Gesundheitsamt Aachen verbietet Selbstheilung mit synergetischen
Innenweltreisen
Dr. Plum vom GA Aachen respektiert nicht das GG § 12 Berufsfreiheit, obwohl
das Bundesverfassungsgericht aktuell vom 2. März 2004 diesen Artikel §12
GG ausführlich würdigte. Es liegt der Verdacht nahe, daß das
Gesundheitsamt Aachen nicht die Verbraucher und die Volksgesundheit würdigt.
Das Verbot gilt generell auch für gesunde Menschen. Der Verbotstext hat
komplette Passagen aus Dr. Hepp (GA Goslar) Akutverbot. Unglaublich: Fantasiereisen
sind verboten, sie könnten zur Heilung führen und damit fällt
die Methode unter "Heilmethoden". Heißt das, die Kranken sollen
krank bleiben? Denn auf Krankenschein gibt es keine Fantasiereisen!
Wieviele "Dr. Hepp's" gibt es noch ein Deutschland?
Hier können Sie den Einspruch der betroffenen Synergetik Therapeutin lesen.
Per Einschreiben
Stadtverwaltung Aachen
- A 53 - Gesundheitsamt
z.Hd. Herrn Dr. Plum
Hackländerstraße 5
52058 Aachen
Aachen, den 07.04.2004
Durchführung des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung
der Heilkunde ohne Bestallung
Ihre Ordnungsverfügung vom 04.02.2004
Mein Widerspruch vom 16.02.2004
Ihr Schreiben vom 23.03.2004
Sehr geehrter Herr Dr. Plum,
mit Post vom gestrigen Tage erhielt ich Ihr o. g. Schreiben vom 23.03.2004,
in welchem Sie mir zu meinem Bedauern mitteilen, dass Sie auch nach Ihrerseits
erfolgter erneuter Überprüfung des Sachverhaltes zu keiner für
mich günstigeren Beurteilung gelangen konnten. Meinen Widerspruch haben
Sie nunmehr der Bezirksregierung Köln zur weiteren Entscheidung zugeleitet.
Den in meinem Schreiben vom 16.02.2004 gegen Ihre Ordnungsverfügung vom
04.02.2004 eingelegten Widerspruch mit der dort meinerseits dargelegten Begründung
halte ich in vollem Umfang aufrecht. In Ergänzung hierzu berufe ich mich
auf Art.12 Abs.1 des Grundgesetzes, wonach alle Deutschen das Recht haben, ihren
Beruf frei zu wählen und auszuüben.
Vorliegend strittig ist der Umfang der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz
im Falle der von mir ausgeübten Synergetik- Therapie.
Gemäß § 1 Abs.1 des Gesetzes über die berufsmäßige
Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17.02.1939, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 23.10.2001, bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ohne Bestallung
als Arzt ausüben will. Nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist Ausübung der
Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig
vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten,
Leiden oder Körperschäden, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt
wird. Die Erlaubnis wird nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i der ersten Durchführungsverordnung
zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde
ohne Bestallung nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der
Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt
ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr
für die Volksgesundheit bedeuten würde. In der landesrechtlich geregelten
Überprüfung werden u. a. hinreichende Kenntnisse in Anatomie, Pathologie
sowie in Diagnostik und Therapie erwartet.
Wie Ihnen bekannt, gebe ich als Synergetik Therapeutin meinen Klienten lediglich
eine Anleitung zu ihrer Selbstheilung. Die Synergetik- Therapie schafft nur
die Randbedingungen zur Selbstheilung ohne selbst zu heilen. Selbstheilung und
Symptomfreiheit geschieht durch innere Klärung von Beziehungskonflikten,
die der Klient ausschließlich selbst leisten muss. Ich erstelle im Rahmen
der Synergetik- Therapie weder Diagnosen noch verschreibe ich Medikamente oder
verwende medizinische Geräte. Ich gebe keinerlei Heilungsversprechen ab.
Ich rate den Klienten dringend dazu, weiter Hausärzte und Spezialisten
zu konsultieren. Hierfür benötige ich selbstverständlich keine
Seite 2 zum Schreiben vom 07.04.2004
Heilpraktikerprüfung.
Meine Befähigung sehe ich durch Ausweis des Institutes für Synergetik-
Therapie als nachgewiesen an.
Das Gesundheitsamt Aachen stufte nun meine Tätigkeit als Synergetik- Therapeutin
als Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz ein und untersagte
mir die selbständige Ausübung der Synergetik- Therapie unter Verweis
auf die Erforderlichkeit der Überprüfung von Kenntnissen und Fähigkeiten
zum Schutz der Volksgesundheit. Verrichtungen bei der Synergetik- Therapie,
die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzten,
fielen gleichwohl unter die Erlaubnispflicht, wenn sie Gesundheitsgefährdungen
mittelbar dadurch zur Folge hätten, dass frühzeitiges Erkennen ernster
Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetze, verzögert werden könne.
Dies rüge ich als Verletzung meines Grundrechtes aus Art. 12 Abs.1 des
Grundgesetzes. Meine Tätigkeit ist nicht erlaubnispflichtig nach dem Heilpraktikergesetz,
weil es sich bei ihr nicht um Ausübung von Heilkunde handelt. Für
den Eingriff in meine Berufswahlfreiheit gibt es keine wichtigen Gemeinwohlgründe,
da ich mit meinem Beruf keinerlei Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.
Die Ablegung einer Kenntnisüberprüfung auf medizinischem Gebiet ist
überdies unzumutbar, denn sie dient nicht meiner zukünftigen Berufsausübung.
Das Erscheinungsbild meiner Tätigkeit als Synergetik- Therapeutin weist
keine Ähnlichkeit mit einer ärztlichen Tätigkeit auf. Auf dieser
Grundlage fehlt das für eine Unterstellung unter die Erlaubnispflicht erforderliche
Gefährdungspotential.
Bei der Gesundheit der Bevölkerung handelt es sich zweifelsohne um ein
besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz eine subjektive Berufszulassungsschranke
nicht außer Verhältnis steht. Dass heilkundliche Tätigkeit grundsätzlich
nicht erlaubnisfrei sein soll, hat im Hinblick auf das Schutzgut Gesundheit
selbstverständlich seinen Sinn. Es geht um eine präventive Kontrolle,
die nicht nur die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch die
Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen erfasst.
Ihre Ordnungsverfügung vom 04.02.2004 und das mir gegenüber dort ausgesprochene
Berufsverbot haben Bedeutung und Tragweite meines Grundrechtes aus Art. 12 Abs.1
GG verkannt, indem sie meine Tätigkeit als Synergetik- Therapeutin als
Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes angesehen haben.
Die hieraus abgeleitete Erlaubnispflicht führt zu einer unverhältnismäßigen
Beschränkung meiner Berufswahlfreiheit. Solche Eingriffe in die Freiheit
der Berufswahl sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen
zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft.
Die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz ist in meinem vorliegenden
Falle nicht geeignet, den mit ihr erstrebten Zweck des Schutzes der Gesundheit
der Bevölkerung zu erreichen. Meine Tätigkeit als Synergetik- Therapeutin
beschränkt sich auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte meiner
Klienten. Ärztliche Fachkenntnisse sind hierfür nicht erforderlich
zumal ich unabhängig von etwaigen Diagnosen handele. Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung
durch eine Vernachlässigung notwendiger ärztlicher Behandlung ist
mit letzter Sicherheit nie auszuschließen, wenn Kranke außer bei
Ärzten bei anderen Menschen Hilfe suchen. Dieser Gefahr kann aber gerade
in meinem Fall durch die Erfordernis einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
nicht adäquat vorgebeugt werden. Arzt und Heilpraktiker stehen einander
im Behandlungsansatz viel näher als Synergetik- Therapeuten, welche lediglich
die Selbstheilungskräfte ihrer Klienten aktivieren. Wer einen Heilpraktiker
aufsucht, wird den Arzt eher für entbehrlich halten, weil ein Teil der
ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen werden darf. Deshalb
wird bei den Heilpraktikern das Vorliegen gewisser medizinischer Kenntnisse
geprüft und für die Erteilung der Erlaubnis vorausgesetzt. Die Heilpraktikererlaubnis
bestärkt den Patienten in gewisser Hinsicht in der Erwartung, sich in die
Hände eines nach heilkundlichen Maßstäben Geprüften zu
begeben.
Genau diesen Eindruck möchte ich allerdings vermeiden. Statt Behandlung
bietet die Synergetik- Therapie ausschließlich eine Hilfe zur Selbsthilfe
und weckt nicht die Erwartung auf einen heilkundlichen Beistand. Die Gefahr,
notwendige ärztliche Hilfe zu versäumen, würde daher eher vergrößert,
wenn Synergetik- Therapie als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern
verstanden würde. Hingegen dürften ganz andersartige, ergänzende
Vorgehensweisen wie vorliegend bei der Synergetik- Therapie wohl kaum den Eindruck
erwecken, als handele es sich um einen Ersatz für medizinische Betreuung.
Die Heilpraktikererlaubnis wie auch die ärztliche Approbation zielen nicht
auf eine Heilung durch Selbstheilung. Wer Letztere in Anspruch nimmt, geht einen
Dritten Weg, setzt sein Vertrauen nicht in die Heilkunde und wählt bewusst
etwas von einer Heilbehandlung Verschiedenes, wenngleich auch von diesem Weg
Genesung erhofft wird. Dies zu unterbinden ist allerdings nicht Sache des Heilpraktikergesetzes.
Ich muss an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass
ich bei der Synergetik- Therapie keine diagnostische Tätigkeit entfalte,
dass ich nicht nur auf das Erstellen einer eigenen Diagnose verzichte, sondern
mich darüber hinaus – anders als der Heilpraktiker – lediglich
auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte meiner Klienten beschränke.
Nach dem Erscheinungsbild entspricht daher meine Tätigkeit als Synergetik-
Therapeutin keineswegs der ärztlichen Tätigkeit. Je weiter sich somit
das Erscheinungsbild der Synergetik- Therapie von medizinischer Behandlung entfernt,
desto geringer wird das Gefährdungspotential, das im vorliegenden Zusammenhang
allein geeignet ist, die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen.
Gesteht man dem Gesundheitsamt Aachen im Hinblick auf die Eignung der Erlaubnispflicht
nach dem Heilpraktikergesetz zur Abwehr mittelbarer Gefahren für die Volksgesundheit
eine Einschätzungsprärogative zu, fehlt es vorliegend jedenfalls an
der Erforderlichkeit dieser Maßnahme zum Schutze der Gesundheit.
Da die mit meiner Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefahren ersichtlich
nur im Versäumen ärztlicher Hilfe liegen können, muss lediglich
sichergestellt werden, das ein solches Unterlassen von mir weder veranlasst
oder gestärkt wird. Einer Überprüfung meiner Kenntnisse und Fähigkeiten
auf den Gebieten, die den Heilpraktiker kennzeichnen, bedarf es hierzu jedoch
nicht. Es muss gewährleistet sein, dass ich als Synergetik- Therapeutin
die Klienten zu Beginn einer Therapie ausdrücklich darauf hinweise, dass
diese Therapie eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt. Dies geschieht
– wie Ihnen bekannt – durch das entsprechende Informationsblatt,
welches einem jeden meiner Klienten zur Unterschrift vorgelegt wird. Mit meinem
Schreiben vom 15.09.2003 habe ich Ihrem Hause dieses Informationsblatt bereits
zur Kenntnis gegeben.
Dort heißt es unter Ziffer 2.2 :
„Im Zusammenhang mit der Synergetik- Therapie werden keine Diagnosen oder
Therapien im medizinischen Sinne durchgeführt oder Heilkunde praktiziert.
Synergetik- Therapie ist keine Psychotherapie. Der Klient weiß, dass ein
Synergetik- Therapeut über keine medizinische Qualifikation verfügt.
Deshalb entsteht bei ihm auch nicht der Eindruck, durch einen Mediziner oder
im medizinischen Sinne beraten zu werden. Mit dieser Therapievereinbarung wird
darüber hinaus keine Entscheidung getroffen, ob und in welchem Umfang medizinische
oder psychotherapeutische Versorgung vom Klienten in Anspruch genommen werden
sollte und muss. Der Klient trägt für diese Entscheidung die alleinige
Verantwortung. Der Synergetik- Therapeut gibt kein Heilversprechen ab.“
Vorliegend ist der Eingriff in meine Berufswahlfreiheit nur mit mittelbaren
Gefahren für den zu schätzenden Gemeinwohlbelang der Gesundheit der
Bevölkerung begründet worden. Damit entfernen sich Verbot und Schutzgut
sehr weit voneinander. In einem solchen Fall muss die Maßnahme gerade
der Abwehr der konkreten, wenn auch nur mittelbaren Gefahr dienen, damit der
Eingriff in meine Berufswahlfreiheit nicht unverhältnismäßig
erscheint. Daran fehlt es hier allerdings !
Ihre Forderung an mich, eine Heilpraktikerprüfung abzulegen und erst danach
wieder meine selbständige Ausübung der Synergetik- Therapie fortzuführen,
ist unangemessen, weil eine solche Prüfung mit meiner Tätigkeit kaum
noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Die in der Heilpraktiker- Prüfung
geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie usw. sowie in Diagnostik
und Therapie kann ich sämtlich bei meiner Berufstätigkeit nicht verwerten.
Ich fordere somit erneut die umgehende Aufhebung des mit Ihrer Ordnungsverfügung
vom 04.02.2004 ausgesprochenen Tätigkeitsverbotes. Um eine umgehende Weiterleitung
dieses meines heutigen Schreibens an die zuständigen Stellen bei der Bezirkregierung
Köln bitte ich ausdrücklich.
Ihrer baldigen Rückäußerung entgegensehend verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
XY