Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz

Aktenzeichen: DSB/4 – 177 – 156
Datum: 26.09.2005
Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Synergetiktherapie
Ihr Schreiben vom 10.08.2005

Sehr geehrte Frau Eymann,

Herr Vetter hat mich beauftragt Ihnen zu antworten. Wir haben Ihre Anfrage auch vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz übermittelt bekommen. Bei näherer Prüfung ergab sich Folgendes:
Wie Sie schildern, ist zur Zeit in Bayern ein Gerichtsverfahren anhängig, das die Frage der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz betrifft. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Untersagung der Tätigkeit wieder hergestellt worden; allerdings ist vom Gericht die Auflage erteilt worden, Namen und Anschrift der Klienten auf Anfrage an die Landeshauptstadt München und/oder die Regierung von Oberbayern zu übermitteln.
Leider kann ich zu den von Ihnen angeschnittenen Fragen nicht Stellung nehmen, da meine Zuständigkeit nicht gegeben ist.

1. Nach Art. 30 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) kontrolliert der Landesbeauftragte für den Datenschutz bei bayerischen öffentlichen Stellen die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz. Nicht-öffentliche Stellen n Bayern ist die Regierung von Mittelfranken. Wie ich der Internetseite www.heilpraktikergesetz.de entnehmen konnte, haben Sie sich mit Schreiben vom 10.08.2005 auch an die Regierung von Mittelfranken gewandt.

2. Meine Kontrollkompetenz ist jedoch noch in einer weiteren Richtung begrenzt: Nach Art. 2 Abs. 6 BayDSG kann der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Gerichte nur kontrollieren, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. Im vorliegenden Fall wurde die Auflage jedoch von Gerichten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen. Es unterliegt daher nicht meiner Kontrollkompetenz zu beurteilen, ob diese Auflage datenschutzkonform ist oder nicht.

Ich bedauere, Ihnen angesichts der mir vom Gesetzgeber auferlegten Beschränkungen meiner Kontrollbefugnis keine weitergehenden Auskünfte erteilen zu können.

Mit freundlichen Grüßen
i. A.
Dr. Bauer
Regierungsdirektor