Landeshauptstadt München
Referat für Gesundheit und Umwelt


15.06.2004

Herrn Bernd Joschko und
Frau Rita Schreiber

Fragen zur Aufnahme von Tätigkeiten mit „Synergetik“, Selbstheilung“ bzw. „Innenweltreisen“ in München

Sehr geehrte Frau Schreiber, sehr geehrter Herr Joschko,

zu Ihren Fragen vorweg soviel: die juristischen Probleme bei der Beurteilung der von Ihnen erfundenen bzw. betriebenen „Synergetik-Therapie“ anhand der Maßgaben des Heilpraktikergesetzes (HprG) sind sicher nicht unkomplex; auch das / die damit zu beschäftigende(n) Gericht(e) wird / werden hiermit wohl einige Arbeit haben. Wir können zu unserem Part nur sagen, dass wir glauben, unserer Aufgabe der richtigen Rechtsanwendung in den Fällen Molnar und Raab-Hille (und auch bezüglich dessen, was wir Ihnen im nachfolgenden mitteilen) nach bestem Wissen und Gewissen nachgekommen zu sein. Ob dem das / die Gericht(e) zustimmen wird / werden, können wir natürlich nicht sicher sagen, schon allein da Richter nach unserer Erfahrung auf die Demonstration ihrer Unabhängigkeit – zu Recht – Wert legen.

Zu 1
Entscheidend für die Einstufung einer Tätigkeit als Heilkunde ist das Gesamtbild und nicht nur der Name, unter dem sie ausgeübt wird; letzterer kann nur eines der Indizien für die Einstufung sein. Es macht daher nicht viel unterschied, ob Sie der Synergetik-Therapie (S.) unter eben diesem Namen oder unter einem andern, z.B. „Synergetik-Profiling“ nachgehen. Wir verwenden den Begriff S. ja auch nur, weil Sie als deren Erfinder / Anwender ihn auf Ihren Internetseiten als Oberbegriff oder sozusagen „Markennamen“ meistens verwenden. Nach dem, was wir bisher hierüber, nicht zuletzt aus Ihren Sites, in Erfahrung gebracht haben, ist die S. für uns, wie Sie ja schon wissen, erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde. Einen guten Teil der Bestandteile von Gesetz und Rechtsprechung, die für uns (und auch für andere) diese Einschätzung rechtfertigen, konnten Sie aus unserer bisherigen Korrespondenz und den ergangenen Bescheiden entnehmen.

Wenn Sie eine Möglichkeit finden, Bestandteile oder „Bausteine“ der S. so anzuwenden, dass Sie damit (für uns und die sonst zuständigen Behörden / Gerichte) zweifelsfrei nur Lebensbewältigungshilfe oder „Wellness“, nicht aber Heilkunde anbieten bzw. erbringen, so soll uns das recht sein. Als „Gesamtpakte“ laut der bisherigen Darstellung bedürfen Sie für die Ausübung der S. in München aber einer Erlaubnis. Sie können sich denken, dass die Anwendung von Lebensbewältigungshilfe oder Wellness bei kranken Personen ein sehr schmaler Grat hinsichtlich der Abgrenzung zur Heilbehandlung und geeignet ist, wiederkehrende Zweifel hervorzurufen. Die meisten am Anbieten oder Durchführen von solchen Maßnahmen interessierten Personen erwerben aus diesem Grund die Heilpraktikererlaubnis, um ein für alle mal auf der sicheren Seite zu stehen, selbst wenn gar keine eigentlichen Heilbehandlungen beabsichtigt sind.

Zu 2
Sie können der Forschung zum Thema „Selbstheilung bei Brustkrebs“ auch in München erlaubnisfrei nachgehen, solange Sie hierbei nicht die Heilkunde im Sinne des HprG ausüben. Das bedeutet, Sie könnten hierbei wiederum nur Einzelkomponenten Ihrer Gesamterfindung S. anwenden. Wenn Sie unter Forschung verstehen, dass Sie selbst die gesamte S., wie wir sie zum Gegenstand unserer Bescheide gemacht haben, bei brustkrebskranken Frauen durchführen und dann die Ergebnisse hierzu protokollieren und auswerten, dann machen sie sich u.E. nach § 5 HprG strafbar. Wenn Sie einen approbierten Arzt oder Heilpraktiker die S. durchführen lassen und dann hiernach Ihre Forschungsaufzeichnungen fertigen, wäre das nicht zu beanstanden. Auch sonstige rein theoretische Forschung zum Thema „syn. Innenweltreisen“, d.h. ohne Anwendung der Heilkunde, auch und insbes. Der S. bei Patientinnen ist in Ordnung. Die gewerbliche Ausübung der S. selbst wird für uns jedenfalls nicht schon dadurch erlaubnisfrei, dass Sie sie als Forschung deklarieren.

Zu den Theorien des Herrn Hamer können wir nur soviel sagen, dass es nach unseren Informationen auf der Basis des derzeitigen Standes der Wissenschaft keinen gesicherten Beweis für die Richtigkeit dieser Theorien zu geben scheint. Man mag bedauern, dass auch die „konventionelle“ Krebsforschung noch längst nicht das Wünschenswerte erreicht hat, jedoch erscheinen uns deren Annahmen als vergleichsweise immer noch plausibler. Wie die Rechtswissenschaft (und –anwendung), so ist auch jede sonstige Wissenschaft immer teilweise vorläufigen Charakters. Sollten sich aus unkonventionellen Methoden einmal bahnbrechende Erfolge bei der Krebsbekämpfung ergeben, so wäre uns auch dies nur recht. Jedoch kann eine solche Forschungsarbeit nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen, muss gründlicher Überprüfung standhalten können und letzten Endes müssen ihre Annahmen überwiegend Akzeptanz finden. Als Verwaltung können wir bis dahin nur eine konservative Haltung einnehmen.

Zu 3
Hierzu können wir nur auf die Bescheide von Frau Molnar und Frau Raab-Hille verweisen. Sollten Sie hiermit ernsthaft meinen, dass Sie gegenwärtig und tatsächlich in eigener Person in München S.-Behandlungen anbieten oder durchführen, so hätten Sie ebenfalls mit einer Untersagung durch uns zu rechnen. In Bezug auf den Namen der Tätigkeit gilt das unter 1 Gesagte. Wir wiederholen aber noch einmal, dass es u.E. vollkommen ausreicht, wenn in München ein Fall der S. vor Widerspruchsbehörde und Gericht(en) verhandelt wird. An die erste Entscheidung sind Verwaltung und Wi.-behörde wegen des Grundsatzes der „Selbstbindung der Verwaltung“ und Gericht(e) wegen der Präzedenzfallwirkung ohnehin gebunden, wenn nicht entscheidende neue Sachargumente eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Wenn wir davon ausgehen, dass Frau Molnar, deren Verfahren bereits eingeleitet ist, die S. von Ihnen gelernt hat und sie daher auch genau so wie erlernt ausübt – zumindest hat sie sich bisher nicht hiervon distanziert-, so wird der Ausgang dieses Verfahrens auch auf Ihre evtl. Tätigkeit mit S. in München anwendbar sein. Dass Sie längst mit Frau Molnar in diesem Verfahren zusammenarbeiten, davon gehen wir ohnehin aus. Sie könnten sich (und uns) jedenfalls eines an Arbeit ersparen, wenn Sie erst einmal den Ausgang der Verfahrens Molnar abwarten.

Zu Ihren weiteren Ausführungen

In Bezug darauf, dass Sie beide erklären, dass Sie nicht heilten und dass Sie in der Anwendung seit über 11 Jahren bzw. 17 Jahren sehr erfahren seien, wäre auf die Wiedergabe der ständigen Rechtsprechung im Kommentar von Dünisch / Bachmann zum Heilpraktikergesetz (Verlag R.S. Schulz Starnberg, laufend aktualisierte Loseblattsammlung) zu verweisen. So auf Rdnr. 1.2 zu § 1, in der es heißt: „Auch die Erklärung des Behandlers gegenüber seinen Patienten, keine Krankheiten heilen oder lindern zu können oder der bloße Hinweis, die Behandlung könne die eines befugten Therapeuten nicht ersetzen, obwohl die konkrete Tätigkeit objektiv Ausübung der Heilkunde ist, befreit nicht vom Erlaubnisvorbehalt ...“. Weitere Fundstellen derselben Richtung sind Rdnr. 6.2 u § 1, in der es heißt: „Auch ist der Betriff „Ausübung der Heilkunde2 abstrakt-objektiv auszulegen, so dass es auf persönliche Eigenschaften“ (des Behandlers – so wie hier z.B. große Erfahrung in der Anwendung der betreffenden Methode)“ nicht ankommt, ebenso wenig wie auf Erklärungen des Behandlers gegenüber den Patienten, weder die Heilkunde ausüben zu wollen noch dies zu können (...)“; sowie Rdnr. 6.6.3 zu § 1, wonach „das Heilpraktikergesetz als Teil des öffentlichen Rechts und dessen Erlaubnisvorbehalt nicht der Disposition zwischen Behandler und Behandeltem unterliegt (...)“.

Erneut müssen wir darauf hinweisen, dass ein „Lebensbewältigungshilfegesetz“ bisher immer noch nur als Entwurf, jedoch nicht als tatsächlich verabschiedetes und geltendes Gesetz existiert, jedenfalls nicht für das gesamte Bundesgebiet oder den Freistaat Bayern (ob in anderen Bundesländern, ist uns nicht bekannt).

i. A.
Müller
Verwaltungsoberamtsrat