Rechtliche Aspekte bei Ausübung/Nutzung komplementärer Heilweisen
Dr. Walter Andritzsky

OEPEN (1985a:26ff) bemerkt, der Arzt/Psychologe/Heiler sei zur Leistung nach Standard der „ärztlichen Wissenschaft verpflichtet du Therapieversuche mit ungeprüften Methoden seien nur unter kontrollierten Bedingungen des klinischen Versuchs zulässig. Bei der Anwendung träfen den Arzt gesteigerte Sorgfaltspflichten, da er verpflichtet sei, die als am wirksamsten geltende Behandlungsmethode anzuwenden. Wie HIRTHAMMER (1889:62) betont, ist der Arzt/Psychologe/Heiler jedoch in der Wahl der Behandlungsmethode frei und an bestimmte schulmedizinische Diagnose- und Behandlungsmethoden grundsätzlich nicht gebunden (Grundsatz der Therapiefreiheit), es werde jedoch vom medizinischen/psychologischen Außenseiter ein sachlicher Grund für die Praktizierung seiner Methoden verlangt. Ferner bestehe bei der Anwendung unkonventioneller Methoden eine weiterreichende Aufklärungspflicht über die Methode und die Tatsache, dass der wissenschaftliche Standard verlassen werde und der Patient aufgerufen ist, in besonderer Weise von seinem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch zu machen.

Aus den insgesamt uneinheitlichen und widersprüchlichen Gerichtsurteilen zur „Wissenschaftlichkeitsklausel“ seien nur zwei erwähnt: Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte in einem Urteil vom 13.10.1988 fest: „Allgemeine wissenschaftliche Anerkennung hat eine Behandlungsmethode dann erworben, wenn sie sich in der Schulmedizin und Praxis so durchgesetzt hat, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle nach statistischer Wahrscheinlichkeit ein beliebig reproduzierbarer therapeutischer Erfolg erzielt werden kann“. Das Amtsgericht Wolfsburg vertritt im Urteil vom 11.10.1989 (12 C 257/89) dagegen die Auffassung, dass die Frage, was wissenschaftlich allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden seien, nicht identisch mit der Frage sei, „welche Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel von der Schulmedizin allgemein anerkannt“ seien.

Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (AZ IV ZR 135/92) wurde die Wissenschaftlichkeitsklausel aufgrund ihrer Interpretationsbedürftigkeit und der Tatsache, dass nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation WHO von 30.000 weltweit bekannten Krankheiten 20.000 bisher als unheilbar gelten, schließlich außer Kraft gesetzt (vgl. auch: ÖKO-Testmagazin 3/94). Aufgrund des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten hinsichtlich seiner eigenen Behandlung und da es nicht angehen könne, dass zuerst schulmedizinische/-psychologische Methoden ausgeschöpft sein müssen (z. B. in Fällen, wo es keine erfolgsversprechende schulmedizinische Methode gibt), wenn alternative Therapien erfolgsversprechend seien, wurde auch vom Landessozialgericht Niedersachsen (L 4 Kr11/1995) entschieden, dass die Krankenkasse auch die besonderen Therapierichtungen erstatten müssen. Eine Methode muss hiernach lediglich den Kriterien der Hufeland-Gesellschaft entsprechen, nämlich praktisch bewährt, lehr- und lernbar sowie in ihrem Konzept plausibel sein. Im sog. Amalgam-Urteil des Bundessozialgerichts vom 8.9.1993 (14aRKa7/92) wurde weitergehend entschieden, dass die maßgeblichen Standards einer Methode nur „therapieimmanent...unter Heranziehung des Denkansatzes, welcher eines besonderen Therapierichtung zugrunde liegt“, - letztlich also durch Sachverständige der jeweiligen Methode selbst festgelegt werden können. Wie NÜCHTERN (1995:438) dazu bemerkt, nähert sich die Rechtsprechung damit der des Reichsgerichts aus dem Jahre 1931 an, wo entschieden wurde: „Die allgemeinen oder weitaus überwiegend anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft genießen grundsätzlich keine Vorrangstellung vor den von der Wissenschaft abgelehnten Verfahren ärztlicher Außenseiter“:

Hinsichtlich der Kostenerstattung bei der Anwendung unkonventioneller Verfahren durch die Krankenkassen stellte OEPEN (1992) einen Wandel der Rechtssprechung aufgrund einer Neubestimmung der (inzwischen aufgehobenen, s.o.) Wissenschaftlichkeitsklausel fest: Bei Krankheiten, die mit schulmedizinischen Mitteln nicht oder nicht befriedigend geheilt werden können, wurde gerichtlich eine Leistungspflicht der Krankenkassen festgestellt; zeitlich begrenzte Therapieversuche seinen gerechtfertigt mit Methoden, deren Wirksamkeit zwar noch nicht gesichert sein, aber nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft für möglich gehalten werden müsse. Auch das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in besonderer Situation wurde angeführt.

Eine neuerliche Wendung erfuhrt die Rechtssprechung mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.09.1997 (Az 1 RK 14/96), wonach eine unkonventionelle Methode, die von den Bundesausschüssen in den NUB-Richtlinien (Neue unkonventionelle Behandlungsmethoden) als nicht zweckmäßig bewertet wurde, nicht erstattet werden kann. In den übrigen Fällen dürfen nur solche neuen Methoden abgerechnet werden, zu denen der Bundesausschuss positive Empfehlungen zum therapeutischen Nutzen gegeben hat oder – sofern keine Empfehlungen vorliegen – „sich die Behandlungsweise in der medizinischen (sie: psychotherapeutischen/heilerischen) Praxis durchgesetzt hat“. Davon sei auszugehen, wenn sie in der Fachdiskussion eine „breite Resonanz gefunden hat und von einer erheblichen Zahl von Ärzten (sic: Psychologen/Heilern) angewandt wird. Die Verbreitung einer Methode kann als Beleg für ihre Zweckmäßigkeit gewertet werden, weil sich erfolgreiche oder erfolgsversprechende Untersuchungs- und Behandlungsverfahren über kurz oder lang durchsetzen, während ungeeigneten Therapieansätzen eine breite Akzeptanz versagt bleibt“ (Tenor mehrerer Urteile, nach: Bundessozialgericht; Pressemitteilung Nr. 6/97, S. 2).

Diese Maxime der „tatsächlichen Verbreitung“ wirkt nicht nur angesichts medizingeschichtlicher Irrtümer absurd. Mit der Gleichsetzung von „Krankenbehandlungsanspruch“ (Leistungsrecht) mit „Leistungsgesetz“ (Leistungserbringungsrecht) (vgl. Parallelurteil Az: 1 RK 28/95 vom 16.9.1997, S. 23) hat die Funktionärsmedizin einen Sieg über das berufsethisch einzufordernde Engagement des Arztes/Psychotherapeuten/Heilers errungen: Eine Einzelfall-Kostenerstattung bei nachweislich erfolgreicher Behandlung mittels unkonventioneller Heilweise ohne „hinreichende Verbreitung“ kann danach vom Patienten nicht mehr erfolgreich eingefordert werden.

Erst mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005 (1 BvR 347/98) betr. eines Patienten, der an der Duchenne´schen Muskeldystrophie (DMD) litt, entstand erneut eine Erstattungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen für ´lebensbedrohlich´ erkrankte Patienten, für deren Erkrankung keine schulmedizinisch anerkannte Therapie existiert. Bei der Methode müsse ´nicht ganz fern liegende Aussicht´ auf einen Behandlungserfolg oder Besserung bestehen.

Dergestalt eher populistische Fundierung von Methoden und die implizite Abwertung von Kreativität in der therapeutischen Arbeit verkennt zum einen, dass sei – von einem in Grundlagenwissen und Praxis erfahrenen Therapeuten eingesetzt – stets eine Effizienzerhöhung im Dienste des Klienten anstreben wird und zum anderen, dass „der kreative Mensch bei seinem Vorstoß ins Unbekannte immer der Mehrheit widerspricht. Kreativität ist oftmals gleichbedeutend mit sozialer Isolation. ...jede neue Idee macht ihren Erfinder zur Minorität des Einzelgängers“ (vgl. SAUER 1999:60). Die Forderung nach „Anerkennung durch die Mehrheit“ würde in Konsequenz jede praktische Weiterentwicklung psychotherapeutischer Techniken und Settings unterbinden.

Für den Gutacher, der zu einem Erstattungsantrag Stellung nehmen soll, entstehen zudem aus den verschiedenen Grundannahmen orthodoxer bzw. unkonventioneller Methoden („zwei Denkwelten“) zu Diagnose, Zumutbarkeit und Zweckmäßigkeit unüberwindliche Probleme. Treffend folgert NÜCHTERN (1995:441), dass damit das Selbstverständnis der Gesetzlichen Krankenversicherungen zur Disposition steht: „Die momentane Entwicklung markiert tendenziell eine Wendung weg von einer Institution mit Amtcharakter ... in Richtung auf ein Dienstleistungsunternehmen, das nur die Kosten für vom Patienten gewählte Maßnahmen trägt bzw. auf seine Mitglieder verteilt, „ähnlich der privaten Krankenversicherung.“

Nicht zuletzt könnte für die künftige versicherungsrechtliche Behandlung von (unkonventionellen) (Psychotherapie-) Verfahren ihre Klassifikation eine Rolle spielen: Während z. B. „klassische Naturheilverfahren“ darüber definiert wurden, dass sie „natürliche äußere Reize“ setzen und die „Selbstregulation“ anregen (z. B. Sonne, Licht, Luft, Wasser, Erde/Moor etc.), so stellen Methoden wie „Sprache“, „Atem“, „Musik“, „Tanz“, „Körperarbeit“ in Abgrenzung zur Pharmakopsychotherapie zweifellos auch Naturheilverfahren dar, zumal sich diese Methodenelemente (psycho-) therapiegeschichtlich bis in die Anfänge der Kulturentwicklung, z. B. Schamanismus zurückverfolgen lassen (vgl. ANDRITZKY 1989).

Was die Legalität der Ausübung unkonventioneller (ritueller, religiöser) Methoden durch Laien angeht, wurde mit dem „Geistheilerurteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2004 (1 BvR 784/03) festgestellt, Methoden wie Krankensalbung, das Segnen oder das gemeinsame Gebet erweckten kaum den Eindruck, es handle sich um Ersatz für eine medizinische Behandlung. Wer rituelle Methoden in Anspruch nehme, gehe einen dritten Weg, setze sein Vertrauen nicht in die Heilkunde und wählt etwas von einer Heilbehandlung verschiedenes, wenngleich auch von diesem Weg Genesung erhofft wird. Dies zu unterbinden, ist nicht Sache des Heilpraktikergesetzes. Es müsse lediglich sichergestellt sein, dass die Kranken zu Beginn darauf hingewiesen würden, dass eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt würde, z. B. durch Hinweise im Behandlungsraum oder Merkblätter, die zur Unterschrift vorgelegt werden.

Der Geistheiler hatte seine Tätigkeit so beschrieben: „Er versuche, die Seele des Kranken zu berühren. Mit Hilfe seiner Hände übertrage er positive Energien auf das Zielorgan und aktiviere die Selbstheilungskräfte seiner Klienten. Er erstelle weder Diagnosen noch verschreib er Medikamente oder verwende medizinische Geräte. Heilungsversprechen gebe er nicht ab. Er rate den Kranken dringend zu, weiter Hausärzte und Spezialisten zu konsultieren“.