Datenschutz in Deutschland - Was meinten die Datenschutzexperten?

Der Bayerische VGH zwingt alle Klienten mit gesundheitlichen Problemen dazu, daß ihre Daten beim Referat für Umwelt und Gesundheit in München landen, wenn die Synergetik Profilerin Frau M. aus München aufgesucht wird. Da dies potentiell alle Klienten aus Deutschland sein könnten, fragen wir alle Datenschutzbeauftragten: "Wie ist das rechtlich möglich". Läßt sich dieses Verhalten mit der Stasi vergleichen? Trifft es morgen andere Berufe? Wie stabil ist unsere Demokratie und die Grundrechte?

Folgenden Brief ging an alle Datenschutzbeauftragte:

10. August 2005

Sehr geehrte Damen und Herren,
nachstehend möchten wir Ihnen eine Situation aus unserer gegenwärtigen beruflichen Praxis mit der Bitte um Ihre Stellungnahme aus datenschutzrechtlichen Erwägungen vortragen:

In Bayern ist zur Zeit ein Verfahren gegen eines unserer Mitglieder anhängig, in dem es um die Frage geht, ob die Synergetik Therapie der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz zu unterstellen sei. Das Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptsstadt München hatte zunächst eine Untersagung der Tätigkeit angeordnet, die allerdings nicht aufrecht erhalten werden konnte. In der Folge wurde unserem Mitglied u.a. die Auflage erteilt, Namen und Anschrift der Klienten auf Anfrage an die Landeshauptstadt München und/oder die Regierung von Oberbayern auszuhändigen.
Der Widerspruch dagegen blieb erfolglos, die Auflage wurde nun durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der nach summarischer Prüfung auf Erlaubnispflicht entschied, in einem unanfechtbaren Beschluss bestätigt.
Der eigentliche Gegenstand der Auseinandersetzung und damit auch die Frage, ob die Auflage zu Recht oder zu Unrecht erteilt wurde, wird nun erst im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu klären sein. Dieses kann sich erfahrungsgemäß über Monate oder Jahre hin ziehen, sodaß wir einer dahingehenden Klärung nicht zuwarten können. Die datenschutzrechtliche Problematik ist unserer Ansicht ohnehin davon unabhängig zu bewerten.
Interessanterweise hat das OVG Niedersachsen in der gleichen Frage völlig anders entschieden und nach summarischer Prüfung eine Erlaubnispflicht verneint. Das dortige Hauptsacheverfahren ist seit nunmehr einen Jahr anhängig, auch hier ist eine schnelle Entscheidung nicht absehbar.

Um Sie entsprechend zu informieren, zitieren wir nachstehend die vom VGH vorgebrachte Begründung zur Herausgabe der Daten:
„Schließlich kann die Antragstellerin (die Synergetik Therapeutin) gegen die Rechtmäßigkeit der Auflage, mit der diese Gefahr wirksam bekämpft werden kann, auch nicht einwenden, diese verlange von ihr, gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu verstoßen, wenn sie verpflichtet werde, die in der Auflage genannten Dokumente auf Verlangen der Antragsgegnerin und der Regierung Oberbayern vorzulegen. Es ist zwar richtig, dass derjenige bestraft wird, der unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbart, das ihm als Angehörigen eines Heilberufs anvertraut worden ist. Diese Strafbarkeit betrifft jedoch nur die in § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Personen, nämlich Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker oder Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Selbst wenn die Antragstellerin hier objektiv gesehen als Heilpraktikerin tätig wird, wie die Antragsgegnerin zu Recht annimmt, fiele die Offenbarung des Namens der Patienten und die Tatsache ihrer einschlägigen Belehrung nicht unter § 203 Abs. Nr. 1 StGB. Denn für den Beruf des Heilpraktikers gibt es keine staatliche Ausbildung, sodass er von § 203 Abs. 1 Nr. 1 nicht erfasst ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 203 RdNr. 14). Darüber hinaus betrifft § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur die Personen, die legal die dort genannten Heilberufe ausüben, sodass das weitere vorläufige Tätigwerden des Antragstellerin ohne die für ihre Berufsausübung erforderliche Erlaubnis auch deshalb nicht unter diese Strafvorschrift fiele.“

Der Beschluss des VGH ist in sich gesehen sicherlich schlüssig begründet, dennoch ergeben sich bei uns erhebliche Bedenken:

1) Jeder Mensch, der sich aus eigener Entscheidung (und hier überdies selbst finanziert) in therapeutische Arbeit begibt (egal wie diese Arbeit nun bewertet wird), tut dies doch im Vertrauen darauf, dass über seine persönlichen Lebensumstände Stillschweigen gewahrt wird. In unserem Fall sollen seine Daten an staatliche Stellen weitergeleitet werden – eine solche Frage kann doch nicht von der Gestaltung der Ausbildung des Anbieters abhängig gemacht werden? Gibt es neben dem zitierten § 203 StGB nicht noch andere gesetzliche Regelungen, die hier greifen?

2) Unser Mitglied wird gezwungen, gegen das eigene Gewissen zu handeln und Daten an staatliche Stellen auszuhändigen, die Bestandteil einer Therapievereinbarung sind. Hierbei ist überdies zu berücksichtigen, dass die Therapievereinbarung mit den darin angefügten Ethik-Richtlinien sowohl Bestandteil des Ausbildungsvertrags zum Synergetik-Therapeuten als auch Bestandteil der Satzung des BVST ist. Stehen dem nicht generelle datenschutzrechtliche Regelungen entgegen?

3) Der Klient hat doch ein Recht auf Vertraulichkeit , dürfen ohne sein Einverständnis Daten an Dritte weitergeleitet werden?

4) Die Auflage zielt primär auf die Herausgabe von Daten erkrankter Klienten ab. Da wir aber keine diagnostische Tätigkeit vornehmen, eine Unterscheidung zwischen kranken und gesunden Menschen für unsere Arbeit auch nicht von Interesse ist, würden gesunde und kranke Menschen gleichermaßen von dieser Maßnahme betroffen.

5) Wie kann es sein, dass die Daten eines Tierbesitzers oder eines Tieres schützenswürdiger sind als diejenigen eines Menschen, der therapeutische Unterstützung sucht, nur weil die Genannten bei unterschiedlichen Berufen (ersterer beim Tierarzt, zweiterer beim Synergetik-Therapeuten) eine Dienstleistung erbitten?

6) Sehen Sie eine Möglichkeit, dass unser Mitglied sich gegen die Herausgabe der Daten verwehren kann?

Da die hier genannten Fragestellungen unseren Berufsstand als Ganzen tangieren, wären wir für eine Stellungnahme Ihrerseits sehr dankbar.
Wir bedanken uns bereits vorab für Ihre freundlichen Bemühungen und verbleiben in Erwartung Ihrer geschätzten Antwort

mit freundlichen Grüßen………………………………………

Renate Eymann, 1. Vorsitzende

 

 

Folgende Antworten kamen:

Bayern: "... Es unterliegt daher nicht meiner Kontrollkompetenz zu beurteilen, ob diese Auflage datenschutzkonform ist oder nicht. Ich bedauere, Ihnen angesichts der mir vom Gesetzgeber auferlegten Beschränkungen meiner Kontrollbefugnis keine weitergehenden Auskünfte erteilen zu können." ...

Die Regierung von Mittelfranken "...Die Erhebung, Verarbeitung (z. B. Speicherung, Übermittlung) und Nutzung personenbezogener Daten ist im Anwendungsbereich des BDSG nur zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat, § 4 Abs. 1 BDSG. Eine gerichtliche Entscheidung ist keine solche Rechtsvorschrift."...

Schleswig-Holstein: "...Ihre Besorgnisse im Hinblick auf die Geheimnisse der bei den Synergetik-Therapeutinnen und Therapeuten in Behandlung befindlichen Personen sind für mich durchaus nachvollziehbar. ... Es tut mir leid, Ihnen in dieser Sache nicht weiterhelfen zu können" ...

Rheinland-Pfalz: "... teile ich Ihnen mit, dass ich im Rahmen meiner Tätigkeit bislang noch nicht mit der von Ihnen geschilderten Thematik befasst gewesen bin"....

Bremen: ..."Allgemeine Rechtsauskünfte könnten darüber hinaus in Konflikt mit dem Rechtsberatungsgesetz kommen. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz der Freien Hansestadt Bremen Ihnen daher keine Stellungnahme zukommen lassen kann."...

Berlin: ..."Sollten für Ihre Berliner Mitglieder datenschutzrechtliche Probleme auftreten, so können diese sich jederzeit an unsere Behörde wenden."...

Mecklenburg-Vorpommern: ..." Ich bitte Sie daher, meine Ausführungen lediglich als Hinweise zu betrachten. Eine Kopie dieses Schreibens gebe ich wegen der bundesweiten Bedeutung der Angelegenheit den anderen Datenschutzaufsichtsbehörden und Datenschutzbeauftragten zu Kenntnis."

Nordrhein-Westfalen: ..."Insofern hat die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen nicht die Befugnis, von öffentlichen Stellen im Bundesland Bayern Auskunft über deren Datenverarbeitung zu erlangen."...

Hamburg: ..."Um Probleme Ihrer Mitglieder mit den Klienten zu vermeiden, kann ich angesichts der Rechtslage und der Rechtsprechung nur empfehlen, dass die Klienten zu Beginn der Therapie darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Therapeuten im Falle von staatlichen Ermittlungen und Verwaltungsverfahren grundsätzlich kein Zeugnisverweigerungsrecht haben."...

Baden-Württemberg:..."Die datenschutzrechtliche Aufsicht und Beratung im sog. nicht-öffentlichen Bereich, zu dem auch die in der Rechtsform von eingetragenen Vereinen tätige Berufsverbände zählen, liegt dagegen beim Innenministerium Baden-Württemberg, "...

Saarland: ..."Richtig ist wohl, dass Informationen, die einem Heilpraktiker anvertraut werden, nicht unter den Schutz des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB fallen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Heilpraktiker ohne weiteres verpflichtet wären, Informationen über ihre Patienten an staatliche Stellen weiterzugeben. Vielmehr bedarf jede Erhebung personenbezogener Daten entweder der Einwilligung des Betroffenen oder einer gesetzlichen Rechtsgrundlage...."

Brandenburg: ..." können wir Ihre Anfrage mangels unserer Zuständigkeit nicht beantworten."...

Bundesdatenschutz Bonn: ..."Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz berät und prüft ausschließlich die Behörden und öffentlichen Stellen der Bundesverwaltung"...

 

Und was sagt das datensammelnde Referat für Gesundheit und Umwelt in München zu der Anfrage:..."zu Ihrer Anfrage kann nur gesagt werden, dass Frau Molnar die erwähnte, aber nicht namentlich genannte Klientin eben schlicht und einfach nicht behandeln kann, falls letztere einer Weitergabe ihrer Daten an uns oder die Regierung, wie sie gerichtlich als Auflage festgesetzt wurde, nicht zustimmt, und Frau Molnar diese Weigerung nicht unterlaufen möchte. .... Sollte Frau Molnar dergleichen denkbare privatrechtliche Schwierigkeiten vermeiden wollen, so müsste sie sich eben gegen eine Behandlung der Klientin entscheiden oder dieser die Zustimmung zur Datenweitergabe abringen.
i. A.
Müller Verwaltungsoberamtsrat

 

 

Fazit: Wenn der Klient die Weitergabe seiner Daten nicht will, müsste er auf die möglicherweise lebensrettenden Behandlung bei Frau Molnar verzichten und sterben. Frau Angelika Gumberger war todkrank und ließ sich von Frau Molnar behandeln und überlebte. Sehen Sie diesen Doku-Film auf DVD - Hier können Sie die DVD bestellen - siehe Abb. links

 

Für die deutschen Datenschützer zum nachdenken: Datenschutz, individuelle Verantwortung und Grundrechte von Bernd Joschko
Die individuellen Denkstrukturen vieler Menschen sind noch überwiegend von der mechanistischen Sichtweise der Welt geprägt (lineares Denken), und daher für verantwortlichers Handeln als Ergebnis von Denkprozessen ungeeignet bis gefährlich. Bei Ergebnissen ist immer der Kontext Ergebnisrelevant - in welchem Zusdammenhang steht dieses Ergebnis oder Urteil. Von daher sollten Kriterien der Entscheidung sich am Recht auf Individualität, Freiheit, Gesundheit, dem Recht auf den eigenen Lebensweg und Lebenssinn orientieren.

Diese Grundhaltung hat mich geleitet, als ich vor 20 Jahren mir bekannte Informationen über Einschränkungen der Menschenrechte wahrnahm, als das BKA die gesellschaftliche Aufgabe der Terroristenabwehr hatte und in dieser Grundspannung auch Gesetzesübertretungen offensichtlich akzeptierte. Ich habe alle relevanten Informationen an die öffentliche freie Presse gegeben und meinen Gewissenskonflikt auch vom Landgericht Wiebaden zugebilligt bekommen. Ich habe vorher die vier wichtigsten Rechtsprofessoren informiert - der Spiegel wollte die Rechtsgutachten bezahlen, doch alle haben sich verweigert und wollten nicht an dem eventuell dadurch mitinititierten Dienstgeheimnisverrat beteiligt sein. So mußte ich dieses Risiko alleine tragen. Prof. Grünewald und Prof. Simitis wollten gerne anschl. als Gutachter bestellt werden. Prof. Preusch hat mich dann vertreten. In einem Anklagepunkt habe ich Recht bekommen und das BKA wurde verurteilt. Die anderen standen zur Revision an.

Ich akzeptiere, daß unsere Revision der 10 Anklagepunkte nicht vor dem Bundesgerichtshof aufgegriffen wurden, denn sonst hätten alle diese Punkte Gesetzescharakter bekommen oder das BKA hätte durch Feststellung von Gesetzesübertretungen massiv an Autorität verloren und das Ansehen der Bundesrepublik hätte Schaden genommen. Ich persönliche hatte keine finanziellen Belastungen, denn der Spiegel hatte alle Kosten übernommen. Der persönliche Nachteil - das Ende meiner Karriere als Physikingenieur habe ich gemeistert, indem ich zum Begründer der Synergetik Therapie wurde. Daher dulde ich auch heute keine staatliche Einschränkung meines neuen von mir selbst erschaffenen Berufes, denn meinen Beitrag zur Demokratieerhaltung habe ich mit meinen Veröffentlichungen über die Rasterfahndungsmaßnahmen geleistet. In Folge wurde das Recht auf die "Instrumentelle Selbstbestimmung" vom Bundesgerichtshof definiert. Ich sehe mich an dieser Geburt beteiligt.

Ich bedanke mich nochmals bei allen Personen, die mich dabei unterstützt haben und ähnliche Motive hatten. Speziell dem Filmteam, dass den Kinofilm "Alles unter Kontrolle" schuf, und vorher 120.000 DM Steuergelder von der HH-Filmförderung dafür auftrieb, danke ich für die dahinterstehende Grundhaltung zu mehr Lust auf Freiheit. Da der Film im Filmverlag der Autoren verlegt wurde und Spiegelchef Augstein als FDP naher Zeitgenosse zu dem damaligen Bundesinnenminister Baum enge Verbindungen hatte, kollidierten diese Interessen und der Film "verhungerte".(Minister Baum war ja fürs BKA damals zuständig). Ebenfalls wurde nie die Information vom Spiegel verbreitet, daß jahrelang das BKA alle Fotoreporter unwissend für eigene Fahndungszwecke einspannte, indem es den Funkverkehr von dpa usw abfing und alle Bilder observationstechnischen Rasterfahndungsmaßnahmen unterworfen hatte. Die Idee der Mustererkennung, (Heute bekannt unter dem Stichwort: Biometrische Daten) die Erforschung der Mimikry der Terroristen kam von Dr. Herold und ist auch wesentlicher Bestandteil meines heutigen Synergetik Profilers - der im Schwerpunkt zur Hintergrundaufdeckung von Krankheitsstrukturen in der Innenwelt von Klienten eingesetzt wird.

Das BKA hat diese Negierung der Presserechte damals eingestellt, denn Prof. Bull als damaliger oberster Datenschützer war vollkommen entsetzt: Man stelle sich vor alle taz-Fotoreporter arbeiten für BKA und wissen dies plötzlich! Prof. Bull fragte das BKA nach diesem Verhalten. Das BKA verneinte jedoch wahrheitswidrig, daraufhin mußte ich dem Spiegelreporter Dr. Sternsdorf den Raum beschreiben, indem diese Geräte standen, denn Prof. Bull wollte dann bei seinem nächsten Besuch "zufällig" diese Tür öffnen. Mir waren die Räumlichkeiten sehr bekannt, denn meine damalige Freundin Silke arbeitete als Jurastudentin in den Semesterferien genau an diesen Geräten im BKA. Ausserdem pflegte ich einige freundschaftliche Beziehungen zu Terroristenfahndern und war allgemein sehr anerkannt, was sich auch in meinem Zeugniss - veröffentlicht im Spiegel 2/83 ausdrückte (damals hieß ich noch Schmidt, ich habe den Namen meiner Exfrau angenommen und bis heute behalten):

Auszug aus dem Dienstzeugnis:

Zitat SPIEGEL:
Seine Vorgesetzten beim Bundeskriminalamt waren von ihrer Neuerwerbung begeistert. In seinem Dienstzeugnis vom März 1982 heißt es:

„Herr Schmidt geht die Problemstellung seines Arbeitsgebietes systematisch und zielstrebig an. Dabei zeigt er ein hohes Maß an Eigen-initiative und Selbständigkeit ... Herr Schmidt ist in der Lage, komplexe und fachübergreifende Sachverhalte im Kern zu erfassen. Bei der Problemlösung verwirklicht er ideenreich eigene Vorstellungen. Dabei urteilt er selbständig und ausgewogen... Sein gediegenes Fachwissen findet im Kreis der Mitarbeiter und bei den Fachabteilungen des Amtes Anerkennung ... Besonders auffällig ist seine positive Grundeinstellung“.


www.rasterfahndung.net