Juristische Bewertungen zum Heilen und speziell zur Berufsausübung
des Synergetik Therapeuten und Synergetik Profiler:
Die Tätigkeit des Synergetik Therapeuten fällt aus
folgenden Gründen nicht unter das Heilpraktiker-Gesetz, da:
- das 25. Gesetz über die berufsmäßige Ausübung
der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) § 1 (2) nicht in
Kraft tritt. Der Synergetik Therapeut und Synergetik Profiler gibt dem Klienten
lediglich eine Anleitung zur Selbstleitung durch Selbsterfahrung: ein sog.
synergetisches Heilen findet statt. Diese Leistung ist klar
definiert und dient nicht primär der Bekämpfung von Krankheitssymptomen.
Faktisch lernt der Klient seine Innenwelt kennen und sich dort frei bhewegen.
Die Tätigkeit des Synergetik Therapeuten und Synergetik Profiler beinhaltet
keine "Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder
Körperschäden bei Menschen". Der Klient selbst mobilisiert
seine Selbstheilungskräfte als Nebeneffekt und wird nicht behandelt.
Es entsteht Resilienzerhöhung - seine Widerstandskraft gegen Krankheiten
steigt, sowie seine Lebenskompetenz. Der nichtvermeidbare Nebeneffekt ist
die Symptomauflösung von Krankheiten. Dieser wissenschaftliche Zusammenhang
wird seit 17 Jahren erforscht. Siehe www.gesundheitsforschung.info
- nach der Feststellung des Landgerichtes Verden (25.06.1997;
Az 12-Z4/97) keine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde nach §1
HP-Gesetz vorliegt, wenn die fragliche Handlung sich auf Heilmethoden beschränkt,
die für die Gesundheit objektiv unschädlich sind
und wenn der Patient vor Behandlung eindringlich darauf hingewiesen wurde,
daß die Behandlung eine ärztliche Therapie nicht ersetzt.
Das Synergetik Institut weist in der Informationsbroschüre "Selbstheilung
mit der Synergetik Therapie" eindringlich auf diesen Aspekt
hin:

"Wir stellen keine Diagnosen, führen keine Behandlung durch, bieten
Ihnen keine psychotherapeutische, esoterische oder sonstige zielorientierte
Lebensberatung an." Die Methode ist objektiv unschädlich, da sie
nur die Selbstfindung verbessert.
Infoblatt kann eingesehen werden - Hier klicken oder als pdf heruntergeladen
werden
- die Bundesanstalt für Arbeit bezeichnet den Beruf des
Synergetik Therapeuten als "Beruf ohne rechtliche Regelung" (Schreiben
vom 05.02.02 an das Synergetik Therapie Institut, Ic3-6101). Diese Aussage
schließt die Anwendung des HP-Gesetzes aus, da der Synergetik Therapeut
kein Gesundheitsfachberuf des Gesundheitswesens ist. Die Berufskennziffer
beim Arbeitsamt lautet: 8511107 Synergetik Therapeut. Allerdings gibt es inzwischen
(seit 1996) eine MWSt-Befreiung vom Bundesfinanzministerium Berlin gemäß
der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21a) bb) des Umsatzsteuergesetzes und
somit gehören wir zu den reglementierten Berufes - also zu den freien
Berufen in Deutschland.
- Beim Synergetik Profiler wird hingegen vom Synergetik Institut
über einen Musterprozess des Finanzamtes eine Klärung über
eine eventl. Stellung als Heilhilfsberuf eingefordert. Voraussetzung ist aber
immer eine Begleitung und Empfehlung des Hausarztes.
- keine strafbare Ausübung der Heilkunde vorliegt. Der
Synergetik Therapeut gibt weder ein Heilungsversprechen ab, noch können
durch seine Begleitung gesundheitliche Schäden ausgehen. Es liegt ein
vergleichbarer Fall der Rechtssprechung des AG Frankfurt am Main vom 16. Februar
2000 (917 A Ls 65 Js 2055.0/95 - Fall Drossinakis) vor. Hier wurde ein Heiler
vom Vorwurf der strafbaren Ausübung der Heilkunde freigesprochen. DasGericht
vertrat die Auffassung, daß es durch bloßes Handauflegen mit dem
Ziel, die Selbstheilungskräfte des Körpers zu aktivieren, zu keinen
gesundheitlichen Schäden kommen könne. (Handbuch für ganzheitliche
Therapie und Lebenshilfe, 1. Auflage, Geschwend 1999, S. 17) Der Synergetik
Therapeut gibt nicht einmal "heilende Energie" weiter. In der nächsten
Instanz wurde das Urteil aufgehoben. Dies zeigt, das Spannungsfeld der Beurteilung
im gesundheitlichen Wandel wider. Auch hat das Bundesverfassungsgericht mit
neuem Urteil vom 4. Marz 2004 grundsätzlich die Geistheilung durch Handauflegen
legalisiert. Der Fall des Heilers Drossinakis wurde durch alle Instanzen geführt
und die 3. Kammer des zweiten Senats BVerfG hat dann am 3. Juni 2004 (A/.
2 BvR 1802/02 das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 27. September
2002 vollständig aufgehoben. Auch hier wurde wieder auf das BVerfG der
2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004 hingewiesen (1 BvR 784/03),
worin gesagt wird, dass die Forderung nach der erforderlichen Heilpraktikerprüfung:
"jedoch unangemessen (ist) weil eine derartige
Prüfung mit der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer ausübt,
kaum noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Die in der Prüfung
vorausgesetzten Kenntnisse kann der Beschwerdeführer bei seiner Berufstätigkeit
nicht verwerten". Die 3. Kammer schlußfolgert weiter:
"Auf dieser Grundlage bedarf es keiner weiteren Prüfung
ob die fachgerichtliche Auffassung, wonach die Tätigkeit eines Wunderheilers
durch Handauflegen der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz unterliege,
den möglichen Wortsinn des Gesetzes als äußerste Grenze einer
zulässigen richterlichen Interpretation überschritten hat
(BVerfG 92, 1<12>)
Besonders betont wird nocheinmal der hier strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Vorliegend ist der Eingriff in die Berufswahlfreiheit nur mit mittelbarten
Gefahren für den zu schützenden Gemeinwohlbelang der Gesundheit
der Bevölkerung begründet worden. Damit entfernen sich Verbot und
Schutzgut so weit voneinander, dass bei Abwägung besondere Sorgfalt geboten
ist. Die Gefahren müssen hinlänglich wahrscheinlich und
die gewählten Mittel eindeutig Erfolg versprechend sein"
- und auch hier wird auf ein BVerfbeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 7. August 2000 (1BvR 254/99, Seite 418 <419> hin gewiesen.
- die Synergetik Therapie führt keine Heilung im Sinne
der Heilkunde des Gesetzes (Vgl.: § 1, (2), HP-Gesetz) durch. Im Gegensatz
zum Heilpraktiker, Psychotherapeuten oder Arzt tritt nicht er in Aktion durch
eine "vorgenommene Tätigkeit", sondern der Klient übt
diese auf einer imaginären Ebene aus. Dieser führt alle Handlungen
selbst durch, der Synergetik Therapeut begleitet. Diese Begleitung allerdings
unterliegt einer durch "ordentliche Berufsausbildung" (Regierungspräsident
Darmstadt - April 2002) gewonnenen Kompetenz.
- der Synergetik Therapeut gibt kein Heilungsversprechen ab,
sondern weist den Klienten darauf hin, daß alle Folgen der Therapie
vom Klienten selbst abhängen. Allerdings beinhaltet der Begriff 'Selbstheilung'
auch per Definition die Zielsetzung 'Heilung'. - allerdings sehr umfassend,
so wie in der WHO definiert. Ein eigener Heilungsbegriff wurde definiert,
damit sich der Verbraucher genau über diese Art der Dienstleistung informieren
muß: Das synergetische Heilen. Siehe auch www.synergetisches-heilen.de
- die im HP-Gesetz als behandelbar dargestellte Krankheiten
("Krankheiten, Leiden oder Körperschäden" Vgl.: §
1, (2)) sind kein spezifisches Krankheitsspektrum der Synergetik Therapie.
Die Aufzählung von Krankheitsbildern hat für die Synergetik Therapie
keine Relevanz, da grundsätzlich alle Krankheitsstrukturen synergetisch
vom Klienten aufgelöst werden können. Sie sind Bestandteil und Ausdruck
seines Innenlebens. Das OVG Lüneburg akzeptiert die Auffassung der Synergetik
Therapeuten als berufsspezifische eigene Sicht, daß es keine Krankheiten
gibt, sondern Krankheitsbegriffe nur Abstraktionen seien, für die nur
eine Hintergrundauflösung sinnvoll sei. Bedingung ist die Vorlage eines
Infoblattes zu dieser Haltung. Siehe oben - Nähere Infos: Hier klicken
www.alternative-heilkunde.de
- eine Anleitung zur Selbstheilung ist auch keine reduzierte
Behandlung, da auch keine reduzierten klassischen Behandlungstätigkeiten
vorgenommen werden. Die Eigenleistung des Klienten wird Eindrucksvoll unter
der Forschungsdomain www.gesundheitsforschung.info
für Klienten und Verbraucher sichtbar gemacht.
- die Synergetik Therapie fällt nicht unter das "Verbot
der Anleitung zur Selbstheilung", da der Klient nicht durch ein Behandlungskonzept
(z.B. Video, Audio, etc) zur Diagnose und Behandlung seiner Beschwerden angeleitet
wird. Es gibt kein Schema oder Ablaufform. Es ist immer spontane Selbsterfahrung
der menschlichen sprirituellen Werte, wobei die Erhöhung der Lebenskompetenz
im Vordergrund steht und dies auch erfasst wird. Siehe www.lebenskompetenz.net
- der Wunsch des Klienten nach Symptomfreiheit oder Linderung
als Motivation, eine Synergetik Therapie zu absolvieren, fällt nicht
unter das HP-Gesetz. Im HP-Gesetz ist weder erwähnt, daß es dem
Klient untersagt ist, seine Wunschvorstellungen mitzuteilen, noch welche Wunschspezifizierungen
erlaubt sind und welche nicht. Der Synergetik Therapeut ist für die Realisierung
der Klientenwünsche nicht verantwortlich, denn er ist Begleiter auf dem
Weg zu diesen Wunschzielen. Er kann die Realisierung nicht garantieren. Die
Motivationslage des Klienten und die Mitteilung seiner Wunschvorstellungen
kann nicht als Argument für die Anwendung des HP-Gesetzes gelten. Der
Synergetik Therapeut ist allein für die Selbsterfahrung des Klienten
zuständig, die als Sekundärprodukt die Erfüllung des Wunschzieles
impliziert.
- die Synergetik Therapie ist keine - gemäß der
Psychotherapeuten-Richtlinien - tiefenpsychologisch fundierte Methode. Der
Synergetik Therapeut hat keine Ausbildung zum Psychotherapeuten und teilt
dies dem Klienten deutlich mit. Möglicherweise verwendete Begriffe wie
'Katharsis', 'Symbolbilder', 'Aufdeckung', 'Assoziationen', 'Unterbewußtsein'
sind nicht dem Fachvokabular der Tiefenpsychologie entnommen, sondern sind
umgangssprachlich gemeint und entstammen der Wellness- und Selbsterfahrungsszene.
- der Synergetik Therapeut ist reiner Begleiter des Klienten.
Er führt Selbstheilungsgespräche in Tiefenentspannung durch und
trainiert Handlungskompetenz. Der Synergetik Therapeut kann eine Symptomauflösung
nicht direkt herbeiführen; er kann lediglich eine Resilienzerhöhung
fördern. Siehe www.handlungskompetenz.info
Die Synergetik Therapie als Selbsterfahrungsmethode hat 60 ganzheitliche Therapiemethoden
der alternativen Bewegung der 60iger + 70iger + 80iger Jahre im Hintergrund,
die alle darauf angelegt sind, die Lebendigkeit, Lebenslust und -Kompetenz
zu fördern und damit auch krankheitsbegünstigende Verhaltensweisen
aufzulösen. Siehe www.alternative-Therapie.info
- ausgebildete Synergetik Therapeuten haben das Recht als
Freiberufler tätig zu sein. Synergetik Therapeuten durchlaufen eine qualifizierte
zweieinhalbjährige Ausbildung. Ethik- und Qualitätsrichtlinien sowie
eine detaillierte Prüfungsordnung sichern die Qualität der freien
Praxen für Synergetik Therapie. Die Qualität der Ausbildung und
der Dienstleistung ist hoch, gemäß der Definition der freien Berufe:
"Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer
beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche,
eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen
höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt."
Das Gesundheitsamt ist für Inhalt der Ausbildung und Prüfungsabnahme
nicht zuständig.
Das Gesundheitsamt Aachen, Dr. Kurth, hatte Probleme mit dieser Sachlage.
Laut Mitteilung der Bezirksregierung Köln wurde dem Gesundheitsamt der
Stadt Aachen mitgeteilt, daß "weder die Tätigkeit in diesem
Bereich, noch die Verwendung dieser Begriffe einer behördlichen Genehmigung
bedarf."
- die Volksgesundheit wird nicht geschädigt, sie wird
im Gegenteil gefördert. Eine ausführliche Untersuchung von Klientenaussagen
(wie bei der juristischen Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft
Ravensburg der Praxis für Synergetik Therapie von W. R.durchgeführt)
untermauert diese Aussage. Der zuständige Richter Trebing beim Amtsgericht
Tettnang sprach den Synergetik Therapeuten im Oktober 2004 freiNäheres
unter www.heilpraktikergesetz.de/staatsanwalt-fall1.html
- Andritzky, Leiter des Internationalen Instituts für
Kulturvergleichende Therapieformen in Düsseldorf, betont in seinem Buch
"Vielfalt in der Therapie", daß die "Klienten-/Patientenzufriedenheit
bei den alternativen Verfahren höher sei als bei anerkannten Methoden".
(Adritzky: "Vielfalt in der Therapie, Berlin 1999) - Siehe auch die Ergebnisse
der Klientenbefragung des Synergetik Institut: Hier
Klicken oder unter www.synergetik-therapie-institut.de/feedbackbefragung.html
oder auch den Fragebogen zum Therapieaufenthalt: www.synergetik-therapie.com/fragebogen-therapie.html
- die Synergetik Therapie führt nicht zu Heilschwindel.
Eine Vielzahl von Ärzten konnten definitive Krankheitsauflösungen
bestätigen. Auch die Forschungergebnisse der Brustkrebsstudie des Synergetik
Therapie Instituts beweisen diese Aussage. Selbstheilung kann gezielt vom
Klienten selbst gefördert werden. Es gibt dokumentierte Beispiele zur
Brustkrebsauflösung. Ein hochqualifizierter medizinischer Gutachter konnte
gewonnen werden und wird in Zukunft eine Studie erarbeiten.
- an den Ausbildungsseminaren zum Synergetik Therapeuten nehmen
Ärzte, Psychotherapeuten und Heilpraktiker teil Dies zeigt, daß
es sich bei der Synergetik Therapie um eine alternatives Denkmodell handelt,
das in keinem anderen medizinisch-therapeutischen Bereich gelehrt wird.
- statt Behandlung bietet die Synergetik Therapie Hilfe zur
Selbsthilfe. Die unterschiedlichen Begrifflichkeiten 'Patient - Schulmedizin'
und 'Klient - Synergetik Therapie' symbolisieren diese Diskrepanz. Der Patient
erfährt Heilung, indem seine Symptome bekämpft werden, der Klient
hingegen betrachtet seine gesamte Lebenssituation und heilt sich selbst. Heilung
entsteht durch die Veränderung seines Lebenssinns und Verbesserung seiner
Lebenskompetenz.
- selbst das Bundesministerium für Gesundheit ist nicht
in der Lage, eine klare Stellungs-nahme zur Einordnung der Synergetik Therapie
abzugeben: "Zunächst muß ich Ihnen mitteilen, daß das
Bundesministerium für Gesundheit (neue) medizinische Methoden weder selbst
bewertet oder bewerten läßt, noch sich für ihre Propagierung
einsetzt. Ob und inwieweit ein in der Medizin eingesetztes Verfahren nützlich
für die Patienten ist, befindet die medizinisch-wissenschaftliche Fachwelt,
und zwar aufgrund von wissen-schaftlich nachvollziehbaren Belegen." (Schreiben
vom 9. April 2001 an eine Synergetik Therapeutin). Dies offenbart die rechtliche
Grauzone, indem ganzheitliche Therapie-formen sich entfalten.
- 1995 wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Limburg
gegen das Synergetik Therapie Institut eingestellt, da alle Angriffspunkte
zur Anwendung des HP-Gesetzes widerlegt wurden (AZ 24 Js 1746/95).
- das Gesundheitsamt Wetzlar (LDK) hat seit 1993 die Methode
als nicht-HP-pflichtig anerkannt. Die Ausarbeitung eines Infoblattes wurde
empfohlen und durchgeführt. Die IHK wurde beteiligt. Allerdings hat Dr.
Schulz als Amtsleiter des Gesundheitsamtes LDK mit Schreiben vom Juni 2003
erstmalig diese damalige, mündliche Zusage unter Zeugen, schriftlich
widerrufen (er hatte zuviel Gegendruck bekommen und war "umgefallen"
- das Gesundheitsamt Bad Homburg sieht die Synergetik Therapie
als nicht unter "eine Ausübung der Heilkunde" fallend, wenn
der Klient darüber informiert wird,
"1. Daß, der Synergetik-Therapeut kein Arzt, kein Psychotherapeut
und kein Heilpraktiker ist,
2. Daß er keine Diagnosen stellt.
3. Daß der Synergetik-Therapeut keine ärztliche/psychotherapeutische/heilpraktische
Tätigkeit ausüben will, sondern diese als zusätzliche "Behandlungsform"
betrachtet wird,
4. Daß der Patient unbedingt einen Arzt/Psychotherapeuten konsultiert,
5. Daß eine ärztliche/psychotherapeutische oder heilpraktische
Behandlung nicht ohne vorherige Besprechung mit den Behandlern abzubrechen
ist."
Der Klient der Synergetik Therapie wird eingehend darauf aufmerksam gemacht,
daß er selbstbestimmend handelt. Im übrigen kann er die Methode
in Form einer Erstsitzung als Probesitzung kennenlernen. Die Punkte 3 - 5
sind wohl etwas überspitzt formuliert. Selbstverständlich kann nicht
überwacht werden, welche Handlungen der Klient außerhalb der Synergetik-Therapie-Sitzungen
vornimmt. Das Synergetik Therapie Institut sieht Selbstheilungsarbeit in vielen
Fällen nicht als zusätzliche, sondern als wichtigste Arbeit an.
Diese Sichtweise wird jedem Klienten mit seinem Weltbild überlassen.
"Wenn also ein Synergetik Therapeut seine Tätigkeit als zusätzliche
Behandlungsform zur ärztlichen Tätigkeit und nicht als Alternative
hierzu sieht und den Patienten hierüber auch aufklärt, dürfte
es sich hier tatsächlich nicht um Heilkundeausübung im Sinne des
Heilpraktiker-Gesetzes handeln." (Dr. jur. Kiesecker, Bezirksärztekammer
Südwürttemberg, 19.05.99)
- Das OVG Lüneburg gab am 27.
Mai 2004 einen sehr klaren Beschluss zum Synergetik Therapeuten
und Synergetik Profiler ab und wir erhielten vorläufigen Rechtsschutz,
da offentsichtlich keine Gefahr von uns Therapeuten ausgeht. Das Bayerische
VG zog im September 2004 nach und gab ebenfalls vorläufigen Rechtsschutz.
Eine endgültige Klärung steht noch aus, Gutachter stehen an.