Gesundheitsamt Aachen verbietet Selbstheilung mit synergetischen Innenweltreisen

Dr. Plum vom GA Aachen respektiert nicht das GG § 12 Berufsfreiheit, obwohl das Bundesverfassungsgericht aktuell vom 2. März 2004 diesen Artikel §12 GG ausführlich würdigte. Es liegt der Verdacht nahe, daß das Gesundheitsamt Aachen nicht die Verbraucher und die Volksgesundheit würdigt. Das Verbot gilt generell auch für gesunde Menschen. Der Verbotstext hat komplette Passagen aus Dr. Hepp (GA Goslar) Akutverbot. Unglaublich: Fantasiereisen sind verboten, sie könnten zur Heilung führen und damit fällt die Methode unter "Heilmethoden". Heißt das, die Kranken sollen krank bleiben? Denn auf Krankenschein gibt es keine Fantasiereisen!
Wieviele "Dr. Hepp's" gibt es noch ein Deutschland?

 

Hier können Sie den Einspruch der betroffenen Synergetik Therapeutin lesen.

Per Einschreiben

Stadtverwaltung Aachen
- A 53 - Gesundheitsamt
z.Hd. Herrn Dr. Plum
Hackländerstraße 5
52058 Aachen

Aachen, den 07.04.2004
Durchführung des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

Ihre Ordnungsverfügung vom 04.02.2004
Mein Widerspruch vom 16.02.2004
Ihr Schreiben vom 23.03.2004

Sehr geehrter Herr Dr. Plum,

mit Post vom gestrigen Tage erhielt ich Ihr o. g. Schreiben vom 23.03.2004, in welchem Sie mir zu meinem Bedauern mitteilen, dass Sie auch nach Ihrerseits erfolgter erneuter Überprüfung des Sachverhaltes zu keiner für mich günstigeren Beurteilung gelangen konnten. Meinen Widerspruch haben Sie nunmehr der Bezirksregierung Köln zur weiteren Entscheidung zugeleitet.

Den in meinem Schreiben vom 16.02.2004 gegen Ihre Ordnungsverfügung vom 04.02.2004 eingelegten Widerspruch mit der dort meinerseits dargelegten Begründung halte ich in vollem Umfang aufrecht. In Ergänzung hierzu berufe ich mich auf Art.12 Abs.1 des Grundgesetzes, wonach alle Deutschen das Recht haben, ihren Beruf frei zu wählen und auszuüben.

Vorliegend strittig ist der Umfang der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz im Falle der von mir ausgeübten Synergetik- Therapie.

Gemäß § 1 Abs.1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17.02.1939, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2001, bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ohne Bestallung als Arzt ausüben will. Nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Die Erlaubnis wird nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i der ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. In der landesrechtlich geregelten Überprüfung werden u. a. hinreichende Kenntnisse in Anatomie, Pathologie sowie in Diagnostik und Therapie erwartet.

Wie Ihnen bekannt, gebe ich als Synergetik Therapeutin meinen Klienten lediglich eine Anleitung zu ihrer Selbstheilung. Die Synergetik- Therapie schafft nur die Randbedingungen zur Selbstheilung ohne selbst zu heilen. Selbstheilung und Symptomfreiheit geschieht durch innere Klärung von Beziehungskonflikten, die der Klient ausschließlich selbst leisten muss. Ich erstelle im Rahmen der Synergetik- Therapie weder Diagnosen noch verschreibe ich Medikamente oder verwende medizinische Geräte. Ich gebe keinerlei Heilungsversprechen ab. Ich rate den Klienten dringend dazu, weiter Hausärzte und Spezialisten zu konsultieren. Hierfür benötige ich selbstverständlich keine
Seite 2 zum Schreiben vom 07.04.2004

Heilpraktikerprüfung.

Meine Befähigung sehe ich durch Ausweis des Institutes für Synergetik- Therapie als nachgewiesen an.

Das Gesundheitsamt Aachen stufte nun meine Tätigkeit als Synergetik- Therapeutin als Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz ein und untersagte mir die selbständige Ausübung der Synergetik- Therapie unter Verweis auf die Erforderlichkeit der Überprüfung von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Schutz der Volksgesundheit. Verrichtungen bei der Synergetik- Therapie, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzten, fielen gleichwohl unter die Erlaubnispflicht, wenn sie Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge hätten, dass frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetze, verzögert werden könne.
Dies rüge ich als Verletzung meines Grundrechtes aus Art. 12 Abs.1 des Grundgesetzes. Meine Tätigkeit ist nicht erlaubnispflichtig nach dem Heilpraktikergesetz, weil es sich bei ihr nicht um Ausübung von Heilkunde handelt. Für den Eingriff in meine Berufswahlfreiheit gibt es keine wichtigen Gemeinwohlgründe, da ich mit meinem Beruf keinerlei Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Die Ablegung einer Kenntnisüberprüfung auf medizinischem Gebiet ist überdies unzumutbar, denn sie dient nicht meiner zukünftigen Berufsausübung.
Das Erscheinungsbild meiner Tätigkeit als Synergetik- Therapeutin weist keine Ähnlichkeit mit einer ärztlichen Tätigkeit auf. Auf dieser Grundlage fehlt das für eine Unterstellung unter die Erlaubnispflicht erforderliche Gefährdungspotential.

Bei der Gesundheit der Bevölkerung handelt es sich zweifelsohne um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz eine subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht. Dass heilkundliche Tätigkeit grundsätzlich nicht erlaubnisfrei sein soll, hat im Hinblick auf das Schutzgut Gesundheit selbstverständlich seinen Sinn. Es geht um eine präventive Kontrolle, die nicht nur die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen erfasst.
Ihre Ordnungsverfügung vom 04.02.2004 und das mir gegenüber dort ausgesprochene Berufsverbot haben Bedeutung und Tragweite meines Grundrechtes aus Art. 12 Abs.1 GG verkannt, indem sie meine Tätigkeit als Synergetik- Therapeutin als Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes angesehen haben. Die hieraus abgeleitete Erlaubnispflicht führt zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung meiner Berufswahlfreiheit. Solche Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft.

Die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz ist in meinem vorliegenden Falle nicht geeignet, den mit ihr erstrebten Zweck des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen. Meine Tätigkeit als Synergetik- Therapeutin beschränkt sich auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte meiner Klienten. Ärztliche Fachkenntnisse sind hierfür nicht erforderlich zumal ich unabhängig von etwaigen Diagnosen handele. Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch eine Vernachlässigung notwendiger ärztlicher Behandlung ist mit letzter Sicherheit nie auszuschließen, wenn Kranke außer bei Ärzten bei anderen Menschen Hilfe suchen. Dieser Gefahr kann aber gerade in meinem Fall durch die Erfordernis einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht adäquat vorgebeugt werden. Arzt und Heilpraktiker stehen einander im Behandlungsansatz viel näher als Synergetik- Therapeuten, welche lediglich die Selbstheilungskräfte ihrer Klienten aktivieren. Wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird den Arzt eher für entbehrlich halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen werden darf. Deshalb wird bei den Heilpraktikern das Vorliegen gewisser medizinischer Kenntnisse geprüft und für die Erteilung der Erlaubnis vorausgesetzt. Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten in gewisser Hinsicht in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundlichen Maßstäben Geprüften zu begeben.
Genau diesen Eindruck möchte ich allerdings vermeiden. Statt Behandlung bietet die Synergetik- Therapie ausschließlich eine Hilfe zur Selbsthilfe und weckt nicht die Erwartung auf einen heilkundlichen Beistand. Die Gefahr, notwendige ärztliche Hilfe zu versäumen, würde daher eher vergrößert, wenn Synergetik- Therapie als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern verstanden würde. Hingegen dürften ganz andersartige, ergänzende Vorgehensweisen wie vorliegend bei der Synergetik- Therapie wohl kaum den Eindruck erwecken, als handele es sich um einen Ersatz für medizinische Betreuung.

Die Heilpraktikererlaubnis wie auch die ärztliche Approbation zielen nicht auf eine Heilung durch Selbstheilung. Wer Letztere in Anspruch nimmt, geht einen Dritten Weg, setzt sein Vertrauen nicht in die Heilkunde und wählt bewusst etwas von einer Heilbehandlung Verschiedenes, wenngleich auch von diesem Weg Genesung erhofft wird. Dies zu unterbinden ist allerdings nicht Sache des Heilpraktikergesetzes.

Ich muss an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich bei der Synergetik- Therapie keine diagnostische Tätigkeit entfalte, dass ich nicht nur auf das Erstellen einer eigenen Diagnose verzichte, sondern mich darüber hinaus – anders als der Heilpraktiker – lediglich auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte meiner Klienten beschränke. Nach dem Erscheinungsbild entspricht daher meine Tätigkeit als Synergetik- Therapeutin keineswegs der ärztlichen Tätigkeit. Je weiter sich somit das Erscheinungsbild der Synergetik- Therapie von medizinischer Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential, das im vorliegenden Zusammenhang allein geeignet ist, die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen.

Gesteht man dem Gesundheitsamt Aachen im Hinblick auf die Eignung der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz zur Abwehr mittelbarer Gefahren für die Volksgesundheit eine Einschätzungsprärogative zu, fehlt es vorliegend jedenfalls an der Erforderlichkeit dieser Maßnahme zum Schutze der Gesundheit.

Da die mit meiner Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefahren ersichtlich nur im Versäumen ärztlicher Hilfe liegen können, muss lediglich sichergestellt werden, das ein solches Unterlassen von mir weder veranlasst oder gestärkt wird. Einer Überprüfung meiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten, die den Heilpraktiker kennzeichnen, bedarf es hierzu jedoch nicht. Es muss gewährleistet sein, dass ich als Synergetik- Therapeutin die Klienten zu Beginn einer Therapie ausdrücklich darauf hinweise, dass diese Therapie eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt. Dies geschieht – wie Ihnen bekannt – durch das entsprechende Informationsblatt, welches einem jeden meiner Klienten zur Unterschrift vorgelegt wird. Mit meinem Schreiben vom 15.09.2003 habe ich Ihrem Hause dieses Informationsblatt bereits zur Kenntnis gegeben.

Dort heißt es unter Ziffer 2.2 :

„Im Zusammenhang mit der Synergetik- Therapie werden keine Diagnosen oder Therapien im medizinischen Sinne durchgeführt oder Heilkunde praktiziert. Synergetik- Therapie ist keine Psychotherapie. Der Klient weiß, dass ein Synergetik- Therapeut über keine medizinische Qualifikation verfügt. Deshalb entsteht bei ihm auch nicht der Eindruck, durch einen Mediziner oder im medizinischen Sinne beraten zu werden. Mit dieser Therapievereinbarung wird darüber hinaus keine Entscheidung getroffen, ob und in welchem Umfang medizinische oder psychotherapeutische Versorgung vom Klienten in Anspruch genommen werden sollte und muss. Der Klient trägt für diese Entscheidung die alleinige Verantwortung. Der Synergetik- Therapeut gibt kein Heilversprechen ab.“

Vorliegend ist der Eingriff in meine Berufswahlfreiheit nur mit mittelbaren Gefahren für den zu schätzenden Gemeinwohlbelang der Gesundheit der Bevölkerung begründet worden. Damit entfernen sich Verbot und Schutzgut sehr weit voneinander. In einem solchen Fall muss die Maßnahme gerade der Abwehr der konkreten, wenn auch nur mittelbaren Gefahr dienen, damit der Eingriff in meine Berufswahlfreiheit nicht unverhältnismäßig erscheint. Daran fehlt es hier allerdings !

Ihre Forderung an mich, eine Heilpraktikerprüfung abzulegen und erst danach wieder meine selbständige Ausübung der Synergetik- Therapie fortzuführen, ist unangemessen, weil eine solche Prüfung mit meiner Tätigkeit kaum noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Die in der Heilpraktiker- Prüfung geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie usw. sowie in Diagnostik und Therapie kann ich sämtlich bei meiner Berufstätigkeit nicht verwerten.

Ich fordere somit erneut die umgehende Aufhebung des mit Ihrer Ordnungsverfügung vom 04.02.2004 ausgesprochenen Tätigkeitsverbotes. Um eine umgehende Weiterleitung dieses meines heutigen Schreibens an die zuständigen Stellen bei der Bezirkregierung Köln bitte ich ausdrücklich.
Ihrer baldigen Rückäußerung entgegensehend verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

XY