Datenschutz in Deutschland - Was meinten die Datenschutzexperten?
Der Bayerische VGH zwingt alle Klienten mit gesundheitlichen Problemen dazu, daß ihre Daten beim Referat für Umwelt und Gesundheit in München landen, wenn die Synergetik Profilerin Frau M. aus München aufgesucht wird. Da dies potentiell alle Klienten aus Deutschland sein könnten, fragen wir alle Datenschutzbeauftragten: "Wie ist das rechtlich möglich". Läßt sich dieses Verhalten mit der Stasi vergleichen? Trifft es morgen andere Berufe? Wie stabil ist unsere Demokratie und die Grundrechte?
Folgenden Brief ging an alle Datenschutzbeauftragte:
10. August 2005
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachstehend möchten wir Ihnen eine Situation aus unserer gegenwärtigen
beruflichen Praxis mit der Bitte um Ihre Stellungnahme aus datenschutzrechtlichen
Erwägungen vortragen:
In Bayern ist zur Zeit ein Verfahren gegen eines unserer Mitglieder anhängig,
in dem es um die Frage geht, ob die Synergetik Therapie der Erlaubnispflicht
nach dem Heilpraktikergesetz zu unterstellen sei. Das Referat für Gesundheit
und Umwelt der Landeshauptsstadt München hatte zunächst eine Untersagung
der Tätigkeit angeordnet, die allerdings nicht aufrecht erhalten werden
konnte. In der Folge wurde unserem Mitglied u.a. die Auflage erteilt, Namen
und Anschrift der Klienten auf Anfrage an die Landeshauptstadt München
und/oder die Regierung von Oberbayern auszuhändigen.
Der Widerspruch dagegen blieb erfolglos, die Auflage wurde nun durch den Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof, der nach summarischer Prüfung auf Erlaubnispflicht
entschied, in einem unanfechtbaren Beschluss bestätigt.
Der eigentliche Gegenstand der Auseinandersetzung und damit auch die Frage,
ob die Auflage zu Recht oder zu Unrecht erteilt wurde, wird nun erst im Rahmen
des Hauptsacheverfahrens zu klären sein. Dieses kann sich erfahrungsgemäß
über Monate oder Jahre hin ziehen, sodaß wir einer dahingehenden
Klärung nicht zuwarten können. Die datenschutzrechtliche Problematik
ist unserer Ansicht ohnehin davon unabhängig zu bewerten.
Interessanterweise hat das OVG Niedersachsen in der gleichen Frage völlig
anders entschieden und nach summarischer Prüfung eine Erlaubnispflicht
verneint. Das dortige Hauptsacheverfahren ist seit nunmehr einen Jahr anhängig,
auch hier ist eine schnelle Entscheidung nicht absehbar.
Um Sie entsprechend zu informieren, zitieren wir nachstehend die vom VGH vorgebrachte
Begründung zur Herausgabe der Daten:
„Schließlich kann die Antragstellerin (die
Synergetik Therapeutin) gegen die Rechtmäßigkeit der Auflage, mit
der diese Gefahr wirksam bekämpft werden kann, auch nicht einwenden, diese
verlange von ihr, gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu verstoßen, wenn
sie verpflichtet werde, die in der Auflage genannten Dokumente auf Verlangen
der Antragsgegnerin und der Regierung Oberbayern vorzulegen. Es ist zwar richtig,
dass derjenige bestraft wird, der unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich
ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbart,
das ihm als Angehörigen eines Heilberufs anvertraut worden ist. Diese Strafbarkeit
betrifft jedoch nur die in § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Personen,
nämlich Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker oder Angehörige
eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung
der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Selbst
wenn die Antragstellerin hier objektiv gesehen als Heilpraktikerin tätig
wird, wie die Antragsgegnerin zu Recht annimmt, fiele die Offenbarung des Namens
der Patienten und die Tatsache ihrer einschlägigen Belehrung nicht unter
§ 203 Abs. Nr. 1 StGB. Denn für den Beruf des Heilpraktikers gibt
es keine staatliche Ausbildung, sodass er von § 203 Abs. 1 Nr. 1 nicht
erfasst ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 203 RdNr. 14).
Darüber hinaus betrifft § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur die Personen,
die legal die dort genannten Heilberufe ausüben, sodass das weitere vorläufige
Tätigwerden des Antragstellerin ohne die für ihre Berufsausübung
erforderliche Erlaubnis auch deshalb nicht unter diese Strafvorschrift fiele.“
Der Beschluss des VGH ist in sich gesehen sicherlich schlüssig begründet,
dennoch ergeben sich bei uns erhebliche Bedenken:
1) Jeder Mensch, der sich aus eigener Entscheidung (und hier überdies selbst
finanziert) in therapeutische Arbeit begibt (egal wie diese Arbeit nun bewertet
wird), tut dies doch im Vertrauen darauf, dass über seine persönlichen
Lebensumstände Stillschweigen gewahrt wird. In unserem Fall sollen seine
Daten an staatliche Stellen weitergeleitet werden – eine solche Frage
kann doch nicht von der Gestaltung der Ausbildung des Anbieters abhängig
gemacht werden? Gibt es neben dem zitierten § 203 StGB nicht noch andere
gesetzliche Regelungen, die hier greifen?
2) Unser Mitglied wird gezwungen, gegen das eigene Gewissen zu handeln und Daten
an staatliche Stellen auszuhändigen, die Bestandteil einer Therapievereinbarung
sind. Hierbei ist überdies zu berücksichtigen, dass die Therapievereinbarung
mit den darin angefügten Ethik-Richtlinien sowohl Bestandteil des Ausbildungsvertrags
zum Synergetik-Therapeuten als auch Bestandteil der Satzung des BVST ist. Stehen
dem nicht generelle datenschutzrechtliche Regelungen entgegen?
3) Der Klient hat doch ein Recht auf Vertraulichkeit , dürfen ohne sein
Einverständnis Daten an Dritte weitergeleitet werden?
4) Die Auflage zielt primär auf die Herausgabe von Daten erkrankter Klienten
ab. Da wir aber keine diagnostische Tätigkeit vornehmen, eine Unterscheidung
zwischen kranken und gesunden Menschen für unsere Arbeit auch nicht von
Interesse ist, würden gesunde und kranke Menschen gleichermaßen von
dieser Maßnahme betroffen.
5) Wie kann es sein, dass die Daten eines Tierbesitzers oder eines Tieres schützenswürdiger
sind als diejenigen eines Menschen, der therapeutische Unterstützung sucht,
nur weil die Genannten bei unterschiedlichen Berufen (ersterer beim Tierarzt,
zweiterer beim Synergetik-Therapeuten) eine Dienstleistung erbitten?
6) Sehen Sie eine Möglichkeit, dass unser Mitglied sich gegen die Herausgabe
der Daten verwehren kann?
Da die hier genannten Fragestellungen unseren Berufsstand als Ganzen tangieren,
wären wir für eine Stellungnahme Ihrerseits sehr dankbar.
Wir bedanken uns bereits vorab für Ihre freundlichen Bemühungen und
verbleiben in Erwartung Ihrer geschätzten Antwort
mit freundlichen Grüßen………………………………………
Renate Eymann, 1. Vorsitzende
Folgende Antworten kamen:
Die Regierung von Mittelfranken "...Die Erhebung, Verarbeitung (z. B. Speicherung, Übermittlung) und Nutzung personenbezogener Daten ist im Anwendungsbereich des BDSG nur zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat, § 4 Abs. 1 BDSG. Eine gerichtliche Entscheidung ist keine solche Rechtsvorschrift."...
Rheinland-Pfalz: "... teile ich Ihnen mit, dass ich im Rahmen meiner Tätigkeit bislang noch nicht mit der von Ihnen geschilderten Thematik befasst gewesen bin"....
Nordrhein-Westfalen: ..."Insofern hat die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen nicht die Befugnis, von öffentlichen Stellen im Bundesland Bayern Auskunft über deren Datenverarbeitung zu erlangen."...
Brandenburg: ..." können wir Ihre Anfrage mangels unserer Zuständigkeit nicht beantworten."...
Bundesdatenschutz Bonn: ..."Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz berät und prüft ausschließlich die Behörden und öffentlichen Stellen der Bundesverwaltung"...
Und
was sagt das datensammelnde Referat für Gesundheit und Umwelt in München
zu der Anfrage:..."zu
Ihrer Anfrage kann nur gesagt werden, dass Frau Molnar die erwähnte, aber
nicht namentlich genannte Klientin eben schlicht und einfach nicht behandeln
kann, falls letztere einer Weitergabe ihrer Daten an uns oder die Regierung,
wie sie gerichtlich als Auflage festgesetzt wurde, nicht zustimmt, und Frau
Molnar diese Weigerung nicht unterlaufen möchte. .... Sollte Frau Molnar
dergleichen denkbare privatrechtliche Schwierigkeiten vermeiden wollen, so müsste
sie sich eben gegen eine Behandlung der Klientin entscheiden oder dieser die
Zustimmung zur Datenweitergabe abringen.
i. A.
Müller Verwaltungsoberamtsrat
Fazit: Wenn der Klient die Weitergabe seiner Daten nicht will, müsste er auf die möglicherweise lebensrettenden Behandlung bei Frau Molnar verzichten und sterben. Frau Angelika Gumberger war todkrank und ließ sich von Frau Molnar behandeln und überlebte. Sehen Sie diesen Doku-Film auf DVD - Hier können Sie die DVD bestellen - siehe Abb. links
Für die deutschen Datenschützer zum nachdenken: Datenschutz,
individuelle Verantwortung und Grundrechte von Bernd
Joschko
Die individuellen Denkstrukturen vieler Menschen sind noch überwiegend
von der mechanistischen Sichtweise der Welt geprägt (lineares Denken),
und daher für verantwortlichers Handeln als Ergebnis von Denkprozessen
ungeeignet bis gefährlich. Bei Ergebnissen ist immer der Kontext Ergebnisrelevant
- in welchem Zusdammenhang steht dieses Ergebnis oder Urteil. Von daher sollten
Kriterien der Entscheidung sich am Recht auf Individualität, Freiheit,
Gesundheit, dem Recht auf den eigenen Lebensweg und Lebenssinn orientieren.
Diese Grundhaltung hat mich geleitet, als ich vor 20 Jahren mir bekannte Informationen
über Einschränkungen der Menschenrechte wahrnahm, als das BKA die
gesellschaftliche Aufgabe der Terroristenabwehr hatte und in dieser Grundspannung
auch Gesetzesübertretungen offensichtlich akzeptierte. Ich habe alle relevanten
Informationen an die öffentliche freie Presse gegeben und meinen Gewissenskonflikt
auch vom Landgericht Wiebaden zugebilligt bekommen. Ich habe vorher die vier
wichtigsten Rechtsprofessoren informiert - der Spiegel wollte die Rechtsgutachten
bezahlen, doch alle haben sich verweigert und wollten nicht an dem eventuell
dadurch mitinititierten Dienstgeheimnisverrat beteiligt sein. So mußte
ich dieses Risiko alleine tragen. Prof. Grünewald und Prof. Simitis wollten
gerne anschl. als Gutachter bestellt werden. Prof. Preusch hat mich dann vertreten.
In einem Anklagepunkt habe ich Recht bekommen und das BKA wurde verurteilt.
Die anderen standen zur Revision an.
Ich akzeptiere, daß unsere Revision der 10 Anklagepunkte nicht vor dem
Bundesgerichtshof aufgegriffen wurden, denn sonst hätten alle diese Punkte
Gesetzescharakter bekommen oder das BKA hätte durch Feststellung von Gesetzesübertretungen
massiv an Autorität verloren und das Ansehen der Bundesrepublik hätte
Schaden genommen. Ich persönliche hatte keine finanziellen Belastungen,
denn der Spiegel hatte alle Kosten übernommen. Der persönliche Nachteil
- das Ende meiner Karriere als Physikingenieur habe ich gemeistert, indem ich
zum Begründer der Synergetik Therapie wurde. Daher dulde ich auch heute
keine staatliche Einschränkung meines neuen von mir selbst erschaffenen
Berufes, denn meinen Beitrag zur Demokratieerhaltung habe ich mit meinen Veröffentlichungen
über die Rasterfahndungsmaßnahmen geleistet. In Folge wurde das Recht
auf die "Instrumentelle Selbstbestimmung" vom Bundesgerichtshof definiert.
Ich sehe mich an dieser Geburt beteiligt.
Ich bedanke mich nochmals bei allen Personen, die mich dabei unterstützt
haben und ähnliche Motive hatten. Speziell dem Filmteam, dass den Kinofilm
"Alles unter Kontrolle" schuf, und vorher 120.000 DM Steuergelder
von der HH-Filmförderung dafür auftrieb, danke ich für die dahinterstehende
Grundhaltung zu mehr Lust auf Freiheit. Da der Film im Filmverlag der Autoren
verlegt wurde und Spiegelchef Augstein als FDP naher Zeitgenosse zu dem damaligen
Bundesinnenminister Baum enge Verbindungen hatte, kollidierten diese Interessen
und der Film "verhungerte".(Minister Baum war ja fürs BKA damals
zuständig). Ebenfalls wurde nie die Information vom Spiegel verbreitet,
daß jahrelang das BKA alle Fotoreporter unwissend für eigene Fahndungszwecke
einspannte, indem es den Funkverkehr von dpa usw abfing und alle Bilder observationstechnischen
Rasterfahndungsmaßnahmen unterworfen hatte. Die Idee der Mustererkennung,
(Heute bekannt unter dem Stichwort: Biometrische Daten) die Erforschung der
Mimikry der Terroristen kam von Dr. Herold und ist auch wesentlicher Bestandteil
meines heutigen Synergetik Profilers - der im Schwerpunkt zur Hintergrundaufdeckung
von Krankheitsstrukturen in der Innenwelt von Klienten eingesetzt wird.
Das BKA hat diese Negierung der Presserechte damals eingestellt, denn Prof.
Bull als damaliger oberster Datenschützer war vollkommen entsetzt: Man
stelle sich vor alle taz-Fotoreporter arbeiten für BKA und wissen dies
plötzlich! Prof. Bull fragte das BKA nach diesem Verhalten. Das BKA verneinte
jedoch wahrheitswidrig, daraufhin mußte ich dem Spiegelreporter Dr. Sternsdorf
den Raum beschreiben, indem diese Geräte standen, denn Prof. Bull wollte
dann bei seinem nächsten Besuch "zufällig" diese Tür
öffnen. Mir waren die Räumlichkeiten sehr bekannt, denn meine damalige
Freundin Silke arbeitete als Jurastudentin in den Semesterferien genau an diesen
Geräten im BKA. Ausserdem pflegte ich einige freundschaftliche Beziehungen
zu Terroristenfahndern und war allgemein sehr anerkannt, was sich auch in meinem
Zeugniss - veröffentlicht im Spiegel 2/83 ausdrückte (damals hieß
ich noch Schmidt, ich habe den Namen meiner Exfrau angenommen und bis heute
behalten):
Auszug aus dem Dienstzeugnis:
Zitat SPIEGEL:
Seine Vorgesetzten beim Bundeskriminalamt waren von ihrer
Neuerwerbung begeistert. In seinem Dienstzeugnis vom März 1982 heißt
es:
„Herr Schmidt geht die Problemstellung seines Arbeitsgebietes systematisch
und zielstrebig an. Dabei zeigt er ein hohes Maß an Eigen-initiative und
Selbständigkeit ... Herr Schmidt ist in der Lage, komplexe und fachübergreifende
Sachverhalte im Kern zu erfassen. Bei der Problemlösung verwirklicht er
ideenreich eigene Vorstellungen. Dabei urteilt er selbständig und ausgewogen...
Sein gediegenes Fachwissen findet im Kreis der Mitarbeiter und bei den Fachabteilungen
des Amtes Anerkennung ... Besonders auffällig ist seine positive Grundeinstellung“.
www.rasterfahndung.net