Landeshauptstadt München
Referat für Gesundheit und Umwelt
15.06.2004
Herrn Bernd Joschko und
Frau Rita Schreiber
Fragen zur Aufnahme von Tätigkeiten mit „Synergetik“, Selbstheilung“ bzw. „Innenweltreisen“ in München
Sehr geehrte Frau Schreiber, sehr geehrter Herr Joschko,
zu Ihren Fragen vorweg soviel: die juristischen Probleme bei der Beurteilung
der von Ihnen erfundenen bzw. betriebenen „Synergetik-Therapie“
anhand der Maßgaben des Heilpraktikergesetzes (HprG) sind sicher nicht
unkomplex; auch das / die damit zu beschäftigende(n) Gericht(e) wird /
werden hiermit wohl einige Arbeit haben. Wir können zu unserem Part nur
sagen, dass wir glauben, unserer Aufgabe der richtigen Rechtsanwendung in den
Fällen Molnar und Raab-Hille (und auch bezüglich dessen, was wir Ihnen
im nachfolgenden mitteilen) nach bestem Wissen und Gewissen nachgekommen zu
sein. Ob dem das / die Gericht(e) zustimmen wird / werden, können wir natürlich
nicht sicher sagen, schon allein da Richter nach unserer Erfahrung auf die Demonstration
ihrer Unabhängigkeit – zu Recht – Wert legen.
Zu 1
Entscheidend für die Einstufung einer Tätigkeit als Heilkunde ist
das Gesamtbild und nicht nur der Name, unter dem sie ausgeübt wird; letzterer
kann nur eines der Indizien für die Einstufung sein. Es macht daher nicht
viel unterschied, ob Sie der Synergetik-Therapie (S.) unter eben diesem Namen
oder unter einem andern, z.B. „Synergetik-Profiling“ nachgehen.
Wir verwenden den Begriff S. ja auch nur, weil Sie als deren Erfinder / Anwender
ihn auf Ihren Internetseiten als Oberbegriff oder sozusagen „Markennamen“
meistens verwenden. Nach dem, was wir bisher hierüber, nicht zuletzt aus
Ihren Sites, in Erfahrung gebracht haben, ist die S. für uns, wie Sie ja
schon wissen, erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde. Einen guten Teil
der Bestandteile von Gesetz und Rechtsprechung, die für uns (und auch für
andere) diese Einschätzung rechtfertigen, konnten Sie aus unserer bisherigen
Korrespondenz und den ergangenen Bescheiden entnehmen.
Wenn Sie eine Möglichkeit finden, Bestandteile oder „Bausteine“
der S. so anzuwenden, dass Sie damit (für uns und die sonst zuständigen
Behörden / Gerichte) zweifelsfrei nur Lebensbewältigungshilfe oder
„Wellness“, nicht aber Heilkunde anbieten bzw. erbringen, so soll
uns das recht sein. Als „Gesamtpakte“ laut der bisherigen Darstellung
bedürfen Sie für die Ausübung der S. in München aber einer
Erlaubnis. Sie können sich denken, dass die Anwendung von Lebensbewältigungshilfe
oder Wellness bei kranken Personen ein sehr schmaler Grat hinsichtlich der Abgrenzung
zur Heilbehandlung und geeignet ist, wiederkehrende Zweifel hervorzurufen. Die
meisten am Anbieten oder Durchführen von solchen Maßnahmen interessierten
Personen erwerben aus diesem Grund die Heilpraktikererlaubnis, um ein für
alle mal auf der sicheren Seite zu stehen, selbst wenn gar keine eigentlichen
Heilbehandlungen beabsichtigt sind.
Zu 2
Sie können der Forschung zum Thema „Selbstheilung bei Brustkrebs“
auch in München erlaubnisfrei nachgehen, solange Sie hierbei nicht die
Heilkunde im Sinne des HprG ausüben. Das bedeutet, Sie könnten hierbei
wiederum nur Einzelkomponenten Ihrer Gesamterfindung S. anwenden. Wenn Sie unter
Forschung verstehen, dass Sie selbst die gesamte S., wie wir sie zum Gegenstand
unserer Bescheide gemacht haben, bei brustkrebskranken Frauen durchführen
und dann die Ergebnisse hierzu protokollieren und auswerten, dann machen sie
sich u.E. nach § 5 HprG strafbar. Wenn Sie einen approbierten Arzt oder
Heilpraktiker die S. durchführen lassen und dann hiernach Ihre Forschungsaufzeichnungen
fertigen, wäre das nicht zu beanstanden. Auch sonstige rein theoretische
Forschung zum Thema „syn. Innenweltreisen“, d.h. ohne Anwendung
der Heilkunde, auch und insbes. Der S. bei Patientinnen ist in Ordnung. Die
gewerbliche Ausübung der S. selbst wird für uns jedenfalls nicht schon
dadurch erlaubnisfrei, dass Sie sie als Forschung deklarieren.
Zu den Theorien des Herrn Hamer können wir nur soviel sagen, dass es nach
unseren Informationen auf der Basis des derzeitigen Standes der Wissenschaft
keinen gesicherten Beweis für die Richtigkeit dieser Theorien zu geben
scheint. Man mag bedauern, dass auch die „konventionelle“ Krebsforschung
noch längst nicht das Wünschenswerte erreicht hat, jedoch erscheinen
uns deren Annahmen als vergleichsweise immer noch plausibler. Wie die Rechtswissenschaft
(und –anwendung), so ist auch jede sonstige Wissenschaft immer teilweise
vorläufigen Charakters. Sollten sich aus unkonventionellen Methoden einmal
bahnbrechende Erfolge bei der Krebsbekämpfung ergeben, so wäre uns
auch dies nur recht. Jedoch kann eine solche Forschungsarbeit nur im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen, muss gründlicher Überprüfung
standhalten können und letzten Endes müssen ihre Annahmen überwiegend
Akzeptanz finden. Als Verwaltung können wir bis dahin nur eine
konservative Haltung einnehmen.
Zu 3
Hierzu können wir nur auf die Bescheide von Frau Molnar und Frau Raab-Hille
verweisen. Sollten Sie hiermit ernsthaft meinen, dass Sie gegenwärtig und
tatsächlich in eigener Person in München S.-Behandlungen anbieten
oder durchführen, so hätten Sie ebenfalls mit einer Untersagung durch
uns zu rechnen. In Bezug auf den Namen der Tätigkeit gilt das unter 1 Gesagte.
Wir wiederholen aber noch einmal, dass es u.E. vollkommen ausreicht, wenn in
München ein Fall der S. vor Widerspruchsbehörde und Gericht(en) verhandelt
wird. An die erste Entscheidung sind Verwaltung und Wi.-behörde wegen des
Grundsatzes der „Selbstbindung der Verwaltung“ und Gericht(e) wegen
der Präzedenzfallwirkung ohnehin gebunden, wenn nicht entscheidende neue
Sachargumente eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Wenn wir davon ausgehen,
dass Frau Molnar, deren Verfahren bereits eingeleitet ist, die S. von Ihnen
gelernt hat und sie daher auch genau so wie erlernt ausübt – zumindest
hat sie sich bisher nicht hiervon distanziert-, so wird der Ausgang dieses Verfahrens
auch auf Ihre evtl. Tätigkeit mit S. in München anwendbar sein. Dass
Sie längst mit Frau Molnar in diesem Verfahren zusammenarbeiten, davon
gehen wir ohnehin aus. Sie könnten sich (und uns) jedenfalls eines an Arbeit
ersparen, wenn Sie erst einmal den Ausgang der Verfahrens Molnar abwarten.
Zu Ihren weiteren Ausführungen
In Bezug darauf, dass Sie beide erklären, dass Sie nicht heilten und dass
Sie in der Anwendung seit über 11 Jahren bzw. 17 Jahren sehr erfahren seien,
wäre auf die Wiedergabe der ständigen Rechtsprechung im Kommentar
von Dünisch / Bachmann zum Heilpraktikergesetz (Verlag R.S. Schulz Starnberg,
laufend aktualisierte Loseblattsammlung) zu verweisen. So auf Rdnr. 1.2 zu §
1, in der es heißt: „Auch die Erklärung des Behandlers gegenüber
seinen Patienten, keine Krankheiten heilen oder lindern zu können oder
der bloße Hinweis, die Behandlung könne die eines befugten Therapeuten
nicht ersetzen, obwohl die konkrete Tätigkeit objektiv Ausübung der
Heilkunde ist, befreit nicht vom Erlaubnisvorbehalt ...“. Weitere Fundstellen
derselben Richtung sind Rdnr. 6.2 u § 1, in der es heißt: „Auch
ist der Betriff „Ausübung der Heilkunde2 abstrakt-objektiv auszulegen,
so dass es auf persönliche Eigenschaften“ (des Behandlers –
so wie hier z.B. große Erfahrung in der Anwendung der betreffenden Methode)“
nicht ankommt, ebenso wenig wie auf Erklärungen des Behandlers gegenüber
den Patienten, weder die Heilkunde ausüben zu wollen noch dies zu können
(...)“; sowie Rdnr. 6.6.3 zu § 1, wonach „das Heilpraktikergesetz
als Teil des öffentlichen Rechts und dessen Erlaubnisvorbehalt nicht der
Disposition zwischen Behandler und Behandeltem unterliegt (...)“.
Erneut müssen wir darauf hinweisen, dass ein „Lebensbewältigungshilfegesetz“
bisher immer noch nur als Entwurf, jedoch nicht als tatsächlich verabschiedetes
und geltendes Gesetz existiert, jedenfalls nicht für das gesamte Bundesgebiet
oder den Freistaat Bayern (ob in anderen Bundesländern, ist uns nicht bekannt).
i. A.
Müller
Verwaltungsoberamtsrat