Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte

Aktenzeichen: D4/2005
Ansprechpartner: Herr Dr. Menzel

Weitergabe von Klientendaten an die Stadt München;
Ihr Schreiben vom 14.09.05

Sehr geehrte Frau Eymann,
Herr Lubomierski hat mir als dem zuständigen Referatsleiter Ihre Anfrage weitergeleitet.
Leider sehe ich mich nicht in der Lage, Ihre Frage grundsätzlich zu beantworten: Zum einen geht es ganz konkret um ein Verfahren in Bayern, für das Hamburg sicher nicht zuständig ist; zum anderen wird das von Ihnen aufgeworfene datenschutzrechtliche (Grundrechts-) Problem notwendigerweise auch in dem ja bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren zu prüfen sein. Schließlich hat der Gesetzgeber für die Frage der Schweigepflicht und des entsprechenden Auskunftsverweigerungsrechts im StGB und in der Strafprozessordnung abschließende Regelungen getroffen, die auch für den Datenschutz verbindlich sind. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gilt ja nicht absolut, sondern steht unter einem Gesetzesvorbehalt. Über mögliche rechtspolitische Wünsche bzw. Notwendigkeiten möchte ich mich aus Anlass eines bayerischen Falles jetzt nicht ausbreiten. Ich bitte dafür um Ihr Verständnis.
Um Probleme Ihrer Mitglieder mit den Klienten zu vermeiden, kann ich angesichts der Rechtslage und der Rechtsprechung nur empfehlen, dass die Klienten zu Beginn der Therapie darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Therapeuten im Falle von staatlichen Ermittlungen und Verwaltungsverfahren grundsätzlich kein Zeugnisverweigerungsrecht haben.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-J. Menzel