Landeshauptstadt München
Referat für Gesundheit und Umwelt
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Montgelasplatz 1
91552 München
21.10.2004
Verwaltungsstreitsache
Bxxxx Mxxxxx – Antragstellerin –
gegen Landeshauptstadt München,
Referat für Gesundheit und Umwelt – Antragsgegnerin –
wegen Vollzug des Heilpraktikergesetzes
Beschwerde vom 21.09.2004
Az. 21 Cs 04.2729
In vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir zu den Vorbringen der Antragstellerseite
in deren Schreiben vom 07.10.2004 wie folgt Stellung.
a) Es wird, soweit nicht nachstehend unter b) aufgeführt, vollumfänglich
auf unsere Ausführungen in den Schreiben an das Bayerische Verwaltungsgericht
München vom 01. und 14.06.2004 sowie auf die Ausführungen im Beschluss
jenes Gerichts vom 08.09.2004, Az. M 16 SE 04.2831, verwiesen.
b) Wir machen zunächst und vor allem darauf aufmerksam, dass an keiner
Stelle des Schreibens der Antragstellerin vom 07.10.2004 dargelegt wird, dass,
wodurch bzw. in welchem Umfang diese durch die Auflagen des BayVGM im o.g. Beschluss
(Ziff. II.) geschädigt bzw. in ihren Rechten verletzt wird. Die Beschwerde
richtet sich in ihrer Antragstellung eben gegen diese Auflagen.
Stattdessen wird ausgiebig auf die Fragen eingegangen, ob die von der Ast. bisher
ausgeübte „Synergetik-Therapie“ (S.) Heilkunde im Sinne des
§ 1 Abs. 2 HeilprG darstellt oder nicht vielmehr nicht und geltend gemacht,
dass von ihr keine hinreichend erheblichen Gesundheitsgefahren unmittelbarer
oder mittelbarer Art für die Patienten / Kunden ausgehen. Wir sind der
Ansicht, dass genau die Erörterung dieser Fragen in das Widerspruchs- und
das zu erwartende Hauptsacheverfahren vor dem BayVGM gehört. Es kann für
die vorliegende Beschwerde nicht genügen, lediglich Fragestellungen des
zu erwartenden Hauptsacheverfahrens vorwegzunehmen; wenn nämlich eine mangelhafte
„Abwägung der widerstreitenden Interessen“ durch das BayVG
M behauptet wird, so müsste dieser Vorwurf nicht zuletzt durch konkrete
Darstellung der tatsächlichen Schädigung der Ast. durch die angegriffenen
Auflagen belegt werden.
Die unter I. von der Ast. behauptete „Petitio principii“ des Bay
VG M ist genauer betrachtet keine. Es ist kein Widerspruch, wenn das Gericht
einerseits davon ausgeht, es könne derzeit „keine klare Aussage hinsichtlich
der Erfolgsaussichten des Widerspruchs getroffen werden“; andererseits
die Einschätzung macht, dass die Ast. nach „allen erkennbaren Umständen
in sehr wesentlichen Teilen“ einer Tätigkeit nachgehe, die als Heilkunde
i.S.d. § 1 Abs. 2 HeilprG anzusehen sei. Die letztere Einstufung ist ja
eben nur vorläufig und selbstverständlich gehört die endgültige
Bewertung in das Hauptsacheverfahren vor Widerspruchsbehörde und Gericht.
Die gleiche Sichtweise muss u. E. auf den Einwand unter II., Seite 2 Mitte,
angewendet werden, das VG habe „die Voraussetzungen des § 1 HPG zwar
nicht als gegeben angenommen“, gehe „aber gleichwohl von deren Vorliegen
(indirekt) als wahrscheinlich aus ...“ – es ist klarerweise richtig,
dass das VG die Voraussetzungen gar nicht als zweifelsfrei gegeben annehmen
konnte und musste, da es sich noch nicht im Hauptsacheverfahren befand.
Die Ausführungen des Ast. unter II., Ziff. 1 a bis d (bis Seite 5 Mitte)
sind u. E. eben, ggf. im Rahmen einer eigenen Beweisaufnahme, im Hauptsacheverfahren
zu würdigen und gehören nicht hierher.
Bezüglich der Ausführungen unter II. ab Seite 5 Mitte bis Seite 6
Mitte (noch Ziff. 1 d) bleiben wir bei unserer schon in unserem angefochtenen
Bescheid (dort S. 5) geäußerten Auffassung, dass das gesamte Erscheinungsbild
der S., welches wir bisher (vorzugsweise im Internet auf den Sites des Herrn
Bernd Joschko, des „Begründers der S.“) vorfinden konnten,
geradezu den Schluss nahe legt, hier werde weniger eine Ergänzung der Schulmedizin
als vielmehr ihr („kostengünstiger, innovativer, effizienter, Arbeitsplätze
schaffender ...“) Ersatz propagiert.
Für besonders bedenklich halten wir diesbezüglich die
von Anfang unserer Recherchen an zu findenden Verweise (man könnte auch
von Werbung hierfür sprechen) auf die „Arbeit“ des umstrittenen
„Krebsheilers“ und Ex-Arztes Hamer. Nach unserer Kenntnis gehört
es zum Kern von dessen Denkmodell, Patienten zu empfehlen, sich bei Krebs auf
keinen Fall schulmedizinisch behandeln zu lassen. Es ist vor einigen Jahren
auch ein Fall groß in der Öffentlichkeit gewesen, bei dem diese Lehre
von den Eltern der damaligen Betroffenen – mit beinahe tödlichen
Folgen für ihr Kind – auch mit aller Konsequenz praktisch umgesetzt
wurde. Angesichts der Rückbezüge der S. in den Darstellungen ihres
Erfinders auf dergleichen Gedankengut halten wir die Einwände der Ast.seite,
die Zusammenarbeit mit Ärzten sei der Ast. „wichtig und erwünscht“
und die S. „ersetzen keinen Arzt, Psychotherapeuten oder Heilpraktiker“,
für Lippenbekenntnisse, die lediglich der juristischen Absicherung dienen
sollen.
Im Hinblick auf Ziff. III. und auch IV. (Seite 8 oben) müssen wir darauf
bestehen, dass nicht davon die Rede sein kann, unser angefochtener Bescheid
habe als „Grundlage“ lediglich die Besorgnis einer „mittelbaren
Gesundheitsgefährdung“ der Patienten / Kunden durch „Vernachlässigung
ärztlicher Behandlung“. Vielmehr gehen wir ausweislich unseres Bescheides
auch von unmittelbaren Gesundheitsgefahren für den genannten Personenkreis
dadurch aus, dass im Rahmen der S.-Sitzung quasi eine dilettantische Form der
Hypnose vorgenommen wird oder jedenfalls eine Art Hypnose, die nicht von hierzu
nachgewiesenermaßen nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgebildeten Personen
vorgenommen wird (Gutachten der Eberhard-Karls-Universität Tübingen
vom 27.06.2003, Bl. 68 des Vorgangs). Sollten an dieser Einschätzung Zweifel
bestehen, so müsste eben im Hauptsacheverfahren ggf. durch das Gericht
ein eigenes Gutachten angefordert werden.
Was die unter IV. angeführte Entscheidung des BVerfG vom 02.03.2004 (Az.
1 BvR 784/03) angeht, verweisen wir – sofern diese erneut als Beleg für
die Erlaubnisfreiheit der S nach HeilprG herangezogen werden soll – vollumfänglich
auf Bl. 125 und 137/138 des Vorgangs sowie auf Ziff. 5 unseres Schreibens an
das BayVGM vom 14.06.2004.
Zu Ziff. V. wäre zu sagen, dass das auf den (aktenkundigen) Websites des
Herrn Bernd Joschko zu Lesende u.E. kaum dazu geeignet ist, bei der S. von einer
bloßen Form der „gewerblichen Lebensbewältigungshilfe und Persönlichkeitsentwicklung“
im Sinne des angeführten Gesetzentwurfs auszugehen. Die dargestellten Krankheitsbilder,
Krankengeschichten und Behandlungsabläufe (soweit uns bekannt, sämtlich
über den Link „Sitzungen“ auf der Website der Ast. www.molnar-energy.de
zu finden) dürften kaum ausreichend als bloße „Verbesserung
der seelischen Befindlichkeit“ (oder auch als vergleichbar einem „Selbsterfahrungskurs
an der VHS“, wie auf Seite 6, Ziff. 2 ins Spiel gebracht) beschreibbar
sein; dafür ist zuviel von (teilweise schwersten) körperlichen Erkrankungen
die Rede und auch die eigene Verwendung des Begriffes „Selbstheilung“
durch Joschko und auch die Ast. ist ein Indiz dafür, dass der Begriff „Lebensbewältigungshilfe“
für das, was mit der S. angeboten wird, deutlich zu kurz greift. Schon
die verwendeten Begrifflichkeiten ((Selbst-) Heilung“ und „Therapie“
können wohl kaum als weitgehend gleichbedeutend mit „Lebensbewältigungshilfe“
aufgefasst werden.
Zwar findet sich auf der genannten Website der Ast. ein „Disclaimer“,
mit dem sich diese von den Inhalten der von ihr verlinkten Seiten des Herrn
Joschko distanziert; dies kann u. E. aber hier nicht durchgreifen, da die Ast.
ehemalige Schülerin des Herrn Joschko ist und die S. bei ihm als ihrem
Erfinder erlernt hat. Bisher wurde uns gegenüber von der Ast. auch nicht
geltend gemacht, sie wende jetzt eine deutlich andere Behandlungsform als die
der S. nach Joschko an. Wir glauben auch deshalb davon ausgehen zu können,
dass die vorgenannte Distanzierung der Ast. von der „Original-S.“
nach Joschko lediglich verbaler Natur ist, weil offenbar der Rechtsbeistand
der Ast. derselbe ist, der auch schon andere parallel gelagerte Fälle aus
dem „unmittelbaren Umfeld“ des Herrn Joschko vertreten hat bzw.
vertritt und wir aus eigener Korrespondenz mit Herrn Joschko dessen
sehr großes Interesse an der gerichtlichen Durchsetzung seines Rechtsstandpunktes
(Erlaubnisfreiheit der S. im von ihm erfundenen Sinne) auch in München
kennen, so dass hier ganz offensichtlich im Prinzip eine Art „Stellvertreterprozess“
vorliegt.
Bezüglich des Vorbringens der Ast. unter VI. (Verstoß gegen die ärztliche
Schweigepflicht) war auch nach einigem Nachdenken von uns nicht nachzuvollziehen,
was hiermit gemeint sein bzw. in welcher Weise dies hier relevant sein soll,
so dass wir hierzu nichts sagen können.
Im Auftrag
Rauschenbach
Verwaltungsdirektorin