HIDDEMANN     KLEINE-COSACK    HEFER    RISTOW

 

 

Bundesverfassungsgericht

Schlossbezirk 3

 

76131 Karlsruhe

 

 

 

23.05.2007

 

 

VERFASSUNGSBESCHWERDE

 

 

der

 

 

Brigitte M.

80803 MŸnchen

gegen

 

 

-BeschwerdefŸhrerin-

Verfahrensbevollmþchtigte

Rechtsanwþltin Dr. Hiddemann, Dr. Kleine-Cosack u. Kroll

79102 Freiburg

 

 

gegen

  1. Beschluss des OLG Bamberg vom 16.4.2007-3Ss 1782/2006
    zugestellt am 25.04.2007-06-13

  2. Urteil des AG MŸnchen vom 25.9.2006-1111 Owi 124 Js 10607/05
    wegen:
    Werbung fŸr synergetische Leistungen
    Verletztes Grundrecht: Art. 12 I GG



 

Unter Vorlage auf uns lautender Vollmacht zeigen wir die Vertretung der BeschwerdefŸhrerin an. In Ihrem Namen legen wir gegen die eingangs genannten Entscheidungen Verfassungsbeschwerde ein.

 

 

 

 

 

 

B E G R † N D U N G

I.

Vorbemerkung

 

Die BeschwerdefŸhrerin ist Synergetikerin.

 

1. Die berufliche Tþtigkeit besteht in der Begleitung des Klienten beim Auffinden und der Verþnderung von zu Energiebildern verdichteten Informationen. Sobald diese Bilder erscheinen, geht der Klient in Kommunikation (physikalischer Fachbegriff: RŸckkoppelung) und erhþlt  darŸber weitere, zusþtzliche Informationen, soda§ er sich aus der Position des inneren Beobachters zunþchst neue, zusþtzliche Wahrnehmungen erschlie§en und dadurch weitere Facetten seiner Persšnlichkeit kennenlernen kann.

 

Begleitend dazu beginnt er aktiv z.B. durch Schreien, Schlagen, Weinen, Lachen oder Tanzen zu agieren, wobei alle Ausdrucksebenen (Kšrper, GefŸhle und Gedanken) aktiviert und einbezogen sind. Diese Aktivitþten sind allerdings nicht mit einem einfachen kathartischen Ausbruch zu verwechseln, denn der Klient bleibt in stþndiger RŸckkoppelung mit seinen inneren Bildern. Er adressiert alle GefŸhle und †berlegungen an ein oder mehrere innere GegenŸber, welche auf diesen Vorgang ebenfalls reagieren. Dabei sollen mšglichst viele der inneren Bilder miteinander in Verbindung gebracht werden Ð gerade dann, wenn dieses Zusammenbringen jeglicher Logik entbehrt. WidersprŸchliche oder sich gegenseitig ausschlie§ende Informationen werden in chaotischer Form und Reihenfolge miteinander konfrontiert und/oder verknŸpft. Durch diese kontinuierliche Abfolge von Aktion und Reaktion und die ausschlie§liche Erlebnisorientierung auf die inneren Vorgþnge entsteht eine  gesteigerte. Energiezufuhr, welche Ð wie in der physikalischen und evolutionsbionischen Theorie aufgezeigt wird Ð die erforderliche Voraussetzung ist, um Selbstorganisation in einem System auszulšsen.

 

Durch diese Handlungen des Klienten angereizt, lšsen sich nun in den Informationsstrukturen (neuronalen VerknŸpfungen der Informationen) Selbstorganisationsprozesse aus, die in einem emergenten (hšherwertigen) Zustand der Energiebilder mŸnden.  Der hier geschilderte Vorgang kann nicht von au§en (d.h. durch den Synergetiker) bewirkt bzw. ausgelšst werden, der Klient mu§ ihn als unabhþngige, eigenstþndige und eigenverantwortliche  Leistung erbringen, da nur er allein innerhalb seines Systems kommunizieren und handeln, d.h. Selbstorganisation auslšsen kann. Demzufolge wird dieser Vorgang auch immer als Selbstheilung dargestellt Ð die erfolgreiche Umsetzung hþngt voll umfþnglich vom Einsatz des Klienten ab, der Synergetiker kann nur in Form von Begleitung und UnterstŸtzung tþtig werden.

 

Die Aufgabe des Synergetikers besteht darin, eine †bersicht Ÿber die auftauchenden Informations- und Strukturelemente zu wahren und den Klienten immer wieder zu RŸckkoppelung und Feed-Back-Schleifen (Verbindung zu vorher bereits aufgetauchten Bildern) aufzufordern. Er unterstŸtzt den Klienten im Aufbau der erforderlichen Energiezufuhr  durch unlogische, chaotische, widersprŸchliche oder kreative Vorschlþge bzw. durch Einspielen von Musik und Gerþuschen und lþsst sich hierbei einzig vom Energieflu§ des Klienten leiten.

 

Der Sekundþreffekt bzw. das Nachfolgeprodukt von erfolgreich vollzogener Selbstorganisation  im Sinne einer Verbesserung oder Auflšsung kšrperlicher Symptome  aufgrund des fraktal (selbstþhnlich) strukturierten Aufbaus von Kšrper, Psyche, Geist und  Informationsstruktur (neuronale Matrix) und ihrer Interdependenz ist in der Regel nicht vermeidbar.

 

Aus der Schilderung der Tþtigkeit sollte demzufolge hervorgehen, dass es sich

a)      um eine Form der Selbstheilung handelt, die der Klient eigenverantwortlich und aktiv erarbeiten mu§; und dass

b)      diese keinerlei €hnlichkeit mehr mit der medizinischen oder psychotherapeutischen Behandlung bzw. Form der Heilung hat und sþmtliche dort erforderlichen Kenntnisse keine Anwendung finden kšnnen. [1]

 

2. Die Berufsgruppe der Synergetiker kþmpft seit Jahren um ihre Anerkennung. Sie wird bekþmpft vor allem von den Heilpraktikern.

 

Sie finden dabei vielfach die UnterstŸtzung der Verwaltung, welche ihre Tþtigkeit grundsþtzlich verbieten mšchte.

 

Eine hšchstrichterliche verwaltungsgerichtliche Klþrung der Rechtmþ§igkeit ihrer Tþtigkeit ist bisher noch nicht erfolgt; bisher liegen nur kontroverse Entscheidungen der unteren Instanzen vor.

 

Bei den Synergetikern ist eine þhnliche Entwicklung festzustellen wie bei den Geistheilern. Auch sie wurden von Behšrden und Heilpraktikern bekþmpft, bis das BVerfG vor einigen Jahren diese Versuche als verfassungswidrig bewertete.

 

Die Bestrebungen von Heilpraktikern und Behšrden sind jedoch nicht nur gegen die berufliche Betþtigung der Synergetiker gerichtet. Sie zielen auch darauf ab, ihnen jede konkurrenzschþdliche Werbung zu untersagen, obwohl Ð wie das BVerfG mehrfach entschieden Ð hat, einerseits zur effektiven BerufsausŸbung die šffentliche Information Ÿber die berufliche Betþtigung gehšrt und zum anderen die …ffentlichkeit Ð dies zeigt die fast vollstþndige Abschaffung der Werbeverbote bei den €rzten Ð ein gro§es Interesse an entsprechenden Informationen hat, zumal €rzte leider Ð wie die Erfahrung gerade in den Fþllen der Synergetiker Ð selbst keine Heilung wissen.

 

Im vorliegenden Fall geht es um die Reichweite der Werbefreiheit der Synergetiker allgemein, insbesondere auch im Internet, wie auch ihre Befugnis, trotz HWG Krankengeschichten zur Erlþuterung ihrer Tþtigkeit zu berichten.

 

 

II.

Sachverhalt

 

 

Die BeschwerdefŸhrerin (Bf.) ist ãSynergetik TherapeutinÒ. Sie trat im Internet unter ww.molnar-energy.de auf. Die Zulþssigkeit dieser Information wurde von der Verwaltungsbehšrde moniert, sodass sie die Bf. Etwa Anfang 2004 zeitweilig unterlie§. Danach stellte sie sie wiederum ins Internet. Am 03.01.2005 fŸhrte die Verwaltungsbehšrde eine Internet-Recherche durch. Auf der Seite der Bf. gelangte man durch ãLinksÒ zu einer Seite, in der Einzelsitzungen und Behandlungsablþufe beschrieben sind.

 

1. Verfahrensrelevante Sachverhalte

Verfahrensrelevant handelt es sich um folgende Beschreibungen

 

Garten der Illusion (135)

Insoweit ist vorweg klarzustellen, dass es sich hier um einen Vorgang handelte, der nicht einmal im Rahmen der BerufsausŸbung sondern nur innerhalb einer Ausbildungsgruppe erfolgte. Konkret wurde geschildert:

Der 50-jþhrige Akademiker leidet an schweren allergischen, bronchialasthmatischen Beschwerden. Diverse Behandlungen von Seiten der Schulmedizin und mehreren Heilpraktikern haben keine Besserung ergeben. Nur mit Sprays und Cortisonbehandlungen kann er Ÿberleben. Wþhrend einer Gruppensitzung im Rahmen der Ausbildung zum Synergetik Therapeuten kšnnen mehrere Personen staunend mitverfolgen, wie sich live eine Spontanheilung beim Klienten vollzieht. Hustend und nach Luft ringend hatte er sich zu der Einzelsitzung auf die Matratze gelegt, zwei Stunden spþter steht er ohne jegliche Beschwerden wieder auf. Er wirft seine Spraydose weg und lebt die nþchsten 10 Monate beschwerdefrei. Doch die Geschichte geht noch weiter....

 

BrustentzŸndung (142)

Die Klientin erzþhlt, dass sie vor kurzem eine MilchdrŸsenentzŸndung in der linken Brust hatte. Nach der þrztlichen Untersuchung (Mammographie) bekam sie fŸr kurze Zeit Penicillin, welche sie aufgrund allergischer Reaktionen wieder absetzte. Bei der Nachuntersuchung wurden ãPartikelresteÒ in der Brust festgestellt. Diese operativ zu entfernen, lehnte die Klientin ab. Sie entschied sich, die Behandlung gþnzlich abzubrechen. Bis votr einem Jahr war sie immer gesund gewesen. Damals entfernte man ihr die Gebþrmutter. Nun hat sie Angst, mit ihrer BrustentzŸndung in die ãBrustkrebsmaschinerieÒ zu geraten. In der Probesession kann der dahinterliegende Konflikt sehr schnell aufgedeckt werden. Ihre hilflose, kranke Mutter, welche sie schon seit einiger Zeit wie ihr eigenes Kind umsorgt, hatte sie nicht mehr erkannt und sich sogar von ihr abgewandt. (Mamma-Carcinom links = Mutter-Kind-Konflikt/Sorgekonflikt nach der Neuen Medizin von Dr. Hamer). Nachdem die Klientin diese Tatsache in der Sitzung erkannt, den dahinterliegenden Schmerz gespŸrt und ihre Mutter losgelassen hatte, lšste sich die BrustentzŸndung auf.

 

 

 

 

Lebensmittelunvertrþglichkeit (183)

Die Klientin befindet sich in einem schlechten Allgemeinzustand. Zudem leidet sie unter einem chronischen Erschšpfungszustand, Herzschmerzen, Atemnot sowie seit einigen Jahren an einer sehr starken Lebensmittelunvertrþglichkeit. Der tiefste Hintergrund war der Verlust ihres Schnullers, den ihr Vater achtlos in den MŸlleimer geworfen hatte. Der Schnuller hatte jedoch eine ganz wichtige Bedeutung fŸr die Klientin gehabt, da er ihr all die Wþrme gab, die sie in ihrem Elternhaus vermisste. Sie hatte das Liebste verloren, was sie in den Mund genommen hatte Ð und das Essen ist fŸr das, was sie wirklich mšchte, nþmliche Liebe und Wþrme Ð nur ein sehr schlechter Ersatz. Vor sieben Jahren befand sich die Klientin in einer schwierigen Beziehung, die ein Auslšser fŸr die Lebensmittelunvertrþglichkeit gewesen zu sein schien. Als sie die Verlustangst nicht mehr ertragen konnte, spaltete sie einen Teil ihrer Persšnlichkeit einfach ab. In dieser Sitzung holt sie sich zuerst diesen Anteil, schlie§lich auch ihren Schnuller wieder zurŸck. Dier Nahrungsmittelunvertrþglichkeit der Klientin besserte sich zusehends, so dass sie nach drei Monaten nach dieser Sitzung fast wieder alles essen konnte.

 

Die jeweils in Klammer gesetzte Zahl ist der Internetseite entnommen und entspricht der auf dieser Stelle vorgenommenen Durchnummerierung der Beispiele.

 

Aufgrund der Internet-Recherche erlie§ die Regierung von Oberbayern am 07.01.2005 einen Bu§geldbescheid. Infolge dieses Bu§geldbescheides stellte die BF. Ihre Internetseite ein.

 

 

2. Urteil des AG

Das AG MŸnchen hat im Urteil vom 25.09.2006 die Bf. Der vorsþttzlichen unerlaubten Werbung mit Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf in 3 tateinheitlichen Fþllen fŸr schuldig befunden, ¤¤ 11 Abs. 1 Nr. 3, 15 Abs. 2 Nr. 8 HWG.

 

Zur BegrŸndung fŸhrt es u.a. aus:

 

ãDas Heilmittelwerbvegesetz findet gemþ§ ¤ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG Anwendung, da die Betroffene mit ihrem Internetauftritt Werbung fŸr die von ihr praktizierte Synergetik-Therapie macht.

 

Die Betroffene mu§ sich die Seite, zu der man erst durch ãLinksÒ gelangt, auch zurechnen lassen. Auch wenn es sich um eine fremde Webseite handelt, so muss sich die Betroffene durch den Verweis auf ihre Seite die fremde Webseite vollumfþnglich zurechnen lassen. Die Betroffene wollte ja gerade auch in ihrer Eigenschaft als Synergetik-Therapeutin mit dem Inhalt der fremden Webseite die Qualitþt dieser Methode belegen und untermauern. Sie macht sich damit den Inhalt quasi zu eigen.

 

Zur †berzeugung des Gerichts handelte die Betroffene auch zumindest bedingt vorsþtzlich. Die zustþndige und sachkundige Verwaltungsbehšrde hatte der Betroffenen deutlich zum Ausdruck gegeben, dass diese Form der Werbung nicht zulþssig sei. Die von der Betroffenen geltend gemacht Verlettzung ihrer Grundrechte ist objektiv nicht gegeben. Auch wenn die Betroffene ernsthaft der Auffassung sein mag, das ihre Grundrechte verletzt seien, so kann dies nicht dazu fŸhren, dass sie geltende Gesetze nicht beachtet.

 

Aufgrund der einheitlichen und gleichzeitigen Einstellung in das Internet geht das Gericht von tateinheitlicher Begehungsweise aus.Ò

 

Das Urteil wurde am 18.10.2006 zugestellt.

 

 

3. Beschwerde

Gegen das Urteil des AG wandte sich die Bf. An das OLG mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Sie rŸgte vor allem die Verfassungswidrigkeit. Das OLG Bamberg hat durch Beschlu§ vom 16.04.2007, zugestellt am 25.04.2007, die Beschwerde zurŸckgewiesen. Gegen die Entscheidungen wendet sich die BF mit der Verfassungsbeschwerde an das BVerfG.

 

 

 

 

 

 

III.

Rechtslage

 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde ist zulþssig, annahmefþhig und begrŸndet.

 

 

(...........)

 

 

1. Ma§stab

Ma§gebliches Grundrecht, auf das sich die Bf. Bei ihrer Information Ÿber die Homepage berufen kann und das vom AG nicht im gebotenen Umfang geprŸft worden ist, ist das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 I GG.

 

Entgegen dem AG ist bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung am Ma§stab des Art. 12 I GG das HWG auf die Synergetik-Methode nicht anwendbar und stellen Links zu Kurzfassungen hier in Rede stehender Berichte keine verbotenen Wiedergabe von Krankengeschichten im Sinne des HWG dar.

 

Das BVerfG verweist zu recht darauf, dass die Sicherung der Grundrechte vorrangig Sache der Fachgerichte wie hier des AG und des OLG ist; die im Falle der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unvermeidliche Verfassungsbeschwerde ist nur ein subsidiþrer Rechtsbehelf (vgl. auch ¤ 90 II BVerfGG).

 

2. Schutzbereich

Die Tþtigkeit als Synergetikerin ist ein Beruf (vgl. BVerfGE 7, 377 ff.), der grundsþtzlich den Schutz des Art. 12 I GG genie§t. Schlie§lich handelt es sich um eine Tþtigkeit, die der Schaffung und Erhaltung des Lebensunterhalts dienen kann.

 

Der Beruf ist auch erlaubt. Die Tþtigkeit der Bf. als Synergetikerin ist erlaubnisfrei.

 

Sie stellt keine HeilkundeausŸbung im Sinne von ¤ 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilPrG) dar.

 

Die AusŸbung von Heilkunde setzt die Feststellung, Heilung und Linderung von Krankheiten, Leiden oder Kšrperschþden von Menschen voraus.

 

Hieran fehlt es bei der Tþtigkeit der Bf.. Synergetiker lindern oder heilen nicht selbst. Sie gewþhren lediglich Hilfe zur Selbstheilung. Zwar wird es kaum einen medizinischen Heilungserfolg geben, der unabhþngig vom Heilungswillen des Patienten ist; trotzdem bestehen grundsþtzliche heilmethodische Unterschiede zur Methode der Synergetik. Die Trennungslinie verlþuft dort, wo die Mitwirkung des Patienten zur dominanten Grš§e im Genesungsprozess wird und wo die technische Qualifikation der Behandlungsmethode den Ausschlag gibt. Die Aufgabe des Synergetikers beschrþnkt sich darauf, die Klienten durch Abspielen von Musik, Vorlesen von Entspannungsbþndern, RŸckwþrtszþhlen lassen und das Suggerieren des Herabsteigens in die eigene Seele sowie das …ffnen von inneren TŸren in den gewŸnschten Zustand der Entspannung zu versetzen. Eine Diagnose wird dabei nicht gestellt.

 

Deshalb unterscheide sich diese Methode auch erheblich von den gelþufigen Methoden der Psychoanalyse, welche einer Erlaubnis bedŸrfen. Bei der Psychoanalyse ist die Deutung von Trþumen, Erlebnissen und Widerstþnden neben der Schilderung des Patienten derart wichtig, dass der Heilungserfolg wesentlich von der wissenschaftlich angeleiteten und schulmþ§ig spezialisierten Fþhigkeit des Therapeuten abhþngig ist.

 

Die synergetischen Heilungshilfen sind dagegen prinzipiell anders strukturiert. Es geht nicht um methodisch fundierte Fremd- und Selbstdeutung vergangener Erlebnisse, sondern um die Festsetzung von den Klienten selbst vorhandener Krþfte, die in Anlehnung an physikalische Konzepte als Energien aufgefasst werden. Ist durch die angeleiteten (Selbst-) Gesprþchssitzungen der Anschluss hieran gefunden, lþuft der Heilungsvorgang ohne weitere Heilungshilfen des Synergetikers wesentlich von selbst ab. Der Klient ist  nicht wie ein Patient auf Heilung angewiesen, sondern er heilt sich selbst.

 

Insofern ist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2004 (1 BvR 784/03) hinzuweisen. In dieser Entscheidung hatte das Gericht Ÿber die Erlaubnispflicht in einem Fall des geistigen Heilens zu befinden. Der Antragsteller wandte sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen den Eingriff in seine Berufsfreiheit, nachdem sein Antrag auf Heilpraktikererlaubnis mit der BegrŸndung abgelehnt wurde, durch das von ihm praktizierte Handauflegen kšnnten Schþden der Volksgesundheit nicht ausgeschlossen werden. Das BVerfG gab dem Antragsteller Recht und fŸhrte aus, durch das Mittel ãHandauflegenÒ seien gesundheitliche  Gefahren nicht hinreichend wahrscheinlich.

Der Synergetiker gibt noch nicht einmal Ð wie der Handaufleger Ð ãheilende EnergieÒ weiter. Gesundheitliche Gefahren fŸr seinen Klienten sind daher noch weniger bzw. Ÿberhaupt nicht zu erwarten bzw. zu befŸrchten.

 

Zur Wahrnehmung beruflicher Betþtigungen sind die Berufsangehšrigen wie hier die Synergetiker darauf angewiesen, Ÿber ihre berufliche Tþtigkeit zu informieren. Werbung wie die Weitergabe von Informationen ist unverzichtbar fŸr eine BerufsausŸbung.

 

Dieses Recht zur Werbung besteht als Teil des Grundrechts der BerufsausŸbung bei allen erlaubten Betþtigungen.

 

Die in Art. 12 GG enthaltene Freiheit der BerufsausŸbung schlie§t die Au§endarstellung einschlie§lich der Werbung von selbststþndig Berufstþtigen allein, soweit sie auf die Fšrderung des beruflichen Erfolgs gerichtet ist. Das BVerfG betont in stþndiger Rspr., dass freiberuflich tþtige ganz allgemein darauf angewiesen sind, potentielle Mandanten Ÿber ihr Dienstleistungsangebot zu informieren (BVerfG E. 85,2 148,2 146; 94, 372, 389; NJW 2002, 3091). Dies gilt auch fŸr Synergetiker.

 

Die Bf. Kann sich daher grundsþtzlich auf das Grundrecht der BerufsausŸbungsfreiheit berufen.

 

3. Eingriff

Das Urteil des AG stellt einen rechtserheblichen Eingriff in das Grundrecht der Bf. auf BerufsausŸbungsfreiheit dar. Schlie§lich  wird ihr die Information Ÿber die berufliche Betþtigung durch Wiedergabe von Beispielen Ð selbst Ÿber blo§e Links Ð unmšglich gemacht.

 

4. Rechtswidrigkeit

Der entsprechende Eingriff ist rechtswidrig.

 

Es ist formell nicht durch eine gesetzliche Grundlage gedeckt, Art. 1212 GG. In jedem Fall ist das Verbot unverhþltnismþ§ig.

 

 

a)      Fehlen einer gesetzlichen Grundlage

Zur BegrŸndung der verhþngten Geldbu§e ist das Amtsgericht fehlerhaft von Verstš§en der Bf. gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) ausgegangen. Das HWG findet aber auf die Bf. weder persšnlich noch sachlich Anwendung.

 

aa) Keine Anwendbarkeit des HWG auf Betþtigungen von Synergetikern

Nach ¤ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG findet das Gesetz Anwendung auf die Werbung fŸr andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstþnde soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Kšrperschþden oder krankhaften Beschwerden bei Menschen oder Tier bezieht.

 

(1) Der fŸr das HWG ma§gebliche Begriff der ãBehandlungÒ mag zwar weitergehend als der Begriff ãAusŸbung der HeilkundeÒ im Sinne des Heilpraktikergesetzes (HPG) sein. Er ist jedoch nicht unbegrenzt anwendbar angesichts der Zielsetzung des Gesetzes.

Eine Behandlung im Sinne von ¤ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG verlangt, anders als die AusŸbung der Heilkunde im Sinne von ¤ 1 Abs. 2 HPG, zwar keine Tþtigkeit, die nach allgemeiner Auffassung im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tþtigkeit þrztliche Fachkenntnisse voraussetzt (Doepner a.a.O. m.w.N.).

 

 

Es mag auch noch zutreffen, wenn an die heilkundliche Kenntnisse bei der Frage der Anwendbarkeit des HWG keine strengen Anforderungen gestellt werden dŸrfen, da ansonsten der Schutzzweck dieses Gesetzes unterlaufen wŸrde (Gršning ¤ 1 Rn. 330 mit Beispielen unter Rn. 331).

 

(2) Es vermag jedoch nicht zu Ÿberzeugen und hþlt einer RechtsprŸfung nicht stand, wenn seitens des AG wie auch anderer Gerichte auf eine positive Umschreibung des Anwendungsbereichs des HWG und des Begriffs ãBehandlungÒ všllig verzichtet wird und unter Berufung auf den Gesetzeszweck praktisch jede Betþtigung als ãBehandlungÒ angesehen wird.

 

Wenn auch das HWG weiter ist als das HPG, so geht es nicht an, den Anwendungsbereich des Gesetzes auf Tþtigkeiten jeder Art zu erstrecken. Eine solche Auslegung ist weder mit dem Gebot der Bestimmtheit noch mit dem Gesetzeszweck zu vereinbaren.

 

Es vermag daher nicht zu Ÿberzeugen, wenn das HWG subjektiv vom AG und anderen Gerichten auf die Betþtigung von Synergetikern angewandt wird.

 

bb) Keine Zurechnung von blo§en Links am Ma§stab des UWG

 

Auch in objektiver Hinsicht ist es nicht vertretbar, das HWG auf die hier in Rede stehende Ermšglichung der Wiedergabe von Geschichten Betroffener mittel Links auf der eigenen Homepage anzuwenden.

 

¤ 11 I Nr. HWG (vgl. auch ¤ 12 II HWG) bestimmt, dass au§erhalb der Fachkreise u. a. fŸr Verfahren und Behandlungen nicht mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf geworben werden darf.

 

Nach heute herrschender Meinung kšnnen zwar Verfasser von Krankengeschichten im Sinne von 11 Nr. 3 HWG auch Laien sein, etwa Journalisten oder Patienten (vgl. Doepner ¤ 11 Nr. 3 Rn. 12; Gršning ¤ 11 Nr. 3 Rn. 4 m.w.N.).

 

Es vermag jedoch nicht zu Ÿberzeugen, eine solche ãWerbungÒ auch anzunehmen, wenn die Werber sich auf blo§e Links beschrþnken.

 

(1) Ein Hyperlink stellt in der Regel einen Querverweis durch eine andere Adresse im www (URL). Durch das Anklicken eines Hyperlinks erhþlt der Nutzer die unter dieser Adresse enthaltenen Informationen. Jedoch erhþlt er diese nicht von demjenigen, der den Hyperlink gesetzt hat, sondern von dem Betreiber der Website, deren Adresse durch die Aktivierung des Hyperlinks durch den Browser des Nutzers angewþhlt wurde. Ein Hyperlink ist somit im Prinzip mit einem Quellennachweis in einer Fu§note in der analogen Welt vergleichbar mit dem Unterschied, dass die Quelle bequem mit einem Klick erreichbar ist, wþhrend anderenfalls die in dem Quellennachweis URL manuell oder mittels ãCopy and PasteÒ in den Browser eingegeben werden mŸsste.

 

(2) Die Kurzfassungen befinden sich nicht auf der Homepage der Bf., sondern auf der Homepage einer anderen Person Die Betroffene hat den Zugang zu den ãKurzfassungenÒ durch das Setzen eines so genannten Hyperlinks erleichtert. Das Setzen eines solchen Links stellt kein Werben fŸr den Inhalt der Homepage dar, auf die verlinkt wird. Damit macht die Betroffene sich den Inhalt der fremden Homepage auch nicht zu Eigen. Zudem ist fŸr die Besucher ihrer Homepage deutlich erkennbar, dass sie die Inhalte, mit denen sie verlinkt ist, nicht als eigene behandeln lassen will. Weiter wird der Besucher nicht direkt auf die andere Homepage mit der Unterrubrik geschaltet, sondern auf die Startseite der anderen Homepage. So wird daher lediglich ermšglicht, dass sie die Inhalte, mit denen sie verlinkt ist, nicht als eigene behandeln lassen will. Weiter wird der Besucher nicht direkt auf die andere Homepage mit der Unterrubrik geschaltet, sondern auf die Startseite der anderen Homepage. So wird daher lediglich ermšglicht, dass der Besucher seinerseits den Weg zu den ãKurzfassungenÒ findet. Er muss auf dem Weg zu den Kurzfassungen unter insgesamt 80 auf dem Weg liegenden Links die vier jeweils richtigen finden, um zu den Beispielen zu gelangen.

 

Nach der Rechtsprechung zu wettbewerbsrechtlichen Verstš§en bei Verlinkung von Internetseiten ist zudem zu berŸcksichtigen, dass wenn fŸr miteinander verlinkte Internetseiten unterschiedliche Unternehmen rechtlich verantwortlich sind, so ist dasjenige Unternehmen, auf dessen Internet-Angebot mittels Link verzweigt wird, ohne das Hinzutreten besonderer Umstþnde fŸr die Inhalte auf der Ÿbergeordneten Internet-Seite selbst dann nicht wettbewerbsrechtlich verantwortlich, wenn beide Unternehmen konzernverbunden sind und die Verlinkung auch im Interesse des Betreibers der untergeordneten Seite erfolgt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 24.02.2005 Ð 5u 72/04 Ð TFT-Display).

 

(3) Derartige Links kšnnen am Wortlaut wie Schutzzweck des HWG gemessen nicht als Werbung i.S.d. ¤¤11, 12 HWG angesehen werden. Sie mŸssen sich die Informationen Dritter nicht nach dem HWG zurechnen lassen. Schlie§lich handelt es sich um eine fremde Website. Dieser Bewertung kann nicht entgegengehalten werden, dass die Bf. ja gerade in ihrer Eigenschaft als Synergetik-Therapeutin mit dem Inhalt der fremden Website die Qualitþt dieser Methode belegen und untermauern.

 

Das Amtsgericht hat všllig die bisherige Rechtsprechung des BGH missachtet, der gleich in mehreren aktuellen Entscheidungen die Bedeutung der Link-Freiheit fŸr die Nutzung des Internet betont hat. Der BGH sieht Hyperlinks als ãelektronische VerweiseÒ und stellt dazu fest, dass die ãsinnvolle Nutzung der unŸbersichtlichen InformationsfŸlle vom world wide web ohne den Einsatz von Hyperlinks zur VerknŸpfung der dort zugþnglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wþreÒ (vgl. G MMR 2004, 529 mit Anm. Hoffmann).

 

Es wþre, diese Rechtsprechung in den Blick nehmend, gleicherma§en eigenartig, wenn man sich Ÿber rechtswidrige Angebote im Internet keinen Eindruck verschaffen kšnnte. Wer Ÿber falsches Verhalten im Netz aufklþren will, muss auch einen Hinweis auf die betreffenden Seiten veršffentlichen kšnnen bzw. veršffentlichen dŸrfen.

 

(4) Einer Zurechnung der Links am Ma§stab des HWG steht auch ¤ 8 II TDG entgegen, durch das die Verantwortlichkeit des ãVerlinkersÒ fŸr den rechtswidrigen Inhalt verlinkter Ð also fremder Ð Webseiten geregelt wird.

 

(3) Keine Wiedergabe von Krankengeschichten

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde aus GrŸnden der Rechtsfortbildung erscheint auch deshalb geboten, weil seitens des Gerichts verkannt wird, dass es sich bei den ãKurzfassungenÒ nicht um die ãWiedergabe von KrankengeschichtenÒ im Sinne des HWG handelt.

 

Nicht jede šffentliche Erzþhlung von Krankengeschichten kann von dem Werbeverbot erfasst werden; es kann nur um solche Personen gehen, von deren Erzþhlungen eine besondere Unsachlichkeit der Beeinflussung der Werbeadressaten ausgeht (vgl. Doepnner, HWG-Kommentar, ¤ 11 Nr. 3, Rn. 12).

 

In erster Linie gehšren dazu die Personen des besonderen Patientenvertrauens, wie €rzte und Heilpraktiker. Denn deren Bericht wird vom Patienten mit besonderem Vertrauen in die Therapierelevanz aufgenommen, obgleich die Krankengeschichte keine sachlichen Informationen Ÿber die Heilungsmethode und deren wissenschaftlicher Fundierung erhþlt, sondern primþr auf gefŸhlsmþ§ige Reaktionen im Publikum abzielt.

 

Ganz anderen muss jedoch fŸr die Krankengeschichten von Laien und Patienten gelten. Zwar ist zuzugeben, dass auch von solchen Erzþhlungen unsachliche Beeinflussungen ausgehen kšnnen, Doch dies ist nicht spezifisch fŸr Heilmittelwerbung. Das HWG zielt nicht auf die allgemeinen lauterkreisrechtlichen Wirkungen ab, sondern ist speziell auf die BerufsausŸbung von €rzten, Heilpraktikern und sonstige fachlich qualifizierte und deshalb ein Vertrauen in Anspruch nehmenden Personen ausgerichtet. Demzufolge mŸssen die Personen, welche keine typischen Vertrauenstrþger sind, vom Verbotsumfang ebenso ausgenommen werden, wie dies aufgrund der technologischen Reduktion zu ¤ 1 HeilPrG der Fall ist.

 

Bei den im Urteil monierten Kurzfassungen handelt es sich um die Aussagen der Klienten von Synergetikern. Dabei handelt es sich um die Wiedergabe von Originalsituationen. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der ãSynergetik-WerbungÒ nicht um Gesprþchsmitschnitte aus Gesprþchssitzungen handelt, sondern um Aussagen der Klienten Ÿber etwas, was in der Vergangenheit als Krankheits- oder Selbstheilungsvorgang abgelaufen ist. Die abgedruckten Mitschnitte sind daher auch keine Geschichten sondern Dokumentationen.

 

(b) Unverhþltnismþ§igkeit

Das Werbeverbot ist in jedem Fall unverhþltnismþ§ig. Das AG Ð wie auch die bisher vorliegende Judikatur zu vergleichbaren Fþllen Ð haben dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung des HWG am Ma§stab des Art 12 I GG nicht entsprochen, soweit danach dem Gebot der Verhþltnismþ§igkeit Rechnung zu tragen ist. Die Verurteilung der Bf. stellt einen nicht erforderlichen Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 I GG dar.

 

aa) Das durch Art. 12 I GG gewþhrleistete Recht jedes Berufsangehšrigen, fŸr seine Tþtigkeit zu werben, muss bei der Auslegung und Anwendung der einschlþgigen Normen wie hier des HWG in die Abwþgung einbezogen werden. Im Urteil des AG fehlt diese PrŸfung.

 

bb) Es lþsst damit au§er Acht, dass den Angehšrigen freier Berufe Ð nichts anderes gilt fŸr Synergetiker Ð nicht jede, sondern lediglich eine berufswidrige Werbung verboten ist (BverfGE 71, 172 ff., 85, 248, 257). Sachangemessene Informationen, die den mšglichen Patienten oder Interessenten nicht verunsichern, sondern eher als mŸndigen Menschen befþhigen, von der von der freien Arztwahl sinnvoll Gebrauch zu machen, sind anerkannterma§en zulþssig (BverfGE 82, 18, 28; NJW 2002, 1331; 2002, 3091; 2003, 2818).

 

cc) Die Vorschriften des HWG und ihre Auslegung stehen Ð so u. a. BVerfG (NJW 2004, 2660) Ð mit Art. 12 I GG nur in Einklang, solange dem HWG, das einer Verleitung zur Selbstbehandlung bestimmter Krankheiten und Leiden entgegenwirken soll (BGH GRUR 19619, 806; Doepner HeilmittelwerbeG, 2. Aufl. 2000, ¤ 10 R. E. 9) im Bereich der Selbstdarstellung der Berufsangehšrigen wie z. B. der €rzte keine eigenstþndige Bedeutung beigemessen wird. Jede andere Auslegung mŸsse sich vor Art. 74 I Nr. 19 GG rechtfertigen (vgl. BVerfG 102, 26, 22). Die Gerichte mŸssten in Anwendung des HWG auf den konkreten Fall dem Ma§stab des Art. 12 I GG gerecht werden. Von der Beachtung dieser Grundsþtze kann jedoch in der Entscheidung des AG keine Rede sein.

 

dd) Wenn das HWG aber nur entgegenwirken soll einer Verleitung zur Selbstbehandlung oder Selbstmedikation bestimmter Krankheiten und Leiden, ihm im Bereich der Selbstdarstellung der Betroffenen keine eigenstþndige Bedeutung zukommt, dann ist nicht erklþrlich, warum man Synergetiker daran hindern soll, auf entsprechende Dokumentationen zu verweisen.

 

Schlie§lich verleiten sie nicht zur Selbstbehandlung i.S.d. HWG mit ihrer Art von Hilfestellung bei dem Versuch einer Selbstheilung seitens der Patienten. Wie oben dargelegt, beschrþnkt sich die Aufgabe des Synergetiker darauf, die Klienten durch Abspielen von Musik, Vorlesen von Entspannungsbþndern, RŸckwþrtszþhlen lassen und das suggerieren des Herabsteigens in die eigene Seele sowie das …ffnen von inneren TŸren in den gewŸnschten Zustand der Entspannung zu versetzen. Eine Diagnose wird dabei nicht gestellt.

 

Diese blo§e Hilfestellung des Synergetikers ist nicht erlaubnispflichtig nach dem HeilprG, weil wie beim verfassungsgerichtlich als erlaubnisfrei eingestuften Geistheiler keine Tþtigkeit ausgeŸbt wird, welche der staatlichen Kontrolle wegen mšglicher Gefahren fŸr die Patienten bedarf. Wenn aber die Tþtigkeit ungefþhrlich und erlaubnisfrei ist, warum soll dann nicht darŸber berichtet werden dŸrfen?

 

 

Ein Verbot derartiger Informationen einschlie§lich Links kšnnte nur gerechtfertigt werden, wenn von der Selbstheilung wieder UnterstŸtzung des Synergetikers irgendwelche Gefahren fŸr die Kranken ausgehen. Bestehen aber keine gefahren, dann sind auch Verbote am Ma§stab des Art. 12 I GG nicht zu rechtfertigen. Das AG verkennt, dass letztlich nur eine Verbreitung von Krankengeschichten, welche zu einer die Gesundheit des Einzelnen gefþhrdenden Selbstbehandlung fŸhren kann, ein Verbot rechtfertigt. Die undifferenzierte Einbeziehung von Krankengeschichten jeder Art ohne PrŸfung des Inhalts ist am Ma§stab des HWG und des Betos einer verfassungskonformen Auslegung nicht zu rechtfertigen.

 

ee) Es lþsst sich nicht erkennen, wie und wodurch das entsprechende Verbot dem Gemeinwohlbelang des Gesundheitsschutzes dienen kann.

 

Im Hinblick auf Art. 12 I GG muss zwischen dem Nutzen fŸr das Gemeinwohl und den die Berufstþtigen belastenden Vorkehrungen sinnvoll abgewogen werden. Diese Abwþgung setzt voraus, dass der Bezug gesetzlich angeordneter Ma§nahmen zum Gemeinschaftsgut hinreichend spezifisch ist und Eignung und Erforderlichkeit der Ma§nahme nachvollziehbar begrŸndet werden. Je enger der Bezug von Vorschriften zu einem Schutzgut ist, desto eher lassen sich Eingriffe in die BerufsausŸbungsfreiheit verfassungsrechtlich rechtfertigen. Steht dagegen die Beschrþnkung nur in einem entfernten Zusammenhang zum Gemeinschaftsgut, so kann dieser nicht generell Vorrang vor der BerufsausŸbungsfreiheit beanspruchen (vgl. BverfGE 85, 248, 261).

 

Die fraglichen Vorschriften des HWG bekþmpfen aber unstreitig nicht unmittelbar bestimmte Gesundheitsgefahren. Sie wollen lediglich der Verunsicherung von Kranken begegnen und verhindern, dass langfristig negative RŸckwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevšlkerung verursacht werden.

 

Es ist hier aber im Fall der Bf. als Synergetikerin nicht erkennbar, welche Verunsicherung durch entsprechende Informationen verursacht werden sollen.

 

ff) Es ist Ð so auch das BVerfG Ð bereits zweifelhaft, ob die Vorschriften des HeilmittelwerbeG auf die Selbstdarstellung eines Arztes, der Ÿber Behandlungen mit einem bestimmten Medikament informiert, Anwendung finden kann, solange der Arzt nicht in Erwerb bestimmter Mittel empfiehlt. Nur bei einem Einfluss auf das Kaufverhalten der Patienten kšnnte z. b. der Verkehr von Arzneimitteln betroffen sein.

 

Diese Erwþgungen mŸssen erst recht gelten, wenn jemand wie die Bf. nur als Synergetikerin tþtig ist und sie nur Ð zudem nur Ÿber Links Ð auf Berichte bzw. Geschichten Dritter verweist. Schlie§lich wird mit dieser Information nicht eine bestimmte Behandlung empfohlen.

 

gg) Das AG hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob in Fallkonstellationen der hier fraglichen Art nicht das Recht auf Selbstdarstellung gegenŸber dem Gesetzeszweck des HWG Vorrang hat. Es fehlt in jedem Fall všllig die unverzichtbare Abwþgung.

 

hh) Mit der uneingeschrþnkten Subsumtion blo§er Links in die Verbote des WG hat das AG auch au§er Acht gelassen, dass es sich bei der Werbung im Internet um ein Medium handelt, das als passive Darstellungsplattform in der Regel von interessierten Personen auf der Suche nach ganz bestimmten Informationen aufgesucht wird und sich daher der breiten …ffentlichkeit nicht unvorbereitet aufdrþngt (BVerfG NJW 2003, 2818). Auch der BG (WRP 2004, 2121) hat in seiner Rechtsprechung zum freiberuflichen Werberecht inzwischen klargestellt, dass die Werbung auf einer Homepage vor dem Hintergrund zu beurteilen ist, dass das gewþhlte Werbemedium eine passive Darstellungsform darstellt.

 

Diese Passivitþt der Darstellungsform Ð sie wird erst recht bei der Verwendung blo§er Links deutlich Ð muss bei der Heranziehung des HWG einfach Ð wie verfassungsrechtlich herangezogen werden. Schlie§lich geht es hier neben der Berufsfreiheit der Innformanten wie der Synergetiker um die Informationsfreiheit der im Internet Recherchierenden.

 

Festzuhalten ist, dass bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des HWG ein Verbot der hier fraglichen ãWerbung mittels Links nicht zu rechtfertigen ist, da es nicht erforderlich ist im Interesse des Gemeinwohls.

 

Die zulþssige Verfassungsbeschwerde ist begrŸndet.

 

(Dr. Kleine-Cosack)

Rechtsanwalt

 

 

 

 



[1] Grundlage des hier geschilderten Vorgangs ist die Ingenieur-Arbeit des BegrŸnders, in der er 1975 eine WasserstrahldŸse aus 100 Plexiglas-Scheibchen von 1mm und unterschiedlich ausgefrþstem innerem Durchmesser herstellte. Aus beliebigem und intuitivem Ziehen bzw. Umsetzen der einzelnen Scheibchen (wobei jeweils der Durchmesser der DŸse verþndert wird) ergab sich dann der optimale Durchflu§, der nicht mehr zu verbessern war. Das Optimum wurde nicht mittels mathematischer Berechnung erzielt, sondern durch das ãScheibchen ZiehenÒ hatte sich der optimale Zustand von selbst eingestellt. Diese experimentelle Anordnung und DurchfŸhrung entspricht exakt dem Grundversuch des Ingenieurs Schwefel, der damit die Evolutionbionik begrŸndete.

Dieses Modell hat der Klþger nachfolgend auf  die Arbeit mit den Energiebildern Ÿbertragen, sodass sich hier in Anlehnung an die Chakren-Lehre (Chakra = Energiezentrum) der Energieflu§ des Menschen optimiert. Die Erhšhung des Energieflusses vollzieht sich Ÿber die oben bereits geschilderte selbstorganisatorische Verbesserung der Energiebilder hin zu einer Annþherung an die idealtypische Urbildsymbolik. Bei diesen Urbildern handelt es sich um die aus den Strukturwissenschaften bekannten sog. Attraktoren, die eine enorme Verdichtung und BŸndelung von Informationen in sich tragen. Die Annþherung an die idealtypischen Qualitþten der Urbilder durch selbstorganisatorische Transformation wird vom Klienten subjektiv als zunehmende Harmonie, Stabilitþt und inneres Einverstandensein erlebt und setzt sich auf kšrperlicher Ebene in der Auflšsung von Symptomen um.