Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Saarland

Az.: S2115/64-2138/05 St/ba
Bearbeiter/in: Frau Stolt
Datum: Saarbrücken, den 08.11.2005
Ihre Anfrage vom 14. September 2005

Sehr geehrte Damen und Herren,
Herr Lorenz hat mir Ihr Schreiben als zuständiger Referatsleiter zur Beantwortung übergeben.
Ich bitte um Verständnis, dass ich mich nicht zu einem konkreten Fall einer Datenanforderung durch eine bayerische Behörde, die nicht meiner Kontrollzuständigkeit unterliegt, äußern kann.
Richtig ist wohl, dass Informationen, die einem Heilpraktiker anvertraut werden, nicht unter den Schutz des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB fallen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Heilpraktiker ohne weiteres verpflichtet wären, Informationen über ihre Patienten an staatliche Stellen weiterzugeben. Vielmehr bedarf jede Erhebung personenbezogener Daten entweder der Einwilligung des Betroffenen oder einer gesetzlichen Rechtsgrundlage.
Ob die Voraussetzung einer Rechtsvorschrift für die Erhebung der Daten in dem von Ihnen geschilderten Fall vorliegen, kann nur die zuständige Datenaufsichtsbehörde abschließend klären.

Mit freundlichen Grüßen
Im AuftragIngrid Stolt