Pressemitteilung (Juni 2004):

Fantasiereisen in Goslar wieder erlaubt
(Aktuell vom 16.9.04: Das VG München hebt ebenfalls das Berufsverbot am 8. Sept.04 auf)


Vor einem Jahr (Mai 2003) bekam der Synergetik Therapeut Uwe Ibenthal ein Berufsverbot von seinem Gesundheitsamt in Goslar. Synergetik Therapie sei eine Heilmethode und falle unter das HP-Gesetz. Dies war der erste Rechtsstreit bundesweit. Die übergeordnete Bezirksregierung in Braunschweig lehnte den Widerspruch ab, medizinische Kenntnisse seien notwendig. Kurzerhand entschlossen sich die Berufsverbandsvorsitzende BVST e.V. Sylke Urhahn und der Begründer der Synergetik Therapie Bernd Joschko ein infoCenter für ganzheitliche Therapie in der Innenstadt (gegenüber einer Ärztepassage) zu Jahresbeginn 2004 zu eröffnen und ebenfalls Synergetik Therapie anzubieten, da Dr. Hepp nicht mit uns reden wollte. Wir wären kein Beruf, er hätte noch nie davon gehört - bekam die Berufsverbandsvorsitzende Sylke Urhahn geantwortet.
Am Tag der Eröffnung kam Dr. Hepp und sprach für beide ein Verbot aus. „Die Durchführung Ihrer Tätigkeit als Therapeut stellt eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit dar“. Das sofort angerufene Verwaltungsgericht bestätigte dieses Akutverbot am 13. Feb. 2004. Prof. Dr. Rxxxxx– ein Fachanwalt für Arbeitsrecht - übernahm diesen Fall und berief sich auf das Grundgesetz §12, der freien Berufswahl. Das OVG Lüneburg hob mit Datum vom 27. Mai 2004 dieses Akutverbot wieder auf: Die Arbeit mit inneren Bildern sowohl für gesunde, als auch für kranke Menschen ist wieder in Goslar erlaubt. Zwei Schadensersatzklagen gegen das Gesundheitsamt sind in Vorbereitung.

Wir bedanken uns beim OVG Lüneburg und gewinnen unser Vertrauen in die Justiz zurück. Wir nehmen gerne zur Kenntnis, dass das OVG unsere Argumente voll inhaltlich übernommen hat und dieser Beschluss unanfechtbar ist und Bestandsschutz für Synergetik Therapeuten gewährt.

AZ 8 ME 41/04 und 8 ME 42/04 (5 B 7/04 und 5 B 13/04) Hier als pdf-Datei

Rechts: Prof. Dr. Rxxxx Fachanwalt für Arbeitsrecht hat uns als Einziger geholfen, denn wir hatten 130 Rechtsanwälte in der näheren und weiteren Umgebung von Goslar angeschrieben. Keiner traute sich, diese Grundrechtsverletzung einzuklagen. Besonderen Dank an Prof. Rxxxx für seinen Einsatz. Mittlerweile hat er uns schriftlich aufgefordert, seinen Namen nicht mehr zu erwähnen.

Kurze Zusammenfassung und Kommentierung von Bernd Joschko am 4. Juni 2004.

Das OVG hatte lediglich die Aufgabe der Überprüfung der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes.

Das OVG rügt das Verwaltungsgericht Braunschweig und somit den Sofortvollzug der Anordnung von Dr. Hepp vom Gesundheitsamt Goslar im Wesentlichen mit der nicht getätigten Abwägung der Interessen.

"Dass die Synergetik-Therapie oder das Synergetik-Profiling gemessen an diesen Kriterien als Ausübung von Heilkunde im Sinne des §1 Abs. 2 HPG anzusehen ist und daher nach § 1 Abs. 1 HPG nicht ohne eine Erlaubnis durchgeführt werden darf, ist bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich. Zunächst lässt sich bei der summarischen Prüfung nicht hinreichend sicher feststellen, dass die Ausübung der Synergetik-Therapie oder des Synergetik-Profilings deshalb Heilkunde darstellt, weil nach allgemeiner Auffassung medizinische Kenntnisse voraussetzt."

Hier geht das OVG auf das Gutachten von Prof. Revenstorf ein und kommt zu dem Schluss,
"dass die in dieser Stellungsnahme vertretene Auffassung zutreffend ist, ist bei summarischer Prüfung aber nicht offentsichtlich. Zum einen ist nicht bekannt, ob Prof. Dr. Revenstorf alle für die Beurteilung der Synergetik-Therapie erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben. Zum anderen bestreiten die Antragsteller entschieden, dass während einer synergetischen Innenweltreise Suggestion oder Hypnose angewandt wird. Ausserdem lässt sich der Stellungsnahme von Prof. Dr. Revenstorf nicht entnehmen, ob für die Ausübung der Synergetik-Therapie oder des Synergetik-Profiling auch nach allgemeiner Auffassung, auf die es nach höchstrichterlichen Rechtsprechung ankommt, medizinische Fachkenntnisse erforderlich sind. Die Stellungsnahme besagt nicht, dass die Notwendigkeit derartiger Kenntnisse bei der Durchführung der o.g. Tätigkeiten allgemein anerkannt ist. Daher ist bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung keineswegs offentsichtlich, dass die Ausübung der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profiling schon deshalb als Heilkunde anzusehen ist, weil sie nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt."

Dr. Hepp hatte Äpfel mit Birnen verglichen - sinngemäß: Weil "Äpfel" unter das HP-Gesetz fallen und Birnen auch Baumfrüchte sind, fallen auch "Birnen" unter das HP-Gesetz.

"Des weiteren ist nicht offentsichtlich, dass eine mehr als geringfügige Gefahr besteht, dass ein frühzeitiges Erkennen ernster Krankheiten, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, bei den Personen, die die Dienste von Synergetik-Therapeuten in Anspruch nehmen, verzögert wird. Das Verwaltungsgericht hat derartige mittelbare Gesundheitsgefahren mit dem Hinweis auf das Selbstverständnis der Antragsteller allerdings bejaht. Die Antragsteller empfehlen "Hintergrundauflösung" statt "Bekämpfung" der Krankheit. Nach ihrem Selbstverständnis seien die herkömmlich als Krankheiten bezeichneten "Abstraktionen" lediglich Symptome, deren Bekämpfung keine Heilung versprächen . Geeignet sei allein die durch die "Begleitung" von Synergetik-Therapeuten möglich werdende Selbstheilung. Nach der Auffassung der Synergetik-Therapeuten liege der Schlüssel zur Heilung gerade nicht in der Behandlung durch Ärzte oder andere geschulte Heilkundler, sondern in der Arbeit an sich selbst durch Selbstheilung. Daher müssten mit etwaigen Nebenwirkungen verbundenen Behandlungen nicht nur als unnötig, sondern auch als schädlich angesehen werden."

Auffällig ist, dass diese Auffassung, die etwas überspitzt vom Verwaltungsgericht Braunschweig dargestellt wurde, nicht etwa als grundfalsch oder überheblich abgetan wurde, sondern vom OVG darauf hingewiesen wurde, dass wir ja sehr ausführlich mit unserem Infoblatt die Klienten informierten.

"Diesen Ausführungen des Verwaltungsgericht steht jedoch der Inhalt der "Informationen zu den Synergetik Therapie Einzelsitzungen" entgegen, die nach Angaben der Antragsteller allen Klienten vor Beginn einer Probesitzung erteilt und mit ihnen erörtert werden"...

Dann übernimmt das OVG die Sichtweise des Bundesverfassungsgericht und mein 3. Hauptargument:

"Denn das Gefährdungspotential, das allein geeignet ist, eine Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen ist, wird desto geringer, je weiter sich das Erscheinungsbild des Therapeuten von ärztlicher Behandlung entfernt (BVerfG, Beschl. v. 2.3.2004 - 1 BvR 784/03-). Das gilt in besonderem Maße bei schweren Krankheiten."

Damit werden die Synergetik Therapeuten den Heilern Gleichgestellt, die ja auch keine ärztliche Tätigkeit machen und trotzdem heilen. Und mein 2. Hauptargument wurde ebenfalls angenommen:

"Ausserdem wird zu berücksichtigen sein, dass die Gefahr, notwendige Hilfe zu versäumen, eher vergrößert wird, wenn die Synergetik-Therapie als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern angesehen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.2004, a.a.O.). Ferner darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Möglichkeit allein, dass ein gebotener Arztbesuch unterbleibt, nicht ausreicht, um eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu begründen, weil eine Gefährdung durch die Vernachlässigung notwendiger ärztlicher Behandlung niemals mit Sicherheit auszuschließen ist, wenn Kranke außer bei Ärzten bei anderen Menschen Hilfe suchen. (BVerfG, Beschlul. 2.3.2004. a.a.O, Beschl. v. 7.8.200, a.a.O.)

Diese Argumentation ist auch sehr wichtig für Menschen, die die Sichtweise nach der Neuen Medizin des Dr. Hamer haben, denn dort unterbleibt oftmals ein Arztbesuch, weil dieser die eigene Sichtweise oft nicht unterstützt. Damit wird wieder auf die Selbstverantwortung des Klienten abgestellt.

Abschliessend sagt das OVG sehr klar: "Angesichts des demnach bestehenden Klärungsbedarfs ist bei summarischer Prüfung keineswegs offentsichtlich, dass die Ausübung der Synergetik-Therapie oder des Synergetik-Profiling einer Erlaubnis nach § 1 HPG bedarf."

"Infolgedessen hängt die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein von der Abwägung der gegenläufigen Interessen ab. Diese Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragsteller aus. Würde den Antragstellern vorläufiger Rechtsschutz gegen die Bescheide des Antragsgegners versagt bleiben, müssten sie ihre Tätigkeit als Synergetik-Therapeuten und Synergetik-Profiler auf dem Gebiet des Antraggegners einstellen. Damit müssten sie bis zur endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte einen Eingriff in ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung hinnehmen. Außerdem entstünden ihnen nicht unerhabliche wirtschaftliche Nachteile, weil sie ihre Praxis in Goslar vorübergehend nicht weiter betreiben könnten.

Sehr klar ist hier nocheinmal der Hinweis des OVG auf §12 GG Berufsfreiheit und damit ist der Beruf des Synergetik Therapeuten auch in der Rechtssprechung anerkannt. Dies war mein Hauptargument - der Verweis auf das Grundgesetz §12.
Der letzte Satz gibt uns die Basis, Schadensersatz vom Gesundheitsamt einzufordern. Dies hatten wir Dr. Hepp schon vorsorglich mitgeteilt, denn der Laden in Goslar ist mitlerweile zum Monatsende gekündigt. Unsere Aufgabe ist nunmehr erfüllt, die wirtschaftliche Basis vor Ort ist eh auch nach 5 Monaten Wartezeit zerstört. - Wir eröffnen ein neues infoCenter direkt in unserer Nähe in einer Universitätsstadt.

Auch gibt das OVG noch den existentiellen Hinweis weiter:

"Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass konkrete Gefahren für potentielle Patienten entstehen.....lassen sich keine konkreten Hinweise darauf entnehmen, dass die Ausübung der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profilings in der Vergangenheit schon derartige Gefahren zur Folge gehabt hat. Daher erscheint eine sofortige Vollziehung der angefochtenen Bescheide nicht als dringend erforderlich. Folglich ist den Antragstellern der beantragte vorläufige Rechtsschutz zu gewähren."

- Der Antragsgegner (Gesundheitsamt Goslar - Anmerkung von Bernd Joschko) trägt die Kosten der gesamten Verfahren

Die Klage ist ebenfalls schon beim Verwaltunggericht Braunschweig anhängig, da Pascal Rath von der Bezirksregierung Braunschweig ebenfalls die Synergetik Therapie - wie schon vorher bei Uwe Ibenthal - unter das HP-Gesetz fallen sieht. Daher bekommen wir auf dieser Ebene (in Jahresfrist?) ein Urteil, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu unseren Gunsten ausfällt. Wenn nicht, würde wieder das OVG Lüneburg in der Sache inhaltlich zur Überprüfung angerufen

Damit ist auch das Grundgesetz im Landkreis Goslar wieder voll in Kraft.

Das Urteil hat auch bundeseit positive Auswirkungen für Synergetik-Therapeuten und Synergetik-Proflier:.

1) Damit sind alle Androhungen von Sofortverboten für Synergetik Therapeuten mit abgeschlossener Ausbildung rechtlich nicht möglich.
2) Das OVG hat keinerlei Aussagen über Einschränkungen in der Verwendung der Begriffe Heilen, Heilung, Krankheiten oder Selbstheilung für Synergetik Therapeuten getätigt. Somit darf berufsbezogene Werbung auch diese Begriffe und Tätigkeitsmerkmale enthalten.

Verschiedene Gesundheitsämter und Regierungspräsidien - zuletzt Freiburg - stuften die Synergetik Therapie als Heilmethode ein. Bis jetzt habe ich mich dagegen verwahrt, weil damit ja nur eine "Unterbindung" bezweckt werden sollte und keine Förderung. Jetzt bin ich bereit, dies dankend anzunehmen, weil damit keine Verbotsmöglichkeit mehr besteht.

Synergetik Therapie ist ab sofort eine ganzheitliche Heilmethode. Sie kann von Ärzten und Heilpraktikern ohne Berufsausbildung angewendet werden (geschieht schon) und von Synergetik Therapeuten mit abgeschlossener Ausbildung, sowie von Synergetik-Profilern. Synergetik Profiler dürfen auch mit Krankheitsbildern arbeiten, z.B. Hintergrundauflösung von Tinnitus, Kinderlosigkeit, Depressionen usw. Damit eine Einordnung für den Verbraucher leichter fällt, ist der Zusatz ganzheitlich sinnvoll. Synergetik Therapie Ausbildung wirbt schon seit Jahren mit dem Begriff: Ganzheitlicher Beruf (siehe www.ganzheitlicher-beruf.de) und somit ist die Bezeichnung ganzheitliche Heilmethode logisch und stimmig.

Fazit:
Synergetik Therapie ist eine ganzheitliche Heilmethode, die von Ärzten und Heilpraktikern, sowie von Synergetik Therapeuten und -Profilern ohne HP-Schein ausgeübt werden darf. Die Beschreibung "Anleitung zur Selbstheilung" kann weiterhin eingesetzt werden.
(Die rechtskräftige und somit endgültige Bestätigung erwarten wir vom Endurteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig)

Damit wurde wesentliche Basisarbeit zur Etablierung diesen neuen innovativen Berufes im Gesundheiítswesen durch die Berufsverbandsvorsitzende Sylke Urhahn und dem Begründer der Methode Bernd Joschko durchgeführt. Wir haben somit die erste Chance, die sich rechtlich bot, ergriffen und bringen sie jetzt durch das Klageverfahren am Verwaltungsgericht Braunschweig zu einem positiven Ende. Wir bedanken uns auch r4echt herzlich bei allen Unterstützern, Briefeschreiber, Unterschriftensammler und Prof. Dr. Rxxxxx und nicht zuletzt bei den Richtern der 8. Kammer am OVG Lüneburg. Die zukünftigen Klienten werden es ebenso zu schätzen wissen.

Bernd Joschko und Sylke Urhahn

PS. Meine Kinder favorisieren eine aktuellen Song von der Gruppe "Die Ärzte" mit dem Titel "Deine Schuld" und folgendem Text:
Es ist nicht deine Schuld, dass die Welt ist, wie sie ist, es wär nur deine Schuld, wenn sie so bleibt."

 

Wenn Sie die ganze Story lesen wollen: Klicken Sie hier www.infocenter-goslar.de

Wichtiger Hinweis: In München kosten synergetische Innenweltreisen weiterhin 15.000 Euro (Strafe an das Gesundheitsamt - Verfügung von H. Dobmeier) www.innerer-heiler.de Der Bescheid wurde aber schon mit Datum vom 24.Mai 2004 mit Schreiben vom Bayerischen Verwaltungsgericht München an die Synergetik Profilerin Brigitte Molnar relativiert: "Dem Gericht gegenüber hat die Antragsgegnerin zugesichert, bis zur Entscheidung des Gerichts aus dem angefochtenen Bescheid nicht zu vollstrecken". Brigitte Molnar hatte gegen die Anordnung geklagt. Bernd Joschko und Rita Schreiber hatten am 14. Mai 2004 auch eine Synergetik-Praxis in München-Schwabing angemeldet, um ebenfalls eine Verbotsverfügung zu bekommen, damit der Klageweg auch von uns direkt beschritten werden kann. Bis jetzt haben wir noch keine Antwort auf unsere Anfrage vom 22. Mai 2004 von der Referatsgeschäftsleitung H. Verwaltungsamtsrat Abriel. Hier lesen Sie unsere Anfrage.

Ganzheitliches Heilen - die wenigsten wissen, was gemeint ist. Daher hier ein Brief von einer Klientin, die heute (5.Juni 2004) ihren Therapieaufenthalt hier im Kamala beendete. Spontan war sie bereit, über ihre Eindrücke zu berichten: "Soviel Heilung. Ich habe soviel Vertrauen wieder gewonnen, soviel Mut und Lebendigkeit." Lesen Sie mehr - Hier Klicken
Selbstähnliches geschieht immer auf verschiedenen Ebenen gleichzeitig. Dies werden jetzt auch die Synergetik Therapeuten ähnlich sagen können, wenn sie das Urteil des OVG Lüneburg lesen. Danke nochmal an das OVG.!

 

Bernd Joschko - Synergetik Institut - Amselweg 1 - 35649 Bischoffen - Tel.06444-1359 - Fax 06444-6136 - kamala@synergetik.net

Hier ist der komplette Beschluss vom 27.Mai 2004 vom OVG Lüneburg