Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Saarland
Az.: S2115/64-2138/05 St/ba
Bearbeiter/in: Frau Stolt
Datum: Saarbrücken, den 08.11.2005
Ihre Anfrage vom 14. September 2005
Sehr geehrte Damen und Herren,
Herr Lorenz hat mir Ihr Schreiben als zuständiger Referatsleiter zur Beantwortung
übergeben.
Ich bitte um Verständnis, dass ich mich nicht zu einem konkreten Fall einer
Datenanforderung durch eine bayerische Behörde, die nicht meiner Kontrollzuständigkeit
unterliegt, äußern kann.
Richtig ist wohl, dass Informationen, die einem Heilpraktiker anvertraut werden,
nicht unter den Schutz des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB fallen. Das bedeutet
jedoch nicht, dass Heilpraktiker ohne weiteres verpflichtet wären, Informationen
über ihre Patienten an staatliche Stellen weiterzugeben. Vielmehr bedarf
jede Erhebung personenbezogener Daten entweder der Einwilligung des Betroffenen
oder einer gesetzlichen Rechtsgrundlage.
Ob die Voraussetzung einer Rechtsvorschrift für die Erhebung der Daten
in dem von Ihnen geschilderten Fall vorliegen, kann nur die zuständige
Datenaufsichtsbehörde abschließend klären.
Mit freundlichen Grüßen
Im AuftragIngrid Stolt