Angesichts der hohen Bedeutung, die der jetzt anstehenden Begutachtung
der Synergetik Threapie in dem hier anhängigen Verfahren zukommt, möchte
der Berufsverband dem Gericht nachstehende Stellungnahme zur Kenntnis bringen.
Die gesellschaftliche Entwicklung sowohl im Gesundheitssektor als auch im therapeutischen
Bereich hat in den vergangenen zwei Jahrzehnten eine Fülle sog. alternativer
Ansätze und Methoden hervorgebracht. Eine der wesentlichsten und zentralsten
Erkenntnisse, die sich aus dieser Entwicklung ergeben hat, wird mittlerweile
auch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes bestätigt.
Letzteres führt aus, dass Heilung offenkundig auch ohne die Anwendung medizinischer
und/oder psychologischer Kenntnisse bzw. Maßnahmen funktioniert. Diesem
Grundgedanken folgend, ist es nach Ansicht des BVST auch rechtlich legitim und
unbedenklich, in Verbindung mit der synergetischen Methode von „synergetischem
Heilen“ zu sprechen.
Wenn wir uns dagegen verwehren, dass die Synergetik Therapie unter die Erlaubnispflicht
nach dem HPG zu subsumieren sei, so liegt diese Haltung nicht darin begründet,
dass wir uns generell gegen die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen verwehren.
Wir erklären uns im Gegenteil mit allen Auflagen und/oder Beschränkungen
einverstanden – wir erwarten allerdings, dass die auf uns zur Anwendung
gebrachten Regelungen auch in der Lage sind, die Materie adäquat zu erfassen
und das infrage stehende Gefährdungspotential tatsächlich und dem
Grunde nach zu identifizieren, um dann geeignete Maßnahmen zu seiner Abwehr
zu formulieren. Diesem Anspruch kann das HPG nicht gerecht werden.
Die Bestimmungen des HPG erfassen den Bereich der Heilkunde, wie er gemäß
dem gegenwärtigen Wissensstand von Medizin und Psychologie definiert ist
und damit allgemein gesellschaftlicher Akzeptanz unterliegt. Das Wissen um den
synergetischen (Selbst-) Heilungsvorgang ist jedoch weder mit medizinischem
noch mit psychologischem Wissen zu erzielen oder zu erklären. Demzufolge
ist eine Kenntnisüberprüfung auf psychologischem und/oder medizinischem
Gebiet weder für die künftige Berufsausübung noch zur Gefahrenabwehr
geeignet.
Ärztliche und/oder psychologische Fachkenntnisse (wie Anatomie, Physiologie,
Pathologie, Diagnostik und Therapie) sind zur Aktivierung des Selbstorganisationsprozesses
– dem einzigen und zentralen Wirkprinzip der Synergetik Therapie und dem
damit einhergehenden synergetischen Heileffekt - weder erforderlich, hilfreich,
sinnvoll oder anwendbar. Der Synergetik Therapeut handelt unabhängig von
etwaigen medizinischen oder psychologischen Diagnosen durch die Begleitung des
Klienten in einem Selbstorganisationsprozess. Auch der sonst üblichen Beziehung
zwischen Therapeut und Klient ist kein größeres Gewicht beizumessen,
da der Klient zu jedem beliebigen Zeitpunkt den Therapeuten wechseln kann, ohne
dadurch einen Nachteil oder eine Schädigung zu erfahren. In der synergetischen
Arbeit steht nicht die Beziehung zum Therapeuten, sondern einzig und für
den potentiellen Erfolg ausschlaggebend die Beziehung des Klienten zu sich selbst
im Mittelpunkt.
Heilpraktikerschein und ärztliche Approbation zielen nicht auf die Initiierung
von Selbstorganisationsprozessen und damit das synergetische Heilen ab. Mit
ärztlichen und/oder psychologischen Kenntnissen ist ein Selbstorganisationsprozess
weder bewusst initiierbar, noch kann er professionell begleitet oder überprüft
werden. Die einzigen Kenntnisse, die dies ermöglichen, sind im Basishandwerkszeug
des Synergetik Therapeuten niedergelegt. Ihre professionelle Anwendung bedarf
der umfänglichen theoretischen Unterweisung wie der ausgiebigen praktischen
Anleitung innerhalb der ordnungsgemäß zu absolvierenden Berufsausbildung
durch das Synergetik Institut.
Und nur hier können wir das einzige Moment einer potentiellen Gefährdung
erkennen: es bedarf der professionellen Ausbildung und Anwendung der Methode.
Diese Art der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle in Form des
erforderlichen know how, von Supervisionen und Prüfungen sowie der intensiven
Einzelbetreuung durch MentorInnen wird gegenwärtig ausschließlich
durch das Synergetik Institut garantiert. Die eigens dafür geschaffene
Ausbildung zum ordentlichen Beruf würde durch hier angestrebte Subsumierung
unter das HP-Gesetz ihrer qualitätssichernden und selektierenden Funktion,
d.h. ihrer Sinnhaftigkeit gänzlich beraubt. Die Rechtssprechung würde
dadurch auf eine „Freigabe“ der synergetischen Methode entscheiden
und sie allgemein zugänglich stellen. Die Kriterien des HPG können
– wie bereits dargelegt – den Inhalt der Tätigkeit nicht erfassen
und erfüllen insoweit auch keinerlei qualitätssichernde Funktion bzw.
erwünschte Abwehr von Gefahren. Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass
wir im Fall einer die Erlaubnispflicht nach dem HPG favorisierenden Entscheidung
allerhöchste Bedenken haben, da dann auch die qualitätssichernde Funktion
des Verbandes ad absurdum geführt wäre.
Sollte der Beruf des Synergetik Therapeuten der Erlaubnispflicht des HPG unterstellt
werden, wäre er ab diesem Moment als Heilkundiger im Sinne von Medizin
und Psychologie einzuordnen. Der Beruf des Synergetik Therapeuten wäre
damit letztlich zerstört. Es würde bedeuten, dem Beruf eine Sicht-
und Handlungsweise zu oktroyieren, die seiner Tätigkeit gänzlich widerspricht
und die er allein schon aus methodischen Erwägungen nicht akzeptieren kann.
Vielmehr müsste der einzelnen Therapeut seine eigene Methode für null
und nichtig erklären, da er sich jetzt der Verfahrensweise von Medizin
und Psychologie zu bedienen und unterwerfen hätte.
Es ist uns nicht bekannt, ob es in der Geschichte der Bundesrepublik schon einmal
vorgekommen ist, dass einem Beruf per gerichtlicher Anordnung vorgeschrieben
wurde, sich selbst aufzugeben und statt dessen völlig andere, seiner Tätigkeit
komplett widersprechende Inhalte zu übernehmen. In der Konsequenz käme
dies einer Auflösung des Berufsstandes und damit auch des Berufsverbandes
gleich.
Das synergetische Verfahren deklariert die Symptombekämpfung (sowohl im
medizinischen als auch im psychologischen Sinne) für unzureichend und kontraproduktiv
und fokussiert stattdessen auf eine Hintergrundauflösung mit synergetischen
Mitteln. Diese sich sehr grundlegend abgrenzende Haltung kann schwerlich den
Eindruck erwecken, dass es sich um eine ärztliche, psychologische bzw.
eine nach dem HPG erlaubnispflichtige Tätigkeit handeln könnte. Dass
der Klient über diesen Tatbestand ausführlich informiert wird und
die Inkenntnissetzung schriftlich bestätigen muss, bevor die Arbeit aufgenommen
werden darf, wurde bereits in aller Ausführlichkeit und unter Vorlage des
entsprechenden Dokuments erläutert.
Einzig über ausreichende und ausführliche Information kann der Gefahr
einer Verwechslung mit einer ärztlichen oder psychologischen, sprich heilkundlichen
Leistung nach dem HPG entgegengewirkt werden. Das Risiko einer Vernachlässigung
notwendiger ärztlicher Behandlung wird durch das Erfordernis einer Erlaubnis
nach dem HPG an den Synergetik Therapeuten nicht nur nicht gemindert. Vielmehr
würde die Erzwingung dieser Erlaubnispflicht eben jene Gefährdung
überhaupt erst herstellen. Muß doch der Verbraucher in einem solchen
Fall nach gutem Treu und Glauben unterstellen, er begäbe sich in die Hände
eines nach traditionellen Erkenntnissen und über medizinisches bzw. psychologisches
Fachwissen verfügenden und auf Grundlage dieses Wissens wirkenden Heilkundigen.
Um die Abgrenzung zu der medizinischen und psychologischen Sichtweise und den
sich daraus ergebenden heilkundlich orientierten Verfahren nochmals deutlich
herauszustellen, verweisen wir an dieser Stelle auf die von dem Begründer,
Bernd Joschko, aufgestellte Definition der synergetischen Methode:
„Synergetik Therapie ist eine Anleitung zur Selbstheilung durch Erhöhung
der Lebenskompetenz, die erzielt wird durch synergetische Innenweltreisen im
und durch den Klienten selbst. Synergetisches Heilen ist ein ganzheitliches
Heilen als Anleitung zur Selbstheilung durch Selbstorganisation der neuronalen
Energiebilder. Diese Leistung wird durch keine Berufsgruppe bisher erbracht
und begründet somit die Existenzberechtigung eines neuen Berufes im Gesundheitswesen.
Sie steht nicht im Gegensatz zur ärztlichen Heilkunst, sondern ergänzt
sie.
In den Händen von Synergetik Therapeuten wird die Synergetik Therapie nunmehr
zu einer ganzheitlichen Heilmethode zur Selbstheilung bei nahezu allen Krankheiten
und Befindlichkeitsstörungen. Synergetisches Heilen ist somit Heilen auf
höchstem Niveau, nicht nur ganzheitlich, nicht nur als Selbsterfahrung,
nicht nur als Erkenntnisgewinn oder Bewusstseinserweiterung, sondern zusätzlich
als kreative Veränderung infolge eines emergenten Geschehens im Gehirn
selbst, dem das evolutionäre Prinzip der Selbstorganisation zugrunde liegt,
das in eigener Verantwortung durch den Klienten selbst angewendet wird.“
Die Frage, ob in der Synergetik Therapie mit Hypnose gearbeitet wird, deren
Anwendung medizinische Kenntnisse erfordere und damit die Erlaubnis nach dem
HPG erforderlich mache, ist nunmehr Gegenstand von gutachterlicher Tätigkeit
in dem hier anhängigen Verfahren. Allein die Tatsache, dass diese Fragestellung
sich mittlerweile zum zentralen Streitpunkt der Auseinandersetzung entwickelt
hat, macht deutlich, wie weit sich das Verfahren von einer ernsthaften und auf
die Sache abzielenden Begutachtung und damit Einschätzung eines Gefährdungspotentials,
das angeblich durch die Methode ausgeht, entfernt hat.
Zunächst ist anzumerken, dass Hypnose in Hinblick auf die von Herrn Prof.
Dr. Revenstorf vorgetragene, einen Halbsatz umfassende Definition („ein
Verfahren der Tiefenentspannung, das fließende Übergänge zur
hypnotischem Induktion enthalte“) und Selbstorganisation als Wirkprinzip
sich gegenseitig ausschließen. Es ergibt sich schon schlüssig aus
dem in unserem Beruf anzuwendenden Basishandwerkszeug, dass ein Selbstorganisationsprozess
nur innerhalb eines offenen Systems (der Mensch) und durch dieses selbst ausgelöst
werden kann. Dies erfordert die uneingeschränkte Kontrolle und Bestimmungsfreiheit
(Stichwort: Handlungskompetenz) des Klienten. Impulse oder Anregungen von außen
(durch den Therapeuten) werden nicht akzeptiert oder übergangen, wenn sie
nicht mit dem eigenen Willen und den eigenen Impulsen übereinstimmen
Ein Selbstorganisationsprozess kann durch Suggestion von außen niemals
herbeigeführt werden –insofern verbietet sich die Anwendung von Hypnose
in dem hier verstandenen Sinne von selbst. Hypnose würde das zentrale Arbeitsprinzip
der Synergetik Therapie komplett unterlaufen. Die vorgeschaltete Entspannung
dient einzig dazu, dass der Klient innerlich „loslassen“ kann, um
„in sich zu gehen“, denn er beabsichtigt ja jetzt, eine Innenweltreise
anzutreten. Darüberhinaus kann auf eine Tiefenentspannung auch gänzlich
verzichtet werden, wenn der Klient sich bereits in einem Zustand starker emotionaler
Identifikation (Wut, Trauer, Verzweiflung) befindet oder aufgrund wiederholter
Erfahrungen eine ausreichende Vertrautheit mit der synergetischen Vorgehensweise
gegeben ist. Aus dieser Tatsache ist allerdings nicht abzuleiten, dass wir auf
das Recht, der eigentlichen Innenweltreise eine Entspannungsphase vorzuschalten,
verzichten werden.
Seit Eröffnung des Rechtsstreites konnte kein weiteres Argument benannt
werden, dass die These eines Gefährdungspotentials hätte bestätigen
können. Es bleibt nach wie vor unwidersprochen, dass in 17-jähriger
Praxis der Synergetik Therapie nicht eine einzige Klientin oder ein einziger
Klient eine Beschwerde hinsichtlich schädigender Wirkungen, die ihr oder
ihm durch eine Innenweltreise entstanden sei, vorgebracht hat. Alle bislang
bekannten Anwürfe wurden entweder durch Gesundheitsämter oder berufliche
Interessensverbände formuliert. Der BVST fragt sich demzufolge, ob hier
tatsächlich der Schutz des Verbrauchers im Mittelpunkt steht oder vielmehr
Fragen von Besitzstandswahrung und eine Ablehnung der Methode aus prinzipiellen
Erwägungen treibende Motive sind.
In diesem Zusammenhang möchten wir betonen, dass es einen Gesichtspunkt
gibt, in dem wir die Einschätzung von Frau Justiziarin Körner uneingeschränkt
teilen und die sie selbst durch zusätzliche Kenntlichmachung in ihrem letzten
Schriftsatz deutlichst hervorhob: „Das zu erstattende Gutachten wird eine
Bedeutung erlangen, die weit über den hiesigen Rechtsstreit hinaus wirken
wird.“
Wir erwarten daher, dass das Gericht in der Frage der gutachterlichen Beurteilung
das Gebot der Fairness walten und eine Expertise erstellen lässt, die der
Materie auch gerecht wird. Letztlich steht nichts Geringeres als die Existenz
eines ganzen Berufsstandes auf dem Spiel – ein Umstand, der gerade angesichts
der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage von hoher Bedeutung sein dürfte.
Der Berufsverband betont daher die Notwendigkeit eines profunden Hintergrundwissens
über die naturwissenschaftlichen Grundlagen, der sich daraus ableitenden
Wirkprinzipien, ihrer praktische Umsetzung in der konkreten Tätigkeit und
die z.B. daraus resultierenden Sekundäreffekte auf körperlicher Ebene
als Voraussetzungen für eine fachgerechte Beurteilung.
An dieser Stelle möchten wir auf einen weiteren wesentlichen Aspekt der
Auseinandersetzung hinweisen. Die Synergetik Therapie vertritt basierend auf
durch die Neurowissenschaft gefundenen Wirkprinzipien u.a. eine gänzlich
neue Sichtweise über die Hintergründe und Entstehung von Krankheiten.
Daraus resultiert auch schlüssig ihr Arbeitsprinzip: „Hintergrundauflösung
statt Symptombekämpfung“ oder „Es gibt keine Krankheiten, es
gibt nur kranke Menschen“. Diese Sichtweise muss notwendig mit dem gegenwärtig
herrschenden Paradigma, wie es von Medizin und Psychologie vertreten wird, kollidieren.
In diesem Kontext gestatten wir uns einige Anmerkungen zu dem uns ebenfalls
vorliegenden Beschluss des Bayerischen VGH.
Heilung wird aufgrund des gesellschaftlichen Verständnisses, wie es sich
auch in gesetzlichen Regelungen und der Rechtssprechung widerspiegelt, automatisch
mit medizinischen oder psychologischen Maßnahmen assoziiert und identifiziert.
Zumindest bis zum BVerfG-Urteil vom 02.05.2004 gab es nichts von diesem Verständnis
Abweichendes.
Jetzt gibt es aber die höchstrichterliche Rechtssprechung, die neuen Verfahrensweisen
eine Integration in die gesellschaftliche Sichtweise ermöglicht und den
Mitgliedern der Gesellschaft damit einen Zugang zu fortschreitendem Wissen und
neuen Erkenntnissen ermöglicht. Das hohe Gericht zeigt die Fähigkeit
zur Differenzierung, indem es bestätigte, dass das im Mittelpunkt stehende
Verfahren des Geistigen Heilens sich soweit von den Kriterien der bei uns traditionell
anerkannten und gesellschaftlich akzeptierten Heilmethoden entfernt hat, dass
seine Verwechslung mit der Tätigkeit des Arztes, Heilpraktikers oder Psychologen
nicht zu befürchten ist.
Exakt diesen Standort nimmt der Synergetik Therapeut ebenfalls für sich
in Anspruch und wurde darin bereits durch den Beschluss des OVG Niedersachsen
bestätigt. Doch der VGH zieht eine anderslautende Schlussfolgerung: „Es
genügt dazu (mangelnde Ferne von der medizinischen Tätigkeit) auch,
wenn bei den Betroffenen der Eindruck vermittelt werden soll und vermittelt
wird, dass eine solche Linderung oder gar Heilung eintritt, auch wenn dabei
im Wesentlichen die Selbstheilungskräfte einbezogen werden.“ Ein
genügend deutlicher Abstand sei im übrigen nur dann gegeben, wenn
„dahingehende Bemühungen …….nur spirituell wirken und
den religiösen Riten näher stehen als der Medizin..“
Das Fehlen einer diagnostischen Tätigkeit sei hierzu allein nicht ausreichend.
„Vielmehr muss zusätzlich die vom Behandler erbrachte Betätigung
zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte sich auch im Übrigen genügend
deutlich von einer medizinischen Behandlung unterscheiden und als etwas völlig
Andersartiges präsentieren“. Die Nähe zu einer medizinischen
Behandlung sieht das Gericht darin, dass sich die Synergetik Therapie „von
einer psychiatrischen, psychotherapeutischen oder von Heilpraktikern durchgeführten
psychischen Behandlung nicht grundsätzlich, sondern nur graduell unterscheidet“
und kommt dann zu dem Schluß: „Man könnte das Tätigwerden
…. auch als eine Art homöopathieähnliches psychotherapeutisches
Verfahren bezeichnen….“.
Wir wissen zu schätzen, dass der VGH sich in seiner immerhin 25 Seiten
umfassenden Begründung größter Mühe unterzogen hat, um
eine Erklärung für die Wirkungsweise der Synergetik Therapie zu geben.
Sein Resumee stellt die Synergetik Therapie mit psychotherapeutischen Verfahren
auf eine Stufe und macht darüber deutlich, dass es sich keineswegs um ein
unseriöses Angebot, sondern vielmehr um ein ernstzunehmendes Verfahren
handelt.
Dennoch halten wir die vorgenommene Einordnung für fehlerhaft. Wenn unserer
Tätigkeit der aus der traditionellen Auffassung zu verstehende Heilungsbegriff
zugeordnet wird, so kann er zwingend aus der Methode heraus nur als ein Sekundär-
bzw. Begleiteffekt verstanden werden. Die Primärebene, d.h. das Arbeitsfeld,
in dem wir uns bewegen, ist die Informationsstruktur und hier trainieren und
steigern wir mit Hilfe der selbstorganisatorischen Veränderung des Informationsmaterials
Qualitäten wie Entscheidungsfähigkeit, Handlungskompetenz und Grundlebensenergie
(s. Fragebogen).
Es mag im herkömmlichen Verständnis absurd klingen, aber durch das
Training dieser Kompetenz und die damit einhergehende Steigerung und Verbesserung
dieser Grundqualitäten in der Innenwelt des Klienten, ergibt sich als Sekundäreffekt
die Auflösung des körperlichen Symptoms oder psychischen Konflikts.
Insofern streben wir weder Heilung noch Selbstheilung zielgerichtet an, vielmehr
lässt sich durch die Anwendung der Methode ein solcher Begleiteffekt schlicht
und ergreifend nicht verhindern. Doch exakt dieser Tatbestand wird nun zum Fallstrick,
um den Beruf in die Gegebenheiten des bisherigen Heilkundeverständnisses
zurückzuzwingen.
Die primäre Dienstleistung des Synergetik-Therapeuten besteht darin, den
Menschen auf dem Weg zu seiner inneren Mitte zu begleiten und dort seine prinzipielle
Lebenshaltung und die ihm zur Verfügung stehende Grundlebensenergie zu
prüfen und zu verbessern. Er orientiert sich dabei an der Definition der
WHO, die Gesundheit als „…Zustand völligen körperlichen,
geistigen, seelischen und sozialen Wohlbefindens“ umschreibt. Diese Definition
ist sowohl Bestandteil der Ethik-Richtlinien des Verbandes als auch der Therapievereinbarung
zwischen Synergetik-Therapeut und Klient.
Der weitaus größte Teil, nämlich 80% unserer Klienten, nehmen
die Dienstleistung des Synergetik-Therapeuten in Anspruch, um sich einen Zustand
größerer Zufriedenheit zu erarbeiten und eine Erhöhung der zur
Verfügung stehenden Lebensenergie zu erzielen. In der Entwicklung und praktischen
Anwendung der synergetischen Methode wurden wir selbst von der Tatsache überrascht,
dass diese Aspekte offenkundig in Verbindung mit körperlichen Symptomen
stehen und eine Auflösung derselben als eine Art Begleiterscheinung des
„inneren Aufräumens“ eintraten.
Es schien uns daher nur folgerichtig, gerade auch Menschen mit Erkrankungen
die Arbeit mit der inneren Informationsstruktur zu empfehlen, die sie ungeachtet
ärztlicher oder psychologischer Behandlung als zusätzliches Element
nutzen können. Insofern versteht sich der Synergetik-Therapeut –
auch wenn dies fälschlicherweise immer wieder unterstellt wird –
definitiv nicht als Konkurrenz zu den gängigen Heilmethoden, sondern als
zusätzliche Chance für den einzelnen, aktiv an der Steigerung des
eigenen Wohlbefindens mitzuarbeiten. Gerade Menschen mit Erkrankungen beklagen
einen Mangel an Lebensenergie, warum also sollten sie sich nicht einer Methode
bedienen, die ihnen den Weg dazu eröffnet?
Auch bei einem Vergleich mit psychotherapeutischen Verfahren gilt es, Unterschiede
grundsätzlicher Natur zu berücksichtigen: Der Synergetik-Therapeut
nimmt keinerlei Deutungen oder Interpretationen des körperlichen oder emotionalen
Geschehens beim Klienten vor, er deutet auch nicht die Geschehnisse in der Innenwelt.
Auch steht hier nicht, wie bei anderen Methoden die Beziehung zwischen Therapeut
und Klient im Focus, um anhand dieser tieferliegenden Konflikte sicht- und wahrnehmbar
zu machen. Der Synergetik Therapeut entwirft keine Bewältigungsstrategien
zur einer Konfliktlösung, er versucht auch nicht, bereits vorhandene Konditionierungen
beim Klienten durch das Erlernen neuer Verhaltensmuster zu ersetzen. Es wird
auch keinerlei Bildmaterial vorgegeben oder induziert, ebensowenig wird zu positiver
Visualisierung aufgefordert. Dies sind nur einige Hinweise, anhand derer aufzuzeigen
sein wird, dass die behauptete Nähe zu der Psychotherapie und damit der
medizinischen Behandlung nicht aufrecht zu erhalten sein wird.
Die Behauptung, die Synergetik Therapie bediene sich der Hypnose, die auch hier
ein breiten Raum einnimmt, wird auch durch das VGH einer eingehenden Erläuterung
unterzogen. Erneut wird hier die Stellungnahme von Herrn Prof. Revenstorf bemüht,
allerdings auch die Ausführungen von Herrn Prof. Rost gewürdigt. Auf
diesem Weg gelangt das Gericht dann zu folgendem Resultat: „Dementsprechend
wird sich mit der von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht zugrunde
gelegten suggestiven Beeinflussung und einem folgenden hypnotischen Zustand
und den daraus nach medizinischen Erkenntnissen drohenden Gefahren die Gefährlichkeit
der Anwendung der „Synergetik-Therapie“ in der Hauptsache wahrscheinlich
nicht begründen lassen“.
Dessen ungeachtet hält das VGH jedoch den Vorwurf der Gefährlichkeit
aufrecht, denn durch einen möglicherweise unbeabsichtigt herbeigeführten
hypnotischen Zustand kann eine „erhebliche Gesundheitsgefährdung“
bestehen, „wenn der Patient nicht richtig und vollständig daraus
zurückgeführt wird“. Hier müssen wir uns allerdings rein
laienhaft fragen, wie es unter solchen Umständen verantwortbar sein kann,
dass selbst renommierte Hypnotherapeuten Anleitungen zu Selbsthypnose in großer
Auflage und frei verkäuflich anbieten dürfen . Müssen nicht auch
diese befürchten, dass der Verbraucher aufgrund dieser Anleitungen in einen
hypnotischen Zustand verfällt, aus dem er nicht mehr herausfindet? Wollte
man den Argumenten des VGH folgen, so müsste eine in den vergangenen zwei
Jahrzehnten aufgebaute ganze Produktpalette an Büchern und vor allem Audio-CDs
mit aufgesprochener Anleitung und Hintergrundmusik im Bereich Entspannung, autogenem
Training und Selbsthypnose aufgrund massenhafter Gefährdung der Konsumenten
verboten werden.
Doch um die Frage des Gerichtes nach „wissenschaftlich fundierten Vermeidungsstrategien“
zur Unterbindung möglicher suggestibler oder hypnotischer Zustände
bzw. einer ordnungsgemäßen „Herausführung“ aus denselben
zu beantworten, können wir auch hier ganz schlicht auf die Arbeitsweise
unserer Methode verweisen. Das Basishandwerkszeug gestattet es dem Synergetik
Therapeuten mit einem jeden körperlichen, emotionalen oder mentalen Zustand
des Klienten umzugehen. Zu diesem Zweck wird er in zwei Jahren Berufsausbildung
speziell unterwiesen und intensiv trainiert.
Es gehört darüber hinaus zum Standard-Repertoire einer jeden Sitzung,
den Klienten zum Abschluß nach seiner körperlichen, emotionalen und
mentalen Verfassung zu befragen. Wenn sich dann herausstellt, dass der Klient
in einem Bild oder Gefühl noch verhaftet ist, wird solange gearbeitet,
bis auch dieses eine Veränderung erfahren hat und der Klient damit nicht
länger belastet ist. Es ist demzufolge nicht Gegenstand unserer Arbeit,
Klienten aus einer wie auch immer gearteten Befindlichkeit herauszuführen,
sondern es ist Gegenstand unserer Arbeit, den Klienten bei der Veränderung
der Befindlichkeit solange zu unterstützen, bis sich diese in einem Zustand
höherer Ordnung befindet. Der Klient verlässt die Sitzung dann mit
gesteigerter Energie und einem klaren Gefühl von Wachheit.
Um dieses Prinzip verstehen zu können, ist eine intensive Auseinandersetzung
mit Wirkungsprinzip und Arbeitsweise der synergetischen Methode unumgänglich,
die im Rahmen einer Begutachtung zu leisten sein wird. Um es deutlich zu sagen:
die Kriterien einer Hypnotherapie z.b. sind auf unsere Methode schlicht nicht
anwendbar bzw. übertragbar. Wir verfolgen einen komplett anderen Arbeitsstil,
verwenden komplett andere Arbeitsmittel, bewegen uns auf einer komplett anderen
Arbeitsebene und bedienen uns eines komplett anderen Wirkprinzips. Diese Gesichtspunkte
müssen als Voraussetzung für eine Einordnung des hier formulierten
Anwurfes verstanden sein.
Auch an dieser Stelle geben wir erneut den Hinweis, dass es in Hinblick auf
das vom Gericht vorgebrachte, vermeintliche Gefährdungspotential in all
den Jahren nie zu einem Zwischenfall gekommen ist. Ein solcher hätte in
erster Linie uns selbst Anlass zum Überdenken der praktischen Anwendung
der Methode gegeben, da wir von Hause aus und ohne, dass uns Dritte darauf aufmerksam
machen müssten, an einer kontinuierlichen Qualitätssicherung interessiert
sind und diese auch intensiv vorantreiben. Als ein Beruf, der sich auf dem freien
Markt bewähren und diesem standhalten muß, kann es sich weder das
Ausbildungsinstitut, noch der Berufsverband und auch nicht der einzelne Synergetik
Therapeut leisten, methodische Mängel zu ignorieren, die zu einer potentiellen
Schädigung des Klienten führen. Wir sind nicht in einer Situation,
in der wir ohne Ansehung der Qualität der Arbeit auf Leistungen der Solidargemeinschaft,
wie z.B. eine Zahlung durch die Krankenkassen Zugriff hätten.
Weiteres Gefährdungspotential sieht der VGH in einer mangelnden Unterweisung
des Verbrauchers über den Charakter der Methode und die vorhandenen bzw.
nicht vorhandenen Kenntnisse des Therapeuten. Daraus ergäbe sich das Risiko,
dass der erkrankte Mensch auf fachmedizinische Behandlung verzichten könnte.
Denn: „Grundsätzlich genügt auch eine solche nur mittelbare
Gefährdung der Patienten dafür, dass eine erlaubnispflichtige Heilbehandlung
im Sinne des § 1 Abs. 2 HprG vorliegt“.
Wir fragen uns natürlich, welches Menschenbild das Gericht hier zugrundelegt,
wird doch dem mündigen Bürger unterstellt, er sei zu einer differenzierten
Beurteilung unseres Angebots nicht in der Lage. Aus unserer Sicht scheinen alle
hierfür erforderlichen Maßnahmen getroffen zu sein: eine schriftliche
Therapievereinbarung, ein ausführliches Erstgespräch, eine Probesitzung
(und erst danach entscheidet der Klient, ob er die Dienste des Synergetik Therapeuten
weiterhin in Anspruch nehmen möchte) sowie weiteres schriftliches Informations-Material.
Aus alledem ergibt sich schlüssig, dass die Synergetik Therapie mit einer
ärztlichen, heilkundlichen oder psychotherapeutischen Behandlung nicht
zu verwechseln ist.
Sollte trotz der hier aufgeführten Hinweise immer noch ein offenkundiger
Mangel an Kennzeichnung existieren, so sind wir für entsprechende Hinweise
offen. Auch uns ist daran gelegen, den neuartigen Charakter unserer Methode
und unseres Berufes, der sich von allen anderen Heilmethoden deutlich unterscheidet,
sichtbar zu machen.
Es hat in der nunmehr 17-jährigen Praxis der Synergetik-Therapie im übrigen
nicht einen einzigen Klienten gegeben, der diesen Unterschied nicht verstanden
hätte. Es gibt darüber hinaus auch keinen Fall, in dem eine Beschwerde
hinsichtlich mangelnder Aufklärung oder gar einer daraus resultierenden
und schuldhaft verursachten Verwechslung aktenkundig geworden wäre. Sicherlich
existiert mittlerweile nicht ohne Grund auch für die Ärzte eine gesetzliche
Verpflichtung, den Patienten über alternative Wahlmöglichkeiten zu
informieren. Hieran wird deutlich, dass es gesellschaftlicherseits erwünscht
ist, dass der einzelne Bürger größere Eigenverantwortung in
seinen persönlichen Belangen, die auch seine körperliche und psychische
Verfasstheit betrifft, übernehmen soll. Wie kann er dies, wenn ihm nicht
einmal die Intelligenz, unterschiedliche Optionen ihrem Inhalt nach zu identifizieren,
zugestanden wird?
Um nun auf die Frage der Begutachtung einzugehen, sind folgende, in unsere Methode
eingeflossene Verfahren, über die der zu beauftragende Experte entsprechende
Fachkenntnis haben muß, zu berücksichtigen:
1) Die synergetische Arbeit in der Innenwelt ist letztlich nichts anderes als
ein „Innenweltsurfen“, d.h. der Klient surft von einer Information
zur nächstfolgenden. Da jede einzelne Information mit einer Vielzahl von
weiteren „verlinkt“ ist (so wie im Internet), folgt der Klient seinem
eigenen, augenblicklichen Impuls, welche der Informationen er wählt. Dieser
innere Impuls, dem er folgt, wird auch als Intuition oder innere Weisheit bezeichnet.
Dies macht bereits deutlich, dass es sich um eine Arbeit handelt, die in großem
Maß von der „Seelenebene“ des Menschen geleitet wird. Der
Therapeut wird in Rahmen der Ausbildung intensiv darin unterwiesen, nicht in
die Seelenebene des Klienten zu intervenieren, sondern exakt der Intuition des
Klienten zu folgen und ihn darin zu bestärken. Die hier genannten Informationen
zeigen sich in Form Gehirn- oder Energiebildern, man kann sie auch – um
es greifbarer zu machen – als Bilder bezeichnen, die allen Menschen aus
ihren eigenen Träumen geläufig sind.
2) Diese Informationen bilden die stärkste Wirklichkeit des Menschen, aus
der heraus er denkt fühlt und handelt. Sie bilden sich im Verlauf des Lebens
durch Erfahrungen und Erlebnisse heraus. Doch dies ist nur ein Teil des dem
Menschen zur Verfügung stehenden Informationsmaterials. Darüberhinaus
hat er über die Innenweltreisen einen Zugang zu Informationen aus dem kollektiven
Feld seiner Familie, aus Gesellschaft und Kultur und der ganzen Menschheit.
Wir sprechen hier auch von der inneren Anbindung des Menschen an das Morphogenetische
Feld, d.h. einem Zugriff auf einen höheren Kontext als dem begrenzten individuellen
Erfahrungshintergrund. (s. auch Rupert Sheldrake, Das schöpferische Universum.
Die Theorie der morphogenetischen Felder). Die theoretische wie praktische Kenntnis
dieser Zusammenhänge ist eine der wichtigsten Voraussetzungen zur Erfassung
der synergetischen Methode.
3) Die mit stärkste Prägung erfährt der Mensch in seiner individuellen
Entwicklung durch die Familie, die ausschlaggebenden Einfluß auf den Aufbau
seines gesamten Beziehungsgefüges hat. Das mittlerweile sehr bekannt gewordene
Verfahren des Familienstellens kommt auch in der synergetischen Arbeit zur Anwendung,
hier allerdings in der Innenwelt des Menschen. Vater, Mutter, Geschwister und
Großeltern zeigen sich hier ebenso wie bereits verstorbene Angehörige
als innere Bilder und führen zur Aufdeckung von beispielsweise schon über
Generation hinweg dauernde Konflikte, die nach wie vor im Klienten ihre Wirkung
entfalten. Erneut spielt hier das der Familie zugehörige morphogenetische
Feld sowie die seelische Verbundenheit des einzelnen zu seinem familiären
Hintergrund eine ausschlaggebende Rolle.
4) Um mit diesen inneren Energiebilder in Kontakt zu treten, greift die synergetische
Arbeit auf Elemente des spirituell orientierten Voice Dialogue (entwickelt von
Dr. Hal Stone u. Dr. Sidra Stone) zurück. Voice Dialogue ist ein Instrument
der Kommunikation und dient ähnlich wie die Meditation der Erforschung
und Erweiterung des Bewusstsein. Bei der VD-Methode wird unterschieden zwischen
Bewusstheit und „Bewusstem Ich“. Bewusstheit ist der Zustand reiner
Wahrnehmung, während das Bewusste Ich die Ebene ist, die handelt und entscheidet.
Das Bewusste Ich lernt beide Pole wahrzunehmen und zu würdigen und die
Spannung zwischen den beiden Polen auszuhalten. Die Teilpersönlichkeiten
des Menschen wie das innere Kind, die innere Mutter und der innere Vater werden
dem Klienten durch die Begegnung ins Bewusstein gebracht, sodass er sich mit
diesen auseinandersetzen kann.
5) Mit der Methode des seit Jahrzehnten in der Selbsterfahrungsszene praktizierten
Encounter, die ebenfalls in die Innenwelt verlegt wird, wird die Interaktion
mit diesen inneren Anteilen vertieft, sodass es zu einem Ausagieren von Körpergefühlen
und/oder Emotionen kommt. Der Klient hat hier die Möglichkeit, seinem inneren
Gegenüber das eigene Erleben in schonungsloser Offenheit und Ehrlichkeit
mitzuteilen und wird darüber in seiner Konfrontationsfähigkeit und
Handlungskompetenz gestärkt. Die hierüber freigesetzte Energie, die
jetzt fließen kann, verhilft ihm dazu, einen Selbstorganisationsprozess
zu initiieren.
6) Zur weiteren Unterstützung des Energieflusses werden für die Innenwelt-Arbeit
Elemente des ursprünglich aus der indischen Yoga-Tradition entwickelten
Rebirthing bzw. der Atemtherapie genutzt. Dabei geht es wesentlich darum, die
Gedankenprozesse auf das innere Geschehen zu fokussieren, das Loslassen zu trainieren
und intensiv zu atmen. Während des Atmens wird eine Zunahme des Energieflusses
wahrgenommen, die sich hauptsächlich in schnellen Gedanken, Verspannungen
und intensiven Emotionen äußern. Dabei wird zu jedem Zeitpunkt der
Kontakt mit den inneren Bildern gehalten, um den Veränderungsprozess derselben
zu unterstützen.
7) Zusätzliche Elemente zur Unterstützung der Innenweltarbeit entstammen
der Bioenergetik, die durch die Einbeziehung der Chakren dem Klienten dabei
behilflich sind, in den konkreten Ausdruck zu gehen. Der Klient kann wie z.B.
durch Weinen Emotionen abfliessen lassen bzw. durch die Erzeugung von Tönen
(Schreien) oder direkte körperliche Aktion (Schlagen) die Konfrontation
mit seinen eigenen inneren Bildern verstärken und seine aktuellen Gefühle
deutlich zum Ausdruck bringen.
8) Auch die Kinesiologie wird im übertragenen Sinn in der Innenweltarbeit
als ein Element der Unterstützung genutzt. Zum einen zeigt der Klient selbst
unter Umständen körperliche Reaktionen (er will z.B. weglaufen, weil
er in der Innenwelt eine Begegnung hat, die ihm Furcht einflösst, dann
werden seine Füße sich bewegen). Der Therapeut wird dies als deutlich
gezeigten Impuls aufgreifen. Aber diese Aspekte kommen mehr noch direkt in der
Innenwelt zur Anwendung, indem der Klient sein inneres Bild (z.B. Vater oder
Mutter) auffordert, mit dem Kopf zu schütteln oder zu nicken, Kniebeugen
zu machen, die Hand zu heben und vieles andere mehr. Dies gibt Auskunft darüber,
wieweit es dem Klienten gelingt, gegenüber seinen inneren Anteilen Handlungskompetenz
auszuüben.
9 ) Andere Elemente der Innenweltarbeit entstammen dem Neurolinguistischen Programmieren
(NLP). Ein wesentlicher Grundsatz lautet, sich auf das Wie des Wahrnehmens,
Bewertens und Handelns zu konzentrieren. Der Therapeut unterstützt durch
gezieltes Nachfragen und Spiegeln der vom Klienten getroffenen Aussagen. Dadurch
kommen Klienten in Kontakt mit ihren Persönlichkeitsanteilen und ihrem
Höheren Selbst. Auch hier wird jederzeit im Kontakt mit den Innenweltfiguren
gearbeitet, da diese letztlich die relevanten Aussagen treffen, denn sie wirken
im Hintergrund. Während das NLP dann mit der Methode sog. Ankern arbeitet,
zielt die hier angesprochene Verfahrensweise einzig auf die Auslösung des
Selbstorganisationsprozesses ab.
10) Die von Chris Griscom entwickelte spirituell orientierte Lichtarbeit bzw.
Farbheilung ist ebenfalls in die synergetischen Methode eingeflossen. Diese
Technik ist geeignet, einen ins Stocken geratenen Bildfluß wieder in Gang
zu bringen. Häufig fehlt dem Klienten in einer bestimmten Situation eine
Eigenschaft oder Fähigkeit, z.B. Mut oder Selbstvertrauen, sodass er sich
diese auf dem Weg des Licht-Einfliessens oder Farbe-Einlaufen.-Lassens holen
kann. Die konkreten Anweisungen dazu (z.B. welche Farbe?) holt er sich von seinen
Innnenweltfiguren.
11) Um nochmals auf die Bedeutung des Morphogenetischen Feldes zurückzukommen,
verweisen wir überdies auf Elemente der Reinkarnationstherapie (Rhea Powers)
, die in der synergetischen Innenweltarbeit einen hohen Stellenwert haben. Hieran
wird deutlich, dass unsere Methode raum- und zeitübergreifend arbeitet
und die Kontaktaufnahme mit dem Höheren Selbst auch den Zugang zu kollektivem
Material erlaubt, welches sich in Bildmaterial aus der Vergangenheit manifestiert.
Hier bewährt sich die synergetische Arbeitsweise, da sog. karmische Erlebnisse,
d.h ein seelisches Geschehen in größerem Kontext als dem individuell
lebensgeschichtlichen, ebenfalls über den Selbstorganisationsprozesse bearbeitet
werden können.
12) Zuletzt seien noch Elemente des heute auch im europäischen Kulturraum
bekannten Schamanismus erwähnt, der in unsere Arbeit einfließt. Dem
Klienten gelingt es oft, Zugang zu seinem eigenen Inneren Heiler aufzunehmen,
wobei sich ihm auch Elemente anderer Kulturen in Form entsprechender Bilder
zeigen. Es kommt dann zu Spontanritualen in der Innenwelt, bei denen dem Klienten
durch den Schamanen oder Heiler Botschaften erteilt oder Geschenke ausgehändigt
werden. Dieses Material wird ebenfalls zum Bestandteil des Selbstorganisationsprozesses.Basierend
auf den hier erläuterten Aspekten möchten wir abschließend einen
Versuch unternehmen, das Feld, in dem sich die synergetische Methode bewegt,
zu definieren und deutlich zu machen, worüber in dem hier anhängigen
Verfahren letztlich entschieden wird. Dazu ist es erforderlich, einen kurzen
Rückgriff auf einige theoretische Grundlagen der synergetischen Arbeitsweise
vorzunehmen, die u.a. in den modernen Systemwissenschaften zu finden sind.
Letztere beschäftigen sich mit der Tatsache, „dass alles mit allem
verbunden“ ist. Ken Wilber, Physiker, Biochemiker und führender Theoretiker
der Bewusstseinsevolution schreibt dazu: „Immerhin sind holistische Theorien
vom „Gewebe des Lebens“ so alt wie die Zivilisation selbst und gehören
zum Kernbestand der großen Religionen und Weisheitstraditionen der Welt.
Gott auf seiner Seite zu haben genügt heute natürlich nicht mehr,
und so trifft es sich gut, dass die Wissenschaft in genau die gleiche Kerbe
schlägt“ (Ken Wilber, Eros, Kosmos, Logos, Krüger Verlag, FfM,
1996, S. 22). Und: „Die neuen Systemwissenschaften sind in gewissem Sinne
die Wissenschaften der Ganzheit und Verbundenheit. Fügen wir noch die Idee
der Entwicklung oder Evolution hinzu – den Gedanken, dass ein Ganzes wächst
und evolviert – so haben wir schon die Essenz der modernen Systemwissenschaften“.
(ebenda, S. 23)
Nehmen wir ein kleines Beispiel aus der materiellen Welt: ein Atom ist ein zunächst
in sich geschlossenes Ganzes mit einer eigenständigen Qualität. Aufgrund
spezifischer Randbedingungen kann es zu einem Zusammenschluß von zwei
Atomen kommen, die gemeinsam ein Molekül bilden. Das Molekül verfügt
über zusätzliche, erweiterte Eigenschaften, d.h. eine neue, höherwertige
Qualität ist entstanden. Diese höherwertige Qualität trägt
sowohl die Information „Atom“ als auch die Information „Molekül“
in sich. Aufgrund weiterer Randbedingungen schließen sich Moleküle
zu Zellen zusammen – erneut ist eine höherwertige Qualität mit
eigenen, vormals nicht vorhandenen Eigenschaften, entstanden. Diese höherwertige
Qualität trägt die Information „Atom“, „Molekül“
und Zelle“ in sich usw.
Anhand dieses Beispiels wird deutlich, dass jede neue Entwicklungsstufe die
Information der vorherigen in sich einschließt, gleichzeitig aber eine
erweiterte, bis dahin nicht existente Qualität hervorbringt. In anderen
Worten: Evolution vollzieht sich hierarchisch und integral, bildet immer wieder
neue, erweiterte, höhere Ordnungsqualitäten heraus, ohne die ihm vorausgehenden
zu verlieren – die Information „Atom“ ist auch in dem ungeheuer
komplexen Organismus Mensch weiterhin vorhanden..
Der Mensch selbst hat sich insoweit zu einem autonomen Ganzen, einem eigenen
System entwickelt. Dieses System umfasst als materielle Basis den Körper
und ist ausgestattet mit Geist und Psyche. Es handelt sich um ein hochkomplexes
System, das über enorme Fähigkeit und Potentiale verfügt.
Aus den Neurowissenschaften wissen wir, dass das Gehirn als eine Art Steuerungszentrale
aller materieller Vorgänge, wie z.B. chemische oder motorische Prozesse,
darüber hinaus aber auch allen psychischen und geistigen Geschehens agiert.
Hier sind alle das System (Mensch) betreffenden Informationen gebündelt.
Die Kommunikation von, zu und zwischen biologischer, psychischer und geistiger
Ebene wird über das Gehirn geregelt und gewährleistet. Sämtliche
auf das System Mensch einwirkenden äußeren Einflüsse werden
im Gehirn gespeichert und bestimmen dadurch all die von ihm ausgehenden Lebensäußerungen
und Reaktionen mit.
D.h. das Gehirn verfügt über alle das System Mensch betreffenden Informationen
hinsichtlich materieller Grundlage, psychischen und geistigen Geschehens und
stellt eine Vernetzung zwischen diesen Informationen her, die sich in Form von
Mustern und Strukturen auffinden lassen. Diese Muster und Strukturen finden
sich selbstähnlich in Körper, Psyche und Geist wieder, letztere zeigen
ein spiegelbildliches Pendant zur Informationsstruktur im Gehirn und sind in
ihrer Existenz unmittelbar von diesem abhängig. Um es konkret zu machen:
der Knoten in der Brust einer Frau findet eine präzise Entsprechung in
der zugehörigen Informationsstruktur in ihrem Gehirn, d.h. Informationsstruktur
und Knoten bilden letztlich eine ideelle Einheit, denn der Knoten ist nichts
anderes als der körperlich manifestierte Ausdruck der Informationsstruktur.
Gleiches gilt auch für jeden beliebigen psychischen Konflikt – es
findet eine konkrete Lebensäußerung bzw. eine Störung derselben
statt, die ihre Entsprechung auf der Informationsebene hat.Und genau hier befinden
wir uns im Arbeitsfeld der synergetischen Methode:
Sie arbeitet nicht am oder mit dem Körper, sondern ausschließlich
an und mit der Information über den Körper. Insoweit kann und wird
sie nie medizinische Heilkunde betreiben.
Sie arbeitet nicht an oder mit der Psyche des Menschen, sondern ausschließlich
mit und an der Information über die Psyche. Insoweit kann und wird sie
nie Psychotherapie betreiben.
Sie arbeitet nicht mit oder am Geist, sondern ausschließlich mit und an
der Information über den Geist. Insoweit bewegt sie sich im Feld des Höheren
Selbst bzw. der Spiritualität.
Um es mit Bezug auf das kurz vorgestellte Hierarchie-Modell der höherwertigen
Ordnungen zu formulieren: Synergetik Therapie arbeitet in einem höheren
Kontext, der alle Informationen über Körper, Psyche und Geist bereits
in sich eingeschlossen hat.
Synergetisches Heilen bedeutet demzufolge, sich der Informationsstruktur des
Gehirns zu bedienen, um dem System aktuell innewohnende Disharmonien über
Selbstorganisation zu beseitigen. Da synergetisches Heilen in einem höheren
Kontext arbeitet, werden die tieferliegenden Kontexte von Körper, Psyche
und Geist im Zuge ihrer zur neuronalen Informationsstruktur selbstähnlichen
Verfasstheit durch das selbstorganisatorische Geschehen ebenfalls in einen Zustand
höherer Ordnung versetzt.
„Die Grundaussage der evolutionären Systemtheorie lautet, dass man
jetzt grundlegende Gleichförmigkeiten, Muster oder Gesetze entdeckt hat,
die im Prinzip für alle drei großen Bereiche der Evolution gelten,
für Physiosphäre (Materie, d.V.), Biosphäre (Leben, d.V.) und
Noosphäre (Geist, d.V.), und dass dadurch die Einheit der Wissenschaft
möglich geworden ist, ein geschlossenes und einheitliches Bild der Welt……..-
das „Gewebe des Lebens“ ist eine wissenschaftliche und nicht mehr
bloß eine religiöse Betrachtungsweise.“ (ebenda, S. 33).
Selbstorganisation ist ein natürlicher, evolutionärer Prozess, der
von sich aus immer die höchstmögliche Ordnung und zwar des gesamten
„System Mensch“, d.h. seiner physischen, psychischen und geistigen
Verfasstheit herbeiführt. In allen lebenden Systemen ist dieses Gesetz
der Schaffung und Erhaltung der größtmöglichen Lebensenergie
wirksam. Wird nun ein Selbstorganisationsprozess initiiert, stellt sich von
Natur aus mehr Gesundheit und Lebenskraft ein.
Es ist keine gezielte Symptombehandlung oder eine therapeutisch invasive Maßnahme,
die zu einer positiven Veränderung der aktuellen Befindlichkeit führt.
Alle Veränderungen sind das Resultat eines aus dem System selbst entspringenden
autotransformativen Prozesses, wie er in allen lebenden Systemen der Natur zu
beobachten ist.
Die Arbeit in Form von Innenweltreisen ermöglichen es dem Menschen, die
in ihm selbst angelegten Systemzusammenhänge sinnlich zu erfahren, bewusst
wahrzunehmen und zur Steigerung seiner Lebenskompetenz zu nutzen. Letztlich
gewinnt er dadurch einen Einblick in seine eigene Natur, erschliesst sich größere
Tiefen seines Seins und damit seiner Seele.. Er kann sich schlicht in größerer
Komplexität erleben. Diese Form der Anwendung und Schaffung synergetischer
Intelligenz verhilft ihm nicht nur zu einem besseren Verständnis seiner
selbst, sondern auch zu einem Verständnis seines Eingebundenseins in größere
Zusammenhänge.
Mit dieser Art von Selbsterfahrung und Selbsterkenntnis (d.h. einer Erweiterung
des bisherigen Bewusstseins), geht eine Steigerung der Lebensqualität einher,
da erhöhte Resilienz, mehr Lebensenergie und die Steigerung der eigenen
Handlungskompetenz die automatische Folge sind. Allein schon unter dem Gesichtspunkt
der sich hieraus ergebenden, hochwertig präventiven Qualität, kann
es doch keinem Menschen – sei er nun versehrt oder unversehrt –
abgesprochen werden, eine derartige Erfahrung zu durchlaufen. Dies umso mehr,
als einer Entscheidung für die synergetische Arbeit der freie Wille zugrunde
liegt und die Solidargemeinschaft für diese Leistung nicht in Anspruch
genommen wird.
Die hier vorgetragenen Überlegungen geben nur einen Teil der mit dem synergetischen
Verfahren zusammenhängenden Aspekte wider. Gesundheit und Unversehrtheit
des Bürgers sind hohe Rechtsgüter. Der Anwurf, die synergetische Methode
würde diese Güter gefährden, ist schwerwiegend. Derjenige, der
eine solch gravierende Hypothese formuliert und dabei billigend in Kauf nimmt,
ein komplettes Arbeitsfeld zu zerstören, sollte darüber ernsthaften
und tiefgreifenden Nachweis führen.
Insofern hoffen wir, dass das Gericht nunmehr seine Autorität in die Waagschale
wirft, um einem hochwertigen und wissenschaftlich bis ins Detail fundierten
Verfahren die ihm gerecht werdende Expertise und Bewertung zuzusprechen.
Durch die Verbindung zwischen neuesten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen
(dem Wirkprinzip der Selbstorganisation auf der neuronalen Matrix) mit seit
langem bewährten spirituellen Verfahren (z.B. Reinkarnationstherapie, Lichtarbeit
und Schamanismus) und Anteilen aus dem Bereich der Selbsterfahrungsmethoden
(z.B. Bioenergetik, Rebirthing und Encounter), kann die Synergetik Therapie
unmöglich aus nur einem einzelnen Aspekt heraus bewertet werden. Es ist
vielmehr das Zusammenspiel von Naturwissenschaft, Selbsterfahrung und Spiritualität,
die ihren besonderen Charakter begründet und sie letztlich zu einer Form
von Seelenarbeit, die auch mit tiefen religiösen Erfahrungen einhergeht,
macht.
Der zu benennende Gutachter muß die o.g. in die synergetische Arbeit einfliessenden
Elemente ihrem theoretischen Gehalt wie ihrer praktischer Umsetzung nach kennen,
weil sich ihm nur dann das Gesamtbild erschließen kann. Insofern bedarf
es der Kenntnis von Selbstorganisation ebenso wie aller hier genannten Elemente
und des Wissens um einen spirituellen Kontext, wie er sich aus östlichen
Weisheitstraditionen und anderen kulturübergreifenden, transpersonalen
Heilungsansätzen ergibt.
Wohl wissend um den Tatbestand, dass das Gericht nunmehr selbst einen Gutachter
wählen wird, möchten wir abschließend erneut auf den bereits
benannten Herrn Dr. Wedekind aufmerksam machen Als Physiker verfügt er
über die Fachkompetenz zur Beurteilung des Selbstorganisationsprinzips.
Als Mediziner mit 20-jähriger Erfahrung in der Klinischen Forschung ist
er mit den Kriterien einer wissenschaftlich fundierten Expertise, die eine Methode
nicht nach ihren inhaltlichen Bestandteilen, sondern nach den Gesichtspunkten
von Wirksamkeit oder Unwirksamkeit und Verträglichkeit oder Unverträglichkeit
zu bewerten vermag, bestens vertraut. Der BVST sieht mit ihm die Möglichkeit
gegeben, dass das Gericht angesichts der Bedeutung der hier zur Beurteilung
stehenden Sache alternativ oder flankierend eine entsprechende Studie in Auftrag
gibt, um über wissenschaftlich fundierte Ergebnisse die Grundlagen für
eine zweifelsfreie Rechtssprechung zu schaffen.
………………………………...
Renate Eymann, 1. Vorsitzende