Bernd Joschko und Rita Schreiber
Amselweg 1
35649 Bischoffen, den. 19. Juni 2004-06-19


Sehr geehrter H. Verwaltungsoberamtsrat Müller.

Ich danke Ihnen für Ihren ausführlichen Brief vom 15. 6. 04, der eben bei mir ankam. – ich konnte wieder etwas hinzulernen. Auf einige Punkte möchte ich aber gerne hinweisen.
Ab wann ist denn die Durchführung von synergetischen Innenweltreisen eine Heilbehandlung? Welche Kriterien sind es? Die Klienten weinen und erzählen im Schwerpunkt, also alles menschliche Gefühle. Und das Wichtigste, wie soll ich diese Kriterien herausfinden, wenn Sie alles im Gesamtpaket unter Strafe stellen? Von was soll ich die Klienten abhalten? Was genau ist strafbar?

OK, ich habe verstanden, dass es nicht die Begriffe sind, aber die sind entscheidend für die Verbraucher. Aber wie reagiere ich oder Ihr Amt wenn ein Verbraucher diese Leistung will und einklagt? Meine PR-Aktion zeigt Wirkung. Die ersten Anfragen kommen bereits. Im letzten Brief hatte ich Ihnen eine Anzeige in den „Lebensträumen“ beigelegt.
Was sehr unlogisch ist, dass ein von mir ausgebildeter Heilpraktiker oder Arzt die Synergetik Therapie bei Brustkrebs im Rahmen der Erforschung von Selbstheilung ausüben darf, ich mich aber strafbar mache, obwohl er unter meiner Aufsicht arbeitet, da er ja noch von mir lernt. Paradox – oder?
Eine Untersagung würde ich ja gerne in Kauf nehmen, wenn dadurch eine gerichtliche klärung herbeizuführen ist, die ja sicher alle Seiten dringend begrüßen. Aber warum will ihr Amt 15.000 Euro Strafe dafür? Warum erlauben Sie mir nicht den „Rechtsschutz“ oder wie immer das heißt? Warum darf ich in München nicht arbeiten, bis es gerichtlich geklärt ist? Das hat, wie Sie sicher wissen, Dr. Hepp vom Gesundheitsamt Goslar falsch gemacht, dafür hat er jetzt Schadensersatzklagen am Hals. Wollen Sie das auch?
Es scheint entgegen Ihrer Auffassung für die Gerichte nicht sehr schwierig zu sein, denn das OVG Lüneburg hat alle meine Argumente übernommen und damit das GG §12 Berufsfreiheit für Synergetik Therapeuten bestätigt. Das GG §12 gilt doch sicher auch in München, zumal das Urteil unanfechtbar ist.

Zur Kenntnisnahme lege ich es kommentiert bei.

Bitte geben Sie mir umgehend Antwort, inwieweit sich jetzt dadurch die Rechtslage auch in München ändert und die Synergetik Therapeuten frei und selbstverantwortlich arbeiten dürfen.

Mit freundlichen Grüßen und Danke für Ihre Bemühungen

Bernd Joschko + Rita Schreiber