Sehr geehrte Frau Bxxxxx
unter Bezugnahme auf das vor dem Landgericht Frankfurt anhängige Strafverfahren
gegen die Synergetik-Therapeutin Frau Gxxxx Exxxxx, in welchem Sie die staatsanwaltschaftliche
Vertretung innehaben, darf ich Ihnen folgende Mitteilung unterbreiten:
Wie Sie selbst mitverfolgt haben, wurde ich vom Landgericht Frankfurt zur zeugenschaftlichen
Aussage herangezogen, um einige Aspekte der Synergetik-Therapie und des Profiling
sowie die Außendarstellung durch mein Institut zu erläutern. Anlässlich
meiner Vernehmung hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass ich beabsichtige,
meine Technik anhand konkreter Beispiele im Rahmen von Life-Internet-Übertragungen
vorzustellen. Auch hier wird (zwangsläufig) die Frage aufgeworfen, inwieweit
die von mir vorgehaltene Begleitung aus staatsanwaltschaftlicher Sicht eine
strafbare Handlung darstellt.
So weit ich es aus laienhaftem Verständnis heraus nachvollziehen konnte,
haben Sie in Ihrem Abschlussplädoyer bereits klar definiert, dass in all
denjenigen Fällen, in denen die Klienten von Frau Exxxx nicht an einer
Erkrankung litten, auch aus Ihrer Sicht die Freisprechung angezeigt sei. Dafür
danke ich zunächst – denn jede deutliche Differenzierung bzgl. der
juristischen Erwägungen, die in der Bewertung unserer beruflichen Tätigkeit
anzustellen sind, ist hilfreich, weiterführend und damit nachhaltig klärend.
Dessen ungeachtet bleibt jedoch weiterhin offen, wie sich die Angelegenheit
darstellt, wenn ein erkrankter Mensch die Dienstleitung einer Innenweltreise
in Anspruch nimmt. Hier möchte ich in der mir möglichen Kürze
meine Haltung darlegen:
Vorbemerkung:
Zunächst halte ich es für geboten, diese Frage anhand der von mir
selbst vorgehaltenen Tätigkeit abzuklären. Da ich die Technik persönlich
entwickelt und in der Folge den Ausbildungsberuf gelehrt habe, scheint es mir
schon aus ethisch-moralischen Gesichtspunkten ein Gebot der Fairness zu sein,
dass eine strafrechtliche Verfolgung nicht zu Lasten der von mir ausgebildeten
Personen erfolgt. Dies insbesondere auch deshalb, da das seit 7 Jahren anhängige
Verwaltungsverfahren, in welchem der vorläufige Rechtsschutz gewährt
ist, den Gedanken an einen staatlich garantierten Vertrauensschutz in eine fortgesetzt
erlaubte Ausübung bis zur endgültigen, d.h. rechtskräftigen Entscheidung
erwachsen lassen musste.
Soweit nun das Angebot einer „Heilung“ oder „Linderung“
durch die von mir ausgeübte Tätigkeit angesprochen ist, darf ich wie
folgt erläutern:
Es ist die grundlegende Haltung unserer Berufe – und so wird es auch in
meinem Institut gelehrt – dass Synergetik-Therapeuten und Synergetiker
Profiler einen Menschen eben nicht heilen können.
Der Begriff „Heilung“ wird in der synergetischen/psychobionischen
Tätigkeit prinzipiell im Kontext mit „Selbstheilung“ genutzt
– und hier wird (wie sich aus der Wortzusammensetzung bereits schlüssig
ergibt) die Eigenleistung des Klienten zur ausschlaggebenden und entscheidenden
Größe.
Zudem entfaltet sich diese Selbstheilung immer nur als „Nebenwirkung“
der im Mittelpunkt stehenden Auseinandersetzung mit den inneren Bildern. So
wie die Pharmaindustrie vor Nebenwirkungen (schädlicher Natur) zu warnen
hat, können unsere Berufe letztlich nur vor den (eben nicht unschädlichen,
sondern positiven) Nebenwirkungen warnen, die sich als Verbesserung des Gesamtzustandes
eines Menschen, als ein Zuwachs innerer Harmonie, als einem im Einklang-Stehen
oder auch der Auflösung eines körperlichen Symptoms zeigen können.
Gerade diese positiven Nebenwirkungen erweisen sich nunmehr als strafrechtliche
Fallstricke.
Auch wenn ein erkrankter Mensch die Tätigkeit in Anspruch nimmt, geht es
– ebenso wie bei einem gesunden Menschen – einzig und allein darum,
seine inneren Bilder hin zu einem optimaleren Zustand zu entwickeln. Wir nennen
diesen Vorgang rein umgangssprachlich „inneres Aufräumen“.
Es stellt sich mithin die entscheidende Frage, ob ein erkrankter Mensch seine
Innenwelt nicht betreten darf, um diese ebenso wie ein gesunder Mensch schlicht
und ergreifend aufzuräumen? Und dies aus dem einfachen Grund, dass inneres
Aufräumen sich in einer Stärkung seiner Abwehrkräfte, in einer
Stärkung seiner Motivation zur eigenen Gesundung, in größerer
Klarheit und der Aktivierung seiner Selbtsheilungskräfte umsetzt? Und bei
Krebs: In der Verlängerung seiner Lebenszeit!
Im Rahmen meines Internet-Auftrittes möchte ich jetzt demonstrieren, dass
das hier geschilderte Prinzip mittels der Begleitung des Klienten durch Gespräch
mit unverbundenen oder verbundenen Augen, d.h. mit den denkbar einfachsten Mitteln
umgesetzt wird.
Die Klientin A., mit der ich am 01. Juni erstmals im Internet arbeiten werde,
ist an Krebs erkrankt und wurde vor einiger Zeit von der Schulmedizin als austherapiert,
d.h. mit dem Hinweis, man könne nichts mehr für sie tun, entlassen.
Laut juristischer Definition gehört sie zu dem Personenkreis, mit dem zu
arbeiten mir unter Strafandrohung untersagt ist – im Umkehrschluss dürfte
es ihr gleichermaßen untersagt sein, meine Dienstleistung (und damit das
Betreten ihrer eigenen Innenwelt) in Anspruch zu nehmen.
In gemeinsamer Absprache haben wir entschieden, dieses Experiment zu wagen.
Eine schriftliche Dienstleistungsvereinbarung, aus der hervorgeht, dass ich
weder Arzt, Heilpraktiker oder Psychotherapeut bin, habe ich mit ihr erörtert
und diese liegt vor. Ihr schriftliches Einverständnis zur Internet-Übertragung
liegt vor. Die Klientin A. bekundet weiterhin schriftlich, ihr uneingeschränktes
Recht auf Selbstbestimmung wahrnehmen zu wollen.
Die gleichen Randbedingungen gelten für den Klienten I., der seit 10 Jahren
heroinabhängig ist. Nach insgesamt 22 klinischen Entzügen wünscht
er ebenfalls einen Einblick in seine Innenwelt und die durch mich angeleitete
Unterrichtung in die dort herrschenden Gesetzmäßigkeiten.
In gleicher Weise hat sich auch der Klient A. für die Arbeit mit der eigenen
Innenwelt entschieden. Er ist seit seiner Kindheit an Diabetes erkrankt –
dies ist jedoch nur eine seiner Fragestellungen. Im Vordergrund steht vielmehr
seine Beziehungsfähigkeit, denn leidet unter Depresssionen, Sinnlosigkeit
und Einsamkeitsgefühlen. Gerade hat er sich frisch von seiner Freundin
getrennt und sucht Hilfe..
.
Die hier benannten drei Klienten sind die ersten, die sich an meinem Arbeitsplatz
im Frankfurter Messeturm zu einer live Innenweltreise einfinden werden. Meine
Arbeit in Ffm wird als frei zugängliche und kostenlose Ausbildung zu den
Gesetzmäßigkeiten der Innenwelt angeboten. Mit dem öffentlichen
Charakter der Übertragung unter www.messeturm.tv haben die drei Klienten
sich willentlich und bewusst einverstanden erklärt – ich habe sie
ebenso darüber aufgeklärt, dass ihr Privatleben zum Gegenstand und
Mittelpunkt kriminalpolizeilicher bzw. staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen
werden könnte, da sie als Klienten eines Synergetik-Therapeuten, Synergetik-Profilers
oder Psychobionikers – anders als diejenigen eines Arztes oder Psychotherapeuten
– derzeit jedweder Schutzwürdigkeit gegenüber staatlichen Eingriffen
beraubt sind.
Sollten Sie, sehr geehrte Frau Bxxxx, kraft Ihres Amtes nunmehr tätig werden,
bitte ich weitere Anfragen bzw. erforderliche Korrespondenz an meine Rechtsvertretung
Herrn Rechtsanwalt
Dr.xxxxxx
60323 Frankfurt am Main
zu richten. Eine unterzeichnete Vollmacht liegt vor,
Mit freundlichen Grüßen..............................................
Bernd Joschko
PS. In der Anlage übersende ich als pdf-Datei einen Artikel zu Aspekten der Krebsbehandlung aus pharmazeutischer Sicht aus der SPIEGEL-Ausgabe 10/2010. Dies geschieht in Anlehnung an den in der Verhandlung gegen Frau Exxxx im Raum stehenden Gedanken der wirtschaftlichen Bereicherung durch krebserkrankte Menschen. Die seit geraumer Zeit stärker werdende Kritik an der Funktions- und Wirkungsweise des medizinisch-pharmazeutischen System steht für mich nicht im Vordergrund, dennoch stelle ich anheim, zur Kenntnis zu nehmen, da die im Focus stehenden Fragestellungen einer gesellschaftspolitischen Brisanz nicht entbehren dürften.
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