Klagen statt jammern:

Bernd Joschko empfiehlt Rechtssicherheit einzufordern und die zuständigen Gesundheitsämter zu verklagen. Klagen ist eine konstruktive Form, Fortschritt einzufordern und ein legitimes Mittel der Demokratie.

Zum Nachdenken: Wenn Bürger Fortschritte im Gesundheitswesen einklagen müssen - heißt das, Verwaltungen verhindern Gesundheit? Sollten Politiker nicht dringend Reformen einführen? Oder warten alle auf den DDR-Effekt?

Einige Gesundheitsämter in Deutschland: Ratlos? Willkür? Innovationsunwillig? Dummheit?
Vertreten nur Interessen der Schulmedizin? Sind nicht an der Gesundung der Menschen interessiert?

Beispiel 1) Ein Synergetik Therapeut macht eine Anfrage an sein Gesundheitsamt:

Schreiben des Gesundheitsamtes Offenbach
Die „Synergetik-Therapie“ war u. a. Tagesordnungspunkt bei der Amtsärztedienstversammlung des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Wir vertreten die Ansicht, dass es sich bei der von Ihnen beabsichtigten Therapie um eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde handelt und stellen Ihnen anheim, die amtsärztliche Heilpraktiker-Überprüfung abzulegen.

Schreiben von Norbert Preusch an das Kreisgesundheitsamt Offenbach
Ich möchte mich herzlich für Ihre Bemühungen bedanken, eine Bestimmung herbeizuführen.
Im Gegensatz vertreten wir die Ansicht, dass die Therapie nicht dem HP-Gesetz unterliegt, da kein Heilversprechen gegeben wird oder gar Heilung stattfindet. Damit entfällt die Notwendigkeit der Heilpraktiker-Überprüfung.
Das Wort „Therapie“ besagt noch nicht, dass eine Handlung im Bereich der Heilung bzw. ärztlichen Fachbereich stattfindet. Ein Therapeut ist ein „Begleiter“ im ursprünglichen Sinne.
Ich lege hiermit Widerspruch gegen die von Ihnen schriftlich gemachte Aussage ein und behalte mir weitere Schritte der Überprüfung vor.

Reaktion? Keine Antwort mehr....

 

Beispiel 2) Bayern hat eine Auffassung und diese wird somit zum Erlaß, den andere Beamte in anderen Ländern nutzen. Reine Willkür?

Durchführung des Heilpraktikergesetzes;
„Synergetik-Therapeuten“ bzw. Synergetik-Profiler“
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz vom 23.01.2003
Beiliegend übersende ich eine Ablichtung des o. g. Schreibens zur Kenntnisnahme. Ich teile die Auffassung des Landes Bayern, dass die Tätigkeit eines „Synergetik-Therapeuten“ bzw. eines „Synergetik-Profilers“ als Ausübung der Heilkunde i. S. d. § 1 Abs. 2 HeilprG anzusehen ist.
Die Berufsbezeichnung „Therapeut“ bedeutet Krankenbehandlung im Sinne von Heilkundeausübung; diese ist den Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten. Selbst wenn ein „Synergetik-Therapeut“ oder ein „Synergetik-Profiler“ seine Kunden darüber informiert, dass er keine Krankheiten behandeln könne, kann kein Zweifel daran bestehen, dass er gerade im Vertrauen auf seine Fähigkeiten frequentiert wird, krankheitsbedingte Störungen der Gesundheit zu beseitigen. Wer keinerlei Krankheitszeichen verspürt, wird keinen Anlass haben, einen „Synergetik-Therapeuten“ oder einen „Synergetik-Profiler“ aufzusuchen. Die Berufsbezeichnung „Therapeut“ nährt die Hoffnung auf Heilerfolge und wirkt dadurch der Bereitschaft der Behandelten entgegen, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Leitlinie zur Bewertung heilkundlicher Tätigkeit). Ob die „Patienten“ in der „Selbstheilung“ unterrichtet werden oder ob die „Behandlungsmethode“ als solche ungefährlich ist oder nicht, ist insoweit hier nicht entscheidend.

Bernd Joschko: Der letzte Satz ist entlarvend deutlich - Sinngemäß: Wir wollen das die Menschen nur innerhalb des Medizinbetriebes "Leistungen" bekommen oder krank bleiben.

Beispiel 3) Warum unterstützen denn nicht die Gesundheitsämter die Informationsverbreitung über alternative Therapierichtungen? Selbst die Justiz sieht dies als notwendig an:

RECHT UND RAT Aufklärung über alternative Therapien
Ärzte müssen ihre Patienten über verschiedene Behandlungsmöglichkeiten aufklären. Wenn der Arzt dies unterlässt und die Beschwerden des Patienten andauern oder sogar schlimmer werden, macht sich der Arzt wegen der Verletzung der Gesundheit des Patienten durch Unterlassung schuldig. Dadurch kann dem Patienten Schmerzensgeld zustehen. Der Arzt muss auch über neue Alternativtherapien aufklären. Das gilt selbst dann, wenn die wissenschaftliche Diskussion über die Methode noch nicht abgeschlossen sein sollte, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 4 U 4225/00).

Beispiel 4) Lahn-Dill-Kreis: Vor 11 Jahren genehmigte das Gesundheitsamt die Durchführung der Synergetik Therapie - Zeugen vorhanden. Aber auch dort gab es rasch einen "Gesinnungswandel", der allerdings keiner Überprüfung folgte. Also auch hier: Rechtsunsicherheit bis heute. Hier der letzte Brief....und auch darauf gab es keine weiteren Reaktionen.

Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde
Verschiedenen Schriftwechseln entnehmen wir, dass Sie sich wiederholt darauf berufen, das Gesundheitsamt des Lahn-Dill-Kreises stünde der Synergetik-Therapie positiv gegenüber und habe diese anerkannt.
Gleichzeitig liegt uns der aktuelle Schriftwechsel mit dem Landkreis Goslar sowie mit der Stadt München vor.
Schließlich hat uns der Berufsverband der Synergetik-Therapeutinnen und –Therapeuten e.V. angeschrieben und um eine positive Stellungnahme zur Synergetik-Therapie erbeten. Dies erscheint uns Anlass, folgendes klarstellend festzuhalten:

1. Es ist nicht Aufgabe des Lahn-Dill-Kreises, die von Ihnen durchgeführte Therapie zu bewerten.
2. Aus rechtlicher Sicht entscheiden ist, ob mit der von Ihnen eingesetzten Synergetik-Therapie Heilkunde betrieben wird und daher die Therapie nur auf der Grundlage ärztlicher Approbation oder einer Heilkundeerlaubnis ausgeübt werden darf.

Wir hatten Ihnen bereits vor Jahren unsere damalige Einschätzung mitgeteilt, dass Sie mit einzelnen Aspekten der eingesetzten therapeutischen Maßnahmen Heilkunde im Sinne des Gesetzes betreiben. Uns ist die uneinheitliche Auffassung im Bundesgebiet zu den verschiedenen Synergetik-Therapien bekannt, weshalb wir bisher von abschließenden Maßnahmen absahen.
Die neuere Entwicklung war für uns allerdings nun Anlass, dass Hessische Sozialministerium einzuschalten, um auf Landesebene eine einheitliche Klärung anzustreben, bevor wir abschließend entscheiden, wie einzuschreiten ist, solange kein Therapeut in Ihrer Einrichtung über eine Heilpraktikererlaubnis oder ärztliche Approbation verfügt.

3. Wir bitten um Mitteilung, ob Sie hinsichtlich des Bescheides des Landkreises Goslar eine gerichtliche Klärung anstreben. Möglicherweise könnten sich daraus noch Hinweise für unser Verfahren ergeben.
Mit freundlichen Grüßen

Bernd Joschko: Mir bleibt nur der Klageweg, daher habe ich ein infoCenter in Goslar in der Innenstadt eröffnet und hatte sofort am Eröffnungstag ein Akutverbot von Dr. Hepp. Somit sind wir jetzt auf dem Rechtsweg und fordern das Grundgesetz ein (GG§ 12 - Berufsfreiheit): Grundgesetze sind in Deutschland nicht selbstverständlich, doch mein Vertrauen in das Bundesverfassungsgericht ist groß.

 

Beispiel 5) Uwe Ibenthal hatte als erster in Deutschland als Synergetik Therapeut Berufsverbot. Er hat akzeptiert, denn wir (Bernd Joschko und Sylke Urhahn) wollten in Goslar den Fall "übernehmen" und den Klageweg stellvertretend für ihn und alles Synergetik Therapeuten in Deutschland klären. Denn mit einem Verbot ist garnichts geklärt.

Per Fax 05321 700880 Gesundheitsamt Goslar

Sehr geehrte Frau Schacht,

nur weil mir, unter anderem, keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um einen Rechtsstreit in diesem Ausmaß zu bestreiten, dadurch Ihr Bescheid und der, der Bezirksregierung jetzt „bestandskräftig“ sind, heißt das nicht das ich auch Ihrer Rechtsauffassung sein muss. Weiterhin haben Sie mir vorher schon mitgeteilt, das Sie Rücksprache mit der Bezirksregierung und dem zuständigen Ministerium gehalten haben und diese ebenfalls Ihrer Auffassung sind. Unter diesem Druck, und der Tatsache das Sie auf mehrere Schreiben mit der Bitte und sogar Aufforderung zu einem gemeinsamen Gespräch nicht eingegangen sind, zeigt mir mit welcher Sachlichkeit und Bemühung sie diese Angelegenheit behandeln.
Ich wiederspreche Ihrer Rechtsauffassung weiterhin massiv, da es keine qualifizierte Stellungnahme gibt, geschweige denn ein Gutachten in diesem Fall, das ein bisschen zur Aufklärung beigetragen hat.
Dazu möchte ich erinnern, das in ganz Deutschland Synergetik Therapeuten ihren Beruf ausüben und ich der Auffassung war, die Grundrechte gelten in ganz Deutschland, unabhängig einer individuellen behördlichen Auslegung.
Ich werde weiterhin an der Ausbildung festhalten und diese vervollständigen.
Gleichzeitig behalte ich mir das Recht auf meinen Internetauftritt vor, bin aber selbstverständlich für Formulierungsvorschläge offen.
Als Synergetik Therapeut und freier Mitarbeiter des Ausbildungs- und Forschungsinstituts werde ich weiterhin über diese Methode informieren und werben.
Sie bedauern weiter, das Sie mich bei einer Ortsbesichtigung mit Herrn Dr. Martin Hepp am 27.10.03 bei mir zu Hause nicht angetroffen haben. Da Sie keinen Termin mit mir vereinbart hatten, komme ich zu der Annahme, das Sie mich gern bei der verbotenen Ausübung der Synergetik Therapie angetroffen hätten, zumal Sie mir jedes Mal mitteilen das ich mich bei Zuwiderhandlung strafbar mache und mit einer Geldstrafe oder Gefängnis rechnen kann. Sie drohen mir jetzt, "bei geringster Feststellung der Ausübung der Heilkunde“, den Staatsanwalt einzuschalten. Hinzu kommt, das Sie Einblick in Akten des Zahnarztes ihres Amtes und in die des Sozialamtes haben und Sie über meine Situation sehr gut informiert sind und nutzen das auch um mir zu zeigen, das Sie am „längerem Hebel“ sitzen, wie der Volksmund sagt.
Das alles kommt mir vor wie Angst machen und wird von mir als Schikane empfunden.

Schon vor meiner Ausbildung als Synergetik Therapeut habe ich mich mit dem Thema Ernährung auseinandergesetzt und kann einiges dazu empfehlen. Auch jeder der sich dazu in einen meiner Vorträge begibt, oder mich direkt anspricht ist ein möglicher Kunde. Interessierte für die Synergetik Therapie nenne ich Klienten.
In der nahen Vergangenheit stellten sich mir Fragen, die ich hier an Sie weiterleiten möchte. Eine befugte Heilperson möchte Selbst meine Dienste in Anspruch nehmen. Eine befugte Heilperson möchte mir ihre Patientin überweisen. Eine Klientin möchte nicht zu einem anderen Therapeuten verwiesen werden, sondern weiter meine Dienste in Anspruch nehmen. Sie würde sich von ihrem Arzt überweisen lassen. Wie soll ich mich in diesen Fällen verhalten?

Mit freundlichen Grüßen Uwe Ibenthal

Keine detailierte Antwort


Beispiel 6) Ein Vorstandsmitglied des Berufsverbandes BVSTe.V. fragt sein örtliches Gesundheitsamt und bekommt keine konkrete Auskunft (Was sind konkrete Verstöße??) Wenn Sie die Anfrage von Konstantin Meßmer lesen wollen: Hier Klicken pdf-Dokument

Hier die Antwort: Landratsamt Ortenaukreis  Postfach 1960  77609 Offenburg - Gesundheitsamt - Datum: 26. Mai 2004
Synergetik Therapie, Heilpraktiker-Gesetz, Antwort RP Freiburg
 
Sehr geehrter Herr Meßmer,
inzwischen ist die Rechtsauskunft des Regierungspräsidiums Freiburg eingegangen. Danach stellt die Synergetik Therapie Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes dar:
 
Nach § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz ist Heilkunde – der Begriff ist im Übrigen abstrakt-objektiv auszulegen – jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen, wobei grundsätzlich Methodenfreiheit herrscht.
 
Um eine Überdehnung bzw. Einengung des Heilkundebegriffs zu vermeiden, ist nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1970 – BverWG 1 C 53.66 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Nov. 1993 – 3 C 54/91) korrigierend dann von erlaubnispflichtiger Heilkunde auszugehen, wenn die Behandlung nach allgemeiner Auffassung ärztliche (bzw medizinische) Fachkenntnisse erfordert und diese Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann. Ärztliche Fachkenntnisse können erforderlich sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit selbst, die ohne Kenntnisse durchgeführt die Patientin oder den Patienten zu schädigen geeignet ist, oder auch schon im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient oder die Patientin durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt.
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen aber Verrichtungen, die für sich gesehen ärztliche (bzw. medizinische) Fachkenntnisse voraussetzen, gleichwohl unter die Erlaubnispflicht, wenn sie Gesundheitsgefährdungen unmittelbar dadurch zur Folge haben, dass frühzeitiges Erkennen ernstlicher Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann und dass die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Nov. 1993 – 3 C 45/91).
Erlaubnisfrei sind grundsätzlich nur Maßnahmen zur Krankheitsvorbeugung und –verhütung sowie zum Zwecke der Gesunderhaltung und der Gesundheitsförderung.
 
Das Regierungspräsidium ist der Auffassung, dass das Selbstverständnis der Synergetiker wegen der Verwendung des Begriffs Therapeut das eines Heilenden, Behandelnden ist. Letztlich ist die Verwendung des Begriffs aber allenfalls Indiz und das Argument von vornherein nicht zwingend. Es kommt auf die objektiven Tätigkeitsmerkmale an.
 Auch eine auf „Anleitung zur Selbstheilung“ reduzierte Behandlung impliziert nach Auffassung des Regierungspräsidiums ein Heilungsversprechen, zumindest aber wird eine Heilungserwartung geweckt. Ob der angekündigte Verzicht auf den Begriff „Selbstheilung“ im Zusammenhang mit der Synergetik Therapie an dieser Einschätzung etwas ändern kann erscheint zumindest zweifelhaft.
 
Das Regierungspräsidium betont abschließend, dass als Voraussetzung für ein behördliches Eingreifen (Einschreiten nach allgemeinen polizeilichen Bestimmungen oder Strafanzeige nach § 5 Heilpraktikergesetz) konkrete Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz in der Person des Synergetik Therapeuten vorliegen müssen – nicht im theoretischen Ansatz der Synergetiker oder deren Personengesamtheit.
 

Ich bedaure, Ihnen keine für Sie günstigere Antwort geben zu können. Das Gesundheitsamt Freudenstadt bekommt eine Mehrfertigung dieses Schreibens.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen - Gezeichnet - Dr. Lenz

 

Beispiel 7) Heidi Haschke hat die Urkunde als Synergetik Therapeutin erhalten und fragt die zuständige Bezirksregierung Köln nach der Rechtsauffassung, da sich das Gesundheitsamt Aachen innerhalb eines Jahres zu einer neuen und gegenteiligen Rechtsauffassung bekannte. (Das Gesundheitsamt hatte ganze Textpassagen von Dr. Hepp Gesundheitsamt Goslar abgeschrieben - Seilschaften?)

Sehr geehrte Frau Haschke,
unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 24.3.2004 teile ich Ihnen mit, dass hier im letzten Jahr in einem Widerspruchsverfahren die Frage zu prüfen war, ob eine Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen zur Verwendung einer Berufsbezeichnung rechtmäßig war.
Davon abzugrenzen ist die Frage, ob „Synergetik-Therapie“ als Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz anzusehen ist. Nach Auffassung des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen ist die Tätigkeit vor. „Synergetik-Therapeuten“ als Ausübung der Heilkunde zu werten.
Wenn Sie anderer rechtlicher Auffassung als die örtliche zuständige Behörde sind, so ist eine Klärung letztlich nur über den Rechtsweg möglich. (Hervorhebung durch Bernd Joschko)

Bezirksregierung Köln - Datum: 20.4.2004 - Heilpraktikergesetz und Durchführungs-VO - hier: Synergetik-Therapie

Sehr geehrte Frau Haschke,
in Ergänzung zu meinem Schreiben vom 1.4.2004 weise ich Sie darauf hin, dass der Oberbürgermeister der Stadt Aachen die zuständige Behörde zur Klärung Ihrer Fragen ist. Diesen Hinweis habe ich in meinem letzten Schreiben versehentlich unterlassen.
Ihr Schreiben vom 10. April 2004 habe ich an den Oberbürgermeister der Stadt Aachen weitergeleitet. Eine „behördliche Genehmigung“ für eine Tätigkeit als Synergetik-Therapeutin sieht die Gesetzes- und Rechtslage nicht vor. Ob und wie der Oberbürgermeister der Stadt Aachen die Ausübung der Tätigkeit von Synergetik-Therapeuten untersagt, liegt in dessen ERMESSEN.
Erst wenn der Oberbürgermeister der Stadt Aachen eine Entscheidung getroffen hat (und mir diese vorliegt), kann die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung im Widerspruchsverfahren überprüft werden. Der Oberbürgermeister der Stadt Aachen erhält eine Durchschrift dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen - Im Auftrag - (Waldbaum)

Heidi Haschke schreibt per Einschreiben mit Rückschein / Aachen, den 27. April 2004-04-27
BETR.: SYNERGETIK-THERAPIE / AKTENZEICHEN 24.1.3HPG

Sehr geehrter Herr Waldbaum,
wieder an Sie, da ich hoffe irgendwann auf Kommunikationsbereitschaft zu treffen.
Wenn ich Sie richtig verstehe, wird ein einzelner Beamter des Gesundheitsamtes, denn dorthin wird der Oberbürgermeister der Stadt Aachen die Angelegenheit delegieren, ohne Prüfungsverfahren, sondern nach seiner persönlichen Meinung über meine Zukunft entscheiden.

Da es in Aachen bereits ein Berufsverbot für eine Synergetik-Therapeutin gibt, wird in meinem Fall ebenso entschieden werden. Selbst der Ausgang des Widerspruchsverfahrens liegt bereits fest, da es nach Ihrer eigenen Aussage, einen Beschluss des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen gibt, nach dem die Tätigkeit von Synergetik-Therapeuten als Ausübung der Heilkunde zu werten ist.

Das Ganze ist also reine Bürokratie, die Zeit und Geld kostet. Das ist Ihnen sicher ebenso klar, wie mir. Diese Art von Korrespondenz macht keinen Sinn.
Vielleicht verstehen Sie, dass ich nur an einer echten Lösung interessiert bin und nach Möglichkeiten suchen muss, die weiter führen.
Ich habe daher noch eine Frage an Sie: Was würden Sie an meiner Stelle als nächstes tun?

Ich möchte Sie bitten, sich die Zeit zu nehmen, sich vor der Beantwortung dieser Frage einmal in meine Situation zu versetzen. Danke!
Ich kann nicht glauben, dass es einfach im ERMESSEN eines Beamten liegen kann, einen Beruf zu verbieten, von dem Sie ja sagen, dass er keiner behördlichen Genehmigung bedarf. Sollte es jedoch tatsächlich so sein, dann ist es meiner Meinung nach Zeit für Veränderung.
Ich hatte Sie telefonisch (AB) darum gebeten, mir einen Ansprechpartner im Ministerium zu nennen. Es wäre sehr nett, wenn Sie dies noch tun würden.
Es würde mich auch sehr interessieren, welche Funktion Sie ausüben, Ihren Schreiben ist dies leider nicht zu entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen - Heidi Haschke - Synergetik-Therapeutin

Keine Antwort bis heute....

 

Hier das Originalschreiben von Hedi Haschke an:

Herr Dr. Müller
Bezirksregierung Köln/ Dezernat 24
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln

per Einschreiben mit Rückschein/ Aachen, den 24. März 2004

BETR.: SYNERGETIK- THERAPIE

Sehr geehrter Herr Dr. Müller,
am 21. Februar 2004 habe ich meine Berufsausbildung zur Synergetik- Therapeutin abgeschlossen.
Ich möchte nun voll in meinen Beruf einsteigen. Leider gibt es zur Zeit einige Unklarheiten, aus denen sich bereits Berufsverbote in Goslar und auch eins in Aachen ergeben haben. Derart verunsichert fällt es mir schwer, den Blick in die Zukunft zu richten. Die Synergetik- Therapie wird auf dem freien Markt als Lebenshilfe angeboten. Durch Aufarbeitung sozialer Konflikte in der Innenwelt des Klienten stärkt dieser seine Handlungskompetenz. Es haben sich längst alternative Denkmodelle durchgesetzt, die besagen: Hinter körperlichen Symptomen stehen persönliche Konflikte, siehe Rüdiger Dahlke. So ist es auch bei der Synergetik- Therapie nicht verwunderlich, dass Symptome zurückgehen. Ein nützlicher, die Volksgesundheit fördernder Effekt ( nach über 15 Jahren Synergetik- Therapie gibt es keinen einzigen Fall einer Schädigung eines Klienten. ) Dies nehmen die Gesundheitsämter offensichtlich zum Anlass, sich für zuständig zu halten. So hat Frau Sandner vom Gesundheitsamt Aachen im August 2002 die Mitteilung erhalten, dass sie als Synergetik- Therapeutin arbeiten darf, da die Begriffe Synergetik- Therapeut und Synergetik- Therapie keine geschützten Bezeichnungen sind. Nach den Erläuterungen Ihres Hausas bedarf weder die Tätigkeit in diesem Bereich noch die Verwendung dieser Begriffe einer behördlichen Genehmigung. Mit Datum vom 04.02.2004, erhielt jedoch Frau Sandner eine Ordnungsverfügung vom Gesundheitsamt Aachen, in der ihr die selbstständige Ausübung der Synergetik- Therapie untersagt wird.

Als Begründungen für das Verbot werden benannt, dass

1. die therapeutische Tiefenentspannung eine Methode sei, die der medizinischen Hypnose entspricht

2. psychotherapeutische Maßnahmen in Form von Suggestionen vorgenommen werden oder werden könnten und es hierfür Kontraindikationen bei bestimmten Krankheitsbildern wie Asthma oder Diabetes mellitus gibt und der Synergetik- Therapeut nicht die ausreichende Kompetenz besitzt, zu beurteilen, ob diese Ausschlussgründe beim Klienten vorliegen

3. nach der sogenannten Eindruckstheorie, auf die sich das Gesundheitsamt Aachen bezieht, soll schon die Verwendung der Bezeichnung Therapie/ Therapeut den Eindruck beim Klienten erwecken, dass es sich bei der Synergetik- Therapie um die Ausübung von Heilkunde handelt. Dadurch entstünde der Eindruck, dass der Besuch eines Arztes oder anderer Heilkundiger nicht mehr notwendig sei. Dem stünde auch nicht entgegen, dass darauf hingewiesen wird, dass der Synergetik- Therapeut über keine medizinische Qualifikation verfügt und der Klient die alleinige Verantwortung dafür trägt.
Die Bezirksregierung Köln ist nach Überprüfung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis gekommen, dass die Begriffe Synergetik- Therapeut und Synergetik- Therapie keine geschützten Bezeichnungen sind und das weder die Tätigkeit in diesem Bereich, noch die Verwendung der Begriffe einer behördlichen Genehmigung bedürfen. Hat diese Überprüfung der Bezirksregierung irgendeine Bedeutung? Ist sie überhaupt gültig für Aachen? Wieso verbietet man in Aachen die Ausübung eines Berufes und welche rechtlichen Konsequenzen hat dieses Vorgehen?

Ich kann Ihnen zur Synergetik-Therapie folgendes mitteilen:

∑ Ich biete die Synergetik- Therapie als freiberufliche Dienstleistung allen Menschen an, die ihre Innenweltmuster klären wollen.

∑ Jeder Synergetik- Therapeut weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Behandlung im medizinischen oder heilpraktischen Sinne erfolgt. Jeder Klient unterschreibt dies und weitere Hinweise in einer Therapievereinbarung.

∑ Die Sitzung erfolgt in Tiefenentspannung. Der Klient bleibt, anders als bei der Hypnose, hellwach und trifft alle Entscheidungen selbst. Die Tiefenentspannung ist ein wesentlicher Kritikpunkt der Gesundheitsämter. Es gibt ein kurzes Statement von Herrn Prof. Dr. Revenstorf, der allerdings in seinem Buch über Selbsthypnose die verschiedenen Trance- Strategien den Lesern für zu Hause empfiehlt. ???
Ich verwende keine Hypnosetexte, sondern handelsübliche Texte zur geführten Meditation/ Entspannung / Tiefenentspannung. Müssen diese etwa verändert werden? Welche Form ist die richtige?

∑ In Österreich wurde ein Gutachten erstellt, welches klar herausstellt, dass Synergetik- Therapie nicht der Psychotherapie zuzuordnen ist.

∑ Das Regierungspräsidium Darmstadt bestätigte eine ordentlich durchgeführte Berufsausbildung.

∑ Das Gesundheitsamt Wetzlar hat die Synergetik- Therapie 1993 als nicht HP- pflichtig anerkannt.

∑ Der Titel „Praxis für Synergetik- Therapie“ wurde gemeinsam mit der IHK definiert. Schutzrechte hat wenn überhaupt, dann der Begründer der Synergetik- Therapie, Bernd Joschko.

∑ Das Arbeitsamt hat den Beruf des Synergetik- Therapeuten in das Stellenvermittlungssystem aufgenommen. Es handelt sich um eine gewerbliche, wahlweise freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Lebenshilfegesetzes.

∑ 1995 wurde das Verfahren der Staatsanwaltschaft Limburg gegen das Synergetik- Therapie Institut eingestellt, da alle Angriffspunkte zur Anwendung des HP- Gesetzes widerlegt wurden.

∑ Es werden keine Diagnosen gestellt und keine Behandlungstätigkeiten vorgenommen. Synergetik- Therapie ist Selbsterfahrung, der Synergetik- Therapeut ist reiner Begleiter des Klienten.

∑ Jeder Synergetik- Therapeut unterliegt den Ethik- Richtlinien des Berufsverbandes für Synergetik- Therapeuten. Eine detaillierte Prüfungsordnung und regelmäßige Fortbildung sichern die Qualität. Die Ethikrichtlinien des Berufsverbandes sowie die Klientenvereinbarung lege ich Ihnen zur Information bei.

All das vermittelte mir Sicherheit, das Berufsverbot in Goslar und in Aachen jedoch verunsichert mich. Ich möchte mich weiter qualifizieren in meinem Beruf, welchen ich mit einer ordentlichen Berufsausbildung erworben habe. Aber dafür ist Berufspraxis nötig. Zumindest das Finanzamt hat meine Tätigkeit anerkannt. Was muss ich tun, um in Ruhe meine Existenz aufbauen zu können? Gibt es bindende Richtlinien, an die ich mich halten kann oder ist für mich rein das Recht der freien Berufsausübung bindend? Die Heilpraktikerprüfung zu machen ist sicher nicht der Weg, denn ich heile nicht und würde das erworbene Wissen gar nicht anwenden können und wollen. Es wäre auch sehr ungewöhnlich einen zweiten Beruf erlernen zu müssen, um den ersten ausüben zu dürfen. Und es würde der Eindruckstheorie widersprechen, wenn ich als Heilpraktikerin Synergetik- Therapie ausübe und dem Klienten vorlegen würde, dass ich nicht heile und er bei Beschwerden oder auch bei laufender Behandlung seinen Arzt konsultieren soll. Da ich mich in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten nicht auskenne, bitte ich darum, meinen Brief auch an verantwortliche Stellen weiter zu leiten, die in der Lage sind, meine Situation zu klären und damit eine positive Entwicklung anzustoßen. Nachdem ich meine alte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, habe ich alles getan und werde alles tun, um auch weiterhin meinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Ich möchte meinen Beitrag leisten.

Wer ist zuständig für eine Klärung, an wen kann ich mich wenden?

Kopien dieses Schreibens gehen an: Herrn Bernd Joschko, Begründer der Synergetik- Therapie
Frau Sylke Urhahn, Vorsitzende des Berufsverbandes BVST

mit freundlichen Grüssen
Heidi Haschke

Am 26.5.04 kam ein Zwischenbescheid: Man prüfe noch...Hier klicken pdf-datei

 

 

Beispiel 8) Selbst das Bundesministerium für Gesundheit ist nicht in der Lage, eine klare Stellungsnahme zur Einordnung der Synergetik Therapie abzugeben:

"Zunächst muß ich Ihnen mitteilen, daß das Bundesministerium für Gesundheit (neue) medizinische Methoden weder selbst bewertet oder bewerten läßt, noch sich für ihre Propagierung einsetzt. Ob und inwieweit ein in der Medizin eingesetztes Verfahren nützlich für die Patienten ist, befindet die medizinisch-wissenschaftliche Fachwelt, und zwar aufgrund von wissenschaftlich nachvollziehbaren Belegen."
(Schreiben vom 9. April 2001 an eine Synergetik Therapeutin).

Dies offenbart die unterlassene rechtliche Hilfeleistung, zu der Politiker und Verwaltungen verpflichtet wären. Stattdessen werden Bürger durch das HP-Gesetz "kriminalisiert". Es wid eine Grauzone geschaffen, indem ganzheitliche Therapieformen sich entfalten. Diese Grauzone ist Symptom und die Randbedingungen zur Entstehung sind zu beachten...wie bei Krankheiten. Symptome bekämpfen ist auch hier "dumm"....Vielleicht wird jetzt besser das Wesen der Synergetik Therapie klar. Bernd Joschko