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Original-Beschluss
vom 6. Dezember 2005
Bundesverfassungsgericht
Schwerstkranke haben
Anspruch auf neue Therapien
Endlich können nicht mehr Aussenseitermethoden grundsätzlich von den Versicherungen ausgegrenzt werden
Endlich mehr Wettbewerb der Methoden.
Bundesverfassungsgericht – Pressestelle –
Pressemitteilung Nr. 126 / 2005 vom 16. Dezember 2005
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Leistung der
gesetzlichen Krankenversicherung zur neuen Behandlungsmethode
Die Verfassungsbeschwerde des 18-jährigen Beschwerdeführers, der an
einer seltenen, lebensbedrohlichen Krankheit leidet, gegen die Weigerung der
gesetzlichen Krankenversicherung für die Kosten einer so genannten neuen
Behandlungsmethode aufzukommen, war erfolgreich. Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
hof das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts auf, das eine Leistungspflicht
der Krankenkasse verneinte. Es sei mit der grundgesetzlich garantierten allgemeinen
Handlungsfreiheit, dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundgerecht auf Leben nicht
vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche
oder regelmäßige tödliche Erkrankung eine allgemein unerkannte,
medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht,
von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode
auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung
oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war von 1992 bis 1994 in einer Ersatzkasse als Familienangehöriger
versichert. Er leidet an der Duchenne´schen Muskeldystrophie. Diese Krankheit
tritt ausschließlich beim männlichen Geschlecht auf, und zwar mit
einer Häufigkeit von 1 : 3.500. Die Krankheit manifestiert sich in den
ersten Lebensjahren; ihr prognostizierter Verlauf ist fortschreitend. Mit dem
Verlust der Gehfähigkeit ist normalerweise zwischen dem 10. und 12. Lebensjahr
zu rechnen; es tritt zunehmend Ateminsuffizienz auf. Die Krankheit äußert
sich auch in Wirbelsäulendeformierungen, Funktions- und Bewegungseinschränkungen
von Gelenken sowie in Herzmuskelerkrankungen. Die Lebenserwartung ist stark
eingeschränkt. Üblicherweise wird nur eine symptomorientierte Behandlung
durchgeführt. Bislang gibt es keine wissenschaftlich anerkannte Therapie,
die eine Heilung oder eine nachhaltige Verzögerung des Krankheitsverlaufs
bewirken kann.
Seit September 1992 befindet sich der Beschwerdeführer in Behandlung bei
einem Facharzt für Allgemeinmedizin. Bei dieser Behandlung werden neben
Thymuspeptiden, Zytoplasma und homöopathischen Mitteln hochfrequente Schwingungen
angewandt. Bis Ende 1994 hatten die Eltern des Beschwerdeführers dafür
einen Betrag von 10.000 DM aufgewandt. Die Ärzte der Orthopädischen
Klinik der Technischen Hochschule A. und eine mitbetreuende Ärztin hielten
den bisherigen Krankheitsverlauf für günstig. Seit Herbst 2000 ist
der Beschwerdeführer, der eine öffentliche Schule besucht, auf einen
Rollstuhl angewiesen. Der Antrag auf Übernahme der entstandenen Kosten
für die Therapie wurde von der Krankenkasse abgelehnt, da ein Therapieerfolg
der angewandten Methoden wissenschaftlich nicht nachgewiesen sei. Die hiergegen
gerichtete Klage blieb in letzter Instanz vor dem Bundessozialgericht ohne Erfolg.
Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts steht nicht im Einklang mit dem Grundgesetz.
Es ist mit Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) in Verbindung mit
dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar, den Einzelnen unter bestimmten Voraussetzungen
einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen
und für seine Beiträge die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich
zuzusagen, ihn andererseits aber, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar
regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, für die schulmedizinische
Behandlungsmethoden nicht vorliegen, von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode
auszuschließen und ihn auf eine Finanzierung der Behandlung außerhalb
der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen. Dabei muss allerdings die
vom Versicherten gewählte Behandlungsmethode eine nicht ganz entfernt liegende
Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den
Krankheitsverlauf versprechen. Für die Behandlung der Duchenne´schen
Muskeldystrophie steht gegenwärtig allein ein symptomatisches Therapiespektrum
zur Verfügung. Eine unmittelbare Einwirkung auf die Krankheit und ihren
Verlauf mit gesicherten wissenschaftlichen Methoden ist noch nicht möglich.
Die angegriffene Auslegung der leistungsrechtlichen Vorschriften des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch durch das Bundessozialgericht ist in der extremen Situation
einer krankheitsbedingten Lebensgefahr auch nicht mit der Schutzpflicht des
Staates für das Leben zu vereinbaren. Übernimmt der Staat mit dem
System der gesetzlichen Krankenversicherung Verantwortung für Leben und
körperliche Unversehrtheit der Versicherten, so gehört die Vorsorge
in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen
Erkrankung unter den genannten Voraussetzungen zum Kernbereich der Leistungspflicht
und der von Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG geforderten Mindestversorgung.
In derartigen Fällen haben daher die im Streitfall vom Versicherten angerufenen
Sozialgerichte zu prüfen, ob es für die vom Arzt nach gewissenhafter
fachlicher Einschätzung vorgenommene oder von ihm beabsichtigte
Behandlung ernsthafte Hinweise auf einen nicht ganz entfernt liegenden Heilungserfolg
oder auch nur auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf
im konkreten Einzelfall gibt.
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Lebensbedrohlich erkrankte Menschen mit gesetzlicher Krankenversicherung
haben einen Anspruch auf neue, erfolgsversprechende Behandlungsmethoden.
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen solche Leistungen ihren
Mitgliedern nicht vorenthalten, hieß es in einem Freitag veröffentlichten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe.
Bei schwersten Erkrankungen, gegen die es keine schulmedizinische Behandlungsmethode
gebe,
müssten alternative Methoden bezahlt werden. Diese alternativen Methoden
müssten den Kranken allerdings helfen.
Das Gericht gab damit einem 18-Jährigen recht, der an einer seltenen und
lebensbedrohlichen Krankheit leidet, der Duchenneschen Muskeldystrophie. Für
diese Krankheit gibt es keine anerkannte schulmedizinische Behandlung.
Dennoch wollte seine Kasse eine erfolgversprechende immunbiologische
Therapie seines Hausarztes nicht übernehmen. Sie sei im Leistungskatalog
der
gesetzlichen Krankenversicherung nicht aufgelistet, hieß es. (Az.: 1 BvR
347/98)
Ein Sprecher des Bundesverbandes der Allgemeinen Ortskrankenkassen sagte, um
Scharlatanerie nicht Tür und Tor zu öffnen, müssten Regelungen
dafür
gefunden werden, wie künftig in diesen schwierigen Fällen zu verfahren
sei.
Normalerweise müssen die Kassen nur die ärztlichen Behandlungen übernehmen,
die in einem Leistungskatalog aufgelistet sind. Welche das sind, entscheidet
der Gemeinsame Bundesausschuss, ein aus Krankenkassen und Ärzten
zusammengesetztes Gremium. Neue Behandlungen werden nur dann anerkannt, wenn
ihr therapeutischer Nutzen wissenschaftlich belegt ist.
Das Verfassungsgericht erweiterte das Spektrum der Leistungen jetzt auf die
so genannten Außenseitermethoden, also Alternativbehandlungen ohne
wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis. Wenn die Methode im Einzelfall den
Krankheitsverlauf spürbar positiv beeinflusse oder wenn sogar eine nicht
ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung bestehe, müsse sie von den
Kassen bezahlt werden, hieß es. Man könne einem Versicherten nicht
generell
Behandlungen zusagen und dann bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung die
Kostenübernahme verweigern.
Das Verfassungsgericht hob daher ein Urteil des Bundessozialgerichts auf,
das die Ansicht der Ersatzkasse im konkreten Fall bestätigte. Der Kläger
hat
jetzt gute Chancen, seine bereits bezahlten 5 000 Euro zurück zu erhalten.
Ärzte hatten in dem Verfahren vor den Sozialgerichten ausgesagt, die
Therapie helfe dem Kläger. Im Vergleich zu anderen Erkrankten ginge es
ihm
gut. Der Arzt des Klägers hatte ihn mit homöopathischen Mitteln und
hochfrequentierten Schwingungen, der so genannten Bioresonanztherapie,
behandelt.