AMTSGERICHT Tettnang ...................................Eingegangen 27.12.2004

Im Namen des Volkes

Urteil


Strafsache gegen den am xx.xx.1947 in xxxxx gelernten Krankenpfleger W. R.xxx
Verteidiger: Rechtsanwalt Hubert Waizenegger, Gartenstr. 7, 88212 Ravensburg

wegen Verstoßes gegen das Heilkundegesetz.

Das Amtsgericht Tettnang hat in der Sitzung vom 28.10.2004, woran teilgenommen haben
Richter am Amtsgericht Geiger - Als Strafrichter
Amtsanwalt Lauber - Als Beamter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt Waizenegger - Als Verteidiger
Justizsekretärin Gerster - Als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

1) Der Angeklagte wird

f r e i g e s p r o c h e n .

2) Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

G r ü n d e :

Es konnte nicht mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die vom Angeklagten ausgeübte Tätigkeit der „Synergetik-Therapie“ eine Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes darstellt

Gemäß § 1 Heilpraktikergesetz bedarf einer Erlaubnis, wer Heilkunde ausüben will, nach der Legaldefinition ist Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erfordert die verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift als weiteres Wesensmerkmal, dass die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnis voraussetzt und dass die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann, wobei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreicht (vergleiche Bundesverfassungsgericht NRW 2004, Seite 2890 mit weiteren Nachweisen).

Nach der Einlassung des Angeklagten, die im Einklang mit den verlesenen Angaben der Zeuginnen Heiß und Breitmeier-Steiner stand, leitet er seine Kunden zur Selbstheilung in Tiefenentspannung an ohne dabei eine Diagnose zu stellen. Nachdem das zuständige Gesundheitsamt anfänglich die Tätigkeit des Angeklagten als erlaubnisfrei akzeptiert und erst später das Regierungspräsidium den Angeklagten darauf hingewiesen hat, dass es die Tätigkeit des Angeklagten doch als Heilkunde betrachte, hat dem der Angeklagte zwar widersprochen, jedoch unwiderlegbar gleichzeitig für seine Kunden ein Merkblatt ausgelegt, unter anderem mit dem Hinweis, dass die Therapie keine ärztliche, psychotherapeutische oder heilpraktische Behandlung ersetzt.

Unter Würdigung der Gesamtumstände war zum einen davon auszugehen, dass die vom Angeklagten ausgeübte „Synergetik-Therapie“ nicht im Bereich der Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes angesiedelt werden kann. Zum anderen bestanden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann (vergleiche hierzu auch den Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichts München vom 08.09.2004 (Blatt 507/518 der Akten) und den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.05.2004 (Blatt 419/528 der Akten).

Der Angeklagte war daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
-Geiger-
Richter am Amtsgericht
/Fl.