Klagen
statt jammern
Wir haben den Leiter des Gesundheitsamt in Goslar Dr. Hepp verklagt, weil er
die hochwirksame und völlig ungefährliche Methode der Synergetik nach
Bernd Joschko "Selbstheilung mittels Synergetik Profilings"
zu erzielen, verbieten wollte. Das OVG Lüneburg bewertet uns nicht als
unwissenschaftliche "Geistheiler"
- sondern billigt uns einen neu entdeckte wissenschaftliche Sichtweise zu, die
aber der medizinischen widerspricht. Die alte Frage: Dreht sich die Erde um
die Sonne oder die Sonne um die Erde wird jetzt endgültig vor dem Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig geklärt. Schulmedizin kontra Naturwissenschaft. Weiter ...
Jeder
sollte heilen dürfen, wenn er es kann und keine Gefährdung darstellt.
Aber soweit hat sich das Weltbild der Gesundheitsbehörden und der unteren
Verwaltungsebene noch nicht gewandelt. Noch im Mai 2004 wollte das Gesundheitsamt
in München 15.000
Euro, wenn sich jemand mit einer "Innenweltreise" heilen wollte.
Auch das VG Braunschweig unterdrückt offene Kritik an der Schulmedizin:
"Angesichts des Personenkreises, der die Zielgruppe
des Klägers darstellt, liegt bereits in der Überantwortung dieser
Entscheidung an den Klienten unter gleichzeitiger negativer Schilderung der
Methoden und Erfolge der Schulmedizin eine nicht hinzunehmende mittelbare Gefährdung."
Hier der Beschluss vom 23.11.06
Bernd Joschko hatte Dr.
Hepp vom Gesundheitsamt Goslar 2004 verklagt, weil er als Begründer
der Synergetik Therapie auch weiterhin seit 20 Jahren erfolgreich ohne negativen
Vorkomnisse beispielsweise "Brustkrebs" per "Selbstheilungsmethode"
ohne HP-Schein anbieten wollte. Wir halten die Vorgehensweise beispielsweise
bei Brustkrebs die Klientinnen unter Druck zu setzen und sie zu einer sofortigen
OP zu "überreden" für nicht besonders intelligent, weil
es andere erfolgversprechende Methoden gibt - allerdings ausserrhalb der Medizin.
So habe ich im Dezember 05 extra für das Verwaltungsgericht Braunschweig
eine mir völlig unbekannte Frau mit Brustkrebs
unter Aufsicht des Gutachters Dr. Anditzky ein Profiling erstellt, d.h.
die Hintergründe des Symptoms "Brustkrebs" in den "Inneren
Bildern" der Klientin sichtbar gemacht. Mit weiteren 16 Sessions war sie
ein Jahr später wieder gesund und zurück im Arbeitsleben - ohne OP,
Chemo und Bestrahlung, Also wie soll ich dem VG Braunschweig noch besser beweisen,
das meine Arbeit als Synergetik Profiler nicht gefährlich für die
Klienten ist, sondern erfolgreich? Oder bin ich deshalb gefährlich für
die Schulmedizin? Ich denke anders - und das darf nicht sein. Kaum zu glauben:
Wir haben in Deutschland einen Denkzwang! Nur die Sichtweise der Schulmedizin
ist richtig!
Meine Heilungsarbeit bei Brustkrebs liegt nun als Dokumentation auf DVD beim
OVG Lüneburg zur Überprüfung vor: Wir heilen mit der Psychobionik.
Wollen Sie mehr über mein erfolgreiches Denken bei Brustkrebs erfahren,
gehen Sie bitte zu Brustkrebsforschung.de
Das OVG in Lüneburg
macht dies am 18. Juni 2009 in seinem Synergetik-Verbots-Urteil sichtbar, das
nur die Denkweise der Schulmedizin als einzig richtige angesehen wird. Der Patient
ist ein Opfer einer Erkrankung und nie der "Täter", der dafür
mitverantwortlich ist, seine "Tat" rückgängig machen zu
können: "Ebenso wenig ist
der Frage näher nachzugehen, welche psychischen Folgen es für schwer
erkrankte Klienten des Klägers hat, wenn ihnen der Eindruck vermittelt
wird, sie selbst seinen für den Fortbestand ihrer Krankheit verantwortlich,
da sie den zu Grunde liegenden Konflikt bislang nicht hinreichend selbst bereinigt
hätten."
Dann wird
schon sehr deutlich, wie "unmündig" das Denken eines Normal-Patienten
eingeschätzt wird:
"Darüber hinaus ist die synergetische Heilbehandlung auch mittelbar
gefährlich, weil sie diejenigen, die daran glauben, davon abhält,
die insbesondere bei schweren, etwa lebensbedrohlichen Krankheiten gebotene
schulmedizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn der Kläger vertrat
im Jahr 2004 die Ansicht, dass wahre Heilung nicht durch die schulmedizinischen
Methoden der von ihm sog. Symptombekämpfung, sondern durch die sog. Hintergrundauflösung
im Wege des von ihm entwickelten und propagierten synergetischen Verfahrens
erfolge. An dieser Ansicht hält er bis heute fest. Er empfiehlt deshalb
auch in dem von ihm wiederholt vorgelegten Informationsblatt „Hintergrundauflösung“
statt „Symptombekämpfung“ und bezeichnete nur dies als „echte
Heilungsarbeit“. Seiner Ansicht nach „sterben mit hoher Wahrscheinlichkeit
viele Menschen nicht an ihrem Krebs, sondern an den Krebsbekämpfungsmethoden
der Schulmedizin, d. h. Chemotherapie und Bestrahlung“ (vgl. www.synergetik-profiler.de,
am 2. Juni 2009). Wer dies glaubt und sich deshalb auf eine syergetische Heilbehandlng
einlässt, setzt sich jedoch der nahe liegenden und schwerwiegenden Gefahr
aus, deshalb auf die dann nicht nur als nutzlos, sondern geradezu als schädlich
angesehene schulmedizinische Behandlung zu verzichten. Dass der Kläger
ungeachtet dessen behauptet, auf eine Zusammenarbeit mit allen Ärzten bewusst
hinzuwirken, widerspricht dem dargelegten Selbstverständnis und ist für
den Senat daher nicht überzeugend. Allenfalls eine Zusammenarbeit mit nicht
schulmedizinisch orientierten Ärzten wird angestrengt, wie sich etwa aus
den bereits vom Beklagten zitierten Angaben des Klägers sowie weiteren
Darstellungen im Internet ergibt."
Also auch hier wird
sehr deutlich: Die einzig richtige Zusammenarbeit wird mit schulmedizinisch
denkenden Ärzten gefordert. Der Patient hat offensichtlich kein Auswahlrecht
auf den Arzt seines Vertrauens. Wollen Sie sich eine eigene Meinung über
die Qualität der Brustkrebsheilung mit der Psychobionik bilden, gehen Sie
bitte auf Brustkrebsforschung.de
Es wurde übrigens noch nie untersucht, ob die Krebspatienten am Krebs oder
an der Krebsbehandlung "Chemo oder Bestrahlung" streben.!! Siehe Krebsinfos.de
Es gibt in Deutschland keine Stelle, die auf die Qualität von Heilungsmethoden
achten oder wissenschaftlich untersuchen. Gesundheitsämter
achten nur auf den HP-Schein, nicht aber auf eine Qualifizierung der Therapiemethodenanbieter.
Und der HP-Schein ist wertlos, daher wollen die Synergetik Profiler auch nicht
den Anschein erwecken, sie besäßen medizinische Heilungskompetenz.
Aber der HP-Schein Inhaber muss dem "Denken der Schulmedizin" folgen
- und der Synergetik Profiler soll auch so denken und das ist Grundgesetzwidrig!
OVG:
"Schließlich ist das
Verbot der Ausübung der synergetischen Tätigkeit ein geeignetes und auch im
Übrigen verhältnismäßiges Mittel zum Schutz der Bevölkerung. Der Kläger geht
insoweit von unzutreffenden Voraussetzungen aus, wenn er annimmt, durch den
Besitz einer Heilpraktikererlaubnis werde der von ihm bewusst vermiedene Eindruck
erst verursacht, er verfüge über heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten. Zum
einen kommt der Erlaubnis nach dem HPG eine solche Wirkung schon nicht zu. Sie
bescheinigt dem Inhaber lediglich zu wissen, wie er seinen Kunden nicht schadet,
sagt aber bewusst nichts darüber aus, ob er ihnen auch helfen kann (vgl.
BverwG, Beschl. V. 4.7.2008 3 B 18/08 -, juris, m. w. N.) Ob sich für Heilpraktiker,
die eine nach § 161 Abs. 2 NSchG anerkannte Schule erfolgreich besucht haben,
etwas anderes ergibt, kann offen bleiben. Der Kläger hat eine solche Schule
nicht durchlaufen. Im Übrigen darf dem Kläger bei dem von ihm vertretenen Ansatz
zum wahren Entstehungsgrund von Krankheiten ohnehin keine Erlaubnis nach § 1
HPG erteil werden. Denn auch ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme
notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken (vgl. VGH Mannheim,
Beschl. V. 2.10.2008 9 S 1782/08 -, NJW 2009, 458 ff.), wie dies aber geschieht,
wenn man wie der Kläger annimmt, Krankheiten seien nicht schulmedizinisch,
sondern synergetisch zu heilen. Einem Bewerber, der im medizinischen Bereich
solchen Fehlvorstellungen unterliegt und dementsprechend eine Gefahr für die
Volksgesundheit darstellt, darf keine Erlaubnis nach § 1 HPG erteil werden (vgl.
OVG Münster, Beschl. V. 20.11.2007 12 A 3786/05 -, DVBI. 2008, 124 ff.).
Wir sind nun beim BVerwG in
Leipzig - danach gehen wir zum BVerfG nach Karlsruhe, denn es geht um Grundrechte.
Hier finde Sie das komplette OVG-Urteil
vom 18. Juni 09 im Wortlaut.
Behörden
verhindern Innovationen und missachten das Grundgesetz. Selbst untere
Gerichte wie das VG Braunschweig verbiegen das GG.
Warum? Liegt das HP-Gesetz in seinen letzten Zuckungen? 5A102/04"...Soweit
der Kläger dagegen, untermauert durch das Gutachten S., geltend macht,
dass eine Gefährdung der Klienten nicht durch den Gang zur Schulmedizin
abgewandt werden könne, weil die aus der Schulmedizin resultierenden
Gefährdungen mindestens ebenso groß wenn nicht größer
seien, überzeugt er nicht. Die Kammer lässt offen, ob die von
G. angegebenen Zahlen hinsichtlich der Gefährlichkeit schulmedizinischer
Behandlung zutreffen. Abwendung einer Gefahr i.S.d. Gefahrenabwehrrechts
heißt nicht die völlige Reduzierung dieser Gefahr auf Null,
sondern kann immer nur die bestmögliche Reduzierung der Gefahr bedeuten.
Angesichts der vom Beklagten belegten Heilungschancen, z.B. bei der Krebstherapie,
die ganz wesentlich davon abhängen, wie frühzeitig die Therapie
in Angriff genommen wird, besteht in der - jedenfalls parallelen
- Inanspruchnahme der Schulmedizin eine erhebliche Reduktion des Gefährdungspotentials.
Auch soweit in den Gutachten von X. darauf hingewiesen wird, dass der
Kläger jeden Klienten eindringlich darauf hinweist, dass eine Therapie
im medizinischen Sinne nicht von ihm durchgeführt werde und er keine
Heilkunde praktiziere, und der Klient darauf hingewiesen werde, dass er
sich über seine medizinische und psychotherapeutische Versorgung
selbst zu informieren habe, führt dies nicht zur Nichtannahme einer
mittelbaren Gefährdung. Angesichts des Personenkreises, der
die Zielgruppe des Klägers darstellt, liegt bereits in der Überantwortung
dieser Entscheidung an den Klienten unter gleichzeitiger negativer Schilderung
der Methoden und Erfolge der Schulmedizin eine nicht hinzunehmende mittelbare
Gefährdung. Ich sehe dieses
Urteil eines VG als hilfloses Zeichen das untaugliches HP-Gesetz weiterhin
aufrecht zuerhalten, denn mit diesen Begründungen ist die gesamte
Wellnesswelle kriminell... usw. Zitat:
"..Die selbständige gewerbsmäßige
Tätigkeit des Klägers zielt damit nach objektiver Betrachtung
auf eine Linderung von Krankheiten. Der Begriff der “Krankheit“
ist dabei weit auszulegen. Er umfasst jede, auch eine nur unerhebliche
oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder
normalen Tätigkeit des Körpers. Ausgeschlossen werden lediglich
solche normal verlaufenden Erscheinungen oder Schwankungen der Körperfunktion,
die seiner Natur des Menschen oder dem natürlichen Auf und Ab seiner
Leistungsfähigkeit entsprechen, denen also jeder Körper ausgesetzt
ist, wie etwa Alter, Ermüdungserscheinungen oder Hunger (vgl. Pelchen,
a. a. O., m. w. N.). In diesem Sinne beabsichtigt auch der Kläger
mit der von ihm betriebenen „Synergetik-Therapie“ eine Krankheitslinderung. |