Klagen
statt jammern:
Bernd Joschko empfiehlt Rechtssicherheit einzufordern
und die zuständigen Gesundheitsämter zu verklagen. Klagen ist eine
konstruktive Form, Fortschritt einzufordern und ein legitimes Mittel der Demokratie.
Zum Nachdenken: Wenn Bürger Fortschritte im Gesundheitswesen
einklagen müssen - heißt das, Verwaltungen verhindern Gesundheit?
Sollten Politiker nicht dringend Reformen einführen? Oder warten alle auf
den DDR-Effekt?
Einige Gesundheitsämter in Deutschland: Ratlos? Willkür?
Innovationsunwillig? Dummheit?
Vertreten nur Interessen der Schulmedizin? Sind nicht an der Gesundung der Menschen
interessiert?
Beispiel 1) Ein Synergetik Therapeut macht eine Anfrage an sein Gesundheitsamt:
Schreiben des Gesundheitsamtes Offenbach
Die „Synergetik-Therapie“ war u. a. Tagesordnungspunkt bei der Amtsärztedienstversammlung
des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Wir vertreten die Ansicht, dass es sich bei der von Ihnen beabsichtigten Therapie
um eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde handelt und stellen
Ihnen anheim, die amtsärztliche Heilpraktiker-Überprüfung abzulegen.
Schreiben von Norbert Preusch an das Kreisgesundheitsamt Offenbach
Ich möchte mich herzlich für Ihre Bemühungen bedanken, eine Bestimmung
herbeizuführen.
Im Gegensatz vertreten wir die Ansicht, dass die Therapie nicht dem HP-Gesetz
unterliegt, da kein Heilversprechen gegeben wird oder gar Heilung stattfindet.
Damit entfällt die Notwendigkeit der Heilpraktiker-Überprüfung.
Das Wort „Therapie“ besagt noch nicht, dass eine Handlung im Bereich
der Heilung bzw. ärztlichen Fachbereich stattfindet. Ein Therapeut ist
ein „Begleiter“ im ursprünglichen Sinne.
Ich lege hiermit Widerspruch gegen die von Ihnen schriftlich gemachte Aussage
ein und behalte mir weitere Schritte der Überprüfung vor.
Reaktion? Keine Antwort mehr....
Beispiel 2) Bayern hat eine Auffassung und diese wird somit zum Erlaß, den andere Beamte in anderen Ländern nutzen. Reine Willkür?
Durchführung des Heilpraktikergesetzes;
„Synergetik-Therapeuten“ bzw. Synergetik-Profiler“
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung
und Verbraucherschutz vom 23.01.2003
Beiliegend übersende ich eine Ablichtung des o. g. Schreibens zur Kenntnisnahme.
Ich teile die Auffassung des Landes Bayern, dass die Tätigkeit eines „Synergetik-Therapeuten“
bzw. eines „Synergetik-Profilers“ als Ausübung der Heilkunde
i. S. d. § 1 Abs. 2 HeilprG anzusehen ist.
Die Berufsbezeichnung „Therapeut“ bedeutet Krankenbehandlung im
Sinne von Heilkundeausübung; diese ist den Ärzten und Heilpraktikern
vorbehalten. Selbst wenn ein „Synergetik-Therapeut“ oder ein „Synergetik-Profiler“
seine Kunden darüber informiert, dass er keine Krankheiten behandeln könne,
kann kein Zweifel daran bestehen, dass er gerade im Vertrauen auf seine Fähigkeiten
frequentiert wird, krankheitsbedingte Störungen der Gesundheit zu beseitigen.
Wer keinerlei Krankheitszeichen verspürt, wird keinen Anlass haben, einen
„Synergetik-Therapeuten“ oder einen „Synergetik-Profiler“
aufzusuchen. Die Berufsbezeichnung „Therapeut“ nährt die Hoffnung
auf Heilerfolge und wirkt dadurch der Bereitschaft der Behandelten entgegen,
medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Leitlinie zur Bewertung heilkundlicher
Tätigkeit). Ob die „Patienten“ in der „Selbstheilung“
unterrichtet werden oder ob die „Behandlungsmethode“ als solche
ungefährlich ist oder nicht, ist insoweit hier nicht entscheidend.
Bernd Joschko: Der letzte Satz ist entlarvend deutlich - Sinngemäß:
Wir wollen das die Menschen nur innerhalb des Medizinbetriebes "Leistungen"
bekommen oder krank bleiben.
Beispiel 3) Warum unterstützen
denn nicht die Gesundheitsämter die Informationsverbreitung über alternative
Therapierichtungen? Selbst die Justiz sieht dies als notwendig an:
RECHT UND RAT Aufklärung über alternative Therapien
Ärzte müssen ihre Patienten über verschiedene Behandlungsmöglichkeiten
aufklären. Wenn der Arzt dies unterlässt und die Beschwerden des Patienten
andauern oder sogar schlimmer werden, macht sich der Arzt wegen der Verletzung
der Gesundheit des Patienten durch Unterlassung schuldig. Dadurch kann dem Patienten
Schmerzensgeld zustehen. Der Arzt muss auch über neue Alternativtherapien
aufklären. Das gilt selbst dann, wenn die wissenschaftliche Diskussion
über die Methode noch nicht abgeschlossen sein sollte, entschied das Oberlandesgericht
Nürnberg (Az. 4 U 4225/00).
Beispiel 4) Lahn-Dill-Kreis: Vor 11 Jahren genehmigte das Gesundheitsamt die Durchführung der Synergetik Therapie - Zeugen vorhanden. Aber auch dort gab es rasch einen "Gesinnungswandel", der allerdings keiner Überprüfung folgte. Also auch hier: Rechtsunsicherheit bis heute. Hier der letzte Brief....und auch darauf gab es keine weiteren Reaktionen.
Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde
Verschiedenen Schriftwechseln entnehmen wir, dass Sie sich wiederholt darauf
berufen, das Gesundheitsamt des Lahn-Dill-Kreises stünde der Synergetik-Therapie
positiv gegenüber und habe diese anerkannt.
Gleichzeitig liegt uns der aktuelle Schriftwechsel mit dem Landkreis Goslar
sowie mit der Stadt München vor.
Schließlich hat uns der Berufsverband der Synergetik-Therapeutinnen und
–Therapeuten e.V. angeschrieben und um eine positive Stellungnahme zur
Synergetik-Therapie erbeten. Dies erscheint uns Anlass, folgendes klarstellend
festzuhalten:
1. Es ist nicht Aufgabe des Lahn-Dill-Kreises, die von Ihnen durchgeführte
Therapie zu bewerten.
2. Aus rechtlicher Sicht entscheiden ist, ob mit der von Ihnen eingesetzten
Synergetik-Therapie Heilkunde betrieben wird und daher die Therapie nur auf
der Grundlage ärztlicher Approbation oder einer Heilkundeerlaubnis ausgeübt
werden darf.
Wir hatten Ihnen bereits vor Jahren unsere damalige Einschätzung mitgeteilt,
dass Sie mit einzelnen Aspekten der eingesetzten therapeutischen Maßnahmen
Heilkunde im Sinne des Gesetzes betreiben. Uns ist die uneinheitliche Auffassung
im Bundesgebiet zu den verschiedenen Synergetik-Therapien bekannt, weshalb wir
bisher von abschließenden Maßnahmen absahen.
Die neuere Entwicklung war für uns allerdings nun Anlass, dass Hessische
Sozialministerium einzuschalten, um auf Landesebene eine einheitliche Klärung
anzustreben, bevor wir abschließend entscheiden, wie einzuschreiten ist,
solange kein Therapeut in Ihrer Einrichtung über eine Heilpraktikererlaubnis
oder ärztliche Approbation verfügt.
3. Wir bitten um Mitteilung, ob Sie hinsichtlich des Bescheides des Landkreises
Goslar eine gerichtliche Klärung anstreben. Möglicherweise könnten
sich daraus noch Hinweise für unser Verfahren ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Joschko: Mir bleibt nur der Klageweg, daher habe ich ein
infoCenter in Goslar in der Innenstadt eröffnet und hatte sofort am Eröffnungstag
ein Akutverbot von Dr. Hepp. Somit sind wir jetzt auf dem Rechtsweg und fordern
das Grundgesetz ein (GG§ 12 - Berufsfreiheit): Grundgesetze sind in Deutschland
nicht selbstverständlich, doch mein Vertrauen in das Bundesverfassungsgericht
ist groß.
Beispiel 5) Uwe Ibenthal hatte als erster in Deutschland als Synergetik Therapeut Berufsverbot. Er hat akzeptiert, denn wir (Bernd Joschko und Sylke Urhahn) wollten in Goslar den Fall "übernehmen" und den Klageweg stellvertretend für ihn und alles Synergetik Therapeuten in Deutschland klären. Denn mit einem Verbot ist garnichts geklärt.
Per Fax 05321 700880 Gesundheitsamt Goslar
Sehr geehrte Frau Schacht,
nur weil mir, unter anderem, keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung
stehen, um einen Rechtsstreit in diesem Ausmaß zu bestreiten, dadurch
Ihr Bescheid und der, der Bezirksregierung jetzt „bestandskräftig“
sind, heißt das nicht das ich auch Ihrer Rechtsauffassung sein muss. Weiterhin
haben Sie mir vorher schon mitgeteilt, das Sie Rücksprache mit der Bezirksregierung
und dem zuständigen Ministerium gehalten haben und diese ebenfalls Ihrer
Auffassung sind. Unter diesem Druck, und der Tatsache das Sie auf mehrere Schreiben
mit der Bitte und sogar Aufforderung zu einem gemeinsamen Gespräch nicht
eingegangen sind, zeigt mir mit welcher Sachlichkeit und Bemühung sie diese
Angelegenheit behandeln.
Ich wiederspreche Ihrer Rechtsauffassung weiterhin massiv, da es keine qualifizierte
Stellungnahme gibt, geschweige denn ein Gutachten in diesem Fall, das ein bisschen
zur Aufklärung beigetragen hat.
Dazu möchte ich erinnern, das in ganz Deutschland Synergetik Therapeuten
ihren Beruf ausüben und ich der Auffassung war, die Grundrechte gelten
in ganz Deutschland, unabhängig einer individuellen behördlichen Auslegung.
Ich werde weiterhin an der Ausbildung festhalten und diese vervollständigen.
Gleichzeitig behalte ich mir das Recht auf meinen Internetauftritt vor, bin
aber selbstverständlich für Formulierungsvorschläge offen.
Als Synergetik Therapeut und freier Mitarbeiter des Ausbildungs- und Forschungsinstituts
werde ich weiterhin über diese Methode informieren und werben.
Sie bedauern weiter, das Sie mich bei einer Ortsbesichtigung mit Herrn Dr. Martin
Hepp am 27.10.03 bei mir zu Hause nicht angetroffen haben. Da Sie keinen Termin
mit mir vereinbart hatten, komme ich zu der Annahme, das Sie mich gern bei der
verbotenen Ausübung der Synergetik Therapie angetroffen hätten, zumal
Sie mir jedes Mal mitteilen das ich mich bei Zuwiderhandlung strafbar mache
und mit einer Geldstrafe oder Gefängnis rechnen kann. Sie drohen mir jetzt,
"bei geringster Feststellung der Ausübung der Heilkunde“, den
Staatsanwalt einzuschalten. Hinzu kommt, das Sie Einblick in Akten des Zahnarztes
ihres Amtes und in die des Sozialamtes haben und Sie über meine Situation
sehr gut informiert sind und nutzen das auch um mir zu zeigen, das Sie am „längerem
Hebel“ sitzen, wie der Volksmund sagt.
Das alles kommt mir vor wie Angst machen und wird von mir als Schikane empfunden.
Schon vor meiner Ausbildung als Synergetik Therapeut habe ich mich mit dem Thema
Ernährung auseinandergesetzt und kann einiges dazu empfehlen. Auch jeder
der sich dazu in einen meiner Vorträge begibt, oder mich direkt anspricht
ist ein möglicher Kunde. Interessierte für die Synergetik Therapie
nenne ich Klienten.
In der nahen Vergangenheit stellten sich mir Fragen, die ich hier an Sie weiterleiten
möchte. Eine befugte Heilperson möchte Selbst meine Dienste in Anspruch
nehmen. Eine befugte Heilperson möchte mir ihre Patientin überweisen.
Eine Klientin möchte nicht zu einem anderen Therapeuten verwiesen werden,
sondern weiter meine Dienste in Anspruch nehmen. Sie würde sich von ihrem
Arzt überweisen lassen. Wie soll ich mich in diesen Fällen verhalten?
Mit freundlichen Grüßen Uwe Ibenthal
Keine detailierte Antwort
Beispiel 6) Ein Vorstandsmitglied des Berufsverbandes BVSTe.V. fragt sein örtliches Gesundheitsamt und bekommt keine konkrete Auskunft (Was sind konkrete Verstöße??) Wenn Sie die Anfrage von Konstantin Meßmer lesen wollen: Hier Klicken pdf-Dokument
Hier die Antwort: Landratsamt Ortenaukreis Postfach 1960
77609 Offenburg - Gesundheitsamt - Datum: 26. Mai 2004
Synergetik Therapie, Heilpraktiker-Gesetz, Antwort RP Freiburg
Sehr geehrter Herr Meßmer,
inzwischen ist die Rechtsauskunft des Regierungspräsidiums Freiburg eingegangen.
Danach stellt die Synergetik Therapie Ausübung der Heilkunde im Sinne des
Heilpraktikergesetzes dar:
Nach § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz ist Heilkunde – der Begriff ist
im Übrigen abstrakt-objektiv auszulegen – jede berufs- oder gewerbsmäßig
vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten,
Leiden oder Körperschäden beim Menschen, wobei grundsätzlich
Methodenfreiheit herrscht.
Um eine Überdehnung bzw. Einengung des Heilkundebegriffs zu vermeiden,
ist nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1970 – BverWG 1 C 53.66
und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Nov. 1993 – 3 C 54/91)
korrigierend dann von erlaubnispflichtiger Heilkunde auszugehen, wenn die Behandlung
nach allgemeiner Auffassung ärztliche (bzw medizinische) Fachkenntnisse
erfordert und diese Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann.
Ärztliche Fachkenntnisse können erforderlich sein im Hinblick auf
das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit selbst, die ohne Kenntnisse
durchgeführt die Patientin oder den Patienten zu schädigen geeignet
ist, oder auch schon im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit
der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient oder die Patientin
durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen aber Verrichtungen,
die für sich gesehen ärztliche (bzw. medizinische) Fachkenntnisse
voraussetzen, gleichwohl unter die Erlaubnispflicht, wenn sie Gesundheitsgefährdungen
unmittelbar dadurch zur Folge haben, dass frühzeitiges Erkennen ernstlicher
Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann
und dass die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig
ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Nov. 1993 – 3 C 45/91).
Erlaubnisfrei sind grundsätzlich nur Maßnahmen zur Krankheitsvorbeugung
und –verhütung sowie zum Zwecke der Gesunderhaltung und der Gesundheitsförderung.
Das Regierungspräsidium ist der Auffassung, dass das Selbstverständnis
der Synergetiker wegen der Verwendung des Begriffs Therapeut das eines Heilenden,
Behandelnden ist. Letztlich ist die Verwendung des Begriffs aber allenfalls
Indiz und das Argument von vornherein nicht zwingend. Es kommt auf die objektiven
Tätigkeitsmerkmale an.
Auch eine auf „Anleitung zur Selbstheilung“ reduzierte Behandlung
impliziert nach Auffassung des Regierungspräsidiums ein Heilungsversprechen,
zumindest aber wird eine Heilungserwartung geweckt. Ob der angekündigte
Verzicht auf den Begriff „Selbstheilung“ im Zusammenhang mit der
Synergetik Therapie an dieser Einschätzung etwas ändern kann erscheint
zumindest zweifelhaft.
Das Regierungspräsidium betont abschließend, dass als Voraussetzung
für ein behördliches Eingreifen (Einschreiten nach allgemeinen polizeilichen
Bestimmungen oder Strafanzeige nach § 5 Heilpraktikergesetz) konkrete
Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz in der Person des Synergetik
Therapeuten vorliegen müssen – nicht im theoretischen Ansatz der
Synergetiker oder deren Personengesamtheit.
Ich bedaure, Ihnen keine für Sie günstigere Antwort geben zu können.
Das Gesundheitsamt Freudenstadt bekommt eine Mehrfertigung dieses Schreibens.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen - Gezeichnet - Dr. Lenz
Beispiel 7) Heidi Haschke hat die Urkunde als Synergetik Therapeutin erhalten und fragt die zuständige Bezirksregierung Köln nach der Rechtsauffassung, da sich das Gesundheitsamt Aachen innerhalb eines Jahres zu einer neuen und gegenteiligen Rechtsauffassung bekannte. (Das Gesundheitsamt hatte ganze Textpassagen von Dr. Hepp Gesundheitsamt Goslar abgeschrieben - Seilschaften?)
Sehr geehrte Frau Haschke,
unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 24.3.2004 teile ich Ihnen mit, dass hier
im letzten Jahr in einem Widerspruchsverfahren die Frage zu prüfen war,
ob eine Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen
zur Verwendung einer Berufsbezeichnung rechtmäßig war.
Davon abzugrenzen ist die Frage, ob „Synergetik-Therapie“ als Ausübung
der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz anzusehen ist.
Nach Auffassung des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen ist die Tätigkeit vor. „Synergetik-Therapeuten“
als Ausübung der Heilkunde zu werten.
Wenn Sie anderer rechtlicher Auffassung als die örtliche zuständige
Behörde sind, so ist eine Klärung letztlich nur über den Rechtsweg
möglich. (Hervorhebung durch Bernd Joschko)
Bezirksregierung Köln - Datum: 20.4.2004 - Heilpraktikergesetz und Durchführungs-VO - hier: Synergetik-Therapie
Sehr geehrte Frau Haschke,
in Ergänzung zu meinem Schreiben vom 1.4.2004 weise ich Sie darauf hin,
dass der Oberbürgermeister der Stadt Aachen die zuständige Behörde
zur Klärung Ihrer Fragen ist. Diesen Hinweis habe ich in meinem letzten
Schreiben versehentlich unterlassen.
Ihr Schreiben vom 10. April 2004 habe ich an den Oberbürgermeister der
Stadt Aachen weitergeleitet. Eine „behördliche Genehmigung“
für eine Tätigkeit als Synergetik-Therapeutin sieht die Gesetzes-
und Rechtslage nicht vor. Ob und wie der Oberbürgermeister der Stadt Aachen
die Ausübung der Tätigkeit von Synergetik-Therapeuten untersagt, liegt
in dessen ERMESSEN.
Erst wenn der Oberbürgermeister der Stadt Aachen eine Entscheidung getroffen
hat (und mir diese vorliegt), kann die Rechtmäßigkeit einer solchen
Entscheidung im Widerspruchsverfahren überprüft werden. Der Oberbürgermeister
der Stadt Aachen erhält eine Durchschrift dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen - Im Auftrag - (Waldbaum)
Heidi Haschke schreibt per Einschreiben mit Rückschein
/ Aachen, den 27. April 2004-04-27
BETR.: SYNERGETIK-THERAPIE / AKTENZEICHEN 24.1.3HPG
Sehr geehrter Herr Waldbaum,
wieder an Sie, da ich hoffe irgendwann auf Kommunikationsbereitschaft zu treffen.
Wenn ich Sie richtig verstehe, wird ein einzelner Beamter des Gesundheitsamtes,
denn dorthin wird der Oberbürgermeister der Stadt Aachen die Angelegenheit
delegieren, ohne Prüfungsverfahren, sondern nach seiner persönlichen
Meinung über meine Zukunft entscheiden.
Da es in Aachen bereits ein Berufsverbot für eine Synergetik-Therapeutin
gibt, wird in meinem Fall ebenso entschieden werden. Selbst der Ausgang des
Widerspruchsverfahrens liegt bereits fest, da es nach Ihrer eigenen Aussage,
einen Beschluss des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen gibt, nach dem die Tätigkeit von Synergetik-Therapeuten
als Ausübung der Heilkunde zu werten ist.
Das Ganze ist also reine Bürokratie, die Zeit und Geld kostet. Das ist
Ihnen sicher ebenso klar, wie mir. Diese Art von Korrespondenz macht keinen
Sinn.
Vielleicht verstehen Sie, dass ich nur an einer echten Lösung interessiert
bin und nach Möglichkeiten suchen muss, die weiter führen.
Ich habe daher noch eine Frage an Sie: Was würden Sie an meiner Stelle
als nächstes tun?
Ich möchte Sie bitten, sich die Zeit zu nehmen, sich vor der Beantwortung
dieser Frage einmal in meine Situation zu versetzen. Danke!
Ich kann nicht glauben, dass es einfach im ERMESSEN eines Beamten liegen kann,
einen Beruf zu verbieten, von dem Sie ja sagen, dass er keiner behördlichen
Genehmigung bedarf. Sollte es jedoch tatsächlich so sein, dann ist es meiner
Meinung nach Zeit für Veränderung.
Ich hatte Sie telefonisch (AB) darum gebeten, mir einen Ansprechpartner im Ministerium
zu nennen. Es wäre sehr nett, wenn Sie dies noch tun würden.
Es würde mich auch sehr interessieren, welche Funktion Sie ausüben,
Ihren Schreiben ist dies leider nicht zu entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen - Heidi Haschke - Synergetik-Therapeutin
Keine Antwort bis heute....
Hier das Originalschreiben von Hedi Haschke an:
Herr Dr. Müller
Bezirksregierung Köln/ Dezernat 24
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
per Einschreiben mit Rückschein/ Aachen,
den 24. März 2004
BETR.: SYNERGETIK- THERAPIE
Sehr geehrter Herr Dr. Müller,
am 21. Februar 2004 habe ich meine Berufsausbildung zur Synergetik- Therapeutin
abgeschlossen.
Ich möchte nun voll in meinen Beruf einsteigen. Leider gibt es zur Zeit
einige Unklarheiten, aus denen sich bereits Berufsverbote in Goslar und auch
eins in Aachen ergeben haben. Derart verunsichert fällt es mir schwer,
den Blick in die Zukunft zu richten. Die Synergetik- Therapie wird auf dem freien
Markt als Lebenshilfe angeboten. Durch Aufarbeitung sozialer Konflikte in der
Innenwelt des Klienten stärkt dieser seine Handlungskompetenz. Es haben
sich längst alternative Denkmodelle durchgesetzt, die besagen: Hinter körperlichen
Symptomen stehen persönliche Konflikte, siehe Rüdiger Dahlke. So ist
es auch bei der Synergetik- Therapie nicht verwunderlich, dass Symptome zurückgehen.
Ein nützlicher, die Volksgesundheit fördernder Effekt ( nach über
15 Jahren Synergetik- Therapie gibt es keinen einzigen Fall einer Schädigung
eines Klienten. ) Dies nehmen die Gesundheitsämter offensichtlich zum Anlass,
sich für zuständig zu halten. So hat Frau Sandner vom Gesundheitsamt
Aachen im August 2002 die Mitteilung erhalten, dass sie als Synergetik- Therapeutin
arbeiten darf, da die Begriffe Synergetik- Therapeut und Synergetik- Therapie
keine geschützten Bezeichnungen sind. Nach den Erläuterungen Ihres
Hausas bedarf weder die Tätigkeit in diesem Bereich noch die Verwendung
dieser Begriffe einer behördlichen Genehmigung. Mit Datum vom 04.02.2004,
erhielt jedoch Frau Sandner eine Ordnungsverfügung vom Gesundheitsamt Aachen,
in der ihr die selbstständige Ausübung der Synergetik- Therapie untersagt
wird.
Als Begründungen für das Verbot werden benannt, dass
1. die therapeutische Tiefenentspannung eine Methode sei, die der medizinischen
Hypnose entspricht
2. psychotherapeutische Maßnahmen in Form von Suggestionen vorgenommen
werden oder werden könnten und es hierfür Kontraindikationen bei bestimmten
Krankheitsbildern wie Asthma oder Diabetes mellitus gibt und der Synergetik-
Therapeut nicht die ausreichende Kompetenz besitzt, zu beurteilen, ob diese
Ausschlussgründe beim Klienten vorliegen
3. nach der sogenannten Eindruckstheorie, auf die sich das Gesundheitsamt Aachen
bezieht, soll schon die Verwendung der Bezeichnung Therapie/ Therapeut den Eindruck
beim Klienten erwecken, dass es sich bei der Synergetik- Therapie um die Ausübung
von Heilkunde handelt. Dadurch entstünde der Eindruck, dass der Besuch
eines Arztes oder anderer Heilkundiger nicht mehr notwendig sei. Dem stünde
auch nicht entgegen, dass darauf hingewiesen wird, dass der Synergetik- Therapeut
über keine medizinische Qualifikation verfügt und der Klient die alleinige
Verantwortung dafür trägt.
Die Bezirksregierung Köln ist nach Überprüfung des Sachverhaltes
zu dem Ergebnis gekommen, dass die Begriffe Synergetik- Therapeut und Synergetik-
Therapie keine geschützten Bezeichnungen sind und das weder die Tätigkeit
in diesem Bereich, noch die Verwendung der Begriffe einer behördlichen
Genehmigung bedürfen. Hat diese Überprüfung der Bezirksregierung
irgendeine Bedeutung? Ist sie überhaupt gültig für Aachen? Wieso
verbietet man in Aachen die Ausübung eines Berufes und welche rechtlichen
Konsequenzen hat dieses Vorgehen?
Ich kann Ihnen zur Synergetik-Therapie folgendes mitteilen:
∑ Ich biete die Synergetik- Therapie als freiberufliche Dienstleistung
allen Menschen an, die ihre Innenweltmuster klären wollen.
∑ Jeder Synergetik- Therapeut weist ausdrücklich darauf hin, dass
keine Behandlung im medizinischen oder heilpraktischen Sinne erfolgt. Jeder
Klient unterschreibt dies und weitere Hinweise in einer Therapievereinbarung.
∑ Die Sitzung erfolgt in Tiefenentspannung. Der Klient bleibt, anders
als bei der Hypnose, hellwach und trifft alle Entscheidungen selbst. Die Tiefenentspannung
ist ein wesentlicher Kritikpunkt der Gesundheitsämter. Es gibt ein kurzes
Statement von Herrn Prof. Dr. Revenstorf, der allerdings in seinem Buch über
Selbsthypnose die verschiedenen Trance- Strategien den Lesern für zu Hause
empfiehlt. ???
Ich verwende keine Hypnosetexte, sondern handelsübliche Texte zur geführten
Meditation/ Entspannung / Tiefenentspannung. Müssen diese etwa verändert
werden? Welche Form ist die richtige?
∑ In Österreich wurde ein Gutachten erstellt, welches klar herausstellt,
dass Synergetik- Therapie nicht der Psychotherapie zuzuordnen ist.
∑ Das Regierungspräsidium Darmstadt bestätigte eine ordentlich
durchgeführte Berufsausbildung.
∑ Das Gesundheitsamt Wetzlar hat die Synergetik- Therapie 1993 als nicht
HP- pflichtig anerkannt.
∑ Der Titel „Praxis für Synergetik- Therapie“ wurde gemeinsam
mit der IHK definiert. Schutzrechte hat wenn überhaupt, dann der Begründer
der Synergetik- Therapie, Bernd Joschko.
∑ Das Arbeitsamt hat den Beruf des Synergetik- Therapeuten in das Stellenvermittlungssystem
aufgenommen. Es handelt sich um eine gewerbliche, wahlweise freiberufliche Tätigkeit
im Sinne des Lebenshilfegesetzes.
∑ 1995 wurde das Verfahren der Staatsanwaltschaft Limburg gegen das Synergetik-
Therapie Institut eingestellt, da alle Angriffspunkte zur Anwendung des HP-
Gesetzes widerlegt wurden.
∑ Es werden keine Diagnosen gestellt und keine Behandlungstätigkeiten
vorgenommen. Synergetik- Therapie ist Selbsterfahrung, der Synergetik- Therapeut
ist reiner Begleiter des Klienten.
∑ Jeder Synergetik- Therapeut unterliegt den Ethik- Richtlinien des Berufsverbandes
für Synergetik- Therapeuten. Eine detaillierte Prüfungsordnung und
regelmäßige Fortbildung sichern die Qualität. Die Ethikrichtlinien
des Berufsverbandes sowie die Klientenvereinbarung lege ich Ihnen zur Information
bei.
All das vermittelte mir Sicherheit, das Berufsverbot in Goslar und in Aachen
jedoch verunsichert mich. Ich möchte mich weiter qualifizieren in meinem
Beruf, welchen ich mit einer ordentlichen Berufsausbildung erworben habe. Aber
dafür ist Berufspraxis nötig. Zumindest das Finanzamt hat meine Tätigkeit
anerkannt. Was muss ich tun, um in Ruhe meine Existenz aufbauen zu können?
Gibt es bindende Richtlinien, an die ich mich halten kann oder ist für
mich rein das Recht der freien Berufsausübung bindend? Die Heilpraktikerprüfung
zu machen ist sicher nicht der Weg, denn ich heile nicht und würde das
erworbene Wissen gar nicht anwenden können und wollen. Es wäre auch
sehr ungewöhnlich einen zweiten Beruf erlernen zu müssen, um den ersten
ausüben zu dürfen. Und es würde der Eindruckstheorie widersprechen,
wenn ich als Heilpraktikerin Synergetik- Therapie ausübe und dem Klienten
vorlegen würde, dass ich nicht heile und er bei Beschwerden oder auch bei
laufender Behandlung seinen Arzt konsultieren soll. Da ich mich in verwaltungsrechtlichen
Angelegenheiten nicht auskenne, bitte ich darum, meinen Brief auch an verantwortliche
Stellen weiter zu leiten, die in der Lage sind, meine Situation zu klären
und damit eine positive Entwicklung anzustoßen. Nachdem ich meine alte
Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, habe ich alles getan und werde
alles tun, um auch weiterhin meinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Ich
möchte meinen Beitrag leisten.
Wer ist zuständig für eine Klärung, an wen kann ich mich wenden?
Kopien dieses Schreibens gehen an: Herrn Bernd Joschko, Begründer der Synergetik-
Therapie
Frau Sylke Urhahn, Vorsitzende des Berufsverbandes BVST
mit freundlichen Grüssen
Heidi Haschke
Am 26.5.04 kam ein Zwischenbescheid: Man prüfe noch...Hier klicken pdf-datei
Beispiel 8) Selbst das Bundesministerium
für Gesundheit ist nicht in der Lage, eine klare Stellungsnahme zur Einordnung
der Synergetik Therapie abzugeben:
"Zunächst muß ich Ihnen mitteilen, daß das Bundesministerium
für Gesundheit (neue) medizinische Methoden weder selbst bewertet oder
bewerten läßt, noch sich für ihre Propagierung einsetzt. Ob
und inwieweit ein in der Medizin eingesetztes Verfahren nützlich für
die Patienten ist, befindet die medizinisch-wissenschaftliche Fachwelt, und
zwar aufgrund von wissenschaftlich nachvollziehbaren Belegen."
(Schreiben vom 9. April 2001 an eine Synergetik Therapeutin).
Dies offenbart die unterlassene rechtliche Hilfeleistung, zu der Politiker und Verwaltungen verpflichtet wären. Stattdessen werden Bürger durch das HP-Gesetz "kriminalisiert". Es wid eine Grauzone geschaffen, indem ganzheitliche Therapieformen sich entfalten. Diese Grauzone ist Symptom und die Randbedingungen zur Entstehung sind zu beachten...wie bei Krankheiten. Symptome bekämpfen ist auch hier "dumm"....Vielleicht wird jetzt besser das Wesen der Synergetik Therapie klar. Bernd Joschko