von der wissenschaftlich angeleiteten und schulmþ§ig spezialisierten
Fþhigkeit des Therapeuten abhþngig ist.
Die synergetischen Heilungshilfen sind dagegen prinzipiell
anders strukturiert. Es geht nicht um methodisch fundierte Fremd- und Selbstdeutung
vergangener Erlebnisse, sondern um die Festsetzung von den Klienten selbst
vorhandener Krþfte, die in Anlehnung an physikalische Konzepte als Energien
aufgefasst werden. Ist durch die angeleiteten (Selbst-) Gesprþchssitzungen
der Anschluss hieran gefunden, lþuft der Heilungsvorgang ohne weitere Heilungshilfen
des Synergetikers wesentlich von selbst ab. Der Klient ist
nicht wie ein Patient auf Heilung angewiesen, sondern er heilt sich
selbst.
Insofern ist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2004 (1 BvR 784/03) hinzuweisen. In dieser Entscheidung hatte das Gericht Ÿber die Erlaubnispflicht in einem Fall des geistigen Heilens zu befinden. Der Antragsteller wandte sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen den Eingriff in seine Berufsfreiheit, nachdem sein Antrag auf Heilpraktikererlaubnis mit der BegrŸndung abgelehnt wurde, durch das von ihm praktizierte Handauflegen kšnnten Schþden der Volksgesundheit nicht ausgeschlossen werden. Das BVerfG gab dem Antragsteller Recht und fŸhrte aus, durch das Mittel ãHandauflegenÒ seien gesundheitliche Gefahren nicht hinreichend wahrscheinlich.
Der Synergetiker gibt noch nicht einmal Ð wie der Handaufleger
Ð ãheilende EnergieÒ weiter. Gesundheitliche Gefahren fŸr seinen Klienten
sind daher noch weniger bzw. Ÿberhaupt nicht zu erwarten bzw. zu befŸrchten.
Zur Wahrnehmung beruflicher Betþtigungen sind die Berufsangehšrigen
wie hier die Synergetiker darauf angewiesen, Ÿber ihre berufliche Tþtigkeit
zu informieren. Werbung wie die Weitergabe von Informationen ist unverzichtbar
fŸr eine BerufsausŸbung.
Dieses Recht zur Werbung besteht als Teil des Grundrechts
der BerufsausŸbung bei allen erlaubten Betþtigungen.
Die in Art. 12 GG enthaltene Freiheit der BerufsausŸbung
schlie§t die Au§endarstellung einschlie§lich der Werbung von selbststþndig
Berufstþtigen allein, soweit sie auf die Fšrderung des beruflichen Erfolgs
gerichtet ist. Das BVerfG betont in stþndiger Rspr., dass freiberuflich tþtige
ganz allgemein darauf angewiesen sind, potentielle Mandanten Ÿber ihr Dienstleistungsangebot
zu informieren (BVerfG E. 85,2 148,2 146; 94, 372, 389; NJW 2002, 3091). Dies
gilt auch fŸr Synergetiker.
Die Bf. Kann sich daher grundsþtzlich auf das Grundrecht
der BerufsausŸbungsfreiheit berufen.
3. Eingriff
Das Urteil des AG stellt einen rechtserheblichen Eingriff
in das Grundrecht der Bf. auf BerufsausŸbungsfreiheit dar. Schlie§lich
wird ihr die Information Ÿber die berufliche Betþtigung durch Wiedergabe
von Beispielen Ð selbst Ÿber blo§e Links Ð unmšglich gemacht.
4. Rechtswidrigkeit
Der entsprechende Eingriff ist rechtswidrig.
Es ist formell nicht durch eine gesetzliche Grundlage
gedeckt, Art. 1212 GG. In jedem Fall ist das Verbot unverhþltnismþ§ig.
a)
Fehlen einer gesetzlichen Grundlage
Zur BegrŸndung der verhþngten Geldbu§e ist das Amtsgericht fehlerhaft von Verstš§en der Bf. gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) ausgegangen. Das HWG findet aber auf die Bf. weder persšnlich noch sachlich Anwendung.
aa) Keine Anwendbarkeit des HWG auf Betþtigungen
von Synergetikern
Nach ¤ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG findet das Gesetz Anwendung
auf die Werbung fŸr andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstþnde
soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung
von Krankheiten, Leiden, Kšrperschþden oder krankhaften Beschwerden bei Menschen
oder Tier bezieht.
(1) Der fŸr das HWG ma§gebliche Begriff der ãBehandlungÒ
mag zwar weitergehend als der Begriff ãAusŸbung der HeilkundeÒ im Sinne des
Heilpraktikergesetzes (HPG) sein. Er ist jedoch nicht unbegrenzt anwendbar
angesichts der Zielsetzung des Gesetzes.
Eine
Behandlung im Sinne von ¤ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG verlangt, anders als die AusŸbung
der Heilkunde im Sinne von ¤ 1 Abs. 2 HPG, zwar keine Tþtigkeit, die nach
allgemeiner Auffassung im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode
der Tþtigkeit þrztliche Fachkenntnisse voraussetzt (Doepner a.a.O. m.w.N.).
Es
mag auch noch zutreffen, wenn an die heilkundliche Kenntnisse bei der Frage
der Anwendbarkeit des HWG keine strengen Anforderungen gestellt werden dŸrfen,
da ansonsten der Schutzzweck dieses Gesetzes unterlaufen wŸrde (Gršning ¤
1 Rn. 330 mit Beispielen unter Rn. 331).
(2) Es vermag
jedoch nicht zu Ÿberzeugen und hþlt einer RechtsprŸfung nicht stand, wenn
seitens des AG wie auch anderer Gerichte auf eine positive Umschreibung des
Anwendungsbereichs des HWG und des Begriffs ãBehandlungÒ všllig verzichtet
wird und unter Berufung auf den Gesetzeszweck praktisch jede Betþtigung als
ãBehandlungÒ angesehen wird.
Wenn
auch das HWG weiter ist als das HPG, so geht es nicht an, den Anwendungsbereich
des Gesetzes auf Tþtigkeiten jeder Art zu erstrecken. Eine solche Auslegung
ist weder mit dem Gebot der Bestimmtheit noch mit dem Gesetzeszweck zu vereinbaren.
Es
vermag daher nicht zu Ÿberzeugen, wenn das HWG subjektiv vom AG und anderen
Gerichten auf die Betþtigung von Synergetikern angewandt wird.
bb)
Keine Zurechnung von blo§en Links am Ma§stab des UWG
Auch in
objektiver Hinsicht ist es nicht vertretbar, das HWG auf die hier in Rede
stehende Ermšglichung der Wiedergabe von Geschichten Betroffener mittel Links
auf der eigenen Homepage anzuwenden.
¤
11 I Nr. HWG (vgl. auch ¤ 12 II HWG) bestimmt, dass au§erhalb der Fachkreise
u. a. fŸr Verfahren und Behandlungen nicht mit der Wiedergabe von Krankengeschichten
sowie mit Hinweisen darauf geworben werden darf.
Nach
heute herrschender Meinung kšnnen zwar Verfasser von Krankengeschichten im
Sinne von 11 Nr. 3 HWG auch Laien sein, etwa Journalisten oder Patienten (vgl.
Doepner ¤ 11 Nr. 3 Rn. 12; Gršning ¤ 11 Nr. 3 Rn. 4 m.w.N.).
Es
vermag jedoch nicht zu Ÿberzeugen, eine solche ãWerbungÒ auch anzunehmen,
wenn die Werber sich auf blo§e Links beschrþnken.
(1) Ein Hyperlink stellt in der Regel einen Querverweis durch eine andere Adresse im www (URL). Durch das Anklicken eines Hyperlinks erhþlt der Nutzer die unter dieser Adresse enthaltenen Informationen. Jedoch erhþlt er diese nicht von demjenigen, der den Hyperlink gesetzt hat, sondern von dem Betreiber der Website, deren Adresse durch die Aktivierung des Hyperlinks durch den Browser des Nutzers angewþhlt wurde. Ein Hyperlink ist somit im Prinzip mit einem Quellennachweis in einer Fu§note in der analogen Welt vergleichbar mit dem Unterschied, dass die Quelle bequem mit einem Klick erreichbar ist, wþhrend anderenfalls die in dem Quellennachweis URL manuell oder mittels ãCopy and PasteÒ in den Browser eingegeben werden mŸsste.
(2) Die Kurzfassungen befinden sich nicht auf der Homepage der Bf., sondern auf der Homepage einer anderen Person Die Betroffene hat den Zugang zu den ãKurzfassungenÒ durch das Setzen eines so genannten Hyperlinks erleichtert. Das Setzen eines solchen Links stellt kein Werben fŸr den Inhalt der Homepage dar, auf die verlinkt wird. Damit macht die Betroffene sich den Inhalt der fremden Homepage auch nicht zu Eigen. Zudem ist fŸr die Besucher ihrer Homepage deutlich erkennbar, dass sie die Inhalte, mit denen sie verlinkt ist, nicht als eigene behandeln lassen will. Weiter wird der Besucher nicht direkt auf die andere Homepage mit der Unterrubrik geschaltet, sondern auf die Startseite der anderen Homepage. So wird daher lediglich ermšglicht, dass sie die Inhalte, mit denen sie verlinkt ist, nicht als eigene behandeln lassen will. Weiter wird der Besucher nicht direkt auf die andere Homepage mit der Unterrubrik geschaltet, sondern auf die Startseite der anderen Homepage. So wird daher lediglich ermšglicht, dass der Besucher seinerseits den Weg zu den ãKurzfassungenÒ findet. Er muss auf dem Weg zu den Kurzfassungen unter insgesamt 80 auf dem Weg liegenden Links die vier jeweils richtigen finden, um zu den Beispielen zu gelangen.
Nach
der Rechtsprechung zu wettbewerbsrechtlichen Verstš§en bei Verlinkung von
Internetseiten ist zudem zu berŸcksichtigen, dass wenn fŸr miteinander verlinkte
Internetseiten unterschiedliche Unternehmen rechtlich verantwortlich sind,
so ist dasjenige Unternehmen, auf dessen Internet-Angebot mittels Link verzweigt
wird, ohne das Hinzutreten besonderer Umstþnde fŸr die Inhalte auf der Ÿbergeordneten
Internet-Seite selbst dann nicht wettbewerbsrechtlich verantwortlich, wenn
beide Unternehmen konzernverbunden sind und die Verlinkung auch im Interesse
des Betreibers der untergeordneten Seite erfolgt (vgl. OLG Hamburg, Urteil
vom 24.02.2005 Ð 5u 72/04 Ð TFT-Display).
(3) Derartige
Links kšnnen am Wortlaut wie Schutzzweck des HWG gemessen nicht als Werbung
i.S.d. ¤¤11, 12 HWG angesehen werden. Sie mŸssen sich die Informationen Dritter
nicht nach dem HWG zurechnen lassen. Schlie§lich handelt es sich um eine fremde
Website. Dieser Bewertung kann nicht entgegengehalten werden, dass die Bf.
ja gerade in ihrer Eigenschaft als Synergetik-Therapeutin mit dem Inhalt der
fremden Website die Qualitþt dieser Methode belegen und untermauern.
Das
Amtsgericht hat všllig die bisherige Rechtsprechung des BGH missachtet, der
gleich in mehreren aktuellen Entscheidungen die Bedeutung der Link-Freiheit
fŸr die Nutzung des Internet betont hat. Der BGH sieht Hyperlinks als ãelektronische
VerweiseÒ und stellt dazu fest, dass die ãsinnvolle Nutzung der unŸbersichtlichen
InformationsfŸlle vom world wide web ohne den Einsatz von Hyperlinks zur VerknŸpfung
der dort zugþnglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wþreÒ (vgl. G MMR 2004,
529 mit Anm. Hoffmann).
Es
wþre, diese Rechtsprechung in den Blick nehmend, gleicherma§en eigenartig,
wenn man sich Ÿber rechtswidrige Angebote im Internet keinen Eindruck verschaffen
kšnnte. Wer Ÿber falsches Verhalten im Netz aufklþren will, muss auch einen
Hinweis auf die betreffenden Seiten veršffentlichen kšnnen bzw. veršffentlichen
dŸrfen.
(4)
Einer Zurechnung der Links am Ma§stab des HWG steht auch ¤ 8 II TDG entgegen,
durch das die Verantwortlichkeit des ãVerlinkersÒ fŸr den rechtswidrigen Inhalt
verlinkter Ð also fremder Ð Webseiten geregelt wird.
(3) Keine
Wiedergabe von Krankengeschichten
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde aus GrŸnden der Rechtsfortbildung erscheint auch deshalb geboten, weil seitens des Gerichts verkannt wird, dass es sich bei den ãKurzfassungenÒ nicht um die ãWiedergabe von KrankengeschichtenÒ im Sinne des HWG handelt.
Nicht
jede šffentliche Erzþhlung von Krankengeschichten kann von dem Werbeverbot
erfasst werden; es kann nur um solche Personen gehen, von deren Erzþhlungen
eine besondere Unsachlichkeit der Beeinflussung der Werbeadressaten ausgeht
(vgl. Doepnner, HWG-Kommentar, ¤ 11 Nr. 3, Rn. 12).
In
erster Linie gehšren dazu die Personen des besonderen Patientenvertrauens,
wie €rzte und Heilpraktiker. Denn deren Bericht wird vom Patienten mit besonderem
Vertrauen in die Therapierelevanz aufgenommen, obgleich die Krankengeschichte
keine sachlichen Informationen Ÿber die Heilungsmethode und deren wissenschaftlicher
Fundierung erhþlt, sondern primþr auf gefŸhlsmþ§ige Reaktionen im Publikum
abzielt.
Ganz
anderen muss jedoch fŸr die Krankengeschichten von Laien und Patienten gelten.
Zwar ist zuzugeben, dass auch von solchen Erzþhlungen unsachliche Beeinflussungen
ausgehen kšnnen, Doch dies ist nicht spezifisch fŸr Heilmittelwerbung. Das
HWG zielt nicht auf die allgemeinen lauterkreisrechtlichen Wirkungen ab, sondern
ist speziell auf die BerufsausŸbung von €rzten, Heilpraktikern und sonstige
fachlich qualifizierte und deshalb ein Vertrauen in Anspruch nehmenden Personen
ausgerichtet. Demzufolge mŸssen die Personen, welche keine typischen Vertrauenstrþger
sind, vom Verbotsumfang ebenso ausgenommen werden, wie dies aufgrund der technologischen
Reduktion zu ¤ 1 HeilPrG der Fall ist.
Bei
den im Urteil monierten Kurzfassungen handelt es sich um die Aussagen der
Klienten von Synergetikern. Dabei handelt es sich um die Wiedergabe von Originalsituationen.
Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der ãSynergetik-WerbungÒ nicht um
Gesprþchsmitschnitte aus Gesprþchssitzungen handelt, sondern um Aussagen der
Klienten Ÿber etwas, was in der Vergangenheit als Krankheits- oder Selbstheilungsvorgang
abgelaufen ist. Die abgedruckten Mitschnitte sind daher auch keine Geschichten
sondern Dokumentationen.
(b)
Unverhþltnismþ§igkeit
Das
Werbeverbot ist in jedem Fall unverhþltnismþ§ig. Das AG Ð wie auch die bisher
vorliegende Judikatur zu vergleichbaren Fþllen Ð haben dem Gebot der verfassungskonformen
Auslegung des HWG am Ma§stab des Art 12 I GG nicht entsprochen, soweit danach
dem Gebot der Verhþltnismþ§igkeit Rechnung zu tragen ist. Die Verurteilung
der Bf. stellt einen nicht erforderlichen Eingriff in das Grundrecht des Art.
12 I GG dar.
aa)
Das durch Art. 12 I GG gewþhrleistete Recht jedes Berufsangehšrigen, fŸr seine
Tþtigkeit zu werben, muss bei der Auslegung und Anwendung der einschlþgigen
Normen wie hier des HWG in die Abwþgung einbezogen werden. Im Urteil des AG
fehlt diese PrŸfung.
bb)
Es lþsst damit au§er Acht, dass den Angehšrigen freier Berufe Ð nichts anderes
gilt fŸr Synergetiker Ð nicht jede, sondern lediglich eine berufswidrige Werbung
verboten ist (BverfGE 71, 172 ff., 85, 248, 257). Sachangemessene Informationen,
die den mšglichen Patienten oder Interessenten nicht verunsichern, sondern
eher als mŸndigen Menschen befþhigen, von der von der freien Arztwahl sinnvoll
Gebrauch zu machen, sind anerkannterma§en zulþssig (BverfGE 82, 18, 28; NJW
2002, 1331; 2002, 3091; 2003, 2818).
cc)
Die Vorschriften des HWG und ihre Auslegung stehen Ð so u. a. BVerfG (NJW
2004, 2660) Ð mit Art. 12 I GG nur in Einklang, solange dem HWG, das einer
Verleitung zur Selbstbehandlung bestimmter Krankheiten und Leiden entgegenwirken
soll (BGH GRUR 19619, 806; Doepner HeilmittelwerbeG, 2. Aufl. 2000, ¤ 10 R.
E. 9) im Bereich der Selbstdarstellung der Berufsangehšrigen wie z. B. der
€rzte keine eigenstþndige Bedeutung beigemessen wird. Jede andere Auslegung
mŸsse sich vor Art. 74 I Nr. 19 GG rechtfertigen (vgl. BVerfG 102, 26, 22).
Die Gerichte mŸssten in Anwendung des HWG auf den konkreten Fall dem Ma§stab
des Art. 12 I GG gerecht werden. Von der Beachtung dieser Grundsþtze kann
jedoch in der Entscheidung des AG keine Rede sein.
dd)
Wenn das HWG aber nur entgegenwirken soll einer Verleitung zur Selbstbehandlung
oder Selbstmedikation bestimmter Krankheiten und Leiden, ihm im Bereich der
Selbstdarstellung der Betroffenen keine eigenstþndige Bedeutung zukommt, dann
ist nicht erklþrlich, warum man Synergetiker daran hindern soll, auf entsprechende
Dokumentationen zu verweisen.
Schlie§lich
verleiten sie nicht zur Selbstbehandlung i.S.d. HWG mit ihrer Art von Hilfestellung
bei dem Versuch einer Selbstheilung seitens der Patienten. Wie oben dargelegt,
beschrþnkt sich die Aufgabe des Synergetiker darauf, die Klienten durch Abspielen
von Musik, Vorlesen von Entspannungsbþndern, RŸckwþrtszþhlen lassen und das
suggerieren des Herabsteigens in die eigene Seele sowie das …ffnen von inneren
TŸren in den gewŸnschten Zustand der Entspannung zu versetzen. Eine Diagnose
wird dabei nicht gestellt.
Diese
blo§e Hilfestellung des Synergetikers ist nicht erlaubnispflichtig nach dem
HeilprG, weil wie beim verfassungsgerichtlich als erlaubnisfrei eingestuften
Geistheiler keine Tþtigkeit ausgeŸbt wird, welche der staatlichen Kontrolle
wegen mšglicher Gefahren fŸr die Patienten bedarf. Wenn aber die Tþtigkeit
ungefþhrlich und erlaubnisfrei ist, warum soll dann nicht darŸber berichtet
werden dŸrfen?
Ein
Verbot derartiger Informationen einschlie§lich Links kšnnte nur gerechtfertigt
werden, wenn von der Selbstheilung wieder UnterstŸtzung des Synergetikers
irgendwelche Gefahren fŸr die Kranken ausgehen. Bestehen aber keine gefahren,
dann sind auch Verbote am Ma§stab des Art. 12 I GG nicht zu rechtfertigen.
Das AG verkennt, dass letztlich nur eine Verbreitung von Krankengeschichten,
welche zu einer die Gesundheit des Einzelnen gefþhrdenden Selbstbehandlung
fŸhren kann, ein Verbot rechtfertigt. Die undifferenzierte Einbeziehung von
Krankengeschichten jeder Art ohne PrŸfung des Inhalts ist am Ma§stab des HWG
und des Betos einer verfassungskonformen Auslegung nicht zu rechtfertigen.
ee)
Es lþsst sich nicht erkennen, wie und wodurch das entsprechende Verbot dem
Gemeinwohlbelang des Gesundheitsschutzes dienen kann.
Im
Hinblick auf Art. 12 I GG muss zwischen dem Nutzen fŸr das Gemeinwohl und
den die Berufstþtigen belastenden Vorkehrungen sinnvoll abgewogen werden.
Diese Abwþgung setzt voraus, dass der Bezug gesetzlich angeordneter Ma§nahmen
zum Gemeinschaftsgut hinreichend spezifisch ist und Eignung und Erforderlichkeit
der Ma§nahme nachvollziehbar begrŸndet werden. Je enger der Bezug von Vorschriften
zu einem Schutzgut ist, desto eher lassen sich Eingriffe in die BerufsausŸbungsfreiheit
verfassungsrechtlich rechtfertigen. Steht dagegen die Beschrþnkung nur in
einem entfernten Zusammenhang zum Gemeinschaftsgut, so kann dieser nicht generell
Vorrang vor der BerufsausŸbungsfreiheit beanspruchen (vgl. BverfGE 85, 248,
261).
Die
fraglichen Vorschriften des HWG bekþmpfen aber unstreitig nicht unmittelbar
bestimmte Gesundheitsgefahren. Sie wollen lediglich der Verunsicherung von
Kranken begegnen und verhindern, dass langfristig negative RŸckwirkungen auf
die medizinische Versorgung der Bevšlkerung verursacht werden.
Es
ist hier aber im Fall der Bf. als Synergetikerin nicht erkennbar, welche Verunsicherung
durch entsprechende Informationen verursacht werden sollen.
ff)
Es ist Ð so auch das BVerfG Ð bereits zweifelhaft, ob die Vorschriften des
HeilmittelwerbeG auf die Selbstdarstellung eines Arztes, der Ÿber Behandlungen
mit einem bestimmten Medikament informiert, Anwendung finden kann, solange
der Arzt nicht in Erwerb bestimmter Mittel empfiehlt. Nur bei einem Einfluss
auf das Kaufverhalten der Patienten kšnnte z. b. der Verkehr von Arzneimitteln
betroffen sein.
Diese
Erwþgungen mŸssen erst recht gelten, wenn jemand wie die Bf. nur als Synergetikerin
tþtig ist und sie nur Ð zudem nur Ÿber Links Ð auf Berichte bzw. Geschichten
Dritter verweist. Schlie§lich wird mit dieser Information nicht eine bestimmte
Behandlung empfohlen.
gg)
Das AG hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob in Fallkonstellationen
der hier fraglichen Art nicht das Recht auf Selbstdarstellung gegenŸber dem
Gesetzeszweck des HWG Vorrang hat. Es fehlt in jedem Fall všllig die unverzichtbare
Abwþgung.
hh)
Mit der uneingeschrþnkten Subsumtion blo§er Links in die Verbote des WG hat
das AG auch au§er Acht gelassen, dass es sich bei der Werbung im Internet
um ein Medium handelt, das als passive Darstellungsplattform in der Regel
von interessierten Personen auf der Suche nach ganz bestimmten Informationen
aufgesucht wird und sich daher der breiten …ffentlichkeit nicht unvorbereitet
aufdrþngt (BVerfG NJW 2003, 2818). Auch der BG (WRP 2004, 2121) hat in seiner
Rechtsprechung zum freiberuflichen Werberecht inzwischen klargestellt, dass
die Werbung auf einer Homepage vor dem Hintergrund zu beurteilen ist, dass
das gewþhlte Werbemedium eine passive Darstellungsform darstellt.
Diese
Passivitþt der Darstellungsform Ð sie wird erst recht bei der Verwendung blo§er
Links deutlich Ð muss bei der Heranziehung des HWG einfach Ð wie verfassungsrechtlich
herangezogen werden. Schlie§lich geht es hier neben der Berufsfreiheit der
Innformanten wie der Synergetiker um die Informationsfreiheit der im Internet
Recherchierenden.
Festzuhalten
ist, dass bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des HWG ein Verbot
der hier fraglichen ãWerbung mittels Links nicht zu rechtfertigen ist, da
es nicht erforderlich ist im Interesse des Gemeinwohls.
Die
zulþssige Verfassungsbeschwerde ist begrŸndet.
(Dr.
Kleine-Cosack)
Rechtsanwalt
[1]
Grundlage
des hier geschilderten Vorgangs ist die Ingenieur-Arbeit des BegrŸnders,
in der er 1975 eine WasserstrahldŸse aus 100 Plexiglas-Scheibchen von 1mm
und unterschiedlich ausgefrþstem innerem
Durchmesser herstellte. Aus beliebigem und intuitivem Ziehen bzw. Umsetzen
der einzelnen Scheibchen (wobei jeweils der Durchmesser der DŸse verþndert
wird) ergab sich dann der optimale Durchflu§, der nicht mehr zu verbessern
war. Das Optimum wurde nicht mittels mathematischer Berechnung erzielt,
sondern durch das ãScheibchen ZiehenÒ hatte sich der optimale Zustand von
selbst eingestellt. Diese experimentelle Anordnung und DurchfŸhrung entspricht
exakt dem Grundversuch des Ingenieurs Schwefel, der damit die Evolutionbionik
begrŸndete.
Dieses
Modell hat der Klþger nachfolgend auf
die Arbeit mit den Energiebildern Ÿbertragen, sodass sich hier in
Anlehnung an die Chakren-Lehre (Chakra = Energiezentrum) der Energieflu§
des Menschen optimiert. Die Erhšhung des Energieflusses vollzieht sich Ÿber
die oben bereits geschilderte selbstorganisatorische Verbesserung der Energiebilder
hin zu einer Annþherung an die idealtypische Urbildsymbolik. Bei diesen Urbildern handelt es sich um die aus den Strukturwissenschaften
bekannten sog. Attraktoren, die eine enorme Verdichtung und BŸndelung von
Informationen in sich tragen. Die Annþherung an die idealtypischen Qualitþten
der Urbilder durch selbstorganisatorische Transformation wird vom Klienten
subjektiv als zunehmende Harmonie, Stabilitþt und inneres Einverstandensein
erlebt und setzt sich auf kšrperlicher Ebene in der Auflšsung von Symptomen
um.