Offene Briefe an Frau Stein - Regierung von
Oberbayern:
Zur Kenntnis: Sachgebietsleiterin Hedwig Göhner-Pentenrieder, ORRin
Synergetik Institut Bernd Joschko und Rita Schreiber GbR
35649 Bischoffen, den 6. Juni 2005
per mail an: petra.stein@reg-ob.bayern.de
Sehr geehrte Frau Oberamtsrätin
Petra Stein
Mit hoher Überraschung habe ich heute - 6. Juni 2005 - den Bußgeldbescheid
von Ihnen mit Datum vom 7.1.2005 in die Hände bekommen und ihre Vorwürfe
gelesen. Sollten diese rechtlich so stimmig sein, würde dies nach meiner
Auffassung die Informationsverbreitung im Internet in Oberbayern stark einschränken.
Da Sie dies ursächlich mit den Inhalten meiner Domain-Seiten begründen,
halte ich ein klärendes Gespräch für beide Seiten dringend angebracht.
Ansonsten würde ich die Öffentlichkeit über diese Vorwürfe informieren, denn diese treffen existeniell das Synergetik Institut und eine ganze Berufsgruppe. Dafür haben Sie sicherlich auch Verständnis. Das OVG Lüneburg hat ja schonmal in einem Beschluss vom 27.Mai 2004, ebenso wie das Verwaltungsgericht München im Sept. 2004 auf die Interessenabwägung hingewiesen.
Wir schaffen Arbeitsplätze und heilen synergetisch - dies dürfen wir. Selbstverständlich dürfen wir als freier Beruf - müssen wir sogar - Informationen für den Verbraucher über unsere Arbeitsweise ins Internet stellen.
Unsere Haltung zur Werbung lehnt sich allgemein
an die Haltung der freien Berufe in Deutschland an, da wir zu den sog. reglementierten
Berufen gehören (eine Mehrwertsteuerbescheinigung für die Berufsausbildung
wurde rückwirkend bis 1996 dem Synergetik Institut erteilt), die besagt,
daß wir eine sachliche Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher
haben, ähnlich dem §43b BRAO (Berufsordnung der Rechtsanwälte),
"Werbung ist dem RA erlaubt, soweit sie die berufliche Tätigkeit
in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags
im Einzelfall gerichtet ist".
Gemäß der Empfehlung von Prof. Harald Herrmann von der Uni Nürnberg
für freien Berufe (Astrologenverband am 3. Juni 2005) mit dem Zusatz "Werbung
um Praxis ist zulässig, soweit dadurch keine unsachliche Beeinflussnahme
durch Ausnutzung von Schock oder Notsituationen und dergl. erfolgt."
Aus diesem Grunde und auf Beschluss des OVG Lüneburg müssen wir die Verbraucher über unsere Dienstleistung informieren, was eine Verlinkung zwangsläufig notwendig macht. Das OVG hatte - wie Ihnen bekannt sein dürfte (27.Mai 2004) - extra darauf hingewiesen, daß wir ein Informationsblatt dem Klienten anbieten müssen, um nicht Heilkunde nach dem HP-Gesetz zu machen.
Zitat OVG:"Des weiteren ist nicht
offentsichtlich, dass eine mehr als geringfügige Gefahr besteht, dass ein
frühzeitiges Erkennen ernster Krankheiten, das ärztliches Fachwissen
voraussetzt, bei den Personen, die die Dienste von Synergetik-Therapeuten in
Anspruch nehmen, verzögert wird. Das Verwaltungsgericht hat derartige mittelbare
Gesundheitsgefahren mit dem Hinweis auf das Selbstverständnis der Antragsteller
allerdings bejaht. Die Antragsteller empfehlen "Hintergrundauflösung"
statt "Bekämpfung" der Krankheit. Nach ihrem Selbstverständnis
seien die herkömmlich als Krankheiten bezeichneten "Abstraktionen"
lediglich Symptome, deren Bekämpfung keine Heilung versprächen . Geeignet
sei allein die durch die "Begleitung" von Synergetik-Therapeuten möglich
werdende Selbstheilung. Nach der Auffassung der Synergetik-Therapeuten liege
der Schlüssel zur Heilung gerade nicht in der Behandlung durch Ärzte
oder andere geschulte Heilkundler, sondern in der Arbeit an sich selbst durch
Selbstheilung. Daher müssten mit etwaigen Nebenwirkungen verbundenen Behandlungen
nicht nur als unnötig, sondern auch als schädlich angesehen werden."
Ende Zitat OVG
Auffällig ist, dass diese Auffassung, die
etwas überspitzt vom Verwaltungsgericht Braunschweig dargestellt wurde,
nicht etwa als grundfalsch oder überheblich abgetan wurde, sondern vom
OVG darauf hingewiesen wurde, dass wir ja sehr ausführlich mit unserem
Infoblatt die Klienten informierten.
Zitat OVG:
"Diesen Ausführungen des Verwaltungsgericht steht jedoch der Inhalt
der "Informationen zu den Synergetik Therapie Einzelsitzungen" entgegen,
die nach Angaben der Antragsteller allen Klienten vor Beginn einer Probesitzung
erteilt und mit ihnen erörtert werden"...
Das OVG übernimmt die Sichtweise des Bundesverfassungsgericht
und mein 3. Hauptargument:
"Denn das Gefährdungspotential, das allein geeignet
ist, eine Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen ist,
wird desto geringer, je weiter sich das Erscheinungsbild des Therapeuten von
ärztlicher Behandlung entfernt (BVerfG, Beschl. v. 2.3.2004 - 1 BvR 784/03-).
Das gilt in besonderem Maße bei schweren Krankheiten."
D.h. in Folge, daß wir zwingend die Klienten informieren müssen und dass dies nicht eine Werbung nach dem HWG bedeutet, sondern die Unterlassung dieser Information uns wieder in die Nähe des HP-Gesetzes rutschen würde und dadurch die Gefahr der Schädigung der Volksgesundheit vergrößert würde.
Ich bitte Sie hiermit die Argumentation des BVerf.G zu respektieren, sowie unsere Rechte auf Berufsfreiheit und Ausübung, wozu eine Informationspflicht dem Bürgern gegenüber notwendig ist. Für Einzelheiten bitte ich nunmehr hiermit höflichst um ein Gespräch.
Da diese Angelegenheit mehrere hundert Synergetik Therapeuten betrifft, haben Sie sicher Verständnis dafür, dass ich diesen Brief auch als "Offenen Brief" ins Internet setze, wo ich diesen Vorgang schon kenntlich gemacht habe, unter der von Ihnen beanstandeten Domain www.gesundheitsforschung.info finden sie alle Hinweise.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Joschko
Hier die Antwort
R E G I E
R U N G - V O N - O B E R B A Y E R N
Herrn
Bernd Joschko
Amselweg 1
35649 Bischoffen
15.06.05
Heilmittelwebegesetz (HWG);
Bußgeldbescheid der Regierung von Oberbayern gegen Frau B. Mxxxxx
Sehr geehrter Herr Joschko,
zu Ihrem Schreiben vom 06.06.05 möchten wir folgendes bemerken:
Zunächst ist anzumerken, dass Ihre E-mail selbstverständlich angekommen
ist. Der Abwesenheitsassistent teilt lediglich mit, dass ich die E-mail in der
Regel nur mittwochs lesen werde.
Zur Sache ist folgendes anzumerken:
Die Rechtslage ist nicht dergestalt, dass jegliche Information über die
„Synergetik-Therapie“ unzulässig wäre. In dem Bußgeldbescheid
an Frau Molnar wird lediglich dargelegt, dass nach dem Heilmittelwerbegesetz
die Werbung für die Behandlung der dort aufgeführten Krankheiten untersagt
ist. Weiterhin ist die Wiedergabe von Krankengeschichten untersagt.
Allgemeine Ausführungen zur Methode der „Synergetik-Therapie“
sind also nicht unzulässig. Sofern Sie darlegen, dass Sie Ihre Klienten
zwingend informieren müssen, ist, wie erwähnt, eine allgemeine Information
über Ihre Arbeitsweise nicht verboten.
Sie verweisen unter anderem auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtes München
vom 08.09.05. Hier wird zum einen nur die Frage behandelt, ob die Ausübung
de „Synergetik-Therapie“ Ausübung der Heilkunde darstellt.
Das Gericht lässt es offen, ob „Synergetik-Therapie“ Ausübung
der Heilkunde darstellt oder nicht (siehe Seite 23 des Beschlusses). Frau Mxxxx
wird verpflichtet, ihre Klienten folgende Erklärung unterzeichnen zu lassen:
„Mir ist bewusst, dass nicht auszuschließen ist, dass die beim Einsatz
der Synergetik-Therapie angewandten Maßnahmen im Einzelfall zu schwerwiegenden
gesundheitlichen Störungen führen können“ (Seite 24 des
Beschlusses). Zudem handelt es sich um eine Entscheidung in einem Eilerfahren.
Die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus.
Der Bußgeldbescheid an Frau Molnar steht also nicht im Widerspruch zu
gerichtlichen Entscheidungen.
Sie erwähnen, dass Sie an einem Gespräch interessiert seien. Wir sind
selbstverständlich bereit, die Rechtslage in einem persönlichen Gespräch
zu erläutern. Reisekosten können aber nicht übernommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Stein
Oberregierungsrätin
Meine Entgegnung (Bernd Joschko)
29. Juli 2005
Sehr geehrte Frau Stein,
Danke für Ihre schnelle Antwort vom 15. Juni 2005
Ich paar wichtige Anmerkungen möchte ich Ihnen noch auf Ihren Brief mitteilen,
da Sie sehr unlogisch Argumentieren.
Sie gestehen mir zu, dass die Rechtslage nicht dergestalt ist, dass jegliche
Information über die „Synergetik-Therapie“ unzulässig
wäre. Es ist auch unwiedersprochen von Ihnen übernommen worden, dass
wir die Verpflichtung haben, über unsere Arbeit zu informieren. Tatsache
ist jedoch, dass Sie unsere allgemeinen Informationen zum Anlaß genommen
haben, die Synergetik Therapie als Heilkunde im Sinne des HP-Gesetzes zu sehen.
Also waren doch unsere Informationen für Sie selbst nicht ausreichend dies
zu unterscheiden. Das Referat für Gesundheit und Umwelt in München,
dessen vorgesetzte Behörde Sie sind, hat ja letztes Jahr zum 8. Mai Brigitte
Molnar eine Tätigkeitsuntersagung mit hohem Bussgeld belegt, denn Sie kamen
auf Grund der Darstellung zu dem Schluß, dass unsere Leistung eine Heilpraktikerleistung
wäre. Das VG hat diesen Beschluss als offensichtlich rechtswidrig aufgehoben
– das wissen Sie alles.
Ich gehe davon aus, dass Regierungsbeamte intelligenter sind als das durchschnittliche
Volk, also wenn schon Sie unsere Leistung falsch einschätzen, dann wird
dies erst recht der Bürger tun. Also muß ich dringend tiefere Aufklärung
durch Beispiele aufzeigen, damit der Bürger sich umfassender informiert,
um zu dem Schluß zu gelangen, dass wir offentsichtlich nicht eine HP-pflichtige
Leistung anbieten, sondern Fantasiegeschichten in der Innenwelt. Das hat uns
auch sinngemäß das OVG Lüneburg mit mehrfachem Bezug auf das
BverfG auferlegt. Ich werde jetzt als Konsequenz die dazugehörigen Tonbandaufzeichnungen
als mp3 Datei ins Netz stellen, damit der bayerische Zuhörer auch wirklich
wahrnimmt, das dies keine Krankengeschichten sind, sondern höchst spannende
erlebte Wirklichkeit von einzelnen Klienten, die uns nicht als Heilpraktiker
sehen. Denn medizinische Leistungen werden von den meißten Klienten zusätzlich
zu unserer Leistung genutzt und können sie auch nicht bei uns bekommen.
Wir machen somit keine Werbung für Behandlungen für Krankheiten. Da
sind wir nicht kompetent.
2.) Die wichtigsten allgemeinen Domains zur
Synergetik Therapie sind ebenfalls mit diesen angeblichen „Krankengeschichten“
2 Mausklick tiefer verlinkt, sodaß nicht nur die Domain gesundheitsforschung.info,
sondern auch „Synergetik-Therapie.de“ und beispielsweise „Synergetik-Therapeuten.de“
ua. betroffen sind. Würde ihre Rechtsauffassung richtig sein, müssten
alle diese Seiten abgeschaltet werden, denn sie würden analog ebenso mit
sog. „Krankengeschichten“ werben. Damit wäre die Gefahr sehr
erhöht, Synergetik Therapie als HP-Gesetz Therapie anzusehen. Erst diese
Informationen dieser originalen „Geschichten“ verhindern eine Verwechslung
mit einer HP-pflichtigen Heilmethode.
3). Dies sind keine Krankengeschichten, denn in diesem gesetzlichen Begriff
steckt schon der Sinn „Geschichte“ als eine zeitliche Darstellung,
ein Ereignis der Heilung über eine bestimmte Zeit. Unsere „Krankengeschichten“
dagegen sind Kurzfassungen von Innenweltreisen, die etwa 1 1/2 Stunden dauern.
In dieser Zeit wird keine Geschichte geschrieben, denn es sind Erlebnisberichte
von Menschen mit diesen Krankheiten. Das ist auch die Absicht dieser Forschungsseite,
aufzuzeigen, dass Krankheiten in dieser Neurowelt sich widerspiegeln.
4. Bitte unterlassen Sie diese eigenwilligen Umdefinierungsversuche, dieser
Versuch wurde schon in Georg Orwell ausführlich beschrieben – ausserdem
ist es immer noch eine Hypothese, dass meine Internetdarstellung rechtlich nicht
einwandfrei sind, zumal sie in Ihrem Brief dies noch nicht einmal mir gegenüber
gerügt haben. Aber wenn meine Info-Darstellung nicht unrecht ist, wieso
soll dann eine Verlinkung durch Frau Molnar mit Bussgeld belegt werden? Wollen
Sie dieser mutigen Frau „Druck machen“, weil sie sich gegen die
Entscheidung des Referats für Gesundheit und Umwelt gewehrt hat? Sie hat
vor dem VG München Recht bekommen! Das Referat hat immerhin gegen das Grundgesetz
von Deutschland verstoßen!!
5. Sie schreiben: „Frau Molnar wird verpflichtet, ihre Klienten folgende
Erklärung unterzeichnen zu lassen: „Mir ist bewusst, dass nicht auszuschliessen
ist, dass die beim Einsatz der Synergetik-Therapie angewandten Maßnahmen
im Einzelfall zu schwerwiegenden gesundheitlichen Störungen führen
können“.
Dies ist in allen Gesichtpunkten falsch:
A) Inhaltlich gibt es keine solche Auswirkungen, dies ist schlichtweg eine Unwahrheit,
eine Erfindung, die Frau Molnar sofort vor dem Bayerischen Gerichtshof angegriffen
hat,
B) kann man kein Bewusstsein vorschreiben, auch nicht in Bayern,
C) ist diese Verpflichtung nicht rechtswirksam, da es noch kein Urteil gibt
und die Bürger sich nicht verpflichten lassen, ihre Adressen beim Referat
für Gesundheit und Umwelt abzuliefern, dies wird ggfl das BverfG feststellen...
6.) Informationspflicht für den Verbraucher ist wichtig, denn sonst müssen
wir uns wieder „Scharlatanerie“ vorwerfen lassen...also, wie man’s
macht ist es Ihnen nicht recht. Ich bezweifele Ihre Ernsthaftigkeit, daher begrüße
ich das Rechtsverfahren um diese willkürlichen Einschränkungen Ihrerseits
durch ein BverfG Beurteilung endgültig zu klären. Synergetik Therapie
und Profiling sind keine kassenpflichtige Leistungen, spirituelle Erfahrungen
lassen sich auch nicht in Bayern verbieten!
7.) Sie schreiben, das Gericht lässt offen, ob die Ausübung der „Synergetik-Therapie“
Ausübung der Heilkunde ist – klar, es kann dies auch nicht auf die
Schnelle prüfen, so wie Ihr Untergebener Herr Dobmeier, vorschnell gehandelt
hat, das heißt aber, dass die Synergetik Therapie keine Heilkunde nach
dem HP-Gesetz ist, bis ggfl das Gegenteil definiert ist.
Wenn die Synergetik Therapie keine Heilkunde ist, kommt auch nicht das Heilmittelwerbegesetz
zum tragen.
8. ) Synergetik Therapie wird zu 80% an und von gesunden Menschen genommen,
als Dienstleitung, die sie selbst bezahlen – die Frage bleibt nur übrig,
ob Richter sich trauen, kranke Menschen davon auszuschliessen – und da
setze ich meine Zuversicht ebenfalls auf das BverfG. Das hat sich jetzt mehrmals
klar geäußert.
Bitte respektieren Sie endlich auch eine Interessenabwägung eines neuen
Berufes, das fordert auch das BverfG – ich stehe da nicht alleine da.
Gerne komme ich auch persönlich vorbei – natürlich ohne auf
Fahrtkosten zu bestehen, allerdings müssten Sie auch zu einem echten gemeinsamen
Gespräch bereit sein und nicht nur, wie Sie schreiben: „Wir sind
selbstverständlich bereit, die Rechtslage auch in einem persönlichen
Gespräch zu erläutern“
Es ist unsinnig von einer statischen Rechtslage auszugehen, die Ihnen bekannt
ist, sondern diese wird erst von den Gerichten entwickelt oder können Sie
„hellsehen“?
Es gibt noch keine Rechtslage zur Synergetik Therapie, denn darüber herrschen
große Missverständnisse. Synergetische Innenweltreisen sind ausschliesslich
angeleitete Selbsterfahrungen, die halt eine sehr gute und gewünschte Nebenwirkung
haben, die Menschen werden gefahrlos gesünder und das schon seit 17 Jahren.
Vielleicht bekomme ich ja mal den alternativen Nobelpreis...:-) Jedes Zeitalter
bekommt neue Augen, sagte schon Mark Twain
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Joschko
Per Mail, per Post und Internet www.gesundheitsforschung.info