Stellungsnahme zum Schreiben vom GA Offenbach vom 14. April 2011

Das Kreisgesundheitsamt hat es verabsäumt, die eigentliche Fragestellung zu beantworten. Die als „Rundverfügung“ bezeichneten Ausführungen des RP sind hier bekannt und bringen keine weiterführenden Erkenntnisse.

Gegenüber dem RP wurde ebenso wie gegenüber dem Kreisgesundheitsamt folgende Position des Instituts und des Berufsverbandes kommuniziert:
„Streitgegenständlich im Verwaltungsverfahren war lediglich die Frage der praktischen Anwendung der synergetischen Technik in der beruflichen Ausübung. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht abschließend entschieden, dass die Auflage einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz in verfassungskonformer Auslegung des Art 12 Abs. 1 GG einen verhältnismäßigen Eingriff in die Berufe des Synergetik-Therapeuten und des Synergetik Profilers darstellt.

Dieser Eingriff entfaltet jedoch nur dann seine Wirkung, sofern Synergetik-Therapeuten und Synergetik Profilerer mit ihrer Tätigkeit das Gebiet der Heilkunde betreten, d.h. wenn sie erkrankten Personen ein Heilungsangebot unterbreiten, eine Heilungsabsicht bekunden und darüber bei diesen Personen eine Heilungserwartung bzgl. ihrer Erkrankung erzeugen. Wie das Bundesverwaltungsgericht dazu ausführt ist „den Klägern (ohne beigeschlossene Erlaubnis nach dem HeilprG, d.V.) .. eine bestimmte Tätigkeit untersagt worden“ (UB Rn 12), nämlich diejenige, die der „Behandlung von Krankheiten“ dient (UB Rn 15).
Sofern Synergetik-Therapeuten und Synergetik Profiler das Gebiet der Heilkunde in der so bezeichneten Form mit ihrer Tätigkeit nicht betreten, ist der hier geschilderte Eingriff inhaltlich nicht geboten und würde verfassungskonformer Auslegung widersprechen.

Daraus ergibt sich schlüssig, dass die Tätigkeiten des Synergetik-Therapeuten und des Synergetik Profilers in unterschiedliche Bereiche aufzuteilen sind, nämlich einen solchen, der den o.g. Eingriff nach verfassungskonformer Auslegung zulässt (das Gebiet der Heilkunde) und einen solchen, in der dieser Eingriff gar nicht wirksam werden kann und darf, da dafür keinerlei Voraussetzungen gegeben sind. Letzteres war auch zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des verwaltungsrechtlichen Verfahrens.“

Frau E. hat explizit bekundet, dass sie mit ihrer Tätigkeit das Gebiet der Heilkunde nicht betritt, d.h. dass sie mit erkrankten Personen und der Zielorientierung einer Hintergrundbearbeitung und Auflösung des gegebenen Krankheitshintergrundes nicht arbeitet und diese Tätigkeit auch nicht anbietet.
Ihr Angebot richtet sich vielmehr an gesunde Personen mit der bereits benannten Zielorientierung der Persönlichkeitsentwicklung, des Coaching etc.
Aufgabe des Kreisgesundheitsamtes Offenbach ist es nunmehr, Frau E. mitzuteilen, wie sie dieses Angebot an gesunde Personen zu unterbreiten hat und wie im Rahmen ihrer Außendarstellung klargestellt wird, dass ein Angebot an erkrankte Menschen mit der o.g. Zielorientierung nicht gegeben ist. Die diesbezüglichen Unterlagen in Form einer Tätigkeitsbeschreibung und einer Dienstleistungsvereinbarung wurden dem Kreisgesundheitsamt bereits zur Prüfung eingereicht – finden jedoch mit keinem Wort Erwähnung.

Ohnehin beabsichtig ein Großteil der Mitglieder des Berufsverbandes, das Gebiet der Heilkunde nicht zu betreten, sondern die Tätigkeit im Gebiet des Coaching etc. auszuüben. Insoweit hat der Vorgang um Frau E. repräsentativen Charakter für alle Mitglieder des Berufsverbandes – von einem Überdenken des Widerspruchsverfahrens kann daher keine Rede sein.

Das Antwortschreiben des Kreisgesundheitsamtes besteht zudem letztlich ausschließlich in dem Zitat der sog. Rundverfügung des RP mit der Behauptung, diese sei für die untere Verwaltungsbehörde bindend. Es entzieht sich unserer Kenntnis, inwieweit diese Aussage rechtlich korrekt ist – allerdings steht sie in einem eklatanten Widerspruch zu der uns erteilten Auskunft des Vorsitzenden der AG „Berufe des Gesundheitswesens“ der Arbeitsgemeinschaft Oberster Landesgesundheitsbehörden (AOLG) vom 05. April 2011.
Hierin heißt es: „Die Zuständigkeit für die Durchführung des Heilpraktikergesetzes in den Ländern liegt bei den unteren Verwaltungsbehörden, d.h. bei den zuständigen Ordnungs- und Gesundheitsbehörden. Diese führen die Aufgabe eigenständig und eigenverantwortlich durch.... es müsste im Einzelfall geprüft werden, wie sich die Sachlage vor Ort konkret darstellt“

In diesem Kontext sei erneut auf das vor dem LG Frankfurt verhandelte Strafverfahren gegen die Synergetik-Therapeutin Frau Esser verwiesen. Die Prüfung des Einzelfalles hat hier ergeben, dass Frau Esser in 22 Fällen das Gebiet der Heilkunde nicht betreten, d.h. eine Kollision mit dem HeilPrG nicht stattgefunden hat und demzufolge der Freispruch erging. Allein dieser Umstand dürfte hinlängliche Evidenz dafür geben, dass die Tätigkeitsbereiche der Persönlichkeitsentwicklung und des Coaching etc. faktisch existieren – eine noch detaillierte Prüfung als diejenige des LG mit 6 Verhandlungstagen unter Beischluss eines medizinischen Sachverständigen dürfte dem Kreisgesundheitsamt Offenbach kaum möglich sein.

Allerdings fordert Frau E. von der Behörde eben jene detaillierte Prüfung einschließlich einer differenzierten Begründung ein – das Zitat einer Meinungsbekundung bzw. generalisierenden Rechtsauslegung durch den RP, die sich auf die hier vorliegende Fragestellung mit keinem Wort bezieht, reicht dazu nicht aus. Die Behörde verweigert darüber vielmehr die Wahrnehmung und Durchführung der ihr obliegenden Aufgabe und versucht, sich ihrer Verantwortung zu entziehen. Insoweit bekräftigt Frau Eyrich ihre Bereitschaft, diese Frage ggf. gerichtlich klären zu lassen und sieht keinerlei Veranlassung, ihren Widerspruch zurückzuziehen.
Zur Abstimmung der hier vorgetragenen Aspekte werde ich mich bei Ihrem Büro um einen kurzen Telefontermin bemühen.

Mit freundlichen Grüßen


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R. Schneider

Vorsitzende des Berufsverbandes der Synergetik Profilerinnen und Profiler BVSPro.e.V.