Angesichts der hohen Bedeutung,
die der jetzt anstehenden Begutachtung der Synergetik Threapie in dem hier anhängigen
Verfahren zukommt, möchte der Berufsverband dem Gericht nachstehende Stellungnahme
zur Kenntnis bringen.
Die gesellschaftliche Entwicklung sowohl im Gesundheitssektor als auch im therapeutischen
Bereich hat in den vergangenen zwei Jahrzehnten eine Fülle sog. alternativer
Ansätze und Methoden hervorgebracht. Eine der wesentlichsten und zentralsten
Erkenntnisse, die sich aus dieser Entwicklung ergeben hat, wird mittlerweile auch
durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes bestätigt. Letzteres
führt aus, dass Heilung offenkundig auch ohne die Anwendung medizinischer
und/oder psychologischer Kenntnisse bzw. Maßnahmen funktioniert. Diesem
Grundgedanken folgend, ist es nach Ansicht des BVST auch rechtlich legitim und
unbedenklich, in Verbindung mit der synergetischen Methode von „synergetischem
Heilen“ zu sprechen.
Wenn wir uns dagegen verwehren, dass die Synergetik Therapie unter die Erlaubnispflicht
nach dem HPG zu subsumieren sei, so liegt diese Haltung nicht darin begründet,
dass wir uns generell gegen die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen verwehren.
Wir erklären uns im Gegenteil mit allen Auflagen und/oder Beschränkungen
einverstanden – wir erwarten allerdings, dass die auf uns zur Anwendung
gebrachten Regelungen auch in der Lage sind, die Materie adäquat zu erfassen
und das infrage stehende Gefährdungspotential tatsächlich und dem Grunde
nach zu identifizieren, um dann geeignete Maßnahmen zu seiner Abwehr zu
formulieren. Diesem Anspruch kann das HPG nicht gerecht werden.
Die Bestimmungen des HPG erfassen den Bereich der Heilkunde, wie er gemäß
dem gegenwärtigen Wissensstand von Medizin und Psychologie definiert ist
und damit allgemein gesellschaftlicher Akzeptanz unterliegt. Das Wissen um den
synergetischen (Selbst-) Heilungsvorgang ist jedoch weder mit medizinischem noch
mit psychologischem Wissen zu erzielen oder zu erklären. Demzufolge ist eine
Kenntnisüberprüfung auf psychologischem und/oder medizinischem Gebiet
weder für die künftige Berufsausübung noch zur Gefahrenabwehr geeignet.
Ärztliche und/oder psychologische Fachkenntnisse (wie Anatomie, Physiologie,
Pathologie, Diagnostik und Therapie) sind zur Aktivierung des Selbstorganisationsprozesses
– dem einzigen und zentralen Wirkprinzip der Synergetik Therapie und dem
damit einhergehenden synergetischen Heileffekt - weder erforderlich, hilfreich,
sinnvoll oder anwendbar. Der Synergetik Therapeut handelt unabhängig von
etwaigen medizinischen oder psychologischen Diagnosen durch die Begleitung des
Klienten in einem Selbstorganisationsprozess. Auch der sonst üblichen Beziehung
zwischen Therapeut und Klient ist kein größeres Gewicht beizumessen,
da der Klient zu jedem beliebigen Zeitpunkt den Therapeuten wechseln kann, ohne
dadurch einen Nachteil oder eine Schädigung zu erfahren. In der synergetischen
Arbeit steht nicht die Beziehung zum Therapeuten, sondern einzig und für
den potentiellen Erfolg ausschlaggebend die Beziehung des Klienten zu sich selbst
im Mittelpunkt.
Heilpraktikerschein und ärztliche Approbation zielen nicht auf die Initiierung
von Selbstorganisationsprozessen und damit das synergetische Heilen ab. Mit ärztlichen
und/oder psychologischen Kenntnissen ist ein Selbstorganisationsprozess weder
bewusst initiierbar, noch kann er professionell begleitet oder überprüft
werden. Die einzigen Kenntnisse, die dies ermöglichen, sind im Basishandwerkszeug
des Synergetik Therapeuten niedergelegt. Ihre professionelle Anwendung bedarf
der umfänglichen theoretischen Unterweisung wie der ausgiebigen praktischen
Anleitung innerhalb der ordnungsgemäß zu absolvierenden Berufsausbildung
durch das Synergetik Institut.
Und nur hier können wir das einzige Moment einer potentiellen Gefährdung
erkennen: es bedarf der professionellen Ausbildung und Anwendung der Methode.
Diese Art der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle in Form des
erforderlichen know how, von Supervisionen und Prüfungen sowie der intensiven
Einzelbetreuung durch MentorInnen wird gegenwärtig ausschließlich durch
das Synergetik Institut garantiert. Die eigens dafür geschaffene Ausbildung
zum ordentlichen Beruf würde durch hier angestrebte Subsumierung unter das
HP-Gesetz ihrer qualitätssichernden und selektierenden Funktion, d.h. ihrer
Sinnhaftigkeit gänzlich beraubt. Die Rechtssprechung würde dadurch auf
eine „Freigabe“ der synergetischen Methode entscheiden und sie allgemein
zugänglich stellen. Die Kriterien des HPG können – wie bereits
dargelegt – den Inhalt der Tätigkeit nicht erfassen und erfüllen
insoweit auch keinerlei qualitätssichernde Funktion bzw. erwünschte
Abwehr von Gefahren. Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass wir im Fall einer
die Erlaubnispflicht nach dem HPG favorisierenden Entscheidung allerhöchste
Bedenken haben, da dann auch die qualitätssichernde Funktion des Verbandes
ad absurdum geführt wäre.
Sollte der Beruf des Synergetik Therapeuten der Erlaubnispflicht des HPG unterstellt
werden, wäre er ab diesem Moment als Heilkundiger im Sinne von Medizin und
Psychologie einzuordnen. Der Beruf des Synergetik Therapeuten wäre damit
letztlich zerstört. Es würde bedeuten, dem Beruf eine Sicht- und Handlungsweise
zu oktroyieren, die seiner Tätigkeit gänzlich widerspricht und die er
allein schon aus methodischen Erwägungen nicht akzeptieren kann. Vielmehr
müsste der einzelnen Therapeut seine eigene Methode für null und nichtig
erklären, da er sich jetzt der Verfahrensweise von Medizin und Psychologie
zu bedienen und unterwerfen hätte.
Es ist uns nicht bekannt, ob es in der Geschichte der Bundesrepublik schon einmal
vorgekommen ist, dass einem Beruf per gerichtlicher Anordnung vorgeschrieben wurde,
sich selbst aufzugeben und statt dessen völlig andere, seiner Tätigkeit
komplett widersprechende Inhalte zu übernehmen. In der Konsequenz käme
dies einer Auflösung des Berufsstandes und damit auch des Berufsverbandes
gleich.
Das synergetische Verfahren deklariert die Symptombekämpfung (sowohl im medizinischen
als auch im psychologischen Sinne) für unzureichend und kontraproduktiv und
fokussiert stattdessen auf eine Hintergrundauflösung mit synergetischen Mitteln.
Diese sich sehr grundlegend abgrenzende Haltung kann schwerlich den Eindruck erwecken,
dass es sich um eine ärztliche, psychologische bzw. eine nach dem HPG erlaubnispflichtige
Tätigkeit handeln könnte. Dass der Klient über diesen Tatbestand
ausführlich informiert wird und die Inkenntnissetzung schriftlich bestätigen
muss, bevor die Arbeit aufgenommen werden darf, wurde bereits in aller Ausführlichkeit
und unter Vorlage des entsprechenden Dokuments erläutert.
Einzig über ausreichende und ausführliche Information kann der Gefahr
einer Verwechslung mit einer ärztlichen oder psychologischen, sprich heilkundlichen
Leistung nach dem HPG entgegengewirkt werden. Das Risiko einer Vernachlässigung
notwendiger ärztlicher Behandlung wird durch das Erfordernis einer Erlaubnis
nach dem HPG an den Synergetik Therapeuten nicht nur nicht gemindert. Vielmehr
würde die Erzwingung dieser Erlaubnispflicht eben jene Gefährdung überhaupt
erst herstellen. Muß doch der Verbraucher in einem solchen Fall nach gutem
Treu und Glauben unterstellen, er begäbe sich in die Hände eines nach
traditionellen Erkenntnissen und über medizinisches bzw. psychologisches
Fachwissen verfügenden und auf Grundlage dieses Wissens wirkenden Heilkundigen.
Um die Abgrenzung zu der medizinischen und psychologischen Sichtweise und den
sich daraus ergebenden heilkundlich orientierten Verfahren nochmals deutlich herauszustellen,
verweisen wir an dieser Stelle auf die von dem Begründer, Bernd Joschko,
aufgestellte Definition der synergetischen Methode:
„Synergetik Therapie ist eine Anleitung zur Selbstheilung durch Erhöhung
der Lebenskompetenz, die erzielt wird durch synergetische Innenweltreisen im und
durch den Klienten selbst. Synergetisches Heilen ist ein ganzheitliches Heilen
als Anleitung zur Selbstheilung durch Selbstorganisation der neuronalen Energiebilder.
Diese Leistung wird durch keine Berufsgruppe bisher erbracht und begründet
somit die Existenzberechtigung eines neuen Berufes im Gesundheitswesen. Sie steht
nicht im Gegensatz zur ärztlichen Heilkunst, sondern ergänzt sie.
In den Händen von Synergetik Therapeuten wird die Synergetik Therapie nunmehr
zu einer ganzheitlichen Heilmethode zur Selbstheilung bei nahezu allen Krankheiten
und Befindlichkeitsstörungen. Synergetisches Heilen ist somit Heilen auf
höchstem Niveau, nicht nur ganzheitlich, nicht nur als Selbsterfahrung, nicht
nur als Erkenntnisgewinn oder Bewusstseinserweiterung, sondern zusätzlich
als kreative Veränderung infolge eines emergenten Geschehens im Gehirn selbst,
dem das evolutionäre Prinzip der Selbstorganisation zugrunde liegt, das in
eigener Verantwortung durch den Klienten selbst angewendet wird.“
Die Frage, ob in der Synergetik Therapie mit Hypnose gearbeitet wird, deren Anwendung
medizinische Kenntnisse erfordere und damit die Erlaubnis nach dem HPG erforderlich
mache, ist nunmehr Gegenstand von gutachterlicher Tätigkeit in dem hier anhängigen
Verfahren. Allein die Tatsache, dass diese Fragestellung sich mittlerweile zum
zentralen Streitpunkt der Auseinandersetzung entwickelt hat, macht deutlich, wie
weit sich das Verfahren von einer ernsthaften und auf die Sache abzielenden Begutachtung
und damit Einschätzung eines Gefährdungspotentials, das angeblich durch
die Methode ausgeht, entfernt hat.
Zunächst ist anzumerken, dass Hypnose in Hinblick auf die von Herrn Prof.
Dr. Revenstorf vorgetragene, einen Halbsatz umfassende Definition („ein
Verfahren der Tiefenentspannung, das fließende Übergänge zur hypnotischem
Induktion enthalte“) und Selbstorganisation als Wirkprinzip sich gegenseitig
ausschließen. Es ergibt sich schon schlüssig aus dem in unserem Beruf
anzuwendenden Basishandwerkszeug, dass ein Selbstorganisationsprozess nur innerhalb
eines offenen Systems (der Mensch) und durch dieses selbst ausgelöst werden
kann. Dies erfordert die uneingeschränkte Kontrolle und Bestimmungsfreiheit
(Stichwort: Handlungskompetenz) des Klienten. Impulse oder Anregungen von außen
(durch den Therapeuten) werden nicht akzeptiert oder übergangen, wenn sie
nicht mit dem eigenen Willen und den eigenen Impulsen übereinstimmen
Ein Selbstorganisationsprozess kann durch Suggestion von außen niemals herbeigeführt
werden –insofern verbietet sich die Anwendung von Hypnose in dem hier verstandenen
Sinne von selbst. Hypnose würde das zentrale Arbeitsprinzip der Synergetik
Therapie komplett unterlaufen. Die vorgeschaltete Entspannung dient einzig dazu,
dass der Klient innerlich „loslassen“ kann, um „in sich zu gehen“,
denn er beabsichtigt ja jetzt, eine Innenweltreise anzutreten. Darüberhinaus
kann auf eine Tiefenentspannung auch gänzlich verzichtet werden, wenn der
Klient sich bereits in einem Zustand starker emotionaler Identifikation (Wut,
Trauer, Verzweiflung) befindet oder aufgrund wiederholter Erfahrungen eine ausreichende
Vertrautheit mit der synergetischen Vorgehensweise gegeben ist. Aus dieser Tatsache
ist allerdings nicht abzuleiten, dass wir auf das Recht, der eigentlichen Innenweltreise
eine Entspannungsphase vorzuschalten, verzichten werden.
Seit Eröffnung des Rechtsstreites konnte kein weiteres Argument benannt werden,
dass die These eines Gefährdungspotentials hätte bestätigen können.
Es bleibt nach wie vor unwidersprochen, dass in 17-jähriger Praxis der Synergetik
Therapie nicht eine einzige Klientin oder ein einziger Klient eine Beschwerde
hinsichtlich schädigender Wirkungen, die ihr oder ihm durch eine Innenweltreise
entstanden sei, vorgebracht hat. Alle bislang bekannten Anwürfe wurden entweder
durch Gesundheitsämter oder berufliche Interessensverbände formuliert.
Der BVST fragt sich demzufolge, ob hier tatsächlich der Schutz des Verbrauchers
im Mittelpunkt steht oder vielmehr Fragen von Besitzstandswahrung und eine Ablehnung
der Methode aus prinzipiellen Erwägungen treibende Motive sind.
In diesem Zusammenhang möchten wir betonen, dass es einen Gesichtspunkt gibt,
in dem wir die Einschätzung von Frau Justiziarin Körner uneingeschränkt
teilen und die sie selbst durch zusätzliche Kenntlichmachung in ihrem letzten
Schriftsatz deutlichst hervorhob: „Das zu erstattende Gutachten wird eine
Bedeutung erlangen, die weit über den hiesigen Rechtsstreit hinaus wirken
wird.“
Wir erwarten daher, dass das Gericht in der Frage der gutachterlichen Beurteilung
das Gebot der Fairness walten und eine Expertise erstellen lässt, die der
Materie auch gerecht wird. Letztlich steht nichts Geringeres als die Existenz
eines ganzen Berufsstandes auf dem Spiel – ein Umstand, der gerade angesichts
der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage von hoher Bedeutung sein dürfte.
Der Berufsverband betont daher die Notwendigkeit eines profunden Hintergrundwissens
über die naturwissenschaftlichen Grundlagen, der sich daraus ableitenden
Wirkprinzipien, ihrer praktische Umsetzung in der konkreten Tätigkeit und
die z.B. daraus resultierenden Sekundäreffekte auf körperlicher Ebene
als Voraussetzungen für eine fachgerechte Beurteilung.
An dieser Stelle möchten wir auf einen weiteren wesentlichen Aspekt der Auseinandersetzung
hinweisen. Die Synergetik Therapie vertritt basierend auf durch die Neurowissenschaft
gefundenen Wirkprinzipien u.a. eine gänzlich neue Sichtweise über die
Hintergründe und Entstehung von Krankheiten. Daraus resultiert auch schlüssig
ihr Arbeitsprinzip: „Hintergrundauflösung statt Symptombekämpfung“
oder „Es gibt keine Krankheiten, es gibt nur kranke Menschen“. Diese
Sichtweise muss notwendig mit dem gegenwärtig herrschenden Paradigma, wie
es von Medizin und Psychologie vertreten wird, kollidieren.
In diesem Kontext gestatten wir uns einige Anmerkungen zu dem uns ebenfalls vorliegenden
Beschluss des Bayerischen VGH.
Heilung wird aufgrund des gesellschaftlichen Verständnisses, wie es sich
auch in gesetzlichen Regelungen und der Rechtssprechung widerspiegelt, automatisch
mit medizinischen oder psychologischen Maßnahmen assoziiert und identifiziert.
Zumindest bis zum BVerfG-Urteil vom 02.05.2004 gab es nichts von diesem Verständnis
Abweichendes.
Jetzt gibt es aber die höchstrichterliche Rechtssprechung, die neuen Verfahrensweisen
eine Integration in die gesellschaftliche Sichtweise ermöglicht und den Mitgliedern
der Gesellschaft damit einen Zugang zu fortschreitendem Wissen und neuen Erkenntnissen
ermöglicht. Das hohe Gericht zeigt die Fähigkeit zur Differenzierung,
indem es bestätigte, dass das im Mittelpunkt stehende Verfahren des Geistigen
Heilens sich soweit von den Kriterien der bei uns traditionell anerkannten und
gesellschaftlich akzeptierten Heilmethoden entfernt hat, dass seine Verwechslung
mit der Tätigkeit des Arztes, Heilpraktikers oder Psychologen nicht zu befürchten
ist.
Exakt diesen Standort nimmt der Synergetik Therapeut ebenfalls für sich in
Anspruch und wurde darin bereits durch den Beschluss des OVG Niedersachsen bestätigt.
Doch der VGH zieht eine anderslautende Schlussfolgerung: „Es genügt
dazu (mangelnde Ferne von der medizinischen Tätigkeit) auch, wenn bei den
Betroffenen der Eindruck vermittelt werden soll und vermittelt wird, dass eine
solche Linderung oder gar Heilung eintritt, auch wenn dabei im Wesentlichen die
Selbstheilungskräfte einbezogen werden.“ Ein genügend deutlicher
Abstand sei im übrigen nur dann gegeben, wenn „dahingehende Bemühungen
…….nur spirituell wirken und den religiösen Riten näher
stehen als der Medizin..“
Das Fehlen einer diagnostischen Tätigkeit sei hierzu allein nicht ausreichend.
„Vielmehr muss zusätzlich die vom Behandler erbrachte Betätigung
zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte sich auch im Übrigen genügend
deutlich von einer medizinischen Behandlung unterscheiden und als etwas völlig
Andersartiges präsentieren“. Die Nähe zu einer medizinischen Behandlung
sieht das Gericht darin, dass sich die Synergetik Therapie „von einer psychiatrischen,
psychotherapeutischen oder von Heilpraktikern durchgeführten psychischen
Behandlung nicht grundsätzlich, sondern nur graduell unterscheidet“
und kommt dann zu dem Schluß: „Man könnte das Tätigwerden
…. auch als eine Art homöopathieähnliches psychotherapeutisches
Verfahren bezeichnen….“.
Wir wissen zu schätzen, dass der VGH sich in seiner immerhin 25 Seiten umfassenden
Begründung größter Mühe unterzogen hat, um eine Erklärung
für die Wirkungsweise der Synergetik Therapie zu geben. Sein Resumee stellt
die Synergetik Therapie mit psychotherapeutischen Verfahren auf eine Stufe und
macht darüber deutlich, dass es sich keineswegs um ein unseriöses Angebot,
sondern vielmehr um ein ernstzunehmendes Verfahren handelt.
Dennoch halten wir die vorgenommene Einordnung für fehlerhaft. Wenn unserer
Tätigkeit der aus der traditionellen Auffassung zu verstehende Heilungsbegriff
zugeordnet wird, so kann er zwingend aus der Methode heraus nur als ein Sekundär-
bzw. Begleiteffekt verstanden werden. Die Primärebene, d.h. das Arbeitsfeld,
in dem wir uns bewegen, ist die Informationsstruktur und hier trainieren und steigern
wir mit Hilfe der selbstorganisatorischen Veränderung des Informationsmaterials
Qualitäten wie Entscheidungsfähigkeit, Handlungskompetenz und Grundlebensenergie
(s. Fragebogen).
Es mag im herkömmlichen Verständnis absurd klingen, aber durch das Training
dieser Kompetenz und die damit einhergehende Steigerung und Verbesserung dieser
Grundqualitäten in der Innenwelt des Klienten, ergibt sich als Sekundäreffekt
die Auflösung des körperlichen Symptoms oder psychischen Konflikts.
Insofern streben wir weder Heilung noch Selbstheilung zielgerichtet an, vielmehr
lässt sich durch die Anwendung der Methode ein solcher Begleiteffekt schlicht
und ergreifend nicht verhindern. Doch exakt dieser Tatbestand wird nun zum Fallstrick,
um den Beruf in die Gegebenheiten des bisherigen Heilkundeverständnisses
zurückzuzwingen.
Die primäre Dienstleistung des Synergetik-Therapeuten besteht darin, den
Menschen auf dem Weg zu seiner inneren Mitte zu begleiten und dort seine prinzipielle
Lebenshaltung und die ihm zur Verfügung stehende Grundlebensenergie zu prüfen
und zu verbessern. Er orientiert sich dabei an der Definition der WHO, die Gesundheit
als „…Zustand völligen körperlichen, geistigen, seelischen
und sozialen Wohlbefindens“ umschreibt. Diese Definition ist sowohl Bestandteil
der Ethik-Richtlinien des Verbandes als auch der Therapievereinbarung zwischen
Synergetik-Therapeut und Klient.
Der weitaus größte Teil, nämlich 80% unserer Klienten, nehmen
die Dienstleistung des Synergetik-Therapeuten in Anspruch, um sich einen Zustand
größerer Zufriedenheit zu erarbeiten und eine Erhöhung der zur
Verfügung stehenden Lebensenergie zu erzielen. In der Entwicklung und praktischen
Anwendung der synergetischen Methode wurden wir selbst von der Tatsache überrascht,
dass diese Aspekte offenkundig in Verbindung mit körperlichen Symptomen stehen
und eine Auflösung derselben als eine Art Begleiterscheinung des „inneren
Aufräumens“ eintraten.
Es schien uns daher nur folgerichtig, gerade auch Menschen mit Erkrankungen die
Arbeit mit der inneren Informationsstruktur zu empfehlen, die sie ungeachtet ärztlicher
oder psychologischer Behandlung als zusätzliches Element nutzen können.
Insofern versteht sich der Synergetik-Therapeut – auch wenn dies fälschlicherweise
immer wieder unterstellt wird – definitiv nicht als Konkurrenz zu den gängigen
Heilmethoden, sondern als zusätzliche Chance für den einzelnen, aktiv
an der Steigerung des eigenen Wohlbefindens mitzuarbeiten. Gerade Menschen mit
Erkrankungen beklagen einen Mangel an Lebensenergie, warum also sollten sie sich
nicht einer Methode bedienen, die ihnen den Weg dazu eröffnet?
Auch bei einem Vergleich mit psychotherapeutischen Verfahren gilt es, Unterschiede
grundsätzlicher Natur zu berücksichtigen: Der Synergetik-Therapeut nimmt
keinerlei Deutungen oder Interpretationen des körperlichen oder emotionalen
Geschehens beim Klienten vor, er deutet auch nicht die Geschehnisse in der Innenwelt.
Auch steht hier nicht, wie bei anderen Methoden die Beziehung zwischen Therapeut
und Klient im Focus, um anhand dieser tieferliegenden Konflikte sicht- und wahrnehmbar
zu machen. Der Synergetik Therapeut entwirft keine Bewältigungsstrategien
zur einer Konfliktlösung, er versucht auch nicht, bereits vorhandene Konditionierungen
beim Klienten durch das Erlernen neuer Verhaltensmuster zu ersetzen. Es wird auch
keinerlei Bildmaterial vorgegeben oder induziert, ebensowenig wird zu positiver
Visualisierung aufgefordert. Dies sind nur einige Hinweise, anhand derer aufzuzeigen
sein wird, dass die behauptete Nähe zu der Psychotherapie und damit der medizinischen
Behandlung nicht aufrecht zu erhalten sein wird.
Die Behauptung, die Synergetik Therapie bediene sich der Hypnose, die auch hier
ein breiten Raum einnimmt, wird auch durch das VGH einer eingehenden Erläuterung
unterzogen. Erneut wird hier die Stellungnahme von Herrn Prof. Revenstorf bemüht,
allerdings auch die Ausführungen von Herrn Prof. Rost gewürdigt. Auf
diesem Weg gelangt das Gericht dann zu folgendem Resultat: „Dementsprechend
wird sich mit der von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht zugrunde
gelegten suggestiven Beeinflussung und einem folgenden hypnotischen Zustand und
den daraus nach medizinischen Erkenntnissen drohenden Gefahren die Gefährlichkeit
der Anwendung der „Synergetik-Therapie“ in der Hauptsache wahrscheinlich
nicht begründen lassen“.
Dessen ungeachtet hält das VGH jedoch den Vorwurf der Gefährlichkeit
aufrecht, denn durch einen möglicherweise unbeabsichtigt herbeigeführten
hypnotischen Zustand kann eine „erhebliche Gesundheitsgefährdung“
bestehen, „wenn der Patient nicht richtig und vollständig daraus zurückgeführt
wird“. Hier müssen wir uns allerdings rein laienhaft fragen, wie es
unter solchen Umständen verantwortbar sein kann, dass selbst renommierte
Hypnotherapeuten Anleitungen zu Selbsthypnose in großer Auflage und frei
verkäuflich anbieten dürfen . Müssen nicht auch diese befürchten,
dass der Verbraucher aufgrund dieser Anleitungen in einen hypnotischen Zustand
verfällt, aus dem er nicht mehr herausfindet? Wollte man den Argumenten des
VGH folgen, so müsste eine in den vergangenen zwei Jahrzehnten aufgebaute
ganze Produktpalette an Büchern und vor allem Audio-CDs mit aufgesprochener
Anleitung und Hintergrundmusik im Bereich Entspannung, autogenem Training und
Selbsthypnose aufgrund massenhafter Gefährdung der Konsumenten verboten werden.
Doch um die Frage des Gerichtes nach „wissenschaftlich fundierten Vermeidungsstrategien“
zur Unterbindung möglicher suggestibler oder hypnotischer Zustände bzw.
einer ordnungsgemäßen „Herausführung“ aus denselben
zu beantworten, können wir auch hier ganz schlicht auf die Arbeitsweise unserer
Methode verweisen. Das Basishandwerkszeug gestattet es dem Synergetik Therapeuten
mit einem jeden körperlichen, emotionalen oder mentalen Zustand des Klienten
umzugehen. Zu diesem Zweck wird er in zwei Jahren Berufsausbildung speziell unterwiesen
und intensiv trainiert.
Es gehört darüber hinaus zum Standard-Repertoire einer jeden Sitzung,
den Klienten zum Abschluß nach seiner körperlichen, emotionalen und
mentalen Verfassung zu befragen. Wenn sich dann herausstellt, dass der Klient
in einem Bild oder Gefühl noch verhaftet ist, wird solange gearbeitet, bis
auch dieses eine Veränderung erfahren hat und der Klient damit nicht länger
belastet ist. Es ist demzufolge nicht Gegenstand unserer Arbeit, Klienten aus
einer wie auch immer gearteten Befindlichkeit herauszuführen, sondern es
ist Gegenstand unserer Arbeit, den Klienten bei der Veränderung der Befindlichkeit
solange zu unterstützen, bis sich diese in einem Zustand höherer Ordnung
befindet. Der Klient verlässt die Sitzung dann mit gesteigerter Energie und
einem klaren Gefühl von Wachheit.
Um dieses Prinzip verstehen zu können, ist eine intensive Auseinandersetzung
mit Wirkungsprinzip und Arbeitsweise der synergetischen Methode unumgänglich,
die im Rahmen einer Begutachtung zu leisten sein wird. Um es deutlich zu sagen:
die Kriterien einer Hypnotherapie z.b. sind auf unsere Methode schlicht nicht
anwendbar bzw. übertragbar. Wir verfolgen einen komplett anderen Arbeitsstil,
verwenden komplett andere Arbeitsmittel, bewegen uns auf einer komplett anderen
Arbeitsebene und bedienen uns eines komplett anderen Wirkprinzips. Diese Gesichtspunkte
müssen als Voraussetzung für eine Einordnung des hier formulierten Anwurfes
verstanden sein.
Auch an dieser Stelle geben wir erneut den Hinweis, dass es in Hinblick auf das
vom Gericht vorgebrachte, vermeintliche Gefährdungspotential in all den Jahren
nie zu einem Zwischenfall gekommen ist. Ein solcher hätte in erster Linie
uns selbst Anlass zum Überdenken der praktischen Anwendung der Methode gegeben,
da wir von Hause aus und ohne, dass uns Dritte darauf aufmerksam machen müssten,
an einer kontinuierlichen Qualitätssicherung interessiert sind und diese
auch intensiv vorantreiben. Als ein Beruf, der sich auf dem freien Markt bewähren
und diesem standhalten muß, kann es sich weder das Ausbildungsinstitut,
noch der Berufsverband und auch nicht der einzelne Synergetik Therapeut leisten,
methodische Mängel zu ignorieren, die zu einer potentiellen Schädigung
des Klienten führen. Wir sind nicht in einer Situation, in der wir ohne Ansehung
der Qualität der Arbeit auf Leistungen der Solidargemeinschaft, wie z.B.
eine Zahlung durch die Krankenkassen Zugriff hätten.
Weiteres Gefährdungspotential sieht der VGH in einer mangelnden Unterweisung
des Verbrauchers über den Charakter der Methode und die vorhandenen bzw.
nicht vorhandenen Kenntnisse des Therapeuten. Daraus ergäbe sich das Risiko,
dass der erkrankte Mensch auf fachmedizinische Behandlung verzichten könnte.
Denn: „Grundsätzlich genügt auch eine solche nur mittelbare Gefährdung
der Patienten dafür, dass eine erlaubnispflichtige Heilbehandlung im Sinne
des § 1 Abs. 2 HprG vorliegt“.
Wir fragen uns natürlich, welches Menschenbild das Gericht hier zugrundelegt,
wird doch dem mündigen Bürger unterstellt, er sei zu einer differenzierten
Beurteilung unseres Angebots nicht in der Lage. Aus unserer Sicht scheinen alle
hierfür erforderlichen Maßnahmen getroffen zu sein: eine schriftliche
Therapievereinbarung, ein ausführliches Erstgespräch, eine Probesitzung
(und erst danach entscheidet der Klient, ob er die Dienste des Synergetik Therapeuten
weiterhin in Anspruch nehmen möchte) sowie weiteres schriftliches Informations-Material.
Aus alledem ergibt sich schlüssig, dass die Synergetik Therapie mit einer
ärztlichen, heilkundlichen oder psychotherapeutischen Behandlung nicht zu
verwechseln ist.
Sollte trotz der hier aufgeführten Hinweise immer noch ein offenkundiger
Mangel an Kennzeichnung existieren, so sind wir für entsprechende Hinweise
offen. Auch uns ist daran gelegen, den neuartigen Charakter unserer Methode und
unseres Berufes, der sich von allen anderen Heilmethoden deutlich unterscheidet,
sichtbar zu machen.
Es hat in der nunmehr 17-jährigen Praxis der Synergetik-Therapie im übrigen
nicht einen einzigen Klienten gegeben, der diesen Unterschied nicht verstanden
hätte. Es gibt darüber hinaus auch keinen Fall, in dem eine Beschwerde
hinsichtlich mangelnder Aufklärung oder gar einer daraus resultierenden und
schuldhaft verursachten Verwechslung aktenkundig geworden wäre. Sicherlich
existiert mittlerweile nicht ohne Grund auch für die Ärzte eine gesetzliche
Verpflichtung, den Patienten über alternative Wahlmöglichkeiten zu informieren.
Hieran wird deutlich, dass es gesellschaftlicherseits erwünscht ist, dass
der einzelne Bürger größere Eigenverantwortung in seinen persönlichen
Belangen, die auch seine körperliche und psychische Verfasstheit betrifft,
übernehmen soll. Wie kann er dies, wenn ihm nicht einmal die Intelligenz,
unterschiedliche Optionen ihrem Inhalt nach zu identifizieren, zugestanden wird?
Um nun auf die Frage der Begutachtung einzugehen, sind folgende, in unsere Methode
eingeflossene Verfahren, über die der zu beauftragende Experte entsprechende
Fachkenntnis haben muß, zu berücksichtigen:1) Die synergetische Arbeit
in der Innenwelt ist letztlich nichts anderes als ein „Innenweltsurfen“,
d.h. der Klient surft von einer Information zur nächstfolgenden. Da jede
einzelne Information mit einer Vielzahl von weiteren „verlinkt“ ist
(so wie im Internet), folgt der Klient seinem eigenen, augenblicklichen Impuls,
welche der Informationen er wählt. Dieser innere Impuls, dem er folgt, wird
auch als Intuition oder innere Weisheit bezeichnet. Dies macht bereits deutlich,
dass es sich um eine Arbeit handelt, die in großem Maß von der „Seelenebene“
des Menschen geleitet wird. Der Therapeut wird in Rahmen der Ausbildung intensiv
darin unterwiesen, nicht in die Seelenebene des Klienten zu intervenieren, sondern
exakt der Intuition des Klienten zu folgen und ihn darin zu bestärken. Die
hier genannten Informationen zeigen sich in Form Gehirn- oder Energiebildern,
man kann sie auch – um es greifbarer zu machen – als Bilder bezeichnen,
die allen Menschen aus ihren eigenen Träumen geläufig sind.
2) Diese Informationen bilden die stärkste Wirklichkeit des Menschen, aus
der heraus er denkt fühlt und handelt. Sie bilden sich im Verlauf des Lebens
durch Erfahrungen und Erlebnisse heraus. Doch dies ist nur ein Teil des dem Menschen
zur Verfügung stehenden Informationsmaterials. Darüberhinaus hat er
über die Innenweltreisen einen Zugang zu Informationen aus dem kollektiven
Feld seiner Familie, aus Gesellschaft und Kultur und der ganzen Menschheit. Wir
sprechen hier auch von der inneren Anbindung des Menschen an das Morphogenetische
Feld, d.h. einem Zugriff auf einen höheren Kontext als dem begrenzten individuellen
Erfahrungshintergrund. (s. auch Rupert Sheldrake, Das schöpferische Universum.
Die Theorie der morphogenetischen Felder). Die theoretische wie praktische Kenntnis
dieser Zusammenhänge ist eine der wichtigsten Voraussetzungen zur Erfassung
der synergetischen Methode.
3) Die mit stärkste Prägung erfährt der Mensch in seiner individuellen
Entwicklung durch die Familie, die ausschlaggebenden Einfluß auf den Aufbau
seines gesamten Beziehungsgefüges hat. Das mittlerweile sehr bekannt gewordene
Verfahren des Familienstellens kommt auch in der synergetischen Arbeit zur Anwendung,
hier allerdings in der Innenwelt des Menschen. Vater, Mutter, Geschwister und
Großeltern zeigen sich hier ebenso wie bereits verstorbene Angehörige
als innere Bilder und führen zur Aufdeckung von beispielsweise schon über
Generation hinweg dauernde Konflikte, die nach wie vor im Klienten ihre Wirkung
entfalten. Erneut spielt hier das der Familie zugehörige morphogenetische
Feld sowie die seelische Verbundenheit des einzelnen zu seinem familiären
Hintergrund eine ausschlaggebende Rolle.
4) Um mit diesen inneren Energiebilder in Kontakt zu treten, greift die synergetische
Arbeit auf Elemente des spirituell orientierten Voice Dialogue (entwickelt von
Dr. Hal Stone u. Dr. Sidra Stone) zurück. Voice Dialogue ist ein Instrument
der Kommunikation und dient ähnlich wie die Meditation der Erforschung und
Erweiterung des Bewusstsein. Bei der VD-Methode wird unterschieden zwischen Bewusstheit
und „Bewusstem Ich“. Bewusstheit ist der Zustand reiner Wahrnehmung,
während das Bewusste Ich die Ebene ist, die handelt und entscheidet. Das
Bewusste Ich lernt beide Pole wahrzunehmen und zu würdigen und die Spannung
zwischen den beiden Polen auszuhalten. Die Teilpersönlichkeiten des Menschen
wie das innere Kind, die innere Mutter und der innere Vater werden dem Klienten
durch die Begegnung ins Bewusstein gebracht, sodass er sich mit diesen auseinandersetzen
kann.
5) Mit der Methode des seit Jahrzehnten in der Selbsterfahrungsszene praktizierten
Encounter, die ebenfalls in die Innenwelt verlegt wird, wird die Interaktion mit
diesen inneren Anteilen vertieft, sodass es zu einem Ausagieren von Körpergefühlen
und/oder Emotionen kommt. Der Klient hat hier die Möglichkeit, seinem inneren
Gegenüber das eigene Erleben in schonungsloser Offenheit und Ehrlichkeit
mitzuteilen und wird darüber in seiner Konfrontationsfähigkeit und Handlungskompetenz
gestärkt. Die hierüber freigesetzte Energie, die jetzt fließen
kann, verhilft ihm dazu, einen Selbstorganisationsprozess zu initiieren.
6) Zur weiteren Unterstützung des Energieflusses werden für die Innenwelt-Arbeit
Elemente des ursprünglich aus der indischen Yoga-Tradition entwickelten Rebirthing
bzw. der Atemtherapie genutzt. Dabei geht es wesentlich darum, die Gedankenprozesse
auf das innere Geschehen zu fokussieren, das Loslassen zu trainieren und intensiv
zu atmen. Während des Atmens wird eine Zunahme des Energieflusses wahrgenommen,
die sich hauptsächlich in schnellen Gedanken, Verspannungen und intensiven
Emotionen äußern. Dabei wird zu jedem Zeitpunkt der Kontakt mit den
inneren Bildern gehalten, um den Veränderungsprozess derselben zu unterstützen.
7) Zusätzliche Elemente zur Unterstützung der Innenweltarbeit entstammen
der Bioenergetik, die durch die Einbeziehung der Chakren dem Klienten dabei behilflich
sind, in den konkreten Ausdruck zu gehen. Der Klient kann wie z.B. durch Weinen
Emotionen abfliessen lassen bzw. durch die Erzeugung von Tönen (Schreien)
oder direkte körperliche Aktion (Schlagen) die Konfrontation mit seinen eigenen
inneren Bildern verstärken und seine aktuellen Gefühle deutlich zum
Ausdruck bringen.
8) Auch die Kinesiologie wird im übertragenen Sinn in der Innenweltarbeit
als ein Element der Unterstützung genutzt. Zum einen zeigt der Klient selbst
unter Umständen körperliche Reaktionen (er will z.B. weglaufen, weil
er in der Innenwelt eine Begegnung hat, die ihm Furcht einflösst, dann werden
seine Füße sich bewegen). Der Therapeut wird dies als deutlich gezeigten
Impuls aufgreifen. Aber diese Aspekte kommen mehr noch direkt in der Innenwelt
zur Anwendung, indem der Klient sein inneres Bild (z.B. Vater oder Mutter) auffordert,
mit dem Kopf zu schütteln oder zu nicken, Kniebeugen zu machen, die Hand
zu heben und vieles andere mehr. Dies gibt Auskunft darüber, wieweit es dem
Klienten gelingt, gegenüber seinen inneren Anteilen Handlungskompetenz auszuüben.
9) Andere Elemente der Innenweltarbeit entstammen dem Neurolinguistischen Programmieren
(NLP). Ein wesentlicher Grundsatz lautet, sich auf das Wie des Wahrnehmens, Bewertens
und Handelns zu konzentrieren. Der Therapeut unterstützt durch gezieltes
Nachfragen und Spiegeln der vom Klienten getroffenen Aussagen. Dadurch kommen
Klienten in Kontakt mit ihren Persönlichkeitsanteilen und ihrem Höheren
Selbst. Auch hier wird jederzeit im Kontakt mit den Innenweltfiguren gearbeitet,
da diese letztlich die relevanten Aussagen treffen, denn sie wirken im Hintergrund.
Während das NLP dann mit der Methode sog. Ankern arbeitet, zielt die hier
angesprochene Verfahrensweise einzig auf die Auslösung des Selbstorganisationsprozesses
ab.
9) Die von Chris Griscom entwickelte spirituell orientierte Lichtarbeit bzw. Farbheilung
ist ebenfalls in die synergetischen Methode eingeflossen. Diese Technik ist geeignet,
einen ins Stocken geratenen Bildfluß wieder in Gang zu bringen. Häufig
fehlt dem Klienten in einer bestimmten Situation eine Eigenschaft oder Fähigkeit,
z.B. Mut oder Selbstvertrauen, sodass er sich diese auf dem Weg des Licht-Einfliessens
oder Farbe-Einlaufen.-Lassens holen kann. Die konkreten Anweisungen dazu (z.B.
welche Farbe?) holt er sich von seinen Innnenweltfiguren.
10) Um nochmals auf die Bedeutung des Morphogenetischen Feldes zurückzukommen,
verweisen wir überdies auf Elemente der Reinkarnationstherapie (Rhea Powers)
, die in der synergetischen Innenweltarbeit einen hohen Stellenwert haben. Hieran
wird deutlich, dass unsere Methode raum- und zeitübergreifend arbeitet und
die Kontaktaufnahme mit dem Höheren Selbst auch den Zugang zu kollektivem
Material erlaubt, welches sich in Bildmaterial aus der Vergangenheit manifestiert.
Hier bewährt sich die synergetische Arbeitsweise, da sog. karmische Erlebnisse,
d.h ein seelisches Geschehen in größerem Kontext als dem individuell
lebensgeschichtlichen, ebenfalls über den Selbstorganisationsprozesse bearbeitet
werden können.
11) Zuletzt seien noch Elemente des heute auch im europäischen Kulturraum
bekannten Schamanismus erwähnt, der in unsere Arbeit einfließt. Dem
Klienten gelingt es oft, Zugang zu seinem eigenen Inneren Heiler aufzunehmen,
wobei sich ihm auch Elemente anderer Kulturen in Form entsprechender Bilder zeigen.
Es kommt dann zu Spontanritualen in der Innenwelt, bei denen dem Klienten durch
den Schamanen oder Heiler Botschaften erteilt oder Geschenke ausgehändigt
werden. Dieses Material wird ebenfalls zum Bestandteil des Selbstorganisationsprozesses.Basierend
auf den hier erläuterten Aspekten möchten wir abschließend einen
Versuch unternehmen, das Feld, in dem sich die synergetische Methode bewegt, zu
definieren und deutlich zu machen, worüber in dem hier anhängigen Verfahren
letztlich entschieden wird. Dazu ist es erforderlich, einen kurzen Rückgriff
auf einige theoretische Grundlagen der synergetischen Arbeitsweise vorzunehmen,
die u.a. in den modernen Systemwissenschaften zu finden sind.
Letztere beschäftigen sich mit der Tatsache, „dass alles mit allem
verbunden“ ist. Ken Wilber, Physiker, Biochemiker und führender Theoretiker
der Bewusstseinsevolution schreibt dazu: „Immerhin sind holistische Theorien
vom „Gewebe des Lebens“ so alt wie die Zivilisation selbst und gehören
zum Kernbestand der großen Religionen und Weisheitstraditionen der Welt.
Gott auf seiner Seite zu haben genügt heute natürlich nicht mehr, und
so trifft es sich gut, dass die Wissenschaft in genau die gleiche Kerbe schlägt“
(Ken Wilber, Eros, Kosmos, Logos, Krüger Verlag, FfM, 1996, S. 22). Und:
„Die neuen Systemwissenschaften sind in gewissem Sinne die Wissenschaften
der Ganzheit und Verbundenheit. Fügen wir noch die Idee der Entwicklung oder
Evolution hinzu – den Gedanken, dass ein Ganzes wächst und evolviert
– so haben wir schon die Essenz der modernen Systemwissenschaften“.
(ebenda, S. 23)
Nehmen wir ein kleines Beispiel aus der materiellen Welt: ein Atom ist ein zunächst
in sich geschlossenes Ganzes mit einer eigenständigen Qualität. Aufgrund
spezifischer Randbedingungen kann es zu einem Zusammenschluß von zwei Atomen
kommen, die gemeinsam ein Molekül bilden. Das Molekül verfügt über
zusätzliche, erweiterte Eigenschaften, d.h. eine neue, höherwertige
Qualität ist entstanden. Diese höherwertige Qualität trägt
sowohl die Information „Atom“ als auch die Information „Molekül“
in sich. Aufgrund weiterer Randbedingungen schließen sich Moleküle
zu Zellen zusammen – erneut ist eine höherwertige Qualität mit
eigenen, vormals nicht vorhandenen Eigenschaften, entstanden. Diese höherwertige
Qualität trägt die Information „Atom“, „Molekül“
und Zelle“ in sich usw.
Anhand dieses Beispiels wird deutlich, dass jede neue Entwicklungsstufe die Information
der vorherigen in sich einschließt, gleichzeitig aber eine erweiterte, bis
dahin nicht existente Qualität hervorbringt. In anderen Worten: Evolution
vollzieht sich hierarchisch und integral, bildet immer wieder neue, erweiterte,
höhere Ordnungsqualitäten heraus, ohne die ihm vorausgehenden zu verlieren
– die Information „Atom“ ist auch in dem ungeheuer komplexen
Organismus Mensch weiterhin vorhanden..
Der Mensch selbst hat sich insoweit zu einem autonomen Ganzen, einem eigenen System
entwickelt. Dieses System umfasst als materielle Basis den Körper und ist
ausgestattet mit Geist und Psyche. Es handelt sich um ein hochkomplexes System,
das über enorme Fähigkeit und Potentiale verfügt.
Aus den Neurowissenschaften wissen wir, dass das Gehirn als eine Art Steuerungszentrale
aller materieller Vorgänge, wie z.B. chemische oder motorische Prozesse,
darüber hinaus aber auch allen psychischen und geistigen Geschehens agiert.
Hier sind alle das System (Mensch) betreffenden Informationen gebündelt.
Die Kommunikation von, zu und zwischen biologischer, psychischer und geistiger
Ebene wird über das Gehirn geregelt und gewährleistet. Sämtliche
auf das System Mensch einwirkenden äußeren Einflüsse werden im
Gehirn gespeichert und bestimmen dadurch all die von ihm ausgehenden Lebensäußerungen
und Reaktionen mit.
D.h. das Gehirn verfügt über alle das System Mensch betreffenden Informationen
hinsichtlich materieller Grundlage, psychischen und geistigen Geschehens und stellt
eine Vernetzung zwischen diesen Informationen her, die sich in Form von Mustern
und Strukturen auffinden lassen. Diese Muster und Strukturen finden sich selbstähnlich
in Körper, Psyche und Geist wieder, letztere zeigen ein spiegelbildliches
Pendant zur Informationsstruktur im Gehirn und sind in ihrer Existenz unmittelbar
von diesem abhängig. Um es konkret zu machen: der Knoten in der Brust einer
Frau findet eine präzise Entsprechung in der zugehörigen Informationsstruktur
in ihrem Gehirn, d.h. Informationsstruktur und Knoten bilden letztlich eine ideelle
Einheit, denn der Knoten ist nichts anderes als der körperlich manifestierte
Ausdruck der Informationsstruktur. Gleiches gilt auch für jeden beliebigen
psychischen Konflikt – es findet eine konkrete Lebensäußerung
bzw. eine Störung derselben statt, die ihre Entsprechung auf der Informationsebene
hat.Und genau hier befinden wir uns im Arbeitsfeld der synergetischen Methode:
Sie arbeitet nicht am oder mit dem Körper, sondern ausschließlich an
und mit der Information über den Körper. Insoweit kann und wird sie
nie medizinische Heilkunde betreiben.
Sie arbeitet nicht an oder mit der Psyche des Menschen, sondern ausschließlich
mit und an der Information über die Psyche. Insoweit kann und wird sie nie
Psychotherapie betreiben.
Sie arbeitet nicht mit oder am Geist, sondern ausschließlich mit und an
der Information über den Geist. Insoweit bewegt sie sich im Feld des Höheren
Selbst bzw. der Spiritualität.
Um es mit Bezug auf das kurz vorgestellte Hierarchie-Modell der höherwertigen
Ordnungen zu formulieren: Synergetik Therapie arbeitet in einem höheren Kontext,
der alle Informationen über Körper, Psyche und Geist bereits in sich
eingeschlossen hat.
Synergetisches Heilen bedeutet demzufolge, sich der Informationsstruktur des Gehirns
zu bedienen, um dem System aktuell innewohnende Disharmonien über Selbstorganisation
zu beseitigen. Da synergetisches Heilen in einem höheren Kontext arbeitet,
werden die tieferliegenden Kontexte von Körper, Psyche und Geist im Zuge
ihrer zur neuronalen Informationsstruktur selbstähnlichen Verfasstheit durch
das selbstorganisatorische Geschehen ebenfalls in einen Zustand höherer Ordnung
versetzt.
„Die Grundaussage der evolutionären Systemtheorie lautet, dass man
jetzt grundlegende Gleichförmigkeiten, Muster oder Gesetze entdeckt hat,
die im Prinzip für alle drei großen Bereiche der Evolution gelten,
für Physiosphäre (Materie, d.V.), Biosphäre (Leben, d.V.) und Noosphäre
(Geist, d.V.), und dass dadurch die Einheit der Wissenschaft möglich geworden
ist, ein geschlossenes und einheitliches Bild der Welt……..- das „Gewebe
des Lebens“ ist eine wissenschaftliche und nicht mehr bloß eine religiöse
Betrachtungsweise.“ (ebenda, S. 33).
Selbstorganisation ist ein natürlicher, evolutionärer Prozess, der von
sich aus immer die höchstmögliche Ordnung und zwar des gesamten „System
Mensch“, d.h. seiner physischen, psychischen und geistigen Verfasstheit
herbeiführt. In allen lebenden Systemen ist dieses Gesetz der Schaffung und
Erhaltung der größtmöglichen Lebensenergie wirksam. Wird nun ein
Selbstorganisationsprozess initiiert, stellt sich von Natur aus mehr Gesundheit
und Lebenskraft ein.
Es ist keine gezielte Symptombehandlung oder eine therapeutisch invasive Maßnahme,
die zu einer positiven Veränderung der aktuellen Befindlichkeit führt.
Alle Veränderungen sind das Resultat eines aus dem System selbst entspringenden
autotransformativen Prozesses, wie er in allen lebenden Systemen der Natur zu
beobachten ist.
Die Arbeit in Form von Innenweltreisen ermöglichen es dem Menschen, die in
ihm selbst angelegten Systemzusammenhänge sinnlich zu erfahren, bewusst wahrzunehmen
und zur Steigerung seiner Lebenskompetenz zu nutzen. Letztlich gewinnt er dadurch
einen Einblick in seine eigene Natur, erschliesst sich größere Tiefen
seines Seins und damit seiner Seele.. Er kann sich schlicht in größerer
Komplexität erleben. Diese Form der Anwendung und Schaffung synergetischer
Intelligenz verhilft ihm nicht nur zu einem besseren Verständnis seiner selbst,
sondern auch zu einem Verständnis seines Eingebundenseins in größere
Zusammenhänge.
Mit dieser Art von Selbsterfahrung und Selbsterkenntnis (d.h. einer Erweiterung
des bisherigen Bewusstseins), geht eine Steigerung der Lebensqualität einher,
da erhöhte Resilienz, mehr Lebensenergie und die Steigerung der eigenen Handlungskompetenz
die automatische Folge sind. Allein schon unter dem Gesichtspunkt der sich hieraus
ergebenden, hochwertig präventiven Qualität, kann es doch keinem Menschen
– sei er nun versehrt oder unversehrt – abgesprochen werden, eine
derartige Erfahrung zu durchlaufen. Dies umso mehr, als einer Entscheidung für
die synergetische Arbeit der freie Wille zugrunde liegt und die Solidargemeinschaft
für diese Leistung nicht in Anspruch genommen wird.
Die hier vorgetragenen Überlegungen geben nur einen Teil der mit dem synergetischen
Verfahren zusammenhängenden Aspekte wider. Gesundheit und Unversehrtheit
des Bürgers sind hohe Rechtsgüter. Der Anwurf, die synergetische Methode
würde diese Güter gefährden, ist schwerwiegend. Derjenige, der
eine solch gravierende Hypothese formuliert und dabei billigend in Kauf nimmt,
ein komplettes Arbeitsfeld zu zerstören, sollte darüber ernsthaften
und tiefgreifenden Nachweis führen.
Insofern hoffen wir, dass das Gericht nunmehr seine Autorität in die Waagschale
wirft, um einem hochwertigen und wissenschaftlich bis ins Detail fundierten Verfahren
die ihm gerecht werdende Expertise und Bewertung zuzusprechen.
Durch die Verbindung zwischen neuesten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen (dem
Wirkprinzip der Selbstorganisation auf der neuronalen Matrix) mit seit langem
bewährten spirituellen Verfahren (z.B. Reinkarnationstherapie, Lichtarbeit
und Schamanismus) und Anteilen aus dem Bereich der Selbsterfahrungsmethoden (z.B.
Bioenergetik, Rebirthing und Encounter), kann die Synergetik Therapie unmöglich
aus nur einem einzelnen Aspekt heraus bewertet werden. Es ist vielmehr das Zusammenspiel
von Naturwissenschaft, Selbsterfahrung und Spiritualität, die ihren besonderen
Charakter begründet und sie letztlich zu einer Form von Seelenarbeit, die
auch mit tiefen religiösen Erfahrungen einhergeht, macht.
Der zu benennende Gutachter muß die o.g. in die synergetische Arbeit einfliessenden
Elemente ihrem theoretischen Gehalt wie ihrer praktischer Umsetzung nach kennen,
weil sich ihm nur dann das Gesamtbild erschließen kann. Insofern bedarf
es der Kenntnis von Selbstorganisation ebenso wie aller hier genannten Elemente
und des Wissens um einen spirituellen Kontext, wie er sich aus östlichen
Weisheitstraditionen und anderen kulturübergreifenden, transpersonalen Heilungsansätzen
ergibt.
Wohl wissend um den Tatbestand, dass das Gericht nunmehr selbst einen Gutachter
wählen wird, möchten wir abschließend erneut auf den bereits benannten
Herrn Dr. Wedekind aufmerksam machen Als Physiker verfügt er über die
Fachkompetenz zur Beurteilung des Selbstorganisationsprinzips. Als Mediziner mit
20-jähriger Erfahrung in der Klinischen Forschung ist er mit den Kriterien
einer wissenschaftlich fundierten Expertise, die eine Methode nicht nach ihren
inhaltlichen Bestandteilen, sondern nach den Gesichtspunkten von Wirksamkeit oder
Unwirksamkeit und Verträglichkeit oder Unverträglichkeit zu bewerten
vermag, bestens vertraut. Der BVST sieht mit ihm die Möglichkeit gegeben,
dass das Gericht angesichts der Bedeutung der hier zur Beurteilung stehenden Sache
alternativ oder flankierend eine entsprechende Studie in Auftrag gibt, um über
wissenschaftlich fundierte Ergebnisse die Grundlagen für eine zweifelsfreie
Rechtssprechung zu schaffen.
………………………………...
Renate Eymann, 1. Vorsitzende