Zur Abgrenzung des Synergetik Therapeuten zum Heilpraktiker
1) Erkennen von Krankheiten
Mit der beruflichen Anerkennung des Heilpraktikers 1957 und der Zulassung von
Ausbildungsstätten hierfür wurde in den Mittelpunkt der Anforderungen
die Diagnosesicherheit bezüglich der dem Behandlungsverbot unterliegenden
Krankheiten gestellt. Und so mußten die Heilpraktiker wissen, wie man
Pest und Cholera und die Geschlechtskrankheiten erkennt, wobei es zu diesem
Zeitpunkt Heilpraktiker gab, die ihr ganzes Berufsleben nie mit einer derartigen
Erkrankung in Berührung kamen und die Wahrscheinlichkeit, daß dies
passiert, eins zu einer Million war. Im Zuge einer weiter fortschreitenden kausal
denkenden Medizin wird heute vom Heilpraktikeranwärter erwartet, daß
er fast alle Krankheiten der Welt unterscheiden und diagnostizieren kann und
die hierfür schulmedizinisch für richtig gehaltenen Therapien im Kopf
hat. Was zur Folge hat, daß nach einer Untersuchung vom Frühjahr
2002 jede 3. ärztliche Diagnose falsch ist, beim Heilpraktiker aber “nur”
jede 12. Jede gesetzliche Restriktion gegen Heilpraktiker aber auch jede Verfolgung
von Personen aus der Grauzone wegen fehlender Heilpraktikerzulassung wird pauschal
mit den ungeheueren Gefahren für die Volksgesundheit begründet, wenn
eine Krankheit nicht oder nicht richtig erkannt werden würde.
Der Synergetik Therapeut arbeitet mit kranken Menschen und nicht mit Krankheitsbildern,
diese haben keinerlei Relevanz, da Selbstheilung grundsätzlich unabhängig
von Krankheitsbildern existiert.
2) Nur der Arzt oder Heilpraktiker heilt
Es ist, so diese Theorie, eine erhebliche Gefahr für die Volksgesundheit
im allgemeinen und für den Patienten im besonderen, wenn er sich einem
Heiler ausliefert, der ihn zu Heilen vorgibt, in Wahrheit ihn aber von den Segnungen
akzeptierter und gebilligter Heilmethoden abhält. Aktuell derzeit im Bereich
Reiki-Ausübung und argumentiert im berühmten UWG-Urteil des Landgerichts
Koblenz. Wobei hier die besondere Pikanterie darin liegt, daß es sich
hierbei um ein Verfahren des Unlauteren Wettbewerbs handelt, das ein Heilpraktiker-
Verband mit der Begründung angestrengt - und gewonnen - hat, wenn die beklagte
“Gesundheitspraktikerin” und “Reiki-Ausübende”
nicht rechtswidrig die Patienten “blockiert” hätte, wären
diese zum (zugelassenen) Heilpraktiker gegangen.
Das Landgericht Koblenz hat mit dieserr Entscheidung die Volksgesundheit abgesenkt
und ist auch für die erhöhte Kosten mitverantwortlich - die Solidargemeinschaft
ist immer weniger bereit die enormen Kosten des Gesundheitswesen mitzutragen,
da diesae fast ausschliesslich von der teilweise sehr uneffektiven Schulmedizin
verursacht wird: Symptombekämpfung statt Ursachenauflösung.
Die Synergetik Therapie ist ein weiterer Beweis, das auch andere Ansätze
die Volksgesundheit anheben, sollte sie deshalb unter das Heilpraktikergesetz
fallen, wäre dies paradox und dumm.
Landgericht Koblenz: „Die mit Handauflegung verbundene und von der Verfügungsbeklagten
praktizierte Reiki-Methode stelle eine Heilbehandlung dar, die von Personen,
die weder als Ärzte noch als Heilpraktiker zugelassen seien, nicht ausgeführt
werden dürfe. Das Vorgehen der Verfügungsbeklagten werde als "Heilverfahren.
bezeichnet, das "zu einer Steigerung der körperlichen und nervlichen
Belastbarkeit führt und außerdem ausgleichend und heilend wirkt..
Die Benutzung von Termini aus dem heilkundlichen Bereich sowie die Bezeichnung
der Geschäftsräume als "Praxis“. ließen keinen anderen
Schluss zu, als dass die Reiki-Methode auf Heilung oder Linderung von Krankheiten,
Leiden und Körperschäden ausgerichtet sei.“ Da ist keine Logik
der Begründung drin, sondern eine subjektive Feststellung eines Richters.
Man hätte es genauso umgekehrt definieren können. Dies ist eine willkürliche
Festlegung zum Nachteil der Volksgesundheit und das Rechtswesen verliert an
Ansehen und Respekt.
3) Eindruckstheorie
Hier wird darauf abgestellt, was der Heilungssuchende oder Kranke oder eingebildete
Kranke oder sich unwohl oder unbefriedigend Fühlende erwarten kann. Und
zwar subjektiv und durchschnittlich. Logik hierfür: Schreibt ein Lokalbesitzer
ein Schild “Restaurant”, erwartet der Gast, daß er etwas zu
Essen bekommt, steht auf dem Schild “Bar”, erwartet er eine (teure)
Getränkeauswahl und einen prallen spärlich bedeckten Busen einer Bardame.
Und so erwartet die Patientin eben in der chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses
eben einen Chirurgen und keine Pathologen, auf alle Fälle aber einen Arzt.
Geht sie zur Kosmetik, kann sie weder einen Heilpraktiker oder einen Arzt zur
Behandlung erwarten, sondern eine Schönheitspflegerin nach der Handwerksordnung
in Ausübung eines handwerksähnlichen Gewerbes. Will sie Akupunktur
haben, dann erwartet sie einen Heilpraktiker oder Arzt aber keine zu einer Akupunkteurin
umgeschulte Näherin. Und so sagt auch hier wiederum das Landgericht Koblenz
im Reiki-Urteil, daß eben nach der allgemeinen Erwartung Reiki mit einer
Heilmethode gleichgesetzt wird und es daher subjektiv selbstverständlich
ist, daß dies nur von zur Heilkunde Berechtigten (Arzt oder Heilpraktiker)
ausgeübt werden kann. Und nach dem Motto Was nicht sein darf, das auch
nicht sein kann derjenige rechtswidrig handelt, der Reiki ausübt, ohne
im Besitz einer Erlaubnis zum Ausüben der Heilkunde zu sein.
Diese Eindruckstheorie ist ein probates Wundermittel, um die Legaldefinition
aus dem Heilpraktikergesetz nach Belieben zu interpretieren und zu reparieren.
Man braucht hierzu nur die pseudodemokratische Rechtfertigung der subjektiven
Erwartung (allgemeine Verkehrsauffassung) der “beteiligten Verkehrskreise”
und hat alles wieder im Lot. Denn dann erwartet niemand ernstlich beim mobilen
Hauspflegedienst einen Arzt oder Heilpraktiker, sondern maximal eine ABM- Kraft,
einen Zivildienstleistenden oder eine pauschaljobbende Hausfrau. Dann erwartet
in der Kirche niemand ernstlich eine Wiederholung der biblischen Wunder, vom
Arzt keine zutreffende Diagnose und keine Therapie über die Zahlungsbereitschaft
der Krankenkasse hinaus, vom Heilpraktiker keine Fehldiagnose aber eine Spontanheilung.
Aber dann kann man doch bitte sehr vom Wunderheiler erwarten, daß er zumindest
den Heilpraktikerschein in der Tasche hat. Sonst dürfte er sich doch nicht
“Heiler” nennen...
Synergetik Therapie ist eine Innovation im Gesundheitswesen...mal sehen, wie
die Gerichte darauf reagieren....notfalls gibt es PR bis zum BVerfG.