Frau Regine Körner schreibt am 12. September 2005 an das Verwaltungsgericht Braunschweig:

"Die Behauptung, das sich der Streitfall auf die Frage beschränke, ob eine Hypnose ausgeübt werde, ist ebenfalls falsch. Ein wesentlicher Gefährdungsmoment der Synergetik-Therapie ist darin begründet, dass von dort massiv dafür geworben wird bei lebensgefährlichen Erkrankungen wie z.B. Krebs erst mal eine Synergetik Therapie zu beginnen bevor eine medizinische Diagnostik und Therapie in die Wege geleitet wird. Dadurch kann überlebenswichtige Zeit verloren und nicht mehr gut zu machende Heilungschancen verloren werden." ...

 

Bemerkung von Bernd Joschko:

1) Frau Körner hält die Schulmedizin für unfehlbar und alleiniger Masstab...

2) Klienten dürfen nicht selbst entscheiden, was und wie schnell sie etwas für ihre Gesundheit tun wollen...

3) Die Meinung des BVerfG zum Heiler Urteil ist offentsichlich von Frau Körner nicht verstanden worden...

4) Offentsichtlich ist nicht die Anwendung der Synergetik Therapie gefährlich, sondern die Werbung dafür...damit befindet sie sich in guter Gesellschaft mit Amtsrichter Jung von München. Das Gesundheoitsamt Goslar arbeitet seit 2004 sehr eng mit der Regierung von Oberbayern zusammen.

 

 

 

Massiver Gegenwind aus Oberbayern: Die Verlinkung zu Gesundheitsforschung,info soll verboten werden.

 

Amtsgericht München

Richter Jung

Geschäftsnummer 1111 OWI 124 Js

1060/05

aufgrund der Hauptverhandlung vom Monatg, den 12 September 2005:

IM NAMEN DES VOLKES

Eine Synergetik Therapeutin xyz ... ist schuldig 38 tateinheitliche Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz... wird zur Geldbuße von 600 Euro verurteilt.

Am 3.1.2005 führte die Verwaltungsbehörde eine internet-Recherche durch. Die Betroffene trat im internet unter www....de auf. Dieser Auftritt weist die Rubrik "Sitzungen" und die Unterrubrik "336 kurzfassungen Synergetik Sessions" auf. Durch nicht ausschließbares dreimaliges Weiterklicken gelangte man zu einer Seite, in der Einzelsitzungen und Behandlungsabläufe beschrieben sind. Im einzelnen handelte es sich um folgende Beschreibungen:

 

1. Garten der Illussion (136)...

2. Brustentzündung (183)...

3. Lebensmittelunverträglichkeit (183)...

4. Aids - begegnung mit dem Tod (119)...

5. Verabschiedungen (334)...

6. Brustkrebs (166)...

7. Brustkrebs 2 (167)...

.....

38. Sucht - die Suche nach Geborgenheit (223)

 

Die jeweils in klammern gesetzte Zahl ist der Internetseite entnommen und entspricht offensichtlich der auf dieser Seite vorgenommenen Durchnummerierung der Beispiele.

Aufgrund dieser Internetrecherche erließ die Regierung von Oberbayern am 7.1.2005 einen Bußgeldbescheid. Infolge dieses Bußgeldbescheides stellte die Betroffene ihre Internetseite ein.

II

Dieser Sachverhalt steht fest aufdgrund der eigenen Einlassung der Betroffenen, die den objektiven Sachverhalt nicht in Abrede stellte. Sie sei jedoch der Auffassung, daß sie nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen habe. Zum einen müsse sie sich die beanstandete Internetseite überhaupt nicht zurechnen lassen, da es sich um eine fremde Website handle und lediglich ein Hinweis auf den Inhalt dieser Website gegen worden sei mit der technischen Möglichkeit, eine direkte Verbindung zu dieser herzustellen (Hyperlink9. Zum anderen liege auch materiell kein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz vor. Weiter ließ sich die Betroffene dahingehend ein, daß auch drei Klicks erforderlich seien, um von der Eingangsseite des Internetauftrittes zu der hier relevanten Seite zu gelangen. Nach Erlaß des Bußgeldbescheides habe sie ihre Internetseite geschlossen. es ginge ihr nunmehr um eine grundsätzliche Klärung.

III

Die Betroffene hat sich 38 tateinheitlicher Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz schuldig gemacht.

Das Heilmittelwerbegesetz findet gemäß § 1 Abs.1 Nr.2 HWG Anwendung, da sie mit ihrem Internetauftritt Werbung für die von ihr praktizierte Synergetik-Therapie macht. Auch nach der von der Betroffenen auf ihrer Eingangsseite gegebenen Definition, die darauf abstellt, daß sich mit der Synergetik-Therapie ein Anwender selbst heilen kann, so handelt es sich doch um andere Mittel oder Verfahren im Sinne dieser Vorschrift. Das Gericht hält eine andere Auffassung im Hinblick auf den Gesetzesszweck für nicht ernsthaft diskutabel.

....

Anmerkung von Bernd Joschko: Richter Jung bekam am Ende der mündlichen Verhandlung vom Verteitiger der Betroffenen Prof. Rohlfing ein Gutachten von Prof. Herrmann der Uni Nürnberg-Erlangen zum Werberecht der Synergetik Methode überreicht, doch Richter Jung lehnte es ab, reinzuschauen und es zur Kenntnis zu nehmen.


Die Betroffene erhob daraufhin Einspruch beim Oberlandgericht.