Landeshauptstadt München
Referat für Gesundheit und Umwelt

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Montgelasplatz 1
91552 München


21.10.2004

Verwaltungsstreitsache
Bxxxx Mxxxxx – Antragstellerin –
gegen Landeshauptstadt München,
Referat für Gesundheit und Umwelt – Antragsgegnerin –

wegen Vollzug des Heilpraktikergesetzes

Beschwerde vom 21.09.2004
Az. 21 Cs 04.2729

In vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir zu den Vorbringen der Antragstellerseite in deren Schreiben vom 07.10.2004 wie folgt Stellung.

a) Es wird, soweit nicht nachstehend unter b) aufgeführt, vollumfänglich auf unsere Ausführungen in den Schreiben an das Bayerische Verwaltungsgericht München vom 01. und 14.06.2004 sowie auf die Ausführungen im Beschluss jenes Gerichts vom 08.09.2004, Az. M 16 SE 04.2831, verwiesen.

b) Wir machen zunächst und vor allem darauf aufmerksam, dass an keiner Stelle des Schreibens der Antragstellerin vom 07.10.2004 dargelegt wird, dass, wodurch bzw. in welchem Umfang diese durch die Auflagen des BayVGM im o.g. Beschluss (Ziff. II.) geschädigt bzw. in ihren Rechten verletzt wird. Die Beschwerde richtet sich in ihrer Antragstellung eben gegen diese Auflagen.

Stattdessen wird ausgiebig auf die Fragen eingegangen, ob die von der Ast. bisher ausgeübte „Synergetik-Therapie“ (S.) Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG darstellt oder nicht vielmehr nicht und geltend gemacht, dass von ihr keine hinreichend erheblichen Gesundheitsgefahren unmittelbarer oder mittelbarer Art für die Patienten / Kunden ausgehen. Wir sind der Ansicht, dass genau die Erörterung dieser Fragen in das Widerspruchs- und das zu erwartende Hauptsacheverfahren vor dem BayVGM gehört. Es kann für die vorliegende Beschwerde nicht genügen, lediglich Fragestellungen des zu erwartenden Hauptsacheverfahrens vorwegzunehmen; wenn nämlich eine mangelhafte „Abwägung der widerstreitenden Interessen“ durch das BayVG M behauptet wird, so müsste dieser Vorwurf nicht zuletzt durch konkrete Darstellung der tatsächlichen Schädigung der Ast. durch die angegriffenen Auflagen belegt werden.

Die unter I. von der Ast. behauptete „Petitio principii“ des Bay VG M ist genauer betrachtet keine. Es ist kein Widerspruch, wenn das Gericht einerseits davon ausgeht, es könne derzeit „keine klare Aussage hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Widerspruchs getroffen werden“; andererseits die Einschätzung macht, dass die Ast. nach „allen erkennbaren Umständen in sehr wesentlichen Teilen“ einer Tätigkeit nachgehe, die als Heilkunde i.S.d. § 1 Abs. 2 HeilprG anzusehen sei. Die letztere Einstufung ist ja eben nur vorläufig und selbstverständlich gehört die endgültige Bewertung in das Hauptsacheverfahren vor Widerspruchsbehörde und Gericht. Die gleiche Sichtweise muss u. E. auf den Einwand unter II., Seite 2 Mitte, angewendet werden, das VG habe „die Voraussetzungen des § 1 HPG zwar nicht als gegeben angenommen“, gehe „aber gleichwohl von deren Vorliegen (indirekt) als wahrscheinlich aus ...“ – es ist klarerweise richtig, dass das VG die Voraussetzungen gar nicht als zweifelsfrei gegeben annehmen konnte und musste, da es sich noch nicht im Hauptsacheverfahren befand.

Die Ausführungen des Ast. unter II., Ziff. 1 a bis d (bis Seite 5 Mitte) sind u. E. eben, ggf. im Rahmen einer eigenen Beweisaufnahme, im Hauptsacheverfahren zu würdigen und gehören nicht hierher.
Bezüglich der Ausführungen unter II. ab Seite 5 Mitte bis Seite 6 Mitte (noch Ziff. 1 d) bleiben wir bei unserer schon in unserem angefochtenen Bescheid (dort S. 5) geäußerten Auffassung, dass das gesamte Erscheinungsbild der S., welches wir bisher (vorzugsweise im Internet auf den Sites des Herrn Bernd Joschko, des „Begründers der S.“) vorfinden konnten, geradezu den Schluss nahe legt, hier werde weniger eine Ergänzung der Schulmedizin als vielmehr ihr („kostengünstiger, innovativer, effizienter, Arbeitsplätze schaffender ...“) Ersatz propagiert.


Für besonders bedenklich halten wir diesbezüglich die von Anfang unserer Recherchen an zu findenden Verweise (man könnte auch von Werbung hierfür sprechen) auf die „Arbeit“ des umstrittenen „Krebsheilers“ und Ex-Arztes Hamer. Nach unserer Kenntnis gehört es zum Kern von dessen Denkmodell, Patienten zu empfehlen, sich bei Krebs auf keinen Fall schulmedizinisch behandeln zu lassen. Es ist vor einigen Jahren auch ein Fall groß in der Öffentlichkeit gewesen, bei dem diese Lehre von den Eltern der damaligen Betroffenen – mit beinahe tödlichen Folgen für ihr Kind – auch mit aller Konsequenz praktisch umgesetzt wurde. Angesichts der Rückbezüge der S. in den Darstellungen ihres Erfinders auf dergleichen Gedankengut halten wir die Einwände der Ast.seite, die Zusammenarbeit mit Ärzten sei der Ast. „wichtig und erwünscht“ und die S. „ersetzen keinen Arzt, Psychotherapeuten oder Heilpraktiker“, für Lippenbekenntnisse, die lediglich der juristischen Absicherung dienen sollen.


Im Hinblick auf Ziff. III. und auch IV. (Seite 8 oben) müssen wir darauf bestehen, dass nicht davon die Rede sein kann, unser angefochtener Bescheid habe als „Grundlage“ lediglich die Besorgnis einer „mittelbaren Gesundheitsgefährdung“ der Patienten / Kunden durch „Vernachlässigung ärztlicher Behandlung“. Vielmehr gehen wir ausweislich unseres Bescheides auch von unmittelbaren Gesundheitsgefahren für den genannten Personenkreis dadurch aus, dass im Rahmen der S.-Sitzung quasi eine dilettantische Form der Hypnose vorgenommen wird oder jedenfalls eine Art Hypnose, die nicht von hierzu nachgewiesenermaßen nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgebildeten Personen vorgenommen wird (Gutachten der Eberhard-Karls-Universität Tübingen vom 27.06.2003, Bl. 68 des Vorgangs). Sollten an dieser Einschätzung Zweifel bestehen, so müsste eben im Hauptsacheverfahren ggf. durch das Gericht ein eigenes Gutachten angefordert werden.
Was die unter IV. angeführte Entscheidung des BVerfG vom 02.03.2004 (Az. 1 BvR 784/03) angeht, verweisen wir – sofern diese erneut als Beleg für die Erlaubnisfreiheit der S nach HeilprG herangezogen werden soll – vollumfänglich auf Bl. 125 und 137/138 des Vorgangs sowie auf Ziff. 5 unseres Schreibens an das BayVGM vom 14.06.2004.

Zu Ziff. V. wäre zu sagen, dass das auf den (aktenkundigen) Websites des Herrn Bernd Joschko zu Lesende u.E. kaum dazu geeignet ist, bei der S. von einer bloßen Form der „gewerblichen Lebensbewältigungshilfe und Persönlichkeitsentwicklung“ im Sinne des angeführten Gesetzentwurfs auszugehen. Die dargestellten Krankheitsbilder, Krankengeschichten und Behandlungsabläufe (soweit uns bekannt, sämtlich über den Link „Sitzungen“ auf der Website der Ast. www.molnar-energy.de zu finden) dürften kaum ausreichend als bloße „Verbesserung der seelischen Befindlichkeit“ (oder auch als vergleichbar einem „Selbsterfahrungskurs an der VHS“, wie auf Seite 6, Ziff. 2 ins Spiel gebracht) beschreibbar sein; dafür ist zuviel von (teilweise schwersten) körperlichen Erkrankungen die Rede und auch die eigene Verwendung des Begriffes „Selbstheilung“ durch Joschko und auch die Ast. ist ein Indiz dafür, dass der Begriff „Lebensbewältigungshilfe“ für das, was mit der S. angeboten wird, deutlich zu kurz greift. Schon die verwendeten Begrifflichkeiten ((Selbst-) Heilung“ und „Therapie“ können wohl kaum als weitgehend gleichbedeutend mit „Lebensbewältigungshilfe“ aufgefasst werden.

Zwar findet sich auf der genannten Website der Ast. ein „Disclaimer“, mit dem sich diese von den Inhalten der von ihr verlinkten Seiten des Herrn Joschko distanziert; dies kann u. E. aber hier nicht durchgreifen, da die Ast. ehemalige Schülerin des Herrn Joschko ist und die S. bei ihm als ihrem Erfinder erlernt hat. Bisher wurde uns gegenüber von der Ast. auch nicht geltend gemacht, sie wende jetzt eine deutlich andere Behandlungsform als die der S. nach Joschko an. Wir glauben auch deshalb davon ausgehen zu können, dass die vorgenannte Distanzierung der Ast. von der „Original-S.“ nach Joschko lediglich verbaler Natur ist, weil offenbar der Rechtsbeistand der Ast. derselbe ist, der auch schon andere parallel gelagerte Fälle aus dem „unmittelbaren Umfeld“ des Herrn Joschko vertreten hat bzw. vertritt und wir aus eigener Korrespondenz mit Herrn Joschko dessen sehr großes Interesse an der gerichtlichen Durchsetzung seines Rechtsstandpunktes (Erlaubnisfreiheit der S. im von ihm erfundenen Sinne) auch in München kennen, so dass hier ganz offensichtlich im Prinzip eine Art „Stellvertreterprozess“ vorliegt.

Bezüglich des Vorbringens der Ast. unter VI. (Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht) war auch nach einigem Nachdenken von uns nicht nachzuvollziehen, was hiermit gemeint sein bzw. in welcher Weise dies hier relevant sein soll, so dass wir hierzu nichts sagen können.

Im Auftrag
Rauschenbach
Verwaltungsdirektorin