Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte
Aktenzeichen: D4/2005
Ansprechpartner: Herr Dr. Menzel
Weitergabe von Klientendaten an die Stadt München;
Ihr Schreiben vom 14.09.05
Sehr geehrte Frau Eymann,
Herr Lubomierski hat mir als dem zuständigen Referatsleiter Ihre Anfrage
weitergeleitet.
Leider sehe ich mich nicht in der Lage, Ihre Frage grundsätzlich zu beantworten:
Zum einen geht es ganz konkret um ein Verfahren in Bayern, für das Hamburg
sicher nicht zuständig ist; zum anderen wird das von Ihnen aufgeworfene
datenschutzrechtliche (Grundrechts-) Problem notwendigerweise auch in dem ja
bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren zu prüfen sein. Schließlich
hat der Gesetzgeber für die Frage der Schweigepflicht und des entsprechenden
Auskunftsverweigerungsrechts im StGB und in der Strafprozessordnung abschließende
Regelungen getroffen, die auch für den Datenschutz verbindlich sind. Das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gilt ja nicht absolut, sondern
steht unter einem Gesetzesvorbehalt. Über mögliche rechtspolitische
Wünsche bzw. Notwendigkeiten möchte ich mich aus Anlass eines bayerischen
Falles jetzt nicht ausbreiten. Ich bitte dafür um Ihr Verständnis.
Um Probleme Ihrer Mitglieder mit den Klienten zu vermeiden, kann ich angesichts
der Rechtslage und der Rechtsprechung nur empfehlen, dass die Klienten zu Beginn
der Therapie darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Therapeuten im Falle
von staatlichen Ermittlungen und Verwaltungsverfahren grundsätzlich kein
Zeugnisverweigerungsrecht haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-J. Menzel