Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Betr.: Ihre Anfrage zur Fußreflexzonenmassage
zu Ihrer Frage, ob es sich bei der Fußreflexzonenmassage um erlaubnispflichtige
Ausübung der Heilkunde handelt, nimmt die Behörde für Arbeit,
Gesundheit und Soziales wie folgt Stellung :
Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz vom 08.11.1988 handelt
es sich bei der Fußreflexzonenmassage um Ausübung von Heilkunde im
Sinne ..... Abs. 2 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung
der Heilkunde ohne Besta...ung (Heilpraktikergesetz). Danach ist Ausübung
der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit
zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden
bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird. Zweck
dieser Regelung und des daran anknüpfenden Erlaubnisvorbehaltes zur Ausübung
der Heilkunde ist es, der Bevölkerung einen angemessenen Schutz gegenüber
Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben.
Nach der Rechtssprechung (auch des Bundesverwaltungsgerichtes) ist die Ausübung
der Heilkunde jedoch nicht in jedem Fall erlaubnispflichtig, sondern nur dann,
∑ wenn die Tätigkeit, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder
die Methode der Tätigkeit oder für die Feststellung, ob im Einzelfall
mit der Behandlung begonnen werden darf, ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt
und
∑ wenn die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann.
Das OVG Koblenz stellt in seinem Urteil fest, dass auch nach dieser Auslegung
des Heilpraktikergesetzes die Fußreflexzonenmassage erlaubnispflichtige
Heilkundeausübung ist.
Mangels Abhängigkeit von ärztlichen Anweisungen stelle sich die Behandlung
als eigenständige, in sich abgeschlossene Behandlungsart dar. Hierin liege
bereits der wesentliche Unterschieid zu den nicht unter die Erlaubnispflicht
des Heilpraktikergesetzes fallenden Heilhilfsberufen, wie z. B. die Tätigkeit
eines Masseurs.
Die Fußreflexzonenmassage gehe erklärtermaßen von einer Wechselbeziehung
zwischen bestimmten Fußpartien und diesen zugeordneten Organen oder Körperteilen
aus. Aufgrund der behaupteten Zuordnung solle durch Massieren eines bestimmten
Punktes am Fuß auf ein an derer Stelle des Körpers vorhandenes Leiden
eingewirkt werden. Somit müsse der Massage notwendigerweise grundsätzlich
eine diagnostische Tätigkeit vorausgehen, an die sich dann gezielt eine
Behandlung der wirklichen oder vermeintlichen Leiden eines Patienten durch Fußreflexzonenmassage
anschließe. Diese diagnostische Tätigkeit sei jedoch eine typisch
ärztliche und setze ärztliche Fähigkeiten voraus.
Damit erfülle sie nach Auffassung des Gerichtes auch die im Hinblick auf
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Annahme einer
Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz zu fordernde weitere Voraussetzung
der möglichen, nicht nur unwesentlichen Gesundheitsgefährdung der
Patienten bei Anwendung durch nicht heilkundrechtlich zugelassene Therapeuten.
So bestehe, soweit sie von Nichtheilkundigen angewendet wird, insbesondere die
Gefahr, dass eine der ärztlichen Behandlung bedürfende Krankheit nicht
als solche erkannt werde und insoweit der Patient einem erheblichen Gesundheitsrisiko
ausgesetzt ist.
Nach Meinung der BAGS kann dieses Gesundheitsrisiko jedoch ausgeschlossen
werden, wenn der Therapeut z. B. durch einen obligatorischen (schriftlichen)
Hinweis vor Behandlungsbeginn ausdrücklich darauf aufmerksam macht, dass
die Fußreflexzonenmassage nicht eine ärztliche Abklärung und
Behandlung der Krankheit oder Befindlichkeit ersetzen kann und soll. In diesem
Fall handelt es sich zwar unbestreitbar um Heilkundeausübung, da die Behandlung
der Linderung bis hin zur Beseitigung von Beschwerden und sogar Krankheiten
dient, sie fällt aber im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes.
Die grundsätzliche Problematik besteht also darin, dass diese Behandlungsmethode
nicht von vornherein unter den Erlaubnisvorbehalt des Heilpraktikergesetzes
fällt. Ob die Anwendung der Fußreflexzonenmassage gegen das Heilpraktikergesetz
verstößt und somit eine strafbare Handlung darstellt, kann zumeist
nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
– also im Nachhinein – festgestellt werden. Um so wichtiger ist
es, dass sich jeder Nichtheilkundige der Gefahr bewusst ist, der er sich und
seinen „Patienten“ aussetzt, wenn er beratend oder behandelnd heilend
tätig wird. Die latente Gefahr macht es erforderlich, einen strengen Maßstab
anzulegen, wenn es um die Frage geht, ob im Einzelfall unerlaubte Heilkunde
ausgeübt wird.
Mit freundlichen Grüßen