M 16 SE 04.2831

Bayerisches Verwaltungsgericht München

In der Verwaltungsstreitsache

Brigitte Molnar,

xxx, 80803 München,
- Antragstellerin -
bevollmächtigt:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Bernd Rohlfing und Kollegen,
xxx, 37073 Göttingen,


gegen

Landeshauptstadt München
Referat für Gesundheit und Umwelt,

Dachauer Str. 90, 80335 München,
vertreten durch den Oberbürgermeister,- Antragsgegnerin –
wegen Untersagung des Anbietens und der Durchführung der
„Synergetik-Therapie“
hier: Anträge nach § 80 VwGO/§ 123 VwGO

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Heise,
den Richter am Verwaltungsgericht Ertl,
die Richterin am Verwaltungsgericht Schaffrath,
ohne mündliche Verhandlung
am 8. September 2004 folgenden


Beschluss :

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 8. April 2004 wird hin-sichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheidstenors bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides wiederhergestellt, hinsichtlich der dortigen Nr. 5 bis zum gleichen Zeitpunkt angeordnet.

II. Der Antragstellerin wird die Auflage erteilt, von jeder Person, in Bezug auf die sie die „Synergetik-Therapie“ anwendet, vor der Aufnahme diesbezüg-licher Tätigkeiten ein Schriftstück unterzeichnen zu lassen, das aus-schließlich den Namen, den Vornamen und die vollständige Wohnanschrift dieser Person sowie den in Teil II der Gründe dieses Beschlusses gerichtlich vorgegebenen Text enthält, und diese Schriftstücke auf Verlangen der Landeshauptstadt München und der Regierung von Oberbayern zugänglich zu machen.

III. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

IV. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellering zu einem Viertel, der Antragsgegnerin zu drei Vierteln zur Last.

V. Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.
Die Antragsgegnerin forderte mit Schreiben vom 27. Februar 2003 die Antragstellerin auf, ihre Approbation als Ärztin bzw. Erlaubnis als Heilpraktikerin bis 25. März 2003 vorzulegen. Als „Synergetik-Therapeutin“ übe sie durch die „Synergetik-Therapie“ die Heilkunde aus. Bei „Hilfesuchenden“ erwecke sie den Eindruck, die angewandte
Methode ziele darauf ab, sie von ihren Krankheiten oder Leiden zu heilen oder je-denfalls Linderung zu verschaffen.
Mit Schreiben vom 25. März 2003 legte diese dagegen Widerspruch ein.
Die Antragsgegnerin teilte darauf hin der Antragstellerin mit Schreiben vom 10. April 2003 mit, bei dem vorgenannten Schreiben handele es sich nicht um einen rechtsmittelfähigen Bescheid, sondern lediglich um eine formlose Anfrage. Beigefügt war ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. April 2003 an einen Kollegen der Antragstellerin, in dem u.a. folgendes aufgeführt wird: Bei der Tätigkeit der „Synergetik-Therapie“ handele es sich um eine solche im absoluten Grenzbereich zur Ausübung der Heilkunde, sie sei auch von ihrem Erfinder so intendiert: es sei eine Möglichkeit des Gelderwerbs, welche sich möglichst stark dem Gebiet der Heilkunde annähere und dem Kunden auch ein solches Bild vermittle. Das „Informationsblatt zu Synergetik-Therapie-Einzelsitzungen“ sowie die „Richtlinien des Berufsverbandes für Synergetik Therapeutinnen und Therapeuten vom 23.6.2002“ enthielten etliche Formulierungen, die darauf hindeuten, dass die „Synergetik-Therapie“ keine Behandlung durch einen Arzt, Psychotherapeuten und Heilpraktiker ersetzen könne. Deshalb werde vorerst von einem Verwaltungsverfahren und einer Strafanzeige abgesehen, da die Gefahren für die Kunden wegen der Kundeninformation für gering angesehen würden. Für problematisch werde die Bezeichnung „Therapie“ im Zusammenhang mit „Synergetik“ gehalten. Mit dem Begriff würden starke Assoziationen mit der Kunst der Ärzte, Heilpraktiker und Psychotherapeuten erzeugt, die den Klienten doch wieder medizinische Qualifikation der Betreiber der „Synergetik“ suggerieren könnten. Dasselbe gelte für die Verwendung der Begriffe „Behandlung“ und „Be-handler“.

Auf der Internetseite der Antragstellerin (Adresse. www.molnar-energy.de/4Text.htm) ist u. a. ausgeführt:
I. Heilung kann ansetzen bei der Arbeit mit den neuronalen Fraktalen, oder tiefenpsychologisch ausgedrückt: der Arbeit mit Inneren Bildern/ Symbolen/ Persönlichkeitsanteilen/ Träumen etc. nach C. G. Jung. ... (Seite 17 der Behördenakte).

II. Der Beweis, dass empirisch gearbeitet wird und sich die Arbeit nicht im freien Raum von Zufall und Beliebigkeit abspielt, bieten die wissenschaftlichen Ergebnisse der Wahrnehmungspsychologie, der Chaostheorie, der Gehirnforschung, der Psychoneuroimmunologie und last but not least die durchschlagenden Erfolgsmöglichkeiten von Synergetik-Profiling bei psychischen Veränderung (Depressionen, Phobien, Traumata, etc.) sowie bei körperlichen Symptomen (Seite 18, 19 der Behördenakte).

III. Beim „Persönlichkeits-check up mit Synergetik-Profiling“ (Seite 20 der Be-hördenakte) ist u. a. aufgeführt: „woher kommen meine Krankheiten/meine Leiden?“

IV. Auf der Seite „Innenweltreisen- der Führerschein fürs Leben bei Problemen psychischer (mentaler oder emotionaler9 Natur“ ist aufgeführt: Synergetik-Therapie löst Leiden. Genannt sind u. a.:
- Angststörungen
- Depressionen
- Essstörungen
- Klaustrophobie, Krisenmanagement-akut
- Lernstörungen
- Organspende
- Persönlichkeitsstörungen
- Somatoforme Störungen
- Suchterkrankungen
- Traumata
- Zappelphilipp-Syndrom (Bei Ritalingaben)
- Zwangsstörungen
- Bei allen Störungen somatischer Natur“

Durch einen Link von der vorgenannten Internetseite über „Sitzungen“ gelangt man zu einer „Übersicht zur Selbstheilung“, in der Einsatzgebiete der „Synergetik-Therapie“ beschrieben werden (Seite 24 ff. der Behördenakten). Darin wird darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der „Synergetik-Therapie“ keine Diagnosen, Beratungen oder Therapien im medizinischen Sinne durchgeführt oder Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes praktiziert würden. „Synergetik-Therapie“ sei auch keine Psychotherapie, sondern eine Anleitung zur Selbstheilung. Wörtlich wird ausgeführt (Seiten 24, 25 der Behördenakte):

„Wir helfen heilen – wir heilen nicht. Dies müssen Sie schon selbst tun. Suchen Sie sich einen ganzheitlich denkenden Hausarzt und heilen Sie sich selbst – das Angebot der Wellnessindustrie ist sehr groß. Vergessen Sie aber nicht, in sich selbst aufzuräumen. Jeder Mensch hat ein Grundrecht auf Selbstheilung. Diese Leistung wird auch nicht von den gesundheitlichen Einrichtungen erbracht und leider auch nicht von den Krankenkassen bezahlt.“

Verwiesen wird auf weitere zwei Internetseiten, auf denen unter der Überschrift „Selbstheilung und ...“ auf verschiedene körperliche und psychische Erkrankungen verwiesen wird, u. a. Brustkrebs, Epilepsie, Hautkrebs, Herzbeschwerden, Leukämie, Multiple Sklerose, etc. Auf diesen Seiten (siehe 28 und 46 der Behördenakte) werden Beispiele für gelungene „Selbstheilungen“ bei verschiedenen Erkrankungen (Krebs, Brustknoten, Brustentzündung, Brustkrebs, Myom, Gebärmutterhalskrebs, Epilepsie, Bulimie, sexueller Missbrauch, Diabetes, Drogen, Multiple Sklerose, Angstzustände, Platzangst, Tinnitus, Warzen und Wurmbefall) dargestellt. Aus den einzelnen Protokollen über den Ablauf der Sitzung und die „Behandlung“ der Kunden ist ersichtlich, dass sich – verkürzt ausgedrückt – der Kunde durch Entspannung in eine von ihm vorgestellte Welt begibt und dort mit verschiedenen Figuren und Personen kommuniziert. Der „Behandler“ schaltet sich insoweit ein, als er dem Kunden Fragen zu den Personen, Figuren oder der vom Kunden gesehenen Umgebung stellt und ihn auffordert, an die Figuren oder Personen bestimmte Fragen zu stellen und sich in der gesehenen Umgebung in bestimmter Weise zu verhalten.

Die Antragsgegnerin übersandte vorgenannte Internetausdrucke mit Schreiben vom 19. Januar 2004 der Regierung von Oberbayern mit der Bitte, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten.
Die Regierung von Oberbayern teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10. Februar 2004 mit, sie werde im Rahmen des Heilmittelwerbegesetzes tätig. Dort sei als Sanktion ein Bußgeld vorgesehen. Es bestehe keine Rechtsgrundlage, die Tätigkeit darüber hinaus zu verbieten.

Die Antragsgegnerin hörte die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. März 2004 unter Übersendung der vorgenannten Internetseiten wie folgt an: Sie habe diesen Seiten entnommen, dass die Antragstellering in München gewerblich bzw. beruflich als „Synergetik-Therapeutin“ tätig sei. Für die Ausübung der Heilkunde sei eine Erlaubnis notwendig. Erlaubnispflichtig seien auch solche Verrichtungen, die für sich gesehen keine medizinischen Fachkenntnisse voraussetzen, wenn sie Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass rechtzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliche Wissen voraussetzt, verzögert werden könne und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig sei. „Synergetik-Therapeuten“ beriefen sich auf eine (angeblich wissenschaftliche) Lehre, die dazu dienen solle, Hintergrundstrukturen von Krankheitssymptomen in neuronalen Netzen aufzufinden und zu verändern. Dies solle angeblich in Selbsthilfe der Patienten geschehen. Die Aufgabe des Therapeuten würde sich dabei darauf beschränken, den Patienten zu unterstützen und zu begleiten. Die Klienten würden dabei durch Handlungen des Therapeuten (Abspielen von Musik, Vorlesen von Texten) mit den Methoden der Suggestion in einen Zustand der Entspannung versetzt. Hierbei würden technische Abläufe eingesetzt, wie etwa das Rückwärtszählen und das Suggerieren eines Herabsteigens in die eigene Seele sowie eines Öffnens von Türen und auch weiteren Interventionen, die zum einen den Abläufen einer medizinischen Hypnose entsprächen und zum anderen weitere suggestive Einflussnahmen auf den seeli-schen Zustand des Patienten darstellten. Es könne damit nicht davon gesprochen werde, dass ein Eingreifen des Therapeuten nicht erfolge. Nach allgemeinem ärztlichem Wissen unterlägen Hypnose und die sonstigen psychotherapeutischen Maßnahmen in Form von Suggestionen sog. Kontraindikationen und sollen bei bestimmten Krankheitsbildern nicht angewandt werden, da es ansonsten zu schwersten psychischen Veränderungen und Krisensituationen kommen könne. Selbst körperliche Erkrankungen wie z.B. Asthma und Diabetes mellitus könnten unter seelischer Belastung zu akut bedrohlichen Notfällen führen. Es sei zwingend notwendig, dass derjenige, der derartige Maßnahmen durchführen wolle, zunächst einmal feststellen müsse, ob die Methode für den jeweiligen Klienten geeignet sei. Sofern unerwartet Krisensituationen aufträten, müsse eine ausreichende Kompetenz vorliegen, um diesen zu begegnen. Laut den Veröffentlichungen des Begründers der „Synergetik-Therapie“, Herrn Bernd Joschko, sollen 17 % der Klienten körperlich und 26 % psychisch krank sein. Deshalb bestehe ein unvertretbar hohes Risiko, welches ohne Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Therapeuten nicht hingenommen werden könne. Nach der von den Gerichten entwickelten sog. Eindruckstheorie ist für die Erfüllung des Tatbestandes „Ausübung der Heilkunde“ auch das subjektive Empfinden des „Kunden“ maßgeblich. Die „Synergetik-Therapie“ ist nach den bekannten Veröffentlichungen geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass mit den angewandten Methoden nahezu jede Krankheit (bis hin zu Krebs, AIDS, MS, Suizidalität, etc.) geheilt werden könne und zwar gefahrlos. Dadurch entstehe der Eindruck, dass der Besuch eines Arztes oder anderer medizinischer Kundiger nicht mehr notwendig sei. Unter Würdigung der gesamten Sach- und Rechtslage sei daher die „Synergetik-Therapie“ Ausübung der Heilkunde und damit nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtig. Da die Antragstellerin weder über eine Heilpraktikererlaubnis noch eine ärztliche Approbation verfüge, sei beabsichtigt, die Ausübung der „Synergetik-Therapie“ sowie die Werbung dafür zu untersagen.

Die Antragstellerin äußerte sich telefonisch am 12. März 2004 im wesentlichen wie folgt (Bl. 110 der Behördenakte): Sie betreibe „Forschung“ und habe keine Lust, mit Kranken zu arbeiten. Diesen würde die Synergetik-Therapie nichts nützen. Es gehe der Antragstellerin nur um „Prävention“. Die Psychotherapie habe ihr vor Jahren das Leben gerettet. Sie arbeite mit namhaften Medizinern zusammen. Sie sei keine Ärztin, aus ihrer Webseite und den Links auf einzelne Krankheitsbilder könne nicht geschlossen werden, dass von ihr Heilkundeausübung angeboten werde. Sie möchte die Links auf jeden Fall beibehalten.

Die Antragsgegnerin überprüfte auf Anregung der Antragstellerin das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) v. 2. März 2004 (Az: 1 BvR 784/03) und kam mit Schreiben vom 31. März 2004 zum Ergebnis, dass die darin entschiedene Erlaubnisfreiheit nicht auf die „Synergetik-Therapeuten“ anwendbar sei.
Die Antragstellerin wandte mit Schreiben vom 6. April 2004 ein, sie könne sich nicht vorstellen, dass sich aus dem vorgenannten Urteil nicht auch Argumente für das erlaubnisfreie Anbieten der „Synergetik“ finden ließen. „Synergetik“ wirke auf den sozialen, psychischen, somatischen und religiösen Bereich. Die Gefahren, die der „Synergetik“ unterstellt würden, seien eher spekulativer Natur. Vorgelegt wurde ein Blatt des Instituts für „Synergetik & Profiling“ zum Thema „Synergetik – Selbstorganisation als Lebensprinzip“.

Mit Bescheid vom 8. April 2004, zugestellt am 20. April 2004, untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin das berufsmäßige/gewerbsmäßige Anbieten und Durchführen der „Synergetik-Therapie“ nach Bernd Joschko. Sie wurde verpflichtet, entsprechende Praxis-/Türschilder unverzüglich zu entfernen und ab sofort auf Werbeaussagen jeder Art für die Durchführung der „Synergetik-Therapie“ zu verzichte sowie Links von den Internetseiten der Antragstellerin auf Seiten anderer, welche für die „Synergetik-Therapie“ werben, zu entfernen. Die sofortige Vollziehbarkeit wurde angeordnet, für den Fall der Zuwiderhandlung wurde Zwangsgeld angedroht.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die berufsmäßige/gewerbliche Vornahme der „Synergetik“ erfülle den Straftatbestand des § 5 HprG. Die Antragstellerin übe mit der „Synergetik“ die Heilkunde in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 2 HprG aus, ohne im Besitz einer Erlaubnis gem. § 1 HprG zu sein. Es werde eine Tiefenentspannung bei den Klienten herbeigeführt. Durch Handlungen des Anwenders, z.B. Abspielen von Musik, Vorlesen eines Entspannungstextes mit den Methoden der Suggestion würden die Klienten dabei in einen Zustand der Entspannung versetzt. Hierbei würden technische Abläufe eingesetzt, wie etwa das Rückwärtszählen und das Suggerieren vom Herabsteigen in die eigene Seele sowie das Öffnen von Türen und auch weitere Interventionen, die zum Einen den Abläufen einer medizinischen Hypnose entsprächen und zum Anderen weitere suggestive Einflussnahmen auf den seelischen Zustand des Patienten darstellten. Die Hypnose unterliege sog. Kontraindikationen und solle ei bestimmten Krankheitsbildern nicht angewendet werden, da es sonst ganz akut zu schwersten psychischen Veränderungen und Krisensituationen kommen könne. Selbst körperliche Erkrankungen wie z.B. Asthma oder Diabetes mellitus könnten unter seelischer Belastung zu akut bedrohlichen Notfällen führen. Aus amtsärztlicher Sicht sei es zwingend erforderlich, dass derjenige, der derartige Maßnahmen durchführen wolle, zunächst einmal feststellen müsse, ob bei dem jeweiligen Klienten für die Methode evtl. Ausschlussgründe bestehen. Laut der Veröffentlichung des Herrn Bernd Joschko (des Begründers der „Synergetik“) sollen 17 % der Klienten körperlich krank und 26 % psychisch krank sein, so dass hier ein unvertretbar hohes Risiko bestehe, welches ohne Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Anwenders der „Synergetik-Therapie“ – zumindest auf Mindeststandards zur Abwehr von Gesundheitsgefahren für die Kunden hin, wie sie Gegenstand der Heilpraktikerprüfung seien – nicht hingenommen werden könne.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 (Az. 1 BvR 784/03) führen zu keinem anderen Ergebnis. Es handele sich bei der „Synergetik“ nicht um eine Heilung, die spirituell wirke und den religiösen Riten näher stehe als der Medizin und von daher die Erwartung auf heilkundlichen Beistand gar nicht wecken würde. Im Internetauftritt der Antragstellerin und auch in der von der Seite der Klägerin verlinkten Internetseite des Herrn Joschko ließen sich etliche medizinische Bezüge – insb. Vielfache Nennung konkreter Krankheitsbilder, medizinischer Fachausdrücke und Darstellung von Krankheitsgeschichten – finden. Auch das Wort Therapie dürfte eindeutig medizinisch besetzt sein. Ein rein religiös-ritueller Eindruck entstehe nicht. Ferner stelle das Urteil des BVerfG auf geistige Heilung ausschließlich mittels Handauflegen in immer gleicher Weise, unterschiedslos bei jedem konkreten Klienten ab. Bei der „Synergetik“ handele es sich jedoch um ein suggestives quasi-psychotherapeutisches Verfahren unter Einsatz hypnoseartiger Techniken. Hypnose und Suggestion seien nicht per se als ungefährlich darzustellen (wie Handauflegen), wenn sie nicht fachgerecht angewendet werden. Ferner werde dem Kunden der Eindruck vermittelt (aus den Krankheitsgeschichten zu ersehen) es werde stark auf den Einzelfall eingegangen. Schließlich könne auch nicht die Rede davon sein, dass Kunden nicht davon abgebracht werden könnten, eine notwendige ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen. Vielmehr erkläre die „Synergetik“ dem Gesamteindruck nach das Versäumen der ärztlichen Behandlung gerade zum Ziel (z. B. in Anbetracht der Verweise auf Hamers „neue Medizin“) und propagiere sich als kostengünstige Alternative zur (uneffektiven, unbezahlbaren“) konventionellen Medizin. Der gelegentliche Hinweis, dass ein „Synergetik-Therapeut“ über keine medizinischen Qualifikation verfüge und der Klient sich selbst heile, trete demgegenüber vom Gesamteindruck her eindeutig in den Hintergrund. Die Wahrscheinlichkeit einer mittelbaren Gesundheitsgefährdung der Kunden durch Versäumen ggf. notwendiger konventioneller Behandlungsmethoden sei demnach nicht als gering einzustufen.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2004, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 10. Mai 2004, hat die Antragstellerin gegen den vorgenannten Bescheid Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.

Am 21. Mai 2004 hat die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gem. § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. April 2004 wiederherzustellen und die Antragsgegnerin gem. § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin zu gestatten, bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Sache ihre Tätigkeit ohne die mit Bescheid vom 8. April 2004 erlassenen Einschränkungen auszuüben.

Zur Begründung verwies sie auf beiliegende Widerspruchsbegründung vom 17. Mai 2004, in der u.a. ausgeführt wird: „Synergetik“ stelle nicht die Anwendung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HprG dar. Es handele sich um Selbsterfahrung mit dem Ziel, das Selbstheilungspotential des Klienten berührungslos zu aktivieren. Diese Tätigkeit setze keine medizinischen Kenntnisse voraus, sondern schließe sie aus. Akut bedrohte Notfälle wie Asthma oder Diabetes stellten Notfälle dar, wie sie im allgemeinen Verkehr auftreten könnten. Sollte einer dieser Fälle in der Sitzung auftreten, würde selbstverständlich adäquate Hilfe geholt. „Synergetik“ nutze nicht die medizinische bzw. suggestive Hypnose. Insbesondere würden dem Klienten keine Heilsätze suggeriert, die dieser nachzusprechen habe. Suggestion widerspreche dem Ansatz der „Synergetik“, weil diese zum Ziel habe, den Klienten in seiner Selbständigkeit zu unterstützen. Vorgelegt wurde ein Artikel der Antragstellerin aus der Zeitschrift „raum&zeit“ 125/2003 mit der Überschrift „Schätze aus dem Unbewussten“. Auch greife das Argument des „quasi psychotherapeutischen Verfahrens“ nicht. Nicht das Verfahren sei therapeutisch, sondern das Ergebnis könne psychischer, sozialer, pädagogischer oder somatischer Natur sein, weil dem Menschen immanente Kräfte mit diesen Begriffen bezeichnet würden. Das synergetische Verfahren, der „Prozess“, stelle Erfahrung in seiner ursprünglichsten Form als innere Selbsterfahrung dar. Begriffe wie Religion (religio als Rückbindung zu seinen eigenen Ursprüngen in Gott), Spiritualität, Freiheit, Spontanität, Kreativität hätten hier ihren Ausgangspunkt und könnten mit der Dienstleistung der „Inneren Selbsterfahrung“ auf ganz autonome und nicht manipulierbare Weise erfahren werden. „Synergetik“ linear als „quasi psychotherapeutisches Verfahren“ zu werten, treffe nicht den anders gelagerten, komplexen Sachverhalt. Die Antragstellerin weise in ihrer Praxis darauf hin, dass geistiges Heilen nicht die Tätigkeit eines Arztes ersetze. Der Klient unterschreibe in der Klienteninformation, keinen Heilserwartungen zu unterliegen. Das Urteil des BVerfG für Geistheiler solle auch für „Synergetik“ gelten. „Synergetik“ berufe sich nicht auf heilkundlichen Beistand, sondern auch „heilerischen Selbstbeistand“. „Synergetik“ erfülle genau die Forderung der Antragsgegnerin, keine Heilkunde auszuüben. „Synergetik“ biete nicht Selbst-Heilkunde, sondern Selbstheilung durch Selbsterfahrung. Das Verbot des Hinweises auf das Institut von Bernd Joschko sowie die Entfernung der Links zu seinem Institut zu fordern, widerspreche der Freiheit der Forschung und Lehre (Art. 3, 5 GG) und dem damit verbundenen Gebot der Transparenz ihrer Arbeit. Sie möchte die Herkunft ihrer Forschung darlegen können.

Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 14. Juni 2004 ergänzend zu den bereits vorgebrachten Argumenten im wesentlichen mit, bei der Art der suggestiv – hypnotischen Tätigkeit seien medizinische Fachkenntnisse erforderlich. Zur Frage der mittelbaren Gefährdung werde auf die fachlichen Stellungnahmen der Eberhard-Karls-Universität Tübingen vom 27. Juni 2003 (Bl. 68 d.A.) und des Amtsarztes Dr. Hepp, Gesundheitsamt Goslar vom 6. Januar 2004 (Bl. 57 d.A.) verwiesen. Nicht gefolgt werde der Antragstellerin darin, dass die Selbsterfahrung ganz autonom erfolge. Der Therapeut erteile nach dem von der Antragstellerin selbst verfassten Zeitungsartikel immer wieder Anweisungen/Anforderungen, was er „tagträumen“ oder sich vorstellen solle. Er gäbe auch wiederholt Deutungen der Träume und Fantasien. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 sei auf vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin führte ergänzend mit Schreiben vom 25. Juni 2004 aus, der Bescheid sei bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig oder rechtmäßig. Dass die „Synergetik-Therapie“ oder das „Synergetik-Profiling“ Heilkunde darstelle, sei bei der summarischen Prüfung nicht offensichtlich. Es sei auch nicht offensichtlich, dass eine mehr als geringfügige Gefahr bestehe, dass ein frühzeitiges Erkennen ernster Krankheiten, welches ärztliches Fachwissen voraussetze, bei den Personen, die die Dienste von „Synergetik-Therapeuten“ in Anspruch nähmen, verzögert würde. Es sei demnach nicht offensichtlich, dass die „Synergetik-Therapie“ einer Erlaubnis nach § 1 HprG bedürfe. Andererseits könne auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin diese Tätigkeit ohne eine derartige Erlaubnis betreiben dürfe. Die Entscheidung des Gerichts hänge daher allein von der Abwägung der gegenläufigen Interessen ab. Art. 12 GG erfordere, dass die Nachteile, die der Antragstellerin durch die Einstellung ihrer Berufstätigkeit entstünden, höher zu bewerten seien. Konkrete Gefahren für potentielle Kunden lägen nicht vor.
Vorgelegt wurde eine Information der Antragstellerin zu den „Synergetik-Therapie-Sitzungen“. Darin ist ein hervorgehobener Hinweis enthalten: „Im Zusammenhang mit der „Synergetik-Therapie“ werden keine Diagnosen oder Therapien im medizinischen Sinne durchgeführt oder Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes praktiziert. „Synergetik-Therapie“ ist auch keine Psychotherapie“. Weiterhin heißt es in dem Blatt, allerdings ohne Hervorhebung: „Der Klient weiß, dass der „Synergetik-Therapeut“ über keine medizinische Qualifikation verfügt. Deshalb entsteht bei ihm auch nicht der Eindruck, durch einen Mediziner oder im medizinischen Sinne beraten zu werden. Mit dieser Terminvereinbarung wird darüber hinaus keine Entscheidung getroffen, ob und in welchem Umfang medizinische oder psychotherapeutische Versorgung vom Klienten in Anspruch genommen werden soll und muss. Der Klient trägt für diese Entscheidung die alleinige Verantwortung.“ Weiterhin wird ausgeführt, wieder hervorgehoben: „Der Synergetik-Therapeut gibt kein Heilungsversprechen ab.“

Der Prozessbevollmächtigte teilte mit Schreiben vom 23.Juni 2004 mit, die sofortige Vollziehung des Bescheides sei unverhältnismäßig. Vorgelegt wurde ein Beschluss des OVG Niedersachsen vom 27. Mai 2004.

Das Gericht regte mit Schreiben vom 19. Juli 2004 ein weiteres einvernehmliches Vorgehen der Beteiligten an, das allerdings von der Antragstellerin mit Schreiben vom 30. August 2004 nicht akzeptiert wurde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördeakte verwiesen.

II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs mit einer Auflage zu verbinden war, die sicherstellt, dass sich aus der Ausübung der „Synergetik-Therapie“ durch die Antragstellerin bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde im Hauptsacheverfahren keine Gefahren für die von ihr behandelten Personen ergeben.

Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Wird – wie im vorliegenden Verfahren – die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 nr. 4 VwGO angeordnet, so sind diese Belange mit dem Interesse des jeweils Betroffenen abzuwägen, von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsakts bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzusehen. Bei dieser Ermessensentscheidung des Gerichts sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sie im Rahmen der summarischen Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits überschaubar sind. In den Fällen der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts kraft Gesetzes (wie in Nr. 5 des Tenors; vgl. Art. 21 a Bayer. Verwaltungsvollstreckungs- und Zustellungsgesetz – BayVwZVG - ) kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unter Anwendung entsprechender Maßstäbe anordnen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bedarf der besonderen formellen und inhaltlichen Begründung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO); die hierzu auf Seite 6 Mittel (unter 3.) im Bescheid vom 8. Au-gust 2004 enthaltenen Ausführungen sind ausreichend, um diese formellen Anforderungen zu erfüllen.

Nach Auffassung des Gerichts lässt sich nach derzeitigem Erkenntnisstand keine klare Aussage hinsichtlich der Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren eingelegten Rechtsbehelfs treffen. Von zentraler Bedeutung ist hierbei die Beantwortung der Frage, ob die von der Antragstellerin vorgenommenen Tätigkeiten Ausübung der Heilkunde i.S.v. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HprG) vom 17. Februar 1939 darstellen. Auf diese Annahme hat die Landeshauptstadt die ausgesprochene Untersagung gestützt und in Anbetracht zu erwartender, nicht unerheblicher Gefahrenmomente ihr Ermessen gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG – ausgeübt.

Da das Heilpraktikergesetz selbst keine Befugnisnorm enthält, um die unerlaubte Ausübung einer nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Betätigung zu untersagen, kommen als Rechtsgrundlagen für eine derartige Maßnahme die einschlägigen Ermächtigen im allgemeinen Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Betracht (BverWG vom 11.11.1993 NJW 1994, 3024/3027). Die Landeshauptstadt hat die erforderliche Eingriffsgrundlage deshalb zu Recht in Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 5 HprG gesucht.
Allen erkennbaren Umständen nach muss davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin im Rahmen der Ausübung der Synergetik-Therapie zumindest auch – und zwar zu sehr wesentlichen Teilen - einer Tätigkeit nachgeht, die sich als (Versuch der) Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Leiden im Sinne von § 1 Abs. 2 HprG darstellt. Krankheit ist jede, auch nur unerhebliche oder vorübergehen-de Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt, d.h. beseitigt oder gelindert werden kann (BGH vom 17.9.1965 BGHZ 44, 208/216; BverwG vom 16.2.1971 BverwGE 37, 209/214)
Von diesem zum Arzneimittelrecht entwickelten Krankheitsbegriff ist auch im Rahmen des Heilpraktikergesetzes auszugehen, da beide Materien gleichermaßen der Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit dienen (vgl. Dünisch/Bachmann, Das Recht des Heilpraktikerberufs und der nichtärztlichen Heilkundeausübung, RdNr. 6.2 zu § 1 HprG). Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin gelegentlich von Personen aufgesucht wird, die sich einer Synergetik-Behandlung unterziehen wollen, obwohl sie an keinen Beschwerden leiden. Bei realitätsnaher Betrachtung muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die weitaus meisten ihrer Kunden sich aus Anlass von Erkrankungen an sie wenden, um durch die von ihr praktizierte Methode Heilung oder Linderung zu erfahren. Denn in der Mehrzahl der Fälle bewegt erst ein konkreter Leidensdruck Menschen dazu, Zeit und Geld in die Obsorge für die eigene Gesundheit zu investieren.

(??? Absoluit falsch Das VG hat keinen Bezug zur Realität in diesem Falle. Bernd Joschko - 2/3 kommen ohne Krankheitssymptome)


Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten ausgedruckten Internetseiten und den sonstigen zur Verfügung stehenden Unterlagen ergibt sich, dass die Antragstellering – entgegen ihrer Einlassung - nicht nur Gesundheitsvorsorge („Prävention“) betreibt, sondern auch und vor allem in Bezug auf Personen tätig wird, die bereits gesundheitliche Schäden haben. Dafür sprechen eindeutig die Auszüge aus den Therapie-Sitzungen, die sämtlich mit Personen gemacht wurden, die organisch oder psychisch, zum Teil schwer, erkrankt waren. (Dokumaterial des Forschungsinstituts - wurde auch so gekennzeichnet ! ! Bernd Joschko) .Dafür spricht auch die Verwendung der Begriffe „Therapie“ und „Behandlung“ sowie „Behandler“. Aus dem gesamten vorliegenden Informationsmaterial ist ersichtlich, dass sich die „Synergetik an kranke Menschen wendet (vgl. z. B. die Definition „Anleitung zur Selbstheilung“), so dass grundsätzlich der Versuch, an der (Selbst)Heilung mitzuwirken, eine Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HprG darstellt.

Aus dem Verfassungsrecht wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass nicht jede Tätigkeit, die sich unter den Wortlaut des § 1 Abs. 2 HprG subsumieren lässt, auch erlaubnisbedürftig ist. Vielmehr werden von dieser Vorschrift nur solche Verrichtungen erfasst, die ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse voraussetzen (Dünisch/Bachmann, a.a.O., RdNr. 6.3 zu § 1 HprG): Ob solche Fachkenntnisse erforderlich sind, hängt zum einen vom Ziel und der Methode der Tätigkeit ab (BverwG vom 14.10.1958 NJW 1959, 833/834). Zum anderen kann sich ihre Notwendigkeit aus dem Umstand ergeben, dass sich nur auf der Grundlage medizinischen Wissens sachgerecht beurteilen lässt, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf (BverwG vom 28.9.1965 NJW 1966, 418). Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Abs. 2 HprG ist außerdem, dass die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann (BverwG vom 25.6.1970 BverwGE 35, 308/310). Ein nur geringfügiges Gefahrenmoment reicht allerdings nicht aus, um die Tätigkeit von einer Erlaubnis nach § 1 HprG abhängig zu machen (BverwGE vom 25.6.1970, a.a.O., S. 311; BverwG vom 18.12.1972 NJW 1973, 579). Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, fallen auch dann nicht unter die Erlaubnispflicht, wenn ihre ordnungsgemäße Vornahme ärztliche Fachkenntnisse erfordert (BverwG vom 25.6.1970, a.a.O., S. 311). Das gilt jedoch dann nicht, wenn sie mittelbar Gesundheitsgefährdungen hervorrufen können, weil durch solche Verrichtungen das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann, sofern die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist (BverwG vom 25.6.1970, a.a.O., S. 311). Wird der Eingriff in die Berufsfreiheit in Gestalt eines Tätigkeitsverbots jedoch nur mit derartigen mittelbaren Gefahren für die Volksgesundheit begründet, so entfernen sich Verbot und Schutzgut so weit voneinander, dass bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist (BVerfG vom 17.7.2000 NJW 2000, 2736).

Nach einer Entscheidung des BVerfG vom 2. März 2004 (NJW-RR 2004, 705-706) zielen die Heilpraktikererlaubnis und die ärztliche Approbation nicht auf „rituelle“ Heilung ab. Ein Heiler, der „spirituell“ wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin, weckt im allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand nicht. Die Gefahr, notwendige ärztliche Hilfe zu versäumen, wird eher vergrößert, wenn geistiges Heilen als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern verstanden wird. Hingegen dürften ganz andersartige, ergänzende Vorgehensweisen eher nicht den Eindruck erwecken, als handele es sich um Ersatz für medizinische Betreuung. Wer „rituelle“ Heilung in Anspruch nimmt, geht einen dritten Weg, setzt sein Vertrauen nicht auf die Heilkunde und wählt etwas von einer Heilbehandlung Verschiedenes, wenngleich auch auf diesem Weg Genesung erhofft wird. Dies zu unterbinden ist nicht Sache des Heilpraktikergesetzes. Je weiter sich das Erscheinungsbild des Heilers von medizinischer Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential, das geeignet ist, die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen.

Gemessen an den obengenannten Grundsätzen muss es derzeit als offen gelten, ob die Ausübung der „Synergetik-Therapie“ – obwohl sie begrifflich zumindest in der Regel Heilbehandlung darstellt – nach § 1 HprG erlaubnispflichtig ist. ( Es wird Zeit, daß sich die höchste Rechtsprechung auch mit diesem Ansatz der Heilung durch Selbsterfahrung auseinandersetzt, denn die oben erwähnten Hinweise zur Rechtssprechung des Gerichts sind überwiegend mehr wie 30 Jahre alt - also aus einer längst vergangenen Zeit... Bernd Joschko). Es lässt sich vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die von der Antragstellerin vorgenommenen Handlungen geeignet sind, Gesundheitsgefährdungen hervorzurufen, die jenseits der Geringfügigkeitsschwelle liegen. Andererseits kann das nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand auch nicht ausgeschlossen werden.

Die „Synergetik-Therapie“ erfolgt nach Aktenlage in etwa wie folgt:
- Der Patient wird durch Entspannungstechniken in eine entspannte Situation gebracht.
- Er wird aufgefordert, sich eine bestimmte Situation/Umgebung vorzustellen bzw. sich in eine bestimmte Situation hineinzuversetzen.
- Er wird aufgefordert, die Umgebung oder Situation zu beschreiben, mit den in der Vorstellung „auftauchenden“ Figuren/Personen in bestimmter Weise zu kommunizieren oder bestimmte Handlungen durchzuführen.
- Der Therapeut führt den Patienten durch die „vorgestellte Welt“, fordert ihn auf, an andere Orte zu gehen und fragt nach den empfundenen Gefühlen.
Bei summarischer Prüfung ist nicht ausgeschlossen, dass in diesem Behandlungsverfahren Elemente einer medizinischen Hypnose verbunden mit Elementen der Psychotherapie enthalten sind.
Laut Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 255. Auflage versteht man unter
I. Hypnose: veränderte Bewusstseinslage im Sinne eines partiellen Schlafs mit Beeinflussungsmöglichkeit (Aufnahmefähigkeit für den Willen des Hypnotiseurs).; verschiedene Techniken, z. B. Verbalsuggestion.
II. Psychoanalyse: intensive, tiefgreifende Behandlungsmethode neurotischer Störungen nach S. Freud. Sie beruht auf dem Prinzip einer Bewusstmachung verdrängten Erlebnismaterials unter Leitung eines Analytikers, der dem frei assoziierenden Patienten nach den gegebenen Umständen allmählich das Material deutet.

Nach summarischer Überprüfung der vorliegenden „Selbstheilungssitzungen mit Synergetik-Therapie“ ist nicht völlig ausgeschlossen, dass Elemente aus den vorgenannten medizinischen Verfahren angewandt werden.

Als Beispiele seien folgende Auszüge aus Sitzungen angeführt:
I. Die auf Seite 37 der Behördenakte abgedruckte Sitzung mit einem an Diabetes erkrankten Kind:
- Therapeut: (Entspannungsmusik läuft) – Du merkst, wie du immer tiefer gehst, deine Augen sind schwer, aber entspannt, es wird immer dunkler um dich herum, und du hast das Gefühl, du treibst nach unten ab, immer mehr nach unten und irgendwie gelangst du an einen ort, den du in der Dunkelheit wahrnimmst, als stündest du vor dem Eingang einer Höhle ... (Entspannungstext Höhle ...), was nimmst du wahr, wo bist du?
- Kind: In einer Höhle, da ist eine Rundung innen dring und da ist es nass dring und da sind so Gemälde auf dem Boden.
- Therapeut: Wie fühlst du dich denn dort in dieser Höhle?
- Kind: Entdeckerisch ...

II. Die auf Seite 40 der Behördenakte abgedruckte Sitzung mit einer an Multipler Sklerose erkrankten Frau:
- Vorgabe: Die Klientin wird am Strand ausgesetzt, wo ihre Eltern auftauchen. Sie hat kein Interesse, mit ihnen zu reden und teilt ihnen das auch mit, kann sie allerdings dabei nicht anschauen.
- Klientin: Ich hab` einfach keine Lust mehr, mich mit euch zu beschäftigen. Lasst mich in Ruhe.
- Therapeut: Was möchtest du jetzt tun?
- Klientin: (lacht) Nichts. Ich will das alles nicht mehr. Ich will nicht mehr (schreit, weint). Ich will das alles nicht mehr!!! (weint) Immer wieder dasselbe Theater. Immer dasselbe. Ich will das aber nicht mehr machen. (Der Therapeut fordert sie auf, die Sätze lauter zu wiederholen). Ich will auch nicht brüllen. Ich will nicht brüllen. Ich will auch nicht atmen. Ich will meine Ruhe haben.
Aus diesen Auszügen ist ersichtlich, dass die „Synergetik-Therapie“ durchaus in Ansätzen mit Methoden arbeitet, die hypnoseartige und psychotherapeutische Elemente haben. Wie aus einem Bericht des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie Psychotherapie Dr. Günter Hole, Ravensburg im Deutschen Ärzteblatt 94, heft 49 (www.hypnosetherapie.at/artikel.html) hervorgeht, werden die Patienten bei der indirekten oder „neuen“ Hypnose unmerklich, meist über einen allmählich in den hypnotischen Zustand hineinführenden Dialog suggestiv beeinflusst. Das Hineinführen des Patienten in den sog. Hypnotischen Zustand (Einleitung) kann über eine Vielzahl sog. Einleitungstechniken erfolgen. Vor allem stehen optische Methoden (innere Bilder), akustische Methoden (suggestive Sprache) oder konzentrierte Suggestion von Körpersensationen (Schwere, Wärme) im Vordergrund (vgl. z.B. der Sitzungsbeginn bei dem an Diabetes erkranktem Kind). Bei der indirekten Hypnose kommt der Patient oft unmerklich oder für ihn überraschend in Trance. Ist durch solche Einleitungstechniken eine erste hypnotische Stufe erreicht, lässt sich eine weitere Vertiefung durch gezielte, verbale, suggestive Führung anschließen. Von großer Wichtigkeit ist die richtige und vollständige Rücknahme aller hypnotischen Veränderungen, sowohl auf psychischer als auch auf körperlicher Ebene. Die überwiegende Zahl negativer Vorkommnisse beruht auf fehlender oder unvollständiger Rücknahme der Hypnose. Sowohl verbleibende Ich-Dissoziationen, Affektregungen oder Bildvorstellungen als auch veränderte Sinneswahrnehmungen können gefahrenträchtig werden, insbesondere im Straßenverkehr.
Es erscheint nicht völlig ausgeschlossen, dass (möglicherweise auch aufgrund schwerer körperlicher Erkrankungen) psychisch labile und angeschlagene Personen, die sich in „Synergetik-Therapie“ begeben und während einer „Sitzung“ mit ihren (verschütteten) inneren Empfindungen gegenüber den in der Entspannung vorgestellten Personen konfrontiert werden (vgl. z. B. die „Sitzung“ mit der an Multipler Sklerose erkrankten Frau), nach der „Sitzung“ Probleme haben, sich in der Realität wieder zurechtzufinden und von den Erkenntnissen in der „Sitzung“ derart beeinflusst sind, dass sie zusätzliche psychologische /psychische Hilfe benötigen. Es dürfte der Antragstellerin kaum möglich sein, ohne medizinische Vorkenntnisse diesen – wenn auch möglicherweise kleinen – Personenkreis herauszufiltern. Die gilt um so mehr, als nach der Werbung für die „Synergetik-Therapie“ die Methode auch bei psychischen Erkrankungen helfen soll, z.B. bei Angststörungen, Depressionen, Klaustrophobie, Persönlichkeitsstörungen, etc., so dass davon auszugehen ist, dass auch psychisch schwer erkrankte Personen diese „Therapie“ in Anspruch nehmen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass gerade bei diesen Personen ernste Nachwirkungen des hypnoseartigen Verfahrens mit Elementen der Psychotherapie entstehen können, wenn das Verfahren ohne jede medizinische Sachkenntnis durchgeführt wird.

Es spricht Vieles dafür, dass die Klienten der Antragstellerin die Behandlung durch „Synergetik-Therapie“ durchaus auch als eine Art von „Psychotherapie“ verstehen könnten, da auch hier der „Behandler“ versucht, Vorgänge im Unter- oder Unbewussten des Patienten sichtbar zu machen und dafür eine Art von Entspannungstechnik anwendet. Zwar ist in den von der Antragstellerin den Kunden verteilten Formblättern ausdrücklich ausgeführt, dass „im Zusammenhang mit der „Synergetik-Therapie“ keine Diagnosen oder Therapien im medizinischen Sinne durchgeführt oder Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes praktiziert werden. Synergetik sei auch keine Psychotherapie.“ Allerdings ist entscheidend, wie sich das von der Antragstellerin angebotene Verfahren objektiv darstellt und von einem medizinischen Laien beurteilt werden kann. Aus den eingesehenen „Sitzungsprotokollen“, mit denen die Antragstellerin auch wirbt, ist erkennbar, dass ein unbefangener Leser davon ausgehen muss, dass ihm auch bei ernster Erkrankung Hilfe durch Gespräche innerhalb einer oder mehrer Sitzungen zu Teil werden kann.

Bei dieser Sachlage ist es dem Gericht nicht möglich, sicher einzuschätzen, inwieweit die von der Antragstellering durchgeführten Behandlungsformen (Begleiten in die Tiefenentspannung, Befragung und Führung durch „Behandler“ während der Sitzung, „Erwecken“ aus der Entspannung) fachmedizinische Kenntnisse voraussetzen und hinsichtlich der damit eintretenden Wirkungen geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar bei dem Behandelten gesundheitliche Schädigungen zu bewirken bzw. wenn solche bereits vorhanden sind, diese zu verschlimmern.

Es bestehen Zweifel, dass die Anwender der „Synergetik-Therapie“ ohne jegliche fachmedizinische Kenntnisse zusammen mit dem Klienten in der Lage sein sollten, komplizierte innere Vorgänge bewusst zu machen, die „innere Wirklichkeit zu verändern“ und – wie aus dem Informationsblatt zu den „Synergetik-Therapie-Einzelsitzungen“ ersichtlich – zur Erhöhung der Handlungskompetenz beizutragen und zur „intensiven Selbsterfahrung mich sich selbst“ zu führen. Ein solches Ziel hat – mehr oder weniger – auch die Psychotherapie, die ein akademisches Studium voraussetzt.


Gleichwohl erscheint dem Gericht in Abwägung der Interessen der Antragstellerin an einer (ggf. vorübergehenden) weiteren Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gegenüber dem öffentlichen Interesse, die Allgemeinheit vor nicht ungefährlichen Heilbehandlungen zu schützen, eine sofortige Untersagung der Tätigkeit der Antragstellerin nicht zwingend erforderlich; denn auch die Antragsgegnerin hat nicht vorgetragen, dass derzeit konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behandlungsmethoden der Antragstellerin geeignet wären, zu gesundheitlichen Komplikationen oder Schädigungen zu führen. Es bedarf somit nach Auffassung des Gerichts eingehender weiterer Ermittlungen hinsichtlich des Ausbildungsstandes und der hierdurch vermittelten Kenntnisse der Antragstellerin, ihrer Behandlungsmethoden und der Art und des Umfangs ihrer Kunden sowie der Gestaltung der durchgeführten Behandlungsverfahren. Diesen Ermittlungen wird im Widerspruchsverfahren nachzugehen sein, um festzustellen, ob die Antragstellerin i.S.v. § 1 Abs. 2 HprG Heilkunde im Sinne dieser Rechtsvorschrift ausübt und inwieweit von ihrer Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar gesundheitliche Schädigungen bewirkt werden können. Da andererseits die Ungefährlichkeit der von der Antragstellerin praktizierten Methode noch nicht zur Überzeugung des Gerichts besteht, entspricht es pflichtgemäßer Interessenabwägung, die aufschiebende Wirkung – wie beantragt – bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides wiederherzustellen bzw. anzuordnen, gleichzeitig jedoch darauf hinzuwirken, dass die mit der Anwendung der „Synergetik-Therapie“ u.U. einhergehenden Gefahrenmomente weitestgehend ausgeschlossen werden. Da die Klienten der „Synergetik-Therapie“ vor Behandlungsbeginn ohnedies „aufgeklärt“ werden (vgl. die „Informationen zu den Synergetik-Therapie-Einzelsitzungen“) und dies unterschriftlich zu bestätigen haben, von schriftlichem Informationsmaterial Kenntnis genommen zu haben, ist es sachgerecht, diese Unterrichtung durch einen vom Klienten zu unterzeichnenden Zusatz zu ergänzen, in der ihm die Besorgnisse, die in Bezug auf die streitgegenständliche Methode bestehen, in der gebotenen Klarheit vor Augen geführt werden, so dass er eigenverantwortlich entscheiden kann, ob er sich dem mit einer „Synergetik-Therapie“ ggf. einhergehenden Risiko unterziehen will.

In Wahrnehmung des Ermessensspielraums, der dem Gericht bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO zusteht, wird der Wortlaut dieses Dokuments wie folgt festgelegt:
„Mir ist bewusst, dass nicht auszuschließen ist, dass die beim Einsatz der Synerge-tik-Therapie angewandten Maßnahmen im Einzelfall zu schwerwiegenden gesund-heitlichen Störungen führen können.“

Wie unter Nr. II des Beschlusstenors zum Ausdruck gebracht, hat dieses Dokument außerdem den Namen und Vornamen sowie eine vollständige Wohnanschrift der Patienten zu enthalten. (Na, das lassen sich einige Menschen mit Sicherheit nicht gefallen...es sind erwachsene Bürger...auch in der Weltstadt München... Bernd Joschko).

Die gerichtliche Forderung, dass die Urkunde keinen darüber hinausgehenden Text aufweisen darf, gewährleistet, dass die vorstehenden Hinweise nicht in anderen Ausführungen „versteckt“ werden. Die der Antragstellerin außerdem erteilte Auflage, diese Dokumente auf Verlangen der Landeshauptstadt oder der Regierung vorzulegen, dient der Sicherstellung, dass die Auflage tatsächlich befolgt wird. Da die öffentliche Gewalt nur verpflichtet ist, Erwachsene vor Gefahren zu schützen, die diese selbst nicht erkennen können, und der vom Gericht vorgegebene Text eine deutliche Warnung enthält, ist für die Zeit bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides der Pflicht des Staates zur Gefahrenabwehr Genüge getan, ohne dass der Antragstellerin bis dahin zwingend eine Tätigkeit verboten werden müsse, die sie u.U. auch erlaubnisfrei ausüben darf.

Der zulässige Antrag gem. § 123 VwGO war abzulehnen, da sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin kein Anordnungsgrund für die Erteilung einer Erlaubnis ergibt. Sollte das Heilpraktikergesetz auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden, kann die Antragstellerin die Tätigkeit nur ausüben, wenn sie nachgewiesen hat, über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu verfügen (§ 2 Abs. 1 i) 1. DVO-HPrG). Dies ist gegenwärtig nicht der Fall. Sollte das Heilpraktikergesetz keine Anwendung finden, ist für die von der Antragstellerin ausgeübte Tätigkeit keine besondere Erlaubnis notwendig.
Da die Antragstellerin die uneingeschränkte, auflagenfreie Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens sowie die Gestattung der Ausübung der Tätigkeit bis zu einer „abschließenden Entscheidung in der Sache“ beantragt hat, das Gericht jedoch hinter diesem Rechtsschutzziel zurückgeblieben ist, war der Antrag im Übrigen abzulehnen.

Die Kostenentscheidung bestimmt sich gemäß § 155 Abs. 1 VwGO nach dem Maß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.