Landeshauptstadt München: Referat für Gesundheit und Umwelt, München

Sachbearbeitung: Herr Dobmeier
Datum: 24.08.2005 Vollzug des Heilpraktikergesetzes;

Mitteilungspflicht persönlicher Daten von Klienten auf Anforderung an die Landeshauptstadt München sowie die Regierung von Oberbayern
gemäß im Verfahren Brigitte Molnar ./. LHM gerichtlich erteilter Auflage

Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrer Anfrage kann nur gesagt werden, dass Frau Molnar die erwähnte, aber nicht namentlich genannte Klientin eben schlicht und einfach nicht behandeln kann, falls letztere einer Weitergabe ihrer Daten an uns oder die Regierung, wie sie gerichtlich als Auflage festgesetzt wurde, nicht zustimmt, und Frau Molnar diese Weigerung nicht unterlaufen möchte.
Es kann bei einem solchen Resultat von einer „Tätigkeitsuntersagung“ überhaupt keine Rede sein, da dieses auf dem freien Willen der vorgeblichen Klientin im Rahmen der privatrechtlichen Vertragsfreiheit beruhen würde. Die Auflage jedenfalls ist gerichtlich festgesetzt, bestätigt und damit einzuhalten. Ihre Verletzung hätte mit Sicherheit keinen günstigen Effekt auf die Erfolgsaussichten der Frau Molnar im Hauptsacheverfahren.
Dass in anderen Bundesländern eine entgegengesetzte Rechtsauffassung zum Thema vertreten wird, spielt wegen der föderalen Struktur der BRD keine Rolle, solange kein bundesgerichtliches Urteil zur Sache ergangen ist.

Es trifft auch in keiner Weise zu, dass sich Frau Molnar aus „datenschutzrechtlichen Gründen strafbar“ machen würde, falls sie die Daten entgegen dem Wunsch der Klientin – aber entsprechend der Auflage – weitergäbe. Die Bestimmungen des bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) gelten nicht für Privatpersonen; § 203 Strafgesetzbuch – StGB (Schweigepflicht) ist zwar u. a. auf Ärzte, Apotheker und Angehörige anderer Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung sowie Berufspsychologen anwendbar, gilt jedoch mangels staatlich geregelter Ausbildung nicht für Heilpraktiker und erst recht nicht für Personen außerhalb des Bereichs aller Heilberufe wie Frau Molnar. Sonstige strafrechtliche Normen, die hier greifen würden, existieren nicht (insbes. Sind §§ 201 ff. und 263 ff. StGB hier nicht einschlägig).

Allenfalls wäre denkbar, dass Frau Molnar, falls sie der Auflage entgegen dem Wunsche der Klientin doch entsprechen sollte, von der Klientin nach Privatrecht (d.h. wegen evtl. Vertragsverletzung und daraus möglicherweise resultierenden Ansprüchen, die natürlich von der Klientin erst tragfähig begründet werden müssten) haftbar gemacht werden könnte. Dies fällt jedoch nicht in unser Rechtsgebiet bzw. unseren Zuständigkeits- oder Haftungsbereich, sondern ist allein Privatsache zwischen Frau Molnar und ihrer Klientin. Sollte Frau Molnar dergleichen denkbare privatrechtliche Schwierigkeiten vermeiden wollen, so müsste sie sich eben gegen eine Behandlung der Klientin entscheiden oder dieser die Zustimmung zur Datenweitergabe abringen.
i. A.
Müller
Verwaltungsoberamtsrat