LANDKREIS GOSLAR
DER LANDRAT
An das Verwaltungsgericht Braunschweig1

5.06.2005
In der Verwaltungsrechtssache
Joschko ./. Landkreis Goslar

Nehme ich zu den Schriftsätzen v. 13.05. – Seite 2, Ziffer II -, 19.05., bzw. 23.05.05 (Äußerungen des Klägers zu den von mir vorgeschlagnen möglichen Gutachtern) wie folgt Stellung:

* Kritik an Prof. Dr. O. Berndt Scholz:
Die Mutmaßung der Gegenseite vom 13.05.05, Seite 2, Ziffer II, Nr. 1, dass Prof. Dr. Scholz mit Herrn Prof. Dr. Revensdorf eng zusammenarbeite, und deswegen eine Unvoreingenommenheit nicht gegeben sei, ist nicht nachvollziehbar.

Beide arbeiten in verschiedenen Orten in versch. Universitäten und in versch. Instituten. Beide sind Mitherausgeber einer wissenschaftlichen Zeitung.
Die Gemeinsamkeit reduziert sich darauf, dass beide o.G. sich mit dem Fachgebiet „Hypnose“ intensiv befasst haben. Belege für eine „Verschwörungstheorie“ sind hieraus nicht ableitbar.

Zum Schriftsatz 19./23.05.05 im Einzelnen:
Zu 1.: Herr Prof. Dr. Scholz sei Mitherausgeber der Zeitschrift für Hypnose und Hypnotherapie, was seine Unvoreingenommenheit nicht erwarten lasse.

Entgegnung:
Wenn Herr Prof. Scholz Mitherausgeber einer wissenschaftlichen Zeitschrift ist, die sich mit zentralen Fragen des Rechtsstreites befasst, dann unterstützt genau das seine wissenschaftliche Qualifikation und betont, dass Herr Prof. Scholz sich grade mit dem Thema Hypnose eingehend befasst hat.

Zu 2.: Die Gegenseite kritisiert, dass Herr Prof. Dr. Scholz sich in seiner wissenschaftlichen Arbeit zur Häufigkeit von Fällen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs geäußert habe.

Entgegnung:
Dieser Einwand lässt keinen Bezug zur Qualifikation als Gutachter erkennen.

Zu 3.: Herr Prof. Scholz betrachte den Begriff „seelische Abartigkeit“ als unzeitgemäß anmutende Wortschöpfung ... Herr Prof. Dr. Scholz habe eine andere Weitsicht, die eine unvoreingenommene Betrachtungsweise nicht vorausahnen lasse.

Entgegnung:
Der Vortrag ist weitgehend unverständlich.
Der Begriff der seelischen Abartigkeit ist aus ärztlicher Sicht tatsächlich veraltet. Die Diagnose einer „Abartigkeit“ wird heute von Patienten als Beleidigung verstanden. Nach meinem eigenen Wissen ist dieser Begriff den ärztlichen Gutachtern ein Greuel, da es z. B. bei der ärztlichen Bewertung der Schuldfähigkeit erforderlich wird, den medizinischen Befund gesetzlichen Begriffen zuzuordnen. Der ärztliche Gutachter wird dabei genötigt, rechtliche Begriffe (schwere seelische Abartigkeit) zu verwenden, die er als Arzt lieber vermeiden würde.
Der Umstand, dass ein Gutachter altertümliche und beleidigend klingende Begriffe durch eine modernere Wortwahl ersetzt, stellt seine Qualifikation nicht in Frage.
Die Besorgnis der Gegenseite, dass die andere Weltsicht eines Gutachters eine unvoreingenommene Betrachtungsweise nicht vorausahnen lasse, lässt sich nur so verstehen, dass die Gegenseite nur Gutachter akzeptieren wird, die deren Außenseiterposition teilen. Folglich werden von dort breit akzeptierte wissenschaftlich begründete Erkenntnisse abgelehnt, da sie nicht in das eigene spezielle Weltbild passen.

Zu 4.: Die Zugehörigkeit von Herrn Prof. Dr. Scholz zur „Deutschen Hypnose e.V.“ wird als Problem dargestellt.

Entgegnung:
Vermutlich wird die Zugehörigkeit zur deutschen Gesellschaft für Hypnose kritisiert. Es handelt sich dabei um eine wissenschaftliche Gesellschaft, die unter anderem die Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Hypnose fördert und u. a. eine Vielzahl von Ärzten und Psychologen zu ihren Mitgliedern zählt.
Die kritische Haltung zur Showhypnose ist absolut berechtigt. Hypnose und andere Formen der Psychotherapie sind nach der eigenen ärztlichen Erfahrung von Dr. Martin Hepp keineswegs harmlos. Es kann zu schweren psychischen Krisen bei den Patienten kommen, die nur ein erfahrener und gut ausgebildeter Behandler abfangen kann.
Da Herr Prof. Dr. Scholz ein Experte mit hervorragendem Fachwissen ist, darf das Gericht m. E. ein begründetes und nachvollziehbares wissenschaftliches Gutachten erwarten.

Zu 5.: Da Herr Prof. Dr. Scholz kurz vor der Pensionierung stehe, habe er sich nicht mehr aktuell mit den neuesten Verfahren befasst.

Entgegnung:
Die These grenzt schon an eine Beleidigung. Woher will die Gegenseite so etwas wissen? Die Einwendung ist auch irrelevant, da es sich bei der Hypnose um ein sehr altes Verfahren handelt. Unter der ersten Einwendung trägt die Gegenseite vor, dass Herr Prof. Dr. Scholz Mitherausgeber einer Wissenschaftszeitung und Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Hypnose ist. Es ist daher anzunehmen, dass er sich fortlaufend, aktuell und wissenschaftlich mit diesen Themen befasst.

* Kritik an Frau Claudia Goldner:
Die Kritik der Gegenseite vom 13.05.05, Seite 2, Ziffer II, Nr. 2, dass Frau Goldner ungeeignet sei, da ihr Ehemann zum Thema „Synergetik-Therapie“ Publikationen veröffentlich habe, ist in keiner Weise nachvollziehbar.
Publikationen sind unter dem Namen des Ehemanns veröffentlicht worden. Selbst wenn Frau Goldner bereits Kenntnisse über die Synergetik-Therapie besitzt, dann unterstreicht dies nur ihre Qualifikation als mögliche Gutachterin.

Zum Schriftsatz 19./23.05.05. im Einzelnen:
Zu 1.: Unklare Qualifikation
Entgegnung:
Die Qualifikation von Frau Goldner habe ich dem Gericht mitgeteilt. Sie hat neben ihrer pädagogischen Ausbildung eine psychotherapeutische Ausbildung, eine auf die Ausübung der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis und ist Mitarbeiterin einer Beratungsstelle für Personen, die sich durch Psychotherapien geschädigt fühlen.

Zu 2.: Frau Goldner habe sich mit ihrem Mann zusammen gegen das Verfahren „Familienaufstellung nach Hellinger“ eingeschossen.
Entgegnung:
Falls das so ist, dann beweist das nur, dass Frau Goldner sich bereits mit alternativen Psychotherapieverfahren auseinandergesetzt hat. Das Fragliche Verfahren der Familienaufstellung steht hier nicht zur Debatte.

* Zusammenfassung:
Sämtliche Einwände der Gegenseite zu meinen vorgeschlagenen Gutachtern weise ich aufgrund der vorstehenden Begründungen zurück.
Außerdem nehme ich zu den Schriftsätzen vom 13.05., 27.05. und 31.05.05 (Benennung von Gutachtern des Klägers) folgendermaßen Stellung:

....
Die Gegenseite hat deutlich gemacht, dass sie nur Gutachter akzeptieren wird, die deren eigenes Weltbild teilen. Es besteht daher von hier aus eine grundsätzliche Besorgnis hinsichtlich der von dort vorgeschlagenen Gutachter.
Zusammenfassend ist es m. E. unabdingbar erforderlich, dass die als Gutachter/Gutachterin beauftragte Person folgende Voraussetzungen mitbringen muss:
Sie oder er muss

* Eine psychotherapeutische Qualifikation nachweisen können,

*Kenntnisse und ERFAHRUNGEN in der Anwendung suggestiver Techniken wie Hypnose besitzen,

* Sich bereits eingehend mit schädlichen Wirkungen und Risiken psychotherapeutischer Therapien auseinandergesetzt haben. (Dieses Forschungsgebiet ist bisher weitgehend vernachlässigt worden und viele Therapeuten geben sich der Illusion hin, dass Psychotherapie nicht schaden kann!)
und∑

* eine Aussage zur sogenannten Provokationstechnik machen können, die von den Synergetik-Therapeuten auch angewendet wird....

Das zu erstattende Gutachten wird eine Bedeutung erlangen, die weit über den hiesigen Rechtsstreit hinaus wirken wird. Synergetik-Therapeuten sind bundesweit tätig. Verbotsverfahren sind wenigstens in München und in Aachen abhängig.

Bei der Auswahl des Gutachters ist m. E. zu beachten, dass sie speziellen Fragestellungen (Hypnose, Risiken von Psychotherapie) nicht zwangsläufig zum Schwerpunkt des Wissens und Erfahrung aller Ärzte zählen. Selbst Psychiater und sonstige Psychotherapeuten haben oft ganz andere Schwerpunkte.
Daher ist Herr Professor Doktor Scholz nach meiner Überzeugung der geeigneteste Gutachter, da er neben seiner wissenschaftlichen Tätigkeit als Universitätsdozent auch durch seine Mitgliedschaft in einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft, die sich mit der Hypnose befasst, ganz besonders aus der Reihe aller anderen vorgeschlagenen Gutachtern herausragt.
Soweit eine nichtärztliche Person mit dem Gutachten beauftragt werden sollte, kommt für mich nur Frau Claudia Goldner infrage.
Diese Stellungnahme kann gleichermaßen für die Verwaltungsrechtssache Urhahn ./. Landkreis Goslar (5 A 133/04) verwendet werden.

Im Auftrag
Regine Körner

(Hervorhebungen durch Bernd Joschko)