Stellungsnahme zum Schreiben vom GA Offenbach vom 14. April 2011
Das Kreisgesundheitsamt hat es verabsäumt, die eigentliche
Fragestellung zu beantworten. Die als „Rundverfügung“ bezeichneten
Ausführungen des RP sind hier bekannt und bringen keine weiterführenden
Erkenntnisse.
Gegenüber dem RP wurde ebenso wie gegenüber dem Kreisgesundheitsamt
folgende Position des Instituts und des Berufsverbandes kommuniziert:
„Streitgegenständlich im Verwaltungsverfahren war lediglich die Frage
der praktischen Anwendung der synergetischen Technik in der beruflichen Ausübung.
Hier hat das Bundesverwaltungsgericht abschließend entschieden, dass die
Auflage einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz in verfassungskonformer
Auslegung des Art 12 Abs. 1 GG einen verhältnismäßigen Eingriff
in die Berufe des Synergetik-Therapeuten und des Synergetik Profilers darstellt.
Dieser Eingriff entfaltet jedoch nur dann seine Wirkung, sofern Synergetik-Therapeuten
und Synergetik Profilerer mit ihrer Tätigkeit das Gebiet der Heilkunde
betreten, d.h. wenn sie erkrankten Personen ein Heilungsangebot unterbreiten,
eine Heilungsabsicht bekunden und darüber bei diesen Personen eine Heilungserwartung
bzgl. ihrer Erkrankung erzeugen. Wie das Bundesverwaltungsgericht dazu ausführt
ist „den Klägern (ohne beigeschlossene Erlaubnis nach dem HeilprG,
d.V.) .. eine bestimmte Tätigkeit untersagt worden“ (UB Rn 12), nämlich
diejenige, die der „Behandlung von Krankheiten“ dient (UB Rn 15).
Sofern Synergetik-Therapeuten und Synergetik Profiler das Gebiet der Heilkunde
in der so bezeichneten Form mit ihrer Tätigkeit nicht betreten, ist der
hier geschilderte Eingriff inhaltlich nicht geboten und würde verfassungskonformer
Auslegung widersprechen.
Daraus ergibt sich schlüssig, dass die Tätigkeiten des Synergetik-Therapeuten
und des Synergetik Profilers in unterschiedliche Bereiche aufzuteilen sind,
nämlich einen solchen, der den o.g. Eingriff nach verfassungskonformer
Auslegung zulässt (das Gebiet der Heilkunde) und einen solchen, in der
dieser Eingriff gar nicht wirksam werden kann und darf, da dafür keinerlei
Voraussetzungen gegeben sind. Letzteres war auch zu keinem Zeitpunkt Gegenstand
des verwaltungsrechtlichen Verfahrens.“
Frau E. hat explizit bekundet, dass sie mit ihrer Tätigkeit das Gebiet
der Heilkunde nicht betritt, d.h. dass sie mit erkrankten Personen und der Zielorientierung
einer Hintergrundbearbeitung und Auflösung des gegebenen Krankheitshintergrundes
nicht arbeitet und diese Tätigkeit auch nicht anbietet.
Ihr Angebot richtet sich vielmehr an gesunde Personen mit der bereits benannten
Zielorientierung der Persönlichkeitsentwicklung, des Coaching etc.
Aufgabe des Kreisgesundheitsamtes Offenbach ist es nunmehr, Frau E. mitzuteilen,
wie sie dieses Angebot an gesunde Personen zu unterbreiten hat und wie im Rahmen
ihrer Außendarstellung klargestellt wird, dass ein Angebot an erkrankte
Menschen mit der o.g. Zielorientierung nicht gegeben ist. Die diesbezüglichen
Unterlagen in Form einer Tätigkeitsbeschreibung und einer Dienstleistungsvereinbarung
wurden dem Kreisgesundheitsamt bereits zur Prüfung eingereicht –
finden jedoch mit keinem Wort Erwähnung.
Ohnehin beabsichtig ein Großteil der Mitglieder des Berufsverbandes, das
Gebiet der Heilkunde nicht zu betreten, sondern die Tätigkeit im Gebiet
des Coaching etc. auszuüben. Insoweit hat der Vorgang um Frau E. repräsentativen
Charakter für alle Mitglieder des Berufsverbandes – von einem Überdenken
des Widerspruchsverfahrens kann daher keine Rede sein.
Das Antwortschreiben des Kreisgesundheitsamtes besteht zudem letztlich ausschließlich
in dem Zitat der sog. Rundverfügung des RP mit der Behauptung, diese sei
für die untere Verwaltungsbehörde bindend. Es entzieht sich unserer
Kenntnis, inwieweit diese Aussage rechtlich korrekt ist – allerdings steht
sie in einem eklatanten Widerspruch zu der uns erteilten Auskunft des Vorsitzenden
der AG „Berufe des Gesundheitswesens“ der Arbeitsgemeinschaft Oberster
Landesgesundheitsbehörden (AOLG) vom 05. April 2011.
Hierin heißt es: „Die Zuständigkeit für die Durchführung
des Heilpraktikergesetzes in den Ländern liegt bei den unteren Verwaltungsbehörden,
d.h. bei den zuständigen Ordnungs- und Gesundheitsbehörden. Diese
führen die Aufgabe eigenständig und eigenverantwortlich durch....
es müsste im Einzelfall geprüft werden, wie sich die Sachlage vor
Ort konkret darstellt“
In diesem Kontext sei erneut auf das vor dem LG Frankfurt verhandelte Strafverfahren
gegen die Synergetik-Therapeutin Frau Esser verwiesen. Die Prüfung des
Einzelfalles hat hier ergeben, dass Frau Esser in 22 Fällen das Gebiet
der Heilkunde nicht betreten, d.h. eine Kollision mit dem HeilPrG nicht stattgefunden
hat und demzufolge der Freispruch erging. Allein dieser Umstand dürfte
hinlängliche Evidenz dafür geben, dass die Tätigkeitsbereiche
der Persönlichkeitsentwicklung und des Coaching etc. faktisch existieren
– eine noch detaillierte Prüfung als diejenige des LG mit 6 Verhandlungstagen
unter Beischluss eines medizinischen Sachverständigen dürfte dem Kreisgesundheitsamt
Offenbach kaum möglich sein.
Allerdings fordert Frau E. von der Behörde eben jene detaillierte Prüfung
einschließlich einer differenzierten Begründung ein – das Zitat
einer Meinungsbekundung bzw. generalisierenden Rechtsauslegung durch den RP,
die sich auf die hier vorliegende Fragestellung mit keinem Wort bezieht, reicht
dazu nicht aus. Die Behörde verweigert darüber vielmehr die Wahrnehmung
und Durchführung der ihr obliegenden Aufgabe und versucht, sich ihrer Verantwortung
zu entziehen. Insoweit bekräftigt Frau Eyrich ihre Bereitschaft, diese
Frage ggf. gerichtlich klären zu lassen und sieht keinerlei Veranlassung,
ihren Widerspruch zurückzuziehen.
Zur Abstimmung der hier vorgetragenen Aspekte werde ich mich bei Ihrem Büro
um einen kurzen Telefontermin bemühen.
Mit freundlichen Grüßen
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R. Schneider
Vorsitzende des Berufsverbandes der Synergetik Profilerinnen und Profiler BVSPro.e.V.