REGIERUNG VON OBERBAYERN
GEGEN EMPFANGSBEKENNTNIS
Herrn
Professor Dr. jur. Bernd Rohlfing
19.05.2006
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde
ohne Bestellung (Heilpraktikergesetz – HeilprG) und Gesetz über das
Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG); Widerspruch
Ihrer Mandantin, Frau Brigitte Molnar, Viktoriaplatz 3, 80803 München,
vom 7. Mai 2004 gegen den Bescheid des Landeshauptstadt München vom 8.
April 2004 über die Anordnung der Untersagung des berufsmäßigen
und gewerblichen Anbietens und Durchführens der „Synergetik-Therapie“
nach Bernd Joschko.
Anlage
1 Empfangsbekenntnis gegen Rückgabe
1 Abdruck dieses Bescheides
Sehr geehrter Herr Professor Dr. Rohlfing,
Ihre Mandantin Frau Brigitte Molnar hatte mit Schreiben vom 7. Mai 2004 Widerspruch
gegen den Bescheid der Landeshauptstadt München, Referat für Gesundheit
und Umwelt, vom 8. April 2004 eingelegt. Wir haben den Vorgang überprüft
und erlassen folgenden
Widerspruchsbescheid:
1. Der Widerspruch Ihrer Mandantin wird zurückgewiesen.
2. Ihre Mandantin hat die Kosten des Widerspruchverfahrens zu tragen.
3. Die Gebühr für diesen Bescheid wird auf 300,-- € festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 8. April 2004 hat die Landeshauptstadt München Ihrer Mandantin
das berufsmäßige und gewerbliche Anbieten und Durchführen der
„Synergetik-Therapie“ nach Bernd Joschko untersagt. In dem zugrunde
liegenden Bescheid wurde die sofortige Vollziehbarkeit der entsprechenden beiden
Verfügungen angeordnet.
Maßgebende Begründung für diese Anordnung war für die Landeshauptstadt
München, dass die von Ihrer Mandantin durchgeführte Therapie Ausübung
der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikerrechts ist, zu der Ihre Mandantin jedoch
nicht berechtigt ist, da sie über keine entsprechende Erlaubnis verfügt.
Weder ist die Ärztin noch Heilpraktikerin. Die genannte Therapie sei geeignet,
gesundheitliche Schädigungen insoweit zu bewirken, als es Ziel dieser Therapie
sei. Behandelte zur Unterlassung oder Verzögerung gebotener medizinischer
Heilmethoden zu bewegen. Die Ausübung der Therapie ohne entsprechende Erlaubnis
erfülle einen Straftatbestand, zu dessen Unterbindung die Anordnung ergangen
war.
Gegen diesen Bescheid legte Ihre Mandantin form- und fristgerecht mit Schreiben
vom 7. Mai 2004 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 19. Mai 2004 begründete.
In Ihrer Begründung bestritt Ihre Mandantin, dass die „Synergetik-Therapie“
Heilkunde im Sinne der einschlägigen Vorschrift darstelle dahingehend,
als es sich dabei um Selbsterfahrung mit dem Ziel handele, das Selbstheilungspotential
des Klienten berührungslos zu aktivieren. Daneben setze diese Tätigkeit
keinerlei medizinische Fachkenntnisse voraus, sondern schließe sie aus.
Außerdem bestritt Ihre Mandantin die Annahme, durch ihre Tätigkeit
werde das Risiko eines solchen Ereignisses erhöht. Auch nutze die Synergetik
nicht die medizinische bzw. suggestive Hypnose. Überdies wandte ihre Mandantin
ein, sei nicht das Verfahren psychotherapeutisch, sondern das Ergebnis könne
psychischer, sozialer, pädagogischer oder somatischer Natur sein. Das synergetische
Verfahren stelle Erfahrung als Form innerer Selbsterfahrung dar. Schließlich
berief sich Ihre Mandantin auf den am 2. März 2004 ergangenen Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts, wonach Geistheilen keine Ausübung der Heilkunde
darstellen würde und es in diesem Fall erlaubt sei, auch ohne medizinische
Fachkenntnisse mit „Kranken“ arbeiten zu können, mit der Auflage,
in einem Merkblatt oder einem gut sichtbaren Aushang im Behandlungszimmer darauf
hinzuweisen, dass diese Tätigkeit nicht die Tätigkeit eines Arztes
ersetzt. Schließlich widerspreche das Verbot des Hinweises ihres Instituts
auf dasjenige von Bernd Joschko sowie des Internetlinks zu dessen Einrichtung
der verfassungsrechtlich verankerten Freiheit der Forschung und der Lehre.
Nach Durchführung eines Eil- und anschließendem Beschwerdeverfahrens
hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (nachfolgend Bay VGH) in seinem Beschluss
vom 5. Juli 2005 (Aktenzeichen 21 CS 04.2729 M 16 SE 04 2831) entschieden, die
Beschwerde Ihrer Mandantin zurückzuweisen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen. Der zu befindende Senat war in seiner summarischen Überprüfung
zu der Überzeugung gelangt, dass Ihre Mandantin im Rahmen der Ausübung
der „Synergetik-Therapie“ zumindest auch – und zwar zu sehr
wesentlichen Teilen – einer Tätigkeit nachgeht, die sich als (Versuch
der) Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Leiden im Sinne des Heilpraktikerrechts
darstellt, so dass diese Voraussetzung für die von der Ausgangsbehörde
verfügte Tätigkeitsuntersagung wahrscheinlich gegeben ist.
Bezüglich der weiteren Details wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die Regierung von Oberbayern ist für den Erlass des Widerspruchsbescheides
zuständig (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO), Art. 119 Nr. 2, 115 Satz 2, 110 Satz 2 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO).
2.
Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes ergibt, dass der Widerspruch
(§§ 68 ff. VwGO) zulässig, - insbesondere ist er form- und fristgerecht
eingelegt worden (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) – aber nicht begründet
ist, da der Bescheid des Landeshauptstadt München vom 8. April 2004 rechtmäßig
ist und Ihre Mandantin dadurch in Ihren Rechten nicht verletzt wurde (§
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
2.1
Die Landeshauptstadt München war als untere Verwaltungsbehörde für
die Entscheidung über die Untersagung des berufsmäßigen und
gewerblichen Anbietens und Durchführens der „Synergetik-Therapie“
nach Bernd Joschko durch Ihre Mandantin in sachlich wie örtlich zuständige
Behörde (Art. 6 LStVG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG). Dies gilt auch für
die von der Landeshauptstadt München in ihrem Ausgangsbescheid verfügte
Zwangsgeldandrohung (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Art 20 Nr. 1 des Bayerischen
Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG).
2.2
Die Anordnung zur Untersagung der o. g. Therapie und die gleichzeitige Verpflichtung
Ihrer Mandantin, auf Werbeaussagen für die diese „Synergetik-Therapie“
zu verzichten, erging auf Grundlage des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG und ist rechtlich
nicht zu beanstanden. Die Anordnung der Landeshauptstadt München als Sicherheitsbehörde
war zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall getroffen worden,
um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht,
zu verhüten bzw. zu unterbinden.
Die rechtswidrige Tag, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht,
ist in der unerlaubten Ausübung der Heilkunde im Fall der von Ihrer Mandantin
durchgeführten „Synergetik-Therapie“ zu sehen (vgl. §
5 HeilprG). Sie verfügt weder über eine Approbation oder Berufserlaubnis
als Ärztin noch ist sie im Besitz einer Erlaubnis zur berufsmäßigen
Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikererlaubnis). Hinsichtlich
der Bewertung der „Synergetik-Therapie“ an sich als Ausübung
der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG nimmt die Regierung von Oberbayern
zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug auf die diesbezügliche
Begründung des Bay VGH in seinem Beschluss vom 5. Juli 2005, worin –
trotz summarischer Prüfung im Eilverfahren- auch auf fast alle Einwendungen
Ihrer Mandantin in der Begründung ihres Widerspruchs eingegangen wurde,
und diese Einlassung widerlegt worden sind. Der Begründung des BayVGH schließt
sich die Regierung von Oberbayern insoweit vollinhaltlich an.
Der Einwand Ihrer Mandantin, das Verbot des Hinweises von ihrem Institut auf
dasjenige von Bernd Joschko sowie die Entfernung des Internetlinks zu dessen
Institut widerspreche der Freiheit von Forschung und Lehre war nicht Gegenstand
des Eilverfahrens. Daher war auch nicht vom BayVGH in seinem Beschluss zur Behandlung
der Beschwerde darauf einzugehen. Die Einwendung selbst hat nur behauptenden
Inhalt und ist nicht begründet worden. Argumente hierfür sind auch
nicht erkennbar, zumal diese Freiheit aus nachvollziehbaren Gründen dann
ihre Grenzen hat und haben muss, sofern die Forschung ohne Befähigung und
Legitimation hierzu (hier Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde) noch dazu
vor dem Hintergrund der im o. g. Beschluss des VGH dargestellten und zu Recht
anzunehmenden Unvermeidbarkeit der Gefährdung von behandelten Personen
erfolgt. Im Übrigen handelt es sich vorliegend auch nicht um Forschung,
sondern bereits um eine – wieder Name es bereits verdeutlicht –
Therapie, also die Anwendung einer bereits erforschten Lehre zur Verfolgung
des Ziels einer Heilung entsprechend behandelter Personen.
Zusammenfassend ist aus den genannten Gründen der Widerspruch Ihrer Mandantin
zu Recht zurückzuweisen.
3.
Die Kostenentscheidung des Landeshauptstadt München ist ebenfalls rechtsmäßig.
Die Bescheidsgebühr beruht auf Art. 1 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 2 Abs.
1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) i. V. m.
Tarif-Nr. 2.II.1/1 der Anlage der Verordnung über den Erlass eines Kostenverzeichnisses
(Kostenverzeichnis – KVz).
III.
Da der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat Ihre Mandantin gemäß
Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BayVwVfG die Kosten des Widerspruchsverfahrens
zu tragen.
Die Gebühr beträgt nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KG im Rechtsbehelfsverfahren
das Eineinhalbfache der Gebühr des Ausgangsbescheides.
Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 KG sind nicht angefallen.
Hinweis: Es ergeht noch eine gesonderte Kostenrechnung an Ihre Mandantin
.
Die Landeshauptstadt München, Referat für Gesundheit und Umwelt, erhält
eine Kopie dieses Bescheides.Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 8. April 2004 kann
innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage beim
Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstr. 30, 80335 München,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
dieses Gerichtes erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die/den Beklagte(n)
(Landeshauptstadt München) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll
einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen
und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid und dieser Widerspruchsbescheid
sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen
Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten
beigefügt werden. Die Erhebung der Klage durch E-Mail ist nicht zulässig.
Mit freundlichen
GrüßenRudolf Zumkley